Beschluss
16 K 1777/23
VG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0723.16K1777.23.00
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Leitsätze
Im Verwaltungsverfahren betreffend die Bewilligung der sog. Überbrückungshilfe III Plus ergibt sich die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren regelmäßig aus der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller sowie – selbstständig tragend – daraus, dass bereits im Antragsverfahren die Beauftragung eines Prüfenden Dritten vorgeschrieben ist.(Rn.3)
Tenor
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verwaltungsverfahren betreffend die Bewilligung der sog. Überbrückungshilfe III Plus ergibt sich die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren regelmäßig aus der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller sowie – selbstständig tragend – daraus, dass bereits im Antragsverfahren die Beauftragung eines Prüfenden Dritten vorgeschrieben ist.(Rn.3) Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Notwendigkeit ist dann anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.8.2018, 2 A 6/15, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 57, juris Rn. 5; Beschl. v. 27.2.2012, 2 A 11/08, juris Rn. 5; Urt. v. 24.5.2000, 7 C 8.99, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.3.2024, 1 So 1/23, n.v.; Olbertz, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL 2023, § 162 Rn. 75 m.w.N.). Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte, wobei die Notwendigkeit der Zuziehung auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beteiligten bestimmt wird (vgl. zum Vorstehenden bereits: VG Hamburg, Urt. v. 28.4.2023, 16 K 5209/21, juris Rn. 112 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der – rechtsunkundigen – Klägerin war es schon aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung für ihr Unternehmen nicht zuzumuten, sich ohne rechtskundige Vertretung gegen die Ablehnung ihres Förderantrags i.H.v. über 26.000,- Euro zu wenden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 4.4.2002, 7 S 1651/01, juris Rn. 57). Dabei ist für die Frage, ob die Sache für die Klägerin besondere Bedeutung hatte, unerheblich, ob die Gewährung der Überbrückungshilfe für die meisten Antragsteller eine ähnliche Bedeutung gehabt hat. Maßgeblich ist die individuelle Bedeutung der Sache für den jeweiligen Widerspruchsführer, nicht, ob sich sein Fall von vergleichbaren Fällen wegen seiner Atypik unterscheidet (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.3.2024, a.a.O.). Selbständig tragend ergibt sich die Notwendigkeit der Zuziehung auch daraus, dass bereits für das Antragsverfahren der hier streitgegenständlichen Überbrückungshilfe III Plus die Beauftragung eines sog. Prüfenden Dritten vorgeschrieben war (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2023, 16 K 2988/22, n.v.) und die Annahme, hiervon könne im Widerspruchsverfahren abgewichen werden, aus Sicht des Gerichts wertungswidersprüchlich wäre. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass auch die Beklagte, die über eine Rechtsabteilung mit mehreren Volljuristen verfügt, sich nicht nur im gerichtlichen Verfahren, sondern bereits im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten lässt (vgl. die Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage v. 28.3.2023, Bü-Drs. 22/11348).