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Urteil

15 K 368/12

VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:0213.15K368.12.0A
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Leitsätze
Die Ordnungsmaßnahme des Unterrichtsausschlusses nach § 49 Abs. 4 Nr. 2 HmbSG wird rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen dafür, die allein pädagogischer Art sind - hier nach 1 /2 Jahre - über das Rechtsschutzverfahren entfallen sind, weil keine sofortige Vollziehung angeordnet worden war.(Rn.40)
Tenor
Die Bescheide vom 14. September 2011 und die Widerspruchsbescheide vom 4. Januar 2012 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ordnungsmaßnahme des Unterrichtsausschlusses nach § 49 Abs. 4 Nr. 2 HmbSG wird rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen dafür, die allein pädagogischer Art sind - hier nach 1 /2 Jahre - über das Rechtsschutzverfahren entfallen sind, weil keine sofortige Vollziehung angeordnet worden war.(Rn.40) Die Bescheide vom 14. September 2011 und die Widerspruchsbescheide vom 4. Januar 2012 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klagen der beiden Kläger sind als Anfechtungsklagen zulässig, da die angefochtenen Ordnungsmaßnahmen Verwaltungsakte darstellen. Eine Erledigung dieser Verwaltungsakte ist nicht eingetreten, da die Ordnungsmaßnahmen noch ohne weiteres vollziehbar sind. Beide Schüler befinden sich noch auf dem Gymnasium X und mangels Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hat der Unterrichtausschluss bisher nicht (bzw. beim Kläger zu 2] nur für einige Stunden) stattgefunden. Lediglich der bisher festgesetzte Zeitraum des Unterrichtsausschlusses hat sich durch Zeitablauf erledigt. Eine solche aktualisierte Regelung kann der Maßnahme indes aber jederzeit wieder beigefügt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.1.2008, 9 S 2.9.2008/07, juris Rn. 1). Auch hat die Beklagte die angefochtenen Bescheide nicht wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs aufgehoben, sondern im Gegenteil angekündigt, die Maßnahme gegen beide Kläger noch vollziehen zu wollen. Eine Feststellungsklage ist deshalb wegen Vorrangs der Anfechtungsklage unzulässig (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO). II. Die Klagen führen auch in der Sache zum Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die beiden Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die förmliche Ordnungsmaßnahme eines fünftägigen Ausschlusses vom Unterricht ist § 49 Abs. 4 Nr. 2 HmbSG. Zwar hat das Gericht keine Bedenken, dass die formellen Voraussetzungen hierfür gegeben waren. Auch dürfte - bei überschlägiger Prüfung - die Maßnahme gegenüber beiden Klägern bei Erlass in der Sache gerichtlich wohl nicht zu beanstanden gewesen sein. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung und abschließenden Entscheidung mehr, da die rechtlichen Voraussetzungen für den noch ausstehenden Vollzug der angefochtenen Ordnungsmaßnahmen jedenfalls später entfallen und die angefochtenen Bescheide damit rechtswidrig geworden sind. Anlass für eine schulische Ordnungsmaßnahme ist stets ein Fehlverhalten des Schülers, § 49 Abs. 1 S. 3 HmbSG. Um einen Unterrichtausschluss anordnen zu können, bedarf es allerdings keines schweren Fehlverhaltens (Umkehrschluss aus § 49 Abs. 4 Nr. 5 und Nr. 6 HmbSG). Die weiteren Voraussetzungen sind im Wesentlichen final definiert: Nach § 49 Abs. 1 S. 1 und 2 HmbSG sollen Erziehungsmaßnahmen und förmliche Ordnungsmaßnahmen generell die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule gewährleisten. Sie können auch dem Schutz beteiligter Personen dienen. Gemäß § 49 Abs. 4 HmbSG können auch in den Sekundarstufen I und II zur Sicherung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule oder zum Schutz beteiligter Personen Ordnungsmaßnahmen verfügt werden, so der Unterrichtsausschluss für höchstens 10 Unterrichtstage. Die Entschließung zu einer Ordnungsmaßnahme wie auch deren konkrete Auswahl liegt im pädagogischen Ermessen der Schule (§ 49 Abs. 4 HmbSG „können“). Die gerichtliche Prüfungsdichte von schulischen Ordnungsmaßnahmen ist deutlich eingeschränkt: Bei der Anordnung und Auswahl einer schulischen Ordnungsmaßnahme steht der Klassenkonferenz ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu (vgl. z.B. VG Stade, Beschluss vom 9.1.2012, 4 B 55/12, juris Rn. 7; Sächs. OVG, Beschluss vom 29.7.2008, 2 B 2 der 14/08, juris Rn. 3). Das Gericht kann nur prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer Ordnungsmaßnahme vorliegen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob von einer vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen worden ist, ob von dem Ermessen ein dem gesetzlichen Zweck entsprechender Gebrauch gemacht worden ist, ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind und ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde, d.h. ob die Maßnahme geeignet und erforderlich ist und auch in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten des Schülers steht (§ 49 Abs. 1 S. 3 HmbSG). 1. Ohne dass dies hier weiter vertieft und abschließend entschieden werden müsste, wären die angefochtenen Maßnahmen bei Erlass angesichts der geringen gerichtlichen Prüfungsdichte voraussichtlich nicht zu beanstanden gewesen: Der unstreitige Tritt in den Bauch wie auch der unstreitige Schlag ins Gesicht stellen zweifellos als körperliche und zudem entwürdigende Gewaltausübung ein Fehlverhalten dar. Die gesetzlich normierten Bildungsziele des § 2 Abs. 1 S. 2 HmbSG enthalten ausdrücklich die Wahrung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens anderer Menschen. Der Zweck der Maßnahme, die Sicherung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, die Bekämpfung sich entwickelnder Mobbing-Strukturen sowie der Schutz des Opfers Y vor weiteren Drangsalierungen ist zweifellos vom Gesetz gedeckt. Sachfremde Erwägungen waren bei Erlass der Maßnahme nicht ersichtlich. Die Ermessensentscheidung, hier mittels einer förmlichen Ordnungsmaßnahme einzuschreiten, erscheint nicht als fehlerhaft. Die an der Schule tätige Psychologin hatte zuvor geraten, dass weiterem Fehlverhalten in der auch von den Eltern des Klägers zu 2) in der mündlichen Verhandlung als sehr schwierig geschilderten Klasse fortan mit förmlichen Ordnungsmaßnahmen begegnet werden solle, da allein pädagogische Maßnahmen nicht mehr halfen und sich Mobbing-Strukturen herausgebildet hatten. Förmliche Ordnungsmaßnahmen sind geeignet, dem betroffenen Schüler und seinen Eltern sein Fehlverhalten besonders eindrücklich vor Augen zu führen. Angesichts des recht begrenzten Katalogs förmlicher Ordnungsmaßnahmen (§ 49 Abs. 4 HmbSG) dürfte auch die konkret ausgewählte Maßnahme nicht zu beanstanden gewesen sein. Als mildere Ordnungsmaßnahme gibt es lediglich den schriftlichen Verweis. Dieser birgt aber den Nachteil, für die Adressaten praktisch nicht spürbar zu sein, anders als der Ausschluss vom Unterricht. Ein solcher ist damit regelmäßig erforderlich, wenn Schülern deutlich fühlbare Grenzen gesetzt werden müssen. Allerdings birgt der Unterrichtsausschluss auch deutliche Nachteile: Die betroffenen Schüler erhalten keinen Unterricht, werden vielfach tagsüber zuhause nicht betreut und es ist nicht gewährleistet, dass sie den versäumten Unterrichtsstoff nachholen. Besonders Schüler, die nur schwache schulische Leistungen zeigen, können durch eine solche Maßnahme Schaden nehmen, da sie mehr und nicht weniger an Unterricht und pädagogischer Fürsorge benötigen. Indes ist hier weder ersichtlich, dass die beiden Kläger in intellektueller Hinsicht nennenswerte Schwierigkeiten hatten noch dass aus anderen Gründen ihr schulischer Erfolg gefährdet war. Ihre Probleme waren vielmehr unbeherrschte Aggressivität, verfehlte Konfliktaustragungsstrategien und Machtgehabe. In einem solchen Fall erscheint die kurzfristige, für alle Klassenkameraden sichtbare Herausnahme aus dem Unterricht als geeignete, erforderliche und auch angemessene Maßnahme, um ihnen ihr Fehlverhalten zu verdeutlichen und hierdurch einer Wiederholung entgegenzuwirken. Auch die Länge des Unterrichtausschlusses von einer Woche war nicht zu beanstanden, da der Zeitraum lang genug ist, um eine spürbare Wirkung auf die betroffenen Schüler zu haben, andererseits aber nicht die Gefahr birgt, dass die Schüler den Anschluss an die Klasse verlieren. Das Schreiben von Leistungskontrollen war ohnehin von der Maßnahme ausgeschlossen, so dass beide Kläger an diesen auch während der Zeit des Unterrichtausschlusses hätten teilnehmen dürfen und auch müssen. Dass letztlich wohl die - offenbar freiwillige - Umsetzung der beiden Kläger in Parallelklassen zu der erwünschten Beruhigung der Situation führte, spricht nicht zwingend gegen die Geeignetheit des von der Schule zuvor angeordneten Unterrichtsausschlusses. Zudem hätte eine Umsetzung der Kläger in die Parallelklassen, wäre sie als zwangsweise Ordnungsmaßnahme erfolgt, einen stärkeren Eingriff in ihre Rechte bewirkt als ein kurzfristiger Unterrichtsausschluss. Hingegen dürfte der Einwand der Kläger, es habe sich bei der jeweiligen Gewaltausübung um ein spontanes Versagen gehandelt, welches das Opfer in gewisser Weise selbst provoziert habe, nicht geeignet sein, die damalige Angemessenheit der Ordnungsmaßnahme infrage zu stellen. Von einem normal entwickelten Schüler der 7. Klasse kann erwartet werden, dass er auch verbale Provokationen, Aufdringlichkeit und ähnliche ihn störende Verhaltensweisen eines anderen Schülers nicht zum Anlass nimmt, um diesen in den Bauch zu treten oder ins Gesicht zu schlagen. Zudem können die beiden Angriffe auf Y nicht als noch alterstypisches Normalverhalten pubertierender Jungen gewertet werden. Zwar bedürfen sicherlich nicht alle Raufereien an Schulen sofort schulischer Ordnungsmaßnahmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.1.2004, 9 S 95/04, NJW 2004, 1058 f., juris Rn. 3, und Beschluss vom 2.1.2008, 9 S 2908/07, juris Rn. 6). Die Angriffe auf Y stellten jedoch kein bloßes Gerangel zwischen ungefähr gleichrangigen Mitschülern dar, die einander auf Augenhöhe begegneten. Y befand sich damals bereits in einer massiven schulischen Krise, die von den Klägern - und wohl auch noch weiteren Schülern der Klasse - intuitiv wahrgenommen worden war. Seine Schwäche und sein ungeschicktes Verhalten wurden zum Anlass genommen und ausgenutzt, um ihn nicht nur körperlich, sondern auch psychisch zu malträtieren. Durch die körperlichen und flankierenden verbalen Angriffe wurde er gedemütigt und beleidigt. Die tiefgreifende Wirkung auf ihn belegt sein Entschluss, erst der Schule fernzubleiben, dann die Klasse zu wechseln und später sogar die Schule. Sofern die Eltern der Kläger beklagen, dass andere Schüler, die auch an den Angriffen auf Y beteiligt gewesen sein sollen, weit milder „bestraft“ worden seien, stellt allein dies noch keinen Grund dar, um gegen die beiden Kläger nicht wie geschehen einzuschreiten. Auch ist eine Entschuldigung beim Opfer zwar zu begrüßen, aber regelmäßig nicht ausreichend, um eine förmliche Ordnungsmaßnahme überflüssig zu machen. 2. Indes sind die Voraussetzungen für den noch ausstehenden Vollzug der angefochtenen Ordnungsmaßnahmen mittlerweile - gut eineinhalb Jahre nach dem ausschlaggebenden Vorfall - entfallen. Die angefochtenen Bescheide sind damit jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig und deshalb aufzuheben. a. Schulische Ordnungsmaßnahmen, deren Vollzug noch aussteht, sind vom Verwaltungsgericht auf dem aktuellen Stand der Sach- und Rechtslage der mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes maßgebliche Sach- und Rechtslage beurteilt sich nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht, wobei bei Anfechtungsklagen vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts meist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt wird (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 4.7.2006, 5 B 90/05, juris Rn. 6, Urteil vom 31.3.2004, 8 C 5/03, BVerwGE 120, 246 ff., juris Rn. 35, und Urteil vom 17.10.1987, 9 C 58/88, NVwZ 1990, 654 f., juris Rn. 8). Wenn die angefochtene Maßnahme noch aussteht, ist jedoch im Hinblick auf ihre vom Gesetz vorgegebenen Ziele zu prüfen, ob ein ursprünglich rechtmäßig ergangener belastender Verwaltungsakt nicht zwischenzeitlich seine rechtliche oder tatsächliche Grundlage verloren hat und deshalb aufzuheben ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 113 Rn. 45; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.1993, 22 A 1232/92, NVwZ-RR 1994, 410 f., juris Rn. 4 ff.). Schulische Ordnungsmaßnahmen können schon nach vergleichsweise kurzer Zeit ihre Wirkung verfehlen und sogar kontraindiziert sein. Da sie die Erziehungs- und Unterrichtarbeit der Schule sichern und betroffene Personen schützen sollen, stellen sie schulrechtliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr dar und dulden schon deshalb regelmäßig keinen Aufschub (vgl. z.B. VG Augsburg, Beschluss vom 4.6.2010, Au 3 S 10.763, juris Rn. 10; vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 13.1.2009, 10 K 4801/08, juris Rn. 14). Wenn sie nicht sofort erforderlich sind, sind sie meist gar nicht erforderlich. Außerdem verlangt eine wirkungsvolle pädagogische Einwirkung auf Schüler schon angesichts ihres geringen Alters, dass die Ordnungsmaßnahme schnell auf ihren Anlass folgt; nur dies stellt sicher, dass die Schüler die Verbindung zwischen Ursache und Wirkung intellektuell ziehen und auch emotional erfassen können. Zudem verändern sich gerade Schüler in der Pubertät oft in kürzesten Zeiträumen erheblich, so dass bei einer aufgeschobenen Ordnungsmaßnahme die Gefahr besteht, einen Schüler zu sanktionieren, dessen Verhalten und Einstellungen sich derart gewandelt haben, dass keine Gefahr besteht, dass er sein Fehlverhalten wiederholt. Eine Ordnungsmaßnahme ist jedoch keine Bestrafung im Sinne einer Sühne für begangenes Unrecht, sondern soll eine zielgerichtete pädagogische Einwirkung auf einen Minderjährigen zum Zwecke der Verhaltensänderung sein (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 30.6.2004, 6 B 3071/04, NVwZ-RR 2004, 852 ff., juris Rn. 28). Ihr Vollzug ist in einem solchen Fall deshalb nicht mehr erforderlich und kann sogar schaden. Effektiver Rechtsschutz gegen noch nicht vollzogene schulische Ordnungsmaßnahmen verlangt vor diesem Hintergrund, dass diese vom Gericht auf dem aktuellen Stand überprüft werden. Denn würde die Rechtmäßigkeit stattdessen auf dem Stand der letzten Behördenentscheidung geprüft, könnte ein weiteres Verwaltungs- und Gerichtsverfahren notwendig werden, dessen Gegenstand der Antrag des Schülers auf Aufhebung der rechtswidrig gewordenen noch nicht vollzogenen Maßnahme durch die Beklagte wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 113 Rn. 45). Rechtsstaatlichen Bedenken begegnet diese Lösung nicht. Anders als bei erwachsenen Bürgern, die sich erst mittels langjähriger Rechtsschutzverfahren gegen einen vermeintlichen Eingriff in ihre Rechte zu wehren versuchen und anschließend auf die lange Verfahrensdauer berufen (vgl. zu verkehrsrechtlichen Anordnungen BVerwG, Urteil vom 22.3.1995, 11 C 3/95, NVwZ-RR 1995, 610 f., juris Rn. 9; Urteil vom 27. Januar 1995, 11 C 27/93, NZV 95, 291 f., juris Rn. 10 und Urteil vom 12.7.1995, 11 B 18/95, NJW 1995, 3402, juris Rn. 3), muss es von Ordnungsmaßnahmen betroffenen Schülern möglich bleiben, aufgrund einer langen Verfahrensdauer aus den Voraussetzungen für die Maßnahme „herauszuwachsen“. Der allein pädagogische Zweck schulischer Ordnungsmaßnahmen drängt hier widerstreitende abstrakte Gerechtigkeitserwägungen zurück. Die Beklagte ist dem nicht etwa ausgeliefert. Keine Schule muss befürchten, ihre Autorität einzubüßen, weil ihre Ordnungsmaßnahmen aufgrund einer Anfechtungsklage durch Zeitablauf hinfällig werden. Einer solchen Entwicklung kann wirkungsvoll durch eine rechtzeitig angeordnete sofortige Vollziehung der Maßnahme begegnet werden. Der Rechtsschutz des Schülers wird hierdurch im Wesentlichen in das schnelle gerichtliche Eilverfahren vorverlagert, so dass bei einem Obsiegen der Beklagten dort die Maßnahme zeitnah umgesetzt werden kann. In Bayern z.B. haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen schulische Ordnungsmaßnahmen schon von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 86 Abs. 14 BayEUG). In Hamburg gilt indes auch hier der Grundsatz des § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, es sei denn, die Behörde hat die sofortige Vollziehung angeordnet (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO), wofür es jedoch ein besonderes Interesse geben muss. Lediglich in den Fällen des § 49 Abs. 9 HmbSG, in denen auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann, haben von Gesetzes wegen Rechtsbehelfe gegen Notanordnungen des Schulleiters keine aufschiebende Wirkung (§ 49 Abs. 9 S. 3 HmbSG). Das hamburgische Schulrecht erlaubt damit im Vergleich zur bayerischen Regelung einen flexibleren Einsatz der sofortigen Vollziehbarkeit, die bei Bedarf sofort angeordnet, aber auch bis zu einer juristischen Überprüfung der Maßnahme im Widerspruchsverfahren hinausgeschoben oder ganz unterlassen werden kann. Ein sinnvoller Aufschub der Vollziehung bis zur Rechtskraft einer richterlichen Entscheidung wird allerdings wohl nur dann in Betracht kommen, wenn die Ordnungsmaßnahme nicht eine praktisch umzusetzende punktuelle Regelung enthält, sondern allein auf ihre von Anbeginn an gegebene, fortdauernde psychologische Wirkung baut, wie dies bei schriftlichen Verweisen oder der bloßen Androhung einer Maßnahme, z.B. eines Schulwechsels, der Fall ist. Bereits diese unterschiedlichen Möglichkeiten, bei schulischen Ordnungsmaßnahmen über die sofortige Vollziehung zu entscheiden, zeigen, dass die Gefahr einer Aushöhlung der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe durch eine gleichförmige und begründungsarme Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gegeben ist. Ohnehin stünde der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entgegen, wenn diese in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle erfolgen würde, sofern hinreichend gewichtige Gründe für den Sofortvollzug gegeben sind (vgl. z.B. m.w.N. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005, 3 Bs 214/05, NJW 2006, 1367 ff., juris Rn. 2-5). b. Der hier streitbefangenen Maßnahme eines fünftägigen Ausschlusses der beiden Kläger vom Schulunterricht fehlt es mittlerweile an den gesetzlichen Voraussetzungen für ihren Vollzug. Schon aus grundsätzlichen Erwägungen erscheint ein eineinhalb Jahre dauernder Aufschub eines einwöchigen Unterrichtsausschlusses von 12-jährigen Schülern nicht als vertretbar. Allein durch den Umstand, dass die Maßnahme die gesamte Zeit über theoretisch bevorstand, mag zwar auf das Verhalten der betroffenen Schüler und ihrer Klassenkameraden positiv eingewirkt worden sein. Damit hat sich der Nutzen der Maßnahme indes aber regelmäßig auch erschöpft. Ein Unterrichtsausschluss derart lange nach dem Vorfall, der Anlass hierfür gab, wird aller Voraussicht nach mehr schaden als nützen. Denn jeder länger währende Ausfall von Unterrichtsstunden behindert einen Schüler in seiner schulischen Entwicklung; er vermindert nicht nur die Möglichkeiten der Wissensvermittlung, sondern auch der pädagogischen Einwirkung. Auch im konkreten Fall der beiden Kläger ist nicht ersichtlich, welchen erzieherischen Sinn die angefochtene Maßnahme heute noch haben kann, der ihre Nachteile überwiegen könnte. Da die beiden Schüler mittlerweile die Klasse gewechselt haben und sich dort unauffällig verhalten, gibt es keinen Grund mehr, jetzt noch mittels eines Unterrichtsausschlusses auf sie einzuwirken, um ihr zukünftiges schulisches Verhalten zu verbessern. Der Klassenverband, in dem sich damals Mobbing-Strukturen entwickelt hatten, kann nicht mehr durch die Maßnahme beeindruckt werden, da es ihn nicht mehr gibt. Auch erfordert der Schutz des damaligen Opfers keine Einwirkung auf die beiden Kläger mehr, da dieses schon lange die Schule gewechselt hat und keine nennenswerten Kontakte mehr bestehen. Für die beiden Kläger hätte der Unterrichtsausfall indes erhebliche Nachteile beim Lernen. Zudem würden sie durch eine solche Maßnahme aus ihrem neuen Klassenverband, in den sie sich offenbar gut eingelebt haben, ausgegrenzt und trotz ihrer Verhaltensänderung weiterhin als Gewalttäter stigmatisiert. Die Frage des Gerichts, welchem pädagogischen Zweck die Maßnahme jetzt noch dienen solle, vermochte auch der Schulleiter des Gymnasiums nur damit zu beantworten, dass es nicht angehen könne, dass sich die beiden Kläger durch ein Rechtsschutzverfahren den Konsequenzen ihres damaligen Tuns entzögen. Ein solches würde die Autorität der Schule untergraben. Offen bleiben kann, ob allein eine solcher Autoritätsverlust den Vollzug einer förmlichen Ordnungsmaßnahme rechtfertigen könnte. Denn er ist weder bei den Klägern noch bei ihren Mitschülern ernstlich zu befürchten: Zwar werden die Familien der beiden Schüler den Ausgang dieses Verfahrens sicherlich begrüßen. Sie werden aber auch zur Kenntnis nehmen, dass das Gericht das damalige Verhalten der Kläger an sich nicht weniger gravierend einschätzt als die Schule. Vielmehr war verfahrensentscheidend, dass die Beklagte, als dies noch sinnvoll und geboten gewesen wäre, aufgrund juristischer Bedenken keine sofortige Vollziehung der Ordnungsmaßnahme angeordnet hat, so dass diese nicht zeitnah genug gerichtlich überprüft und vollzogen werden konnte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen eine Ordnungsmaßnahme ihrer Schule. Der Kläger zu 1) wurde am 13. September 19... geboren, der Kläger zu 2) am 27. Januar 19... Beide besuchten im Schuljahr 2011/12 die Klasse 7a des Gymnasiums X und sind jetzt bin der 8. Klassenstufe, allerdings jetzt in den Klassen 8b und 8c. Am 24. März 2011 wurde gegen den Kläger zu 1) eine Ordnungsmaßnahme in Form eines dreitägigen Unterrichtsausschlusses verhängt. Hintergrund war, dass der Kläger zu 1) nach Störungen des Unterrichts nicht auf Anweisung seines Lehrers in den Stillarbeitsraum gegangen war, da er dies als ungerecht empfand, sondern den Unterricht verlassen hatte und dann auch nach Hause gegangen war. Der Kläger zu 2) war im Schuljahr 2010/11 mehrere Male wegen Störungen des Unterrichts aufgefallen und hiernach in den Stillarbeitsraum geschickt worden. Am 25. August 2011 kam es auf dem Fahrradparkplatz der Schule zu einem Konflikt zwischen den Klägern und ihrem Klassenkameraden Y, der darin mündete, dass Y vom Kläger zu 2) in den Bauch getreten wurde und hinfiel. Als er wieder aufgestanden war, fuhr der Kläger zu 1) mit dem Fahrrad an ihm vorbei und schlug ihn mit der flachen Hand ins Gesicht. Y wollte hiernach nicht mehr in die Schule gehen, wie er überhaupt am Ende des 1. Halbjahres der 7. Klasse so viele Fehlzeiten aufwies, dass seine Leistungen nur eingeschränkt bewertet werden konnten. Nachdem er zuerst auf dem Wunsch seiner Eltern in eine Parallelklasse gegangen war, wechselte er mit der Begründung, Mobbing-Opfer und viel krank gewesen zu sein, zum 1. März 2012 in die B in B.. Am 8. September 2011 wurde der Kläger zu 2) im Beisein seiner Eltern angehört. Der Familie wurde hierbei berichtet, das Opfer, Y, und seine Eltern hätten die Teilnahme an einer solchen Gesprächsrunde abgelehnt. Nach den Ausführungen des Vaters des Opfers sei A. durch eine Gruppe von Jungen, deren Anführer eindeutig der Kläger zu 2) gewesen sei, immer wieder als Schwächling bezeichnet und zum Kampf herausgefordert worden. Schließlich sei es dann am 25. August zu einer erneuten Konfrontation gekommen, bei der der Kläger zu 2) A. dreimal in den Bauch getreten habe, und zwar immer fester, als A. sich nicht zur Wehr gesetzt habe. Nach dem dritten Tritt sei A. hingefallen. Als A. wieder in der Schule erschienen sei, habe der Kläger zu 2) ihn verspottet, ob es nicht geil gewesen sei, wie er ihn in den Bauch getreten habe, und ob er alles seiner Mama erzählt habe. Der Kläger zu 2) äußerte hierauf, dass A. ihn ebenfalls beleidigt habe. Auch habe er A. am 25. August nur einmal in den Bauch getreten. Der Vater des Klägers zu 2) forderte, dass auch jene Schüler, die an dem Vorfall beteiligt gewesen sein, aber nicht selbst gewalttätig geworden seien, die gleiche Strafe bekommen müssten wie sein Sohn. Am Ende der Anhörung schlossen der Kläger zu 2) und seine Eltern mit der Schule die Vereinbarung, dass er seinen Mitschüler Y zukünftig in Ruhe lassen und nicht hänseln, provozieren oder herabwürdigen werde. Auch werde er ihn nicht körperlich drangsalieren, bedrohen oder verletzen und auch andere Mitschüler nicht zu solchen Taten anstiften. Am 12. September 2011 wurde der Kläger zu 1) im Beisein seiner Eltern angehört: Er räumte ein, Y ins Gesicht geschlagen zu haben. Dieser habe ihn und seine Freunde genervt; er sei immer hinter ihnen hergelaufen, obwohl sie ihn nicht in ihrer Clique hätten haben wollen. Als Ordnungsmaßnahme gegen die beiden Kläger beschloss die Klassenkonferenz der Klasse 7a unter Leitung von Frau Z. , der Abteilungsleitung der Beobachtungsstufe, am 14. September 2011 jeweils deren fünftägigen Ausschluss vom Unterricht. Als Ordnungsmaßnahme für einen weiteren beteiligten Schüler, der aber nicht handgreiflich geworden war, C. , wurde ein schriftlicher Verweis beschlossen. Flankierend sollten das Opfer und die drei Täter zu einem klärenden Gespräch zusammenkommen, sobald sich das Opfer dazu wieder in der Lage sehe. Als weitere pädagogische Maßnahme sollten die drei Täter je eine soziale Aufgabe für die Schulgemeinschaft übernehmen. Die Konferenz war nach Anhörung der Beteiligten zu dem Ergebnis gekommen, dass die drei Täter das Opfer bereits mehrfach als ihnen körperlich unterlegenen Schwächling bezeichnet hätten. Der Kläger zu 2) habe das Opfer am 25. August 2011 nach dem Unterricht auf dem Fahrradplatz herausgefordert und es mehrfach in den Bauch getreten, ohne dass dieses sich gewehrt habe. Schließlich sei das Opfer gestolpert und hingefallen. Als es wieder aufgestanden sei, sei der Kläger zu 1) mit dem Fahrrad an ihm vorbeigefahren und habe ihm eine Ohrfeige gegeben. Das Opfer sei hierauf heftig weinend nach Hause gegangen und aus Angst vor weiteren Übergriffen dem Unterricht mehrere Tage ferngeblieben. Zwei weitere Schüler, C. und D. , hätten den Tathergang unabhängig voneinander bestätigt. Eine Woche später, am 1. September 2011, habe C. dem Opfer den Weg aus dem Getränkeautomatenraum versperrt. Der Kläger zu 2) sei dann dort hineingegangen und habe das Opfer mit Gewalt zu Boden gebracht. Nach diesen erneuten Handgreiflichkeiten habe dieses nicht mehr in die Schule gehen wollen und sei auf Wunsch der Eltern in die Parallelklasse versetzt worden. Da der Tathergang an diesem Tag nicht ganz klar sei, betreffe die Ordnungsmaßnahme aber nur den Vorfall am 25. August. Alle drei Schüler seien schon mehrfach durch unfaires Verhalten auffällig geworden und gegen den Kläger zu 1) habe es bereits eine Ordnungsmaßnahme gegeben. Schon im Herbst 2010 habe es eine große abendliche Gesprächsrunde mit allen auffälligen Jungen der Klasse und ihren Eltern gegeben. Auch REBUS habe mit den Jungen gearbeitet. Die Psychologin habe der Schule nach Hospitationen und Gesprächen ausdrücklich empfohlen, dass weitere Vorfälle nur noch disziplinarisch zu ahnden seien. Die Klassenkonferenz fand ohne die Klassenelternvertreter und die Klassensprecher statt. Begründet wurde dies damit, dass das Opfer, Y, kein Vertrauen mehr zu den Mitgliedern der Klasse einschließlich der Klassensprecher und der Klassenelternvertreter habe. Aus Gründen des Opferschutzes sei es deshalb nicht zumutbar gewesen, detaillierte Darlegungen zu A. Ängsten vor den Klassen-Elternvertretern oder Klassensprechern zu machen. Mit Verfügung ebenfalls vom 14. September 2011 teilte die Schule den Eltern des Klägers zu 1) mit, dass dieser vom Montag, den 24. Oktober bis zum Freitag, den 28. Oktober 2011 vom Unterricht ausgeschlossen sei. Sofern Lernerfolgskontrollen geschrieben werden sollten, müsse er sich im Sekretariat melden und die Arbeit getrennt von der Klasse schreiben. Darüber hinaus müsse der Kläger zu 1) eine Aufgabe für die Schulgemeinschaft erledigen, über die ihn der Klassenlehrer informieren werde. Die jetzt verhängte Ordnungsmaßnahme werde in der Schulakte dokumentiert. Es handele sich bereits um die zweite Ordnungsmaßnahme. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass der Kläger zu 1) dem Mitschüler Y auf dem Fahrradhof eine Ohrfeige gegeben habe. Diese Tat habe er auch zugegeben. Mit weiterer Verfügung vom gleichen Tage teilte die Schule den Eltern des Klägers zu 2) am 15. September 2011 den Unterrichtsausschluss ihres Sohnes für die Zeit vom 19. bis zum 23. September 2011 mit: Der Kläger zu 2) habe seinen Mitschüler Y mehrfach in den Bauch getreten, bis A. gestolpert und hingefallen sei. Dieser Tathergang sei durch Zeugen belegt. Ein Akt von Gewalt auf dem Schulgelände sei nicht tolerierbar. Am Montag, dem 19. September 2011 legte der Kläger zu 2) gegen die Ordnungsmaßnahme Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Eine Begründung wurde angekündigt, aber bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nicht abgegeben. Nachdem der Kläger zu 2) am 19. September 2011 aufgrund der angefochtenen Ordnungsmaßnahme vom Schulleiter wieder nach Hause geschickt worden war, wurde ihm am folgenden Tag die Teilnahme am Unterricht wieder gestattet, nachdem die Rechtsabteilung der Beklagten dem Schulleiter auf Nachfrage mitgeteilt hatte, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Mit Schreiben vom 20. September 2011 bestätigte die Psychologin Frau G. , zusammen mit ihrer Kollegin Frau M. die Lehrkräfte bei der Arbeit mit der Klasse im Sommerhalbjahr 2011 fortlaufend unterstützt zu haben. Im Mittelpunkt habe die Frage gestanden, inwieweit sich hinter dem offensichtlich schlechten Klassenklima Mobbingstrukturen verbergen könnten. Der Mobbingverdacht habe sich damals aber nicht wirklich erhärtet. Allerdings hätten die Mitglieder der Klasse auch nicht für einen respektvolleren Umgang untereinander gewonnen werden können. Erst im laufenden Schuljahr habe es deutliche Hinweise auf Mobbingstrukturen und Täter gegeben. Deshalb habe sie der Schulleitung geraten, entsprechend der Empfehlungen der Beratungsstelle Gewaltprävention zu intervenieren. Am 12. Oktober 2011 legten auch die Eltern des Klägers zu 1) für diesen Widerspruch ein: Die Ordnungsmaßnahme sei unverhältnismäßig, beruhe nicht auf dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt und berge das Risiko, den Schüler schwerwiegend zu benachteiligen, zu entmutigen und dem Risiko einer dissozialen Entwicklung auszusetzen. Der Vorfall sei Bestandteil einer langwierigen Serie von Vorfällen in der Klasse. Der Kläger zu 1) sei jedoch nur an einem einzigen beteiligt gewesen. Vorrangige erzieherische Maßnahmen seien nicht ergriffen worden, insbesondere sei auch das Ziel der Wiedergutmachung des angerichteten Schadens niemals in Betracht gezogen worden. Die betroffenen Schüler seien nicht zusammen zu den Vorfällen angehört worden und es habe zwischen ihnen keine Aussprache gegeben. Dass der Schüler Y vor einer solchen Angst habe, könne nicht als Argument dagegen betrachtet werden, da er die anderen Schüler ohnehin täglich in der Schule und auf dem Heimweg treffe. Die Ohrfeige, die der Kläger zu 1) dem Opfer gegeben habe, habe mit der Attacke durch den Kläger zu 2) nichts zu tun, sondern sei separat und losgelöst von jeglicher Gruppenaktivität erfolgt. Die Tat sei etwa 5 Minuten nach der Attacke des Klägers zu 2) im Affekt passiert. Es habe weitere verbale Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger zu 1) und Y gegeben, in deren Verlauf Y gegen das Fahrrad des Klägers zu 1) getreten habe - wohl weil er wütend gewesen sei, weil der Kläger zu 1) ihm zuvor nicht beigestanden habe - und dieser ihm daraufhin eine Ohrfeige gegeben habe. Der Kläger zu 1) sei einer der wenigen Schüler gewesen, der mit Y über einen längeren Zeitraum befreundet gewesen seien. In jüngster Zeit sei das Verhältnis aber abgekühlt. Y habe sich wieder öfter mit dem Kläger zu 1) treffen wollen, was dieser jedoch abgelehnt habe. Angst habe Y vor dem Kläger zu 1) aber nicht gehabt. Mittlerweile hätten beide auch wieder ein respektables Verhältnis zueinander und gingen teilweise sogar gemeinsamen Hobbys nach. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2012, zugestellt am 6. Januar 2012, wurde der Widerspruch des Klägers zu 1) zurückgewiesen: Die Ordnungsmaßnahme sei rechtmäßig. Unstreitig habe der Kläger zu 1) seinen Klassenkameraden geohrfeigt. Gerade ein Schlag ins Gesicht sei besonders schmerzhaft und beschämend. Dieser Akt der Gewalt stelle den vorläufigen Höhepunkt einer Kette von Vorfällen dar, in welche der Kläger zu 1) involviert gewesen sei und welche darin gipfelte, dass das Opfer aus Angst der Schule ferngeblieben sei und auf eigenen Wunsch die Klasse gewechselt habe. Den Vorrang der Erziehungsmaßnahmen vor der Ordnungsmaßnahme habe die Schule beachtet, da eine Schulpsychologin eingeschaltet gewesen sei. Zudem sei eine Eskalation eingetreten, die die Ordnungsmaßnahme rechtfertige. Der Unterrichtsausschluss sei geeignet, dem Kläger zu 1) sein Fehlverhalten eindringlich vor Augen zu führen. Er sei auch erforderlich, da erzieherische Mittel offenbar keine Wirkung zeigten. Die Dauer des Unterrichtsausschlusses sei im Verhältnis zur Tat als angemessen anzusehen. Mit Widerspruchsbescheid vom gleichen Tage, zugestellt am 9. Januar 2012, wurde auch der Widerspruch des Klägers zu 2) zurückgewiesen: Er habe seinen Klassenkameraden dreimal in den Bauch getreten. Seine Aussage, er habe dies nur einmal getan, sei im Hinblick auf die entgegenstehende Aussage zweier Zeugen eine bloße Schutzbehauptung. Im Übrigen entspricht die Begründung dem Widerspruchsbescheid für den Kläger zu 1). Am 6. Februar 2012 hat der Kläger zu 1) Klage erhoben: Die Disziplinarkonferenz habe 3 einzelne Sachverhalte bewertet und ihm hierbei eine Tatbeteiligung unterstellt, obwohl er an einem Tag gar nicht in der Schule gewesen sei und die Bewertung des Geschehens an einem anderen Tag auf irrtümlichen Angaben des beteiligten Schülers Y beruhe. Am 25. August 2011 habe es erst 5 Minuten nach dem Vorfall mit dem Kläger zu 2) eine verbale Auseinandersetzung zwischen ihm und Y gegeben. Dieser habe daraufhin gegen sein Fahrrad getreten, weshalb er ihn geohrfeigt habe. Der angeordnete fünftägige Unterrichtsausschluss sei zur Sicherung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit nicht erforderlich. So habe der Vorfall sich außerhalb des Unterrichts geeignet. Auch sei die Durchführung des Unterrichts im Übrigen nicht gefährdet gewesen. So seien die beiden Schüler lange befreundet gewesen, so dass solche Raufereien in diesem Alter nichts Ungewöhnliches seien. Ursache des Vorfalls sei gewesen, dass Y sich über die zeitlich vorhergehenden Schmähungen seiner Mitschüler geärgert habe und enttäuscht gewesen sei, dass er, der Kläger zu 1), ihm nicht geholfen habe. Erst diese Umstände und der daraus folgende Tritt gegen sein Fahrrad führten zu der Ohrfeige, die somit weder geplant gewesen sei noch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem vorangegangenen Vorfällen stehe. Auch seien andere erzieherische Maßnahmen nicht ausgeschöpft worden. Ihm sei keine angemessene Möglichkeit der Aussprache mit dem Ziel der Schadenswiedergutmachung angeboten worden. Die Beklagte habe die Schüler zusammen anhören und damit eine vernünftige Kommunikation herstellen können. Da er Y ohnehin täglich sehe, sei nicht anzunehmen, dass dieser vor einer solchen Aussprache Angst habe. Überhaupt stehe er weiterhin im freundschaftlichen Kontakt mit Y. Am 8. Februar 2012 hat auch der Kläger zu 2) Klage erhoben: Da sich die Anordnung des Unterrichtsausschlusses durch Zeitablauf erledigt habe, sei ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit zu bejahen. Denn diese habe möglicherweise Auswirkungen auf die Auswahl künftig erforderlicher disziplinarischer Maßnahmen; außerdem bestehe ein Rehabilitierungsinteresse. Die Anordnung der Ordnungsmaßnahme sei bereits formell rechtswidrig, da nicht der Schulleiter den Vorsitz über die Klassenkonferenz gehabt habe. Sie sei auch materiell rechtswidrig, da sie auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage erfolgt sei. Richtig sei, dass er seinen Mitschüler Y einmal seitlich an den Körper getreten habe. Dieser Angriff sei erfolgt, nachdem er von Y schon im Verlauf des Tages mehrfach beschimpft und gehänselt worden sei. Es habe sich um ein Spontanversagen gehandelt. Nicht richtig sei, dass er Y mehrfach in den Bauch getreten habe. Aus der Schulakte gehe auch nicht hervor, wer dieses behauptet habe. Eine ausreichende Aufklärung des Sachverhalts hätte es geboten, alle Schüler, die bei dem Vorfall anwesend gewesen seien, hierzu zu befragen, und nicht lediglich C. und T. Auch sei die verhängte Maßnahme unverhältnismäßig. Er sei in der Vergangenheit nicht durch Gewalttätigkeiten aufgefallen. Auch habe er sein Fehlverhalten eingesehen und sich zuerst bei dem Vater von Y und später auch bei diesem persönlich entschuldigt. Zudem habe er eine Vereinbarung unterschrieben, in der er sich verpflichtet habe, A. zukünftig in Ruhe zu lassen. Die Klassenlehrerin habe den Vorfall auch im Klassenrat besprochen. Dieses Gremium habe er als einziger der beteiligten Schüler genutzt, um sich vor der gesamten Klasse für sein Verhalten zu entschuldigen. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb er, der als einziger echte Reue und Einsicht zeige, nun am härtesten für sein Fehlverhalten büßen solle. Weniger einschneidende Maßnahmen hätten deshalb genügt. Beide Kläger beantragen jeweils, den Bescheid vom 14. September 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der Sachakten und führt ergänzend aus, dass bei einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Schülern, die auf dem Schulgelände stattfinde und dazu führe, dass ein Beteiligter Schüler die Klasse wechsele, selbstverständlich ein schulischer Bezug bestehe. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die Raufereien in der früheren Freundschaft des Klägers zu 1) und des Opfers begründet liegen sollten. Im Übrigen würden körperliche Attacken solchen Ausmaßes in keiner Altersgruppe geduldet. Auch sei die Ordnungsmaßnahme nicht deshalb formell rechtswidrig, weil der Schulleiter nicht den Vorsitz in der Konferenz gehabt habe. Er sei nämlich im Rahmen der Delegationsbefugnis ermächtigt, diesen auf andere Lehrkräfte zu übertragen. Die materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahme ergebe sich aus den Sachakten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum sich die Angelegenheit durch Zeitablauf erledigt haben solle. Denn die Anordnung des Unterrichtsausschusses sei lediglich im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ausgesetzt worden. Ansonsten hätte die Beklagte auch keinen Widerspruchsbescheid erlassen dürfen, da es nach herrschender Meinung keinen Fortsetzungsfeststellungswiderspruch gebe. Es handele sich deshalb bei der vorliegenden Klage nicht um eine Fortsetzungsfeststellungsklage, da auf jeden Fall beabsichtigt sei, die Ordnungsmaßnahme zu vollziehen. Der Vorfall und insbesondere auch dessen Ahndung hätten nach wie vor für die Schule eine hohe Bedeutung. Es könne nicht zulasten der Schule, des Schulfriedens und vor allem des betroffenen Schülers und dessen Familie gehen, wenn die endgültige Entscheidung entsprechende Zeit in Anspruch nehme. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung werde restriktiv gehandhabt und erfolge nur dann, wenn die Voraussetzungen hierfür auch konkret vorlägen. Da hier der geschädigte Schüler in eine Parallelklasse gewechselt und mit den Klägern nicht mehr permanent aufeinander getroffen sei, habe es keinen Grund für die sofortige Vollziehung gegeben. Mit Beschluss vom 7. Januar 2013 sind die Klagen der beiden Kläger zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Gleichzeitig ist der Rechtsstreit auf die Vorsitzende als Einzelrichterin übertragen worden. Am 13. Februar 2013 hat das Gericht mündlich verhandelt. Insoweit wird auf das Protokoll Bezug genommen. Die Sachakte und die Schülerbögen betreffend die beiden Kläger und auch Y sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.