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Beschluss

13 S 220/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen; bloße Verweise auf nicht einschlägige aufenthaltsrechtliche Vorschriften genügen nicht. • § 2 Abs. 5 FreizügG/EU verlangt einen seit fünf Jahren 'ständig rechtmäßigen' Aufenthalt, der zum maßgeblichen Zeitpunkt aktuell fortbestehen muss; ein früherer, zwischenzeitlich beendeter rechtmäßiger Aufenthalt reicht nicht aus. • Die bevorrechtigte Anwendung einer noch nicht in Kraft getretenen Richtlinie (RL 2004/38/EG) begründet allein keine Zulassung der Berufung und kann im Zulassungsverfahren nicht zu Gunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund: fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt nach §2 Abs.5 FreizügG/EU muss aktuell bestehen • Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen; bloße Verweise auf nicht einschlägige aufenthaltsrechtliche Vorschriften genügen nicht. • § 2 Abs. 5 FreizügG/EU verlangt einen seit fünf Jahren 'ständig rechtmäßigen' Aufenthalt, der zum maßgeblichen Zeitpunkt aktuell fortbestehen muss; ein früherer, zwischenzeitlich beendeter rechtmäßiger Aufenthalt reicht nicht aus. • Die bevorrechtigte Anwendung einer noch nicht in Kraft getretenen Richtlinie (RL 2004/38/EG) begründet allein keine Zulassung der Berufung und kann im Zulassungsverfahren nicht zu Gunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden. Die Klägerin, niederländische Staatsangehörige und Tochter einer deutschen Mutter, begehrte eine Bescheinigung über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder hilfsweise Neuentscheidung über ihren Antrag auf Aufenthaltserlaubnis. Das Verwaltungsgericht hob eine Ablehnungsverfügung und einen Widerspruchsbescheid insoweit auf, verneinte aber die gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsberechtigung nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU, weil es an einem seit fünf Jahren ständig rechtmäßigen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des FreizügG/EU fehle. Die Klägerin rügte insbesondere die Auslegung des § 2 Abs. 5 FreizügG/EU, berief sich auf die RL 2004/38/EG, auf Rechtsprechung zum Assoziationsrecht und auf eine im Jahr 2005 erfolgte rückwirkende Aufhebung einer Ausweisungsverfügung von 1971. Sie machte geltend, ihr liege ein über 60-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt vor und Verweigerung der Rechte verletze auch Art. 8 EMRK. Der Zulassungsantrag zum Berufungsverfahren wurde auf den Zulassungsgrund ernstlicher rechtlicher Zweifel gestützt. • Zulassungsanforderung: Es wurden die Voraussetzungen des § 124a VwGO geprüft; der dargelegte Zulassungsgrund begründet zwar die Antragstellung, führt aber nicht zu ernstlichen Zweifeln an der angefochtenen Entscheidung. • Rechtsmaterieabgrenzung: Die Frage des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach § 5 Abs.1 i.V.m. § 2 FreizügG/EU ist von aufenthaltsrechtlichen Normen wie § 25 oder § 60 AufenthG sowie Art. 8 EMRK zu trennen; diese Normen sind für das Vorliegen der Freizügigkeit hier nicht maßgeblich. • Auslegung von § 2 Abs.5 FreizügG/EU: Nach Wortlaut, systematischer Einordnung und Vergleich mit anderen ausländerrechtlichen Vorschriften verlangt die Norm einen zum relevanten Zeitpunkt aktuellen, seit fünf Jahren ständig rechtmäßigen Aufenthalt; frühere, unterbrochene rechtmäßige Aufenthalte begründen dieses Recht nicht. • RL 2004/38/EG und Vorwirkung: Eine noch nicht in Kraft getretene Richtlinie begründet im Vorverfahren keine anzuerkennende Vorwirkung; es wurde nicht konkret dargelegt, welche Bestimmung der Richtlinie der Klägerin unabhängig von § 2 Abs.5 FreizügG/EU ein Aufenthaltsrecht verschafft. • Assoziationsrecht und EG-Rechtsprechung: Die Hinweise auf assoziationsrechtliche Entscheidungen (EG‑Gerichtshof) und auf Fälle wie Mendizabal/Frankreich begründen keine ernstlichen Zweifel, weil die Klägerin die für jene Entscheidungen erforderlichen konkreten Voraussetzungen nicht vorträgt. • Rücknahme der Ausweisung 1971: Selbst bei Rücknahme der Ausweisung ohne nachgewiesene Rückwirkung folgt daraus nicht, dass die Klägerin den erforderlichen seit fünf Jahren kontinuierlichen rechtmäßigen Aufenthalt im relevanten Zeitraum hatte. • Folgerung für Zulassung: Unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente sind die vom Verwaltungsgericht getroffenen Auslegungen und Schlussfolgerungen überzeugend genug, dass die Berufung voraussichtlich keinen Erfolg hätte. Der Zulassungsantrag nach § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO wurde abgelehnt; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen nicht. Insbesondere fehlt nach § 2 Abs.5 FreizügG/EU ein seit fünf Jahren ständig rechtmäßiger und aktuell fortbestehender Aufenthalt der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt. Auf die Berufung kann nicht wegen vorweggenommener Wirkung der RL 2004/38/EG oder auf Basis des Assoziationsrechts abgestellt werden, da konkrete, anwendbare Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen nicht hinreichend dargetan sind. Selbst die spätere Aufhebung der Ausweisungsverfügung von 1971 führt nicht dazu, dass der erforderliche durchgehende rechtmäßige Aufenthalt für den relevanten Zeitraum feststeht. Damit war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zu versagen; die Entscheidung ist unanfechtbar.