Beschluss
16 E 2685/25
VG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0506.16E2685.25.00
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Leitsätze
§ 29 Abs. 1 HmbVwVG (juris: VwVG HA 2013) ist trotz seiner systematischen Stellung in Teil 2 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes nach Wortlaut, Gesetzeshistorie sowie Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass er die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Vollstreckungsakte auch für Vollstreckungsmaßnahmen ausschließt, die die Beitreibung von Geldforderungen betreffen.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird 1.286,37 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 29 Abs. 1 HmbVwVG (juris: VwVG HA 2013) ist trotz seiner systematischen Stellung in Teil 2 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes nach Wortlaut, Gesetzeshistorie sowie Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass er die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Vollstreckungsakte auch für Vollstreckungsmaßnahmen ausschließt, die die Beitreibung von Geldforderungen betreffen.(Rn.6) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird 1.286,37 EUR festgesetzt. I. Der Antrag, mit dem der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller wörtlich den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO mit dem Inhalt verlangt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Vollstreckung der Rückforderung der Corona-Soforthilfe vorläufig einzustellen und außerdem das bereits von der Beigeladenen zu 2. als Drittschuldnerin an die Antragsgegnerin ausgekehrte Guthaben seines Girokontos in Höhe von 712,24 EUR an ihn zurückzuzahlen, ist gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO nach dem dahinterstehenden Begehren auszulegen. Diese Auslegung, die sich danach richtet, was der Antragsteller tatsächlich erreichen will, führt zu dem Verständnis, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2025 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO sowie die Aufhebung der teilweise bereits erfolgten Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO begehrt. Denn bei der Pfändungs- und Einziehungsverfügung handelt es sich um einen den Antragsteller belastenden Verwaltungsakt, sodass vorläufiger Rechtsschutz sich allein nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet und der Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen ist. II. Der so verstandene Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2025 ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, da dem Widerspruch des Antragstellers vom 3. März 2025, anders als die Antragsgegnerin meint, nicht bereits nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. a. Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO angeführten Fallgruppen. Im vorliegenden Fall entfällt die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 29 Abs. 1 HmbVwVG. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgesehenen Fällen. Nach § 29 Abs. 1 HmbVwVG haben Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsakte keine aufschiebende Wirkung und ist § 80 Absätze 4 bis 8 VwGO entsprechend anzuwenden Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 26. Februar 2025 ist ein Vollstreckungsakt i.S.d. § 29 Abs. 1 HS 1 HmbVwVG. Es handelt sich dabei um eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 35 Abs. 1 HmbVwVG i.V.m. §§ 309, 314 AO, mit welcher der von der Beigeladenen zu 1. erlassene Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 25. Januar 2024, mit welchem diese zuvor an den Antragsteller ausgezahlte Corona-Soforthilfen in Höhe von 5.760,00 EUR von diesem zurückgefordert hat, vollstreckt werden soll. Die Verfügung ist daher vom Wortlaut des § 29 Abs. 1 HS 1 HmbVwVG erfasst. Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die Systematik des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes dagegen spricht, § 29 Abs. 1 HmbVwVG auf Pfändungs- und Einziehungsverfügungen anzuwenden. Denn diese Norm steht in Teil 2 des Gesetzes, welcher allein die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen regelt, während die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beitreibung von Geldforderungen nach Teil 3 des Gesetzes zuzuordnen ist. § 29 HmbVwVG ist dagegen nicht, wie dies dem Wortlaut nach zu erwarten wäre, systematisch den Allgemeinen Vorschriften in Teil 1 zugeordnet. Auch spricht der Umstand, dass in § 35 Abs. 2 HmbVwVG für eine spezifische Vollstreckungsmaßnahme zur Beitreibung von Geldforderungen, den dinglichen Arrest nach § 324 AO, die aufschiebende Wirkung ausdrücklich ausgeschlossen wird, systematisch ebenfalls dafür, dass § 29 Abs. 1 HmbVwVG Maßnahmen zur Vollstreckung von Geldforderungen nicht erfassen soll. Jedoch sprechen neben dem Wortlaut auch die Gesetzeshistorie sowie Sinn und Zweck der Norm dafür, dass § 29 Abs. 1 HmbVwVG auch auf Vollstreckungsakte, die der Beitreibung von Geldforderungen dienen, anzuwenden ist und es sich bei der Platzierung der Norm in Teil 2 des Vollstreckungsgesetzes um ein redaktionelles Versehen handelt. aa. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien zur Neuregelung des Verwaltungsvollstreckungsrechts (Bürgerschafts-Drucksache 20/4579 vom 26.6.2012) entspricht § 29 Abs. 1 funktional § 75 Abs. 1 HmbVwVG in der bis zur Neufassung geltenden Fassung (a.a.O., S. 32). § 75 Abs. 1 HmbVwVG a.F. stand im 4. Teil des Vollstreckungsgesetzes über die besonderen Vorschriften und bestimmte, dass Rechtsmittel und sonstige Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsakte sich nach den Vorschriften über die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit richten (Satz 1) und keine aufschiebende Wirkung haben (Satz 2). Nach Wortlaut und Systematik bezog sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 75 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVG a.F. also auf alle Vollstreckungsakte, und eine Differenzierung nach der Beitreibung von Geldforderungen einerseits und der Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen andererseits fand nicht statt. Dass die Gesetzesbegründung ausführt, dass die Neuregelung in § 29 Abs. 1 HmbVwVG der Vorgängerregelung in § 75 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG a.F. funktional entspreche, spricht dafür, dass eine inhaltliche Änderung nicht beabsichtigt war. Auch aus der übrigen Gesetzesbegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine Differenzierung der Rechtschutzmöglichkeiten für unterschiedliche Vollstreckungsakte vorsehen wollte. Vielmehr war Ziel der Neuordnung des Vollstreckungsrechts eine umfassende Modernisierung und eine Effektivierung, insbesondere der Beitreibung von Geldforderungen (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 1.3.2018, 19 E 9236/17, juris Rn. 9). Zu diesem Zweck erfolgte für die Beitreibung von Geldforderungen eine umfangreiche Verweisung auf die Abgabenordnung statt einer eigenständigen Regelung im Hamburgischen Vollstreckungsgesetz. Hintergrund hierfür war vor allem der gesetzgeberische Wille, eine überflüssige Doppelregelung vergleichbarer Sachverhalte zu vermeiden und sicherzustellen, dass sich die öffentlich-rechtliche Zwangsvollstreckung entsprechend der zivilrechtlichen und abgabenrechtlichen Zwangsvollstreckung fortentwickeln werde (a.a.O., S. 14 f.). Dieses Ziel, die Betreibung von Steuerschulden und anderen öffentlich-rechtlichen Geldforderungen gleichartig zu gestalten, würde durch einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für Vollstreckungsakte bei der Beitreibung von Geldforderungen konterkariert. Denn für steuerrechtliche Sachverhalte gilt nach § 361 Abs. 1 Satz AO bzw. § 69 Abs. 1 Satz 1 FGO, dass durch die Einlegung des Einspruchs bzw. durch die Erhebung der Klage die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts im Regelfall nicht gehemmt wird. Daraus folgt, dass Verwaltungsakte zur Anforderung von Steuern regelmäßig sofort vollziehbar sind, da das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Sofortvollzug und aufschiebender Wirkung umgekehrt geregelt ist wie im allgemeinen Verwaltungsrecht, in dem nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen den Regelfall darstellt. Daraus, dass in § 35 Abs. 2 HmbVwVG die aufschiebende Wirkung für Widerspruch und Klage gegen die Arrestanordnung nach § 324 AO ausdrücklich ausgeschlossen wurde, lässt sich ebenfalls kein gesetzgeberischer Wille ableiten, dass für andere Vollstreckungsmaßnahmen die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe eintreten sollte. Denn in der Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 2 HmbVwVG ist ausgeführt, dass diese Regelung erforderlich sei, weil § 324 Abs. 3 Satz 4 AO nicht auf § 924 Abs. 3 Satz 1 ZPO verweise, in der die sofortige Vollziehbarkeit der Arrestanordnung geregelt ist. Eine solche sofortige Vollziehbarkeit sei aber nicht nur in der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung, sondern auch in der Verwaltungsvollstreckung geboten (Bü-Drs. 20/4579, S. 38). Hier wird also gerade nicht darauf abgestellt, dass ausnahmsweise und im Gegensatz zu anderen Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung von Geldforderungen gerade bei einer Arrestanordnung die aufschiebende Wirkung entfallen sollte, sondern die Regelung wird allein damit begründet, dass ein Auseinanderfallen von Verwaltungsvollstreckung und Vollstreckung zivilrechtlicher Forderungen vermieden werden sollte. bb. Die Anwendbarkeit von § 29 Abs. 1 HmbVwVG (auch) auf Vollstreckungsakte zur Beitreibung von Geldforderungen gebieten schließlich auch Sinn und Zweck der Norm. Diese liegen darin, zu verhindern, dass der Pflichtige durch Erhebung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die im Verwaltungsvollstreckungsverfahren erlassenen Verwaltungsakte die Vollziehung unzumutbar verzögert oder lahmlegt (vgl. zur vergleichbaren Regelung im baden-württembergischen Landesrecht VGH Mannheim, Beschl. v. 4.2.2015, 2 S 2436/14, juris Rn. 11). Gerade bei der Beitreibung von Geldforderungen bestünde, sollte den Rechtsbehelfen aufschiebende Wirkung zukommen und müsste die Vollstreckung daher bis zur Entscheidung über diese Rechtsbehelfe pausiert werden, regelmäßig die Gefahr, dass Vermögensgegenstände wie pfändbare Sachen oder Forderungen beiseitegeschafft würden und die Vollstreckung dadurch vereitelt werden könnte. b. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der angefochtene Bescheid noch nicht bestandskräftig. Zwar hat die Antragsgegnerin über den Widerspruch des Antragstellers bereits mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2025 entschieden. Die Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen den am 15. April 2025 dem Antragsteller zugestellten Widerspruchsbescheid läuft jedoch erst am 15. Mai 2025 ab. 2. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage ganz oder teilweise anordnen. Voraussetzung dafür ist, dass das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt und ein Abweichen der vom Gesetzgeber vorgenommenen Bewertung ausnahmsweise rechtfertigt. Das ist der Fall, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Hier bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 26. Februar 2025 (hierzu unter a.) noch ist erkennbar, dass die (weitere) Vollziehung der Verfügung eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellte (hierzu unter b.). a. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 26. Februar 2025. Vielmehr stellt sich diese nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen Rechtschutzverfahrens als formell und materiell rechtmäßig dar. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11. April 2025 (dort S. 4-6) Bezug genommen. Der Antragsteller bringt keine Gesichtspunkte vor, die die dortigen Ausführungen in Frage stellen. Insbesondere bestreitet er weder die Wirksamkeit noch die Vollstreckbarkeit des Widerrufs- und Rückforderungsbescheids vom 25. Januar 2024. Soweit der Antragsteller vorträgt, seine Einnahmen seien unpfändbar und lägen unterhalb des Pfändungsfreibetrags, so sind diesem Vortrag keine Anhaltspunkte für ein Vollstreckungshindernis zu entnehmen. Insbesondere ergeben sich daraus keine Pfändungsverbote nach § 35 Abs. 1 HmbVwVG i.V.m. § 319 AO i.V.m. § 850 ff. ZPO. Zwar trifft es zu, dass ein Arbeitseinkommen von 100,- EUR im Monat nach §§ 850 Abs. 1, 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar ist, ebenso wie Bürgergeld als Leistung nach dem SGB II (vgl. § 42 Abs. 4 Satz 1 SGB II) und die Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nach § 27a AFBG i.V.m. § 54 Abs. 4 SGB I und § 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da sie unterhalb der Freigrenze für Arbeitseinkommen liegen. Jedoch bezieht sich die streitgegenständliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung auch nicht auf diese Einkommen und wurde entsprechend auch nicht gegenüber den jeweiligen Leistungsschuldnern als Drittschuldnern verfügt, sondern die Verfügung bezieht sich auf das Guthaben auf dem Girokonto bei der Beigeladenen zu 2.. Für Kontoguthaben richtet sich der Pfändungsschutz jedoch – unabhängig davon, aus welchen Quellen das jeweilige Guthaben stammt – allein nach den Vorschriften über das Pfändungsschutzkonto nach § 850k i.V.m. §§ 899 ff. ZPO. Insbesondere darf ein Guthaben auf einem Girokonto gemäß § 35 Abs. 1 HmbVwVG i.V.m. § 314 Abs. 3 AO, § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO erst einen Monat nach Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Gläubigerin ausgezahlt werden, sodass dem Schuldner ausreichend Zeit verbleibt, nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO die Umwandlung seines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto zu verlangen. Wird das Konto vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung der Einziehungsverfügung an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, so wirkt der Schutz des Guthabens auf diesen Zeitraum zurück (vgl. § 35 Abs. 1 HmbVwVG i.V.m. § 319 AO i.V.m. § 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Da die Vereinbarung des Antragstellers mit der Beigeladenen zu 2. über die Umwandlung seines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto erst am 3. April 2025 und damit mehr als einen Monat nach Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Beigeladene zu 2. am 28. Februar 2025 getroffen wurde, traten die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos gemäß § 35 Abs. 1 HmbVwVG i.V.m. § 309 Abs. 3 AO, § 850k Abs. 2 ZPO erst zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages ein. Zum Zeitpunkt der Überweisung des Guthabens in Höhe von 712,24 Euro am 4. April 2025 waren die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos daher noch nicht eingetreten. Gründe, die eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung nach § 34 HmbVwVG rechtfertigen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. b. Die (weitere) Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung stellt auch keine unbillige Härte für den Antragsteller dar. Dementsprechend kommt auch eine einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung nach § 35 Abs. 1 HmbVwVG i.V.m. § 258 AO nicht in Betracht. Danach kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben, soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist. Die eine Unbilligkeit begründenden Umstände müssen zumindest über die Nachteile hinausgehen, die bei einer Vollstreckung regelmäßig zu erwarten sind (vgl. Werth, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 258 Rn. 9). Solche besonderen Nachteile sind hier nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist dadurch, dass sein Konto nunmehr in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wurde, davor geschützt, dass Guthaben, das unterhalb des für ihn geltenden Freibetrags in Höhe von 2.061,43 EUR liegt, an die Antragsgegnerin ausgekehrt wird. Damit ist sichergestellt, dass sein Existenzminimum gesichert ist und er seine Einnahmen, die in Summe unter dieser Grenze liegen, für die Befriedigung seiner grundlegenden Bedürfnisse (Miete, Lebensmittel, Hygieneartikel) sowie für die Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem minderjährigen Kind verwenden kann. Dass dieser Vollstreckungsschutz nicht von Anfang an bestanden hat und es so im April dazu kam, dass das gesamte zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Antragstellers vorhandene Guthaben in Höhe von 712,24 EUR an die Antragsgegnerin ausgekehrt wurde, ist dem Umstand geschuldet, dass der Antragsteller erst im April und damit mehr als einen Monat nach Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Beigeladene zu 2. am 28. Februar 2025 die Umwandlung seines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto verlangt hat und er somit nicht in den Genuss des rückwirkenden Schutzes nach § 35 Abs. 1 HmbVwVG i.V.m. § 319 AO i.V.m. § 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO kommen konnte. Andere besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Vollstreckung zu einer unbilligen Härte für den Antragsteller führte, sind nicht ersichtlich. III. Der Antrag auf Erstattung des eingezogenen Guthabens in Höhe von 712, 24 EUR bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Er ist zwar als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zulässig, aber unbegründet. Nach der Norm kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Eine solche Entscheidung setzt jedoch voraus, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO angeordnet hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.11.2023, 6 Bs 111/23, juris Rn. 23; OVG Bautzen, Beschl. v. 18.7.2019, 5 B 451/18, juris Rn. 10; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 163), was hier nach den vorstehenden Ausführungen nicht angezeigt ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Billigkeitsgründen dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da diese jeweils keinen Antrag gestellt haben und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 1.286,37 EUR ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach in selbstständigen Vollstreckungsverfahren ¼ des Streitwerts in der Hauptsache anzusetzen ist. Bei einer zu vollstreckenden Forderung von (noch) 5.145,46 EUR ergibt sich hieraus der genannte Streitwert. Der Antrag auf Erstattung des eingezogenen Betrags in Höhe von 712,24 EUR wird als bloßer Annex zum Hauptantrag nicht streitwerterhöhend berücksichtigt (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).