Beschluss
6 Bs 111/23
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2023:1123.6BS111.23.00
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Leitsätze
1. Begehrt ein Ausländer im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, seine bereits vollzogene Abschiebung rückgängig zu machen, ist die prozessuale Grundlage des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs - § 80 Abs 5 S 3 VwGO und/oder § 123 Abs 1 S 2 VwGO - danach abzugrenzen, mit welcher Rechtsschutzform der Ausländer gegen seine Abschiebung vor der Vollziehung auf der Grundlage seines Vorbringens hätte vorgehen können. (Rn.16)
2. Hat die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ausgestellt, obwohl keine Fiktionswirkung kraft Gesetzes nach § 81 Abs 4 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) besteht, ist durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln, ob die Ausländerbehörde eine Anordnung nach § 81 Abs 4 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) getroffen oder lediglich fehlerhaft die Fiktionswirkung kraft Gesetzes nach § 81 Abs 4 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bescheinigt hat. (Rn.21)
3. Steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels § 5 Abs 4 Alt 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entgegen, ist im Rahmen der Prüfung der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung zur Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eine weitergehende Prüfung der Rechtmäßigkeit einer darüber hinaus verfügten Ausweisung nicht geboten. (Rn.43)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. August 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung und der Antragsablehnung im Übrigen geändert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird insgesamt abgelehnt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begehrt ein Ausländer im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, seine bereits vollzogene Abschiebung rückgängig zu machen, ist die prozessuale Grundlage des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs - § 80 Abs 5 S 3 VwGO und/oder § 123 Abs 1 S 2 VwGO - danach abzugrenzen, mit welcher Rechtsschutzform der Ausländer gegen seine Abschiebung vor der Vollziehung auf der Grundlage seines Vorbringens hätte vorgehen können. (Rn.16) 2. Hat die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ausgestellt, obwohl keine Fiktionswirkung kraft Gesetzes nach § 81 Abs 4 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) besteht, ist durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln, ob die Ausländerbehörde eine Anordnung nach § 81 Abs 4 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) getroffen oder lediglich fehlerhaft die Fiktionswirkung kraft Gesetzes nach § 81 Abs 4 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bescheinigt hat. (Rn.21) 3. Steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels § 5 Abs 4 Alt 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entgegen, ist im Rahmen der Prüfung der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung zur Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eine weitergehende Prüfung der Rechtmäßigkeit einer darüber hinaus verfügten Ausweisung nicht geboten. (Rn.43) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. August 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung und der Antragsablehnung im Übrigen geändert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird insgesamt abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein ..-jähriger serbischer Staatsangehöriger, begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, die am 21. April 2023 erfolgte Abschiebung rückgängig zu machen. Der Antragsteller reiste am 23. Februar 2013 nach Deutschland ein. Nach der Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen ... erteilte die Antragsgegnerin ihm am 13. August 2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Aus der Ehe ging die am ... geborene Tochter ... hervor. Die Ehe wurde nach Angaben des Antragstellers im Jahr 2015 wieder geschieden. Die Kindesmutter und der Antragsteller verfügen über das gemeinsame Sorgerecht für ……die im Haushalt der Mutter lebt. Nach Aktenlage nahm der Antragsteller - bis zu seiner Abschiebung - Umgangskontakte mit ... wahr. Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller am 11. September 2015 eine bis zum 10. September 2018 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Am 27. September 2018 stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine bis zum 26. März 2019 befristete Fiktionsbescheinigung aus. Hierzu ist in der Ausländerakte „Anordnung Fiktion, § 81 (4) Satz 3“ vermerkt. Am 17. März 2019 beantragte der Antragsteller die Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Die Antragsgegnerin verlängerte die Fiktionsbescheinigung am 19. März 2019 bis zum 18. Juni 2019 und erteilte am 30. September 2019 eine weitere, bis zum 29. März 2020 befristete, Fiktionsbescheinigung, jeweils unter Aufnahme des Vermerks „Anordnung Fiktion, § 81 (4) Satz 3“ in der Ausländerakte. Während des laufenden Verfahrens wurde der Antragsteller Vater des am ... geborenen …... und der am ... geborenen …..., deren Mutter die deutsche Staatsangehörige ... ist. Mit dieser ist der Antragsteller nach islamischem Ritus verheiratet. Der Antragsteller lebte nach Aktenlage - bis zu seiner Abschiebung - mit ...und den beiden Kindern in einem Haushalt. Die Antragsgegnerin stellte dem Antragsteller am 28. Mai 2020 eine bis zum 27. November 2020 befristete Fiktionsbescheinigung aus. In der Ausländerakte ist hierzu „Fiktion A-Titel, § 81 (4) Satz 1“ vermerkt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 machte das Landesamt für Verfassungsschutz Sicherheitsbedenken gegen die Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels geltend, da der Antragsteller aktiv in der salafistischen Szene tätig sei. Ein ihm zugeschriebenes Facebook-Profil zeige ein Interesse an der Verbreitung salafistischer und teilweise auch jihadistischer Inhalte. Zudem sei bekannt, dass der Antragsteller den Verein „…...“ unterstütze bzw. unterstützt habe, der unter dem Deckmantel humanitärer Hilfe an Dritte herangetreten sei, um diese für die salafistische Weltanschauung zu gewinnen. Die Antragsgegnerin verlängerte die Fiktionsbescheinigung am 26. November 2020 bis zum 25. Mai 2021 und am 4. Juni 2021 bis zum 3. Dezember 2021, jeweils unter Aufnahme des Vermerks „Fiktion A-Titel, § 81 (4) Satz 1“ in der Ausländerakte. Nach Sicherheitsbefragungen des Antragstellers am 26. November 2020 und am 10. Mai 2021 nahm das Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 14. Juni 2021 ergänzend Stellung und hielt an seiner Einschätzung fest. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2021, zugestellt am 9. Oktober 2021, wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus dem Geltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes aus, lehnte den Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschiebung nach Serbien an, wenn er nicht bis zum 30. November 2021 ausgereist sein sollte. Zudem erließ die Antragsgegnerin aufgrund der Ausweisung sowie für den Fall der Abschiebung Einreise- und Aufenthaltsverbote, die sie auf 20 Jahre ab nachgewiesener Ausreise befristete. Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid am 8. November 2021 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 5. Januar 2022 begründete. Anlässlich einer Vorsprache des Antragstellers am 25. Oktober 2022 wies die Antragsgegnerin ihn auf seine vollziehbare Ausreisepflicht hin. Die Frage, ob er zur freiwilligen Ausreise bereit sei, verneinte er. Am 21. April 2023 schob die Antragsgegnerin den Antragsteller nach Serbien ab. Am 26. April 2023 hat der rechtsanwaltlich vertretene Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hamburg eine auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung gerichtete Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 16. August 2023, der Antragsgegnerin zugestellt am 17. August 2023, hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter Ablehnung des Antrags im Übrigen dazu verpflichtet, dem Antragsteller eine sofortige Wiedereinreise zu gestatten. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch in Form eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs glaubhaft gemacht. Seine Abschiebung sei offensichtlich rechtswidrig gewesen, da ihr ein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG entgegengestanden habe. Es sei davon auszugehen, dass der Umgang des Antragstellers mit seiner am ..... geborenen Tochter ... . von erheblicher Bedeutung für die Tochter-Vater-Beziehung sei und eine dauerhafte Trennung eine massive Beeinträchtigung des Kindeswohls bedeutete. Noch intensiver dürfte sich der Eingriff hinsichtlich der am ...und am …...geborenen Kinder ...und …... darstellen. Die Grundrechtseingriffe seien nicht gerechtfertigt. Die Ausweisung auf der Grundlage von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sei offensichtlich rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe keine hinreichenden tatsächlichen Umstände dargelegt, aus denen sich ergebe, dass der Antragsteller den am 5. Mai 2021 verbotenen Verein ...unterstützt habe. Der Antragsteller habe angegeben, er habe dort mal eingekauft, sei einmal in einem auf ….... zugelassenen Auto unterwegs gewesen und habe vor vier Jahren ein ……-Plakat in sein Fenster gehängt. Dies könne man als objektive Unterstützungshandlung - ggf. in einem eher niedrigschwelligen Bereich - ansehen. Belastbare Anhaltspunkte für eine Zurechenbarkeit der Unterstützung des Vereins als einen terroristische Ziele unterstützenden Verein seien indes nicht dargetan. Der Antragsteller habe angegeben, dass ...keine politische Vereinigung sei, sondern eine Hilfsorganisation. Dies sei plausibel, weil das Landesamt für Verfassungsschutz davon ausgehe, dass ...unter dem Deckmantel humanitärer Hilfe an Dritte herantrete. Da der Antragsteller - soweit ersichtlich - nicht in die Strukturen des Vereins eingebunden und insbesondere kein Mitglied gewesen sei, erscheine es nachvollziehbar, dass er den Verein ausschließlich als Hilfsorganisation wahrgenommen habe. Allein aus der Zugehörigkeit zum salafistischen Spektrum könne nicht auf ein Ausweisungsinteresse geschlossen werden. Es seien keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass der Antragsteller dem gewaltbereiten jihadistischen Salafismus zuzuordnen sei. Im Übrigen müsste das Ausweisungsinteresse auch im Falle der Annahme einer zurechenbaren Unterstützungshandlung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, die eher im unteren Bereich anzusiedeln wäre, hinter dem gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse zurückstehen. Der Grundrechtseingriff sei auch nicht durch das Einreise- und Aufenthaltsverbot gerechtfertigt, da die zugrundeliegende ausländerrechtliche Entscheidung sowie die Abschiebung offensichtlich rechtswidrig gewesen seien. Der Antragsteller habe zudem einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der sich daraus ergebe, dass er durch die Abschiebung von seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern getrennt worden sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 31. August 2023 erhobene und am 14. September 2023 abschließend begründete Beschwerde der Antragsgegnerin. Das Beschwerdegericht hat die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts auf Antrag der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 7. September 2023 bis zur Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt. II. Die gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht eingelegte sowie gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 3 VwGO fristgerecht begründete und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. August 2023 hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Antragsgegnerin hat mit der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst beschränkt ist, die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Abschiebung des Antragstellers sei offensichtlich rechtswidrig gewesen, weil ihr ein Abschiebungshindernis gemäß Art. 6 GG entgegenstanden habe und die Ausweisung auf der Grundlage von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG offensichtlich rechtswidrig gewesen sei, erschüttert. Die Antragsgegnerin hat u. a. unter Verweis auf eine weitere Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 24. August 2023 nachvollziehbar dargelegt, weshalb im Falle des Antragstellers aus ihrer Sicht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse bestehe, gegenüber dem das ebenfalls besonders schwerwiegende Bleibeinteresse auch im Hinblick auf das Kindeswohl und den Schutzgedanken von Art. 6 GG zurückstehen müsse. 2. Die dem Beschwerdegericht damit eröffnete Prüfung ohne Beschränkung auf die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe ergibt, dass der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen ist. Das Beschwerdegericht ist - mit Ausnahme des vom Verwaltungsgericht abgelehnten und nicht mit der Beschwerde angegriffenen Teils zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung - zur Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens insgesamt berechtigt und sieht insoweit Anlass für eine sachdienliche Auslegung nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO. Begehrt ein Ausländer im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, seine bereits vollzogene Abschiebung rückgängig zu machen, kommen als prozessuale Grundlage eines solchen Begehrens § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO und § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Betracht. Abzugrenzen ist die prozessuale Grundlage des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs danach, mit welcher Rechtsschutzform der Antragsteller gegen seine Abschiebung auf der Grundlage seines Vorbringens hätte vorgehen können. Hätte der Abschiebung die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine aufenthaltsbeendende Entscheidung entgegenstanden, kann ein darauf gerichteter Antrag nach dem Vollzug der Abschiebung weiterhin gestellt und die Folgenbeseitigung auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.9.2005, 1 VR 5.05, InfAuslR 2005, 462, juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.3.2019, 13 ME 519/18, InfAuslR 2019, 252, juris Rn. 12; VGH München, Beschl. v. 30.7.2018, 10 CE 18.769, 10 CS 18.773, BayVBl 2019, 450, juris Rn. 15 ff.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 3.6.2020, 2 M 35/20, ZAR 2021, 222 (Ls.), juris Rn. 16). Soweit dies nicht der Fall ist und Rechtsschutz gegen die Abschiebung über § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu erlangen gewesen wäre, stellt dies auch die prozessuale Grundlage für den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch dar (s. OVG Lüneburg, a.a.O., juris Rn. 13). Vor diesem Hintergrund legt das Beschwerdegericht den einstweiligen Rechtsschutzantrag im Interesse des Antragstellers sachdienlich dahingehend aus, dass er zum einen auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Bescheid vom 5. Oktober 2021 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO sowie auf die Aufhebung der Vollziehung durch Gestattung der Wiedereinreise nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gerichtet ist. Ein solcher Antrag ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gegenüber einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorrangig. Der Antragsteller beschränkt sich in seinem Vorbringen nicht auf das Vorliegen eines Duldungsgrundes im Zeitpunkt der Abschiebung, sondern macht auch geltend, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (gewesen) sei. Insoweit kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Betracht, da dieser gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfaltet und die vollziehbare Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der Ablehnung der Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels eingetreten sein könnte. Gegen die Abschiebungsandrohung wendet sich der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hingegen vorliegend nicht. Hinsichtlich der im Bescheid vom 5. Oktober 2021 darüber hinaus verfügten Ausweisung scheidet ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aus, da der Widerspruch insoweit bereits mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Zum anderen ist der Antrag im Hinblick auf den Vortrag zum Vorliegen eines Duldungsgrundes im Zeitpunkt der Abschiebung hilfsweise auf den Erlass einer auf die Gestattung der Wiedereinreise gerichteten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerichtet. Mit dem Vortrag zum Vorliegen eines Duldungsgrundes hätte der Antragsteller die Abschiebung nur durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verhindern können. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat jedoch weder mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und auf Aufhebung der Vollziehung durch Gestattung der Wiedereinreise (hierzu a)) noch mit dem Antrag auf Erlass einer auf Gestattung der Wiedereinreise gerichteten einstweiligen Anordnung (hierzu b)) Erfolg. a) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO und auf Aufhebung der Vollziehung durch Gestattung der Wiedereinreise nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist zulässig (hierzu aa), aber unbegründet (hierzu bb)). aa) Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels haben nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Das Beschwerdegericht geht zudem davon aus, dass die vollziehbare Ausreisepflicht des Antragstellers gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erst mit der Ablehnung der Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eingetreten ist. Zwar konnte der Verlängerungsantrag vom 17. März 2019 nicht die nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kraft Gesetzes eintretende Fiktionswirkung auslösen, weil er erst nach Ablauf der bis zum 19. September 2018 befristeten Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde. Das Beschwerdegericht geht jedoch zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass die Antragsgegnerin die Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zur Vermeidung einer unbilligen Härte angeordnet hat. Hat die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt, obwohl keine Fiktionswirkung kraft Gesetzes nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG besteht, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln, ob die Ausländerbehörde eine Anordnung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG getroffen oder lediglich fehlerhaft die Fiktionswirkung kraft Gesetzes nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bescheinigt hat. Die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung allein ist dabei nur begrenzt aussagekräftig, da dies in den Fällen von § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG und § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nach § 81 Abs. 5 AufenthG (auf dem einheitlichen Vordruck nach § 58 Satz 1 Nr. 3 AufenthV i.V.m. Anlage D3) inhaltsgleich geschieht. Für die Auslegung maßgebend ist nach der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille der die Bescheinigung ausstellenden Ausländerbehörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte; Unklarheiten gehen hierbei zu Lasten der Verwaltung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2021, 6 Bs 176/21, 6 So 77/21, n. v., S. 5 f. BA; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.9.2017, 13 ME 244/17, juris Rn. 6 f.). Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt hier, dass die Antragsgegnerin nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG die Fortgeltungswirkung angeordnet hat. Dafür spricht die Aufnahme des Vermerks „Anordnung Fiktion, § 81 (4) Satz 3“ am 27. September 2018, 19. März 2019 und 18. Juni 2019 in der Ausländerakte. Soweit Unklarheiten bestehen, ob die Antragsgegnerin lediglich die Bescheinigung der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 5 AufenthG oder die Dauer der Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG selbst zeitlich befristet hat, geht dies zu Lasten der Antragsgegnerin. Das Beschwerdegericht geht zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass lediglich die Fiktionsbescheinigungen befristet wurden. Es kann daher dahinstehen, ob eine befristete Anordnung der Fortgeltungswirkung überhaupt zulässig wäre. Im Übrigen spräche auch bei einer nur befristeten Anordnung der Fortgeltungswirkung einiges dafür, dass die Antragsgegnerin diese Anordnung in der Folge verlängert bzw. neu erteilt hat, obwohl in der Ausländerakte insoweit fälschlicherweise der abweichende Vermerk „Fiktion A-Titel, § 81 (4) Satz 1“ aufgenommen wurde. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin bewusst von der weiteren Verlängerung bzw. Neu-Erteilung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG abgesehen hat. bb) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO und auf Aufhebung der Vollziehung durch Gestattung der Wiedereinreise nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist jedoch unbegründet. Die aufschiebende Wirkung ist nicht anzuordnen, da das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt. Die Antragsgegnerin hat die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Bescheid vom 5. Oktober 2021 bei summarischer Prüfung zu Recht abgelehnt. Für die Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist daher kein Raum. (1) Der Erteilung eines Aufenthaltstitels steht - unabhängig von der Rechtmäßigkeit der erfolgten Ausweisung (vgl. auch nachfolgend unter (2)) - § 5 Abs. 4 Alt. 1 AufenthG entgegen. Danach ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG besteht. Dies gilt gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG auch für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Dieser Ausschlussgrund dürfte hier aufgrund des Vorliegens eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eingreifen. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Diese Voraussetzungen dürften hier vorliegen. (a) Der Antragsteller dürfte die freiheitliche demokratische Grundordnung durch politisch- und jihadistisch-salafistische Aktivitäten gefährden. (aa) Die freiheitliche demokratische Grundordnung erfasst die zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Dazu gehören die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.1.2017, 2 BvB 1/13, BVerfGE 144, 20, juris Rn. 535 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 21.6.2021, 11 S 19/21, NVwZ-RR 2021, 914, juris Rn. 14). Die salafistische Ideologie steht zu diesen zentralen Grundprinzipien im Widerspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.5.2014, 6 A 3.13, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62, juris Rn. 38 m.w.N.; OVG Münster Urt. v. 14.1.2016, 19 A 1214/11, NVwZ-RR 2016, 756, juris Rn. 43). Salafisten verstehen die islamische Religion als Ideologie und die Scharia als gottgegebenes Ordnungs- und Herrschaftssystem. Demokratie ist in ihren Augen eine falsche „Religion“. Gesetze können der salafistischen Ideologie zufolge nur von Gott kommen (Prinzip der göttlichen Souveränität) und niemals vom Volk (OVG Münster, Urt. v. 14.1.2016, 19 A 1214/11, NVwZ-RR 2016, 756, juris Rn. 41). Der Salafismus ist seinem Ursprung nach eine religiös-fundamentalistische Strömung innerhalb des sunnitischen Islam, die sich am Vorbild der muslimischen „Gründungsväter“, der sogenannten „frommen Altvorderen“ (arabisch „as-salaf as-salih“) orientiert. Unter den „Salaf“ versteht sie die drei ersten Generationen von Muslimen, die nach dem Tod des Religionsbegründers und Propheten Muhammad im 7. Jahrhundert n. Chr. auf der arabischen Halbinsel, insbesondere in den Urgemeinden Mekka und Medina, lebten und der islamischen Geschichtsschreibung zufolge entweder Muhammad persönlich kannten oder mit seinen Anhängern in direktem Kontakt standen. Nach deren Vorbild will der Salafismus das soziale, kulturelle und ökonomische Leben schriftgetreu und kompromisslos sowie in scharfer Abgrenzung zu andersdenkenden Muslimen und neueren Koraninterpretationen rückwärtsgewandt verändern. Spätere Anpassungen seiner Auslegung an veränderte gesellschaftliche und politische Umstände lehnt der Salafismus als „unislamische Neuerungen“ (arabisch „bid’a“) oder als Verfremdungen kategorisch ab. Sie führten ebenso wie jede Zusammenarbeit mit Nicht-Muslimen zwangsläufig zum „Unglauben“ (arabisch „kufr“). Die Spaltung und der Niedergang der islamischen Welt, den die islamische Gemeinschaft (arabisch „umma“) seither erlebt habe, seien nur durch die Rückbesinnung auf die ursprünglichen Wurzeln des eigenen Glaubens zu verhindern (OVG Münster, a.a.O., juris Rn. 39 m.w.N.). Innerhalb des Salafismus existieren diverse konkurrierende Strömungen. Die Hauptrichtungen werden als puristischer, politischer und jihadistischer Salafismus bezeichnet. Während Puristen die Demokratie aus einer fundamentalistischen Haltung heraus ablehnen, sie aber nicht aktiv bekämpfen, propagieren politische und jihadistische Salafisten aktiv die Ablehnung wesentlicher Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und treten für die Etablierung eines Staates ein, in dem vermeintlich göttlich gegebene Gesetze gelten sollen. Während die politischen Salafisten ihr Ziel mit Mitteln der Mission und fortwährender Überzeugungsarbeit zu verwirklichen suchen, befürworten Jihadisten die Anwendung von Gewalt, dies insbesondere in Gebieten, die als „Jihad-Gebiete“ gelten (OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2021, 5 Bf 294/19, juris Rn. 39 ff. m.w.N.). (bb) Der Antragsteller hat in der Vergangenheit nach Aktenlage Aktivitäten zur Verbreitung des politischen und jihadistischen Salafismus entfaltet und dürfte dadurch die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährden. Dies ergibt sich zunächst aus seinen unter dem Profil „... .“ im Jahr 2020 bei Facebook getätigten Postings, hinsichtlich der die Antragsgegnerin Screenshots in die Ausländerakte aufgenommen hat. Neben Beiträgen zum Selbstverständnis der Salafisten finden sich darin Zitate, in denen die Teilnahme am Jihad ausdrücklich positiv dargestellt wird (u. a.: „Ahmad sagte: ‚Ich kenne nichts von den Taten nach den Pflichthandlungen, welche besser ist als der Jihad.‘ ‚Nichts kommt der Begegnung mit dem Feind gleich, und die eigene Teilnahme am Kampf ist die beste Tat. Und diejenigen, die den Feind bekämpfen sind jene, die den Islam und ihre Frauen (der Muslime) verteidigen, welche Tat ist also besser als diese? Die Menschen sind in Sicherheit, während sie (die Kämpfer) in Furcht leben, sie haben ihre Seelen aufgeopfert.‘““; „SayfAllah al-Maslul (…) sagte: ‚Wenn ich dabei wäre, eine hübsche Frau zu heiraten, die ich liebe, oder wenn mir die frohe Kunde eines neugeborenen Sohnes übermittelt werden würde, wäre dies meinem Herzen weniger lieb und teuer als in einer kalten, eisigen Nacht in einer Armee darauf zu warten, den Feind am nächsten Morgen zu treffen. Ich rate euch zum #Dschihad zu gehen!‘“). Zudem hat der Antragsteller dort Ansichten von Sulaiman al-Ulwan verbreitet, bei dem es sich nach Darstellung des Landesamtes für Verfassungsschutz um einen radikalen Prediger und Theoretiker des militanten Jihad handele, der u. a. in einem Rechtsgutachten aus dem Jahr 2000 Selbstmordanschläge gegen Juden für erlaubt erklärt habe. Zudem gab der Antragsteller seiner Hoffnung Ausdruck, dass Allah Nasir al-Fahd befreien möge, der nach Angaben des Landesamtes für Verfassungsschutz ein salafistischer Islamgelehrter sei, der den Jihad u. a. gegen die USA und die jüdische Bevölkerung befürworte. Auch mit dem rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung verurteilten ..... (s. hierzu BVerwG, Urt. v. 6.2.2019, 1 A 3.18, BVerwGE 164, 317, juris Rn. 47; Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 26/2017 v. 26.7.2017, juris) hat sich der Antragsteller auf Facebook solidarisiert. Über die dokumentierten Aktivitäten im Internet hinaus hat der Antragsteller nach nicht bestrittenen Angaben des Landesamtes für Verfassungsschutz im Jahr 2018 an einer Veranstaltung der dem salafistischen Spektrum zuzuordnenden Organisation IMAN mit dem Titel „Hamburg 2018 IMAN Dawah Training – Für Brüder & Schwestern“ teilgenommen und als Vorsitzender des Vereins „Muslime im Dialog e. V.“ missionarische „Street-Dawa“-Aktivitäten durchgeführt. Bis zu seiner Abschiebung hat er zudem nach Angaben des Landesamtes für Verfassungsschutz trotz seines damaligen Wohnorts in Rahlstedt die Taqwa-Moschee in Hamburg-Harburg frequentiert, die als wichtigster Anlaufpunkt der salafistischen Szene in Hamburg gelte und auch von jihadistischen Salafisten aufgesucht werde (s. Landesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 33). (b) Darüber hinaus dürfte gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 AufenthG davon auszugehen sein, dass der Antragsteller die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet, da Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen dürften, dass er in Gestalt der Vereinigung Ansaar International e. V. eine Vereinigung unterstützt hat, die den Terrorismus unterstützt, und er nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat. (aa) Die ... ……hat den Terrorismus unterstützt. Zu diesem Ergebnis ist das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21. August 2023 (6 A 3.21) gekommen, das zwar noch nicht im Volltext zur Verfügung steht, zu dem aber eine Pressemitteilung veröffentlicht wurde (BVerwG, Pressemitteilung Nr. 61/2023 v. 21.8.2023). Danach habe das Bundesverwaltungsgericht die Klage gegen das am 22. März 2021 durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat ausgesprochene Verbot ...abgewiesen. …...sei als Hilfsorganisation weltweit tätig. Die Vereinigung habe seit ihrer Gründung im Jahr 2012 bis zum Erlass der Verbotsverfügung weit über 30 Millionen Euro an Spendengeldern vereinnahmt. Mit seinen humanitären Projekten wie der Lieferung von Krankenwagen, der Verteilung von Lebensmitteln, dem Bau und Betrieb von Schulen und Krankenhäusern im Dominanzbereich der al-Nusra bzw. Hai´at Tahrir al-Sham in Syrien sowie der Al-Shabab in Somalia habe …...diese Vereinigungen unterstützt. Derartige Hilfeleistungen seien ohne Geldzahlungen bzw. die Ablieferung von Hilfsgütern an diese Terrorgruppen unmöglich. Zudem habe ... sich mit den Zielen dieser Vereinigungen, vor allem mit der Errichtung eines Gottesstaats - verbunden in Bezug auf die al-Nusra zugleich mit der Vernichtung Israels - und mit der Einführung der Scharia identifiziert. In Bezug auf den Gazastreifen erfülle zwar nicht …………... , aber die Vereinigung WWR-Help. WorldWide Resistance-Help e. V. (WWR) mit ihren dortigen Projekten den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit. Denn WWR habe einen Sozialverein der HAMAS und damit die HAMAS unmittelbar unterstützt. Das Verhalten der WWR müsse sich ... für den Zeitraum von 2016 bis März 2019 zurechnen lassen, weil WWR währenddessen eine Teilorganisation von ...gewesen sei. Die Aktivitäten, mit denen ...die Verbotsgründe erfülle, prägten die Vereinigung. Auch wenn sie zahlreiche humanitäre Projekte durchführe, die nicht im Zusammenhang mit der Verwirklichung von Verbotsgründen ständen, ließen die Unterstützung terroristischer Vereinigungen sowie die Missionierungstätigkeit den Schluss zu, dass die Vereinigung maßgeblich auf diese ausgerichtet sei (BVerwG, Pressemitteilung Nr. 61/2023 v. 21.8.2023). (bb) Tatsachen dürften die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Antragsteller ... unterstützt hat. Die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer Vereinigung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, erfasst alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne gleichzeitige Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es nicht an, ebenso wenig auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind. Für den Ausländer muss schließlich die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinaus gehende innere Einstellung des Ausländers kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.2017, 1 C 3.16, BVerwGE 157, 325, juris Rn. 31). Gemessen hieran dürfte der Antragsteller .... unterstützt haben. Der Antragsteller dürfte ... in objektiver Hinsicht unterstützt haben, indem er mehrfach Fahnen bzw. Aufkleber der Vereinigung an seinem Wohnungsfenster angebracht und über den Online-Shop Waren (z. B. Kleidung und Honig) gekauft hat (s. Auskunft des Landesamts für Verfassungsschutz v. 24.8.2023). Dies dürfte sich positiv auf die Aktionsmöglichkeiten von ... ausgewirkt haben. Das Anbringen von Aufklebern bzw. Fahnen am Wohnungsfenster kann eine positive Außenwirkung entfalten. Zudem ermöglicht der Erwerb von Waren im Online-Shop der Vereinigung, einen finanziellen Gewinn zu generieren und diesen für ihre Ziele einzusetzen. Diese Unterstützungshandlungen dürften dem Antragsteller auch zurechenbar sein. Soweit er angegeben hat, bei ... ………handele es sich um eine Hilfsorganisation, schließt dies nicht aus, dass diese mit ihren humanitären Projekten terroristische Vereinigungen unterstützt. Bei humanitären Hilfeleistungen in terroristisch kontrollierten Krisengebieten ist das anzunehmen, wenn mit den Hilfeleistungen der Tatbestand der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung verwirklicht wird und die Hilfeleistungen nicht die allgemeinen Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität und Unparteilichkeit achten. Neutralität und Unparteilichkeit der Hilfeleistungen fehlen jedenfalls dann, wenn sich die Hilfsorganisation mit den Zielen der in dem Krisengebiet herrschenden Terrororganisation identifiziert. Dies ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bei …... der Fall (Pressemitteilung Nr. 61/2023 v. 21.8.2023). Vor diesem Hintergrund lässt sich im Falle von …...nicht annehmen, dass der humanitäre Zweck erkennbar nicht mit terroristischen Zielen und Mitteln im Zusammenhang stand. Es dürfte für den Antragsteller auch erkennbar gewesen sein, dass …...im Herrschaftsgebiet der genannten terroristischen Vereinigungen operiert und sich mit deren Zielen identifiziert. Insoweit ist ergänzend zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach seinen Angaben in der sicherheitsrechtlichen Befragung am 10. Mai 2021 eingeräumt hat, mit …...in einem Auto unterwegs gewesen zu sein, das überall mit …...Aufklebern beklebt gewesen sei. Bei diesem dürfte es sich um ………… handeln, der vom Landgericht Hamburg am 10. Oktober 2022 wegen einer in der Haft begangenen Bedrohung unter Berücksichtigung vorangegangener Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung und des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer terroristischer Vereinigung (hier: IS) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde (s. Landesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 33). (cc) Der Antragsteller dürfte zudem nicht glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist entscheidend, ob im maßgebenden Beurteilungszeitpunkt von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgeht. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht, um das in der Person des Ausländers zutage getretene Gefahrenpotential als nicht mehr gegeben anzusehen. Sowohl ein Abstandnehmen als auch ein Distanzieren setzen voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und auf Grund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (BVerwG, Beschl. v. 25.4.2018, 1 B 11.18, juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.10.2022, 6 Bs 136/22, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/entscheidungen, S. 15 f. BA). Diese Voraussetzungen dürften hier nicht vorliegen. Der Antragsteller bestreitet, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben. Äußerlich feststellbare Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er seine innere Einstellung verändert hat und auf Grund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht, sind nicht ersichtlich. (2) Eine weitergehende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung im Bescheid vom 5. Oktober 2021 ist nicht geboten, da die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung zur Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht von der Ausweisung und deren Rechtmäßigkeit abhängt (anders zu einer Ablehnung der Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels, die - allein - auf § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestützt wurde: VGH Mannheim, Beschl. v. 21.1.2020, 11 S 3477/19, NVwZ-RR 2020, 556, juris Rn. 27 ff.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.2.2021, 8 ME 126/20, juris Rn. 8). Der zwingende Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 Alt. 1 AufenthG setzt eine Ausweisung nicht voraus (Samel in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 5 AufenthG Rn. 170; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Werkstand: August 2023, § 5 AufenthG Rn. 215). b) Der auf die Gestattung der Wiedereinreise gerichtete hilfsweise Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist ebenfalls zulässig (hierzu aa)), aber unbegründet (hierzu bb)). aa) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist zulässig und insbesondere statthaft, soweit der Antragsteller die Gestattung der Wiedereinreise im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Abschiebung aufgrund eines Abschiebungshindernisses nach Art. 6 GG begehrt. bb) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass die tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch eines Anordnungsgrundes, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft gemacht werden. Würde mit der einstweiligen Anordnung das Hauptsacheverfahren vorweggenommen werden, gelten erhöhte Anforderungen, da das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses dient. Im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache erfordert der Erlass einer einstweiligen Anordnung daher, dass dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache voraus. Zudem muss das Abwarten in der Hauptsache für den Betroffenen schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, EzAR-NF 98 Nr 101, juris Rn. 35). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller kann nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit beanspruchen, ihm nach der Abschiebung die Wiedereinreise ins Bundesgebiet zu ermöglichen. In der Sache macht der Antragsteller einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch geltend. Ein solcher kann sich aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) ergeben, wenn durch den Vollzug von Vollstreckungsmaßnahmen, hier einer Abschiebung, ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wird, in dessen Folge ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, und keine der Folgenbeseitigung entgegenstehenden rechtlichen Hindernisse bestehen (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, EzAR-NF 98 Nr 101, juris Rn. 34). Der Anspruch kann in der Hauptsache mit einer auf Folgenbeseitigung in Gestalt der Ermöglichung der Wiedereinreise gerichteten Klage geltend gemacht werden (OVG Saarlouis, Beschl. v. 24.1.2003, 9 W 50/02, juris Rn. 25). Soll die Wiedereinreise im Wege der einstweiligen Anordnung erreicht werden, stellt sich dies als Vorwegnahme der Hauptsache dar (OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 35). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert deshalb, dass die Abschiebung offensichtlich rechtswidrig war und den Betroffenen andauernd mit hoher Wahrscheinlichkeit in seinen Rechten verletzt (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 35). Weiter dürfen offensichtlich keine der Wiedereinreise entgegenstehenden rechtlichen Hindernisse bestehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Abschiebung nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung (OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2022, 6 Bf 113/21, Asylmagazin 2022, 375, juris Rn. 35 m.w.N.) nicht offensichtlich rechtswidrig war. (1) Die Abschiebung war entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aufgrund des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach Art. 6 GG offensichtlich rechtswidrig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009, 2 BvR 1064/08, NVwZ 2009, 387, juris Rn. 14 m.w.N.). Diese Prüfung ergibt hier, dass die familiären Bindungen des Antragstellers seiner Abschiebung nicht offensichtlich entgegenstanden. Die familiären Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet wiegen zwar besonders schwer, weil er nach Aktenlage vor der Abschiebung sein Personensorgerecht zu seinen drei im Bundesgebiet deutschen lebenden Kindern im Alter von neun, vier und zwei Jahren ausgeübt hat (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Insbesondere zu den beiden vier und zwei Jahre alten Kindern, mit denen der Antragsteller nach Aktenlage vor der Abschiebung in einem Haushalt gelebt hat, wird der Kontakt nur schwer durch Telekommunikationsmittel aufrechterhalten werden können. Die Trennung von ihrem Vater wird die Kinder aller Voraussicht nach schwer belasten. Diese besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen des Antragstellers vermögen das ebenfalls besonders schwerwiegende öffentliche Interesse an der Abschiebung jedoch nicht offensichtlich zu überwiegen. Wie bereits ausgeführt, dürfte ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bestehen, da der Antragsteller die freiheitliche demokratische Grundordnung durch politisch- und jihadistisch-salafistische Aktivitäten gefährden und in Gestalt von …...eine Vereinigung unterstützt haben dürfte, die den Terrorismus unterstützt, ohne erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand zu nehmen. Diese Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung begründet angesichts der ganz erheblichen Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter auch ein besonders schwerwiegendes Interesse an der zeitnahen Abschiebung des Antragstellers. (2) Bei dieser Sachlage ist zudem nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller aus Art. 20 AEUV ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht eigener Art (vgl. allgemein: OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2020, 6 Bs 53/20, InfAuslR 2020, 419, juris Rn. 25 ff.) zustünde, da das Verhalten des Antragstellers eine tatsächliche, gegenwärtige Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft bzw. der Bundesrepublik Deutschland berührt, darstellt und ein mögliches Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV vorliegend nach Abwägung aller Umstände einschränken würde (vgl. hierzu: EuGH, Urt. v. 13.9.2016, C-165/14, Rendon Marin, NVwZ 2017, 218, juris Rn. 81 ff.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verlängerung/Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist der Streitwert gemäß den Empfehlungen nach Nr. 1.5 und Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs 2013 mit dem halben Auffangwert in Höhe von 2.500,00 Euro zu bemessen. Gleiches gilt für den hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Ermöglichung der Wiedereinreise gerichtet ist. Insoweit orientiert sich das Beschwerdegericht an der Empfehlung nach Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs, wonach der Streitwert einer Abschiebung dem halben Auffangwert entspreche. Denn die begehrte Ermöglichung der Wiedereinreise stellt die Kehrseite der Abschiebung dar. Aufgrund der mit der einstweiligen Anordnung begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist der Streitwert insoweit nicht zu halbieren. Die Streitwerte der Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO sind gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zu addieren, da sie denselben Gegenstand betreffen.