Urteil
16 K 2227/22
VG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2023:0509.16K2227.22.00
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung der Fördervoraussetzung der unternehmerischen Tätigkeit im Haupterwerb kommt es nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht auf die Wirtschaftlichkeit /Rentabilität des Unternehmens oder die Arbeitsverteilung innerhalb des Unternehmens an.(Rn.38)
2. Wenn der Antrag auf die „Hamburger Corona Soforthilfe“ vor dem 1. April 2020 abgesandt worden ist, sind die Monate März bis Mai 2020 (und nicht die Monate April bis Juni 2020) für die Berechnung des Liquiditätsengpasses maßgeblich (sog. Förderzeitraum).(Rn.47)
3. Bei Einzelunternehmern mit Mitarbeitern ist der sog. fiktive Unternehmerlohn in Höhe von monatlich 1.180,- Euro liquiditätsmindernd zu berücksichtigen.(Rn.75)
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen werden der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 8. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2022 insoweit aufgehoben, als damit die Bewilligung einer Soforthilfe des Bundes in Höhe von 8.300,- Euro widerrufen und der ausgezahlte Betrag in dieser Höhe zurückgefordert wird.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar - im Hinblick auf die von der Beklagten zu tragenden Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, im Hinblick auf die von der Klägerin zu tragenden Kosten ohne vorherige Sicherheitsleistung, wobei die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden kann.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der Fördervoraussetzung der unternehmerischen Tätigkeit im Haupterwerb kommt es nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht auf die Wirtschaftlichkeit /Rentabilität des Unternehmens oder die Arbeitsverteilung innerhalb des Unternehmens an.(Rn.38) 2. Wenn der Antrag auf die „Hamburger Corona Soforthilfe“ vor dem 1. April 2020 abgesandt worden ist, sind die Monate März bis Mai 2020 (und nicht die Monate April bis Juni 2020) für die Berechnung des Liquiditätsengpasses maßgeblich (sog. Förderzeitraum).(Rn.47) 3. Bei Einzelunternehmern mit Mitarbeitern ist der sog. fiktive Unternehmerlohn in Höhe von monatlich 1.180,- Euro liquiditätsmindernd zu berücksichtigen.(Rn.75) Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 8. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2022 insoweit aufgehoben, als damit die Bewilligung einer Soforthilfe des Bundes in Höhe von 8.300,- Euro widerrufen und der ausgezahlte Betrag in dieser Höhe zurückgefordert wird. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar - im Hinblick auf die von der Beklagten zu tragenden Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, im Hinblick auf die von der Klägerin zu tragenden Kosten ohne vorherige Sicherheitsleistung, wobei die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden kann. I. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. II. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 8. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit damit die mit Bescheid vom 6. April 2020 erfolgte Bewilligung einer Soforthilfe des Bundes in Höhe von 8.300,- Euro widerrufen und der ausgezahlte Betrag in dieser Höhe zurückgefordert wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte kann den Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit im Hinblick auf diesen Betrag weder auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG (hierzu unter 1.) noch auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG (hierzu unter 2.) oder auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG (hierzu unter 3.) stützen. Auch eine Umdeutung in eine Rücknahme der Bewilligung nach § 48 HmbVwVfG scheidet aus (hierzu unter 4.). Demnach kann die bereits ausgezahlte Zuwendung auch nicht gemäß § 49a Abs. 1 HmbVwVfG zurückgefordert werden (hierzu unter 5.). 1. Die Voraussetzungen für den von der Beklagten nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG ausgesprochenen Widerruf liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Eine solche zweckwidrige Verwendung, der mit dem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid gewährten Finanzhilfe, ist vorliegend nicht festzustellen. Zur Einhaltung der Zweckbestimmung hat die vormals zuständige Kammer 17 des Verwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 14. März 2022 (17 K 4793/21, juris, Rn. 79 ff.) ausgeführt: „Für die Beurteilung der Einhaltung der Zweckbestimmung bei der Verwendung von Fördermitteln ist der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck maßgebend. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG. Auch wegen der besonderen Bedeutung des Zuwendungszwecks für diesen Widerrufstatbestand muss der Zweck im Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zum Ausdruck kommen (OVG Bautzen, Urt. v. 25.6.2009, 1 A 176/09, Rn. 21, juris; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed 1.1.2022, § 49 Rn. 74; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 49 Rn. 68). In dem fraglichen Bewilligungsbescheid ist unter der Überschrift „Zuwendungszweck“ ausgeführt, dass der Zuschuss zur Überwindung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. eines Liquiditätsengpasses gewährt wird, die durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden ist. Eine nähere Umschreibung des insoweit grob umrissenen Zuwendungszwecks findet sich in dem Bescheid nicht. Zum Verständnis dieser vagen Zweckbestimmung in dem Bescheid sind die Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020 sowie die auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten „FAQ / Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrages“ heranzuziehen. Durchweg ist anerkannt, dass auch Richtlinien, auf die im Bescheid Bezug genommen wird und deren näherer Inhalt infolge ihrer Veröffentlichung ohne weiteres zugänglich ist, zur Zweckbestimmung heranzuziehen sind (OVG Bautzen, Urt. v. 25.6.2009, 1 A 176/09, Rn. 21 ff. juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.7.2009, 10 LA 278/07, Rn.12 juris). Denn wie die Zweckbestimmung in dem Bescheid zu verstehen ist, beurteilt sich danach, wie der Adressat den Inhalt des Bescheides bei objektiver Würdigung verstehen musste, und für dieses Verständnis sind auch die in diesem Bescheid in Bezug genommene Regelwerke und sonstige Informationen unter Berücksichtigung aller für den Adressaten erkennbaren Umstände relevant (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2014, 8 LA 52/14, Rn. 20, juris; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed 1.1.2022, § 49 Rn. 74). Nur Zweckerwartungen oder Vorstellungen der gewährenden Stelle gehören nicht dazu, sodass ihre Außerachtlassung durch den Zuwendungsempfänger auch nicht zum Widerruf berechtigt (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 49 Rn. 68). Im Übrigen hat es die die Geldleistung gewährende Stelle aufgrund ihrer Formulierungshoheit in der Hand hat, für größtmögliche Bestimmtheit hinsichtlich der Zweckbindung in dem Bescheid selbst und durch in Bezug genommene weitere Bestimmungen wie die Förderrichtlinie zu sorgen. Unklarheiten der Zweckvorgabe gehen daher zu ihren Lasten (Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtitz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 49 Rn. 133; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed 1.1.2022, § 49 Rn. 74; Peuker, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Auflage 2014, § 49 Rn. 79; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2014, 8 LA 52/14, Rn. 20, juris).“ Die Berichterstatterin macht sich diese überzeugenden Ausführungen zu eigen. Insbesondere würde es gegen §§ 133,157 BGB verstoßen, wenn die Zweckverfehlung nicht aus dem Zuwendungsbescheid und der in Bezug genommenen Richtlinie, sondern allein aus der nach Auffassung der Beklagten bestehenden Förderpraxis abgeleitet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 13). Der (primäre) Zuwendungszweck liegt hier in der Gewährung von Zuschüssen zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses, die durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden sind, an den in der Förderrichtlinie vorgesehenen Empfängerkreis in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 81). Ein diesem Zweck entsprechender Einsatz der der Klägerin gewährten Mittel liegt vor. Die Klägerin gehört zu dem von der Förderung bedachten Kreis, wie er in dem Bewilligungsbescheid unter Nr. 3.3 und unter Nr. 2 der genannten Förderrichtlinie zum Ausdruck kommt [hierzu unter a)], und ihr ist außerdem im Förderzeitraum von März 2020 bis Mai 2020 ein Liquiditätsengpass entstanden [hierzu unter b)]. Eine Zweckverfehlung liegt auch nicht deshalb vor, weil die Klägerin nicht durch die Corona-Krise in existenzbedrohliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wäre bzw. dies nicht nachgewiesen hätte [hierzu unter c)]. a) Vorliegend kann offenbleiben, ob eine zum Widerruf berechtigende Zweckverfehlung i.S.d. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG überhaupt angenommen werden könnte, wenn die Klägerin nicht zu dem von der Förderung bedachten Kreis gehörte, wie er in dem Bewilligungsbescheid unter Nr. 3.3 und unter Nr. 2 der genannten Förderrichtlinie zum Ausdruck kommt (so VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 82 ff.), oder ob dann ggf. nur – unter den dann zu beachtenden Voraussetzungen dieser Vorschrift – eine Rücknahme des – dann möglicherweise von Anfang an rechtswidrigen – Bewilligungsbescheids nach § 48 HmbVwVfG in Betracht käme. Denn die Klägerin gehört zu dem förderberechtigten Kreis von Unternehmen, sodass sie zu einer zweckentsprechenden Mittelverwendung in der Lage ist. Die Kammer 17 des Verwaltungsgerichts hat in der Entscheidung vom 14. März 2022 (17 K 4793/21, juris Rn. 82 ff.) dazu ausgeführt: „Der von der Förderung bedachte Kreis ist in dem Bewilligungsbescheid unter Nr. 3.3 lediglich der Art nach genannt: Unternehmen, Selbständige und Freiberufler. Eine nähere Eingrenzung findet sich unter Nr. 2 der genannten Förderrichtlinie, die durch Veröffentlichung im Internet ohne weiteres zugänglich und deren Kenntnis auch zur erfolgreichen Antragstellung erforderlich gewesen ist. Erfasst sind danach nur Unternehmen kleiner und mittlerer Größe sowie - bei Unternehmen der Landwirtschaft - solche mit bis zu 250 Beschäftigten im Sinne von Vollzeitäquivalenten. Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen bzw. als kleines oder mittleres Unternehmen ist die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen („KMU-Definition“) (ABl. der EU L 124/36 vom 20.5.2003), welche auch in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. der EU L 187/1 vom 26.6.2014) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 (ABl. der EU Nr. L 193/1 vom 01.7.2014) enthalten ist. Kleinstunternehmen sind danach Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro haben. Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro haben. Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro haben. Ausweislich der ebenfalls bei der Auslegung des im Bescheid angegebenen Förderungszwecks zu berücksichtigenden „FAQ / Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrages“ vom 30. März 2020, die wie die Richtlinie öffentlich zugänglich sind, sind die Mitarbeiter zu berücksichtigen, die zum Stichtag des 11. März 2020 dem Unternehmen oder der Betriebsstätte in Hamburg zuzuordnen waren. Selbständige sind nur einbezogen, wenn es sich um sog. Solo-Selbständige handelt. Zu den Freiberuflern zählen Angehörige der Freien Berufe sowie Künstler und Kulturschaffende. Weitere Einschränkungen ergeben sich aus den Vorgaben, dass sie – erstens – im Haupterwerb wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind oder als Freiberufler oder Selbständige tätig sind. „Haupterwerb“ bedeutet nach den „Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrages“ vom 30. März 2020, dass die selbstständige Tätigkeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt wird und mehr als die Hälfte des gesamten Einkommens ausmacht. Sie müssen – zweitens – ihre Tätigkeit von einem Unternehmenssitz oder von einer bestehenden Betriebsstätte in Hamburg aus ausführen. Drittens müssen sie bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein. Letztlich müssen sie – viertens – vor dem Stichtag des 11. März 2020 gegründet worden sein bzw. ihre selbständige Tätigkeit vor diesem Stichtag aufgenommen haben. Eine weitere – hier nicht relevante - Einschränkung ergibt sich daraus, dass nur Unternehmen förderungsfähig sind, die nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren gemäß Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Abwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO; Abl. der EU L 187/1 vom 26.6.2014), wobei für Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor oder in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, die Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß Art. 2 Abs. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (Abl. der EU L 193/1 vom 1.7.2014) bzw. Art. 3 Abs. 5 der Verordnung 1388/2014 (Abl. der EU L 369/37 vom 24.12.2014) gilt.“ Die Klägerin erfüllt diese Fördervoraussetzungen. Sie war – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – im Förderzeitraum als Einzelunternehmerin mit 4 Mitarbeiterinnen à 2,5 VZÄ als natürliche Person selbstständig tätig und fällt damit als sog. Kleinstunternehmen unter die „KMU-Definition“. Sie führte ihre Tätigkeit von einer bestehenden Betriebsstätte in Hamburg aus und war bei einem deutschen Finanzamt angemeldet. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist weiter auch davon auszugehen, dass die Klägerin im Haupterwerb tätig war [hierzu unter aa)] und sich ihr Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht i.S.d. Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat [hierzu unter bb)]. aa) Soweit die Beklagte einwendet, dass die Klägerin entgegen den Fördervoraussetzungen nicht im Haupterwerb tätig sei, folgt das Gericht dem nicht. Zutreffend weist die Beklagte zwar darauf hin, dass nach „FAQ / Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrages“ natürliche Personen nur dann förderberechtigt sind, wenn sie im Haupterwerb tätig sind und dass Haupterwerb nach der aus den FAQ klar ersichtlichen Definition voraussetzt, dass „die selbstständige Tätigkeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt wird und mehr als die Hälfte des gesamten Einkommens ausmacht“ (vgl. hierzu oben). Von beidem ist hier jedoch auszugehen, obwohl die Klägerin ausweislich der vorgelegten Einkommenssteuerbescheide und ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung in den Jahren 2018 bis 2020 fortlaufend negative Einkünfte mit dem Gewerbebetrieb generiert und vorgetragen hat, im Rahmen des Familienunterhalts von ihrem Ehemann unterhalten zu werden. Denn bei den Einkünften aus ihrem Gewerbebetrieb – dies ergibt sich aus den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden und den glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – handelt es sich um die einzige hier relevante Einkommensquelle der Klägerin. Die durch ihren – an ihrem Unternehmen nicht beteiligten – Ehemann geleisteten Unterhaltsleistungen sind in die Betrachtung nicht miteinzubeziehen, da es sich hierbei nicht um Einkommen i.S.d. EStG handelt. Zwar wird der Begriff des Einkommens weder in der Förderrichtlinie noch den o.g. „FAQ / Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrages“ weiter konkretisiert. Für den objektiven Empfänger und im Sinne der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit liegt jedoch ein an den steuerrechtlichen Einkommensbegriff angelehntes Verständnis nahe. Grundlage und Ausgangspunkt zur Bestimmung des maßgeblichen Einkommens ist folglich der Einkommensteuerbescheid (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 4.4.2023, 16 K 3171/22, zur Veröffentlichung vorgesehen). Auch die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 5. Mai 2023 ausgeführt, dass sie im Rahmen der Betrachtung des Haupterwerbs lediglich auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie auf sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG abstellt. Derartige Einkünfte bezieht die Klägerin jedoch neben ihrem Einkommen aus gewerblicher Tätigkeit nicht. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist auch weiter davon auszugehen, dass die Klägerin die selbstständige Tätigkeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausübt. Die Klägerin und ihre ebenfalls im Unternehmen beschäftigte Tochter haben im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung für das Gericht – unter Berücksichtigung der bestehenden Verständigungsschwierigkeiten aufgrund der bei beiden bestehenden Sprachdefizite – nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert, dass die Klägerin (mit Ausnahme der Zeiten der pandemiebedingten Unternehmensschließung bzw. Einschränkungen) jeden Tag etwa acht Stunden in dem Massagestudio anwesend gewesen sei. Zwar habe sie selbst durchschnittlich nur etwa einen Kunden am Tag bedient, zu ihren Aufgaben gehörten aber neben dem Massieren auch das Kassieren, das Anleiten und Überwachen ihrer Mitarbeiterinnen, die Besetzung des Empfangsbereichs zum Zwecke der Vergabe und Abstimmung von Terminen sowie das Waschen. Dies genügt zur Annahme einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden. Unerheblich ist dabei entgegen der in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Rechtsauffassung des Beklagtenvertreters, dass die Zeit, in der die Klägerin unmittelbar Umsätze erwirtschaftet („billable hours“), d.h. sie selbst Massagen durchführt, im Wochendurchschnitt möglicherweise unter 20 Stunden liegt. Denn hierauf kommt es im Rahmen dieser Fördervoraussetzung, die allein an die „Arbeitszeit“ anknüpft und nicht an die Wirtschaftlichkeit /Rentabilität des Unternehmens oder die Arbeitsverteilung innerhalb des Unternehmens, unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts ersichtlich nicht an. bb) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem Unternehmen der Klägerin um ein Unternehmen handelt, das bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war gemäß Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Abwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO; Abl. der EU L 187/1 vom 26.6.2014). Die von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung angeführte Vorschrift des Art. 2 Nr. 18 b) AGVO passt auf das von der Klägerin als Einzelunternehmerin geführte Unternehmen schon deshalb nicht, weil diese – dies ergibt sich ausdrücklich aus Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU vom 26.6.2013 (ABl. L 182 v. 29.6.2013, S. 19) – nur auf die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft Anwendung findet. Das Unternehmen der Klägerin ist auch keine Gesellschaft mit beschränkter Haftung i.S.d. Art. 2 Nr. 18 b) AGVO und kein Unternehmen, das kein KMU ist i.S.d. Art. 2 Nr. 18 e) AGVO. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 2 Nr. 18 c) und d) AGVO gegeben sind, behauptet auch die Beklagte nicht, und hierfür ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin dargetan, dass es ihr in der Vergangenheit immer möglich gewesen sei, die durch die Unternehmung entstandenen Verbindlichkeiten durch private Rücklagen bzw. durch finanzielle Hilfeleistungen ihres Ehemanns auszugleichen. Dies dürfte sich auch darin zeigen, dass das Unternehmen der Klägerin – fast dreieinhalb Jahre nach dem maßgeblichen Stichtag am 31. Dezember 2019 – nach wie vor besteht. b) Der Klägerin ist zudem im maßgeblichen Förderzeitraum ein Liquiditätsengpass in einer den streitgegenständlichen Förderbetrag übersteigenden Höhe entstanden. Der sogenannte Liquiditätsengpass muss in Summe im Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten, dem Förderzeitraum, aufgetreten sein. Dies ergibt sich aus der Vorgabe in Nr. 4 der Förderrichtlinie. Der Liquiditätsengpass muss zudem seine Ursache in der Corona-Krise nach dem 11. März 2020 haben. Näheres dazu, unter welchen Gegebenheiten eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. ein Liquiditätsengpass besteht, ist aus der den Empfängern bekannten Richtlinie zu entnehmen. Nach der Begriffsdefinition in Nr. 2 der Richtlinie liegt ein Liquiditätsengpass dann vor, wenn die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand des Unternehmens zahlen zu können. Der Liquiditätsengpass muss in dem Förderzeitraum tatsächlich entstanden sein. Auf den bei Antragsstellung mittels einer Hochrechnung prognostizierten Liquiditätsengpass kann es bei der Betrachtung, ob die Fördermittel dem Förderzweck entsprechend eingesetzt wurden, nicht mehr ankommen (vgl. hierzu und zu nachfolgendem: VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 94). Denn die Fördermittel wurden auf Grundlage des prognostizierten Liquiditätsengpasses ausgezahlt, behalten werden dürfen die Fördermittel aber nur, wenn sie für die Überwindung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses benötigt wurden. Dies geht aus Nr. 3.1 und 3.2 des Bewilligungsbescheids hervor. Unter Nr. 3.1 ist vorgesehen, dass die Zuwendung auf die Höhe des tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpasses verringert wird, wenn Minderausgaben oder Mehreinnahmen (insbesondere Leistungen Dritter) den im Antrag angegebenen Liquiditätsengpass auf einen Betrag unterhalb der ausgezahlten Zuwendung ermäßigen. Nach Erfüllung des Zuwendungszwecks verbleibende Mittel aus Minderausgaben oder Mehreinnahmen, die nach Nr. 3.1 auf die Zuwendung mindernd anzurechnen sind, sind unverzüglich zu erstatten (Nr. 3.2). Ein solcher Liquiditätsengpass ist der Klägerin im hier maßgeblichen Förderzeitraum von März 2020 bis Mai 2020 [hierzu unter aa)] in Höhe eines die streitige Fördersumme i.H.v. 8.300,- Euro übersteigenden Betrags [hierzu unter bb)] entstanden. aa) Der maßgebliche Betrachtungszeitraum für den Liquiditätsengpass ist vorliegend der Zeitraum von März bis Mai 2020 (Förderzeitraum). Dass der Liquiditätsengpass in Summe im Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten, dem Förderzeitraum, aufgetreten sein muss, ergibt sich aus der Vorgabe in Nr. 4 der Förderrichtlinie (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 87). Zur Bestimmung des Förderzeitraums im Einzelnen hat die vormals zuständige Kammer 17 des Verwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 14. März 2022 (17 K 4793/21, juris, Rn. 88 ff.) ausgeführt: „Um welche drei Kalender-Monate es sich konkret handelt, ist in dem aufgehobenen Bewilligungsbescheid selbst nicht angegeben. Der relevante Förderzeitraum von drei Monaten ist deshalb – orientiert an dem objektivierten Empfängerhorizont – nach den Umständen zu bestimmen. Dafür ist in erster Linie maßgeblich, für welche drei zusammenhängenden Kalender-Monate der Förderungsempfänger prognostische Angaben in seinem Antrag gemacht hat, der zur fraglichen Bewilligung geführt hat. Dieses Verständnis orientiert an den Angaben des jeweiligen Antragstellers wird auch von der Bestimmung in Nr. 3.1 des Bescheides getragen, die auf den „im Antrag angegebenen Liquiditätsengpass“ Bezug nimmt. Sind die Prognosen zum Liquiditätsengpass in dem Förderantrag nicht konkret auf einzelne Monate bezogen, so beginnt der maßgebliche Zeitraum für den Liquiditätsengpass am ersten des Monats, in dem der Förderungsantrag bei der Beklagten angebracht worden ist. Dieses Verständnis ergibt sich aus der Warte des Empfängers aus dem Umstand, dass ihm entsprechend der Förderrichtlinie mit der Corona-Soforthilfe in einer für ihn akut existenzbedrohlichen Wirtschaftslage geholfen werden soll, in die er infolge der Corona-Krise nach dem 11. März 2020 geraten ist. Es geht mithin um die aktuelle individuelle Situation im jeweiligen Kalendermonat der Antragstellung. Hinzu kommen perspektivisch die beiden folgenden Kalendermonate. Diese Interpretation nach dem Empfängerhorizont steht im Übrigen auch mit der FAQ in Einklang, die bei Antragstellung den interessierten Antragstellern im Internet zur Verfügung stand, um sich ein präziseres Bild von den Bedingungen der Förderung machen und dementsprechend ihren Antrag sachgerecht stellen zu können. Nach den FAQ geht es um den geschätzten Liquiditätsengpass in einem Zeitraum von drei Monaten, wobei in der hier bei Antragstellung zur Verfügung gestandenen Fassung im März 2020 beispielhaft die Monate März, April und Mai angeführt sind. Auch wenn nicht ausdrücklich im Bescheid, in der Richtlinien und den FAQ von Kalender-Monaten, sondern nur von Monaten, gesprochen wird, ergibt sich diese Betrachtung aus dem Umstand, dass die Finanzbuchhaltung der Antragsteller regelmäßig kalendermonatsweise erfolgt wie auch die Abrechnung des laufenden Aufwandes etwa für Mieten, Pachten und Leasingsaufwendungen, die in Nr. 4 der Richtlinie beispielhaft als relevante Aufwandspositionen angeführt sind.“ Die Berichterstatterin macht sich auch diese überzeugenden Ausführungen vollumfänglich zu eigen. Entsprechend ist es entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht möglich, aufgrund ihrer ständigen Verwaltungspraxis für die Bestimmung des Förderzeitraums auf den sogenannten „Eingangszeitpunkt int.“, bei dem es sich auf den Eingang des Antrags in den Systemen der Beklagten handelt, abzustellen. Denn, wie dargelegt, bestimmt sich der Förderzweck (und damit auch der Förderzeitraum) in Widerrufskonstellationen von bereits bewilligten Förderungen nach dem objektiven Empfängerhorizont und nicht nach der Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 13). Relevant ist daher nicht, dass die Beklagte den Antrag erst am 6. April 2020 auf ihren internen Server heruntergeladen hat, sondern, wovon die Klägerin zum Zeitpunkt des Absendens des Antrags ausgehen musste. Entscheidend ist, für welche Monate die Klägerin in ihrem Antrag prognostische Angaben gemacht hat und dies nach dem objektiven Empfängerhorizont auch für diese Monate machen durfte. Dies sind hier die Monate März, April, Mai 2020. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin den Antrag bereits am 31. März 2020 abgesendet hat [hierzu unter (1)]. Zu diesem Zeitpunkt durfte sie nach dem objektiven Empfängerhorizont davon ausgehen, dass ihre Angaben den Förderzeitraum von März 2020 bis Mai 2020 betreffen [hierzu unter (2)]. Im Übrigen ergäbe sich kein anderes Ergebnis, wenn zur Bestimmung des maßgeblichen Förderzeitraums auf den Zeitpunkt des Zugangs des Antrags bei der Beklagten abgestellt würde [hierzu unter (3)]. (1) Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin den Antrag bereits am 31. März 2020 abgesendet hat. Dies ergibt sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Tochter der Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung und der Aussage des als Zeugen vernommenen Ehemanns der Klägerin. Hiernach haben sich die beiden an einem Nachmittag – nach Angaben der Tochter in ihrer Erinnerung, irgendwann im Februar oder März 2020, nach Angaben des Ehemanns nach seiner durch Nachlesen seines handschriftlichen Vermerks auf dem Antragsausdruck gewonnenen Überzeugung, am 31. März 2020 – getroffen und haben den Antrag, nachdem sie sich zuvor im Internet über die Fördervoraussetzungen informiert haben, am selben Tag ausgefüllt und abgesendet. Maßgeblich für die Überzeugungsbildung des Gerichts ist dabei die übereinstimmende und glaubhafte Aussage von Tochter und Ehemann der Klägerin, dass zwischen dem erstmaligen Anlegen des Antrags und seinem Absenden allenfalls einige Stunden, nicht jedoch ein oder mehrere Tage lagen. Denn die Beklagte hat vorgetragen, dass mit dem in der Sachakte auf dem Antrag dokumentierten Eingangsdatum (lediglich) das Datum des erstmaligen Anlegens des Antrags dokumentiert werde. Dieses weist im Fall der Klägerin den 31. März 2020, 14:09:29 Uhr aus (vgl. Bl. 126 d. Sachakte). Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber das (Tages-)Datum des erstmaligen Anlegens des Antrags und das (Tages-)Datum des Versendens des Antrags im vorliegenden Fall nicht auseinanderfallen, ist davon auszugehen, dass der Antrag für die Klägerin noch am 31. März 2020 gestellt worden ist. (2) Zu diesem Zeitpunkt durfte sie nach dem objektiven Empfängerhorizont davon ausgehen, dass ihre Angaben den Zeitraum von März 2020 bis Mai 2020 betreffen. Denn das Antragsformular der Beklagten in der Fassung vom 30. März 2020 fragte die Angaben konkret zu diesem Zeitpunkt ab. Da die Klägerin ihren Antrag am 31. März 2020 abgesendet hat, muss sie das elektronische Antragsformular in der Fassung vom 30. März 2020, 23:50 Uhr genutzt haben. Dieses sah – dies ist in der Kammer aus anderen hier anhängigen Klageverfahren gegen die Beklagte bekannt und war insbesondere ausdrücklich Gegenstand des der Beklagten bekannten Verfahrens zum Aktenzeichen 16 K 5209/21 (Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 28. April 2023) – unter Ziffer 5.1 als Eingabefeld „Höhe des geschätzten Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von 3 Monaten – März bis Mai 2020 (ohne persönliche Lebenshaltungskosten)“ vor. Ausweislich der Antragsformularversionen ist erst in der Fassung vom 1. April 2020, 17:39 Uhr der Bezug zu den Monaten März bis Mai entfallen. Auch die ergänzend heranzuziehenden FAQ sahen in der bei Antragstellung am 31. März 2020 maßgeblichen Fassung vom 29. März 2020 den Bezug zu den Monaten März bis Mai 2020 vor. Bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont konnte die Klägerin dies nur so verstehen, dass sich die prognostischen Angaben auf den Zeitraum März bis Mai 2020 beziehen. Rückblickend und subjektiv bestätigt wird dieses Verständnis durch die Angaben der Klägerin im Rahmen der Anhörung, in der sie den Liquiditätsengpass stets aus den Zahlen der Monate März bis Mai 2020 errechnete und allein hierfür die entsprechenden Betriebswirtschaftlichen Auswertungen vorlegte. (3) Im Übrigen ergäbe sich kein anderes Ergebnis, wenn zur Bestimmung des maßgeblichen Förderzeitraums auf den Zeitpunkt des Zugangs des Antrags bei der Beklagten abgestellt würde. Denn auch insoweit ist hier zur Überzeugung des Gerichts von einem Zugang am 31. März 2020 auszugehen, da es auf den Eingang des Antrags auf dem Server und nicht auf den Zeitpunkt des Herunterladens in das System der Beklagten ankommt. Mangels expliziter verwaltungsrechtlicher Regelung zum Zugang von elektronischen Dokumenten wird ein elektronisch gestellter Antrag grundsätzlich entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB mit Zugang bei der Behörde wirksam; der Eingang beim intern zuständigen Amt oder Kenntnisnahme des Sachbearbeiters sind nicht erforderlich (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 22 Rn. 50). Entsprechend den Grundsätzen über den Zugang einer elektronisch abzugebenden Willenserklärung ist erforderlich, dass diese so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BGH, Urt. v. 6.10.2022, VII ZR 895/21, juris Rn. 16). E-Mails, die im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt werden, sind dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. (BGH, a.a.O., Rn. 19). Das ist auf den Zugang des elektronisch abzugebenden Antrags für den verfahrensgegenständlichen Förderantrag bei der Beklagten übertragbar. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Absenden des Antrags (am 31. März 2020, vgl. soeben) und dem Eingang des Antrags auf dem Server der Beklagten ein Zeitraum von mehr als wenigen Sekunden bzw. allenfalls Minuten vergangen ist. Dass der genaue Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf dem Server der Beklagten, wie sie behauptet, aufgrund technischer Schwierigkeiten nicht mehr rekonstruiert werden kann, führt nicht dazu, dass deshalb auf einen anderen – späteren – Zeitpunkt abzustellen wäre, sondern geht zu ihren Lasten. Denn diese technischen Schwierigkeiten fallen in die Risikosphäre der Beklagten. Im Übrigen folgt aus dem Vortrag der Beklagten selbst, dass es sich bei Anträgen, die wie im Fall der Klägerin bis zum 6. April 2020 heruntergeladen worden sind, wegen der „Antragsflut“ in den ersten Tagen durchaus um Anträge handeln kann, die bereits am 31. März 2020 auf dem Server eingegangen sind. bb) Der Klägerin ist im Förderzeitraum von März 2020 bis Mai 2020 auch ein Liquiditätsengpass in einer den hier streitigen Förderbetrag i.H.v. 8.300 Euro übersteigenden Höhe entstanden. Zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses hat die vormals zuständige Kammer 17 in der Entscheidung vom 14. März 2022 (17 K 4793/21, juris Rn. 93 ff.) ausgeführt: „Näheres dazu, unter welchen Gegebenheiten eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. ein Liquiditätsengpass besteht, ist aus der den Empfängern bekannten Richtlinie zu entnehmen. Nach der Begriffsdefinition in Nr. 2 der Richtlinie liegt ein Liquiditätsengpass dann vor, wenn die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand des Unternehmens zahlen zu können. Der Liquiditätsengpass muss in dem Förderzeitraum tatsächlich entstanden sein. Auf den bei Antragsstellung mittels einer Hochrechnung prognostizierten Liquiditätsengpass kann es bei der Betrachtung, ob die Fördermittel dem Förderzweck entsprechend eingesetzt wurden, nicht mehr ankommen. Denn die Fördermittel wurden zwar auf Grundlage des prognostizierten Liquiditätsengpasses ausgezahlt, die Klägerin durfte aber nur die Fördermittel behalten, die für die Überwindung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses benötigt wurden. Dies geht aus Nr. 3.1 und 3.2 des Bewilligungsbescheids hervor, wonach die Klägerin verpflichtet war, die Zuwendung anteilig zurückzuerstatten, sofern der im Antrag prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich geringer ausgefallen ist. Zur Feststellung des Liquiditätsengpasses, zu dessen Ausgleich die gewährten Mittel einzusetzen sind, bedarf es einer Saldierung der in den fraglichen drei Monaten liquiden Mittel mit den in demselben Zeitraum hiermit auszugleichenden Verbindlichkeiten. Auf Seiten der liquiden Mittel, die zum Ausgleich von Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen, sind alle vorhandenen und in dem maßgeblichen Zeitraum generierten Barmittel und Bankguthaben einzubeziehen sowie sonstige Forderungen, die in dem betreffenden Zeitraum einbringlich sind. Auf der Aufwandsseite sind Verbindlichkeiten einzustellen, für die in dem betreffenden Drei-Monats-Zeitraum Mittel einzusetzen sind. Nach Nr. 2 und 4 der Richtlinie ist Grundlage der Berechnung auf der Aufwandsseite der „fortlaufende betriebliche Sach-, Personal- und Finanzaufwand“, wobei als Beispiele „insbesondere“ gewerbliche Mieten, Pachten und Leasingaufwendungen genannt sind. Aufwand, der die liquiden Mittel in den drei Kalendermonaten nicht tangiert, wie etwa ein abstrakter Werteverzehr, der in Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter in die Finanzbuchhaltung Eingang findet, ist nicht zu berücksichtigen. Eine Pflicht zum Ausgleich muss auch in den betreffenden drei Kalendermonaten bestehen. Sonst entfalten sie keine Auswirkungen auf die Liquiditätslage in dem betreffenden Zeitraum, sondern erst danach. Eine Zuordnung von Verpflichtungen ist in der Regel bei Fälligkeit der Forderung in dem fraglichen Zeitraum gegeben. Schließlich muss es sich um sog. kurzfristige Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand des Unternehmens handeln, wie es der in der Richtlinie angeführten Definition des Liquiditätsengpasses zu entnehmen ist. Durch die Verwendung des Begriffs „fortlaufend“ wird verdeutlicht, dass der Zuwendungsempfänger nach dem Sinn und Zweck der Förderrichtlinie seine Liquidität durch nicht notwendigerweise anfallende Kosten nicht künstlich schmälern und einen Ausgleich dafür fordern können soll. So können etwa Kosten für Waren, die in dem Förderzeitraum zur Generierung von Umsätzen benötigt werden, unter die angeführte Definition gefasst werden, da diese für das Fortlaufen des Betriebs unerlässlich sind. Eine Aufstockung des Warenlagers über die für den Zeitraum erforderliche Menge hinaus, soll hingegen nicht gefördert werden, da es der Zuwendungsempfänger diesbezüglich in der Hand hat, seine Liquidität nicht weiter zu verknappen. Bei der Beurteilung, welche Aufwendungen in dem Förderzeitraum für den fortlaufenden Betrieb für erforderlich erachtet werden konnten, kommt es auf eine verständige Würdigung aller objektiv erkennbaren Umstände an.“ Die Berichterstatterin macht sich auch diese überzeugenden Ausführungen vollumfänglich zu eigen. Bei der Klägerin bestand nach den von ihr – bereits im Widerspruchsverfahren – eingereichten Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA‘s) in den drei genannten Monaten ein Liquiditätsengpass jedenfalls in Höhe von 7.966,91 Euro [hierzu unter (1)]. Liquiditätsmindernd ist weiter der von der Klägerin ebenfalls bereits im Widerspruchsverfahren geltend gemachte sog. fiktive Unternehmerlohn in Höhe von monatlich 1.180,- Euro zu berücksichtigen [hierzu unter 2)]. (1) Bei der Klägerin bestand nach den von ihr eingereichten Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA‘s) in den drei genannten Monaten ein Liquiditätsengpass in Höhe von 7.966,91 Euro. Sie verfügte im Förderzeitraum auf Einnahmenseite über liquide Mittel in Höhe von 2.890,76 Euro (März: 1.638,66 Euro; April: 0,- Euro; Mai: 1.252,10 Euro), welchen Verbindlichkeiten in Höhe von 10.857,67 (März: 2.864,95 Euro; April: 3.575,11; Mai: 4.417,61 Euro) gegenüberstanden. Die für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses einzustellenden Beträge sind den von der Klägerin vorgelegten BWA’s für die Monate März bis Mai 2020 zu entnehmen, da diese auf der Finanzbuchhaltung des Unternehmens beruhen und in der Regel eine Gewähr für die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit bieten. Dabei ist zwar grundsätzlich zu beachten, dass die in BWA‘s ausgeworfene Summe zum Betriebsergebnis nicht unbesehen übernommen werden kann. Vielmehr kann die Prüfung einzelner Positionen erforderlich sein, weil BWA‘s nicht durchweg nach Prinzipien erstellt werden, die für die Feststellung des Liquiditätsengpasses im vorliegenden Zusammenhang maßgeblich sind (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 100 ff.). Ausschlaggebend ist, ob es sich um betriebsbezogene Positionen handelt, welche sich tatsächlich auf die vorhandene Liquidität im Förderzeitraum im Sinne einer Erhöhung bzw. Minderung der kurzfristigen Zahlungsfähigkeit auswirken. Der Begriff der liquiden Mittel wird in der Förderrichtlinie nicht definiert. Bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont sind darunter die tatsächlich verfügbaren liquiden Mittel zu verstehen. Dies entspricht auch dem üblichen Sprachgebrauch, wonach als liquide Mittel diejenigen finanziellen Mittel zusammengefasst werden, die dem Unternehmen für eine sofortige Begleichung von Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen (VG Hamburg, Urt. v. 28.9.2022, 17 K 4829/21, juris Rn. 75). Vorliegend besteht allerdings kein Grund, einzelne von der Klägerin auf Einnahmen- bzw. Ausgabenseite angegebene Positionen nicht zu übernehmen. Denn das Gericht hat weder Anhalt für die Annahme, dass die Positionen nicht betriebsbezogen sind, noch dafür, dass sie nicht zahlungswirksam angefallen sind. Auch die Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen. Für die Monate April und Mai 2020 gelangt sie ausweislich ihrer mit Schriftsatz vom 5. Mai 2023 vorgelegten Berechnung vielmehr zum o.g. gleichen Ergebnis, zu der BWA für den Monat März 2020 hat sie inhaltlich – aus ihrer Sicht folgerichtig – keine Einwendungen erhoben. Diese sind aber auch sonst nicht ersichtlich. (2) Liquiditätsmindernd ist weiter der sog. fiktive Unternehmerlohn in Höhe von monatlich 1.180,- Euro zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich vorliegend zwar um eine Position, die sich nicht aus der von der Klägerin eingereichten BWA ergibt und für die sie auch sonst keinen Buchungsbeleg vorgelegt hat. Gleichwohl ist diese Position von der Beklagten – jedenfalls im Rahmen im Rahmen des von ihr anzustellenden Widerrufsermessens aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG) – entgegen ihrer in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung zu Gunsten der Klägerin, d.h. liquiditätsmindernd, zu berücksichtigen. Denn die Klägerin war im Förderzeitraum als Einzelunternehmerin mit Mitarbeitern tätig. Zwar findet sich im Vordruck für die „Erläuterung des HCS Liquiditätsengpasses“, der der Klägerin im Widerspruchsverfahren übersandt worden ist, lediglich der Hinweis: „Wenn Sie nicht Solo-Selbstständig sind, können tätige Gesellschafter von Personengesellschaften (GbR u.Ä.) eine angemessene monatliche Eigenentnahme (in Höhe von maximal 1.1.80 Euro pro Monat und Gesellschafter) bei der Berechnung ansetzen.“ (Hervorhebung durch das Gericht). Ein vergleichbarer Hinweis findet sich in den FAQ mit Stand ab dem 4. April 2020. Im sog. Rückmeldeverfahren, das die Beklagte ab dem 15. Juli 2021 im Rahmen des Corona-Soforthilfeprogramms durchgeführt hat, bestand jedoch auch für Einzelunternehmer mit Mitarbeitern – dies ist aus anderen in der Kammer anhängigen Verfahren bekannt und ergibt sich aus den in diesem Zusammenhang von der Beklagten im Internet veröffentlichten Informationen – die Möglichkeit, eine monatliche Eigenentnahme i.H.v. bis zu 1.180,- Euro liquiditätsmindernd geltend zu machen. In der von der Beklagten zur Verfügung gestellten „Ausfüll- und Berechnungshilfe“ zum Soforthilfeprogramm des Landes Hamburg („Hamburger Corona Soforthilfe“) i.V.m. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 heißt es unter Ziffer 3.a: „Für Gesellschafter von Personengesellschaften sowie Einzelunternehmer mit Mitarbeitern ist die Berücksichtigung von getätigten Eigenentnahmen (sog. Fiktiver Unternehmerlohn) zur Ermittlung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses zulässig“ (Hervorhebung durch das Gericht). Dass die Klägerin anders als andere Empfänger der Corona-Soforthilfen nicht im Rahmen des Rückmeldeverfahrens, sondern nur im Rahmen des Widerspruchsverfahrens angehört worden ist, kann aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu ihren Lasten gehen, zumal für eine Unterscheidung dieser Unternehmensgruppen auch in materieller Hinsicht ein sachlicher Grund nicht ersichtlich ist. Im Übrigen hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Klägerin als Einzelunternehmerin mit Mitarbeitern grundsätzlich berechtigt wäre, die monatliche Eigenentnahme geltend zu machen. Unschädlich ist ebenfalls, dass die Klägerin die Eigenentnahme weder in den vorgelegten BWA’s ausgewiesen noch hierfür sonst einen Buchungsbeleg beigebracht hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Anforderung von der Beklagten in anderen Fällen zugrunde gelegt worden wäre. Dies lässt sich insbesondere der o.g. Ausfüll- und Berechnungshilfe nicht entnehmen (Hier heißt es unter Ziffer 3 a zu den Voraussetzungen lediglich: „Die Eigenentnahme ist in Höhe von max. 1.180 Euro pro Gesellschafter je Fördermonat ansetzbar. Die Eigenentnahme ist Bestandteil der Personalkosten und somit in die Personalkostenposition im Rückmeldeformular zu inkludieren. Außerdem muss die Eigenentnahme als eigenständiger Betrag separat im Rückmeldeformular angegeben werden. Bei Personengesellschaften kann die Eigenentnahme jeweils pro Gesellschafter angesetzt werden. Bei Solo-Selbstständigen und Kapitalgesellschaften kann keine Eigenentnahme angesetzt werden“). In den von der Beklagten herausgegebenen „FAQ / Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrags“, Stand 9.7.2021, heißt es im 2. Abschnitt (FAQs zum Liquiditätsengpass / Einnahmen und Ausgaben) sogar ausdrücklich: „Muss jede Einzelposition belegt werden können? Ja. Mit Ausnahme der Pauschale zum fiktiven Unternehmerlohn müssen Sie alle gemachten Angaben zu Einnahmen und Ausgaben belegen können.“ (Hervorhebung durch das Gericht). Dementsprechend greift der Einwand des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, dass der fiktive Unternehmerlohn im Fall der Klägerin nicht anerkannt werden könne, weil sie ihn nicht durch einen entsprechenden Buchungsbeleg nachgewiesen habe, nicht durch. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass sich – abweichend von den o.g. eindeutigen offiziellen Verlautbarungen der Beklagten – eine entsprechende Verwaltungspraxis herausgebildet hätte. Hiergegen spricht u.a. auch, dass die Beklagte in einem weiteren (durch Vergleichsschluss in der mündlichen Verhandlung erledigten) Verfahren (gerichtliches Aktenzeichen 16 K 1817/22) den dort geltend gemachten fiktiven Unternehmerlohn anerkannt hat, ohne dass ein Buchungsbeleg oder ähnliches durch die Klägerseite vorgelegt worden wäre. c) Eine Zweckverfehlung liegt auch nicht deshalb vor, weil die Klägerin – wie von der Beklagtenseite, soweit ersichtlich, erstmals mit Schriftsatz vom 5. Mai 2023 vorgetragen – nicht durch die Corona-Krise in existenzbedrohliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wäre bzw. dies nicht nachgewiesen hätte. Weder aus dem Bewilligungsbescheid noch aus der Förderrichtlinie ist eindeutig ersichtlich, inwieweit dies eine zum Vorliegen eines Liquiditätsengpasses zusätzliche und/oder eigenständige Voraussetzung sein soll. Zudem werden nicht einheitliche Formulierungen verwendet. Im Bewilligungsbescheid heißt es unter Zuwendungszweck, dass im Rahmen des Förderprogramms nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt werden, die durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden sind. Ausweislich der Förderrichtlinie muss der Antragsteller bei Antragstellung versichern, nach dem 11. März 2020 durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten zu sein, die seine Existenz bedrohen. Dazu muss der Antragsteller versichern, dass die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal und Finanzaufwand des Unternehmens zu zahlen (Liquiditätsengpass). Nach Nr. 4 der Förderrichtlinie orientiert sich die Zuwendung am versicherten Liquiditätsengpass. Im maßgeblichen Antragsformular mit Stand 29. März 2020 musste die Klägerin unter Ziffer 7.1 versichern, dass ihre wirtschaftliche Tätigkeit seit dem 11. März 2020 durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt sei, da (7.1.1) mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 11. März 2020 durch die Krise weggefallen seien oder (7.1.2) ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im laufenden und/oder zurückliegenden Monat von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem Umsatz der gleichen Monate im Vorjahr vorliege oder (7.1.3) die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Corona-Allgemeinverfügungen massiv eingeschränkt worden seien. Unabhängig von den nicht klar übereinstimmenden Formulierungen erfüllt die Klägerin jedenfalls die Voraussetzung nach Ziffer 7.1.3, dass ihre Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Corona-Allgemeinverfügung massiv eingeschränkt wurden. Bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont stellt sich die Alternative unter 7.1.3 als Auffangtatbestand dar. Die Zuwendung sollte nicht an Unternehmen fließen, die weder von den Schließungsverfügungen noch sonst durch die Corona-Krise betroffen waren (vgl. etwa zu Kuriergewerbe VG Berlin, Urt. v. 28.4.2023, 26 K 84/22, juris Rn. 37). Die Klägerin musste jedoch ihr Massage-Studio als Erbringerin sog. körpernaher Dienstleistungen auf Grund des ersten sog. „Corona-Lockdowns“ ab dem 22. März 2020 unstreitig schließen und war auch nach den schrittweisen Lockerungen ab Anfang Mai 2020 von staatlich an- bzw. verordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus mit entsprechenden Auswirkungen auf ihre Umsatzerzielungsmöglichkeiten massiv betroffen. 2. Der Widerruf kann auch nicht auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG gestützt und in einen solchen umgedeutet werden. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die vormals zuständige Kammer 17 des Verwaltungsgerichts hat dazu in der Entscheidung vom 14. März 2022 (17 K 4793/21, juris Rn. 110 ff.) ausgeführt: „Zwar begründet die Beklagte den Widerrufsbescheid mit dem Umstand, dass die Klägerin gegen ihre Mitwirkungspflicht aus der Förderrichtlinie und dem Bewilligungsbescheid verstoßen habe, jedoch begründet dieser Vortrag – seine Richtigkeit unterstellt – keinen Auflagenverstoß im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG, weil der Bewilligungsbescheid keine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG enthält. Die verschiedentlich in dem Bescheid unter den Überschriften „Allgemeine Bestimmungen“, „Verwendungsprüfung“, „Mitteilungspflichten“ und „Auflagen“ enthaltenen Direktiven haben nicht die Qualität von Auflagen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Sie sind nicht bestimmt genug, um bei einem Verstoß einen Widerrufsgrund zu begründen. Eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr.4 HmbVwVfG ist eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die Verhaltenspflicht wird durch selbstständige hoheitliche Anordnung begründet, die alle Begriffsmerkmale des § 35 S. 1 HmbVwVfG erfüllt und daher ihrerseits als Verwaltungsakt qualifiziert wird. Die Bestimmungen im Bewilligungsbescheid, die als Auflage angesehen werden könnten, sind zu unbestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 HmbVwVfG um diesen Anforderungen zu genügen. Der Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit bedeutet einerseits, dass der Adressat in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist; zum anderen folgt daraus, dass der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.2008, 7 C 38.07, BVerwGE 131, 259 und Rn. 11, juris; Urt. v. 15.2.1990, 4 C 41.87, BVerwGE 84, 335 und Rn. 29, juris; OVG Koblenz, Urt. v. 10.10.2018, 8 C 11694/17, Rn. 77, juris). Eine Auflage ist dann hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, so vollständig klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Maßgeblich ist mithin, wie der Adressat den Inhalt der Regelung bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände, insbesondere des erkennbar verfolgten Zweckes, verstehen musste (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.4.2012, 4 A 1055/09, Rn. 39 f., juris m.w.N.). a) Im Bewilligungsbescheid steht unter der Überschrift „Auflage“ zunächst: „II. 3. Auflagen 3.5. [..] Sie sind verpflichtet, auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuwendung maßgeblichen Umstände zu erteilen, entsprechende Unterlagen vorzulegen und an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. […] Die Klägerin konnte aus der Bestimmung nicht eindeutig erkennen, welches Verhalten zu welchem Zeitpunkt von ihr gefordert wird und konnte dementsprechend auch ihr Verhalten nicht danach richten. Aus der Bestimmung geht zunächst nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sind. Der Zeitpunkt soll nämlich erst durch das „Verlangen“ der Beklagten näher konkretisiert werden. Wann und wie dieses Verlangen zum Ausdruck kommt, bleibt unklar. Ferner waren auch die Art und der Umfang der zu erteilenden Auskunft sowie der von der Klägerin vorzulegenden Unterlagen nicht aus dem Bewilligungsbescheid ersichtlich. So beschreiben die „für die Gewährung und Belassung der Zuwendung maßgeblichen Umstände“ nur ungenau die Anforderungen an etwaige Auskünfte und Unterlagen. Zwar wird unter Nr. 1.2 des Bewilligungsbescheids konkretisiert, dass maßgebend für die Gewährung der Zuwendung die Regelungen in der Förderrichtlinie, die in deren Anhang genannten Anforderungen sowie die nachfolgenden Bestimmungen sind. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin auf Grundlage ihrer Angaben im Antrag die Zuwendung bereits gewährt wurde. Welche Auskünfte über die bei der Antragstellung getätigten Angaben hinaus durch die Bestimmung in Nr.3.5 des Bewilligungsbescheides gefordert werden, wird weder im Bewilligungsbescheid noch in der Förderrichtlinie konkretisiert. In der Förderrichtlinie findet sich unter Nr. 5.2 nur eine in Teilen mit Nr. 3.5 gleichlautenden Bestimmung. Dem Bewilligungsbescheid, der Förderrichtlinie und deren Anhängen ist auch nicht zu entnehmen, durch welche Art von Unterlagen und in welchem Umfang die in der Förderrichtlinie bestimmten Fördervoraussetzungen nachzuweisen wären. Vielmehr ist Nr. 1.1 des Anhanges zur Förderrichtlinie zu entnehmen, dass sich die „einzureichenden Unterlagen“ aus dem Antragsformular ergeben und grundsätzlich nur vollständige Anträge beschieden werden. Durch den Bewilligungsbescheid durfte die Klägerin dann aber davon ausgehen, alle Angaben gemacht und alle erforderlichen Unterlagen eingereicht zu haben. Auch die Regelungen in Nr. 3.1 und 3.2 des Bewilligungsbescheides konkretisieren nicht, welche Auskünfte und Unterlagen zur Belassung der Zuwendung maßgeblich sind. Danach hat die Klägerin, sofern der im Antrag angegebene Liquiditätsengpass tatsächlich niedriger ausgefallen ist, die verbleibenden Mittel aus der Zuwendung zurückzuerstatten. Ist wie vorliegend der Liquiditätsengpass allerdings noch höher ausgefallen als die Zuwendung, ergibt sich aus der Bestimmung keine Pflicht zur Rückerstattung. Zwar könnte dies ein maßgeblicher Umstand zur Belassung der Zuwendung gewesen sein, den die Klägerin hätte nachweisen müssen, jedoch ergibt sich aus Nr. 1.4 des Anhanges zur Förderrichtlinie auch explizit, dass kein Verwendungsnachweis erforderlich ist, sondern dass die zweckentsprechende Verwendung nur stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung geprüft werden kann. Der Klägerin war es auch unter Berücksichtigung der Nr. 2.2 des Bewilligungsbescheides nicht möglich, zweifelsfrei und eindeutig zu erkennen, welche konkreten Unterlagen durch sie beizubringen und welche Auskünfte von ihr zu tätigen waren. Demnach ist die Beklagte berechtigt, stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung Nachweise für die Verwendung der Zuwendung, insbesondere die Belege (Einnahme- und Ausgabebeleg) über die Einzelzahlungen und die zugrundeliegenden Verträge nach ihrem Ermessen zu fordern. Die Belege müssten die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabenbelege insbesondere die Zahlungsempfänger sowie Grund und Tag der Zahlung. Die Klägerin habe die erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß und prüfbar bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Auch hier gilt, dass nicht deutlich wird, welche konkreten Unterlagen erforderlich sind. Zwar werden Mindestbestandteile der Ausgabenbelege genannt, es wird aber schon nicht klar, welches die weiteren „im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen“ sind. Auch der Umstand, dass der Umfang der Belege für die zweckentsprechende Verwendung im Ermessen der Behörde liegt zeigt, dass die Klägerin nicht beurteilen konnte, welche Belege zur Erfüllung ihrer Pflicht aus Nr. 3.5 des Bewilligungsbescheids tatsächlich erforderlich waren. Schließlich enthält die Bestimmung in Nr. 3.5 auch keine Spezifizierung in welcher Art und Weise, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt werden soll. Die in Nr. 3.5 vorgesehene Verpflichtung bedurfte einer weiteren Konkretisierung sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht. Dies wird auch durch das Schreiben vom 16. Dezember 2020 deutlich, durch welches die Klägerin aufgefordert wurde, die in dem Schreiben ausführlich aufgelisteten Unterlagen und Nachweise binnen einer in dem Schreiben gesetzten Frist einzureichen. Die Konkretisierung dessen, was durch die Auflage geboten ist, muss aber in der Auflage selbst erfolgen und darf nicht wie hier einer nachgelagerten Aufforderung im Anhörungswege überlassen bleiben (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 31). b) Ebenfalls unter der Überschrift „Auflage“ steht: 3.7. Sie sind verpflichtet, an der Überprüfung der mit dem Antrag vorgelegten Legitimationsdokumente mitzuwirken.“ Aus der Bestimmung konnte die Klägerin nicht erkennen, durch welche Handlung oder auch Duldung sie ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung an der Überprüfung der Legitimationsdokumente nachkommen soll. Die Bestimmung enthält keinerlei Vorgaben zu dem Prüfungsprozess. Hinweise und eine Anleitung zur Prüfung der Legitimationsdokumente durch das Postident- und das ...-Verfahren wurden der Klägerin vielmehr erst im Nachhinein im Rahmen einer Anhörung mitgeteilt.“ Diese überzeugenden Ausführungen macht sich die Berichterstatterin vollumfänglich zu eigen. Selbst wenn – entgegen den o.g. Ausführungen – von einer hinreichend bestimmten Auflage auszugehen wäre, hätte die Klägerin hiergegen aber auch nicht – jedenfalls nicht in relevanter Weise – verstoßen. Denn es trifft nicht zu, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht aus der Förderrichtlinie und dem Bewilligungsbescheid nicht nachgekommen wäre. Vielmehr hat sie auf die entsprechende Anforderung der Beklagten hin bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sämtliche Unterlagen und Auskünfte beigebracht, die für die Beurteilung der Fördervoraussetzungen und der Höhe des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses notwendig waren (vgl. oben). Soweit sie die BWA für Juni 2020 vor Erlass des Widerspruchsbescheids nicht eingereicht hat, kam es auf diese entgegen der Rechtsansicht der Beklagten wegen der Maßgeblichkeit der Monate März bis Mai 2020 nicht an (vgl. oben). 3. Auch auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG, wonach ein Widerruf dann möglich ist, wenn dieser im Verwaltungsakt vorbehalten worden ist, kann die Beklagte den Widerruf der Bewilligung für die Vergangenheit nicht stützen. Denn § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG ermöglicht der Beklagten gemäß seinem ausdrücklichen Wortlaut nur den Widerruf der Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft. Gemäß Nr. 1 des Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 8. März 2021 ging es der Beklagten aber gerade um den Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 122). Denn nur dieser berechtigte sie auch zu einer Rückforderung der bereits ausgezahlten Fördersumme. 4. Der Widerruf kann auch nicht auf § 48 HmbVwVfG gestützt und in eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit nach dieser Vorschrift umgedeutet werden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der – entsprechend der ständigen Förderpraxis der Beklagten allein aufgrund der im Antrag gemachten Angaben der Klägerin erlassene – Bewilligungsbescheid bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen von Anfang an als rechtswidrig i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG einzuordnen wäre, wären diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Denn, wie ausgeführt, gehörte die im Haupterwerb tätige Klägerin zu dem Kreis der Förderberechtigten [vgl. oben unter 1.a)]. 5. Die Rückforderung der Zuwendung nebst Zinsen gemäß § 49a Abs. 1 und Abs. 3 HmbVwVfG ist im Hinblick auf den (noch streitgegenständlichen) Betrag i.H.v. 8.300,- Euro rechtswidrig, da die Beklagte, wie dargelegt, die Bewilligung weder mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen noch zurücknehmen konnte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung einer ihr im Rahmen des „Hamburger Corona Soforthilfe“ Programmes bewilligten und ausgezahlten Zuwendung. Zwischen dem 31. März 2020 und 6. April 2020 – der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Beteiligten streitig – stellte die Klägerin im dafür vorgesehenen Online-Portal der Beklagten einen Antrag auf eine Förderung gemäß der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Die Klägerin gab die Anzahl der Mitarbeiter mit 1,0 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) und die Höhe des Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten mit 8.300 Euro an. Mit Bescheid vom 6. April 2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine einmalige freiwillige Finanzhilfe in Höhe von insgesamt „maximal“ 10.800,- Euro, wobei sich die Zuwendung aus der Hamburger Corona-Soforthilfe (HCS) in Höhe von 2.500,- Euro (sog. Solo-Selbstständigen-Pauschale) und einer Soforthilfe des Bundes in Höhe von 8.300,- Euro zusammensetzte. Der Betrag wurde am 8. April 2020 an die Klägerin ausgezahlt. Aufgrund einer entsprechenden Aufforderung durch die Beklagte legitimierte die Klägerin sich am 22. Juni 2020 innerhalb der ihr von der Beklagten hierfür gesetzten Frist im sog. ...-Verfahren. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 hörte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung zum 30. Oktober 2020 an und forderte sie dazu auf, zum Nachweis ihrer Förderberechtigung im Einzelnen näher bestimmte Angaben und Unterlagen beizubringen. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagiert hatte, widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 8. März 2021 die Bewilligung und forderte die Zuwendung zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit im Haupterwerb nicht vorliege. Im Übrigen habe die Klägerin auf das Anhörungsschreiben vom 19. Oktober 2020 nicht reagiert. Mit Schreiben vom 9. April 2021 erhob die Klägerin Widerspruch und teilte mit, dass sie das Anhörungsschreiben nicht erhalten habe. Mit E-Mail und Schreiben vom 8. Juni 2021 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Zurückweisung des Widerspruchs an und forderte sie auf, Angaben zu Folgendem zu machen: Aufenthaltserlaubnis, Nachweis über Unternehmenssitz oder Betriebsstätte in Hamburg, Nachweis über dauerhafte wirtschaftliche gewerbliche/ freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb, Nachweis über Anzahl der Mitarbeiter, Nachweis über die Höhe des Liquiditätsengpasses, Nachweis darüber, dass sich das Unternehmen nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, Nachweis darüber, dass das Unternehmen nach dem 11. März 2020 durch die Corona-Krise in existenzbedrohliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Die Klägerin gab daraufhin an, dass eine gewerbliche Tätigkeit im Haupterwerb vorliege. Das Unternehmen habe sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befunden, auch wenn ein Verlust erwirtschaftet worden sei. Darüber hinaus reichte die Klägerin folgende Unterlagen ein: Mitarbeiterliste, Betriebswirtschaftliche Auswertungen für die Monate März bis Mai 2020, eigene Kostenaufstellung unter Geltendmachung einer monatlichen Eigenentnahme i.H.v. 1.180 Euro („Unternehmerlohn“), Anlage: Vordruck für die Erläuterung des HCS Liquiditätsengpasses, Aufenthaltstitel, Hamburger Steuernummer, Gewerbeanmeldungen und eine Einnahmenüberschussrechnung für das erste Quartal 2021. Aus der eingereichten Mitarbeiterliste ergibt sich eine VZÄ von 2,5. Mit E-Mail und mit Schreiben vom 28. März 2022 hörte die Beklagte die Klägerin an und wies darauf hin, dass der Widerspruch nach derzeitiger Einschätzung der Sachlage zurückgewiesen werde. Zudem forderte sie die Klägerin dazu auf, einen Nachweis über ihre dauerhafte wirtschaftliche gewerbliche/ freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb sowie einen Nachweis über die Höhe des Liquiditätsengpasses zu erbringen, und wies darauf hin, dass aus dem eingereichten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 keine Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit im Haupterwerb ersichtlich seien, und bat die Klägerin um Vorlage des zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheids. Darüber hinaus teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Antrag im April zugegangen sei, sodass für die Berechnung des Liquiditätsengpasses die Monate April, Mai, und Juni 2020 maßgeblich seien. Die Klägerin gab daraufhin an, dass sie die erforderlichen Unterlagen mit Schreiben vom 28. Juni 2021 bereits zugesandt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung maßgeblich aus, dass die Solo-Selbstständigen-Pauschale nicht gewährt werde, da die Fördervoraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Auch eine wirtschaftliche Tätigkeit im Haupterwerb liege nicht vor, da sich aus dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid ergäbe, dass nur negative Einkünfte erzielt worden seien. Außerdem habe die Klägerin gegen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen. Auch ein Liquiditätsengpass liege nicht vor. Unter Verstoß gegen ihre Mitwirkungspflicht habe die Klägerin hierzu keine hinreichenden Angaben gemacht. Da nicht alle Fördervoraussetzungen vorlägen, könne der Förderzweck nicht erfüllt werden. Daher überwiege wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Maßgabe der Richtlinie das öffentliche Interesse am Widerruf. Auf Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Zudem sei der Widerruf bei unzureichend geführtem Nachweis in II. 5. des Bewilligungsbescheids vorbehalten worden. Mangels bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigendem schutzwürdigem Vertrauen überwiege das Widerrufsinteresse. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 25. April 2022 verwiesen. Die Klägerin hat am 23. Mai 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie den Antrag auf Corona-Soforthilfen am 31. März 2020 gestellt habe. Auf die internen Abläufe der Beklagten komme es insofern nicht an. Sofern die Beklagte die Auffassung vertrete, dass es auch noch auf die Unterlagen bis Juni 2020 ankomme, werde die BWA für Juni 2020 eingereicht, die einen Verlust in Höhe von 174,15 Euro ausweise. Die Klägerin betreibe ihr Unternehmen hauptberuflich. Nachdem die Klägerin ihre Klage im Hinblick auf den Widerruf und die Rückforderung der sog. Solo-Selbstständigen-Pauschale in Höhe von 2.500,- Euro zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr noch, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 8. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2022 insoweit aufzuheben, als damit die Bewilligung einer Soforthilfe des Bundes in Höhe von 8.300,- Euro widerrufen und der ausgezahlte Betrag in dieser Höhe zurückgefordert wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihren Vortrag im Vorverfahren und trägt ergänzend vor, dass der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Corona-Soforthilfe bei ihr am 6. April 2020 und nicht wie im Antragsformular ausgewiesen am 31. März 2020 eingegangen sei. Dies ergebe sich aus einem Screenshot über den Eingang des Antrags der Klägerin im internen System der Beklagten. Der auf dem Antrag vermerkte „Eingangszeitpunkt“ spiegele nicht den Zeitpunkt des Eingangs bei der Beklagten wider, sondern lediglich den Zeitpunkt, zu dem der Antrag erstmalig geöffnet bzw. angelegt worden sei. Der Zeitpunkt der Anlage des Antrags und das Versenden könnten auseinanderfallen, da der Antrag in der Cloud mit aktuellem Bearbeitungsstand habe gespeichert werden können und nicht umgehend habe versandt werden müssen. Das „Eingangsdatum“ gebe mithin keinen Aufschluss darüber, wann der entsprechende Antrag durch den jeweiligen Antragsteller versandt worden sei bzw. wann dieser ihr zugegangen sei. Die Beantragung für die Hamburger Corona-Soforthilfe sei ab dem 31. März 2020 möglich gewesen und am 30. März 2020 nach 23:58:02 Uhr live geschaltet worden. Der konkrete Antrag der Klägerin sei am 31. März 2020 angelegt worden. Nach dem Versenden der Anträge durch den jeweiligen Antragsteller sei der Download der entsprechenden Anträge durch sie, die Beklagte, erfolgt. Dabei hätten aufgrund der Antragsflut an den ersten beiden Tagen nach dem 31. März 2020 nicht alle Anträge bzw. Antragsformulare heruntergeladen werden können. Der Import der Anträge bzw. Antragsformulare sei daher erst ab dem 2. April 2020 erfolgt. Am 6. April 2020 seien alle Anträge, die bis dahin verschickt worden seien, importiert worden. Vermerkt worden sei der für die Berechnung der Fördermonate relevante Eingang bei ihr als „Eingangsdatum int.“. Vorliegend handele es sich dabei um den 6. April 2020. Ab dem 8. April 2020 sei es ihr sodann möglich gewesen, die Anträge weit überwiegend am Tag des Versands durch den Antragsteller herunterzuladen. Lediglich sofern diese nach dem letzten Downloadzyklus eines Tages eingegangen seien, seien diese am darauffolgenden Tag in das SAP-System übertragen worden. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeute dies, dass der Antrag der Klägerin von ihr, der Beklagten, am 6. April 2020 aus dem Antragssystem heruntergeladen und sodann in ihr internes System eingepflegt worden sei. Dabei habe sie im Rahmen ihrer weiteren Bearbeitung der Anträge das Datum „Eingangsdatum int.“ zugrunde gelegt, da es sich bei diesem Datum um das Datum handele, an dem der Import vom Antragsportal in ihr internes System, SAP (HCS SST), erfolgt sei. Ab diesem Datum habe sie erstmals die Möglichkeit gehabt, vom Antrag der Klägerin Kenntnis zu nehmen, sodass der Antrag erst ab diesem Datum als tatsächlich eingegangen gelte. Ausgehend von dem „Eingangsdatum int.“ habe sie auch für alle Anträge den Förderzeitraum bestimmt. Lediglich in den Fällen, die ein „Eingangsdatum int.“ vom 3. April oder davor trügen und die im März 2020 angelegt worden seien, habe sie auf ausdrücklichen Wunsch der Antragsteller den Förderzeitraum März 2020 bis Mai 2020 anstatt des Förderzeitraums April 2020 bis Juni 2020 zugrunde gelegt. Da vorliegend der Antrag der Klägerin ein „Eingangsdatum int.“ nach dem 3. April 2020 aufweise, sei es nach ihrer, der Beklagten, ständiger Verwaltungspraxis ausgeschlossen, als Förderzeitraum die Monate März 2020 bis Mai 2020 anstatt der Monate April 2020 bis Juni 2020 zugrunde zu legen. Die Klägerin habe demnach Unterlagen für diesen Zeitraum einreichen müssen. Die erst im Klageverfahren eingereichte BWA für Juni 2020 könne nicht mehr berücksichtigt werden, da die erstmals im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids nicht mehr zu berücksichtigen seien. Auch von einer Tätigkeit der Klägerin im Haupterwerb sei nicht auszugehen. Haupterwerb bedeute, dass die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt werde und mehr als die Hälfte des gesamten Einkommens ausmache. Wenn der Einkommenssteuerbescheid geringe oder negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweise, stellten diese geringen oder negativen Einkünfte ein Indiz für einen Nebenerwerb dar. Insofern werde davon ausgegangen, dass der jeweilige Antragsteller nicht mehr als 20 Stunden für die zu fördernde Tätigkeit aufwende. Im vorliegenden Fall sei aus dem im Widerspruchsverfahren vorgelegten Einkommenssteuerbescheid der Klägerin für das Jahr 2018 ersichtlich, dass diese lediglich negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb habe. Ebenfalls gingen aus dem mit Schriftsatz vom 14. Februar 2023 eingereichten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 lediglich negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb hervor. Insofern sei davon auszugehen, dass die Klägerin auch nicht mehr als 20 Stunden für die zu fördernde Tätigkeit aufwende. Eine weitere erforderliche Substantiierung der Behauptung der Klägerin, dass sie mehr als 20 Stunden für die Tätigkeit aufwenden würde, sei auch nicht erfolgt. Folglich sei ein Haupterwerb der Klägerin zu verneinen. Von der Förderung ausgeschlossen seien zudem Unternehmen, die sich bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Nr. 18 AGVO befunden hätten. Hierfür habe die Klägerin beispielsweise ihre Bilanz bzw. ihre Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen sollen. Diese habe sie jedoch trotz Aufforderung nicht eingereicht und damit den Nachweis, dass sich ihr Betrieb nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe, nicht erbracht. Die Klägerin sei auch nicht durch die Corona-Krise in existenzbedrohende wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Insbesondere werde von existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgegangen, wenn mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 11. März 2020 durch die Corona-Krise weggefallen seien oder ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im laufenden und/oder zurückliegenden Monat von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem Umsatz der gleichen Monate im Vorjahr vorliege, oder wenn die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Corona-Allgemeinverfügungen massiv eingeschränkt worden seien. Auch hierfür habe die Klägerin keinen hinreichenden Nachweis erbracht. So hat sie vor allem keine EÜR für das Jahr 2019 auf Monatsbasis eingereicht, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, ob die Einbußen der Klägerin durch die Corona-Krise verursacht worden seien. In der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2023 hat das Gericht die Klägerin und ihre im Unternehmen beschäftigte Tochter, Frau B., informatorisch angehört. Zudem hat die den Ehemann der Klägerin, Herrn A., als Zeugen vernommen zum Zeitpunkt und den Umständen der Antragstellung auf Corona-Soforthilfen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sachakte der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.