Urteil
19 K 2386/09
VG Hamburg 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2010:0217.19K2386.09.0A
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) erforderliche fünfjährige rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet setzt voraus, dass der Unionsbürger während dieser Zeit gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt im Sinne des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) gewesen ist.(Rn.25)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) erforderliche fünfjährige rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet setzt voraus, dass der Unionsbürger während dieser Zeit gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt im Sinne des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) gewesen ist.(Rn.25) Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. II. Im Übrigen bleibt die zulässige Klage ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Bescheinigung über das Freizügigkeitsrecht bzw. das Daueraufenthaltsrecht (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. 1. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf die Erteilung einer Bescheinigung über das Bestehen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU. Nach dieser Vorschrift ist dem Unionsbürger von Amts wegen unverzüglich eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht auszustellen, wenn dieser nach § 2 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt ist. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger erfüllt zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 FreizügG/EU genannten Tatbestände. Der Kläger ist nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Er ist derzeit nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen nach dem SGB II. Er hält sich auch nicht zur Arbeitssuche im Bundesgebiet auf. Die Arbeitssuche im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU setzt voraus, dass der Unionsbürger im Aufnahmestaat ernsthaft einen Arbeitsplatz sucht und seine Bemühungen bei objektiver Betrachtungsweise nicht aussichtslos erscheinen (vgl. Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, § 2 FreizügG/EU Rn. 11). Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen, dass dieser sich in der letzten Zeit ernsthaft um einen für ihn erreichbaren Arbeitsplatz bemüht hat. Der Kläger hat weder Bewerbungsschreiben vorgelegt noch dargelegt, dass er sich in der näheren Zukunft auf bestimmte Stellen bewerben wird und dies nicht von vornherein aussichtslos ist. Ein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU besteht ebenfalls nicht, da der Kläger Leistungen nach dem SGB II bezieht und nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger das Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. §§ 3, 4 FreizügG/EU von einem Familienangehörigen ableiten kann. Die Familienangehörigen des Klägers, mit denen dieser in häuslicher Gemeinschaft lebt, sind ihrerseits derzeit nicht gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt. Die Ehefrau des Klägers ist nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen nach dem SGB II. Von seiner 1993 geborenen Tochter ... kann der Kläger ebenfalls kein Freizügigkeitsrecht ableiten, weil diese nach der Bescheinigung der Behörde für Schule und Berufsbildung vom 17.11.2009 voraussichtlich bis zum Ende des Schuljahres am 31.07.2010 die Hauptschule besuchen wird und sich damit weder zur Arbeit noch zur Arbeitssuche oder Berufsausbildung im Bundesgebiet aufhält. Auch von seinem Sohn ... kann der Kläger kein Freizügigkeitsrecht ableiten. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Sohn des Klägers, der ebenfalls Leistungen nach dem SGB II bezieht, freizügigkeitsberechtigt ist. 2. Der Kläger besitzt auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Bescheinigung über das Bestehen eines gemeinschaftsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 6 FreizügG/EU. Nach dieser Vorschrift ist dem Unionsbürger auf Antrag unverzüglich das Daueraufenthaltsrecht zu bescheinigen. Das Daueraufenthaltsrecht besitzt der Unionsbürger nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 4a Abs. 1 FreizügG/EU dann, wenn er sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. a. Rechtmäßig im Sinne von § 4a Abs. 1 FreizügG/EU ist allein der Aufenthalt, der auf einem gemeinschaftsrechtlich begründeten Freizügigkeitsrecht beruht. Es genügt daher nicht, dass sich der Unionsbürger aufenthaltsrechtlich erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat. Vielmehr muss der Unionsbürger seit fünf Jahren ständig freizügigkeitsberechtigt gewesen sein (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.04.2009, 2 B 23.07, Juris Rn. 20 ff.; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.03.2006, 13 S 220/06, Juris Rn. 13; Harms, in: Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsrecht, § 4a FreizügG/EU Rn. 6; a.A. Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, § 4a FreizügG/EU Rn. 8; vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 26.07.2007, 8 K 1339/06, Juris Rn. 37 – zu § 6 Abs. 3 FreizügG/EU a.F.; vgl. Epe, in: GK-Aufenthaltsgesetz, Stand April 2008, § 4a FreizügG/EU Rn. 11 – die Rechtmäßigkeit muss bei Entstehen des Daueraufenthaltsrechts auf einem gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrecht beruhen). Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach das Daueraufenthaltsrecht unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU besteht. Die Vorschrift bringt damit zum Ausdruck, dass ein Unionsbürger über den Zeitraum von fünf Jahren ständig freizügigkeitsberechtigt sein muss (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.04.2009, 2 B 23.07, Juris Rn. 20). Auch die Gesetzesmaterialien zeigen, dass das Daueraufenthaltsrecht nach der Vorstellung des Gesetzgebers an das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht des Freizügigkeitsgesetzes anknüpft. Der Gesetzgeber begründet das Daueraufenthaltsrecht zwar mit der zunehmenden Integration des Unionsbürgers in Deutschland und den regelmäßig schwächer werdenden Bindungen im Herkunftsstaat (BT-Drs. 15/420, S. 103 zu § 2 Abs. 5 FreizügG/EU a.F.), was auch für solche Unionsbürger gilt, die sich aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhalten. Ergänzend weist die Gesetzesbegründung aber darauf hin, dass der gesteigerte Schutz des Daueraufenthaltsrechts nach fünf Jahren nur noch aus besonders schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, nicht jedoch wegen des nachträglichen Wegfalls der allgemeinen Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU durchbrochen wird (BT-Drs. 15/420, S. 103 zu § 2 Abs. 5 FreizügG/EU a.F.). Der Gesetzgeber ist somit davon ausgegangen, dass der Daueraufenthalt im System des Freizügigkeitsrechts gewährt wird und die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU zwar nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts entfallen können, bis zum Erwerb dieses Rechts aber vorgelegen haben müssen. Die Systematik des Freizügigkeitsgesetzes stützt diese Auslegung ebenfalls. Das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU beruht nicht auf einem eigenständigen, originären Erwerbstatbestand, sondern führt – ähnlich wie die Niederlassungserlaubnis im System des Aufenthaltsrechts – zur Verfestigung des bestehenden Freizügigkeitsrechts, wenn dieses fünf Jahre ständig bestanden hat: Zum einen wird das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht mit dem Daueraufenthaltsrecht gegen einen Verlust nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU gesichert, indem das Freizügigkeitsrecht für die Zukunft vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU gelöst wird (§ 4a Abs. 1 FreizügG/EU). Der Unionsbürger kann das Daueraufenthaltsrecht nur noch nach § 4a Abs. 7 FreizügG/EU verlieren. Dabei korrespondiert die Regelung in § 5 Abs. 5 FreizügG/EU mit der Vorschrift des § 4a Abs. 1 FreizügG/EU: Hat das Recht nach § 2 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU für die Dauer von fünf Jahren (ständig) bestanden, erwirbt der Unionsbürger das Daueraufenthaltsrecht, womit zugleich die Möglichkeit der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU entfällt. Zum anderen wird das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht gegen einen Verlust nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU gefestigt, indem der Verlust nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden kann (§ 6 Abs. 4 FreizügG/EU). Wie sich aus den genannten Vorschriften ergibt, besteht zwischen dem Erwerb des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6 FreizügG/EU (Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU) und dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 4a FreizügG/EU (Bescheinigung nach § 5 Abs. 6 FreizügG/EU) ein Stufenverhältnis. Der Unionsbürger kann sich erst dann auf das stärkere Daueraufenthaltsrecht stützen, wenn er zuvor die erste Stufe des fünfjährigen gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts durchlaufen hat. Das zeigen im Übrigen auch die in den § 4a Abs. 2, 3 und 5 FreizügG/EU besonders geregelten Erwerbstatbestände, die jeweils an ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht anknüpfen. Dagegen erschiene es systemwidrig, wenn der Unionsbürger das stärkste gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU allein durch die Erfüllung aufenthaltsrechtlicher Tatbestände erreichen könnte, ohne zuvor die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU erfüllt zu haben (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.04.2009, 2 B 23.07, Juris Rn. 25). Dem Gesagten steht auch nicht das in § 11 Abs. 1 Satz 5 FreizügG/EU geregelte Gebot der Meistbegünstigung entgegen. Danach findet das Aufenthaltsgesetz immer dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das Freizügigkeitsgesetz. Das Gebot der Meistbegünstigung gewährleistet jedoch nur, dass der nach dem Aufenthaltsgesetz berechtigte Unionsbürger nicht schlechter gestellt wird als ein Nicht-Unionsbürger mit dem gleichen aufenthaltsrechtlichen Status. Es garantiert dagegen nicht, dass der Unionsbürger aufgrund seiner aufenthaltsrechtlichen Stellung – hier wegen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG – genauso zu stellen ist wie andere, freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger. § 11 Abs. 1 Satz 5 FreizügG/EU sichert damit lediglich den bereits erreichten aufenthaltsrechtlichen Status, begründet aber keinen neuen freizügigkeitsrechtlichen Status. Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass ein Unionsbürger, der sich über einen längeren Zeitraum aufenthaltsrechtlich, aber nicht gemeinschaftsrechtlich erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat, damit nicht schutzlos gestellt wird. Zum einen besitzt der Unionsbürger über § 11 Abs. 1 Satz 5 bzw. § 11 Abs. 2 FreizügG/EU weiterhin die Rechte des Aufenthaltsrechts. Darüber hinaus kann sein längjähriger, nach dem Aufenthaltsrecht erlaubter Aufenthalt auch im Freizügigkeitsrecht berücksichtigt werden. So hat die Behörde den langjährigen Aufenthalt bei einer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU zu berücksichtigen. Der langjährige aufenthaltsrechtlich erlaubte Aufenthalt ist zudem auch bei einer Entscheidung nach § 6 Abs. 1 und 3 FreizügG/EU mit zu berücksichtigen. b. Die Regelung des § 4a Abs. 1 FreizügG/EU ist auch nicht mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie - FreizügRL“) dahin erweiternd auszulegen, dass bereits der aufenthaltsrechtlich erlaubte Aufenthalt genügt. Art. 16 Abs. 1 FreizügG/EU stellt keine geringeren Anforderungen an das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts als § 4a Abs. 1 FreizügG/EU. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 28.04.2009, 2 B 23.07, Juris Rn. 22 ff.). Dieses hat dazu unter anderem ausgeführt: „[Rn. 23] Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 FreizügRL hat jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Das Daueraufenthaltsrecht ist nach Satz 2 nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft, welches die Vorschriften über das Aufenthaltsrecht und insbesondere in Art. 7 die Anforderungen an das Freizügigkeitsrecht für einen Aufenthalt von über drei Monaten enthält. […] [Rn. 25] Was die Systematik der Richtlinie angeht, so spricht diese dafür, dass das Daueraufenthaltsrecht eine fünfjährige gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsberechtigung voraussetzt. Das insoweit für die Gegenauffassung vorgebrachte Argument, dass Art. 14 Abs. 3 FreizügRL einen Automatismus der Ausweisung bei Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen verbiete, verfängt nicht. Denn Gegenstand dieser Regelung ist die Aufenthaltsbeendigung und nicht das Daueraufenthaltsrecht oder die Freizügigkeitsberechtigung. Bei näherer Betrachtung des Regelungssystems der Richtlinie spricht vielmehr alles für das Erfordernis eines gemeinschaftsrechtlich rechtmäßigen Aufenthalts. Die Freizügigkeitsrichtlinie hat ein (neues) dreistufiges System der rechtlichen Einordnung von Aufenthalten von Unionsbürgern in anderen Mitgliedsstaaten entwickelt. Die erste Stufe bildet das in Art. 6 Abs. 1 FreizügRL geregelte Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten. Der Unionsbürger benötigt hierfür allein ein gültiges Personaldokument. Die zweite Stufe stellt das Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate nach Art. 7 FreizügRL dar, welches für Arbeitnehmer und Selbständige unbedingt gilt und für in Ausbildung Stehende und Erwerbslose an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wird, nämlich für Erwerbslose u.a. an die Sicherstellung ausreichender Existenzmittel. Es entfällt gemäß Art. 14 Abs. 2 Unterabsatz 1 FreizügRL, wenn diese Voraussetzung nicht mehr vorliegt. Die dritte Stufe, auf der dem Unionsbürger die am stärksten gesicherte rechtliche Position vermittelt wird, stellt das Daueraufenthaltsrecht dar. Für den Daueraufenthaltsberechtigten gelten nicht (mehr) die Anforderungen des Art. 7 FreizügRL. Das Recht geht lediglich nach einer mehr als zweijährigen Abwesenheit (Art. 16 Abs. 4 FreizügRL) oder nach Ausweisung (Art. 27, 28 Abs. 2, 3 FreizügRL) verloren. Es erscheint kaum systemgerecht, wenn das so gesicherte Aufenthaltsrecht von einem Unionsbürger erlangt werden könnte, ohne dass zuvor die Anforderungen der zweiten Stufe erfüllt wurden, und zwar, wie Art. 16 Abs. 1 FreizügRL zum Ausdruck bringt, fünf Jahre lang ununterbrochen. Ohnehin erschiene es systemwidrig, wenn das stärkste gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers durch die Erfüllung von aufenthaltsrechtlichen Tatbeständen des jeweiligen nationalen Rechts des Mitgliedsstaats vermittelt werden könnte. Die Freizügigkeitsrichtlinie ist ein in sich geschlossenes System (vgl. Harms in: Storr/Wenger/Eberle, a.a.O., Rz 6 a.E.), sodass es klar zum Ausdruck kommen müsste, wenn sie die Normierung der Anforderungen für ihren systematischen Kern, das Daueraufenthaltsrecht, an den nationalen Gesetzgeber delegierte. Da Art. 16 Abs. 1 FreizügRL kein sonstiges Aufenthaltsrecht als maßgeblich nennt, kann sich das Rechtmäßigkeitserfordernis nur auf das aus der Unionsbürgerschaft (Art. 18 Abs. 1 EGV) folgende Freizügigkeitsrecht beziehen (so auch Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., Rz 85 a.E.). [Rn. 26] Darüber hinaus stützt eine Berücksichtigung der Erwägungsgründe der Richtlinie diese dem Regelungssystem entnommene Auslegung. Nach Erwägungsgrund 17 soll für alle Unionsbürger, die sich „gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen“ fünf Jahr lang ununterbrochen in dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben und gegen die keine Ausweisungsmaßnahme angeordnet wurde, ein Recht auf Daueraufenthalt vorgesehen werden. Das auf diese Weise „einmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt“ soll nach Erwägungsgrund 18 keinen Bedingungen unterworfen werden. Damit bringen beide Erwägungsgründe klar zum Ausdruck, dass allein ein fünfjähriger Aufenthalt auf der Grundlage des Freizügigkeitsrechts das Daueraufenthaltsrecht entstehen lässt und erst nach der Entstehung die zuvor geltenden Bedingungen außer Betracht bleiben sollen. [Rn. 27] Auch mit Blick auf den Sinn und Zweck des Daueraufenthaltsrechts ist keine andere Betrachtungsweise geboten. Zweck des Daueraufenthaltsrechts ist - wie dargestellt - die Stärkung des Gefühls der Unionsbürgerschaft. Es soll zum sozialen Zusammenhalt beitragen. Diese allgemein gehaltenen Ziele erfordern es nicht, jedem sich legal fünf Jahre im Aufnahmestaat aufhaltenden Unionsbürger das Daueraufenthaltsrecht zu gewähren. Vielmehr enthalten bereits die Erwägungsgründe, die die genannten Ziele formulieren, auch den Hinweis auf das Erfordernis der in der Richtlinie festgelegten Bedingungen, also mittelbar auch auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen bei nicht erwerbstätigen Unionsbürgern gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b FreizügRL.“ c. Die Voraussetzung des fünfjährigen gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts erfüllt der Kläger nicht. Zwar hält sich der Kläger seit 1989 mit einer Aufenthaltsbefugnis bzw. einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (zuletzt gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Ziffer 3 Abs. 2 der Weisung 03/2005 der Beklagten) im Bundesgebiet auf. Ein gemeinschaftsrechtlich rechtmäßiger Aufenthalt, der frühestens ab dem Beitritt Polens zur Europäischen Union am 01.05.2004 möglich war, bestand und besteht dagegen nicht. Dabei ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Kläger auch nur vorübergehend die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU erfüllt hat. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass er sich seit fünf Jahren ständig gemeinschaftsrechtlich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da diese dem Begehren des Klägers insoweit entsprochen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Freizügigkeitsbescheinigung. Der 1962 in Niemcza (Polen) geborene Kläger ist polnischer Staatsbürger und Volkszugehöriger der Roma. Er reiste im Mai 1984 mit seiner Familie in das Bundesgebiet ein. Bis Ende 1989 hielt er sich geduldet im Bundesgebiet auf. Am 16.11.1989 erteilte die Beklagte dem Kläger auf der Grundlage des Senatsbeschlusses vom 05.09.1989, der polnische und jugoslawische Roma betraf, eine bis zum 15.11.1990 befristete Aufenthaltserlaubnis, die sie in der Folge als Aufenthaltsbefugnis verlängerte. Die Aufenthaltsbefugnis wurde zuletzt am 09.10.2003 bis zum 08.10.2004 verlängert. Durch Bescheid vom 10.01.2005 verlängerte die Beklagte die Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Ziffer 3 Abs. 2 der Weisung 03/2005 der Beklagten vom 17.12.2004 bis zum 09.01.2008. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet trat der Kläger wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Für den Kläger sind unter anderem folgende strafrechtliche Verurteilungen im Bundeszentralregister eingetragen: Am 05.11.1995 verurteilte das Amtsgericht Hamburg ihn wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen (Az.: ...). Am 02.02.2006 verurteilte das Amtsgericht Hamburg ihn wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die bis zum 09.02.2010 zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az.: ...). Am 01.02.2008 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger am gleichen Tag zunächst eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Durch Bescheid vom 04.06.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Zugleich lehnte sie die Erteilung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU ab und stellte den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU fest. Für den Fall, dass der Kläger nicht bis zum 15.09.2009 aus dem Bundesgebiet ausgereist sein sollte, drohte die Beklagte dessen Abschiebung an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis seien nicht erfüllt. Der Lebensunterhalt des Klägers sei nicht gesichert. Seit mindestens 1998 sei der Kläger keiner dauerhaften Beschäftigung mehr nachgegangen und habe jedenfalls vorübergehend Arbeitslosengeld bezogen. Zudem liege ein Ausweisungsgrund vor. Der Kläger sei wiederholt straffällig geworden. Die Vielzahl der Straftaten zeige, dass dieser nicht gewillt und nicht in der Lage sei, ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Verlust des Freizügigkeitsrechts werde festgestellt, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, die Voraussetzungen nach § 2 FreizügG/EU zu erfüllen. Der Kläger sei nicht erwerbstätig, er besitze keine ausreichenden Existenzmittel und keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Ein Daueraufenthaltsrecht habe der Kläger nicht erworben. Voraussetzung hierfür sei, dass der Kläger sich fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und zumindest vorübergehend freizügigkeitsberechtigt gewesen sei. Das sei nicht der Fall. Nach Zustellung des Bescheids am 09.06.2009 erhob der Kläger am 06.07.2009 Widerspruch, der unbegründet blieb. Durch Widerspruchsbescheid vom 02.09.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 04.09.2009 hat der Kläger am 15.09.2009 Klage erhoben: Die strafrechtlichen Verurteilungen rechtfertigten es nicht, die Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Zum einen seien die Verurteilungen nicht mehr verwertbar, da die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis in Kenntnis der Verurteilungen verlängert habe. Zum anderen sei von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzuweichen, da ein atypischer Sachverhalt vorliege. Der Kläger lebe seit 26 Jahren im Bundesgebiet; seit 1989 besitze er eine Aufenthaltserlaubnis. Auch die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts stehe der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Die Weisung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Volksgruppen der Sinti und Roma habe nicht die Sicherung des Lebensunterhalts vorausgesetzt. Der Kläger hat zunächst die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung einer Freizügigkeitsbescheinigung unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide beantragt. Nachdem der Kläger den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Termin zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Verlustfeststellung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger zuletzt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids vom 04.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2009 – soweit diese noch entgegenstehen – eine Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die angefochtenen Bescheide. Sie führt ergänzend aus: Die negative Entscheidung beruhe auf der Vielzahl von Straftaten, die der Kläger während seines Aufenthalts im Bundesgebiet begangen habe. Das Gericht hat die Sache am 17.02.2010 mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Das Gericht hat die Sachakte der Beklagten für den Kläger, dessen Ehefrau und dessen Tochter ... beigezogen. Diese haben dem Gericht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegen.