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Urteil

16 K 4087/21

VG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:1925:0912.16K4087.21.00
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Leitsätze
Im Rahmen der Berechnung des Liquiditätsengpasses ist bei Unternehmern mit Mitarbeitern oder Personengesellschaften liquiditätsmindernd eine sog. Eigenentnahme in Höhe von 1.180,- EUR pro Monat pro Unternehmer bzw. tätigem Gesellschafter anzusetzen, und zwar auch dann, wenn diese im Förderzeitraum nicht oder nur in geringerer Höhe tatsächlich getätigt worden ist.(Rn.57)
Tenor
Der Bescheid vom 11. Februar 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 25. August 2021 werden aufgehoben, soweit darin ein Bewilligungsbetrag in Höhe von mehr als 3.329,75 EUR widerrufen und von der Klägerin zurückgefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 %. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Berechnung des Liquiditätsengpasses ist bei Unternehmern mit Mitarbeitern oder Personengesellschaften liquiditätsmindernd eine sog. Eigenentnahme in Höhe von 1.180,- EUR pro Monat pro Unternehmer bzw. tätigem Gesellschafter anzusetzen, und zwar auch dann, wenn diese im Förderzeitraum nicht oder nur in geringerer Höhe tatsächlich getätigt worden ist.(Rn.57) Der Bescheid vom 11. Februar 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 25. August 2021 werden aufgehoben, soweit darin ein Bewilligungsbetrag in Höhe von mehr als 3.329,75 EUR widerrufen und von der Klägerin zurückgefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 %. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang auch in der Sache Erfolg. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 11. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2021 erweist sich im tenorierten Umfang sowohl hinsichtlich des Widerrufs des Bewilligungsbescheids vom 6. April 2020 (dazu unter 1.) als auch hinsichtlich der Rückforderung der bereits ausgezahlten Zuwendung (dazu unter 2.) als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die mit Wirkung für die Vergangenheit verfügte Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 6. April 2020 ist hinsichtlich eines Betrags von 8.270,25 EUR – d.h. soweit die Aufhebung einen Betrag in Höhe von 3.329,75 EUR übersteigt – rechtswidrig. Denn in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids waren zwar die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Widerruf des Bewilligungsbescheids nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG wegen einer nicht dem Zuwendungszweck entsprechenden Verwendung der bewilligten Geldleistung erfüllt; der Widerruf erweist sich indes im Hinblick auf einen Betrag von 8.270,25 EUR als ermessensfehlerhaft [dazu unter a)]. Der Bescheid erweist sich auch dann nicht als rechtmäßig, wenn er in einen Widerruf wegen eines Auflagenverstoßes nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG umgedeutet würde [dazu unter b)]. Auf andere Rechtsgrundlagen – einschließlich solcher aus § 48 HmbVwVfG – lässt sich die Aufhebung des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit nicht stützen [dazu unter c)]. a) Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit lässt sich hinsichtlich eines Betrags von 8.270,25 EUR nicht rechtmäßig auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG stützen. In dem für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. hierzu und zur Berücksichtigungsfähigkeit erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegter Unterlagen und Erklärungen: OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 182/22, juris Rn. 37 ff. m.w.N.) lagen zwar die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift vor [hierzu unter aa)]. Gleichwohl erweist sich der Widerruf des gesamten Betrags als rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr auf Rechtsfolgenseite eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat [hierzu unter bb)]. aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen für einen (vollständigen) Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 6. April 2020 lagen vor. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Bei dem Bewilligungsbescheid vom 6. April 2020 handelt es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt [dazu unter (1)], mit dem eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt wurde [dazu unter (2)]. Die Klägerin hat diese Geldleistung auch zweckwidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG verwendet [dazu unter (3)]. (1) Die Bewilligung der Zuwendung in Höhe von 11.500,- EUR an die Klägerin war in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids rechtmäßig. Denn die Klägerin war nach der feststellbaren, zum Zeitpunkt des Bewilligungsbescheiderlasses geltenden Verwaltungspraxis der Beklagten, wie sie auch in der Förderrichtlinie, den Hinweisen im Antragsformular und den im Internet veröffentlichten "FAQ/ Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrags" zum Ausdruck gekommen ist, als Kleinstunternehmerin mit Sitz in Hamburg berechtigt zum Erhalt der Finanzhilfe (vgl. zu den Fördervoraussetzungen im Einzelnen: VG Hamburg, Urt. v. 28.4.2023, 16 K 5209/21, juris Rn. 63 f.). Dies stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. (2) Mit dieser Zuwendung wurde der Klägerin auch im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt. Soll eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt werden, muss der Zuwendungszweck – auch wegen seiner besonderen Bedeutung für den Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Hmb)VwVfG (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 25.6.2009, 1 A 176/09, SächsVBl 2009, 262, juris Rn. 21) – grundsätzlich durch den Bewilligungsbescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit festgelegt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 13; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 49 Rn. 68). Maßgeblich für die Zweckbestimmung sind insoweit neben dem Wortlaut des Bescheides auch der Inhalt von mit dem Bescheid ggf. in Bezug genommenen (Förder-)Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung der Zuwendung gewesen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, a.a.O.; Urt. v. 11.2.1983, 7 C 70.80, NVwZ 1984, 36, juris Rn. 16), nicht hingegen eine vom Inhalt des Zuwendungsbescheids und in Bezug genommener Richtlinien abweichende tatsächliche Förderpraxis (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 15). Wie eine Zweckbestimmung zu verstehen ist, richtet sich nicht danach, was sich die Behörde insoweit gedacht hat (innerer Wille), sondern danach, wie der Adressat die entsprechende Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (BVerwG, Urt. v. 11.2.1983, 7 C 70/80, a.a.O., juris Rn. 15; OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 182/22, juris Rn. 51 ff. m.w.N.). Ausgehend von diesen Maßgaben liegt der durch den Bewilligungsbescheid bestimmte Zuwendungszweck darin, mit der gewährten Finanzhilfe eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage in Gestalt eines Liquiditätsengpasses zu überwinden, der durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 in einem Zeitraum von drei Monaten entstanden ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Bewilligungsbescheid vom 6. April 2020 selbst, in dem unter der Überschrift "Zuwendungszweck" (lediglich) ausgeführt wird, dass im Rahmen des Förderprogramms nicht rückzahlbare Zuschüsse "zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt [werden], die durch die Corona-Krise nach dem 11.03.2020 entstanden sind", zum anderen aus der durch den Bescheid in Bezug genommenen Förderrichtlinie, in der es unter Nr. 4 heißt, dass Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten ist. Dass damit die Finanzhilfe nur der Überwindung eines Liquiditätsengpasses dient, der – rückblickend betrachtet – in einem 3-Monats-Zeitraum ohne die Finanzhilfe tatsächlich in einer konkreten Höhe entstandenen wäre, ist vom objektiven Empfängerhorizont aus hinreichend erkennbar. Denn unter Nr. 3.1. und 3.2. des Bewilligungsbescheids wird klargestellt, dass die Zuwendung "auf die Höhe des tatsächlichen Liquiditätsengpasses verringert" wird, wenn sich der im Förderantrag angegebene Liquiditätsengpass aufgrund von Minderausgaben oder Mehreinnahmen (insbesondere Leistungen Dritter) auf einen Betrag unterhalb der ausgezahlten Zuwendung ermäßigt, und dass "nach der Erfüllung des Zuwendungszwecks" noch verbleibende Mittel aus Minderausgaben oder Mehreinnahmen, die nach Nr. 3.1. auf die Zuwendung mindernd anzurechnen sind, unverzüglich zu erstatten sind (OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, a.a.O., juris Rn. 52 f.). (3) Unter Zugrundelegung des so verstandenen Zuwendungszwecks hat die Klägerin die ihr bewilligte und ausgezahlte Geldleistung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG zweckwidrig verwendet. Im maßgeblichen Förderzeitraum [hierzu unter (a)] bestand – bei der vorzunehmenden kumulierten Betrachtung beider von der Klägerin betriebener Standorte [hierzu unter (b)] – ein Liquiditätsüberschuss in Höhe von 12.701,93 EUR [hierzu unter (c)]. (a) Maßgeblicher Zeitraum für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses sind vorliegend die Monate April bis Juni 2020 (vgl. zur Bestimmung des maßgeblichen Förderzeitraums im Einzelnen: OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 182/22, juris Rn. 58; VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 87 ff.). Dies haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und übereinstimmend erklärt und ergibt sich überdies aus dem Wahlrecht der Klägerin für bis zum 4. April 2020 eingereichte Anträge (vgl. hierzu die mit Verfügung des Gerichts vom 12. August 2025 an die Beteiligten übermittelte Antwort des Senats vom 7. März 2023 auf die Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker vom 1. März 2023, Bü-Drs. 22/11183, dort Frage 10), das diese zugunsten der Monate April bis Juni 2020 ausgeübt hat. (b) Die Liquidität der Klägerin ist dabei – entgegen ihrer zunächst vertretenen Rechtsauffassung – nicht allein für ihre Betriebsstätte in Altona, sondern kumuliert für die beiden von ihr betriebenen Betriebsstätten zu berechnen. Denn bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Dem steht weder entgegen, dass die Klägerseite zwei Gesellschaftsverträge vorgelegt hat, aus denen unterschiedliche Betriebssitze hervorgehen, noch, dass zwei getrennte Gewerbeanmeldungen vorgenommen wurden und die Betriebssitze buchhalterisch und steuerlich getrennt geführt werden. Jede GbR bedarf eines zumindest konkludent geschlossenen Vertrages über die Etablierung und Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks i.S.v. § 705 BGB (BGH, Beschl. v. 20.10.2008, II ZR 207/07, NZG 2009, 21). Essentialia negotii des Gesellschaftsvertrages sind allein die Etablierung des gemeinsamen Zwecks und die Festlegung der die Gesellschafter treffenden Förderungspflichten (Servatius, GbR, 1. Aufl. 2023, Rn. 20). Nach den vorgelegten Gesellschaftsverträgen vom 12. April 2019 und 13. September 2019 haben sich dieselben Gesellschafter unter derselben Geschäftsbezeichnung zum selben Zweck ("Zweck der gemeinsamen Führung einer Vertrieb Telekommunikation") verbunden mit identischen Regelungen, die nur hinsichtlich des Betriebssitzes und dem Gesellschaftsbeginn voneinander abweichen. Insofern ist von einer einheitlichen GbR auszugehen. Dass die Betriebsstätten getrennt angemeldet sowie buchhalterisch und steuerlich getrennt geführt werden, dürfte dem steuerrechtlichen Betriebsstättenprinzip entsprechen, ist aber im Rahmen des vorliegenden Förderprogramms und unter Zugrundelegung des maßgeblichen europarechtlichen Unternehmensbegriffs (vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 1.10.2024, 16 K 3948/22, juris Rn. 47) unerheblich. (c) Bei kumulierter Betrachtung der betriebsbezogenen Einnahmen und Ausgaben der Klägerin im Förderzeitraum ergibt sich entgegen ihrer Auffassung kein Engpass, sondern ein Überschuss. Ein Liquiditätsengpass liegt nach Nr. 2 der Förderrichtlinie vor, wenn die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand des Unternehmens zahlen zu können. Die Ermittlung eines Liquiditätsengpasses setzt mithin eine Saldierung der in dem Förderzeitraum vorhandenen liquiden Mittel mit den in demselben Zeitraum hiermit auszugleichenden Verbindlichkeiten voraus. Dabei ist auf der Aufwandseite in die Saldierung nach Nr. 2 und 4 der Förderrichtlinie der fortlaufende betriebliche Sach-, Personal- und Finanzaufwand, insbesondere für gewerbliche Mieten, Pachten und Leasingaufwendungen einzustellen (vgl. hierzu näher OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 182/22, juris Rn. 55 f.; VG Hamburg, Urt. v. 28.4.2023, 16 K 5209/21, juris Rn. 82 ff.). Ausschlaggebend ist, ob es sich um betriebsbezogene Positionen handelt, welche sich tatsächlich auf die vorhandene Liquidität im Förderzeitraum im Sinne einer Erhöhung bzw. Minderung der kurzfristigen Zahlungsfähigkeit auswirken. Der Begriff der liquiden Mittel wird in der Förderrichtlinie nicht definiert. Bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont sind darunter die tatsächlich verfügbaren liquiden Mittel zu verstehen. Dies entspricht auch dem üblichen Sprachgebrauch, wonach als liquide Mittel diejenigen finanziellen Mittel zusammengefasst werden, die dem Unternehmen für eine sofortige Begleichung von Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen (VG Hamburg, Urt. v. 28.4.2023, a.a.O.; Urt. v. 28.9.2022, 17 K 4829/21, juris Rn. 75). Die für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses einzustellenden Beträge sind grundsätzlich der von der Klägerin vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung (Einnahmen-Ausgaben-BWA) zu entnehmen, da diese auf der Finanzbuchhaltung des Unternehmens beruhen und in der Regel eine Gewähr für die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit bieten. Dabei ist zu beachten, dass die in BWA ausgeworfene Summe zum Betriebsergebnis nicht unbesehen übernommen werden kann. Vielmehr kann die Prüfung einzelner Positionen erforderlich sein, weil BWA nicht durchweg nach Prinzipien erstellt werden, die für die Feststellung des Liquiditätsengpasses im vorliegenden Zusammenhang maßgeblich sind (VG Hamburg, Urt. v. 28.4.2023, 16 K 5209/21, juris Rn. 82 ff.; Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 100 ff.). Hieraus ergibt sich – unter Berücksichtigung sämtlicher in der BWA ausgewiesenen Kostenpositionen – folgende Berechnung und damit ein Saldo in Höhe von 12.701,93 EUR: April 2020 Mai 2020 Juni 2020 April bis Juni 2020 Betriebsstätte X-Straße -2.681,73 11.411,51 6.526,34 Betriebsstätte Y-Straße -3.403,30 (ohne Förderung i.H.v. 11.500) 5.471,96 -4.622,85 gesamt (ohne Eigenentnahmen und gestundete Mietforderungen) -6.085,03 16.883,47 1.903,49 12.701,93 Diese Berechnung stimmt – bei Herausrechnung der gestundeten Mieten in Höhe von insgesamt (netto) 11.674,10 EUR – mit der mit Schriftsatz vom 2. September 2025 vorgelegten Berechnung der Beklagten überein. Dabei werden die – von der Beklagten ausweislich ihrer Berechnung zugunsten der Klägerin anerkannten – gestundeten Mietforderungen in Höhe von insgesamt (netto) 11.674,10 EUR bei der Liquiditätsberechnung (auf "Tatbestandsseite") nicht berücksichtigt, da insofern tatsächlich keine Liquidität abgeflossen ist [vgl. hierzu aber im Rahmen des Widerrufsermessens unter (2)]. Das von der Klägerseite ermittelte Ergebnis – ausweislich der Anlage K33 kommt die Klägerin ohne Berücksichtigung der (fiktiven) Eigenentnahmen auf einen Negativsaldo in Höhe von 8.434,- EUR – kann demgegenüber nicht zu Grunde gelegt werden, auch wenn es zutreffen mag, dass die Klägerin hierbei die von der Beklagten im Rückmeldeverfahren zur Verfügung gestellte Ausfüll- und Berechnungshilfe verwendet hat. Zwar erweisen sich die von ihr ermittelten Beträge als weitgehend schlüssig, da sie jeweils die in der BWA ausgewiesenen Nettowerte zuzüglich Umsatzsteuer eingetragen haben dürfte und sich die – gleichwohl verbleibenden – Abweichungen (zu den in der BWA ausgewiesenen Werten) bei den Materialkosten dadurch erklären lassen dürften, dass die Klägerin neben der Umsatzsteuer (die ausweislich der BWA nur auf einen Teil der Waren abzuführen war) hierbei auch die Kosten für Fremdleistungen mit einbezogen hat. Die Abweichung ist allerdings damit zu erklären, dass die Klägerin entgegen ihrer Darstellung in der Anlage K33 ["Liquiditätsengpass Gesamt (ohne Eigenentnahmen")] die (fiktiven) Eigenentnahmen nicht (vollständig) herausgerechnet hat, sondern diese bei dem Kostenpunkt "tatsächlich angefallene Personalkosten" miteinbezogen hat. Denn die für die Betriebsstätte in der Y-Straße tatsächlich angefallenen Personalkosten liegen ausweislich der BWA bei insgesamt 5.362,58 EUR im Förderzeitraum, während die Klägerin hier mit Kosten in Höhe von 12.442 EUR rechnet. Die Berücksichtigung der (fiktiven) Eigenentnahmen bei den Personalkosten wird auch durch die handschriftliche Rechnung gemäß Anlage K32 (vgl. Bl. 289 d.A.) deutlich. Das Ergebnis ist damit um einen Wert in Höhe von (6 x 1.180,- EUR =) 7.080,- EUR zu korrigieren. Eine weitere Abweichung erklärt sich damit, dass die Klägerin auch die im Förderzeitraum gestundete Brutto-Miete in Höhe von insgesamt 13.892,18 EUR in die Berechnung einbezogen hat. Da diese – ausweislich der BWA – nicht tatsächlich abgeflossen ist, sondern nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin gestundet gewesen ist, ist dieser Wert ebenfalls abzuziehen. Bei Korrektur dieser Werte ergibt sich auch nach der Berechnung der Klägerin der – annähernd identische – Wert in Höhe von 12.538,18 EUR. Die verbliebene Abweichung in Höhe von 166,75 EUR konnte nicht weiter aufgeklärt werden, lässt sich aber möglicherweise mit einem Rechenfehler auf Seiten der Klägerin erklären. Weitere Korrekturen des o.g. anhand der BWA-Werte ermittelten Ergebnisses sind nicht vorzunehmen. Insbesondere sind den in der BWA ausgewiesenen Netto-Werten nicht die Umsatzsteuern hinzuzurechnen, obwohl es – worauf die Klägerin in der Klagebegründung zutreffend hingewiesen hat – in den "FAQ/ Hilfestellungen zum Rückmeldeverfahren" (Stand: 21.01.2022 12:00 Uhr, S. 7) ausdrücklich heißt, dass die "Bruttobeträge" zu berücksichtigen sind. Denn die BWA weisen in der Spalte 1430 jeweils die abziehbare Vorsteuer aus, die durch das Gericht bei der Berechnung bereits in Abzug gebracht worden ist. Indem also bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses bei den Betriebsausgaben die Netto-Werte aus der BWA übernommen werden und zugleich die ausgewiesene Vorsteuer liquiditätsmindernd in Abzug gebracht wird, wird sichergestellt, dass – wie es den Hinweisen der Beklagten zum Rückmeldeverfahren entspricht – der Berechnung im Ergebnis Brutto-Werte zugrunde gelegt werden. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ist bei den Einnahmen auch nicht die nach ihren Angaben im Mai 2020 eingegangene Versicherungsleistung in Höhe von 2.000,- EUR herauszurechnen. Denn sie ist dem klägerischen Betrieb zuzuordnen und hat die Liquidität im Förderzeitraum tatsächlich erhöht. Dass ihr Grund – der Versicherungsfall, das Schadensereignis – außerhalb der Förderzeitraums liegt, ist unter Zugrundelegung des Zufluss-/Abflussprinzips unerheblich. Aus dem gleichen Grund sind auch die im Förderzeitraum erfolgten Zahlungen des Providers nicht herauszurechnen, auch wenn es zutreffen mag, dass diese die Vergütung für in den Vormonaten erbrachte Dienstleistungen der Klägerin darstellen. Denn auch bei ihnen handelt es sich um betriebsbezogene Einnahmen, die die Liquidität im Förderzeitraum (tatsächlich) erhöht haben. Die von der Klägerin zusätzlich liquiditätsmindernd geltend gemachte Eigenentnahme in Höhe von 7.080,- EUR – der sog. fiktive Unternehmerlohn – ist bei der vorzunehmenden betrieblichen Liquiditätsberechnung ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass die Gesellschafter der Klägerin im Förderzeitraum – wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Juni 2025 ausdrücklich mitgeteilt hat – keine Gelder aus dem Betrieb entnommen haben und insofern tatsächlich keine Liquidität abgeflossen ist, handelt es sich bei ihr auch nicht um eine betriebsbezogene Ausgabe im Sinne der Förderrichtlinie. Vielmehr stellt die "Eigenentnahme" bzw. die "Privatentnahme" eine Entnahme von Geldmitteln, Sachmitteln oder Leistungen aus dem Vermögen eines Unternehmens zur Verwendung für private Zwecke dar [vgl. auch die Definition in § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG: "Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat"]. Sie ist damit keine Betriebsausgabe, sondern dient der privaten Lebensführung der Gesellschafter [vgl. zu ihrer Berücksichtigung im Rahmen des Widerrufsermessens aber sogleich unter (2)]. (2) Die Beklagte hat jedoch das ihr auf Rechtsfolgenseite zustehende Ermessen defizitär ausgeübt, weil sie zugunsten der Klägerin zwar die gestundeten Mietforderungen in Höhe von insgesamt (brutto) 12.074,19 EUR, nicht aber den sog. fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von 7.080,- EUR liquiditätsmindernd anerkannt hat. Zwar geht das erkennende Gericht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, 3 C 22.96, juris Leitsätze 1 und 2 sowie Rn. 14 ff.; Urt. v. 26.2.2015, 3 C 8.14, juris Rn. 17) davon aus, dass die haushaltsrechtlichen Grundsätze bei der Zweckwidrigkeit einer Mittelverwendung in der Regel den Widerruf der Zuwendung verlangen (vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 10.3.2017, 1 A 461/14, juris Rn. 48 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.8.2002, 11 LB 19/02, juris, Rn. 63; OVG Münster, Urt. v. 13.6.2002, 12 A 693/99, juris, Rn. 43 ff.) und nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausübt, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4/16, BVerwGE 158, 258, juris Rn. 40 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2022, 5 Bf 207/21, juris Rn. 73). Von einem solchen Fall ist vorliegend indes sowohl im Hinblick auf die gestundeten Mietforderungen [hierzu unter (a)] als auch auf die von der Klägerseite für ihre Gesellschafter bereits im Rückmeldeverfahren geltend gemachten Eigenentnahmen [hierzu unter (b)] auszugehen. (a) Zutreffend hat die Beklagte im Rahmen ihres Widerrufsermessens auch die gestundeten Mietforderungen liquiditätsmindernd anerkannt. Diese sind zwar – da sie nicht tatsächlich abgeflossen sind – nicht bereits im Rahmen der Zweckverfehlungsprüfung (auf "Tatbestandsseite") zu berücksichtigen. Da die Beklagte gestundete Forderungen, die im Förderzeitraum eigentlich fällig gewesen wären, jedoch in ständiger Verwaltungspraxis – dies ergibt sich aus ihren öffentlichen Verlautbarungen zum Rückmeldeverfahren und wird von ihr auch im konkreten Verfahren ausdrücklich eingeräumt – gleichwohl zu Gunsten der Antragsteller liquiditätsmindernd anerkennt, entspricht es dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dies auch im Fall der Klägerin in der Berechnung als Kostenposition anzusetzen. Dabei sind entgegen der mit Schriftsatz vom 2. September 2025 zunächst vorgelegten Berechnung der Beklagten nicht die Netto-Werte (11.674,10 EUR), sondern die Brutto-Werte (13.892,18 EUR) zugrunde zu legen. Denn sowohl aus dem schlüssigen und insoweit konsistenten Vortrag der Klägerin als auch aus den in der BWA ausgewiesenen Vorsteuerwerten sowie den von ihr in der mündlichen Verhandlung in Auszügen vorgelegten Mietverträgen ergibt sich, dass die Klägerin auf die Miete Umsatzsteuern gezahlt hat. Dies hat auch die Beklagtenvertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich anerkannt. (b) Ermessensfehlerhaft hat die Beklagte im Rahmen ihres Widerrufsermessens jedoch einen Wert in Höhe von 7.080,- EUR für die sog. Eigenentnahmen nicht in Abzug gebracht. Wie ausgeführt, handelt es sich bei Eigenentnahmen – und zwar unabhängig davon, ob sie im Förderzeitraum tatsächlich getätigt worden sind oder nicht – um eine Position, die nicht bereits auf Aufwandseite in die Saldierung zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses einbezogen werden kann, da es sich hierbei nicht um betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand i.S.d. Förderrichtlinie handelt, sondern sie dem Eigenbedarf, also der privaten Lebensführung des Unternehmers bzw. des Gesellschafters, dient. Allerdings erkennt die Beklagte diese Position – dies ist aus anderen bei Gericht anhängigen Verfahren bekannt und ergibt sich insbesondere aus den öffentlichen Verlautbarungen der Beklagten in den FAQ zum Antrags- und Rückmeldeverfahren – in ständiger Verwaltungspraxis im Rahmen der Berechnung des Liquiditätsengpasses bei Unternehmern mit Mitarbeitern oder Personengesellschaften gleichwohl liquiditätsmindernd in Höhe von (maximal) 1.180,- EUR pro Monat pro Unternehmer bzw. tätigem Gesellschafter an (vgl. hierzu etwa VG Hamburg, Urt. v. 27.6.2025, 16 K 817/22, n.v.; Urt. v. 2.7.2025, 16 K 975/23, n.v.; Urt. v. 16.4.2025, 16 K 842/23, n.v.; Urt. v. 19.2.2025, 16 K 818/23; Urt. v. 22.1.2025, 16 K 3255/24, n.v.; Urt. v. 18.12.2023, 16 K 2126/22, n.v.; Urt. v. 5.10.2023, 16 K 1926/22; Urt. v. 26.9.2023, 16 K 3355/21, n.v.; Urt. v. 19.9.2023, 16 K 1824/22, n.v.; Urt. v. 17.8.2023, 16 K 1990/22, n.v.; Urt. v. 11.7.2023, 16 K 2217/22, n.v.; Urt. v. 4.7.2023, 16 K 4900/21, n.v.; Urt. v. 15.6.2023, 16 K 1324/22, n.v.; Urt. v. 9.5.2023, 16 K 2227/22, juris). Auch im vorliegenden Verfahren stellt die Beklagte nicht in Abrede, dass die Klägerin grundsätzlich berechtigt wäre, eine Eigenentnahme in Höhe von 1.180,- EUR monatlich pro Gesellschafter – d.h. einen Gesamtbetrag in Höhe von 7.080,- EUR – liquiditätsmindernd in Abzug zu bringen. Soweit sie allerdings geltend gemacht hat, diese nur in Höhe der im Förderzeitraum tatsächlich getätigten Entnahmen der Gesellschafter anerkennen zu wollen, erweist sich diese Einschränkung unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und in Ansehung des Förderzwecks als ermessensfehlerhaft. Dabei sieht sich die Kammer schon nicht davon überzeugt, dass die Beklagte bereits zum – insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom – 25. August 2021 in ständiger Verwaltungspraxis die Eigenentnahme auch bei anderen Unternehmern bzw. Gesellschaftern nur dann anerkannt hat, wenn sie tatsächlich getätigt worden und hierüber ein entsprechender Nachweis vorgelegt worden ist. Dies hat sie in dem Schriftsatz vom 21. August 2025 zwar behauptet, hierfür indes – jedenfalls für den hier in Rede stehenden Zeitpunkt – keine überzeugenden Nachweise eingereicht. Insgesamt überrascht dabei, dass die Beklagte lediglich drei Anhörungsschreiben und drei Widerspruchsbescheide, nicht aber eine generelle Handreichung bzw. Anweisung oder Guidance vorlegen konnte, aus denen sich einheitliche Maßgaben für die Anerkennung der Eigenentnahme an die zuständigen Sachbearbeiter ergeben. Denn dies wäre angesichts dessen, dass es sich – wie die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung betont hat – um ein Massenverfahren gehandelt hat, mit dessen Bearbeitung eine Vielzahl zum Teil externer (und damit zum Teil auch "fachfremder") Mitarbeiter betraut waren – zur Etablierung einer einheitlichen Verwaltungspraxis aus Sicht der Kammer zu erwarten gewesen. Auch die vorgelegten Einzelnachweise sind zum Nachweis einer – bereits im August 2021 – gleichmäßig geübten Verwaltungspraxis nicht geeignet: In dem als Anlage B11 vorgelegten Anhörungsschreiben wird zwar darauf hingewiesen, dass die vorzulegenden BWA einen "Nachweis über Tilgungen sowie Privateinlagen und -entnahmen" enthalten sollen. Das Schreiben ist jedoch zum einen undatiert, zum anderen lässt es nicht (zwingend) den Rückschluss zu, dass bei Nichtvorlage entsprechender Nachweise die Privatentnahmen nicht anerkannt wurden. Gleiches gilt für das als Anlage B10 vorgelegte ebenfalls undatierte Anhörungsschreiben. Das als Anlage B13 vorgelegte Anhörungsschreiben datiert vom 12. Juni 2025 und kann daher ebenfalls keinen Aufschluss geben über die Verwaltungspraxis der Beklagten im August 2021. Die als Anlage B12 vorgelegten Widerspruchsbescheide datieren aus Juli und September 2025 und sind damit über vier Jahre nach dem hier in Rede stehenden Zeitraum ergangen. Überdies wird die Eigenentnahme dort jeweils – allerdings in der Tat offenbar erst nach Vorlage entsprechender Nachweise über ihre Tätigung – anerkannt. Eine – stichprobenhafte – Durchsicht der durch die Kammer entschiedenen bzw. bei ihr anhängigen Klageverfahren konnte keinen Widerspruchsbescheid identifizieren, in dem die Beklagte die Eigenentnahme mangels Vorlage eines Buchungsbelegs nicht anerkannt hat. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Berechnung des jeweiligen Liquiditätsengpasses in den durchgesehenen Widerspruchsbescheiden häufig – insbesondere mit Blick auf die Zusammensetzung der Personalkosten, wenn diese überhaupt gesondert ausgewiesen werden – nicht transparent ist. Dass die Kammer die Behauptung der Beklagten überhaupt so kritisch hinterfragt, liegt – wie bereits in mehreren Urteilen der Kammer ausgeführt – daran, dass die maßgeblichen öffentlichen Verlautbarungen der Beklagten keine Hinweise zu dem Erfordernis der tatsächlichen Entnahme enthalten. So heißt es unter Ziffer 3 a der Ausfüll- und Berechnungshilfe zum Rückmeldeverfahren zu den Voraussetzungen lediglich: "Die Eigenentnahme ist in Höhe von max. 1.180 Euro pro Gesellschafter je Fördermonat ansetzbar. Die Eigenentnahme ist Bestandteil der Personalkosten und somit in die Personalkostenposition im Rückmeldeformular zu inkludieren. Außerdem muss die Eigenentnahme als eigenständiger Betrag separat im Rückmeldeformular angegeben werden. Bei Personengesellschaften kann die Eigenentnahme jeweils pro Gesellschafter angesetzt werden. Bei Solo-Selbstständigen und Kapitalgesellschaften kann keine Eigenentnahme angesetzt werden". Hinweise zum Erfordernis eines tatsächlichen Abflusses im Förderzeitraum bzw. zum Nachweis des Zahlungsabflusses fehlen hingegen. Weiter heißt es im Abschnitt 4. "Einnahmen und Ausgaben im Förderzeitraum" auf Seite 5 der Ausfüll- und Berechnungshilfe in dem der Spalte 2.2.15 nachfolgenden Kasten "Angaben für das Rückmeldeformular im eAntragsportal" zu sämtlichen Ausgabenpositionen "Tatsächlich angefallene (gewerbliche Miete/Tilgungen/Gesamtbetriebskosten/Personalkosten)", während dieser Zusatz bei der Eigenentnahme fehlt. In den von der Beklagten herausgegebenen "FAQ / Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrags", Stand 9.7.2021, heißt es im 2. Abschnitt (FAQs zum Liquiditätsengpass / Einnahmen und Ausgaben) sogar ausdrücklich: "Muss jede Einzelposition belegt werden können? Ja. Mit Ausnahme der Pauschale zum fiktiven Unternehmerlohn müssen Sie alle gemachten Angaben zu Einnahmen und Ausgaben belegen können." (Hervorhebung durch das Gericht). Diesen Passus konnte die Beklagtenseite auch auf Nachfrage nicht schlüssig erklären. Soweit der in der mündlichen Verhandlung zu den Hintergründen der Anerkennung der Eigenentnahme befragte zuständige Programmmanager S. ausgeführt hat, das Formular sei durch eine Vielzahl von Händen gegangen und gewisse Unschärfen hätten sich nicht vermeiden lassen, wirft dies die Frage auf, warum diese "Unschärfe" bei einer Kontrolle durch eine Vielzahl von Mitarbeitern nicht zumindest einer Person aufgefallen ist. Auch verwendet die Beklagte in ihren öffentlichen Verlautbarungen den Terminus "fiktiv" nicht lediglich – dies dürfte, da es sich um eine steuerrechtliche Begrifflichkeit handelt, unproblematisch sein – im Zusammenhang mit dem Unternehmerlohn ("fiktiver Unternehmerlohn"), sondern auch im Kontext mit der Eigenentnahme (vgl. FAQ / Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrags", Stand 9.7.2021, 6. Abschnitt FAQs zur Berechnungshilfe: "Wann muss das Feld fiktiv/ tatsächlich angefallene Eigenentnahmen ausgefüllt werden?"; Hervorhebung durch das Gericht). Gegen eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten spricht weiter, dass sie in einem (durch Vergleichsschluss in der mündlichen Verhandlung erledigten) Verfahren (gerichtliches Aktenzeichen 16 K 1817/22) die dort geltend gemachte Eigenentnahme (in Höhe von 1.180,- EUR pro Gesellschafter und Fördermonat) anerkannt hat, ohne dass die Frage der tatsächlichen Entnahme thematisiert oder ein Buchungsbeleg oder ähnliches durch die Klägerseite vorgelegt worden wäre. Vielmehr hatte sie auf gerichtliche Aufforderung zur Anerkennung der Eigenentnahme mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2022 wie folgt vorgetragen: "Gemäß der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten kann bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses für Gesellschafter von Personengesellschaften sowie Einzelunternehmer mit Mitarbeitern eine Eigenentnahme von maximal EUR 1.180 pro Monat angesetzt werden. Die Berücksichtigung der Eigenentnahme im Rahmen der Berechnung des Liquiditätsengpasses erfolgt dabei nur auf Antrag und nicht selbstständig von Seiten der Beklagten. Ein Antrag hätte vorausgesetzt, dass dieser während des Vorverfahrens in der Anlage 1 (Vordruck für die Erläuterung des HCS Liquiditätsengpasses) oder der Anlage 1a (Kostenaufschlüsselung auf Basis der BWA) die entsprechenden Eigenentnahmen geltend macht. Weiterhin muss jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft, der die Eigenentnahme geltend macht, in einem Umfang von mehr als 10 Stunden pro Woche tätig sein. Eine Obergrenze hinsichtlich der Anzahl der Gesellschafter existiert hierbei nicht." Trotz der expliziten Anfrage des Gerichts findet sich in dieser (schriftlichen) Stellungnahme der Beklagten kein Hinweis darauf, dass sie neben der Geltendmachung Vortrag zur tatsächlichen Entnahme bzw. einen Buchungsbeleg oder eine Buchung in einer BWA fordert, und dies, obwohl der Klägervertreter in Bezug auf die Eigenentnahmen mehrmals ausdrücklich von "fiktiven Kosten" bzw. "fiktiven Eigenentnahmen" gesprochen hatte (Schriftsatz vom 8.9.2022, Bl. 42 d.A. 16 K 1817/22). In dem Schriftsatz vom 14. Dezember 2022 verwendet die Beklagte sogar zwei Mal selbst den Terminus "fiktive Eigenentnahme" (vgl. Bl. 53 d.A. 16 K 1817/22). Dies konnte sie auch auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig erklären. Insbesondere liegt es nicht nahe, hier bloß ein Versehen im konkreten Einzelfall anzunehmen. Die Beklagte hat sich durch ihre Prozessvertreter schriftlich geäußert und war im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht nur anwaltlich, sondern auch durch die damalige Leiterin ihrer Rechtsabteilung vertreten. Gegen eine entsprechende – von Anfang an bestehende – Verwaltungspraxis der Beklagten spricht auch, dass ihre instruierten Vertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, das Erfordernis eines tatsächlichen Abflusses sei nach dortiger Erinnerung zu keinem Zeitpunkt gegenüber den zuständigen Sachbearbeitern verschriftlicht oder auch – in den zu Beginn des Programms zur Vereinheitlichung der Prüfung regelmäßig stattfindenden "Calls" – mündlich geäußert worden, da es "immer mitgedacht" gewesen sei. Denn angesichts der unklaren öffentlichen Verlautbarungen der Beklagten selbst – und insbesondere des expliziten Hinweises in den FAQ zum Rückmeldeverfahren, wonach es sich um eine "Pauschale" handele, für die kein Beleg zu erbringen sei – dürfte dies eben nicht für jeden Sachbearbeiter "klar" gewesen sein. Dies gilt insbesondere angesichts der Vielzahl der zum Teil aus verschiedenen Behörden für die Bearbeitung des Förderprogramms spontan "rekrutierten" Mitarbeiter. Selbst wenn aber zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass sie die Eigenentnahme schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids in ständiger Verwaltungspraxis nur bei deren tatsächlicher Tätigung berücksichtigt hat, ist die damit einhergehende Differenzierung zwischen solchen Unternehmern, die trotz der angespannten Liquiditätslage ihres Unternehmens Gelder oder Waren zu betriebsfremden Zwecken entnehmen, gegenüber solchen, die sich – aus Rücksicht auf die Liquiditätslage ihres Unternehmens – dagegen entscheiden, unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 1 GG und in Ansehung des Förderzwecks nicht zu rechtfertigen. Dies gilt selbst dann, wenn man, obwohl vorliegend der nachträgliche Widerruf einer bereits gewährten Billigkeitsleistung und nicht ihre anfängliche Bewilligung in Rede steht, zugunsten der Beklagten unterstellt, dass sich die durch die Differenzierung vorgenommene Einschränkung des Kreises der Förderberechtigten bzw. der Höhe der zu belassenen Fördersumme aufgrund des freiwilligen Charakters der in Rede stehenden Billigkeitsleistung und des weiten Spielraums des Mittelgebers bei der Gestaltung der Förderbedingungen lediglich am sog. Willkürverbot messen lassen muss (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 10 C 1.17, juris Rn. 15 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG), das lediglich dann als verletzt anzusehen ist, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG, Urt. v. 8.7.1997, 1 BvR 1934/93, juris Rn. 49; VGH München, Beschl. v. 8.11.2021, 6 ZB 21.2023, juris Rn. 13; VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 1953/22, juris Rn. 36; Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22, juris Rn. 68; Urt. v. 3.4.2023, 16 K 1791/22, juris Rn. 50). Denn von einem solchen Fall ist vorliegend auszugehen. Hintergrund für die liquiditätsmindernde Anerkennung der sog. Eigenentnahme zu Gunsten von Unternehmern mit Mitarbeitern und Gesellschaftern von Personengesellschaften war – dies hat der instruierte Vertreter der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung schlüssig ausgeführt – die Erkenntnis des Fördermittelgebers, dass diese im Gegensatz zu soloselbstständigen Unternehmern jeweils nicht zum Erhalt der sog. Solo-Selbstständigen-Pauschale berechtigt waren und im Gegensatz zu juristischen Personen für ihre Tätigkeit keine Personalkosten in Ansatz bringen konnten und damit ohne Anerkennung eines "fiktiven Unternehmerlohns", nicht in der Lage wären, aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, also "durchs Raster" gefallen wären. Dieser – legitime – Zweck, der im Einklang steht mit dem Zweck des Förderprogramms insgesamt, Unternehmen in einer pandemiebedingten existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Notlage in Form eines akuten Liquiditätsengpasses finanziell zu unterstützen, würde jedoch konterkariert, wenn die Eigenentnahme lediglich bei deren tatsächlicher Tätigung im Förderzeitraum anerkannt würde. Denn Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften dürften von der Tätigung einer sonst regelmäßig vorgenommenen Eigenentnahme, ohne die sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können, in Zeiten eines akuten existenzbedrohlichen Liquiditätsengpasses ihres Unternehmens regelmäßig absehen bzw. diese reduzieren und zunächst auf private Reserven bzw. andere Unterstützungsleistungen zurückgreifen. Auch im vorliegenden Fall hat der Gesellschafter der Klägerin nachvollziehbar mitgeteilt, dass er und sein Mitgesellschafter unter normalen Umständen monatliche Entnahmen in Höhe von jeweils 2.000,- EUR bis 2.500,- EUR getätigt hätten ("von irgendwas muss man ja leben"), im Förderzeitraum wegen der angespannten Liquiditätslage des Unternehmens und der in Ansehung der Pandemie unklaren weiteren wirtschaftlichen Entwicklung hierauf verzichtet zu haben. Es ist jedoch kein sachlicher – mit dem Förderzweck in Einklang stehender – Grund ersichtlich, einen Förderberechtigten, der mit Rücksicht auf die Liquiditätslage seines Unternehmens auf eine Eigenentnahme im Förderzeitraum verzichtet bzw. diese deshalb reduziert oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben hat, schlechter zu stellen als einen Förderberechtigten, der die Eigenentnahme im Förderzeitraum gleichwohl tatsächlich getätigt hat. Denn es handelt sich insoweit nicht um einen Verzicht auf eine verzichtbare Aufwendung, sondern der Unternehmer/ Gesellschafter bestreitet seinen Lebensunterhalt bzw. (angesichts der Deckelung des Betrags auf die Pfändungsfreigrenze) sein Existenzminimum (vorübergehend) aus anderen Quellen als dem (durch den Liquiditätsengpass in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohten) Unternehmen. Anders als die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, wird durch das Abstellen auf die tatsächliche Tätigung der Eigenentnahme auch nicht sichergestellt, dass Unternehmen, die im Förderzeitraum einen erheblichen Überschuss erwirtschaftet haben, keine Förderung aus staatlichen Mitteln zugutekommt. Denn die Eigenentnahme wirkt sich ohnehin nur dann im Sinne eines zumindest teilweisen "Behaltendürfens" der staatlichen Förderung aus, wenn sie höher ist als der im Förderzeitraum erwirtschaftete Liquiditätsüberschuss. Insofern wird auch bei Anerkennung einer pauschalen (fiktiven) Eigenentnahme das Zufluss-Abfluss-Prinzip nicht (vollständig) durchbrochen. Auch der weitere Ansatz der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung, die Differenzierung mit der Subsidiarität staatlicher Förderung zu rechtfertigen, überzeugt nicht. Zum einen kann aus dem Verzicht auf die Tätigung einer Eigenentnahme nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass der Unternehmer auf diese – wegen hinreichend privater Reserven oder anderer Einkommensquellen – nicht angewiesen wäre. Abgesehen davon, dass dem Gericht Fälle bekannt sind, in denen im Förderzeitraum auf Entnahmen verzichtet wurde, zugleich indes für den privaten Lebensunterhalt Privatdarlehen aufgenommen worden sind, folgt dies schon daraus, dass die Eigenentnahme lediglich in Höhe der Pfändungsfreigrenze anerkannt wird und damit in Höhe eines Betrags, der jeder Person als absolutes Minimum in Deutschland als Lebensgrundlage zugestanden wird. Es handelt sich in dem Sinne also, wie ausgeführt, per se nicht um eine "verzichtbare" Aufwendung. Zum anderen lässt die Beklagte – im Einklang mit dem Förderzweck – auch sonst private Rücklagen der hinter dem jeweiligen Unternehmen stehenden Personen unberücksichtigt. Gegen die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung sprechen zudem Vertrauensschutzaspekte. Denn angesichts der unklaren öffentlichen Verlautbarungen der Beklagten zur Eigenentnahme dürfte den zu ihrer Geltendmachung berechtigten Personen nicht klar gewesen sein, dass diese nur bei ihrer tatsächlichen Tätigung berücksichtigungsfähig ist. Es dürfte aber zu unterstellen sein, dass jeder zu ihrer Geltendmachung berechtigte Unternehmer diese auch (zumindest nach Erhalt der Fördermittel) tatsächlich entnommen hätte, wenn er gewusst hätte, dass diese nur dann zu seinen Gunsten berücksichtigt würde. Dabei wirkt sich der Ermessensfehler – wegen der Teilbarkeit der in Rede stehenden Billigkeitsleitung – allerdings nur in Höhe von 7.080,- EUR aus. Unter Berücksichtigung der auch von der Beklagten anerkannten gestundeten (Brutto-)Mietforderungen – so ergibt sich ein Negativsaldo in Höhe von 1.190,25 EUR – erweist sich der Widerruf damit (nur) im Hinblick auf einen Betrag in Höhe von 8.270,25 EUR als rechtswidrig. bb) Die (Teil-)Aufhebung des Bewilligungsbescheids lässt sich auch nicht auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG stützen, was das Gericht im Rahmen seiner aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Pflicht zur umfassenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts mit zu prüfen hat (vgl. hierzu ausf. OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 182/22, juris Rn. 64 ff.). Auch wenn eine nachträgliche Konkretisierung bzw. Präzisierung der allgemein gehaltenen Bestimmungen aus dem Bewilligungsbescheid rechtlich zulässig sein dürfte und ein Verstoß hiergegen als Auflagenverstoß i.S.d. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG zu qualifizieren wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, juris Rn. 14; OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, a.a.O. Rn. 66 ff.), ist die Klägerin den Anhörungsschreiben im Verwaltungsverfahren stets nachgekommen. Im Übrigen wäre der Widerrufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgrund eines Anhörungsmangels formell und wegen defizitärer Ermessenserwägungen auch materiell rechtswidrig. cc) Auf andere Rechtsgrundlagen – ihre grundsätzliche Austauschbarkeit unterstellt – lässt sich die (Teil-)Aufhebung des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit nicht stützen. So scheiden die Widerrufstatbestände des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 HmbVwVfG bereits deswegen auf, weil sie eine Aufhebung nur mit Wirkung für die Zukunft ermöglichen, und eine Rücknahme nach § 48 HmbVwVfG scheitert daran, dass der Bewilligungsbescheid – wie ausgeführt – rechtmäßig erlassen wurde. 2. Ebenfalls rechtswidrig ist die zusammen mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheids verfügte und auf § 49a Abs. 1, Abs. 3 HmbVwVfG gestützte Festsetzung des Rückzahlungsbetrags nebst Zinsen, soweit sie über einen Betrag in Höhe von 3.329,75 EUR hinausgeht. Denn auch zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids lagen die Voraussetzungen des § 49a Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG, wonach eine bereits erbrachte Leistung zu erstatten ist, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, im Hinblick auf den Betrag in Höhe von 8.270,25 EUR nicht vor. Andere, d.h. von dem aufgehobenen Widerruf unabhängige, Gründe für eine Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids sind nicht ersichtlich (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 182/22, juris Rn. 89). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung einer ihr im Rahmen des Hamburger Corona Soforthilfe Programmes bewilligten und ausgezahlten Finanzhilfe. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und betreibt seit 2019 zwei Telekom-Shops in der X-Staße und in der Y-Straße in Hamburg. Ihre Gesellschafter sind Herr A und Herr B. Ende März oder Anfang April 2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Förderung gemäß der Förderrichtlinie "Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes" vom 27. März 2020 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Hierbei bezifferte sie die Höhe des geschätzten Liquiditätsengpasses auf 33.000,- EUR. Mit Bescheid vom 6. April 2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter Zugrundelegung der Förderrichtlinie eine einmalige Finanzhilfe in Höhe von 11.500,- EUR. Auf die Begründung und die dem Bescheid beigefügten Bestimmungen wird Bezug genommen. Der Betrag wurde am 7. April 2020 an die Klägerin ausgezahlt. Mit Schreiben vom 16. November 2020 forderte die Beklagte die Klägerin dazu auf, die Höhe des Liquiditätsengpasses zu erläutern und hierzu betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) für das Jahr 2019 und für die Monate Januar bis September 2020 auf Monatsbasis mit Angabe der Umsätze und Aufschlüsselung der Kosten für beide Betriebsstätten einzureichen. Mit E-Mail vom 18. Dezember 2020 reichte die Klägerin die erbetenen Unterlagen ein. Mit Bescheid vom 11. Februar 2021 widerrief die Beklagte die Bewilligung vollständig und forderte die Klägerin zur Rückzahlung des Betrags in Höhe von 11.500,- EUR auf. Zur Begründung führte sie aus, dass der Klägerin im Förderzeitraum kein Liquiditätsengpass entstanden sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 5. März 2021 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass die Miete für die Monate April und Mai 2020 gestundet und dementsprechend während des Förderzeitraums nicht gezahlt worden sei. Des Weiteren seien die Umsätze in den Monaten April und Mai 2020 nur deshalb "positiv" ausgefallen, da die Vergütung für die geleistete Tätigkeit vom Provider in der Regel erst drei Monate später gezahlt werde. Zudem sei eine Schadensersatzzahlung während des Förderzeitraums an sie geleistet worden, die ihren Grund jedoch schon im Jahr 2019 gehabt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2021, der Klägerin am 31. August 2021 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auf Grundlage der vorliegenden Informationen sei davon auszugehen, dass kein Liquiditätsengpass bestanden habe. Beide Betriebsstätten (X- und Y-Straße) würden von demselben Rechtsträger, der AB GbR, betrieben. Für ein Unternehmen, hier die AB GbR, könne nur ein Antrag gestellt werden. Daher erfolge keine getrennte Betrachtung, auch wenn die Betriebsstätten steuerlich getrennt geführt würden. Die jeweils angegebenen Waren- und Materialkosten seien nicht erstattungsfähig und fänden für die Bestimmung des Liquiditätsengpasses keine Berücksichtigung. Zu Gunsten der Klägerin werde für die Berechnung des Liquiditätsengpasses die gestundete Miete im April und Mai 2020 in Höhe von jeweils 4.000,- EUR als Betriebsausgabe berücksichtigt. Die Auszahlung des Schadensersatzanspruches im Mai 2020 werde als Einnahme berücksichtigt, da es auf die Zahlungswirksamkeit ankomme, also auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs. Aus diesem Grund würden auch die Zahlungen des Providers berücksichtigt. Danach ergäbe sich für die Betriebsstätte in der Y-Straße ein Gesamtsaldo in Höhe von -3.417,17 EUR und für die Betriebsstätte in der X-Straße ein Überschuss in Höhe von 36.876,10 EUR. Betrachte man beide Betriebsstätten zusammen, so habe die Klägerin im Förderzeitraum einen Überschuss in Höhe von 33.458,93 EUR erzielt. Da mangels Vorliegens aller Fördervoraussetzungen der Zuwendungszweck nicht erfüllt werde, überwiege wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und auch wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Maßgabe der Richtlinie das öffentliche Interesse am Widerruf, wenn nicht die Klägerin auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe oder ihr Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse am Widerruf nicht schutzwürdig sei. Auf Vertrauen könne sich die Klägerin unter anderem deshalb nicht berufen, weil gemäß 11.5 des Bewilligungsbescheides die Bewilligung u.a. bei Fehlen der Fördervoraussetzungen bzw. bei unzureichendem Nachweis widerrufen werden könne. Aufgrund entsprechender Aufforderung durch die Beklagte nahm die Klägerin am sog. Rückmeldeverfahren teil. In der Selbstauskunft vom 30. August 2021 gab sie – bezogen auf die drei Monate ab Antragstellung – die "tatsächlich angefallene gewerbliche Miete" mit 15.254,- EUR, die "tatsächlich angefallenen Tilgungen" mit 0,- EUR, die "tatsächlich angefallenen Gesamtbetriebskosten" mit 12.663,- EUR, die "tatsächlich erzielten Einnahmen" mit 19.240,- EUR und die "tatsächlich angefallenen Personalkosten" mit 10.680,- EUR an. Unter dem Auswahlpunkt "Eigenentnahme" (fiktiver Unternehmerlohn)", ausweislich des Formulars "nur auszufüllen von / zutreffend für Gesellschafter von Personengesellschaften sowie Einzelunternehmer mit Mitarbeitern", gab sie einen Betrag in Höhe von 7.080,- EUR an. Auf Grundlage dieser Zahlen errechnete das Formular einen Liquiditätsengpass in Höhe von 19.357,- EUR. Die Klägerin hat am 24. September 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass die Berechnung der Beklagten fehlerhaft sei. Sie, die Klägerin, habe unter Zuhilfe-nahme der von der Beklagten am 20. Juli 2021 zur Verfügung gestellten Berechnungshilfe eine eigene Berechnung aufgestellt. Alle Einnahmen und Ausgaben würden nach genauer Position dargestellt. Die Erlöse hätten nach 19 % und 0 % USt einzeln aufgestellt werden müssen. Die Eigenentnahmen seien keine Barauszahlungen, es werde jedem Gesellschafter eine Entnahme in Höhe von 1.180,- EUR gewährt. Auf Basis der Berechnung mit der "Excelhilfe" der Beklagten habe sich daraus über beide Standorte ein Verlust in Höhe von -15.514 EUR ergeben. Die beiden Standorte seien einzelne Hauptsitze der jeweiligen GbR und würden entsprechend einzeln buchhalterisch geführt und steuerlich getrennt behandelt. Aber selbst wenn die Beklagte hier eine gemeinsame Bewertung durchführen wollen würde, ergäbe sich immer noch ein Verlust in Höhe von -15.514 EUR. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nur für Altona eine Zahlung in Höhe von 11.500,- EUR erhalten habe, habe sie auch nur das entsprechende Dokument hochladen können, welches sie zur Berechnungshilfe erhalten habe. Laut dieser Berechnungshilfe habe sie einen Verlust in den drei Monaten April bis Juni in Höhe von -19.357 EUR gehabt. Dadurch, dass sie ein Franchise der Telekom sei und auf Provisionsbasis arbeite, erhalte sie Zahlungen immer erst mit zwei bis drei Monaten Verzögerung, mithin hätten ihre finanziellen Schwierigkeiten ab Juni begonnen, im Mai sei ihr das Geld von Februar ausgezahlt worden. Die Klägerin beantragt, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 11. Februar 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 25. August 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Bei der Klägerin handele es sich um eine GbR mit zwei Betriebsstätten und nicht, wie von ihr behauptet, um zwei getrennte GbR mit jeweils unterschiedlichen Sitzen. Beide Betriebsstätten – Altona und Eidelstedt – würden von demselben Rechtsträger, der AB GbR, die auch im Außenverhältnis auftrete, betrieben. Dies ergebe sich nicht nur aus der identischen Bezeichnung jeweils als "AB GbR", sondern auch durch die von der Klägerin eingereichten Gewerbeanmeldungen. Auch die Gewerbeanmeldungen lauteten jeweils auf die "AB GbR". Der Umstand, dass beide Betriebsstätten steuerlich getrennt geführt würden, ändere an dieser Bewertung nichts. Folglich sei auch nur ein Antrag zu stellen gewesen, in dem für die beiden Betriebsstätten eine einheitliche Betrachtung der Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen gewesen sei. Es liege kein Liquiditätsengpass vor. Im förderrelevanten Zeitraum habe die Klägerin über liquide Mittel verfügt, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten zahlen zu können. Demnach habe die Klägerin im Förderzeitraum einen Überschuss in Höhe von 33.670,58 EUR erzielt. Selbst wenn man die Eigenentnahmen in Höhe von bis zu 1.180,- EUR je Gesellschafter abziehe, ergebe sich kein Liquiditätsengpass. Darüber hinaus seien die von der Klägerin angegebenen Waren- und Materialkosten im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt nicht berücksichtigungsfähig und könnten zur Begründung des Liquiditätsengpasses nicht herangezogen werden. Vielmehr deutete schon die monatlich variierende Höhe der entsprechenden Aufwendungen darauf hin, dass es sich bei der vorgenannten Position nicht um fortlaufende Kosten, sondern um variable Kosten handele, die beispielsweise vom Verhalten der Klägerin abhingen. Auf entsprechende gerichtliche Aufforderung des Gerichts, die Posten Material, Wareneinkauf, Fremdleistungen, verschiedene Kosten und sonstige Aufwendungen zu erläutern, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Juli 2022 näher zu den einzelnen Kostenpositionen ausgeführt und hierzu umfangreiche Unterlagen (Rechnungen über Waren- und Materialeinkäufe, Berechnungshilfe Liquiditätsengpass, Kontoauszüge, jeweils für beide Betriebsstätten, Anlagen K22 bis 29) eingereicht. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 hat das Gericht die Klägerin gebeten, mitzuteilen, ob und, wenn ja, in welcher Höhe die Gesellschafter im Förderzeitraum tatsächlich Eigenentnahmen getätigt hätten, und dies ggf. durch geeignete Belege nachzuweisen. Hierzu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Juni 2025 mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mitgeteilt worden sei, dass ein Nachweis erforderlich sein würde. Ihre Gesellschafter hätten damals bewusst darauf verzichtet, Gelder zu entnehmen, um "aus Sicherheitsgründen" die finanziellen Mittel vollständig am Standort zu belassen. Vor diesem Hintergrund empfinde sie es als problematisch, dass nachträglich Anforderungen an die Vorlage entsprechender Belege gestellt würden, die zum damaligen Zeitpunkt weder kommuniziert noch absehbar gewesen seien. Auf entsprechende Verfügung des Gerichts vom 7. Juli 2025 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. August 2025 zu ihrer Verwaltungspraxis betreffend die Anerkennung der sog. Eigenentnahme vorgetragen und insbesondere mitgeteilt, dass diese nur dann liquiditätsmindernd berücksichtigt werden könne, wenn sie im Förderzeitraum tatsächlich getätigt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 7. Juli 2025 sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 21. August 2025 verwiesen. Auf weiteren Hinweis des Gerichts vom 12. August 2025 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. September 2025 zudem mitgeteilt, dass sie ausgehend von den von der Klägerin vorgelegten BWA unter Anerkennung der gestundeten Mieten in Höhe von insgesamt 11.674,10 EUR (netto) und ohne Anerkennung der Eigenentnahmen für die Monate April bis Juni 2020 einen Liquiditätsüberschuss in Höhe von 1.027,83 EUR errechne. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Gesellschafter der Klägerin Herrn A zu einzelnen Kostenpositionen informatorisch angehört und Vertreter der Beklagten näher zu deren Verwaltungspraxis betreffend die Anerkennung der Eigenentnahme befragt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Sachakte der Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.