Beschluss
7 AV 1/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist vom jeweils zuständigen obersten Bundesgericht zu entscheiden, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird.
• Die Bindungswirkung eines unanfechtbaren Verweisungsbeschlusses nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu den ordentlichen Gerichten ist auch dann wirksam, wenn der Verweisungsbeschluss formell fehlerhaft ist; nur extreme Rechtsverstöße können diese Bindungswirkung durchbrechen.
• Für die Abgrenzung des Rechtswegs kommt es auf die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses an, nicht auf die rechtliche Qualifizierung durch den Kläger.
• Eine Verweisung an die ordentlichen Gerichte ist nur dann ausgeschlossen, wenn das erkennbare Rechtsgebiet nicht grob erkennbar ist oder die Verweisung offensichtlich unhaltbar wäre.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Kompetenzkonflikt Verwaltungs- vs. Ordentliche Gerichte • Ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist vom jeweils zuständigen obersten Bundesgericht zu entscheiden, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird. • Die Bindungswirkung eines unanfechtbaren Verweisungsbeschlusses nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu den ordentlichen Gerichten ist auch dann wirksam, wenn der Verweisungsbeschluss formell fehlerhaft ist; nur extreme Rechtsverstöße können diese Bindungswirkung durchbrechen. • Für die Abgrenzung des Rechtswegs kommt es auf die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses an, nicht auf die rechtliche Qualifizierung durch den Kläger. • Eine Verweisung an die ordentlichen Gerichte ist nur dann ausgeschlossen, wenn das erkennbare Rechtsgebiet nicht grob erkennbar ist oder die Verweisung offensichtlich unhaltbar wäre. Die Klägerin reichte im November 2009 Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg gegen das Amtsgericht Celle wegen Untätigkeit in einer Grundbuch- und Betreuungsangelegenheit ein. Das Verwaltungsgericht erklärte den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht Celle. Das Amtsgericht lehnte die Übernahme ab und legte den Fall dem Oberlandesgericht Celle zur Zuständigkeitsbestimmung vor. Das Oberlandesgericht bestimmte das Verwaltungsgericht Lüneburg als zuständig und hielt den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts für willkürlich. Das Verwaltungsgericht legte die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Streitpunkt war, welches Gericht den negativen Kompetenzkonflikt entscheiden und ob der Verweisungsbeschluss bindend ist. • Das Bundesverwaltungsgericht ist nach entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO zuständig, negative Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige zu entscheiden; zu schließen ist die Regelungslücke wie in der Rechtsprechung der anderen obersten Bundesgerichte. • Die Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht stand der Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht nicht entgegen, weil § 36 Abs. 2 ZPO auf Konflikte zwischen Gerichtszweigen nicht anwendbar ist. • Die Verweisung des Verwaltungsgerichts an die ordentlichen Gerichte ist nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend, auch wenn der Verweisungsbeschluss Fehler aufweist; eine Durchbrechung dieser Bindungswirkung kommt nur bei extremen Rechtsverstößen in Betracht, die mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters unvereinbar wären. • Für die Frage des Rechtswegs kommt es auf die tatsächliche Natur des streitigen Rechtsverhältnisses an; die Klage richtete sich auf Tätigwerden des Amtsgerichts in Grundbuch- und Betreuungsangelegenheiten, die typischerweise in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallen (vgl. § 13 GVG). • Eine Verweisung ist nur dann unzulässig, wenn das kennzeichnende Rechtsgebiet nicht zumindest grob erkennbar ist; vorgebrachte unklare oder quere Vorträge führen nicht generell zur Zurückweisung einer Verweisung. • Dem zuständigen Gericht bleibt es vorbehalten, prozessuale Wirksamkeiten wie Klageerhebung oder Klagerücknahme zu überprüfen. Das Amtsgericht Celle ist für die Klage zuständig. Die Verweisung durch das Verwaltungsgericht Lüneburg an die ordentlichen Gerichte ist bindend gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, weil die Klage ersichtlich Grundbuch- und Betreuungsangelegenheiten betrifft, die in den Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte fallen. Nur bei extremen Rechtsverstößen wäre eine Durchbrechung der Bindungswirkung denkbar; hier liegt ein solcher Verstoß nicht vor. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit des Amtsgerichts bestätigt und das Verfahren dahin verwiesen, dass das Amtsgericht über die inhaltliche Zulässigkeit und weitere prozessuale Fragen zu entscheiden hat.