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Beschluss

75 G 2/17

VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2017:0705.75G2.17.00
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Leitsätze
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Sicherstellungsanordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 a) HmbSOG (juris: SOG HA) ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Sicherstellung.(Rn.26)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach einem Streitwert von € 2.500.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Sicherstellungsanordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 a) HmbSOG (juris: SOG HA) ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Sicherstellung.(Rn.26) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach einem Streitwert von € 2.500. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die polizeiliche Sicherstellung eines seit längerem außer Dienst gestellten ehemaligen Wasserwerfers der Polizei. Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, dessen Vereinszweck nicht näher vorgetragen oder bekannt ist. Nach unwidersprochenem Vortrag ist er Eigentümer eines Sonderkraftfahrzeuges, das ursprünglich – offenbar von 1970 bis 1992 – von der Polizei in München als Wasserwerfer betrieben worden ist. An anderer Stelle bezeichnet die Antragsgegnerin das Fahrzeug allerdings als ehemaligen polnischen Wasserwerfer. Aus der Begründung eines früheren Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen (Beschluss vom 2.10.2012, 2 L 426/12, juris Rn. 10) geht hervor, dass das Fahrzeug am 18. Februar 1992 vom Polizeipräsidium München abgemeldet worden war. Im April 2010 wurde das Fahrzeug wieder als selbstfahrende Arbeitsmaschine für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassen. Dies geschah, obwohl die Betriebserlaubnis zwischenzeitlich erloschen war. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Aachen (Beschluss vom 14.12.2012, 2 L 584/12, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 7.5.2013, 8 B 56/13, juris) aus § 19 Absatz 2a Satz 1 StVZO. Am 15. November 2013 wurde das Fahrzeug in Bremen von einem anderen Halter angemeldet, der offenkundig gleichzeitig eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StZVO beantragte, welche diesem mit Bescheid des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen vom 26. November 2013 erteilt wurde. Mit Bescheid vom 19. Mai 2014 wurde diese Ausnahmegenehmigung zurückgenommen und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet. Ein Widerspruch des früheren Halters vom 19. Juni 2014 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2017 zurückgewiesen. Der Antragsteller ist ausweislich einer als Anlage eingereichten Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II jedenfalls seit dem 15. Mai 2017 Halter des Sonderkraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen AC-AB ----, möglicherweise schon länger. Am 28. Juni 2017 wurde das Fahrzeug in der W...-straße in Hamburg-St. Pauli von der Antragsgegnerin sichergestellt. Seit der Sicherstellung befindet sich das Fahrzeug in amtlicher Verwahrung. Der im Übrigen unstreitige Vorgang der Sicherstellung ist dem Gericht aus der lokalen Presse bekannt. Unter anderem ist ein Video von dem Einsatz im Internet abrufbar (http://www.mopo.de/hamburg/g20/betriebserlaubnis-erloschen-was-wird-aus-dem-wasserwerfer--27884526, abgerufen am 1. Juli 2017). Noch am Abend des 28. Juni 2017 nahm der Antragsteller durch die Vereinsvorsitzende Kontakt mit der Antragsgegnerin auf. Am Folgetag übersandte die Antragsgegnerin ein Schreiben zur schriftlichen Bestätigung und Begründung ihrer mündlichen Sicherstellungsanordnung per Fax an den Bevollmächtigten des Antragstellers. In dem Bescheid befristete die Antragsgegnerin die Sicherstellung im Zusammenhang mit dem G20-Gipfeltreffen bis zum 9. Juli 2017, 24 Uhr. Zudem verfügte sie Bedingungen, unter denen die Sicherstellung abgewendet und das Fahrzeug vorzeitig an den Berechtigten zurückgegeben werden könne. Dazu sollten der Antragsgegnerin die amtlichen Kennzeichen, ausgegeben von der Zulassungsstelle Aachen, die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie die durch Rücknahme erloschene Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO, ausgestellt von der Freien Hansestadt Bremen vom 26. November 2013, ausgehändigt werden. Außerdem müsse das Fahrzeug bei der Rückgabe komplett verladen und auf einem zuvor bekanntzugebenden privaten Grundstück außerhalb des Geltungsbereiches der Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017 abgestellt werden. Dabei sei die schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers des privaten Grundstücks vorzulegen. Ein Weitertransport des Fahrzeugs sei nur im verladenen Zustand und zeitlich frühestens ab dem 9. Juli 2017, 24 Uhr zulässig. Eine Ausnahmegenehmigung für den vorzeitigen Weitertransport könne beantragt werden. Der Verwahrort werde gegebenenfalls rechtzeitig mitgeteilt. Zur Begründung der Verfügung heißt es im Wesentlichen: Die mündliche Sicherstellungsverfügung vom 28. Juni 2017 sei recht- und zweckmäßig auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 1 lit. a) SOG ergangen. Danach dürften Sachen sichergestellt werden, wenn dies erforderlich ist, um eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder um eine eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Mit rechtskräftigem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2013 (Az. 8 B 56/13) bestehe für das Sonderkraftfahrzeug keine Betriebserlaubnis mehr. Am 15. November 2013 sei eine Abmeldung des Fahrzeugs in Aachen und die Neuanmeldung in Bremen auf den Halter … erfolgt, der zugleich eine Ausnahmegenehmigung von § 19 Absatz 2a StVZO nach § 70 StVZO beantragt habe. Die Ausnahmegenehmigung sei mit Bescheid des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr der Freien Hansestadt Hamburg vom 26. November 2013 erteilt worden. Mit Bescheid derselben Stelle vom 19. Mai 2014 sei die Ausnahmegenehmigung zurückgenommen und die sofortige Vollziehung angeordnet worden. Hiergegen sei am 19. Juni 2014 Widerspruch erhoben worden, der mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2017 zurückgewiesen worden sei. Am 30. Mai 2017 habe der Antragsteller ein GTÜ-Gutachten von Herrn Dipl.-Ing. … vorgelegt, welches die Betriebserlaubnis des streitgegenständlichen Fahrzeuges bescheinige. Das Gutachten diene aber lediglich dazu, eine Betriebserlaubnis oder Einzelgenehmigung bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Das Gutachten ersetze weder einen zu stellenden Antrag noch stelle es zusammen mit der Zulassung eine Betriebserlaubnis dar. Dies habe bereits das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2012 (Az. 2 L 584/12) festgestellt. Das GTÜ-Gutachten sei zudem nicht ordnungsgemäß erstellt worden. Die GTÜ sei durch das Verkehrsministerium des Landes Westfalen aufgefordert worden, die sogenannte sachverständige Feststellung umgehend zu widerrufen. Das Sonderfahrzeug besitze daher keine Betriebserlaubnis oder Ausnahmegenehmigung, um im öffentlichen Verkehrsraum genutzt zu werden. Die Inbetriebnahme ohne Betriebserlaubnis und das Parken im öffentlichen Verkehrsraum in der W...-straße in Hamburg am 28. Juni 2017 stelle eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Es seien die Ordnungswidrigkeitentatbestände der § 48 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 FZV, § 69a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 17 StVZO und § 69a Abs. 2 Nr. 1a i.V.m. § 19 Abs. 5 StVZO verwirklicht worden. Bei wertender Betrachtung lägen ferner tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass das nicht für den Betrieb zugelassene Fahrzeug in allernächster Zeit vor und während des G20-Gipfeltreffens in Hamburg bei gewalttätig verlaufenden Demonstrationen eingesetzt werde. Dadurch werde eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet, insbesondere für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben von Personen sowie Sachen von bedeutendem Wert. Bereits in der Vergangenheit sei das Fahrzeug bei einer Vielzahl von gewalttätig verlaufenden Demonstrationen eingesetzt worden. Hierzu werde auf den Rücknahmebescheid des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Mai 2014 Bezug genommen. Darin werde festgehalten, dass nicht auszuschließen sei, dass das Fahrzeug im Rahmen von Versammlungen und Demonstrationen missbräuchlich genutzt werde. Das Fahrzeug verfüge noch über wesentliche Vorkehrungen aus der früheren Verwendung der Polizei als Wasserwerfer wie beispielsweise eine vollständige Panzerung, eine Vergitterung der Lampen und fehlende äußere Türgriffe. Im Bedarfsfall könne von außen kein polizeilicher Zugriff erfolgen, aber auch keine Rettungsmaßnahme stattfinden. Der Einsatz des schweren und kaum aufhaltbaren Fahrzeugs bei einer Demonstration bedeute ein erhebliches, nicht hinnehmbares Risiko nicht nur für Sachen, sondern auch für Leib und Leben von Personen. Die Verlegung des Fahrzeuges von dem Zulassungsbezirk Aachen nach Hamburg, insbesondere nach St. Pauli, bestätige die sichere Gefährdungseinschätzung, dass das Fahrzeug insbesondere bei Protestaktionen zum G20-Gipfel in Hamburg eingesetzt werden solle. Die Gefahrenprognose werde zusätzlich durch ein auf YouTube eingestelltes Mobilisierungs-Video mit dem Titel „Welcome to Hell – Hamburg 2017“ gestützt, in dem in Wort und Bild unverhohlen gewalttätige Aktionen gegen den G20-Gipfel und gegen die Polizei angekündigt würden. In dem Video nehme das Fahrzeug, das offenbar im öffentlichen Straßenraum eingesetzt wurde, eine zentrale Rolle ein, da es wie ein militärisches Fahrzeug in eine Schlacht ziehe. In dem Video gebe es Aufrufe zu Gewalttätigkeiten wie zum Beispiel „Hass auf die Cops! Hier ist die richtige Stelle!“, „Wir schießen zurück … 100.000 Verrückte … Gewalt gibt es jeden Tag … Hamburg meine Perle! Pflastersteine und Scherben“. Die Bedingungen und weitere Ergänzungen zu der Sicherstellungsverfügung für eine vorzeitige Rückgabe des Sonderfahrzeugs seien geeignet, um trotz Rückgabe des Sonderkraftfahrzeugs eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszuschließen. Soweit die Sicherstellungsverfügung hilfsweise für sofort vollziehbar erklärt wurde, wird dies damit begründet, dass die Sicherstellung des Fahrzeuges der Gefahrenabwehr diene. Es lägen besondere Gründe dafür vor, dass die Sicherstellung sofort vollzogen werden müsse. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs würde den Zweck der Sicherstellung vereiteln. Insbesondere der Schutz von Leib und Leben von Personen und von Sachen von bedeutendem Wert überwögen das Interesse an der sofortigen Rückgabe des Fahrzeuges. Am 29. Juni teilte das Straßenverkehrsamt Aachen den Bevollmächtigten des Antragstellers telefonisch mit, dass die Behörde die Zulassung zurückziehen werde. Ein rechtsmittelfähiger Bescheid soll angekündigt worden sein. Nach eigener Darstellung bot der Antragsteller am Vormittag des 30. Juni 2017 gegenüber der Antragsgegnerin an, das Fahrzeug abzumelden und sodann vom Verwahrplatz abzuholen. Hierfür müsse jedoch Zugang zum Fahrzeug gewährt werden, damit die Zulassungsbescheinigungen nebst Nummernschildern abgeholt werden könnten und eine Abmeldung bei der Zulassungsstelle erfolgen könne. Dabei habe der Antragsteller auch darauf hingewiesen, dass eine Abholung in Form einer Komplettverladung auf einen Tieflader nicht unüblich, sondern geradezu unmöglich sei und das Abschleppen des Fahrzeugs mittels eines speziellen Bergungsfahrzeuges erfolgen werde. Das entspreche dem Vorgehen, das auch die Antragsgegnerin praktiziert habe. Der Vorschlag sei von der Antragsgegnerin abgelehnt worden. Diese habe auf eine komplette Verladung und auch auf die Aushändigung der Fahrzeugpapiere an sie bestanden. Am 30. Juni 2017 hat der Antragsteller Widerspruch gegen die Sicherstellung erhoben und gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt. Die Zulassung durch das zuständige Straßenverkehrsamt Aachen sei weder rechtswirksam zurückgenommen noch widerrufen worden. Das Gespräch mit Frau … sei vielmehr als Vorabinformation zu verstehen gewesen. Ein schriftlicher Bescheid sei bislang nicht zugegangen. Der Antragsteller bemühe sich seit dem 28. Juni 2017 um eine Herausgabe des Fahrzeugs. Am Vormittag des 29. Juni 2017 sei dem Antragsteller bzw. den Bevollmächtigten mitgeteilt worden, dass die Antragsgegnerin in Kontakt mit der Zulassungsbehörde in Aachen stehe und dass man hoffe, bis 16:00 Uhr mitteilen zu können, was mit dem Fahrzeug passieren werde. Um 15:44 Uhr sei die Sicherstellungsverfügung per Fax eingegangen. Am Nachmittag habe man einen Anruf vom Straßenverkehrsamt Aachen, Frau …, erhalten, in dem lediglich angekündigt worden sei, dass die Zulassung zurückgezogen würde. Die Übersendung eines rechtsmittelfähigen Bescheids sei angekündigt worden. Die Sicherstellung des Fahrzeugs sei offensichtlich rechtswidrig, weil es keine Rechtsgrundlage dafür gebe. Ein Widerspruchsbescheid im Verfahren um die Aufhebung der Betriebserlaubnis sei dem Antragsteller nicht bekannt. Eine Zustellung sei weder an den Antragsteller noch an dessen Vertreter erfolgt. Der Antragsteller sei sowohl Eigentümer als auch Halter. Vorsorglich sei Klage beim Verwaltungsgericht Bremen erhoben worden. Es fehle zudem eine vorherige Untersagung des Betriebs, die aber Voraussetzung für weitergehende Maßnahmen sei. Selbst wenn eine Betriebserlaubnis tatsächlich nicht mehr bestanden haben sollte, so wären Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 FZV zu treffen gewesen. Danach sei dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Diese Vorschrift gehe dem allgemeinen Polizeirecht vor. Soweit der Gefahr einer Verkehrsteilnahme mit nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugen begegnet werden solle, könne nur § 5 FZV angewandt werden, weil diese Vorschrift spezieller gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht sei. Nichts dergleichen sei erfolgt. Es habe keinerlei Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller stattgefunden. Die Antragsgegnerin habe eigenmächtig und ohne Zuständigkeit und Rechtsgrundlage gehandelt. Erst nach der Sicherstellung habe die Antragsgegnerin mit der Zulassungsbehörde in Aachen Kontakt aufgenommen. Da das Fahrzeug zudem über eine gültige Zulassung verfügt habe, könne es sich allenfalls um eine mit 50 Euro bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit gehandelt haben. Das Vorgehen der Antragsgegnerin sei vollkommen unverhältnismäßig gewesen. Es liege auch kein hinreichender Grund für eine weitere Verwahrung vor. Der Antragsteller gehe aufgrund der Sachbeschädigung im Rahmen des Abschleppvorgangs ohnehin davon aus, dass das Fahrzeug mit einem Spezialwagen in eine Werkstatt transportiert werden müsse, um einen verkehrssicheren Zustand überhaupt erst wieder herzustellen. Aufgrund des Videos, das von der Hamburger Morgenpost veröffentlicht worden sei, gehe der Antragsteller davon aus, dass die Kardanwelle durchtrennt worden sei. Zudem sei zu erwarten, dass die Bremsanlage defekt sei, da die Bremse im abgestellten Zustand dauerhaft betätigt sei. Außerdem gehe er von weiteren Schäden durch eine Kollision mit einem PKW beim Abtransport aus. Es sei mit der Firma … in der …straße … abgesprochen, dass diese den Transportvorgang übernehme und dass das Fahrzeug auf dem Gelände der Firma abgestellt werde. Der Verbleib des Fahrzeugs auf dem Werkstattgelände könne solange erfolgen, bis ein ordnungsgemäßer Zustand wiederhergestellt worden sei. Absprachegemäß könne das Fahrzeug auch für einen längeren Zeitraum dort abgestellt werden. Dies werde eidesstattlich versichert. Somit stehe das Fahrzeug zu keiner Zeit im öffentlichen Verkehrsraum. Ein Grund für eine fortdauernde Verwahrung sei nicht gegeben. Die andauernde Verwahrung stelle zudem einen fortdauernden Eigentumsentzug und eine Nutzungsbeschränkung dar. Jedenfalls Reparaturarbeiten würden auf unbestimmte Zeit verzögert. Hinzu träten Kosten und Gebühren für die amtliche Verwahrung. Um die Kosten so gering wie möglich zu halten, sei daher eine unverzügliche Entscheidung geboten. Dem Antragsteller könne es nicht zugemutet werden, abzuwarten und schlussendlich gegen einen möglichen Kostenbescheid vorzugehen. Soweit dem Antragsteller verwehrt werde, die für eine von ihm angestrebte Abmeldung erforderlichen Unterlagen aus dem Fahrzeuginneren abzuholen, fehle es einer an einer hinreichenden Tatsachen-, aber auch Rechtsgrundlage. Selbiges gelte auch dafür, dass dem Antragsteller eine komplette Verladung aufgebürdet werde, was nicht einmal von Seiten der Antragsgegnerin erfolgt sei. Das Vorgehen sei allein auf den Zweck ausgerichtet, die Abholung so schwer wie möglich, im besten Falle unmöglich zu machen. Das sei nicht nur sachfremd, sondern ein Verstoß gegen das Übermaßverbot. Im Übrigen sei es merkwürdig, wenn ein Gefahrerforschungseingriff zum Zwecke der Beschlagnahme der Kennzeichen erfolge, wenn sich das Fahrzeug doch bereits in amtlicher Verwahrung befunden habe. Der Antragsteller beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Sicherstellungsverfügung vom 28. Juni 2017, schriftlich begründet am 29. Juni 2017 anzuordnen, soweit es Ziff. 1) der Verfügung betrifft, und wiederherzustellen soweit es Ziff. 2) der Verfügung betrifft, und die Antragsgegnerin zu verpflichten, das sichergestellte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen AC-AB … unverzüglich und ohne Bedingungen an den Antragsteller herauszugeben, sowie hilfsweise, 2. a) Die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Zugang zum sichergestellten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen AC-AB … zu gewähren und diesem die Möglichkeit zu geben, die im Fahrzeug befindlichen amtlichen Kennzeichen sowie Zulassungsbescheinigungen Teil I und II abzuholen, 2. b) die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das sichergestellte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen AC-AB … an den Antragsteller herauszugeben, nachdem dieser das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle abgemeldet hat, 2. c) die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Abtransport des sichergestellten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen AC-AB … durch einen speziellen Abschleppwagen, namentlich ein Bergungsfahrzeug zu dulden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie nimmt Bezug auf ihre Sicherstellungsverfügung sowie den Inhalt der von ihr eingereichten Sachakte. Ergänzend verweist sie darauf, dass es schon Unregelmäßigkeiten bzw. Unstimmigkeiten hinsichtlich der Zulassungsbescheinigung II gebe. Mit dem Eilantrag sei die Kopie eines im November 2016 als gestohlen gemeldeten Papieres vorgelegt worden. Die Betriebserlaubnis sei nach ihrer Ansicht bestandskräftig aufgehoben, denn der Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2017 sei dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten gemäß vorliegendem Empfangsbekenntnis am 15. Mai 2017 zugestellt worden. Das Fahrzeug sei am 15. Mai 2017 in Unkenntnis der fehlenden Betriebserlaubnis und damit rechtswidrig von der zuständigen Behörde in Aachen zugelassen worden. Die Zulassung sei von der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde in Aachen in einem Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 29. Juni 2017 inzwischen wieder zurückgenommen worden. Ein schriftlicher Bescheid mit Begründung werde dem Verfahrensbevollmächtigten umgehend übersandt. Das Fahrzeug verfüge über eine massive Panzerung, 2 Wasserwerfer, verstärkte Glasscheiben, über Türen, die über keinen Türgriff verfügten, sowie eine Schalteinheit zur Beimischung von Reizstoffen. Das Fahrzeug habe eine zulässige Gesamtmasse von 18 t bis 21,5 t und müsse daher im Falle einer Blockade von Verkehrswegen oder Kreuzungen mit einem Spezial-Abschleppwagen fortbewegt werden. Es verfüge über einen Wasserwerfer mit einer Wurfweite von 30 m bis 40 m. Zur Beurteilung der Gefahrenintensität sei das Fahrzeug überprüft worden. Der Wasserwerfer sei offenbar funktionsfähig. Bei der Überprüfung des Fahrzeuges seien die amtlichen Kennzeichen in Amtshilfe für die Verkehrsbehörde in Aachen sichergestellt worden. Das Fahrzeug befinde sich in einem fahrbereiten Zustand. Laut einem DEKRA-Gutachten vom 3. Juli 2017 seien keine Mängel im Bereich der Kardanwelle, der hinteren Bremsanlage oder am vorderen Rahmen festgestellt worden. Der Antragsteller gehe nicht darauf ein, dass es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gebe, dass das Fahrzeug bei gewalttätig verlaufenden Demonstrationen oder Blockaden von Verkehrsinfrastruktur eingesetzt werden solle. Aus der Lagebeurteilung zum G20-Gipfel vom 31. Mai 2017 gehe die allgemeine Gefahrenlage hervor. Insbesondere das Mobilisierungs-Video mit dem Titel „Welcome to Hell – Hamburg 2017“, in dem unverhohlen gewalttätige Aktionen gegen den Gipfel und die Polizei angekündigt würden, stelle einen starken tatsächlichen Anhaltspunkt dafür dar, dass ein entsprechender Einsatz unmittelbar bevorstehe. Am 7. Mai 2017 sei das Fahrzeug auf der Karolinenstraße wahrgenommen und angehalten worden. Am 27. Juni 2017 sei das Fahrzeug in der …straße … auf einem Privatgelände angetroffen worden. Nach polizeilichen Erkenntnissen würden einige Gebäudeteile von Angehörigen der linksalternativen Szene genutzt. Bei der Demonstration „Welcome to Hell – Hamburg 2017“ sei mit massiven Gewalttätigkeiten zu rechnen. In der 2. Änderung der Aufzugsanmeldung würden 6 Lautsprecherwagen angemeldet. Der Wasserwerfer verfüge über einen Verstärker zur Nutzung als Lautsprecherwagen und sei auch in der Vergangenheit bei einer Vielzahl von auch gewalttätig verlaufenden Demonstrationen eingesetzt worden. Dies sei eine offenkundige Tatsache und könne von Antragsgegnerin weiter belegt werden. Auch das bewusst gewählte Kennzeichen AC-AB … zeige eine feindselige Haltung gegenüber der Polizei. In den polizeilichen Lage-Erkenntnissen vom 2. Juli 2017 werde die Absicht deutlich, dass das Hauptanliegen der Demonstration „Welcome to Hell – Hamburg 2017“ sei zu blockieren, lahmzulegen und zu verzögern. Dafür sei das streitgegenständliche Fahrzeug geradezu prädestiniert. Die Sachakte der Antragsgegnerin hat dem Gericht vorgelegen. Ein dort enthaltenes Gutachten der DEKRA vom 3. Juli 2017 kommt zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug keine erkennbaren Mängel im Bereich der Kardanwelle, der hinteren Bremsanlage oder am vorderen Rahmen aufweise, die in Zusammenhang mit dem Abschleppvorgang stehen. Es sei weiterhin mit den Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz als Wasserwerfer versehen. Eine nähere Untersuchung des Fahrzeugs durch die Polizei selbst hat nach einem Bericht vom 3. Juli 2017 ergeben, dass der Wasserwerfer fahrbereit ist. Ein zufälligerweise erschienener „Oldtimerfreund“ hatte offenkundig einen passenden „originalen Starterschlüssel“ dabei. Hierdurch konnte die Polizei auch testen, welche technischen Ausrüstungen einsatzfähig sind. Danach ist eine „Wasserabgabe“ offenbar nur im stationären Betrieb (über einen Hydranten) möglich. Dabei seien nur ein geringer Druck und eine geringe Wurfweite zu erwarten. Würde eine externe Pumpe zwischengeschaltet, könne ein deutlich höherer Druck erreicht werden. Einzelne Einrichtungen fehlten, während andere Teile einen neuen oder gut gewarteten Eindruck gemacht hätten. II. Der Eilantrag hat keinen Erfolg. 1. Die Hauptanträge des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Sicherstellungsverfügung vom 28. Juni 2017 anzuordnen, soweit es Ziff. 1) der Verfügung betrifft (dazu unter a.), und wiederherzustellen soweit es Ziff. 2) der Verfügung betrifft (dazu unter c.), und die Antragsgegnerin zu verpflichten, das sichergestellte Sonderkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen AC-AB … unverzüglich und ohne Bedingungen an den Antragsteller herauszugeben (dazu unter b.), haben keinen Erfolg. a. Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1) der Sicherstellungsverfügung vom 28. Juni 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung ist als offen anzusehen (dazu unter aa.), eine daher durchzuführende Folgenabwägung führt zum Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin (dazu unter bb.). aa. Ob die Sicherstellung des streitbefangenen Wasserwerfers am 28. Juni 2017 rechtmäßig gewesen ist, ist als offen anzusehen. Als Rechtsgrundlage für die Sicherstellung kommt nach dem Vorbringen der Beteiligten allein § 14 Abs. 1 Satz 1 lit. a) SOG in Betracht. Danach dürfen Sachen sichergestellt werden, wenn dies erforderlich ist, um eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder um eine eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Eine Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus der Sicht eines ex ante Beobachters ein Schaden an einem polizeilich geschützten Rechtsgut eintreten wird. Die unmittelbar bevorstehende Gefahr ist dabei in zweifacher Weise qualifiziert, da sie eine besondere zeitliche Nähe der Gefahrenentwicklung sowie ein gesteigertes Maß der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraussetzt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 13.4.2012, 4 Bs 78/12, juris Rn. 16). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage dürfte dabei der Zeitpunkt der Sicherstellung sein. Zwar ist umstritten, ob es sich bei der Sicherstellung um einen Dauerverwaltungsakt handelt und daher die Rechtmäßigkeit aufgrund geänderter Umstände auch erst später eintreten kann (zum Streitstand vgl. Bay. VGH, Urteil vom 23.2.2016, 10 BV 14.2353, juris Rn. 16). Zumindest nach den Regelungen des SOG dürfte es auf den Zeitpunkt der Sicherstellung ankommen, weil der Herausgabeanspruch einer aufgrund einer Sicherstellung verwahrten Sache in § 14 Abs. 3 Satz 1 SOG eigenständig geregelt ist und davon abhängt, dass die Voraussetzungen für eine „erneute“ Sicherstellung nicht eintreten würden. Es dürfte daher zwischen der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Sicherstellung einerseits und einem Herausgabeanspruch (ggf. aufgrund späterer Änderungen der Sachlage oder verbesserter Erkenntnisse) andererseits zu unterscheiden sein. Es ist nach einer summarischen Prüfung zumindest als offen anzusehen, ob zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Sonderkraftfahrzeuges eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 lit. a) SOG bestand: Aus verkehrsrechtlichen Gründen dürfte eine Sicherstellung nicht zulässig gewesen sein. Aus einem Aktenvermerk ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass mit der Sicherstellung auch verkehrsrechtliche bzw. zulassungsrechtliche Zwecke verfolgt werden sollten. Danach überprüfte die Antragsgegnerin das äußerlich auffällige Fahrzeug, nachdem es am 27. Juni 2017 in der …straße ..- gesehen worden war. Dabei gewann die Antragsgegnerin die Erkenntnis, dass das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis hatte. Die Zulassungsbehörde in Aachen habe um Sicherstellung der Kennzeichen, der Zulassungsbescheinigung, der aufgehobenen Ausnahmegenehmigung sowie des GTÜ-Gutachtens gebeten. Um die Sicherstellung des Fahrzeugs selbst – die allein hier Streitgegenstand ist – hat die örtlich zuständige Verkehrsbehörde jedoch offenkundig nicht gebeten. Eine Verwirklichung der von der Antragsgegnerin genannten verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitentatbestände (§ 48 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 FZV, § 69a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 17 StVZO und § 69a Abs. 2 Nr. 1a i.V.m. § 19 Abs. 5 StVZO) dürfte damals nicht gedroht haben. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 FZV drohte bereits nicht, da es offensichtlich an einer Betriebsuntersagung gemäß § 5 Abs. 1 FZV durch die gemäß § 46 FZV zuständige Landesbehörde, die Zulassungsbehörde Aachen, fehlte. § 17 StVZO dürfte keine Anwendung finden, da die Norm nur für Fahrzeuge gilt, die nicht unter die FZV fallen. Auch soweit die Sicherstellung wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. §§ 19 Abs. 5 StVZO i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 1a StVZO erfolgt sein soll, bleiben erhebliche Zweifel. So ist schon fraglich, ob die Sicherstellung zur Beendigung einer Ordnungswidrigkeit verhältnismäßig wäre. Zudem ist jedenfalls unklar, ob der Tatbestand überhaupt verwirklicht wurde. § 69 Abs. 2 Nr. 1 StVZO setzt einen Verstoß gegen § 19 Abs. 5 Satz 1 StVZO voraus. Diese Vorschrift knüpft aber ausdrücklich nur an § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 StVZO an, nicht aber an – die hier anzuwendende Vorschrift – § 19 Abs. 2a StVZO. Schließlich lässt sich die Sicherstellung nicht auf etwaige Verbotsnomen hinsichtlich einer fehlenden Zulassung des Sonderkraftfahrzeugs stützen, da dieses zumindest im Zeitpunkt der Sicherstellung unstreitig noch zugelassen war. Das Erlöschen der Betriebserlaubnis lässt die Zulassung unberührt, da das Bestehen der Betriebserlaubnis nicht (mehr) Bestandteil der Zulassung ist (Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 5 FZV Rn. 14 m.w.N.). Soweit die Antragsgegnerin die Sicherstellung auch auf eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für Rechtsgüter wie Leib und Leben von Personen sowie Sachen von bedeutendem Wert wegen der Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung des Sonderfahrzeugs bei Protestaktionen zum Anlass des G20-Gipfels stützt, ist die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung als offen anzusehen. Ein Vorgehen der Antragsgegnerin zur Gefahrenabwehr ist dabei zwar nicht durch § 5 FZV gesperrt. § 5 FZV gilt als eine dem Polizeirecht vorgehende Spezialregelung für die Abwehr von Gefahren, die von unvorschriftsmäßigen Fahrzeugen ausgehen (Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 5 FZV Rn. 4 m.w.N.). Weitergehende Maßnahmen sind aber dann zulässig, wenn es sich um eine über die typische straßenverkehrsrechtliche Gefahr hinausgehende Gefahr handelt, für die die in § 5 FZV vorgesehenen Mittel der Gefahrenabwehr nicht ausreichen (so zum vergleichbaren § 17 StVZO BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993, 11 B 44/93, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 12.8.1998, 25 B 3118/97, juris Rn. 3 ff.). Es verbleiben jedoch Zweifel, ob eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die genannten Rechtsgüter bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung am 28. Juni 2017 vorlag, da zwischen dieser und den geplanten Versammlungen anlässlich des G20-Gipfels, insbesondere der Versammlung „Welcome to Hell“ am 6. Juli 2017, noch ein zeitlicher Abstand von über einer Woche bestand. In diesem Eilverfahren kann nicht hinreichend geklärt werden, ob eine Sicherstellung zur Gefahrenabwehr damals bereits geboten war oder ob noch mildere Mittel genügt hätten. bb. Die auf Grund der offenen Erfolgsaussichten im Rahmen eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Sicherstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2017 gegenüber dem Interesse des Antragstellers, deren Vollzug auszusetzen, überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Folgen zu berücksichtigen, die es für den Antragsteller einerseits und für die Allgemeinheit andererseits hätte, wenn der Antragsteller das Sonderfahrzeug umgehend auf Grund einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung und der damit verbundenen Herausgabe des Sonderfahrzeugs zurückbekäme bzw. wenn die Antragsgegnerin das Sonderfahrzeug bis zum 9. Juli, 24:00 Uhr einbehalten würde. Bei der vorzunehmenden Folgenabwägung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung und nicht mehr auf die im Zeitpunkt der Sicherstellung abzustellen, weil es auf die tatsächlichen Folgen der Entscheidung ankommt. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers erschöpft sich in der während der Verwahrung fortdauernden Eigentumsbeeinträchtigung. Weitergehender Vortrag des Antragstellers zur geplanten Nutzung des Sonderfahrzeuges während des Sicherstellungszeitraums fehlt. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass eine unverzügliche Rückgabe des Sonderfahrzeuges erforderlich sei, um Kosten und Gebühren für die amtliche Verwahrung so gering wie möglich zu halten, begründet dies keinen akuten Handlungsbedarf. Ob überhaupt Kosten und Gebühren für die Sicherstellung und die Verwahrung des Sonderfahrzeuges anfallen, hängt von Klärung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung ab. Warum dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, zunächst abzuwarten und gegebenenfalls gegen einen möglichen Kostenbescheid vorzugehen, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, zumal die Sicherstellung ohnehin nur für wenige Tage angeordnet wurde. Der fortdauernden Eigentumsbeeinträchtigung des Antragstellers steht das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin gegenüber, unmittelbar bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Dabei geht das Gericht davon aus, dass sich die Anhaltspunkte dafür, dass das Sonderfahrzeug in missbräuchlicher Weise bei Protestaktionen zum Anlass des G20-Gipfels verwendet werden könnte, zumindest nunmehr zu einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr verdichtet haben. Das einsatzbereite Sonderfahrzeug ist aufgrund seiner Bauweise (vollständige Panzerung, eine Vergitterung der Lampen und fehlende äußere Türgriffe) in besonderer Weise geeignet, sowohl Schutz vor polizeilichem Zugriff zu bieten als auch Absperrungen und Blockaden zu überwinden oder aufgrund seines Gewichts von 18 – 21,5 Tonnen selbst eine solche Blockade zu bilden. Darüber hinaus soll die Wasserabgabe, wenn auch beschränkt, weiterhin funktionsfähig sein. Das Gericht geht mangels anderweitigen Vorbringens der Antragstellerseite ferner davon aus, dass das Sonderfahrzeug, wie von der Antragsgegnerseite vorgetragen, in der Vergangenheit auch tatsächlich bei gewalttätig verlaufenden Demonstrationen eingesetzt wurde. Auch wenn der Antragsteller damals noch nicht Halter des Sonderfahrzeugs war, so zeigt die bisherige Verwendung des Sonderfahrzeugs jedenfalls dessen Potential zur missbräuchlichen Nutzung auf. Für eine solche Verwendung anlässlich des G20-Gipfels spricht, dass das Sonderfahrzeug vor einigen Tagen im Stadtteil St. Pauli abgestellt wurde. Dort findet bereits morgen, am 6. Juli 2017 die Kundgebung „Für eine solidarische Welt – gegen den G20-Gipfel in Hamburg“, getragen vom Bündnis „Welcome to Hell“ statt. Bei dieser Veranstaltung rechnen die Anmelder mit 10.000 Teilnehmern, davon 5.000 Personen im Schwarzen Block. Die Antragsgegnerin erwartet 7.000 bis 8.000 gewaltbereite Linksextremisten und einen gewaltsamen Verlauf der Demonstration. Die Verbindung zwischen dem Sonderfahrzeug und dieser Versammlung wird durch das YouTube-Mobilisierungs-Video „Welcome to Hell – Hamburg 2017“ offenkundig, in welchem das Sonderfahrzeug eine zentrale Rolle einnimmt. Dort wird ausdrücklich zur Gewalt in Hamburg während bzw. in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum G20-Gipfel aufgerufen. Gefahren wurde das Fahrzeug damals von dem für den Antragsteller tätigen Gutachter Herrn P.... Der Antragsteller hat sich trotz entsprechenden Vortrags der Antragsgegnerin zur Gefahrenprognose, in der sowohl das Mobilisierungs-Video als auch die Veranstaltung „Welcome to Hell“ ausdrücklich genannt werden, weder von dem Mobilisierungs-Video noch von der Veranstaltung „Welcome to Hell“ distanziert. Der Antragssteller hat sich vielmehr zu keinem Zeitpunkt zu einer Verwendungsabsicht hinsichtlich des Sonderfahrzeuges in der Zeit des G20-Gipfels erklärt. Diese Einschätzung des Gerichts wird schließlich nicht durch den Umstand obsolet, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Rückgabe des Sonderfahrzeugs – unter anderem – unter Zusicherung des Verbleibs des Sonderfahrzeugs auf einem privaten Grundstück bis zum Ende der Sicherstellungsfrist anbietet. Dass die Antragsgegnerin dies für gleichermaßen geeignet hält, um einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu begegnen, spricht allein dafür, dass die Antragsgegnerin offenbar über Möglichkeiten verfügt, eine Nutzung des Fahrzeugs auch dann zu verhindern, wenn dies auf einem ihr bekannten Privatgrundstück abgestellt ist. b. Dem Antragsteller steht entsprechend auch kein Anspruch auf Herausgabe seines Sonderfahrzeuges vor dem 9. Juli 2017, 24:00 Uhr zu. aa. Der Antrag auf Herausgabe des sichergestellten Sonderfahrzeuges ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zulässig, in der Sache bleibt er jedoch ohne Erfolg. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO räumt dem Gericht im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prozessual die Befugnis ein, zusammen mit der Herstellung der aufschiebenden Wirkung die Rückgängigmachung einer bereits erfolgten Vollziehung zu bewirken. Hier fehlt es jedoch bereits an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung. bb. Das Herausgabeverlangen ist auch nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO durchsetzbar, da dem Antragsteller kein Herausgabeanspruch gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SOG zusteht. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SOG wird eine sichergestellte Sache amtlich oder in sonst zweckmäßiger Weise so lange verwahrt, bis sie an den Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen für eine erneute Sicherstellung eintreten würden. Hier liegen die Voraussetzungen für eine erneute Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 lit. a) SOG bis zum 9. Juli 24:00 Uhr vor, da die Herausgabe des Sonderfahrzeugs eine unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde (dazu bereits unter 1. a. bb.). c. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 30. Juni 2017 gegen die in Ziffer 2. der Sicherstellungsverfügung aufgeführten Rückgabebedingungen der Antragsgegnerin begehrt, ist dieser Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Denn der Antragsteller ist durch die von der Antragsgegnerin verfügten Rückgabebedingungen nicht beschwert. Da dem Antragsteller bis zum 9. Juli, 24:00 Uhr kein Herausgabeanspruch bezüglich seines Sonderfahrzeuges zusteht, führt die von der Antragsgegnerin angebotene Rückgabemöglichkeit vor Ablauf der Sicherstellung zu einer rechtlichen Besserstellung des Antragstellers. 2. Auch die Hilfsanträge haben keinen Erfolg. a. Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag auf Zugang zum Fahrzeug und Erhalt der Kennzeichen und der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II ist zumindest mangels Anordnungsgrundes unbegründet. Soweit der Antragsteller den Zugang zu seinem Sonderfahrzeug begehrt, um die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II abzuholen, steht zur Überzeugung des Gerichts bereits nicht fest, dass sich diese überhaupt in dem Sonderfahrzeug befinden. Die Antragsgegnerin hat diese bei ihrer Durchsuchung des Sonderfahrzeugs offenbar nicht aufgefunden und der Antragsteller hat die Behauptung, dass sich die Zulassungsbescheinigungen in seinem Sonderfahrzeug befänden, auch nicht weiter substantiiert. Darüber hinaus ist kein Grund erkennbar, warum dem Antragsteller im Rahmen dieses Eilverfahrens die Kennzeichen seines Sonderfahrzeuges ausgehändigt werden müssten. Die Kennzeichen können – ohne Rückgabe des Sonderfahrzeuges – lediglich der Abmeldung dienen, welche jedoch auf Grund der entweder bereits erfolgten oder alsbald zu erwartenden Rücknahme der Zulassung durch die zuständige Zulassungsstelle in Aachen obsolet ist oder zumindest obsolet werden wird. b. Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag auf Herausgabe des Sonderfahrzeuges nach seiner Abmeldung hat mangels Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Ein Herausgabeanspruch aus § 14 Abs. 3 Satz 1 SOG ergibt sich auch nicht im Falle der vorherigen Abmeldung des Sonderfahrzeuges, da die mit der Rückgabe des Sonderfahrzeuges einhergehende Gefahr nicht durch die Abmeldung beseitigt wird. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Sonderfahrzeug auch ohne Anmeldung genutzt würde. c. Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag auf Abtransport des Sonderfahrzeugs mithilfe eines Bergungsfahrzeuges hat sich erledigt, da das Fahrzeug fahrtüchtig ist. III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013). Maßgeblich ist der für die Sicherstellung anzusetzende Streitwert in Höhe von 5.000 Euro gemäß Ziffer 35.1 des Streitwertkatalogs, welcher gemäß Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist. Die Hilfsanträge wirken sich nicht streitwerterhöhend aus.