Beschluss
15 E 2975/13
VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2013:0809.15E2975.13.0A
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Leitsätze
Einzelfall eines Gymnasiasten, der nach der 6. Klassenstufe in die 7. Klassenstufe einer Stadtteilschule wechseln muss und keinen Anspruch auf Aufnahme in seine Wunschschule hat.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 26. Juli 2013 wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines Gymnasiasten, der nach der 6. Klassenstufe in die 7. Klassenstufe einer Stadtteilschule wechseln muss und keinen Anspruch auf Aufnahme in seine Wunschschule hat.(Rn.14) Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 26. Juli 2013 wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren zum Schuljahr 2013/2014 die Aufnahme des Antragstellers zu 3) in die 7. Klasse der Stadtteilschule in Hamburg-T. . Der am 3. April 20... geborene Antragsteller zu 3) lebt zusammen mit seinen Eltern, den Antragstellern zu 1) und 2), und seinem älteren Bruder in Hamburg-R. . Im Schuljahr 2012/13 besuchte er die 6. Jahrgangsstufe des Gymnasiums R. . Im Zeugnis vom 19. Juni 2013 wurde zur Schullaufbahn festgestellt, dass er das Gymnasium verlassen und in den 7. Jahrgang einer Stadtteilschule wechseln müsse. Schon am 31. Mai 2013 meldeten die Antragsteller zu 1) und zu 2) den Antragsteller zu 3) mit Erstwunsch in der Stadtteilschule X an. Als Zweitwunsch wurde die Stadtteilschule Y , als Drittwunsch die Stadtteilschule Z angegeben. Die Stadtteilschule X hat in den beiden letzten Schuljahren jeweils neun 5. Klassen aufgenommen. Die 6. Klassenstufe im Schuljahr 2012/13 hatte deshalb 207 Schüler, was einer durchschnittlichen Klassenstärke von 23 Schülern entspricht. Angesichts der besonderen Ausrichtung einiger Klassen (Musikklassen, bilinguale Klasse) schwankte die Schülerzahl in den Klassen zwischen 21 und 25 Kindern. Im Schulentwicklungsplan (im Internet, Seite 102) ist die Schule dagegen nur für eine achtzügige Sekundarstufe I ausgewiesen. Eine bauliche Erweiterung für zwei Züge soll geplant werden. Die 7. Jahrgangsstufe des beginnenden Schuljahres 2013/14 hat insgesamt 204 Schüler, die jetzt auf nur acht Klassen neu verteilt werden. Dies macht einen Durchschnitt von 25,5 Schülern pro Klasse aus. Es gibt unter den acht Klassen eine Gymnasialklasse, die mit 28 Schülern besetzt ist. Die bilinguale Klasse weist 26 Schüler auf, die übrigen sechs Klassen haben jeweils 25 Schüler. Zu Beginn des Schuljahres wurden lediglich zwei Schülerinnen als Härtefälle neu in die Jahrgangsstufe aufgenommen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 teilte die Stadtteilschule A. der Familie mit, dass der Antragsteller zu 3) dort aufgenommen werde. Eine Aufnahme an einem der gewünschten Schulstandorte sei leider nicht möglich, da dort keine freien Schulplätze mehr zur Verfügung stünden. Dagegen erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juni 2013 Widerspruch: Sie hätten sich bereits vor Ausgabe des Halbjahreszeugnisses mit der Stadtteilschule X bezüglich einer Umschulung des Antragstellers zu 3) in Verbindung gesetzt, da bereits deutlich gewesen sei, dass er die Schule werde wechseln müssen. Ihnen sei hierbei vom dortigen Abteilungsleiter der Klassen 5-7 geraten worden, dass eine Umschulung zum Beginn des neuen Schuljahres besser sei. Sie sollten sich keine Sorgen machen, dass er nicht genommen werde, denn sein älterer Bruder besuche dort im nächsten Schuljahr die 8. Klassenstufe. Sie seien deshalb über die angefochtene Entscheidung sehr überrascht. Der Antragsteller zu 3) habe mit massiver Schulunlust zu kämpfen und werde seit Anfang des Jahres entsprechend gefördert. Die Maßnahmen zeigten leichte Erfolge, doch die Ablehnung einer Zuweisung zu seiner Wunschschule habe dem Jungen förmlich den Boden unter den Füßen weggerissen. Er habe sehr darunter leiden müssen, dass er die Schule wechseln müsse, sich dann aber mit der Entscheidung angefreundet, da er an der gewünschten Stadtteilschule X eine Vielzahl von Kindern bereits kenne und sein großer Bruder dort sei. Am 26. Juli 2013 haben die Antragsteller den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt mit dem Ziel, für den Antragsteller zu 3) einen Schulplatz in der 7. Klasse der X Schule zu erhalten. Zur Begründung wird ergänzend vorgetragen: Seit dem Wechsel auf das Gymnasium hätten sich die Leistungen des Antragstellers zu 3) im Fach Mathematik deutlich verschlechtert. Grund sei gewesen, dass er eine Lernblockade in diesem Fach entwickelt habe. Vor einem halben Jahr sei deswegen bereits seine Umschulung in die Stadtteilschule X erwogen worden. Damals sei ein Platz in einer reinen Musikklasse frei gewesen. Dieser sei für den Antragsteller zu 3) aber nicht passend gewesen, da er kein Musikinstrument spiele. Die Familie habe damals auf die Angabe des dortigen Abteilungsleiters vertraut, dass der Antragsteller zu 3) als Geschwisterkind auch zum Schuljahreswechsel zwangsläufig einen Platz an der gewünschten Schule bekommen werde. Hätten sie gewusst, dass dieses nicht automatisch der Fall sei, wäre er bereits damals dort angemeldet worden und hätte dafür ein Musikinstrument erlernt. Die Wunschschule sei auch deshalb ausgesucht worden, weil es dort die Fremdsprache Spanisch gebe. Es bestünden Bindungen der Familie zu diesem Land. Dass an der Wunschschule kein freier Platz zur Verfügung stehe, werde ausdrücklich bestritten. Außerdem werde bezweifelt, dass die Auswahl jetzt zusätzlich aufgenommener Schüler ermessensfehlerfrei erfolgt sei. Noch im Januar 2013 habe es dort freie Plätze gegeben. Die dem Antragsteller zu 3) jetzt zugewiesene Stadtteilschule A. sei für den Antragsteller zu 3) nicht geeignet. Sie habe mit dem relativ neuen Kooperationssystem noch recht wenig Erfahrung. Außerdem habe gerade die X Schule besondere Kenntnisse im Umgang mit Lernblockaden, wie sie der Antragsteller zu 3) jetzt aufweise. Er berufe sich wegen dieser Lernstörung, aber auch wegen seines enttäuschten Vertrauens auf einen Härtefall, der auch eine Kapazitätsausweitung begründen könne. Zudem sei die Klassenstärke von 25 Schülern nach dem Schulgesetz ohnehin nur eine Soll-Regelung. Man habe bis jetzt mit dem Eilantrag abgewartet, um möglicherweise einen noch freiwerdenden Platz zu bekommen. Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen: Der Antragsteller habe keinen Anspruch, in die mit Erstwunsch gewählte Schule aufgenommen zu werden, weil diese keine freien Kapazitäten mehr habe. Deshalb könne auch das Geschwisterkindprivileg nicht zur Geltung kommen. Zusicherungen, auf die die Familie sich habe verlassen können, seien nicht gegeben worden. Der Abteilungsleiter habe damals lediglich gesagt, dass der Antragsteller zu 3) im Falle möglicher freier Plätze als Geschwisterkind bevorzugt behandelt würde. Auch liege kein Härtefall vor. Eine etwaige Förderung des Antragstellers zu 3) könne an jeder Schule durchgeführt werden. Auf die Nachfrage des Gerichts - dem zu diesem Zeitpunkt die Reduzierung der Klassenzahl mit Beginn der 7. Jahrgangsstufe nicht bekannt war -, welche neuen Schüler aufgrund der höheren Klassenfrequenzen der 7. Jahrgangsstufe gegenüber der 6. Jahrgangsstufe in die Schule aufgenommen worden seien, teilte die Antragsgegnerin mit, dass dies allein zwei Härtefälle betreffe. Ansonsten seien keine Schüler neu aufgenommen worden, da der Bestand der Schüler der neun Klassen der 6. Jahrgangsstufe so auf die zukünftigen acht 7. Klassen habe verteilt werden können, dass die gesetzlichen Klassenfrequenzen nur in einem Fall hätten überschritten werden müssen. II. Der zulässige Eilantrag führt in der Sache nicht zum Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass die Antragsteller glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen zu sein (Anordnungsgrund). Darüber hinaus müssen sie das Vorliegen eines materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen. Angesichts des bereits begonnenen Schuljahrs 2013/14 besteht zwar ein Anordnungsgrund, weil eine alsbaldige Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich ist. Die Antragsteller haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 3) in die vorrangig gewünschte Stadtteilschule X in T. zu haben. Nach § 1 Satz 4 HmbSG ergeben sich aus dem in § 1 Sätze 1 – 3 HmbSG normierten Recht auf schulische Bildung nur individuelle Ansprüche, wenn diese nach Voraussetzungen und Inhalt im Schulgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. Insoweit begründet § 42 Abs. 7 HmbSG ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass ein Kind im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten in die gewünschte Schule aufgenommen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Juni 2004, 1 Bs 306/04, juris Rn. 5). Nach dieser Vorschrift ist bei der Anmeldung von Schülerinnen und Schülern anzugeben, an welcher Schule das Kind nach Möglichkeit aufgenommen werden soll; es sollen Zweit- und Drittwünsche für den Fall erschöpfter Kapazitäten genannt werden. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmefähigkeit, werden Schülerinnen und Schüler in anderen Schulen aufgenommen. Maßgeblich sind nach § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG die geäußerten Wünsche und die Ermöglichung altersangemessener Schulwege, die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern sowie bei Grundschulkindern der Besuch der jeweiligen Vorschulklasse. Sind die Kapazitäten der gewählten Schule erschöpft, so kann der Bewerber beanspruchen, dass über seine Aufnahme unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des § 42 Abs. 7 HmbSG und Beachtung des Art. 3 GG in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 27. Juli 2005, 1 Bs 205/05, juris Rn. 9, 14; vom 2. August 2005, 1 Bs 228/05; vom 29. August 2005, 1 Bs 258/05, juris Rn. 4 f.; so auch VG Hamburg, Beschluss vom 2. August 2010, 15 E 1785/10, juris Rn. 21, Beschluss vom 3. August 2012, 15 E 1848/12). Die Kapazitäten der Stadtteilschule X sind im vorliegenden Fall erschöpft (unten 1.). Die Antragsgegnerin hat vor diesem Hintergrund ermessensfehlerfrei entschieden, dass der Antragsteller zu 3) nicht in diese Schule aufgenommen wird (unten 2.). 1. Mit der Antragsgegnerin geht das Gericht davon aus, dass die gesetzliche Regelaufnahmekapazität der Stadtteilschule X erschöpft ist. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG haben Schülerinnen und Schüler an Stadtteilschulen der 7. Jahrgangsstufe grundsätzlich Anspruch auf Unterricht in Klassen, die nicht größer sind als 25 Schülerinnen und Schüler. Diese Vorschrift ist auf der Grundlage des in Art. 2 § 1 Abs. 3 des 14. Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 21. September 2010 (HmbGVBl. 2010 S. 553) normierten gestaffelten Inkrafttretens von Klassengrößen auch für die neuen 7. Jahrgangsstufen des Schuljahres 2013/14 in Kraft getreten. Denn hiernach findet § 87 Abs. 1 „Anwendung jeweils auf die Eingangsklassen; dies sind die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule und die Jahrgangsstufe 5 der weiterführenden Schulen, und sodann im Fortgang dieser Klassenverbände“. Die heutige 7. Klassenstufe basiert erstmals auf einer 5. Klassenstufe, für die das neue Recht bereits galt (anders deshalb noch für die 7. Klassen der beiden letzten Schuljahre VG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2011, 15 E 1656/11). Hiernach sind die Kapazitäten der Stadtteilschule X erschöpft: Alle 7. Klassen weisen zumindest 25 Schüler auf. Nicht zu beanstanden ist insoweit, dass es sich dabei fast vollständig um den Bestand der bisherigen 6. Jahrgangsstufe handelt. Aufgrund der Einheitlichkeit der die Jahrgangsstufen 5 - 10 umfassenden Sekundarstufe I (§ 11 Abs. 2 HmbSG) und aufgrund des ihnen zu gewährenden Vertrauensschutzes haben Schüler, die bereits die 6. Klasse einer Stadtteilschule besuchen, haben bei der Bildung der nachfolgenden 7. Klassen uneingeschränkten Vorzug vor Schülern, die an diese Schule wechseln wollen oder müssen. Auch angesichts des Umstandes, dass der auf § 42 Abs. 5 HmbSG beruhende Übergang einer Reihe von Schülern der 6. Jahrgangsstufe der Gymnasien in die 7. Jahrgangsstufe der Stadtteilschulen dort weitere Kapazitäten beansprucht (vgl. dazu bereits VG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2011, 15 E 1656/11), stellt dies regelmäßig kein Problem dar, da die Klassenfrequenzen der Stadtteilschulen ab der 7. Jahrgangsstufe gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 HmbSG um zwei Schüler pro Klasse ausgeweitet werden, so dass Platz für neue externe Schüler geschaffen wird. Dem Umstand, dass gerade diese Schüler, die aufgrund von Leistungseinbrüchen zum Schulwechsel gezwungen sind, der besonderen Fürsorge durch die Antragsgegnerin bedürfen (vgl. VG Hamburg a.a.O.), ist deshalb regelmäßig Rechnung getragen. Soweit zwei Plätze an der Schule durch Umzüge frei geworden sind, wurden diese mittlerweile mit zwei Schülerinnen besetzt, die sich auf einen Härtefall berufen haben. Irgendeinen begründeten Anlass, daran zu zweifeln, dass es sich hier tatsächlich um besondere Härtefälle handelt, die anderen Bewerbern vorzugehen haben, hat das Gericht nicht. Eine weitere Schülerin wurde zusätzlich in die bilinguale Klasse aufgenommen. Diese Klasse kommt für den Antragsteller zu 3) ohnehin nicht in Betracht. Außerdem handelt es sich um keinen Schulplatz im Rahmen der regulären Klassenfrequenz. Die Antragsteller können auch keinen Rechtsanspruch darauf geltend machen, dass die Antragsgegnerin die Aufnahmekapazitäten der Stadtteilschule X durch Einrichtung einer neunten 7. Klasse erweitert und dem Antragsteller zu 3) einen dadurch neu geschaffenen Schulplatz zuteilt. Wie dargelegt gewährt das Hamburgische Schulgesetz individuelle Ansprüche aus dem Recht auf schulische Bildung nur, soweit sie nach Voraussetzungen und Inhalt in dem Gesetz oder aufgrund des Gesetzes bestimmt sind (§ 1 Satz 4 HmbSG). Individuelle Ansprüche auf Einrichtung bestimmter Klassen oder des Unterrichts in bestimmten Klassen bestehen nicht. Der Bildungsanspruch ist auf die Teilnahme an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt, das nach Maßgabe des Schulgesetzes einzurichten und zu unterhalten ist (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 8. August 2011, 1 Bs 137/11, juris Rn. 8, und vom 27. Juli 2004, 1 Bs 306/04). Die Entscheidung der Antragsgegnerin, zum Schuljahr 2013/2014 trotz der vorhergehenden neun 6. Klassen nur acht 7. Klassen an der Stadtteilschule X einzurichten, ist eine Maßnahme, die zum schulorganisatorischen Gestaltungsbereich gehört, welcher der Antragsgegnerin als Trägerin der staatlichen Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG zukommt (vgl. m.w.N. VG Hamburg, Beschlüsse vom 14. August 2012, 15 E 1651/12, juris Rn. 23, und vom 30. Juli 2013, 15 E 2482/13). Dieser Gestaltungsspielraum ist gerichtlich nur eingeschränkt auf die Einhaltung übergeordneter verfassungsrechtlicher Normen überprüfbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 1982, 1 BvR 845/79, BVerfGE 59, 360 ff., juris Rn. 66) und damit durch einen weiten Ermessensspielraum gekennzeichnet (vgl. entsprechend BayVGH, Beschluss vom 7. Dezember 1992, 7 CE 92.3287, NVwZ-RR 1993, 355 ff., juris Rn. 13). Dessen Grenzen werden im Hinblick auf die Grundrechte von Schülern und Eltern und das Verhältnismäßigkeitsprinzip (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 1989, 7 CE 89, 3102, juris Rn. 15) erst überschritten, wenn die Maßnahme durch keine sachlich vertretbaren Gründe gerechtfertigt ist oder wenn sie in unverhältnismäßiger Weise – insbesondere durch unzumutbare Schulbesuchsbedingungen – in Grundrechte der Betroffenen eingreifen würde (vgl. m.w.N. VG Hamburg, Beschluss vom 14. August 2012, 15 E 1651/12, juris Rn. 23). Dies ist nicht anzunehmen: Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schulentwicklungsplan 2012 für die Sekundarstufe I der Stadtteilschule X ausdrücklich nur acht Züge vorgesehen. Erst aufgrund von umfänglichen Baumaßnahmen werden später weitere Züge eingerichtet werden können. Da die umliegenden Stadtteilschulen derzeit offenbar alle Schüler unter zumutbaren Bedingungen aufnehmen können, spricht nichts dafür, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, ab dem 7. Jahrgang die Vorgaben des Schulentwicklungsplans zu beachten, ermessensfehlerhaft sein könnte. 2. Die Antragsgegnerin hat auch im Ergebnis ermessensfehlerfrei entschieden, dass der Antragsteller zu 3) nicht unter Überschreitung der Klassenfrequenz in die Wunschschule aufgenommen werden kann. a. Insoweit können sich die Antragsteller nicht auf eine Zusicherung, den Antragsteller zu 3) aufzunehmen, berufen. Insoweit fehlt es bereits an der vom Gesetz in § 38 Abs. 1 S. 1 HmbVwVfG vorgesehenen Schriftform. Im Übrigen war die damalige Auskunft der Schule für den Fall, dass freie Kapazitäten vorhanden sind, durchaus richtig. Ausweislich der Angaben der Antragsgegnerin im Verfahren 2 E 2976/13 besteht für die Verteilung von Schulplätzen außerhalb der Eingangsklassen 1 und 5 für den Fall, dass die Anmeldungen für bestimmte Schulen deren Kapazität übersteigt, die Verwaltungspraxis, zunächst Härtefälle und Kinder zu berücksichtigen, die bereits ein Geschwisterkind auf der Schule haben. Danach wird anhand des Kriteriums der Schulweglänge entschieden. Wären freie Plätze zu verteilen gewesen, die nicht bereits an Härtefälle zu vergeben waren, hätte der Antragsteller aufgrund seines Bruders mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Schulplatz an der gewünschten Schule bekommen. Aufgrund der Reduzierung der Klassen gab es diese zu besetzenden Plätze aber nicht. b. Auch kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass in seiner Person ein besonderer Härtefall vorliegt, der einen Anspruch auf Aufnahme in seine Wunschschule unter Überschreitung der gesetzlich vorgegebenen Klassenfrequenzen von 25 Schülern geben könnte. Zwar bestehen keine Bedenken, dass ein besonderer Härtefall einen Grund darstellt, eine bereits ausgeschöpfte Klassenfrequenz zu überschreiten. Bereits aus einem Vergleich des Wortlauts von § 87 Abs. 1 S. 1 HmbSG mit dem von § 87 Abs. 1 S. 3 HmbSG, welcher bestimmt, dass Schülerinnen und Schüler an Grundschulen „Anspruch auf Unterricht in Klassen haben, die nicht größer sind als 23 Schülerinnen und Schüler …“, folgt, dass der Gesetzgeber den Stadtteilschülern ausdrücklich keinen solchen Rechtsanspruch einräumen wollte. Ihre Klassenstärke soll maximal 23 bzw. 25 Schüler betragen, was bedeutet, dass dieser Regelwert im Ermessenswege im Einzelfall durchaus überschritten werden kann und kein Anspruch auf seine strikte Einhaltung besteht. Nach der Rechtsprechung ist das Kriterium der Klassenfrequenz in besonderen Einzelfällen selbst für Grundschulen nicht abschließend (vgl. dazu insbesondere OVG Hamburg, Beschlüsse vom 22.8.2012, 1 Bs 197/12, und vom 17.7.2013, 1 Bs 213/13). Durchgreifende Gründe, aus denen es sich bei dem Antragsteller 3) um einen besonderen Härtefall handeln könnte, bestehen hier aber voraussichtlich nicht. Eine derartige vorrangige Berücksichtigung kommt nur ausnahmsweise und lediglich unter Anlegung strenger Maßstäbe in Betracht. Ein Härtefall ist deshalb nur dann anzunehmen, wenn wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die Zuweisung zu einer anderen als der gewünschten Schule zu unzumutbaren Konsequenzen für die Betroffenen führen würde (OVG Hamburg, Beschlüsse vom 22. August 2011, 1 Bs 157/11 und vom 30. September 2011, 1 Bs 167/11). Dies wird hier nicht der Fall sein. Zwar ist nicht zu verkennen, da sich der Antragsteller zu 3) derzeit in einer ganz besonderen Belastungssituation befindet. Auf dem Gymnasium hat er erleben müssen, dass seine Leistungen hierfür nicht ausreichten. Er zeigte aufgrund einer Lernblockade in Mathematik einen deutlichen Leistungseinbruch, der den Abgang vom Gymnasium erzwang. Dies oft sogar traumatisierende Frustrationserlebnis muss der Antragsteller zu 3) erst verwinden. Das alles unterscheidet ihn aber nicht wesentlich von den anderen Schülern, die ebenfalls aus der 6. Jahrgangsstufe eines Gymnasiums in die 7. Jahrgangsstufe der Stadtteilschule wechseln müssen. Allen diesen Kindern ist gemeinsam, dass sie einen erheblichen Misserfolg erlebt haben und im Zuge dessen ihren bisherigen Schulstandorte und damit auch ihre Schulkameraden aufgeben müssen. Diese Versagenserfahrungen, der Verlust der gewohnten Umgebung und dazu eines wichtigen sozialen Umfelds sind rechtlich derzeit unvermeidbare große Belastungen für die betroffenen Kinder, die die Erziehungsberechtigten regelmäßig bereits bei der Einschulung eines Kindes in die 5. Klasse eines Gymnasiums in ihre Auswahlerwägungen einbeziehen sollten. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zu 3) seine aktuellen Probleme nur an der gewünschten Schule in angemessener Weise bewältigen kann. Schwächen im Fach Mathematik wie auch Lernblockaden und massive Schulunlust kommen bei Schülern immer wieder vor und müssen von jeder Stadtteilschule angemessen aufgefangen werden können. Dass die Stadtteilschule A. , der der Antragsteller zu 3) jetzt zugewiesen wurde, insoweit besondere Defizite hätte, ist nicht bekannt. Auch das von den Antragstellern aus familiären Gründen gewünschte Fach Spanisch bietet diese Schule an. Zwar wäre es für den Antragsteller zu 3) sicherlich ein Vorteil, in dieselbe Schule wie sein größerer Bruder gehen zu können, da er diese zumindest aus Erzählungen schon kennen wird. Für einen bereits zwölfjährigen Jungen, der ohnehin bislang an einer anderen Schule war, dürfte es jedoch kein unüberwindliches Problem darstellen, jetzt eine andere Stadtteilschule als der ältere Bruder zu besuchen. Auch dort wird er sich einfinden und neue Freunde gewinnen können, zumal die 7. Klassen regelmäßig weitgehend neu zusammengestellt werden, schon weil eine Reihe neuer Schüler an die Stadtteilschule hinzukommt. Insoweit ist es auch eine wesentliche Aufgabe der Eltern, dem Schüler nicht den Übergang in die ungewollte Stadtteilschule noch schwerer zu machen, als dies ohnehin der Fall ist. Die auch gegebenen Vorteile der jetzt gefundenen Lösung sollten in den Blick genommen werden und dem Kind damit eine weitere schwere Frustration erspart werden. Hinsichtlich der schulischen Probleme des Kindes sind die Eltern offenbar bereits schon in Beratung und der Antragsteller zu 3) erhält besondere Förderung. Sie sollten diese Möglichkeiten weiter ausschöpfen und nicht versuchen, das Kind durch zusätzliche Aufgaben, die vielleicht auch jetzt noch einen Weg in die Wunschschule zu eröffnen scheinen (das plötzliche Lernen eines Musikinstrumentes oder den Erwerb besonderer sprachlicher Fertigkeiten), zusätzlich zu belasten. c. Die Antragsgegnerin hat schließlich dem in § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG vorgesehenen und als gesetzliche Ermessensgrenze wirkenden Verteilungskriterium des altersangemessenen Schulwegs hinreichend Rechnung getragen. Die Altersangemessenheit bestimmt sich nach der Belastbarkeit des betroffenen Schülers (hier: eines Siebtklässlers), der Länge und Sicherheit des Schulwegs und der für seine Bewältigung benötigten Zeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011, OVG 3 S 102.11, juris Rn. 8). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der bevorstehende Schulweg des Antragstellers zu 3) zu der ihm zugewiesenen Stadtteilschule A. mit rund 2,7 km Länge altersangemessen. Diese Strecke kann ein zwölfjähriger Schüler mit dem Fahrrad zurücklegen. Bei schlechtem Wetter und im Winter kann der Bus () benutzt werden. Der Schulweg dauert auch für diesen Fall keine halbe Stunde. Die eigentlich gewünschte Schule X liegt deutlich weiter entfernt, nämlich rund 4,3 km. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist dabei der Streitwert der Hauptsache in Höhe von 5.000 € im Eilverfahren zu halbieren (OVG Hamburg, Beschluss vom 26. August 2009, 1 Bs 159/09, juris Rn. 10).