Beschluss
19 E 1074/10
VG Hamburg 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2010:0604.19E1074.10.0A
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Leitsätze
In einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer Zuweisungsentscheidung ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die von der Ausländerbehörde bestimmte zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. Die Rechtmäßigkeit der erfolgten Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ist hierbei nicht zu prüfen.(Rn.4)
Tenor
Das Verwaltungsgericht Hamburg erklärt sich für örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 323, 19055 Schwerin verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer Zuweisungsentscheidung ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die von der Ausländerbehörde bestimmte zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. Die Rechtmäßigkeit der erfolgten Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ist hierbei nicht zu prüfen.(Rn.4) Das Verwaltungsgericht Hamburg erklärt sich für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 323, 19055 Schwerin verwiesen. Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG durch die Einzelrichterin. 1. Das Verwaltungsgericht Hamburg ist nach § 52 Nr. 2 Satz 3 1. Halbsatz VwGO örtlich unzuständig. Nach dieser Vorschrift ist in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Rechtssache bei Gericht anhängig gemacht wurde (Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2005, § 52 Rn. 21). Der vorliegende Rechtsstreit stellt eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz dar, da sich die begehrte Aufhebung der „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ vom 22. April 2010 sowie die Rückgabe der am 13. April 2010 erteilten Aufenthaltsgestattungen aus der Anwendung des Asylverfahrensgesetzes ergeben. Die Antragsteller haben zum Zeitpunkt, in welchem die Rechtssache bei Gericht anhängig gemacht wurde, im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 3 1. Halbsatz VwGO nach dem Asylverfahrensgesetz ihren Aufenthalt in Nostorf-Horst im Gerichtsbezirk Schwerin zu nehmen. Denn die Antragsgegnerin hat mit der „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ vom 22. April 2010 u.a. bestimmt, dass die für die Antragsteller zuständige Aufnahmeeinrichtung Nostorf-Horst ist. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist kraft Gesetzes der Aufenthalt des Ausländers in Fällen, in denen er verpflichtet ist in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. Die Rechtmäßigkeit der mit der Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung getroffenen Zuweisungsentscheidung, vorliegend insbesondere die Frage, ob die Antragsteller verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen oder sich die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG richtet, bzw. ob eine möglicherweise rechtlich unzulässige zweite Zuweisungsentscheidung erfolgt ist, ist im Rahmen der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 3 1. Halbsatz VwGO nicht zu prüfen. Denn die materielle Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung ist – unabhängig von ihrem Rechtscharakter - der Endentscheidung vorbehalten. Eine materielle Prüfung bereits bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts widerspräche zudem dem Bedürfnis nach einer - gerade in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes besonders bedeutsamen - schnellen und sicheren Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts. Vielmehr knüpft § 52 Nr. 2 Satz 3 1. Halbsatz VwGO daran an, wo der Ausländer auf der Basis der zuletzt durch die Ausländerbehörde getroffenen Entscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat (vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 28.7.1997, 9 AV 3/97, juris – hinsichtlich eines Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung). 2. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat sich nach Anhörung der Beteiligten für örtlich unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Schwerin zu verweisen, in dessen Gerichtsbezirk Nostorf-Horst liegt. Eine Verweisung nach § 83 VwGO hat auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (OVG Hamburg, Beschl. v. 2.7.2009, 3 Bs 108/09).