Urteil
16 K 3948/22
VG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:1001.16K3948.24.00
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Leitsätze
1. Die Bewilligung einer Förderung im Rahmen des Förderprogramms Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage verstößt gegen Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV und ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) zurückzunehmen, wenn dieses Teil eines Unternehmensverbunds war.(Rn.45)
2. Kann der Umfang des Unternehmensverbunds mangels Mitwirkung der Antragstellerseite hinsichtlich aller dem Verbund zuzuordnenden Unternehmen nicht bestimmt werden, liegt außerdem ein Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) wegen Zweckverfehlung vor. Der Zuwendungsweck des Förderprogramms Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes besteht darin, dass die bewilligten Fördermittel zur Deckung eines Liquiditätsengpasses eingesetzt werden, und im Fall des Vorliegens eines Unternehmensverbunds die Ermittlung des Liquiditätsengpasses für alle dem Verbund zuzuordnenden Unternehmen gemeinsam, d.h. unter Berücksichtigung der Liquiditätssituation aller Bestandteile des Verbunds, zu erfolgen hat.(Rn.86)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1. zu 32 % und die Klägerin zu 2. zu 68 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewilligung einer Förderung im Rahmen des Förderprogramms Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage verstößt gegen Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV und ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) zurückzunehmen, wenn dieses Teil eines Unternehmensverbunds war.(Rn.45) 2. Kann der Umfang des Unternehmensverbunds mangels Mitwirkung der Antragstellerseite hinsichtlich aller dem Verbund zuzuordnenden Unternehmen nicht bestimmt werden, liegt außerdem ein Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) wegen Zweckverfehlung vor. Der Zuwendungsweck des Förderprogramms Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes besteht darin, dass die bewilligten Fördermittel zur Deckung eines Liquiditätsengpasses eingesetzt werden, und im Fall des Vorliegens eines Unternehmensverbunds die Ermittlung des Liquiditätsengpasses für alle dem Verbund zuzuordnenden Unternehmen gemeinsam, d.h. unter Berücksichtigung der Liquiditätssituation aller Bestandteile des Verbunds, zu erfolgen hat.(Rn.86) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1. zu 32 % und die Klägerin zu 2. zu 68 %. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und aufgrund des Beschlusses vom 23. August 2024 nach gemeinsamer Verhandlung in gemeinsamer Entscheidung nach § 93 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung konnte auch ergehen, ohne dass die Seite der Klägerinnen zu 1. und zu 2. in der mündlichen Verhandlung anwesend gewesen sind, weil sie ordnungsgemäß geladen wurden und in den Ladungen darauf hingewiesen wurde, dass nach § 102 Abs. 2 VwGO ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Aufhebungen der Bewilligungsbescheide vom 7. und 8. Mai 2020 (dazu unter 1.) und die Rückforderung der ausgezahlten Förderungen in Höhe von 9.567,- Euro und 20.000,- Euro (dazu unter 2.) begegnen keinen rechtlichen Bedenken. 1. Die mit dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 15. Februar 2021 und dem Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 23. März 2021 in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheids vom 23. August 2022 erfolgten Aufhebungen der Bewilligungsbescheide sind rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Aufhebungsverfügungen ist jeweils § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG. Hiernach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die Aufhebungen können vorliegend auch auf § 48 Abs. 1 und Abs. 2 HmbVwVfG gestützt werden (dazu unter a)). Bei den durch die angefochtenen Bescheide aufgehobenen Bewilligungsbescheide handelt es sich um rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte (hierzu unter b)). Die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 HmbVwVfG liegen außerdem jeweils vor (hierzu unter c)). Die Rücknahmen erfolgten auch innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 HmbVwVfG (dazu unter d)). Des Weiteren hat die Beklagte ihr Aufhebungsermessen in beiden Fällen rechtsfehlerfrei ausgeübt (dazu unter e)). Überdies konnten die Aufhebungen auch auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG wegen Zweckverfehlung gestützt werden (dazu unter f)). a) Die von der Beklagte der Sache nach gewollten Aufhebungen der Bewilligungen vom 7. und 8. Mail 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit können in Rücknahmen nach auf § 48 Abs. 1 und 2 HmbVwVfG umgedeutet werden, obwohl die Beklagte diese Rechtsgrundlage in den angefochtenen Bescheiden nicht ausdrücklich benannt hat, vgl. § 47 HmbVwVfG (vgl. dazu: VG Hamburg, Urt. v. 13.6.2023, 16 K 1847/22, juris, Rn. 42 ff.). Dies ist vorliegend deswegen notwendig, weil im Fall des Fehlens der Fördervoraussetzungen außerhalb der tatsächlichen Höhe des – bei Antragstellung lediglich zu schätzenden – Liquiditätsengpasses die Bewilligungsbescheide rechtswidrig sind und ein Widerruf rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG nur möglich ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, derentwegen die Behörde – unabhängig von den Gründen der ursprünglichen Rechtswidrigkeit – berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Dabei genügt es gerade nicht, dass tatsächliche Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts von Anfang an fehlten und die Behörde erst nachträglich davon erfuhr (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 19.9.2018, 8 C 16/17, BVerwGE 163, 102, juris, Ls. 2 und Rn. 15). Letzteres ist hier im Hinblick auf den bei Antragstellung nicht angegebenen Unternehmensverbund der Fall. Es ist als allgemeiner Grundsatz anerkannt, dass die zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Gerichte in ihrer Bewertung der Rechtslage, namentlich in der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln zu überprüfen und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung sind (vgl. hierzu und zu Nachstehendem: OVG Hamburg, Urt. v. 19.4.2021, 4 Bf 227/16, juris, Rn. 151 ff.). Im geltenden Verwaltungsprozessrecht findet er seinen Niederschlag in § 113 Satz 1 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid nur aufhebt, wenn und soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Verwaltungsakt zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt ist, folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verpflichtung zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm und die dadurch geänderte Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2019, 2 B 19/18, juris, Rn. 24). Dass es sich bei dem Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG und der Rücknahme nach § 48 Abs. 1 HmbVwVfG um Ermessensverwaltungsakte handelt, steht einem zulässigen Auswechseln der Rechtsgrundlage nicht entgegen. Zwar gelten die dargestellten Grundsätze bei Ermessensverwaltungsakten nur eingeschränkt und das Gericht darf von sich aus keine (Wesens-)Änderungen in der Motivation der Auswahlentscheidung vornehmen, da es auf diese Weise in die Selbständigkeit der Exekutive eingriffe (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 78). Eine derartige Gefahr ist vorliegend aber nicht gegeben, insbesondere liegt keine Wesensverschiedenheit vor, und es sind mit der Rücknahme keine ungünstigeren Rechtfolgen für den Betroffenen verbunden als mit dem Widerruf für die Vergangenheit nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HmbVwVfG (vgl. zu dieser Voraussetzung: Müller in: BeckOK VwVfG, 59. Ed., § 48 Rn. 35 m.w.N.; zu einer Umdeutung eines Widerrufs nach § 49 Abs. 2 VwVfG in eine Rücknahme nach § 48 VwVfG: BVerwG, Urt. v. 19.9.2018, 8 C 16/17, BVerwGE 163, 102, juris). Beiden Vorschriften ist gemeinsam, dass sie der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit dienen. Um eben diese Rechtsfolgen ging es ersichtlich auch der Beklagten. Der jeweilige Tenor des Bescheids und dessen Ermessenserwägungen lassen erkennen, dass die Beklagte rechtmäßige – das heißt, ihren Förderbestimmungen entsprechende – Zustände herbeiführen wollte. Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass sie in den Widerspruchsbescheiden neben den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG zitiert hat, indem sie ausgeführt hat, dass sich der Betroffene auf Vertrauensschutz nicht berufen könne, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder falsch waren. b) Die Bewilligungsbescheide vom 7. und 8. Mai 2020 waren im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig, weil sie gegen Art. 107 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 AEUV verstießen (dazu unter aa)) und daneben ist die Beklagte bei den Bewilligungen auch von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat (siehe dazu unter bb)). aa) Die Klägerinnen zu 1. und zu 2. gelten über Frau […] als Teil eines Unternehmensverbunds jedenfalls auch mit der […] UG nach Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und die Bewilligungen der Förderungen an sie sind daher wegen Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 AEUV (europa)rechtswidrig. Für die Antragsberechtigung ist der europarechtliche Unternehmensbegriff bzw. Unternehmensverbundbegriff maßgebend und ein Verbund kann ohne Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 AEUV nur einmal unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage aller dem Verbund zuzuordnender Unternehmen (natürliche und juristische Personen) gefördert werden. Die bei der Europäischen Kommission angemeldeten und von ihr gebilligten Regelungen zur Bewilligung von Fördermitteln aus dem Förderprogramm der Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes in Deutschland erlauben es nicht, Fördermittel aus diesem Förderprogramm – wie hier – an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage zu leisten, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbunds war (vgl. hierzu und zu Nachstehendem: OVG Münster, Beschl. v. 13.8.2024, 4 A 2550/22, juris, Rn. 11 f.; Urt. v. 6.3.2024, 4 A 1581/23, juris, Rn. 39 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 16.5.2024, 16 K 2208/21, juris, Rn. 29 ff.; Letztere zu einem anderen Förderprogramm der Corona-Wirtschaftshilfen). Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat. Staatliche Beihilfen, die nicht von einer Freistellungsverordnung erfasst werden, unterliegen weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht (vgl. EuGH, Urt. v. 5.3.2019, C-349/17, juris, Rn. 56 ff.; OVG Münster, a.a.O., juris, Rn. 40 f.). Das hier verfahrensgegenständliche Förderprogramm der Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes fällt nicht unter eine allgemeine Freistellungsregelung. Die Gewährung der Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes stellt eine Kleinbeihilfe im Sinne der „Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020)“ dar, die auf der Grundlage des „Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (ABl. der EU C 91 I/1 vom 20.03.2020) von der Europäischen Kommission genehmigt wurde (Entscheidung der Europäischen Kommission SA.56790 (2020/N) vom 24.03.2020). Nach der Randnummer 22 Buchstabe c des Befristeten Rahmens dürfen Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO bzw. Verordnung (EU) Nr. 651/2014), keine Beihilfen gewährt werden. Im Rahmen der Förderprogramme, welche auf Grundlage des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission in Verbindung mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 aufgesetzt und von der Europäischen Kommission genehmigt wurden, wird auf den Unternehmensbegriff aus der AGVO abgestellt, welcher die wirtschaftliche Einheit, die aus mehreren einzelnen natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. auch EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Rn. 40), als einheitliches Unternehmen definiert. Der Begriff des Unternehmens wird in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für „kleine und mittlere Unternehmen“ (= KMU) (dort Art. 2 Nr. 2) und „große Unternehmen“ (dort Art. 2 Nr.24) unter Verweis auf Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung definiert. Für die in Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Gruppen von Beihilfen, zu denen die in Rede stehenden Beihilfen für KMU nach Nr. 1 Buchstabe b gehören, im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV (Art. 2 Nr. 1) gilt die Verordnung einschließlich ihres Anhangs unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Art. 2 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 legt die Unternehmenskategorien für KMU wiederum anhand bestimmter Mitarbeiterzahlen und maximaler Jahresumsätze fest. Ob für deren Berechnung nur auf die Daten eines oder mehrerer Unternehmen abzustellen ist und wie die Berechnung gegebenenfalls im Einzelnen zu erfolgen hat, richtet sich gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 1 und Art. 3 des vorbezeichneten Anhangs danach, ob es sich um ein „eigenständiges Unternehmen“, ein „Partnerunternehmen“ oder ein „Verbundenes Unternehmen“ im Sinne der Legaldefinitionen in Art. 3 Abs. 1 bis 3 des Anhangs handelt. Nach Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind „verbundene Unternehmen“ Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen: „a) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus. Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen — unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Absatz 2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden. Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind. Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.“ Auch der Förderrichtlinie des Förderprogramms der Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes liegt dieser Unternehmensbegriff zugrunde. Die Förderrichtlinie stellt dies zwar nicht ausdrücklich fest, lässt aber klar erkennen, dass sie – wie in der Randnummer 22 Buchstabe c des Befristeten Rahmens festgehalten – nur Unternehmen als antragsberechtigt ansieht, die nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten nach Art. 2 Nr. 18 AGVO gewesen sind. Außerdem verweist sie in der Fußnote 1 dazu auf die Verordnung (EU) Nr. 651/2014, in deren Anhang I sich unter anderem die Verbunddefinition in Art. 3 Abs. 3 befindet. Dies war auch aus dem Ankreuzfeld 7.7 des Antragsformulars ersichtlich, wo versichert werden sollte, dass das antragstellende Unternehmen unabhängig ist, sich also nicht im Mehrheitsbesitz (über 50% der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befindet. Dementsprechend waren das Förderprogramm Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes nach dem Willen der Fördermittelgeber bei der Europäischen Kommission nach Art. 107 Abs. 3 AEUV lediglich insoweit angezeigt und notifiziert, als Fördermittel aus dem Förderprogramm an antragstellende Personen nur bewilligt werden, welche nach dem europäischen Unternehmensbegriff des Art. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 bis 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 eigenständig bzw. unabhängig sind oder bei Vorliegen eines Unternehmensverbunds dieser einen Antrag für alle dem Verbund zugehörigen Bestandteile stellt. Daraus folgt, dass (isoliert) bewilligte Förderungen an antragstellende (natürliche oder juristische) Personen, die nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Bestandteile eines Unternehmensverbunds sind, ohne diesen in Gänze anzugeben bzw. den Umstand offen zu legen, nicht bei der Europäischen Kommission angezeigt wurden und daher auch nicht unter die Ausnahme des Art. 107 Abs. 3 AEUV fallen und von der Europäischen Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV notifiziert wurden. Das Förderprogramm Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes fällt auch nicht unter die Ausnahme der AGVO oder (in der alten Fassung) der De-minimis-Verordnung (a.F. Verordnung (EU) Nr. 1497/2013, ABl. L 352/1). Denn zum einen stellt sich das Förderprogramm der Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes nicht als sog. transparente Beihilfe nach Art. 5 AGVO bzw. Art. 4 Abs. 1 De-minimis-Verordnung (a.F.) dar, da sich das Bruttosubventionsäquivalent der Fördermittel nicht im Voraus berechnen lässt, weil die endgültige Förderhöhe erst nach Beendigung des Förderzeitraums durch die Ermittlung des Liquiditätsengpasses bestimmt werden kann. Darüber hinaus fehlt es bei der Förderung aus dem Förderprogramm Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes zudem an einem Anreizeffekt nach Art. 6 AGVO und deswegen liegt keine Ausnahme von der Anmeldepflicht vor, weil die Beihilfeempfängerin/der Beihilfeempfänger den Beihilfeantrag nicht vor Beginn der geförderten Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt haben. Nach dieser Maßgabe verbindet Frau […] als natürliche Person und Alleingesellschafterin der Klägerinnen zu 1. und zu 2. diese mit der […] UG nach Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu einem Unternehmensverbund. Aus den von der Beklagten vorgelegten beglaubigten Ablichtungen der Errichtungsurkunden der Klägerin zu 1., der Klägerin zu 2. und der […] UG (vgl. Anlagen B1, B3 und B5 auf den Blättern 94 ff. der Gerichtsakte 16 K 3948/22 bzw. auf den Blättern 120 ff. der Gerichtsakte 16 K 4025/22) sowie den Auszügen aus dem Handelsregister zu diesen (vgl. Anlagen B2, B4 und B6 auf den Blättern 99 ff. der Gerichtsakte 16 K 3948/22 bzw. auf den Blättern 126 ff. der Gerichtsakte 16 K 4025/22) ergibt sich, dass Frau […] Alleingesellschafterin der Klägerin zu 1., der Klägerin zu 2. und der […] UG ist und die Klägerin zu 1., die Klägerin zu 2. und die […] UG – jedenfalls zum Teil – auf demselben Markt der Vermietung und Verpachtung eines Pensionsbetriebes sowie aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten bzw. Vermietung von Ferienwohnungen sowie aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten tätig sind. Für diese – bekannten – Bestandteile des Unternehmensverbunds wurde kein gemeinsamer Antrag gestellt, sondern nur für die Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 2. jeweils separat. Mangels belastbarer Angaben zum Umfang des Verbunds, insbesondere die nicht erfolgte Einreichung der von der Beklagten geforderten KMU-Erklärung, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verbund, zu dem jedenfalls die Klägerin zu 1., die Klägerin zu 2. und die […] UG gehören, weitere Bestandteile in Form von natürlichen und/oder juristischen Personen hat. bb) Die Bewilligungen sind auch rechtswidrig, weil die Beklagte bei den Bewilligungen von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erwiesen hat (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 13.8.2024, 4 A 2550/22, juris, Rn. 11 f.; Urt. v. 6.3.2024, 4 A 1581/23, juris, Rn. 36 und 53 ff.). Die Rechtswidrigkeit kann darauf beruhen, dass die Behörde das geltende Recht falsch ausgelegt oder falsch auf den Sachverhalt angewandt hat. Darüber hinaus erweist sich ein Verwaltungsakt als rechtswidrig, wenn ihn die Behörde bei vollständiger Kenntnis der für die rechtliche Beurteilung bedeutsamen Tatsachen nicht erlassen hätte. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Behörde um eine richtige und vollständige Sachaufklärung bemüht, d.h. die ihr zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Es ist allein maßgebend, ob die Sachverhaltswürdigung unter Einbeziehung der nachträglich entstandenen oder bekannt gewordenen Tatsachen die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.2017, 6 C 3/16, juris, Rn. 19; OVG Münster, Urt. v. 6.3.2024, 4 A 1581/23, juris, Rn. 39 ff.). Ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG ist, dass die Angaben, mit Hilfe derer der Begünstigte den Verwaltungsakt erwirkt hat, objektiv unrichtig oder unvollständig waren; ob der Begünstigte dies wusste, ist unerheblich. Ebenso kommt es nicht auf ein Verschulden an (vgl. etwa Müller in: BeckOK, VwVfG, Stand: 1.4.2022, § 48, Rn. 78; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 48, Rn. 154 ff., jeweils m.w.N.). In Abgrenzung zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HmbVwVfG ist zudem keine Täuschungsabsicht erforderlich (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 15.11.2021, W 8 K 21.1000, juris, Rn. 52). Neben der oben dargestellten Europarechtswidrigkeit der bewilligten Förderungen an die Klägerinnen zu 1. und zu 2. folgt hier die Rechtswidrigkeit der Bewilligungen auch daraus, dass die Beklagte nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis antragstellende Personen – wie aus dem Ankreuzfeld 7.7 indiziert und später in der „FAQ / Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrages“ (Stand: 04.04.2020, 08:00 Uhr) auf Seite 4 letzte Frage „Punkt 7. des Antrages/Mehrheitsverhältnisse: Darf eine GmbH, bei der eine weitere GmbH 51 % der Anteile hält, die Soforthilfe beantragen?“ konkretisiert – bei Bewilligung der Förderung nur als förderberechtigt ansah, wenn diese unabhängig, d.h. nicht Teil eines Unternehmensverbunds waren, oder der Verbund über das unabhängige Mutterunternehmen den Antrag für den Verbund gestellt hat. Die Maßgeblichkeit der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten für die Gewährung der Förderung folgt daraus, dass die Mittelgewährung auf der Grundlage der einschlägigen Förderbestimmungen – hier die Förderrichtlinie in Verbindung mit den FAQ – im billigen Ermessen der Bewilligungsbehörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel erfolgt, § 56 LHO. Es ist daher allein Sache der Mittelgeber, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, die Fördervoraussetzungen zu bestimmen sowie die Förderpraxis nach ihren Vorstellungen entsprechend auszurichten und auch zu ändern (vgl. nur VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22, juris, Rn. 44; VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris, Rn. 34 m. zahlr. Nachw. zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Die Förderbestimmungen vermögen daher – anders als Gesetze oder Rechtsverordnungen – eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur ausnahmsweise vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Bestimmungen zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 10 C 1/17, juris, Rn. 15; Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6/95, juris, Rn. 19). Denn bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen und eine explizite Rechtsnorm, die konkret Ansprüche der Klägerinnen zu 1. und zu 2. auf Bewilligung der begehrten Fördermittel aus dem Förderprogramm Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes begründet, existiert nicht. Dementsprechend heißt es unter Ziff. 5.1 der Förderrichtlinie, dass ein Anspruch auf die Gewährung der Förderung nicht besteht und die Beklagte aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet, wobei der Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen maßgebend ist. Das Gericht ist somit grundsätzlich an die Förderbestimmungen gebunden, wie sie die Mittelgeber verstehen; einer eigenständigen richterlichen Auslegung sind die Förderbestimmungen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften insoweit nicht unterworfen. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die nach Ziff. 5.1 der Förderrichtlinie von den Mittelgebern mit dem Vollzug betraute Bewilligungsstelle – hier in Person der Beklagten – die Förderbestimmungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligung in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein dazu: BVerwG, Urt. v. 17.1.1996, 11 C 5/95, juris, Rn. 21; Urt. v. 16.6.2015, 10 C 15/14, juris, Rn. 24; OVG Münster, Urt. v. 8.9.2023, 4 A 3042/19, juris, Rn. 66 ff.; VGH München, Urt. v. 11.10.2019, 22 B 19.840, juris, Rn. 26; sowie speziell für Coronahilfen: VGH Mannheim, Urt. v. 13.7.2023, 14 S 2699/22, juris, Rn. 63; VGH München, Beschl. v. 2.2.2022, 6 C 21.2701, juris, Rn. 5 f.; VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22, juris, Rn. 45; VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris, Rn. 30; VG München, Urt. v. 30.9.2022, M 31 K 21.6690, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.9.2022, 16 K 5167/21, juris, Rn. 29 f.; VG Gießen, Urt. v. 29.8.2022, 4 K 1659/21.GI, juris, Rn. 23 f.; VG Freiburg, Urt. v. 21.7.2022, 9 K 3689/21, juris, Rn. 42 f.; VG Halle (Saale), Urt. v. 25.4.2022, 4 A 28/22, juris, Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 3.12.2021, 19 K 2760/20, juris, Rn. 35 – jeweils m.w.N.). Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den einschlägigen Förderbestimmungen ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen der Mittelgeber zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt hier namentlich für die zuletzt im Internet veröffentlichte und zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden „FAQ / Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrages“ (vgl. grdstl. VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22, juris, Rn. 46; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 3.12.2021, 19 K 2760/20, juris, Rn. 38 f.; VG Halle (Saale), Urt. v. 25.4.2022, 4 A 28/22, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.9.2022, 16 K 5167/21, juris, Rn. 32 ff.). Insoweit ist aber zu beachten, dass maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung nicht der Wortlaut der Förderrichtlinie und FAQ ist, sondern ausschließlich das Verständnis der Mittelgeber und die daraus resultierende tatsächliche Verwaltungspraxis der von ihnen mit dem Vollzug betrauten Bewilligungsstelle zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 21.10.2021, 13 S 3017/21, juris, Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008, 7 B 38/08, juris, Rn. 9 f.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.4.2012, 8 C 18/11, juris, Rn. 32; OVG Münster, Urt. v. 8.9.2023, 4 A 3042/19, juris, Rn 80 f.; VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22, juris, Rn. 46; VG Gera, Urt. v. 30.5.2023, 5 K 551/22 Ge, juris, Rn. 161). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung der aus der tatsächlichen Verwaltungspraxis resultierenden Fördervoraussetzungen ist hier im Fall der Aufhebung einer Begünstigung der Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.2003, 3 C 25/02, juris, Rn. 17 f.; VG Hamburg, Urt. v. 8.5.2024, 16 K 2025/23, juris, Rn. 56 f.). Im Förderprogramm Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes war es zum Zeitpunkt der Bewilligungen der Förderungen an die Klägerinnen zu 1. und zu 2. am 7. und 8. April 2020 nach der Verwaltungspraxis der Beklagten bei Bewilligung für die Antragsberechtigung erforderlich, dass die antragstellende Person eigenständig bzw. unabhängig, d.h. nicht Teil eines Unternehmensverbunds gewesen ist bzw. als Mutterunternehmen des Unternehmensverbunds, soweit dieses antragsberechtigt ist, den Antrag für den Verbund stellt (vgl. Seite 4 der „FAQ / Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrages“, Stand: 21.04.2020). Dazu wurde im Ankreuzfeld 7.7 – wie bereits dargelegt – abgefragt, ob versichert wird, dass das antragstellende Unternehmen unabhängig ist, sich also nicht im Mehrheitsbesitz (über 50% der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befindet. Vor dem Hintergrund der durch Art. 3 Abs. 1 bis 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vorgegebenen Abgrenzung, wann ein Unternehmen als eigenständig zu betrachten ist oder in der Gesamtheit eines Unternehmensverbunds, und dem Inhalt des Ankreuzfelds 7.7 des Antragsformulars ist erkennbar, dass die Beklagte die Förderung nur bewilligten wollte, wenn das Unternehmen nicht Teil eines Unternehmensverbunds ist bzw. ein Antrag für den gesamten Verbund gestellt wurde. Die Beklagte hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und weiter ausgeführt, dass in dem Fall, wenn das Ankreuzfeld 7.7 nicht bejaht wurde, zunächst nicht bewilligt wurde, sondern eine Anhörung zum Unternehmensverbund vorgesehen war. Vorliegend ging die Beklagte aufgrund der Antragstellung der Klägerinnen zu 1. und zu 2. somit fälschlicherweise davon aus, dass diese eigenständig und keine Teile eines Unternehmensverbunds sind, weil die Klägerinnen zu 1. und zu 2. das Ankreuzfeld 7.7 des Antragsformulars zur Frage, ob sie unabhängig sind, bejaht hatten (vgl. Seite 139 der Handakte […] und Seite 101 der Handakte […]). Die Klägerinnen zu 1. und zu 2. waren – wie oben bereits dargelegt – jedoch nicht unabhängig in diesem Sinne, weil sie über Frau […] als natürliche Person und Alleingesellschafterin zu einem Unternehmensverbund nach Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 verbunden werden. Die Klägerinnen zu 1. und zu 2. und die […] UG sind – jedenfalls zum Teil – auf demselben Markt tätig. Weiter ist für den Verbund der Klägerinnen zu 1. und zu 2. und der […] UG kein gemeinsamer Antrag gestellt worden, sondern für die Klägerinnen zu 1. und zu 2. als Teile (bzw. Töchter) des Verbunds jeweils separat. c) Des Weiteren liegen die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 HmbVwVfG vor. Den Rücknahmen steht kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerinnen zu 1. und zu 2. nach § 48 Abs. 2 HmbVwVfG auf den Bestand der Bewilligungsbescheide entgegen. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann, § 48 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVfG. Zwar ist den Klägerinnen zu 1. und zu 2. zugute zu halten, dass – anders als in späteren Förderprogrammen der Corona Wirtschaftshilfen – weder aus der Förderrichtlinie, den FAQ oder dem Antragsformular ohne Weiteres die Reichweite des Verbundbegriffs aufgrund von natürlichen Personen, welche den Verbund zu einem solchen verbinden, erkennbar ist, sondern dies eine vertiefte – ggf. mit rechtlicher Beratung begleitete – Auseinandersetzung dem Inhalt des dem Förderprogramm zugrundeliegenden Unternehmens- bzw. Verbundbegriffs erforderte. Dies vermag hier aber kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerinnen zu 1. und zu 2. zu begründen. Denn die Klägerinnen zu 1. und zu 2. können sich bei Abwägung der widerstreitenden Interessen als Empfängerinnen einer nach Art. 107 f. AEUV rechtswidrig erhaltenen Beihilfe nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Art. 108 AEUV zwingend vorgeschrieben ist, dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum einen die von einer Beihilfe begünstigten Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn sie unter Einhaltung des vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde; zum anderen ist es einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 5.3.2019, C-349/17, juris, Rn. 98; zur Überbrückungshilfe II NRW: OVG Münster, Urt. v. 6.3.2024, 4 A 1581/23, juris, Rn. 62). Insbesondere darf der in § 48 Abs. 2 HmbVwVfG vorgesehene Vertrauensschutz die Anwendung der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Rückforderung nicht praktisch unmöglich machen, so dass das Interesse der Gemeinschaft bei der Abwägung, ob Vertrauensschutz vorliegt, mit der Folge voll zu berücksichtigen ist, dass die Förderung zurückzufordern ist (vgl. EuGH, Urt. v. 20.3.1997, C-24/95, juris, Ls. und Rn. 38, 41, ff., 54; BVerwG, Urt. v. 23.4.1998, juris, Rn. 21 ff., 30 ff.). Darüber hinaus ist auch nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerinnen zu 1. und zu 2. in den Bestand des Bewilligungsbescheids auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie die erhaltene Zuwendung verbraucht bzw. insofern eine Vermögensdisposition im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVfG getroffen haben, weil sie gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG die Bewilligungen durch Angaben erwirkt haben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG. Dabei ist ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG, dass die Angaben, mit Hilfe derer der Begünstigte den Verwaltungsakt erwirkt hat, objektiv unrichtig oder unvollständig waren; ob der Begünstigte dies wusste, ist unerheblich. Ebenso wenig kommt es auf ein Verschulden an (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.8.1986, 3 C 9.85, juris Rn. 29; VG München, Urt. v. 5.5.2023, M 31 K 21.6122, juris, Rn. 38). Danach können sich die Klägerinnen zu 1. und zu 2. nicht auf ein Vertrauen berufen, da sie die Bewilligungsbescheide vom 7. und 8. Mai 2020 durch objektiv unrichtige Angaben erwirkt haben, in dem sie im Ankreuzfeld 7.7 des Antragsformulars (vgl. Seite 139 der Handakte […] und Seite 101 der Handakte […]) – wie oben ausgeführt – objektiv unrichtig versichert haben, dass sie unabhängig, d.h. nicht im Mehrheitsbesitz eines anderen Unternehmens sind, wobei vorliegend – wie oben ausgeführt – auch die Verbindung über natürliche Personen oder den Zusammenschluss von natürlichen Personen relevant werden kann, wenn die Unternehmen auf demselben Markt tätig sind. Darüber hinaus hätte bei der Antragstellung der Klägerinnen zu 1. und zu 2. auch in Ansehung des Ankreuzfelds 8.2 auffallen müssen, dass die Beklagte auf Verbindungen zwischen Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf die hinter den juristischen Personen stehenden natürlichen Personen abstellt. Im Ankreuzfeld 8.2 heißt es: „Ich versichere, dass für mich oder mein Unternehmen bisher weder in diesem oder in einem anderen Bundesland ein entsprechender Antrag gestellt wurde.“ Bei der Zusammenschau dieses Ankreuzfeldes mit dem Inhalt des Ankreuzfelds 7.7 lagen hinreichende Anhaltspunkte vor, die Frage nach der Unabhängigkeit der Klägerinnen zu 1. und zu 2. jedenfalls hinsichtlich der Verbindung durch Frau […] zu hinterfragen und sich mit dem dem Förderprogramm Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes zugrundeliegenden Unternehmens- bzw. Verbundbegriff näher auseinanderzusetzen. Selbst wenn dies nicht als objektiv unrichtige Angabe im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG zu werten wäre, stellt dies bei einer Gesamtschau der Umstände, überdies gerade auch in Ansehung des oben ausgeführten Verstoßes gegen das Europarecht, einen Umstand dar, der ein dem Negativkatalog des § 48 Abs. 2 Satz 3 HmbVwVfG vergleichbares Gewicht aufweist (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 16.5.2024, 16 K 2208/21, juris, Rn. 72 m.w.N.), weil vor dem Hintergrund des Inhalts des Ankreuzfelds 8.2 hinreichend zu erkennen gewesen ist, dass die Beklagte jedenfalls bei juristischen Personen auch die natürliche(n) Person(en) dahinter in ihre Betrachtung einbezieht. d) Die Rücknahmen der Bewilligungsbescheide vom 7. und 8. Mai 2020 durch den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 15. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2022 und den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 15. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2022 erfolgten auch innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG. e) Die Rücknahmeentscheidungen der Beklagten sind frei von Ermessensfehlern, § 114 Satz 1 VwGO. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 HmbVwVfG wird der Verwaltungsakt in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 HmbVwVfG in der Regel für die Vergangenheit zurückgenommen. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4.16, juris, Rn. 39; Urt. v. 14.3.2013, 5 C 10.12, juris, Rn. 32 m.w.N.) und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 7.12.2022, 5 Bf 207/21, juris, Rn. 71 f., m.w.N.), welcher der Berichterstatter folgt, um eine ermessenslenkende Vorschrift, die der Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach der gesetzgeberischen Konzeption regelmäßig Vorrang vor den Schutzgütern der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4.16, juris, Rn. 41). Damit hätte es vorliegend besonderer Gründe bedurft, um eine von der intendierten Ermessensausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem gesetzlich angenommenen Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. In diesem Fall ist auch eine – das Selbstverständliche darstellende – Begründung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG entbehrlich. Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4/16, juris, Rn. 40 m.w.N.). Gemessen daran durfte die Beklagte hinsichtlich der Rücknahmen der Bewilligungsbescheide von der Regelrechtsfolge des § 48 Abs. 2 Satz 4 HmbVwVfG ausgehen. Das Erwirken des begünstigenden Verwaltungsakts durch in wesentlicher Beziehung unrichtige bzw. unvollständige Angaben ist nach der gesetzgeberischen Konzeption eine Fallgestaltung, in der der Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung regelmäßig Vorrang vor den Schutzgütern der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einzuräumen ist. Das Ermessen der Beklagten war auch vor dem Hintergrund der unionsrechtswidrigen Beihilfegewährungen eingeschränkt. Eine nationale Stelle ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehalten, eine gewährte Beihilfe, die – wie hier – nicht die Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erfüllt, als rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern (vgl. EuGH, Urt. vom 5.3.2019, C-349/17, juris, Rn. 96 ff., OVG Münster, Urt. v. 6.3.2024, 4 A 1581/23, juris, Rn. 62 ff.). Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung haben die Klägerinnen zu 1. und zu 2. nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. f) Überdies konnten die Aufhebungen auch auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG als Widerrufe wegen Zweckverfehlung gestützt werden. aa) Denn für eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel zur Deckung des Liquiditätsengpasses ist es erforderlich, dass sich die Empfängerin bzw. der Empfänger in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage befand, mithin ein Liquiditätsengpass im Förderzeitraum vorlag, und dass die Mittel zur Überwindung dieser Lage eingesetzt wurden (vgl. im Einzelnen dazu: VG Hamburg, Urt. v. 28.4.2023, 16 K 5209/21, juris, Rn. 61 ff.; Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris, Rn. 86 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Rahmen des Widerrufs nach § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG die materielle Darlegungs- und Beweislast trägt und daher die Unerweislichkeit der Widerrufsvoraussetzungen in der Regel zu ihren Lasten geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.3.1964, VI C 150/62, juris, Rn. 17 ff.; OVG Münster, Urt. v. 2.5.1994, 8 A 3885/93, juris, Rn. 26 f., 38; Urt. v. 13.6.2002, 12 A 693/99, juris, Rn. 29 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.11.2016, 5 S 2137/16, juris, Rn. 10; VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018, 1 A 131/15, juris, Rn. 33; VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris, Rn. 104). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch dann angezeigt, wenn die Unerweislichkeit der Umstände, die den Widerruf des begünstigenden Verwaltungsaktes begründen, darauf beruht, dass die bzw. der Begünstigte die Aufklärung des Sachverhalts verhindert hat. Das wird dann anzunehmen sein, wenn es die Begünstigte bzw. der Begünstigte unterlässt, bei der Aufklärung in ihren bzw. seinen Verantwortungsbereich fallenden tatsächlichen Umstände mitzuwirken, obgleich dies für sie bzw. ihn möglich und zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, 3 C 79/82, juris, Rn. 57; OVG Münster, Urt. v. 2.5.1994, 8 A 3885/93, juris, Rn. 36 ff. m.w.N.). Von einem solchen Fall ist hier auszugehen. Bei den für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der für die Gewährung der Mittel zur Deckung eines tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpasses maßgeblichen Tatsachen handelt es sich um aus dem Geschäftsbereich der Klägerinnen zu 1. und zu 2. stammende innerbetriebliche Informationen und Unterlagen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.4.1997, 1 L 6618/95, juris, Rn. 29; Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24, Rn. 28 m.w.N.) und damit um Umstände aus ihrer Sphäre und ihren spezifischen Erkenntnisbereichen. Weder der Beklagten noch dem Gericht ist es ohne Mitwirkung der Klägerinnen zu 1. und zu 2. in zumutbarer Weise möglich, hierzu hinreichende Feststellungen zu treffen. Bereits hieraus folgt eine Mitwirkungsobliegenheit der Klägerinnen zu 1. und zu 2., deren Verletzung – auch im gerichtlichen Verfahren – zu ihren Lasten geht. Vorliegend lässt sich ein Liquiditätsengpass für den hier – wie oben unter Punkt II. 1. b) ausgeführt – maßgeblichen Unternehmensverbund nicht ermitteln. Denn mangels belastbarer Angaben der Klägerinnen zu 1. und zu 2. bzw. ihrer Geschäftsführerin zum Umfang des Verbunds kann weder beurteilt werden, ob bzw. welche natürlichen oder juristischen Personen zu dem Verbund zu zählen wären, noch kann ein Liquiditätsengpass für die bekannten Unternehmensteile bestimmt werden, weil plausible Angaben zur Liquiditätssituation der […] UG fehlen. bb) Die Widerrufe erfolgten innerhalb der Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG. cc) Die Beklagte hat auch das ihr im Rahmen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Widerrufe fehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Der Berichterstatter geht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, 3 C 22/96, juris, Leitsätze 1 und 2 sowie Rn. 14 ff.; Urt. v. 26.2.2015, 3 C 8/14, juris, Rn. 17) davon aus, dass die haushaltsrechtlichen Grundsätze bei der Zweckwidrigkeit einer Mittelverwendung in der Regel den Widerruf der Zuwendung verlangen (vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 10.3.2017, 1 A 461/14, juris, Rn. 48 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.8.2002, 11 LB 19/02, juris, Rn. 63; OVG Münster, Urt. v. 13.6.2002, 12 A 693/99, juris, Rn. 43 ff.). Damit hätte es vorliegend besonderer Gründe bedurft, um eine von der intendierten Ermessensausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem gesetzlich angenommenen Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. In diesem Fall ist auch eine – das Selbstverständliche darstellende – Begründung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG entbehrlich. Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4/16, BVerwGE 158, 258, juris, Rn. 40 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 7.12.2022, 5 Bf 207/21, juris, Rn. 73). Vorliegend sind im Fall der Klägerinnen zu 1. und zu 2. hinsichtlich der Widerrufe der Beträge in Höhe von 9.567,- Euro und 20.000,- Euro keine außergewöhnlichen Umstände anzunehmen, die derart atypische Fälle begründeten. Soweit die Beklagte neben dem Hinweis auf den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Widerspruchsbescheid überdies ausgeführt hat, dass sich die Klägerinnen zu 1. und zu 2. auf Vertrauen nicht berufen könne, weil die Bewilligung aufgrund unvollständiger Angaben erfolgt sei und Vertrauen auch deshalb nicht habe entstehen können, weil gemäß Nr. II. 5 des Bewilligungsbescheids die Bewilligung u.a. bei Fehlen der Fördervoraussetzungen bzw. bei unzureichendem Nachweis widerrufen werden könne, hätte es dieser – zusätzlichen – Ausführungen nach alledem nicht bedurft. Sie sind daher unschädlich und aber auch sonst nicht zu beanstanden. Andere außergewöhnliche Umstände, insbesondere ein schützenswertes Vertrauen der Klägerinnen zu 1. und zu 2., ist nicht ersichtlich. Auch ist ein Vertrauen auf ein vorbehaltloses Behaltendürfen der gesamten erhaltenen Zuwendung, weil diese mittlerweile verbraucht sei, ohne hinsichtlich des vollen Betrags zum förderberechtigten Kreis (s.o.) zu gehören, nicht schützenswert und als außergewöhnlicher Umstand zu berücksichtigen. 2. Die mit dem angefochtenen Bescheiden verfügten Rückforderungen der Zuwendungen sind ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 49a Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen bzw. widerrufen worden sind. Die Zinsforderungen stellten lediglich Hinweise auf die Rechtslage nach § 49a Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG dar, wobei sich für die Adressaten bei objektiver Würdigung sowohl aus dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 15. Februar 2021 und dem Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 23. März 2021 als auch aus den Widerspruchsbescheiden jeweils vom 23. August 2022 ergibt, dass die Entscheidungen über die „Zahlung der Zinsen“ gesonderten Bescheiden vorbehalten sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 2 ZPO. Dabei war das nach § 100 Abs. 2 ZPO eröffnete Ermessen dahingehend auszuüben, dass aufgrund der erheblichen Verschiedenheit der Höhe der Förderungen zwischen den Klägerinnen zu 1. und zu 2. die Kosten entsprechend der Höhe der aufgehobenen und zurückgeförderten Förderungen der Klägerinnen zu 1. und zu 2. nach der auf sie insoweit entfallenden Quote zu teilen waren. Ein Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erübrigt sich, weil die Kostengrundentscheidung insgesamt zu Lasten der Klägerinnen zu 1. und zu 2. ausfällt und – nach Verbindung der Verfahren – eine Teilung der Kosten lediglich aufgrund der unterschiedlichen Höhen der Förderungen der jeweils angegriffenen Bescheide erforderlich wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs.1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerinnen zu 1. und zu 2., beides juristische Personen in der Rechtsform von Unternehmergesellschaften mit beschränkter Haftung (UG) als Betreiberinnen von Pensionen, wenden sich gegen die Rückforderungen von Finanzhilfen aus dem Förderprogramm Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes. Die Klägerin zu 1. ([…]) stellte mit Eingangsdatum am 31. März 2020 als juristische Person einen Antrag mit der Antragsnummer […] bei der Beklagten auf die Zahlung von 11.229,- Euro. Dabei gab sie als Höhe des geschätzten Liquiditätsengpasses einen Betrag in Höhe von 11.229,- Euro und als Anzahl der Vollzeitäquivalente (VZÄ) 1.53 an. Zur Begründung gab sie unter anderem an, dass sie einen Beherbergungsbetrieb (Pension) betreibe und dieser aufgrund der Allgemeinverfügung vollständig geschlossen worden sei. Dazu reichte sie eine Ablichtung des Personalausweises ihrer Geschäftsführerin […] und einen Auszug aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts Hamburg vom […] ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 137 ff. und 166 ff. der Handakte der Beklagten mit der Antragsnummer […] Bezug genommen. Die Klägerin zu 2. ([…]) stellte mit Eingangsdatum am 31. März 2020 als juristische Person einen Antrag mit der Antragsnummer […] bei der Beklagten auf die Zahlung von 20.000,- Euro. Dabei gab sie als Höhe des geschätzten Liquiditätsengpasses einen Betrag in Höhe von 39.150,- Euro und als Anzahl der Vollzeitäquivalente (VZÄ) 6.05 an. Zur Begründung gab sie unter anderem an, dass sie einen Beherbergungsbetrieb (Pension) betreibe und dieser aufgrund der Allgemeinverfügung vollständig geschlossen worden sei. Dazu reichte sie eine Ablichtung des Personalausweises ihrer Geschäftsführerin […] und einen Auszug aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts Hamburg vom […] ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 99 ff. und 128 ff. der Handakte der Beklagten mit der Antragsnummer […] Bezug genommen. Mit Bewilligungsbescheid vom 7. Mai 2020 mit der Antragsnummer […] HCS bewilligte die Beklagte der Klägerin zu 1. eine Auszahlung in Form einer freiwilligen Finanzhilfe von insgesamt maximal 11.229,- Euro, bestehend aus einem Betrag in Höhe von 2.229,- Euro als Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) als Festbetragsfinanzierung und einem Betrag in Höhe von 9.000,- Euro als Soforthilfe des Bundes. In dem Bescheid heißt es, dass die Soforthilfe des Bundes als Billigkeitsleistung gewährt werde und die Berechnung auf den Angaben der Klägerin zu 1. in ihrem Förderantrag basierten. Zum Zuwendungszweck führte die Beklagte aus, dass im Rahmen dieses Förderprogramms nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpasses gewährt werden, die durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 156 ff. der Handakte der Beklagten mit der Antragsnummer […] Bezug genommen. Mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2020 mit der Antragsnummer […] HCS bewilligte die Beklagte der Klägerin zu 2. eine Auszahlung in Form einer freiwilligen Finanzhilfe von insgesamt maximal 20.000,- Euro, bestehend aus einem Betrag in Höhe von 5.000,- Euro als Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) als Festbetragsfinanzierung und einem Betrag in Höhe von 15.000,- Euro als Soforthilfe des Bundes. In dem Bescheid heißt es, dass die Soforthilfe des Bundes als Billigkeitsleistung gewährt werde und die Berechnung auf den Angaben der Klägerin zu 2. in ihrem Förderantrag basierten. Zum Zuwendungszweck führte die Beklagte aus, dass im Rahmen dieses Förderprogramms nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpasses gewährt werden, die durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 118 ff. der Handakte der Beklagten mit der Antragsnummer […] Bezug genommen. Am 23. April 2020 identifizierte sich die Geschäftsführerin der Klägerinnen zu 1. und zu 2. für die Klägerinnen zu 1. und zu 2. über das Nect-Verfahren bei der Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 163 ff. der Handakte der Beklagten mit der Antragsnummer […] und die Seiten 125 ff. der Handakte der Beklagten mit der Antragsnummer […] Bezug genommen. Mit E-Mail vom 11. Mai 2020 bat die Beklagte die Klägerin zu 1., einen Gewerbeschein und eine vollständig ausgefüllte Mitarbeiterliste einzureichen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seite 154 der Handakte mit der Antragsnummer […] der Beklagten Bezug genommen. Mit E-Mail vom 12. Mai 2020 reichte die Klägerin zu 2. für sich die ausgefüllte Arbeitshilfe „Mitarbeiterliste“, eine Gewerbe-Anmeldung des Bezirksamts Hamburg-Mitte der Freien und Hansestadt Hamburg vom […], eine Eintragungsmitteilung des Amtsgerichts Hamburg vom […] und einen Gesellschafterbeschluss vom […] ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 104 ff. der Handakte mit der Antragsnummer […] der Beklagten Bezug genommen. Mit E-Mail vom 18. Mai 2020 reichte die Klägerin zu 1. für sich die ausgefüllte Arbeitshilfe „Mitarbeiterliste“, eine Eintragungsmitteilung des Amtsgerichts Hamburg vom […] und eine Gewerbe-Anmeldung des Bezirksamts Hamburg-Mitte der Freien und Hansestadt Hamburg vom […] ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 144 ff. der Handakte mit der Antragsnummer […] der Beklagten Bezug genommen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 mit den Titeln „Anhörung“ erklärte die Beklagte jeweils, dass sie die Klägerinnen zu 1. bzw. zu 2. um Klarstellung bitte, wo sich ihre Betriebsstätte im Zeitraum von drei Monaten ab Antragstellung befunden habe und um Bestätigung bitte, dass sie keine zusätzlichen Bundesmittel der Corona-Sofort-Hilfe in einem anderen Bundesland beantragt hat bzw. beantragen wird. Weiter müsse die Antragstellung bei Unternehmen, die im Mehrheitsbesitz eines anderen Unternehmens sind, über die Muttergesellschaft erfolgen. Es werde daher darum gebeten, die übersandte KMU-Erklärung ggf. auch mit Beachtung eventueller weiterer verbundener Unternehmen ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben zurückzusenden. Es werde auch darum gebeten, das Geschäftsmodell zu erläutern und den angegebenen Liquiditätsengpass mit entsprechenden Beträgen nachvollziehbar dazulegen sowie vollständige betriebswirtschaftliche Auswertungen auf Monatsbasis für das Jahr 2019 und für den Zeitraum Januar bis September 2020 inklusive Summen- und Saldenlisten einzureichen. Auf den eingereichten Mitarbeiterlisten zum Antrag sei Frau […] mit 40 Stunden vermerkt. Zusätzlich sei Frau […] auch in der jeweils anderen Mitarbeiterliste der Klägerin zu 1. bzw. zu 2. mit 40 Stunden Arbeitszeit pro Woche vermerkt. Es werde darum gebeten, zu prüfen ob dies korrekt sei und der Beklagten ggf. korrigierte Mitarbeiterlisten einzureichen. Sollten keine weiteren Angaben übersandt werden, werde die Beklagte nach derzeitiger Einschätzung ablehnende Entscheidungen treffen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 132 f. der Handakte mit der Antragsnummer […] und auf die Seiten 94 f. der Handakte mit der Antragsnummer […] der Beklagten Bezug genommen. Mit E-Mail vom 15. Januar 2021 übersandte die Klägerin zu 1. ein Schreiben vom 15. Januar 2021. In dem Schreiben heißt es, dass die Klägerin zu 1. die Betreibergesellschaft der unselbstständigen Betriebsstätte „[…]“ sei. Die Klägerin zu 1. habe ihren Sitz (vgl. §11 AO) unter der Adresse […] Hamburg. Die unselbstständige Betriebsstätte „[…]“ mit der Adresse […] sei in jeder Beziehung von der Betreibergesellschaft abhängig. „[…]“ sei kein eigenständiges Unternehmen. Die Geschäftsführung habe ihren Wohnsitz in Hamburg. Erfüllungsort und Gerichtsstand sei ebenfalls Hamburg. Die Klägerin zu 1. sei daher antragsberechtigt in Hamburg. Die Geschäftsführerin habe bestätigt, dass keine zusätzlichen Bundesmittel der Corona-Soforthilfe in einem anderen Bundesland beantragt worden seien. Die Anteile der Klägerin zu 1. befänden sich nicht im Mehrheitsbesitz eines anderen Unternehmens und alleinige Gesellschafterin sei Frau […]. Eine KMU-Erklärung sei nicht erforderlich. Im Rahmen des Betriebs von „[…]“ würden Räumlichkeiten angemietet, bewirtschaftet und Mitarbeiter beschäftigt. Verträge würden online geschlossen und am Sitz in Hamburg verarbeitet. Dazu wurden eine Kostenaufstellung für die Klägerin zu 1., kurzfristige Erfolgsrechnungen in BWA-Form samt Summen- und Salden (pro Monat) für Dezember 2019 und September 2020 vom […] und eine ausgefüllte Arbeitshilfe „Mitarbeiterliste“ eingereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 105 ff. der Handakte mit der Antragsnummer […] der Beklagten Bezug genommen. Mit E-Mail vom 15. Januar 2021 übersandte die Klägerin zu 2. ein Schreiben vom 15. Januar 2021. In dem Schreiben heißt es, dass die Klägerin zu 2. die Betreibergesellschaft der unselbstständigen Betriebsstätte „[…]“ sei. Die Klägerin zu 2. habe ihren Sitz (vgl. §11 AO) unter der Adresse […] Hamburg. Die unselbstständige Betriebsstätte „[…]“ mit der Adresse […] sei in jeder Beziehung von der Betreibergesellschaft abhängig. „[…]“ sei kein eigenständiges Unternehmen. Die Geschäftsführung habe ihren Wohnsitz in Hamburg. Erfüllungsort und Gerichtsstand sei ebenfalls Hamburg. Die Klägerin zu 2. sei daher antragsberechtigt in Hamburg. Die Geschäftsführerin habe bestätigt, dass keine zusätzlichen Bundesmittel der Corona-Soforthilfe in einem anderen Bundesland beantragt worden seien. Die Anteile der Klägerin zu 2. befänden sich nicht im Mehrheitsbesitz eines anderen Unternehmens und alleinige Gesellschafterin sei Frau […]. Eine KMU-Erklärung sei nicht erforderlich. Im Rahmen des Betriebs von „[…]“ würden Räumlichkeiten angemietet, bewirtschaftet und Mitarbeiter beschäftigt. Verträge würden online geschlossen und am Sitz in Hamburg verarbeitet. Dazu wurden eine Kostenaufstellung für die Klägerin zu 2., kurzfristige Erfolgsrechnungen in BWA-Form samt Summen- und Salden (pro Monat) für Dezember 2019 und September 2020 vom […] und eine ausgefüllte Arbeitshilfe „Mitarbeiterliste“ eingereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 71 f. der Handakte mit der Antragsnummer […] der Beklagten Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 mit den Titeln „Anhörung“ erklärte die Beklagte jeweils, dass sie die Klägerinnen zu 1. bzw. zu 2. bis zum 1. Februar 2021 bitte, die BWAs für April bis Juli 2020 auf Monatsbasis unter Angabe der Umsätze und Aufschlüsselung der Kosten einzureichen. Sollten die Klägerinnen zu 1. bzw. zu 2. keine weiteren Angaben übersenden, werde die Beklagte nach derzeitiger Einschätzung ablehnende Entscheidungen treffen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seite 101 der Handakte mit der Antragsnummer […] der Beklagten und auf die Seite 69 der Handakte mit der Antragsnummer […] der Beklagten Bezug genommen. Mit E-Mail vom 8. Februar 2021 reichten die Klägerinnen zu 1. und zu 2. kurzfristige Erfolgsrechnungen in BWA-Form für April 2020, Mai 2020, Juni 2020 und Juli 2020 vom […] ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 85 ff. der Handakte mit der Antragsnummer […] der Beklagten und die Seiten 53 ff. der Handakte mit der Antragsnummer […] der Beklagten Bezug genommen. Mit Widerrufs- und Rückforderungsbescheid – kein Verschulden – vom 15. Februar 2021 widerrief die Beklagte den Bewilligungsbescheid der Klägerin zu 2. mit der Antragsnummer […] HCS auch für die Vergangenheit in Höhe von 5.000,- Euro Hamburger Corona Soforthilfe und in Höhe von 15.000,- Euro Soforthilfe des Bundes und forderte diese Beträge mit jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab Auszahlung der Zuwendung bis zur Rückzahlung zurück. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid insbesondere, dass nach den Angaben der Klägerin zu 2. kein Liquiditätsengpass bestehe. Nach pflichtgemäßen Gebrauch des eingeräumten Ermessens sei der Bescheid gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 1 HmbVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen und die gewährte Zuwendung gemäß § 49a Abs. 1 HmbVwVfG zurückzufordern. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 50 f. der Handakte der Beklagten mit der Antragsnummer […] Bezug genommen. Mit Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid – kein Verschulden – vom 23. März 2021 widerrief die Beklagte den Bewilligungsbescheid der Klägerin zu 1. mit der Antragsnummer […] HCS teilweise auch für die Vergangenheit in Höhe von 2.229,- Euro Hamburger Corona Soforthilfe und in Höhe von 7.338,- Euro Soforthilfe des Bundes und forderte diese Beträge mit jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab Auszahlung der Zuwendung bis zur Rückzahlung zurück. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid insbesondere, dass nach den Angaben der Klägerin zu 1. ein Liquiditätsengpass nicht in voller Höhe berücksichtigt werden könne. Nach pflichtgemäßen Gebrauch des eingeräumten Ermessens sei der Bescheid in der genannten Höhe gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 1 HmbVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen und die gewährte Zuwendung teilweise gemäß § 49a Abs. 1 HmbVwVfG zurückzufordern. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 82 f. der Handakte der Beklagten mit der Antragsnummer […] Bezug genommen. Mit Schreiben vom 19. Februar 2021, Eingang bei der Beklagten am selben Tag, erhob die Klägerin zu 2. Widerspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 47 f. der Handakte der Beklagten mit der Antragsnummer […] Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29. März 2021, Eingang bei der Beklagten am selben Tag, erhob die Klägerin zu 1. Widerspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seite 80 der Handakte der Beklagten mit der Antragsnummer […] Bezug genommen. Mit Schreiben vom 14. September 2021 mit dem Titel „Anhörung“ erklärte die Beklagte, dass sie für die Entscheidung über den Widerspruch weitere Angaben und Unterlagen benötige. Sie forderte die Klägerin zu 2. auf, bis zum 12. Oktober 2021 weitere Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen. Die Klägerin zu 2. wurde gebeten, Nachweise zur Höhe des Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten ab Antragstellung (ohne persönliche Lebenshaltungskosten) zu machen. Für die Erläuterungen zum Liquiditätsengpass sei der anliegende Vordruck (Anlage 1) zu verwenden. Bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses müsse für den Betrachtungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung die Ist-Daten anstelle der damals erfolgten Schätzungen erfasst werden. Es werde darum gebeten, die einzelnen Kostenpositionen (wie etwa: gewerbliche Miete, Betriebskosten) mit geeigneten Nachweisen zu belegen. Die BWA, die eingereicht worden seien, ließen nicht auf einen Liquiditätsengpass in Höhe der beantragten Summe schließen. Es werde weiter darum gebeten, den anliegenden Bogen anhand der nun vorliegenden Ist-Zahlen auszufüllen und der Beklagten zukommen zu lassen. Die Soforthilfen seien zur Überbrückung von coronabedingten Liquiditätsengpässen aufgrund von laufenden Fixkosten zur Sicherung von Unternehmen vorgesehen. Maßgeblich hierfür seien nicht Umsatz- oder Gewinnrückgänge. Es werde auf die Förderrichtlinie zur Gewährung eines Zuschusses der Beklagten und auf die Erläuterungen zum Antragsformular auf https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs verwiesen. Dazu übersandte die Beklagte die Vordrucke „Anlage 1: Vordruck für die Erläuterung des HCS Liquiditätsengpasses“ und „Anlage 1a: Kostenaufschlüsselung auf Basis der BWA“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 38 ff. der Handakte der Beklagten mit der Antragsnummer […] Bezug genommen. Mit Schreiben vom 26. Juli 2021 und 19. Oktober 2021 mit den Titeln „Anhörung“ erklärte die Beklagte, dass sie für die Entscheidung über den Widerspruch weitere Angaben und Unterlagen benötige. Sie forderte die Klägerin zu 1. auf, bis zum 16. August 2021 bzw. 4. November 2021 weitere Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen. Die Klägerin zu 1. wurde gebeten, Nachweise über eine Betriebsstätte oder Unternehmenssitz in Hamburg, Angaben zu verbunden Unternehmen und zur Höhe des Liquiditätsengpasses zu machen. Bei der Klägerin zu 1. könne es sich nach den der Beklagten vorliegenden Informationen um ein verbundenes Unternehmen handeln. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn mehrere Unternehmen durch eine natürliche oder gemeinsam handelnde Person in enger wirtschaftlicher oder rechtlicher Beziehung zueinanderstehen und die Unternehmen ganz oder teilweise in demselben oder einem benachbarten Markt tätig sind. Die Antragstellung müsse dann über das Unternehmen erfolgen, welches den beherrschenden Einfluss, z.B. kapitalmäßig, auf die anderen Unternehmen ausübt. Hierzu werde der Klägerin zu 1. eine KMU-Erklärung zugesendet, welche (auch mit Beachtung evtl. weiterer verbundener Unternehmen) ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben zurückzusenden sei. Um prüfen zu können, inwieweit es sich bei weiteren Gesellschaften um verbundene Unternehmen handelt, würden darüber hinaus Gesellschaftsverträge und Angaben zum Geschäftsgegenstand der Gesellschaften benötigt. Diese Angaben seien vollumfänglich für alle Unternehmen zu machen. Es sei angegeben worden, dass es sich hier um keine verbundenen Unternehmen handele, sondern die Klägerin zu 1. die Betreibergesellschaft der unselbständigen Betriebsstätte „[…]“ sei. Über weitere Unternehmen, wie die Klägerin zu 2. und die […] UG, seien keine Angaben gemacht worden. Bei diesen Unternehmen scheine es sich jedoch ebenfalls um Unternehmen der Geschäftsführerin der Klägerin zu 1. mit identischem Firmensitz zu handeln, so dass eine KMU-Erklärung erforderlich sei. Es werde um Erklärung gebeten, in welcher Beziehung die Klägerin zu 1. bzw. ihre Geschäftsführerin zu den oben genannten UG sowie ggf. weiteren verbundenen Unternehmen stehen. Außerdem werde um Einreichung der BWA für den Monat März gebeten. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Beklagte nach derzeitiger Einschätzung der Sachlage den Widerspruch zurückweisen werde. Zudem werde davon ausgegangen, dass die Rückforderungssumme nach derzeitigem Stand höher ausfallen werde, als im Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 23. März 2021 angegeben, der sich auf einen Betrag in Höhe von 9.567,- Euro belaufe. Die Rückforderung der bewilligten Förderung werde sich nach eingehender Prüfung der eingereichten Unterlagen nunmehr auf die Gesamtsumme des Förderbetrages in Höhe von 11.229,- Euro belaufen. Folglich sei davon auszugehen, dass ein Änderungsbescheid in Höhe von 11.229,- Euro ergehen werde. Dazu übersandte die Beklagte die Vordrucke „Anlage 1: Vordruck für die Erläuterung des HCS Liquiditätsengpasses“, „Anlage 1a: Kostenaufschlüsselung auf Basis der BWA“, die „Selbsterklärung des Antragstellers zur Einhaltung der KMU-Kriterien gemäß der KMU-Definition der EU“, die „Selbsterklärung des Antragstellers zur Einhaltung der KMU-Definition (Berechnungsbogen)“, die „Berechnung Anhang A für verbundene Unternehmen des Antragstellers“ und die „Berechnung Anhang B für Partnerunternehmen des Antragstellers“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 22 ff. und 58 ff. der Handakte der Beklagten mit der Antragsnummer […] Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2022, der Klägerin zu 1. am 1. September 2022 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zu 1. gegen den Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 23. März 2021 zurück, stellte fest, dass der ausgezahlte Zuwendungsbetrag in Höhe von 2.229,- Euro Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) und 7.338,- Euro Soforthilfe des Bundes zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab Auszahlung der Zuwendung bis zur Rückzahlung zurückzuzahlen sei. Weiter setzte sie eine Gebühr für den Bescheid in Höhe von 50,- Euro fest. Zur Begründung heißt es, dass der zulässige Widerspruch nicht begründet sei, weil nicht alle Voraussetzungen gemäß der Förderrichtlinie vorlägen. Mangels vollständiger Angaben der Klägerin zu 1. könne der Umfang des Unternehmensverbunds nicht abschließend festgestellt werden. Es könne auch nicht festgestellt werden, ob die Klägerin zu 1. hinsichtlich eines Unternehmensverbunds die KMU-Kriterien eingehalten habe. Es seien insbesondere nicht die angeforderten Unterlagen, wie die Selbsterklärung zur Einhaltung der KMU-Kriterien gemäß der KMU-Definition der EU, nebst vollständigen Angaben zur Unternehmensstruktur und Gesellschafteranteile aller in Betracht kommenden Unternehmen eingereicht worden. Es lägen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme eines Unternehmensverbunds vor. Nach den vorliegenden Angaben stellten bereits die Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 2. mit der Antragsnummer […] ein über eine natürliche Person verbundenes Unternehmen dar. Nach Art. 3 Nr. 3 Anhang l Verordnung (EU) Nr. 651/2014 liege ein Unternehmensverbund auch dann vor, wenn eine natürliche Person den beherrschenden Einfluss über zwei oder mehr Unternehmen ausübe und die Unternehmen in demselben oder in benachbarten Märkten tätig seien. Frau […] übe als alleinige Gesellschafterin der Klägerin zu 1. und der Klägerin zu 2. beherrschenden Einfluss auf diese Unternehmen aus. Zudem seien beide Gesellschaften, als Betriebsgesellschaften von Pensionen auf demselben Markt tätig. Eine Zugehörigkeit der […] UG könne unter Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht gemäß 5.2 der Förderrichtlinie nicht abschließend geklärt werden. Geschäftsführerin dieses Unternehmens sei laut „northdata.de“ ebenfalls Frau […] und diese habe denselben Unternehmenssitz wie die Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 2. Ein Liquiditätsengpass lasse sich aufgrund der unvollständigen Angaben zu einem Unternehmensverbund nicht abschließend berechnen und aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass der Umsatz ausschließlich über die Pension bzw. Betriebsstätte in […] erwirtschaftet werde. Für die Berechnung des Liquiditätsengpasses könnten nur die Hamburger Betriebsstätten berücksichtigt werden. Ein Liquiditätsengpass liege damit auch aus diesem Grund nicht vor. Bei der Ermessensentscheidung überwiege das öffentliche Widerrufsinteresse, weil kein zu berücksichtigendes schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin zu 1. vorliege, weil ihre Angaben mit denen sie den Verwaltungsakt erwirkt habe, in wesentlichen Beziehungen unvollständig gewesen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 1 ff. der Handakte der Beklagten mit der Antragsnummer […] Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2022, der Klägerin zu 2. am 9. September 2022 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zu 2. gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 15. Februar 2021 zurück, stellte fest, dass der ausgezahlte Zuwendungsbetrag in Höhe von 5.000,- Euro Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) und 15.000,- Euro Soforthilfe des Bundes zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab Auszahlung der Zuwendung bis zur Rückzahlung zurückzuzahlen sei. Weiter setzte sie eine Gebühr für den Bescheid in Höhe von 50,- Euro fest. Zur Begründung heißt es, dass der zulässige Widerspruch nicht begründet sei, weil nicht alle Voraussetzungen gemäß der Förderrichtlinie vorlägen. Mangels vollständiger Angaben der Klägerin zu 2. könne der Umfang des Unternehmensverbunds nicht abschließend festgestellt werden. Es könne auch nicht festgestellt werden, ob die Klägerin zu 2. hinsichtlich eines Unternehmensverbunds die KMU-Kriterien eingehalten habe. Es seien insbesondere nicht die angeforderten Unterlagen, wie die Selbsterklärung zur Einhaltung der KMU-Kriterien gemäß der KMU-Definition der EU, nebst vollständigen Angaben zur Unternehmensstruktur und Gesellschafteranteile aller in Betracht kommenden Unternehmen eingereicht worden. Es liege zur Überzeugung der Beklagten ein Unternehmensverbund vor. Nach den vorliegenden Angaben stellten bereits die Klägerin zu 2. und die Klägerin zu 1. mit der Antragsnummer […] ein über eine natürliche Person verbundenes Unternehmen dar. Nach Art. 3 Nr. 3 Anhang l Verordnung (EU) Nr. 651/2014 liege ein Unternehmensverbund auch dann vor, wenn eine natürliche Person den beherrschenden Einfluss über zwei oder mehr Unternehmen ausübe und die Unternehmen in demselben oder in benachbarten Märkten tätig seien. Frau […] übe als alleinige Gesellschafterin der Klägerin zu 1. und der Klägerin zu 2. beherrschenden Einfluss auf diese Unternehmen aus. Zudem seien beide Gesellschaften, als Betriebsgesellschaften von Pensionen auf demselben Markt tätig. Eine Zugehörigkeit der […] UG könne unter Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht gemäß 5.2 der Förderrichtlinie nicht abschließend geklärt werden. Geschäftsführerin dieses Unternehmens sei laut „northdata.de“ ebenfalls Frau […] und diese habe denselben Unternehmenssitz wie die Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 2. Ein Liquiditätsengpass lasse sich aufgrund der unvollständigen Angaben zu einem Unternehmensverbund nicht abschließend berechnen und aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass der Umsatz ausschließlich über die Pension bzw. Betriebsstätte in […] erwirtschaftet werde. Für die Berechnung des Liquiditätsengpasses könnten nur die Hamburger Betriebsstätten berücksichtigt werden. Ein Liquiditätsengpass liege damit auch aus diesem Grund nicht vor. Bei der Ermessensentscheidung überwiege das öffentliche Widerrufsinteresse, weil kein zu berücksichtigendes schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin zu 2. vorliege, weil ihre Angaben mit denen sie den Verwaltungsakt erwirkt habe, in wesentlichen Beziehungen unvollständig gewesen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die die Anlage K2 auf den Blättern 3 ff. der Gerichtsakte 16 K 4025/22 und auf die Seiten 1 f. der Handakte der Beklagten mit der Antragsnummer […] Bezug genommen. Die Klägerin zu 1. hat unter dem Aktenzeichen 16 K 3948/22 am 4. Oktober 2022 und die Klägerin zu 2. am 10. Oktober 2022 unter dem Aktenzeichen 16 K 4025/22 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass sie Geschäftsbetriebe in der Beherbergungsbranche betreiben würden, bei denen sie Räumlichkeiten an Feriengäste weitervermieteten, welche sie von der […] UG anmieteten. Infolge der COVID-19 Pandemie sei der Geschäftsumsatz der Klägerinnen zu 1. und zu 2. eingebrochen, laufende Kosten aus Miet-, Arbeits- und ähnlichen Verträgen hätten sie aber noch gehabt. Ihnen stehe ein Anspruch auf die ausgezahlten Förderungen zu, weil nach der HCS-Förderrichtlinie förderfähige Liquiditätsengpässe vorlägen. Die Klägerinnen zu 1. und zu 2. seien keine verbundenen Unternehmen. Selbst wenn die Klägerinnen zu 1. und zu 2. verbundenen Unternehmen seien, stünde dies einer Antragsberechtigung nicht entgegen. Die Klägerinnen zu 1. und zu 2. fielen als UGs unter die KMU-Definition. Dies hätte die Beklagte auch selbst im Rahmen der Amtsermittlung herausfinden können. Selbst wenn ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 des Anhang I zur EU-Verordnung 651/2014 vorläge, seien die Klägerinnen zu 1. und zu 2. trotzdem antragsberechtigt, weil sie die Fördervoraussetzungen nach der Förderrichtlinie erfüllten. Insbesondere beschäftigen sie unter 250 Mitarbeiter. Dies habe die Beklagte aus den öffentlich zugänglichen Quellen auch ersehen können. Sie hätten auch alle geforderten Unterlagen beigebracht. Es lägen Liquiditätsengpässe vor, wobei nicht nur auf die in Hamburg ansässigen Betriebsstätten abzustellen sei. Eine solche Beschränkung ergebe sich aus dem Förderprogramm nicht. Weiter liege ein Ermessensnichtgebrauch vor, weil sich die Beklagte nicht über ihr Ermessen bewusst gewesen sei. Auch seien die Ermessenserwägungen unzutreffend, weil die Rückforderungen tatbestandlich schon ausgeschlossen seien, weil alle für den Antrag maßgeblichen Tatsachen vorgetragen worden seien. Es sei zudem falsch, dass die Klägerinnen zu 1. und zu 2. kein schutzwürdiges Vertrauen wegen falscher oder unvollständiger Angaben hätten. Aus Ziff. 5.1 des Bewilligungsbescheids ergebe sich, dass eine Rückforderung nur möglich sei, wenn Tatsachen verschwiegen worden seien, welche für die Beurteilung der Förderwürdigkeit von Bedeutung seien. Dies liege wegen der vollständigen Vorlage der Unterlagen nicht vor, so dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Widerruf bestehe. Weiter sei die Zuziehung eines Bevollmächtigten auch notwendig gewesen. Dazu reichen sie Unterlagen aus dem Verwaltungsverfahren ein. Wegen deren Inhalts wird auf die Blätter 44 ff. der Gerichtsakte 16 K 3948/22 und auf die Blätter 39 ff. der Gerichtsakte 16 K 4025/22 Bezug genommen. Die Klägerinnen zu 1. und zu 2. seien Unternehmen im Sinne der KMU-Definition und eine Antragsberechtigung sei durch den Verbund nicht ausgeschlossen. Es könne in Ansehung der Konzeption und der Regelung des Förderprogramms nicht allein auf den formalistischen Punkt des Fehlens der KMU-Erklärung abgestellt werden. Die Beklagte sei hier nach § 24 VwVfG zur Sachaufklärung verpflichtet. Es seien auch keine Tatsachen verschwiegen und die Eigentumsverhältnisse der UGs in Bezug auf Frau […] im Verwaltungsverfahren offengelegt worden. Auch gehe die Annahme der Beklagten fehl, dass Unterlagen nur im Verwaltungsverfahren eingereicht werden könnten. Es widerspreche dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, wenn nur Verwaltungsbehörden Gründe im Gerichtsverfahren nachschieben dürften. Es werde hier auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg verwiesen. Eine Berücksichtigung von Unterlagen stelle für die Beklagte auch keine unzumutbare Härte dar. Vielmehr führe die Aufrechterhaltung des Widerrufs und der Rückforderung für die Klägerinnen zu 1. und zu 2. zu einer unzumutbaren Härte. Für die Klägerin zu 1. ergibt sich der Antrag, den Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 23. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2022 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Für die Klägerin zu 2. ergibt sich der Antrag, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 15. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2022 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie weiter aus, dass die Klägerin zu 1. nicht nachgewiesen habe, dass sie ein kleines oder mittleres Unternehmen nach der KMU-Definition sei. Dazu habe sie die Beklagte auch explizit aufgefordert. Weiter liege kein Liquiditätsengpass für den Unternehmensverbund vor. Die Klägerin zu 1. bilde mit der Klägerin zu 2. und der […] UG über Frau […] als natürliche Person einen Unternehmensverbund nach Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I zur EU-Verordnung Nr. 651/2014, weil Frau […] alleinige Gesellschafterin der genannten UGs sei und die Gesellschaften auf demselben Markt der Vermietung von Unterkünften tätig seien. Daher sei für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses auf den gesamten Verbund abzustellen. Dies ergebe sich aus den FAQ zum Rückmeldeverfahren. Dazu seien keine Angaben gemacht worden. Es sei die KMU-Erklärung nicht ausgefüllt und es seien auch nicht die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für sämtliche zum Verbund gehörenden Unternehmen eingereicht worden. Wegen des Fehlens der KMU-Erklärung habe eine Prüfung, welche Unternehmen dem Verbund angehörten und ob diesem ein Liquiditätsengpass entstanden sei, nicht durchgeführt werden können. Auch habe die Beklagte ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt, weil die Klägerinnen zu 1. und zu 2. der Beklagten auf Aufforderung nicht alle erbetenen Auskünfte erteilt hätten. Die Klägerinnen zu 1. und zu 2. hätten damit auch gegen ihre Mitwirkungspflichten aus Ziff. 5. verstoßen, so dass die Bewilligungen nach Ziff. 5.4 der Förderrichtlinie widerrufen werden könnten. Maßgeblicher Zeitpunkt sei die letzte Behördenentscheidung, hier der Erlass des Widerspruchsbescheids und die Klägerinnen zu 1. und zu 2. hätten bis dahin nicht die erforderlichen Unterlagen eingereicht. Das Gericht habe sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Förderrichtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden sei oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorläge. Entscheidend sei daher allein, wie die Beklagte die Förderrichtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führender Verwaltungspraxis gehandhabt habe. Dazu dürfe die Förderrichtlinie nicht wie Gesetze oder Rechtsvorschriften ausgelegt werden, sondern sie diene lediglich dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Aufgrund der durch die Klägerinnen zu 1. und zu 2. verspätet eingereichten Unterlagen im gerichtlichen Verfahren liege ein Eingriff in die Ermessensausübung der Beklagten vor und dies habe eine unzulässige Verkürzung des Ermessensspielraumes zur Folge. Es sei dem Gericht verboten, über die Prüfung von Ermessensfehlern hinaus, eigenes Ermessen auszuüben oder sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde zu setzen. Vorliegend habe die Beklagte das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und dabei insbesondere am Zweck der Förderung ausgerichtet. Weil im vorliegenden Fall nicht alle Fördervoraussetzungen vorliegen würden, überwiege das öffentliche Interesse am Widerruf aufgrund des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aus § 7 Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (LHO) und wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Maßgabe der Richtlinie. Eine Berücksichtigung im gerichtlichen Verfahren eingereichter Unterlagen hätte unzumutbare Folgen für die Beklagte, weil der Aufwand der Bearbeitung durch erneute Prüfung und Bescheidung steige. Dieser Mehraufwand sei aber allein in der Nachlässigkeit der Klägerinnen zu 1. und zu 2. und des Verstoßes gegen ihre Mitwirkungspflichten zu sehen. Eine Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei nicht notwendig gewesen, weil es sich nicht um schwierige Angelegenheiten handele. Mit Erklärungen vom 24. bzw. 25. Oktober 2022 und 8. bzw. 10. November 2022 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer erklärt. Mit Beschluss vom 23. August 2024 hat der Berichterstatter das Verfahren der Klägerin zu 1. mit dem Aktenzeichen 16 K 3948/22 und der Klägerin zu 2. mit dem Aktenzeichen 16 K 4025/22 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 16 K 3948/22 verbunden. Die Gerichtsakten samt der dazugehörigen Handakten mit den Antragsnummern […] und […], das Anlagenkonvolut „FAQ / Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrages“ für den Zeitraum vom 29. März 2020 bis 15. Mai 2020 und das Anlagenkonvolut „Version der Antragsformulare“ sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.