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Urteil

18 K 4719/24

VG Hamburg 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0401.18K4719.24.00
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Leitsätze
Zum Betreuungsbedarf eines Kindes aufgrund beruflich bedingter Abwesenheitszeiten der Eltern.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Betreuungsbedarf eines Kindes aufgrund beruflich bedingter Abwesenheitszeiten der Eltern.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sowohl die Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Bescheid (dazu I.) als auch die Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Kita-Gutscheins im Umfang von 12 Stunden (dazu II.) als auch die Leistungsklage auf Rückerstattung der angefallenen Mehrkosten für die über 10 Stunden hinausgehende Betreuung des Klägers (dazu III.) sind zwar zulässig, aber unbegründet. I. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2024 (Az. xxx) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2024 ist unbegründet. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Gutscheins für eine Betreuung im Umfang von 12 Stunden zu Recht abgelehnt und den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 24 Abs. 3 Satz 1, § 26 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 KibeG hat jedes Kind vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf den Besuch einer Kita. Dieser Anspruch besteht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KibeG im zeitlichen Umfang von fünf Stunden an fünf Wochentagen. Darüber hinaus besteht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KibeG bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr für jedes Kind ein über die fünf Stunden hinausgehender Anspruch auf Tagesbetreuung in dem zeitlichen Umfang, in dem seine Sorgeberechtigten die Betreuung aus im einzelnen genannten Gründen – u.a. wegen Berufstätigkeit – nicht selbst übernehmen können. Nach diesen Vorschriften hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf einen Gutschein für eine 12-stündige Betreuung zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Kita-Gutschein im Umfang von 12 Stunden. Bereits aus den zu berücksichtigenden Abwesenheiten von Frau A. ergibt sich, dass ein Gutschein im Umfang von 10 Stunden den Betreuungsbedarf des Klägers vollumfänglich erfüllt (1). Bei der maßgeblichen durchschnittlichen Betrachtungsweise kommt es auf die zu berücksichtigen Abwesenheiten von Herrn A. damit nicht mehr an (2). 1. Die zu berücksichtigenden beruflich bedingten Abwesenheitszeiten von Frau A. rechtfertigen keinen Betreuungsbedarf des Klägers im Umfang von 12 Stunden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KibeG kommt es für den zu bewilligenden Betreuungsbedarf eines Kindes auf die berufsbedingte Abwesenheit der mit dem Kind zusammenlebenden Erziehungsberechtigten an. Konkretisiert wird diese Gesetzesvorschrift durch die seit dem 1. September 2016 gültige Fachanweisung Kindertagesbetreuung gemäß § 45 Bezirksverwaltungsgesetz (im Folgenden: Fachanweisung). Auch wenn die Fachanweisung als Verwaltungsvorschrift keine unmittelbare Außenwirkung entfaltet, könnte ihr bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der berufsbedingten Abwesenheitszeiten eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommen (vgl. zu normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften allgemein BVerwG, Urt. v. 12.11.2020, 4 A 13/18, juris Rn. 46). Jedenfalls kann sie als Indiz für eine nach Art. 3 Abs. 1 GG verbindliche Entscheidungspraxis der Beklagten herangezogenen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 20 f.). Nach Ziffer 5.1 der Fachanweisung wird der Betreuungsbedarf des Kindes anhand der berücksichtigungsfähigen berufs- oder ausbildungsbedingten Abwesenheitszeit der Sorgeberechtigten bestimmt. Die Abwesenheitszeit setzt sich zusammen aus der durchschnittlichen Arbeitszeit pro Arbeitstag bzw. -woche, den arbeitsvertraglich vorgesehenen Pausen sowie den erforderlichen Fahrtzeiten zwischen der Kita und dem Arbeitsort. Kann die sorgeberechtigte Person ihre Arbeitszeiten selbst festlegen, sind zeitliche Überschneidungen zu vermeiden, wenn die Ausübung der Erwerbstätigkeit hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Nach Ziffer 5.2 der Fachanweisung ist der umfangreichste durchschnittliche Betreuungsbedarf an einem Betreuungstag in einer Kalenderwoche maßgeblich. Gemessen an diesen Vorgaben rechtfertigen die berücksichtigungsfähigen berufsbedingten Abwesenheitszeiten von Frau A. keinen 12-stündigen Betreuungsbedarf des Klägers. Der Arbeitgeber von Frau A. hat ihr eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden bestätigt. Diese 30 Stunden leistet Frau A. nach der Bescheinigung ihres Arbeitgebers und dem vorgelegten Arbeitsvertrag in Vertrauensarbeitszeit. Daraus ergibt sich pro Tag eine durchschnittliche Arbeitszeit von 6 Stunden. Nach eigenen Angaben nimmt Frau A. außerdem eine einstündige Pause pro Tag. Diese Pausenzeit wird jedoch weder durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bescheinigung des Arbeitgebers noch durch den Arbeitsvertrag bestätigt. Die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vermutung von Herrn A., es gebe eine Konzernvereinbarung, die eine einstündige Pause vorschreibe, hat der Kläger nicht weiter belegt. Vor diesem Hintergrund kann es allein auf die nach § 4 Satz 1 ArbZG gesetzlich vorgeschriebene Pause ankommen. Gemäß dieser Vorschrift besteht allerdings erst ab einer Arbeitszeit von 6 Stunden eine Verpflichtung zur Einhaltung einer mindestens dreißigminütigen Pause. Da Frau A. lediglich durchschnittlich 6 Stunden pro Tag arbeitet, müsste sie nach den gesetzlichen Vorgaben keinerlei Pausen nehmen. Die Angabe von Frau A., sie müsse an mindestens drei Tagen pro Woche auf ihrer Arbeitsstelle anwesend sein, hat ihr Arbeitgeber ebenfalls nicht bestätigt. Die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben von Herrn A., er meine, es gebe auch bezüglich der verpflichtenden Anwesenheit vor Ort eine Konzernvereinbarung, sind nicht substantiiert. Eine entsprechende Konzernvereinbarung hat der Kläger nicht vorgelegt. Dem weiteren Vortrag von Frau A., sie benötige pro Tag insgesamt eine Fahrtzeit von 3 bis 3,5 Stunden, vermag das Gericht nicht zu folgen. Auch, wenn die Strecke von Hamburg X. nach Hamburg Y. abhängig von der gewählten Route etwa 40 km umfasst und ohne Zweifel für Stau und Verkehrsverzögerungen anfällig ist, ergeben sich im – hier maßgeblichen – Durchschnitt nach der Auskunft mehrerer zu unterschiedlichen Tageszeiten von der Kammer durchgeführten Anfragen bei Online-Navigationsdiensten keine Fahrtzeiten von 3,5 Stunden, sondern allenfalls von 3 Stunden. An den Angaben zu den Fahrtzeiten von Frau A. bestehen aus Sicht der Kammer auch deswegen Zweifel, weil eine gesamte tägliche Wegezeit von 3 bis 3,5 Stunden zum ersten Mal im Klageverfahren vorgetragen wurde. Im Antragsverfahren hat Frau A. noch eine gesamte tägliche Wegezeit von 2,5 Stunden angegeben. Sofern Herr A. in der mündlichen Verhandlung hierzu erklärt hat, er und seine Frau hätten im Antragsverfahren lediglich ihre Angaben aus dem Vorjahr wiederholt, erschließt sich der Kammer nicht, wieso sich innerhalb eines Jahres die Wegezeiten um eine Stunde verlängert haben sollten, obwohl die von Frau A. zurückzulegende Strecke sich nicht verändert hat. Schließlich gibt es zwischen der vom Kläger besuchten Kita in Hamburg X. und dem Arbeitsort von Frau A. in Hamburg Y. mindestens drei verschiedene Routen. Frau A. ist es daher möglich, bei besonders gravierendem Stau auf einer Route auf eine der beiden anderen Strecken auszuweichen. Das Gericht geht vor diesem Hintergrund von einer durchschnittlichen gesamten Fahrtzeit von maximal 3 Stunden täglich aus. In der Summe ergeben die so ermittelten zu berücksichtigenden Abwesenheitszeiten von Frau A. keinen Betreuungsbedarf des Klägers im Umfang von 12 Stunden. Bei 6 Stunden Arbeitszeit und 3 Stunden Fahrtzeit verbleibt Frau A. immer noch ausreichend Puffer, um innerhalb der bewilligten 10 Stunden auf unvorhergesehene Verzögerungen bei den Wegezeiten oder besonders zeitintensive Aufgaben bei der Arbeit zu reagieren. Auch wenn man zugunsten des Klägers annähme, seine Mutter müsste an drei Tagen in der Woche verpflichtend auf ihrer Arbeitsstelle anwesend sein, wäre der Gutschein im Umfang von 10 Stunden für die Betreuung des Klägers vor diesem Hintergrund ausreichend. 2. Auf die Abwesenheitszeiten von Herrn A. kommt es nach alledem nicht mehr an. Seine Arbeits- und Wegezeiten dürften zwar einen Betreuungsbedarf von 10,5 Stunden rechtfertigen. Allerdings arbeiten beide Eltern nach ihren Arbeitsverträgen bzw. den Angaben in der mündlichen Verhandlung in Vertrauensarbeitszeit. Nach Ziffer 5.1 der Fachanweisung kann daher von beiden Eltern verlangt werden, ihre Arbeitszeiten an die des jeweils anderen Partners anzupassen, um eine Überschneidung der Betreuungszeiten zu vermeiden. Da es jedenfalls Frau A. möglich ist, den Kläger innerhalb von 10 Stunden wieder bei der Kita abzuholen, ist ein höherer Betreuungsbedarf des Klägers, der sich aus den Abwesenheitszeiten seines Vaters ergibt, für den Betreuungsanspruch des Klägers unbeachtlich. Dies dürfte auch der gelebten Praxis der Eltern des Klägers entsprechen. Nach den Angaben von Herrn A. in der mündlichen Verhandlung fällt hauptsächlich Frau A. die Aufgabe zu, den Kläger zur Kita zu bringen und dort wieder abzuholen. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass es – etwa, wenn sich Dienstreisen von Herrn A. mit außerplanmäßigen Arbeitsterminen von Frau A. überschneiden – auch hin und wieder zu einer über 10 Stunden hinausgehenden Abwesenheitszeit der Eltern des Klägers im Einzelfall kommen mag. Der Betreuungsanspruch aus § 6 Abs. 2 Satz 1 KibeG, der durch die Fachanweisung konkretisiert wird, bezieht sich jedoch lediglich auf den durchschnittlichen Betreuungsbedarf eines Kindes. Ein Kita-Gutschein soll den durchschnittlich anfallenden Betreuungsbedarf eines Kindes sichern. Eine vollständige Absicherung auch für alle erdenklichen Ausnahmesituationen sieht das Gesetz dagegen nicht vor. Für diese Ausnahmefälle ist nach Ziffer 5.2 der Fachanweisung eine ergänzende Betreuung in der Kindertagespflege möglich oder im Einzelfall eine auf eigene Kosten der Sorgeberechtigten durchzuführende tageweise Hinzubuchung zusätzlicher Betreuungsstunden in der Kita. II. Eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Kita-Gutscheins im Umfang von 12 Stunden ist zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Gutschein für die Betreuung in einer Kita im Umfang von 12 Stunden (siehe die Ausführungen unter I.). Nichts anderes folgt aus dem von den Eltern des Klägers kurz vor der mündlichen Verhandlung eingereichten Gutschein vom 25. März 2025, mit dem dem Kläger für den Zeitraum vom 1. April 2025 bis zum 31. August 2025 die Kostenerstattung für eine bis zu 12-stündige Kita-Betreuung täglich bewilligt wurde. Wie es zu diesem Gutschein, auf den der Kläger keinen Anspruch haben dürfte (s.o. I.), gekommen ist, konnte die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung nicht erklären. Jedenfalls bindet diese voraussichtlich rechtswidrige Erteilung des Gutscheins die Beklagte nicht für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 31. März 2025. III. Da der Kläger keinen Anspruch auf einen Gutschein für die 12-stündige Betreuung in einer Kita hat (siehe die Ausführungen unter I.), ist auch eine allgemeine Leistungsklage auf Rückerstattung der angefallenen Kosten für die private Verlängerung der Kita-Betreuung jedenfalls unbegründet. IV. Da der Rechtsstreit eine Angelegenheit der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO betrifft, ist das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 ZPO. Der Kläger begehrt einen Gutschein für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung (Kita) im Elementarbereich im Umfang von 12 Stunden. Der Kläger wurde am xx.xx.xxxx geboren. Er erhält seit März 2021 von der Beklagten Gutscheine für die Betreuung in einer Kita. Während er zunächst Gutscheine für die Betreuung im Krippenbereich für bis zu 10 Stunden erhielt, wurde ihm zuletzt mit Bescheid vom 15. Februar 2023 eine Kostenerstattung für Elementarbetreuung bis zu 12 Stunden täglich für den Zeitraum vom 19. Mai 2023 bis zum 31. März 2024 bewilligt. Derzeit besucht der Kläger eine Kita in Hamburg X. Seine Mutter (im Folgenden: Frau A.) arbeitet in Hamburg Y., sein Vater (im Folgenden: Herr A.) in der Hamburger Innenstadt. Am 16. März 2024 stellte der Kläger, vertreten durch seine Eltern, einen Folgeantrag für die Kostenerstattung für Elementarbetreuung bis zu 12 Stunden täglich für den Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 31. März 2025. Im Antrag gab Herr A. eine durchschnittliche Beschäftigung von 40 Stunden pro Woche an, mit durchschnittlichen Beschäftigungszeiten von 8 bis 18 Uhr und einer Wegezeit von der Kita zu seiner Arbeitsstelle von 45 Minuten. Er ergänzte seinen Antrag mit dem Hinweis, als Geschäftsführer häufig Überstunden zu leisten und auf Geschäftsreisen zu sein. Frau A. gab im Folgeantrag eine durchschnittliche Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche an, mit durchschnittlichen Beschäftigungszeiten von 9 bis 16 Uhr und einer Wegezeit zwischen Kita und ihrer Arbeitsstätte von 75 Minuten pro Strecke. Frau A. ergänzte außerdem, an mindestens drei Tagen pro Woche bei ihrer Arbeitsstelle anwesend sein zu müssen, diese Tage seien nicht mit den Dienstreisen ihres Mannes abstimmbar. Ende März 2024 bat die Beklagte die Eltern des Klägers darum, eine durch den jeweiligen Arbeitgeber ausgefüllte Arbeitsbescheinigung einzureichen. Der Arbeitgeber von Herrn A. bescheinigte daraufhin eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und tägliche Arbeitszeiten von 8 bis 17 Uhr. Der Arbeitgeber von Frau A. bestätigte eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden, ohne Angaben zu den täglichen Arbeitszeiten oder einer verpflichtenden Anwesenheit im Büro zu machen. Mitte April 2024 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass die eingereichten Unterlagen nur einen Bedarf von 10 Stunden Kinderbetreuung belegten. Um den Antrag des Klägers auf eine 12-stündige Betreuung zu prüfen, bat die Beklagte darum, dass Frau A. einen Dienstplan bzw. Zeiterfassungsnachweis der letzten 3 Monate vorlege. Frau A. übersandte daraufhin eine selbst erstellte Übersicht über ihre Arbeits- und Fahrtzeiten. Auf Nachfrage der Beklagten teilten die Eltern des Klägers der Beklagten mit, dass der Arbeitgeber die aufgeführten Arbeitszeiten nicht bestätigen könne, da Frau A. in Vertrauensarbeitszeit arbeite. Mit Bescheid vom 17. Mai 2024 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung für eine Betreuung im Umfang von bis zu 12 Stunden täglich ab. Die vorherige Bewilligung von 12 Stunden Kinderbetreuung habe auf einem internen Fehler beruht. Die eingereichten Unterlagen belegten nur einen Bedarf von 10 Stunden. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag bewilligte die Beklagte einen Gutschein für die Betreuung des Klägers im Elementarbereich für bis zu 10 Stunden täglich. Daraufhin stockten die Eltern des Klägers seine Betreuung rückwirkend ab dem 1. April 2024 von 10 auf 12 Stunden täglich als Selbstzahler auf. Im Monat April 2024 fielen dafür 120 EUR an, seit Mai 2024 belaufen sich die Kosten auf 150 EUR monatlich. Am 25. Mai 2024 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 17. Mai 2024. Die eingereichten Unterlagen verdeutlichten, dass über einen Zeitraum von drei Monaten regelmäßig eine Betreuung von mehr als 10 Stunden notwendig gewesen sei. Grund hierfür seien vor allem der lange Arbeitsweg von Frau A. sowie die häufigen und kurzfristig anberaumten Dienstreisen von Herrn A. Die Beklagte habe die Nachweise von Frau A. allein aus formalen Gründen nicht berücksichtigt, weil die angegebenen Arbeitszeiten wegen ihrer Vertrauensarbeitszeit nicht vom Arbeitgeber bestätigt werden konnten. Die Eltern des Klägers müssten die Differenz zur 12-stündigen Betreuung nun privat begleichen. Mit Bescheid vom 16. September 2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Ziffer 5.1 der Fachanweisung Kindertagesbetreuung werde der Betreuungsbedarf eines Kindes anhand der berücksichtigungsfähigen berufsbedingten Abwesenheitszeit der Sorgeberechtigten bestimmt. Diese Abwesenheitszeit setze sich grundsätzlich zusammen aus der durchschnittlichen Arbeitszeit pro Arbeitstag bzw. -woche zuzüglich erforderlicher Fahrtzeiten zwischen der Kita und dem Arbeitsort. Danach ergebe sich selbst bei Berücksichtigung des Zeitnachweises von Frau A. nur ein Betreuungsbedarf von 10 Stunden täglich. Nach Ziffer 5.2 der Fachanweisung Kindertagesbetreuung richte sich der zeitliche Umfang der zu bewilligenden Betreuungsleistung nach dem umfangreichsten durchschnittlichen Betreuungsbedarf an einem Betreuungstag in einer Kalenderwoche. Aus dem Nachweis von Frau A. ergebe sich unter Berücksichtigung der Wegezeit von 75 Minuten pro Fahrt ein Bedarf in Höhe von durchschnittlich 9,5 Stunden. Bei einem Gutschein für eine Betreuung im Umfang von 10 Stunden täglich bestehe noch ein zeitlicher Puffer von 30 Minuten, womit auch etwaige Verzögerungen durch Verkehrsstaus berücksichtigt seien. Da Frau A. keine festgelegten Arbeitszeiten habe, sei es ihr möglich und zumutbar, ihre Arbeitszeiten auf die festen Arbeitszeiten ihres Mannes abzustimmen. Auch die Dienstreisen der Eltern des Klägers rechtfertigten keinen höheren Betreuungsbedarf. Während der Abwesenheit eines Elternteils bestimme sich der Betreuungsbedarf ausschließlich anhand der Arbeitszeiten des jeweils anderen Elternteils. Sofern in diesen Fällen der Betreuungsbedarf stark schwanke, könne ergänzend eine Betreuung in der Kindertagespflege bewilligt werden. Am 12. Oktober 2024 hat der Kläger Klage gegen die beiden Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Arbeitszeiten der Eltern des Klägers seien unregelmäßig und ließen sich nicht aufeinander abstimmen. Jeden Monat sei Herr A. auf zum Teil mehrtägigen Dienstreisen im In- und Ausland. Die Geschäftsreisen ergäben sich höchstens mit einem Vorlauf von ein bis zwei Wochen. Wenn Herr A. in Hamburg sei, sei er in nicht planbare Meetings und Termine eingebunden. Auch Frau A. habe ungeregelte Arbeitszeiten, die sich kurzfristig aufgrund ihrer Position im Unternehmen ergeben und ändern könnten. Wegen dieser Unwägbarkeiten könne Frau A. ihre Arbeitszeiten auch nicht auf die ihres Ehemannes abstimmen. Wegen der Verkehrsstaus sei eine einfache Wegstrecke von Frau A. von 2 Stunden und damit von 3 bis 3,5 Stunden pro Tag nicht untypisch. Die zusätzliche Betreuung in einer Tagespflege sei nicht praktikabel, weil sich der schwankende Betreuungsbedarf des Klägers nur kurzfristig ergebe. Wegen der fehlenden Betreuung des Klägers seien Betreuungskosten über den Familieneigenanteil angefallen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2024 (Az. xxx) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2024 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2024 (Az. yyy) abzuändern und dem Kläger eine Kostenerstattung für Kindertagesbetreuung im Umfang von 12 Stunden anstelle von 10 Stunden zu bewilligen sowie die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger seine seit dem 1. April 2024 entstandenen Kosten durch die private Verlängerung der Betreuungszeiten von 10 auf 12 Stunden täglich, diese in Höhe von 120 EUR für April 2024 und 150 EUR monatlich ab Mai 2024, zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2024 und führt daneben aus: Bei einer Arbeitszeit von Frau A. von täglich 6 Stunden sei selbst bei einer Wegezeit von 3 bis 3,5 Stunden ein Kita-Gutschein für eine Betreuung von bis zu 10 Stunden ausreichend.