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Urteil

15 K 2113/09

VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:0403.15K2113.09.0A
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen für die Umschreibung eines DSV-BR-Scheines in einen Sportküstenschifferschein.(Rn.24) 2. Die zentrale Verwaltungsstelle für den Sportsee- und Sporthochseeschifferschein im Deutschen Segler-Verband e.V. ist keine Bundesbehörde i.S. von § 52 Nr. 2 VwGO.(Rn.18) 3. Zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen für die Umschreibung eines DSV-BR-Scheines in einen Sportküstenschifferschein.(Rn.24) 2. Die zentrale Verwaltungsstelle für den Sportsee- und Sporthochseeschifferschein im Deutschen Segler-Verband e.V. ist keine Bundesbehörde i.S. von § 52 Nr. 2 VwGO.(Rn.18) 3. Zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Sie erfolgt nach § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter. Der Beschluss vom 10. August 2009, mit dem das Verwaltungsgericht Kassel den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen hat, gilt auch für das erkennende Gericht, ohne dass ein erneuter Übertragungsbeschluss nach § 6 Abs. 1 VwGO notwendig war (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.9.2009, 1 Bf 162/09.Z, juris Rn. 26 ff. m. w. N.; Stelkens/Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: August 2012, § 6 VwGO, Rn. 59 f.; a. A. z. B. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 6 VwGO, Rn. 4). II. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Verwaltungsgericht Hamburg ist insbesondere aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. August 2009 nach § 83 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig. Zwar ergibt sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts die örtliche Zuständigkeit nicht bereits aus § 52 Nr. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 VwGO. Danach ist für Verpflichtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat. Die Beklagte ist nach hier vertretener Auffassung als Beliehene nach §§ 2 Satz 1, 3 Abs. 2 SportSeeSchV keine Bundesbehörde im Sinne dieser Vorschrift und einer solchen auch nicht nach § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO gleichgestellt. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung (vgl. zur Begründung eingehend m. w. N. VG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2002, 15 VG 2656/2001, juris Rn. 11 ff.). Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 83 VwGO i. V. m. § 17a GVG entfällt nicht bereits dadurch, dass er inhaltlich rechtswidrig ist, sondern nur in dem extremen Ausnahmefall, dass der Beschluss an einem so schwerwiegenden Rechtsfehler leidet, dass er schlechthin willkürlich erscheint (vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 83 Rn. 8). Dies ist erst anzunehmen, wenn die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar, unverständlich und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. v. 17.3.2010, 7 AV 1/10, juris Rn. 7; BSG, Beschl. v. 21.2.2012, B 12 SF 7/11 S, juris Rn. 10). Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein führt noch nicht zur Willkürlichkeit einer Entscheidung (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 27.9.2005, 3 L 410/04, juris Rn. 8). Auch kann allein das Abweichen von einer ganz „herrschenden“ Meinung schon im Interesse der Rechtsfortbildung nicht ohne weiteres als willkürlich qualifiziert werden. Die Auslegung des § 52 Nr. 2 VwGO durch das Verwaltungsgericht Kassel ist nicht in diesem Sinne schlechthin willkürlich. Das Gericht hat in seiner Verweisungsentscheidung die abweichende Ansicht des Verwaltungsgerichts Hamburg ausdrücklich erwähnt und seine entgegenstehende Auffassung begründet. Es hat dabei eine funktionale Betrachtungsweise gewählt und vertreten, dass die Vorschrift auf Beliehene anzuwenden sei, weil auch sie bundesbehördliche Angelegenheiten in eigener Verantwortung wahrnähmen. Das Verwaltungsgericht Kassel konnte sich dabei auch auf die damals aktuelle Auflage eines Standardkommentars zur VwGO, der diese Rechtsmeinung teilte, beziehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 52 Rn. 9, der diese Ansicht allerdings in der 17. Auflage 2011, a. a. O., aufgegeben und sich der h. M. angeschlossen hat). Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfällt auch nicht dadurch, dass das Verwaltungsgericht Kassel bei Erlass des Beschlusses am 11. August 2009 die den Beteiligten bis zum 23. August 2009 gewährte richterliche Frist zur Stellungnahme nicht beachtete. Grundsätzlich war nach bisheriger herrschender Auffassung eine Ausnahme von der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses zwar auch anzunehmen, wenn dieser unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) erlassen wurde. Es kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall der Erlass des Beschlusses vor Ablauf der mit richterlicher Verfügung vom 24. Juli 2009 gesetzten Stellungnahmefrist ein solcher Verstoß war. Denn es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen nach § 83 VwGO i. V. m. § 17a GVG aufgrund eines Gehörsverstoßes dann nicht mehr einzuschränken ist, wenn dieser nicht innerhalb angemessener, an § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO anzulehnender Frist von dem von der Gehörsverletzung Betroffenen gerügt wird (noch weitergehend Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: August 2012, § 83 VwGO Rn. 16: Bindungswirkung seit Inkrafttreten des § 152a VwGO zu verneinen). Das Bundessozialgericht (BSG, Beschl. v. 3.12.2009, B 12 SF 18/09 S, juris Rn. 7; vgl. auch Beschl. v. 21.2.2012, B 12 SF 7/11 S, juris Rn. 9) hat hierzu im Zusammenhang mit der Parallelnorm des § 178a SGG ausgeführt: „Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte als Grund angesehen worden, die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nicht zu beachten (vgl BAG AP Nr 9 zu § 36 ZPO; BGHZ 71, 69 = FamRZ 1978, 402 = NJW 1978, 1163). Dies kann jedoch jedenfalls nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) nur noch mit der Maßgabe gelten, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs von einem der Beteiligten innerhalb angemessener Frist nach Zustellung des Beschlusses geltend gemacht wird. Zwar gilt § 178a SGG nicht für Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgehen. Aus dieser Vorschrift ist jedoch der Grundsatz zu entnehmen, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht etwa zu einer von Amts wegen zu berücksichtigenden Unbeachtlichkeit einer Entscheidung führt. Die Verletzung muss vielmehr innerhalb angemessener Frist von dem gerügt werden, dessen Anspruch auf Gehör verletzt ist, wobei als angemessen die Frist des § 178a SGG zugrunde zu legen ist. Eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das verweisende Gericht ist deshalb nicht etwa ohne Rüge von dem Gericht, an das ein Rechtsstreit verwiesen wird, zu prüfen und kann ohne vorhergehende Rüge im Rahmen einer Vorlage zur Entscheidung nach § 58 SGG keine vom Verweisungsbeschluss abweichende Bestimmung des zuständigen Gerichts rechtfertigen. Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Betroffenen beim verweisenden Gericht oder beim Gericht, an das verwiesen worden ist, geltend zu machen wäre.“ Dieser Ansicht schließt sich das erkennende Gericht auch für das Verwaltungsprozessrecht an. In § 152a VwGO hat der Gesetzgeber wie in § 178a SGG und z. B. § 321a ZPO ein Rügeerfordernis nebst Zwei-Wochen-Frist vorgesehen (vgl. auch bereits BVerfG, Beschl. v. 30.4.2003, 1 PBvU 1/02, juris Rn. 73). Zwar gilt die Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht für eine der Endentscheidung vorausgehende Zwischenentscheidung wie die Verweisung nach § 83 VwGO (vgl. Guckelberger, in: Sodann/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 152a Rn. 11). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Ausnahme für Zwischenentscheidungen auch nicht im Umkehrschluss ausdrücken, Gehörsverstöße bei solchen Zwischenentscheidungen sollten gar keine Folgen mehr haben und insbesondere könne die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen bei solchen Verstößen nicht mehr eingeschränkt werden (vgl. BT-Drs. 15/3706, S. 16). Vielmehr ist die Möglichkeit der Einschränkung der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen bei Gehörsverstößen nach wie vor unter Rechtsschutzgesichtspunkten grundsätzlich geboten, um die Unanfechtbarkeit dieser Beschlüsse zu kompensieren. Den Regelungen der Gehörsrüge in § 152a VwGO und z. B. in § 321a ZPO und § 178a SGG lässt sich jedoch der allgemeine Rechtsgedanke entnehmen, dass es zur Wahrung der Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und des Gebots eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügt, wenn die Heilung einer Gehörsverletzung nur auf Rüge des Betroffenen innerhalb angemessener Frist und nicht von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens erfolgt. Dieser Rechtsgedanke beansprucht bei der Einschränkung der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen ebenfalls Geltung. Er vermeidet auch den Wertungswiderspruch, dass die Rechtsfolge eines Gehörsverstoßes bei unanfechtbaren Zwischenentscheidungen deutlich weitgehender (von Amts wegen jederzeit zu berücksichtigendes Entfallen der Bindungswirkung) wäre als bei Entscheidungen, für die der Gesetzgeber ausdrücklich einen Rechtsbehelf (nämlich die Gehörsrüge) vorgesehen hat. Somit ist – wie auch das Bundessozialgericht angenommen hat – die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen nur einzuschränken, wenn ein Gehörsverstoß von dem Betroffenen innerhalb angemessener Frist geltend gemacht wird. Die angemessene Frist ist in Anlehnung an § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO (zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs) zu bestimmen. Danach ist eine Ausnahme von der Bindungswirkung nach § 83 Satz 2 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hier nicht anzunehmen. Der Kläger hat durch Bekanntgabe des am 13. August 2009 formlos abgesandten Verweisungsbeschlusses vom 11. August 2009 Kenntnis von der möglichen Gehörsverletzung durch das Nichtabwarten der Stellungnahmefrist erlangt. Er hat sich danach nicht darauf berufen, in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden zu sein. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte einen Sportküstenschifferschein ausstellt. Die Ablehnung seines Antrags durch den Bescheid vom 28. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2009 war rechtmäßig und verletzte ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist im vorliegenden Fall § 12 Abs. 4 der Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen (neugefasst durch Bek. v. 3.3.1998, BGBl I 1998, 394, m. nachf. Änd. – SportSeeSchV). Danach kann die Beklagte als Zentrale Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2 SportSeeSchV) in Abstimmung mit dem Lenkungsausschuss (§ 3 Abs. 1 SportSeeSchV) gegen Vorlage eines vor dem 1. Oktober 1999 vom Deutschen Segler-Verband e. V. ausgestellten BR-Scheins oder eines sonstigen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung anerkannten Befähigungsnachweises oder Fertigkeitszeugnisses einen Sportküstenschifferschein ausstellen, sofern die in den Durchführungsrichtlinien für den Sportküstenschifferschein hierfür festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, die eine Gleichwertigkeit mit den Anforderungen an den Sportküstenschifferschein sicherstellen. a) Diese Voraussetzungen sind bereits deshalb nicht erfüllt, weil der von dem Kläger vorgelegte BR-Schein nicht vor dem 1. Oktober 1999, sondern am 17. Juni 2000 ausgestellt wurde. Der Wortlaut der Vorschrift stellt eindeutig auf den Zeitpunkt der Ausstellung des Scheins, nicht das Ablegen von Teilprüfungen zu seiner Erlangung ab. b) Insoweit liegt auch keine planwidrige Regelungslücke vor, die durch eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 4 SportSeeSchV auf Sachverhalte, in denen vor dem Stichtag bereits Teilprüfungen zur Erlangung des BR-Scheins abgelegt wurden, zu schließen wäre. Es spricht nichts dafür, dass der Verordnungsgeber trotz anderer Regelungsabsicht irrtümlich nicht auch das Ablegen von Teilprüfungen erfasst hat. Der Wortlaut der Vorschrift ist präzise und eindeutig. Ferner ist davon auszugehen, dass dem Verordnungsgeber die Möglichkeit des zeitlichen Auseinanderfallens der verschiedenen Prüfungsteile des BR-Scheins durchaus bekannt war. Er hat sich dennoch für die ausschließliche Maßgeblichkeit des Ausstellungsdatums entschieden. Dies ist mit dem Regelungszweck einer stichtagsbezogenen Übergangsregelung auch ohne weiteres vereinbar, weil das Abstellen auf das Ausstellungsdatum eine eindeutige und klar regelbare Abgrenzung erlaubt. Allein die Möglichkeit, auch ein anderes Abgrenzungskriterium wie das Ablegen bestimmter Teilprüfungen zu wählen, begründet dagegen nicht die Annahme einer irrtümlichen Regelungslücke. c) Auch im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht anzunehmen, dass die Vorschrift des § 12 Abs. 4 SportSeeSchV zu eng gefasst ist und deshalb der erweiternden verfassungskonformen Auslegung im Sinne des Klägers bedarf. Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn Personen im Vergleich zu anderen anders behandelt werden, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. z. B. BVerfG, Beschl. v. 27.2.2007, 1 BvL 10/00, juris Rn. 70). Eine unterschiedliche Behandlung ist am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Stichtagsregelungen bei der Neuregelung bestimmter Sachverhalte sind grundsätzlich mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 27.2.2007, 1 BvL 10/00, juris Rn. 73; vgl. ferner Osterloh, in: Sachs, GG, Kommentar, 5. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 113). Dies ist bei der Vorschrift des § 12 Abs. 4 SportSeeSchV der Fall: Sie enthält eine Übergangsregelung im Hinblick auf die Einführung des amtlichen Sportküstenschifferscheins ab dem 1. Oktober 1999, der die bis dahin bereits existierenden amtlichen Kenntnis- und Befähigungsnachweise des Sportseeschiffer- und Sporthochseeschifferscheins ergänzte. Aufbauend auf der Fahrerlaubnis in Form des Sportbootführerscheins See (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SportSeeSchV i. V. m. § 1 der Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den Seeschiffahrtstraßen i. d. F. der Bek. v. 19.3.2003, BGBl. I S. 367 – Sportbootführerscheinverordnung-See) stellt dieser ebenso wie der verbandsinterne BR-Schein einen nunmehr amtlichen Nachweis bestimmter Kenntnisse und Befähigungen zum Führen von Yachten in Küstengewässern dar. Der Verordnungsgeber durfte im Zusammenhang mit der Einführung dieses neuen amtlichen Befähigungsnachweises eine zeitlich auf einen Stichtag begrenzte Umschreibungsmöglichkeit für den BR-Schein für sachlich geboten halten. Denn sie ist, anders als eine zeitlich unbeschränkte Umschreibungsmöglichkeit, geeignet, den Erwerb des neuen amtlichen Sportküstenschifferscheins durch Ablegen der entsprechenden Prüfungen zu fördern und ihn in der Praxis anstelle der verbandsinternen BR-Scheine zu etablieren. Die Festsetzung des konkreten Stichtags orientiert sich auch sachlich an diesem Regelungszusammenhang. Denn sie gewährt die Umschreibungsmöglichkeit für BR-Scheine genau bis zum Zeitpunkt der Einführung des Sportküstenschifferscheins am 1. Oktober 1999. Der vom Verordnungsgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsermessens gewählte Stichtag führte dabei auch nicht zu willkürlichen, sachlich ungerechtfertigten Härten für diejenigen, deren BR-Scheine erst nach dem Stichtag ausgestellt wurden: Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die verbandsinternen BR-Scheine, unabhängig von der Stichtagsregelung und ihrer Umschreibung, nach dem 1. Oktober 1999 nicht ihre Wirksamkeit verloren. Wurden sie nach dem 1. Oktober 1999 ausgestellt, so wurde ihren Erwerbern also keine Rechtsposition entzogen, sondern sie waren lediglich von der durch § 12 Abs. 4 SportSeeSchV eingeräumten Umschreibungsmöglichkeit ausgeschlossen. Die Stichtagsregelung des § 12 Abs. 4 SportSeeSchV verschaffte Erwerbern von BR-Scheinen außerdem hinreichende Planungssicherheit für die Zukunft: Die Siebente Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften war bereits am 30. Dezember 1998 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I 1998, 4016, 4018). Nach Art. 2 Nr. 10 lit. b) i. V. m. Art. 4 der Siebenten Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1998 war sie auch schon ab dem 1. Januar 1999 gültig. Die Stichtagsregelung gab somit nicht nur allen Inhabern bis dahin erworbener BR-Scheine die Möglichkeit der Umschreibung in den Sportküstenschifferschein. Vielmehr hatten alle Betroffenen ab Inkrafttreten der Regelung auch noch neun Monate Zeit, den bereits begonnenen Erwerb eines BR-Scheins abzuschließen und ihn umschreiben zu lassen. Wer sich – wie der Kläger – erst nach Inkrafttreten der Stichtagsregel, also nach dem 1. Januar 1999, noch entschloss, einen BR-Schein zu erwerben, konnte aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 12 Abs. 4 SportSeeSchV erkennen, bis wann ihm der Schein zur Wahrung der Umschreibungsmöglichkeit noch würde ausgestellt werden müssen. Er hatte dadurch die Möglichkeit (und im eigenen Interesse die Obliegenheit), sich der damals konkret verfügbaren Termine für die jeweiligen Teilprüfungen zu vergewissern und danach zu entscheiden, ob er noch den Erwerb des nichtamtlichen BR-Scheins beginnt oder die alsbald erfolgende Einführung des Sportküstenschifferscheins abwartet und dann diesen erwirbt. d) Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes stützen. Diese schützen das Vertrauen in die Beständigkeit und Berechenbarkeit der Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechtspositionen. Ändert der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines früheren Verhaltens nachträglich in belastender Weise, so bedarf dies deshalb einer besonderen Rechtfertigung (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 10.10.12, 1 BvL 6/07, juris Rn. 58 m. w. N.). Insoweit ist insbesondere zwischen „echter“ und „unechter“ Rückwirkung zu unterscheiden (zum Folgenden BVerfG, Beschl. v. 10.10.12, 1 BvL 6/07, juris Rn. 59 f. m. w. N.): Eine Rechtsnorm entfaltet „echte" Rückwirkung, wenn sie nachträglich einen abgeschlossenen Sachverhalt ändert, insbesondere, wenn ihre belastende Rechtsfolge schon vor ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Eine solche „Rückbewirkung von Rechtsfolgen“ ist grundsätzlich unzulässig. Bis zur Verkündung einer Norm im Verkündungsblatt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss, können von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihre Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Rechtsänderung nachteilig verändert wird. Dagegen liegt eine „unechte“ Rückwirkung vor, wenn eine Vorschrift auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und so eine bisherige Rechtsposition des Betroffenen entwertet, insbesondere wenn sie erst nach ihrer Verkündung nachteilige Rechtsfolgen bewirkt, die Rechtsfolgen aber tatbestandlich an einen bereits vergangenen Sachverhalt anknüpfen. Diese grundsätzlich zulässige „unechte“ Rückwirkung muss im Hinblick auf die Bestandsinteressen der Betroffenen den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit genügen. Nach diesen Maßstäben liegt hier weder eine unzulässige echte noch eine unzulässige unechte Rückwirkung vor. Denn die Vorschrift des § 12 Abs. 4 SportSeeSchV enthält lediglich eine Begünstigung für Inhaber von BR-Scheinen, die vor dem 1. Oktober 1999 ausgestellt wurden, jedoch keine Belastung für Inhaber danach ausgestellter BR-Scheine. Denn deren Rechtsposition wurde durch die in Rede stehende Vorschrift nicht entwertet, weil BR-Scheine nach dem 1. Oktober 1999, wie dargelegt, ihre Wirksamkeit nicht verloren. Unabhängig davon fehlt es aber im Falle des Klägers auch bereits an der Enttäuschung eines schutzwürdigen Vertrauenstatbestands durch eine rechtliche oder tatbestandliche Rückanknüpfung: Als dieser sich 1999 zum Erwerb des BR-Scheins entschloss, durfte er nicht mehr darauf vertrauen, der Schein werde unabhängig vom Ausstellungsdatum in einen Sportküstenschifferschein umgeschrieben. Denn § 12 Abs. 4 SportSeeSchV war, wie ausgeführt, bereits am 30. Dezember 1998 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I 1998, 4016, 4018) und am 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung in der (Fach-)Presse ist für die Frage des Vertrauensschutzes nicht maßgeblich. Der Kläger hat erst nach diesem Zeitpunkt mit dem Erwerb des BR-Scheins begonnen. Da die Regelung unmissverständlich auf den Zeitpunkt der Ausstellung abstellt, durfte er auch nicht davon ausgehen, sein BR-Schein werde wegen der Prüfungstermine im Jahr 1999 auch bei bloßer Ablegung der praktischen Teilprüfung vor dem Stichtag umgeschrieben. e) Soweit der Kläger vorträgt, ihm sei in der Vorbereitung zur theoretischen Prüfung versichert worden, die Umschreibung des BR-Scheines werde problemlos möglich sein, so folgt daraus der geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht. Insoweit liegt bereits die für eine wirksame Zusicherung erforderliche Schriftform nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht vor. Außerdem fehlt derartigen Äußerungen grundsätzlich der Rechtsbindungswille, solange die zuständige Behörde nicht unzweifelhaft zu erkennen gibt, dass sie sich bereits zum Zeitpunkt der Äußerung rechtsverbindlich verpflichten will, in Zukunft den in Rede stehenden begünstigenden Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. zu den insoweit geltenden Grundsätzen zusammenfassend Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, § 38 Rn. 2 f.; ferner BGH, Urt. v. 5.5.1994, III ZR 28/93, juris Rn. 40 f.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.1.1993, 18 U 129/92, NVwZ-RR 1993, 452, 453; BVerwG, Urt. v. 20.6.2000, 10 C 3/99, juris Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.6.2010, 13 A 1047/08, juris Rn. 67; VG Köln, Urt. v. 22.2.2008, 18 K 2331/07, juris Rn. 30). f) Zuletzt können auch die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 2006, S. 1897 – AGG) dem Kläger nicht zu dem begehrten Anspruch verhelfen: Voraussetzung für die Anwendung des AGG ist nach §§ 1, 2 Abs. 1 AGG eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Solche Gründe liegen im Zusammenhang mit der Ablehnung der Ausstellung des begehrten Sportküstenschifferscheins nicht vor. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Sportküstenschifferscheins ohne Prüfung unter Vorlage seines „DSV-BR-Scheines“, eines vom Deutschen Seglerverband e. V. ausgestellten Segelscheines für das Segeln innerhalb der Zwölfmeilenzone („BR“ = Kategorie B, Revierfahrt). Der BR-Schein des Klägers wurde am 17. Juni 2000 ausgestellt. Die hierzu erforderliche praktische Prüfung absolvierte der Kläger im Sommer 1999, die dazugehörige theoretische Prüfung am 17. Juni 2000. Am 5. April 2009 beantragte der Kläger die Umschreibung des BR-Scheines in den zwischenzeitlich eingeführten Sportküstenschifferschein. Mit Bescheid vom 28. April 2009 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die Ausstellung eines Sportküstenschifferscheines ohne Prüfung sei ausschließlich für BR-Scheine vorgesehen, die vor dem 1. Oktober 1999 ausgestellt worden seien. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 18. Mai 2009 Widerspruch: Die fehlende Möglichkeit der Umschreibung von BR-Scheinen, welche nach dem 1. Oktober 1999 erlangt worden seien, stelle eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Inhabern von vor diesem Stichtag erworbenen BR-Scheinen dar. Bei der Festlegung des Stichtags sei nicht berücksichtigt worden, dass es zwei Prüfungsteile gebe und diese bis zu einem Jahr auseinander liegen könnten. Im Juni 1999 sei eine praktische Sportküstenschifferschein-Prüfung nicht möglich gewesen und im Juni 2000 sei die praktische BR-Prüfung nicht für den Sportküstenschifferschein anerkannt worden. Der Stichtag dürfe unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten also frühestens im Oktober 2000 liegen, da nur dann die Jahresfrist zwischen den Prüfungsteilen berücksichtigt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. § 12 Abs. 4 der Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV) regele den Anspruch, bei Vorlage eines BR-Scheines einen Sportküstenschifferschein ohne Prüfung ausgestellt zu bekommen, abschließend dahingehend, dass der BR-Schein vor dem 1. Oktober 1999 ausgestellt worden sein müsse. Die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes seien nicht einschlägig, da eine der in diesem Gesetz aufgeführten Formen der Ungleichbehandlung nicht vorliege. Auch im Übrigen sei eine Ungleichbehandlung nicht gegeben, vielmehr würden alle Inhaber von BR-Scheinen, die vor dem 1. Oktober 1999 ausgestellt worden seien, und alle Inhaber von danach ausgestellten BR-Scheinen gleich behandelt. Es stehe dem Verordnungsgeber frei, an den Tag der Ausstellung des BR-Scheines und nicht an das Datum der Ablegung der Teilprüfungen anzuknüpfen. Im Übrigen sei auf die Neuregelung frühzeitig hingewiesen worden und es habe dem Kläger offen gestanden, entweder vorher den BR-Schein zu erwerben oder später die Prüfung für den Sportküstenschifferschein abzulegen. Der Kläger hat am 13. Juli 2009 Klage beim Verwaltungsgericht Kassel erhoben. Das Verwaltungsgericht Kassel hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 10. August 2009 auf den Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat die Beteiligten zunächst am 13. Juli 2009 und erneut am 24. Juli 2009, dieses Mal mit Fristsetzung bis zum 23. August 2009 zur Abgabe einer Stellungnahme zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts aufgefordert, an der Zweifel bestünden. Durch Beschluss vom 11. August 2009 hat das Gericht sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hamburg verwiesen. Am 13. August 2009 ging beim Verwaltungsgericht Kassel noch ein Schriftsatz des Klägers mit der Ankündigung ein, zu der Frage der örtlichen Zuständigkeit gesondert Stellung nehmen zu wollen. Der Kläger führt zur Begründung der Klage aus: Die angefochtene Entscheidung der Beklagten verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Er habe sich 1999 entschlossen, den BR-Schein zu erwerben. Die beiden Prüfungen hätten nur in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen absolviert werden können. Im Sommer 1999 habe er die praktische Prüfung abgelegt. Die Vorbereitung zur sich anschließenden theoretischen Prüfung sei mit der Änderung der gesetzlichen Regelungen einhergegangen. Zum Zeitpunkt der praktischen Ausbildung im Sommer 1999 habe noch nicht die Möglichkeit bestanden, diese zur Erlangung des Sportküstenschifferscheins abzuleisten. Er habe deshalb darauf vertraut, seine vor der Regelungsänderung begonnene Ausbildung werde dazu führen, dass eine Umschreibung des BR-Scheins erfolge. Ihm sei im Rahmen der Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für den BR-Schein auch versichert worden, eine spätere Umschreibung werde problemlos möglich sein. Er habe die Änderungen auch verfolgt, die Übergangsvorschriften seien in der Fachpresse jedoch nicht veröffentlicht worden. Die SportSeeSchV enthalte eine Regelungslücke und verletzte seinen Vertrauensschutz, weil der Verordnungsgeber aufgrund der ihm bekannten Möglichkeit des zeitlichen Auseinanderfallens der Teilprüfungen eine Übergangsregelung für Fälle wie den vorliegenden hätte schaffen müssen. Dies gelte umso mehr, als im Sommer 1999 noch gar keine Prüfungen für den Sportküstenschifferschein, wohl aber für den BR-Schein abgenommen worden seien. Es sei kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Inhabern eines vor dem Stichtag ausgestellten BR-Scheines gegenüber den Inhabern eines aufgrund der zweiten Teilprüfung später ausgestellten Scheines ersichtlich. Die Übergangsregelung hätte deshalb auf den Beginn der Ausbildung, gegebenenfalls mit einer zeitlichen Beschränkung für die Ableistung der Gesamtprüfung, abstellen müssen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2009 zu verpflichten, ihm einen Sportküstenschifferschein auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt zur Begründung aus: § 12 Abs. 4 SportSeeSchV knüpfe ausschließlich und abschließend an die Ausstellung des BR-Scheines an. Es liege keine Regelungslücke vor. Der Anspruch des Klägers folge auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Es habe dem Kläger freigestanden, entweder vor dem Stichtag den BR-Schein oder danach den Sportküstenschifferschein zu erwerben. Es bestehe weder eine tatsächliche noch rechtliche Notwendigkeit, dass theoretische und praktische Prüfung mehrere Monate oder gar ein Jahr auseinanderfallen müssten. Gerade im Jahr 1999 habe es im Hinblick auf die allgemein bekannte Neueinführung des Sportküstenschifferscheins und der Umschreibungsmöglichkeit eine vorher nie erreichte Zahl von Prüfungsterminen gegeben. Es werde bestritten, dass dem Kläger seinerzeit versichert worden sei, die Umschreibung werde auch nach dem Stichtag problemlos möglich sein. Er sei mit Schreiben vom 27. April 2000 und mithin vor der mündlichen Prüfung darauf hingewiesen worden, dass eine Umschreibung eines BR-Scheines die Ausstellung vor dem 1. Oktober 1999 voraussetze und eine Anerkennung einzelner Prüfungsteile nicht vorgesehen sei. Hiermit habe die Beklagte auf eine Anfrage des Klägers reagiert, die dieser am 25. März 2000 in Kenntnis der bestehenden Regelungen an sie und weitere Adressaten gerichtet habe. Darüber hinaus seien die Regelungsänderungen in der Fachpresse in mehreren Beiträgen angekündigt worden. Auch sei die Änderung der SportSeeSchV, darunter auch des § 12 Abs. 4 SportSeeSchV, durch die Siebente Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften bereits am 30. Dezember 1998 im Bundesgesetzblatt ausgegeben worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Die Sachakten der Beklagten haben dem Gericht vorgelegen.