Urteil
19 K 1924/23
VG Hamburg 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0117.19K1924.23.00
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Leitsätze
Zur Einbürgerungsvoraussetzung der Identitätsklärung eines Eritreers unter besonderer Berücksichtigung seiner Initiativ- und Mitwirkungspflicht im Hinblick auf das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, insbesondere zum Übergang von der ersten Stufe des Identitätsnachweises in die zweite Stufe bei geltend gemachter Beweisnot.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Einbürgerungsvoraussetzung der Identitätsklärung eines Eritreers unter besonderer Berücksichtigung seiner Initiativ- und Mitwirkungspflicht im Hinblick auf das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, insbesondere zum Übergang von der ersten Stufe des Identitätsnachweises in die zweite Stufe bei geltend gemachter Beweisnot.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO über die Klage ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren durch die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 2 VwGO. II. Der Antrag des Klägers ist gemäß § 88 VwGO an seinem Begehren orientiert dahingehend auszulegen, dass er die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass des beantragten Verwaltungsakts, mithin zur Einbürgerung, beantragt. Zwar beantragt der Kläger ausdrücklich wörtlich die Verpflichtung zur Bescheidung und lediglich hilfsweise die „positive Bescheidung“, mithin die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass des beantragten Verwaltungsakts. Nach § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Behörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO spricht das Gericht anderenfalls, also bei Fehlen der Spruchreife, die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Ein auf Bescheidung gerichtetes Klagebegehren, wie es der Kläger hier vorrangig beantragt, kann nur dann durchgreifen, wenn keine Spruchreife besteht. Der vorliegend hilfsweise beantragte Ausspruch der Verpflichtung der Beklagten zum Erlass des beantragten Verwaltungsaktes ist nach der Regelungssystematik des § 113 Abs. 5 VwGO im Verhältnis dazu vorrangig. Es liegt insoweit nicht in der Dispositionsbefugnis des Klägers, trotz Spruchreife lediglich oder vorrangig die Bescheidung zu beantragen. Der Kläger trägt vorliegend auch selbst ausdrücklich Spruchreife vor. III. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedarf es gemäß § 75 VwGO nicht der Durchführung eines Vorverfahrens. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist eine Klage ohne Durchführung des in den §§ 68 ff. VwGO vorgeschriebenen Vorverfahrens zulässig, wenn über einen Widerspruch oder – wie vorliegend – über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (sog. Untätigkeitsklage), wobei die Klage gemäß § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden kann, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Diese Voraussetzungen des § 75 Satz 1 und 2 VwGO liegen hier vor. a) Eine Sachentscheidung der Beklagten ist vorliegend nicht ergangen. Seit der Antragsstellung des Klägers sind auch mehr als drei Monate vergangen. Der Kläger hat den Einbürgerungsantrag mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 gestellt. b) Es liegen auch keine zureichenden Gründe dafür vor, dass über den Einbürgerungsantrag noch nicht entschieden ist. § 75 Satz 3 VwGO sieht vor, dass das Gericht das – zulässigerweise eingeleitete – Klageverfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzt, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist. § 75 VwGO soll verhindern, dass die Behörde durch Untätigbleiben dem Bürger die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsschutzes nehmen kann. Wirksamer Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Allerdings lässt sich weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus § 75 VwGO das Gebot einer von vornherein bestimmten höchstzulässigen Dauer des Verfahrens ableiten. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist vielmehr nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen. Vorliegend verweist die Beklagte ausschließlich darauf, dass der Kläger nicht alle für die Einbürgerung erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe. Der Kläger hat seinerseits mehrfach deutlich gemacht, weitere Dokumente zum Identitätsnachweis nicht vorlegen zu können. Zureichende Gründe für das Ausbleiben einer Sachentscheidung liegen damit nicht vor, sodass auch keine Aussetzung des Verfahrens durch das Gericht nach § 75 S. 3 VwGO erfolgt. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf seine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StAG. Es fehlt an der tatbestandlichen Voraussetzung der erforderlichen Klärung der Identität des Klägers. Im Einzelnen: a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG setzt die Einbürgerung unter anderem voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Das Merkmal der Identitätsklärung dient gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland. Mit dem Wirksamwerden der Einbürgerung wird einer Person mit einer in der Einbürgerungsurkunde festgehaltenen Identität konstitutiv eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebietet es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen (BVerwG, Urt. v. 23.9.2020, 1 C 36/19, juris Rn. 12). Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerbern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden, etwa weil deren Herkunftsländer nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügen oder ihre Mitwirkung aus Gründen versagen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder weil diese als schutzberechtigte Flüchtlinge besorgen müssen, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte. Die dem § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und dem § 8 Abs. 1 StAG zugrunde liegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen. Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale. Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität sonstiger zugelassener Beweismittel bedienen. Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen. Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen. Nur durch eine solche abgestufte Zulassung der Nachweisarten und umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden.3 Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt auch in Bezug auf das Erfordernis der Klärung der Identität der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird indes infolge des Umstands, dass die Identität die Sphäre des Einbürgerungsbewerbers unmittelbar berührt, durch dessen verfahrensrechtliche Mitwirkungslast eingeschränkt. Während die Einbürgerungsbehörde insoweit primär eine Hinweis- und Anstoßpflicht trifft, unterliegt der Einbürgerungsbewerber gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Er ist gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen. Genügt er dieser Pflicht nicht oder nicht in dem geschuldeten Umfang, so ist dem im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechnung zu tragen. Erweisen sich von ihm eingereichte Beweismittel als gefälscht oder zwar als echt, aber als inhaltlich unrichtig, so ist auch dies im Rahmen der Beweiswürdigung mit Gewicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 31.1.2023, 2 A 7/22, juris Rn. 13). b) Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist die Einbürgerungsvoraussetzung der Identitätsklärung vorliegend nicht erfüllt. aa) Den Nachweis seiner Identität hat der Kläger weder mittels Vorlage eines Passes, anerkannten Passersatzes oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments des Herkunftslandes mit Lichtbild geführt (Stufe 1), da er nach eigenen Angaben nicht über ein solches Dokument verfügt. Der vom Kläger eingereichte Reiseausweis für Flüchtlinge besitzt diese Qualität nicht. Er entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich der angegebenen Personalien (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.9.2011, 5 C 27/10, juris Rn. 21). bb) Der Nachweis seiner Identität auf der Stufe 2 ist dem Kläger verwehrt. Denn ausgehend von den oben genannten Grundsätzen ist im Fall des Klägers ein Übergang von der ersten Stufe (Vorlage von Identitätsdokumenten oder sonstigen amtlichen Urkunden) zur nachgelagerten zweiten Stufe (sonstige Beweismittel) nicht zulässig. Seiner Initiativ- und Mitwirkungspflicht ist der Kläger vielmehr bisher überhaupt nicht nachgekommen. Er hat keine eigenen Bemühungen unternommen, um seine Identität nachzuweisen, sondern sich von Beginn an einzig und allein auf den angeblichen Beweisnotstand berufen. So hat er weder auf sonstige Weise eine behördliche Bescheinigung über seine Identität (z.B. durch die Behörden in seinem Heimatland) zu erhalten noch hat er versucht, Kontakt zur eritreischen Botschaft aufzunehmen. Der Kläger hat bislang auch sonst keinerlei Schritte unternommen, um in Erfahrung zu bringen, was in seinem konkreten Fall möglich und notwendig ist, um gegebenenfalls einen Identitätsnachweis von seinem Herkunftsland zu erreichen. Bereits aus der Homepage des Konsulats Eritreas in der Bundesrepublik (Personalausweis – Generalkonsulat des Staates Eritrea (https://konsulat-eritrea.de), abgerufen am 17. Januar 2024) folgt, dass eine in Eritrea wohnende Person bevollmächtigt werden kann, die für den Kläger den Nachweis seiner eritreischen Identität von der zuständigen Behörde beschaffen kann. Aber auch die Beauftragung von Verwandten der Familie oder aber eigenen Familienangehörigen oder aber Freunden, ein behördliches Dokument aus seiner Heimat über seine Identität zu beschaffen, hat der Kläger nicht einmal behauptet. Dass die Beibringung irgendeines Dokuments über seine Identität von vornherein nicht möglich ist, hat der Kläger nicht dargetan. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sein Herkunftsland Eritrea über kein oder nur ein gänzlich unzureichendes Personenstandswesen verfügt. Solches behauptet auch der Kläger nicht. Das Bemühen, aus seinem Herkunftsland Eritrea über seine Familie, eine Vertrauensperson oder aber einen Rechtsanwalt zum Beispiel eine irgend geartete behördliche Bescheinigung zu beschaffen, aus der seine Identität hervorginge, ist in keiner Weise erkennbar. Inwieweit diese behördlichen Bescheinigungen im deutschen Rechtsverkehr Beweiswert zukommt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nämlich überhaupt keine Bescheinigung im Sinne eines Identitätsnachweises vorgelegt oder wenigstens versucht, eine solche zu erhalten. Er hat von sich aus nichts initiiert, um seine Identität zu klären. Der Kläger hat sich bisher in keiner Weise bemüht. Er hat überhaupt keine Anstrengungen unternommen und sich an niemanden gewandt, um irgendetwas über einen Identitätsnachweis herauszufinden. Er hat daher nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare getan, um Dokumente zum Nachweis seiner Identität zu erlangen. Deshalb kann er sich nicht auf eine Beweisnot berufen. Die dargelegte, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichende umfassende Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit des Einbürgerungsbewerbers bei der Klärung seiner Identität würde leerlaufen, wenn man diesem ohne irgendwelche eigene Bemühungen oder Versuche, seine Identität nachzuweisen, gestatten würde, sich sogleich zum Nachweis seiner Identität sonstiger Beweismittel zu bedienen (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 31.1.2023, 2 A 7/22, juris Rn 14). Den typischen Beweisschwierigkeiten gerade auch eritreischer Staatsangehöriger in Bezug auf ihre Identität ist nur durch Erleichterungen bei der Beweisführung und beim Umfang der Mitwirkungspflicht, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Mitwirkungspflicht Rechnung zu tragen. Im gesamten Verfahren hat der Kläger nicht dargelegt, dass er alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um seine Identität nachzuweisen. Dass er irgendwelche Anstrengungen unternommen hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, dass er Kontakt zu den Behörden seines Heimatortes aufgenommen hat oder aber dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte. Vielmehr wäre es ihm möglich gewesen, zunächst einmal Erkundigungen über Verwandte, Freunde, sonstige Bekannte oder gegebenenfalls auch unter Hinzuziehung eines Vertrauensanwalts aus seiner Heimat Erkundigungen über die Möglichkeiten einer behördlichen Bescheinigung über seine Identität einzuziehen. Dass der Kläger auch nur ansatzweise bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit an dem Nachweis seiner Identität auf der Stufe 1 mitgewirkt hätte, ist danach wieder vom Kläger dargelegt noch im Übrigen erkennbar. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach seinem Urteil vom 11. Oktober 2022 (1 C 9/21, juris), auch nicht, dass es ihm subjektiv unzumutbar ist, sich mit den Behörden seines Herkunftslandes Eritrea oder sonstigen Stellen zwecks Beschaffung eines seine Identität belegenden Dokuments in Verbindung zu setzen. Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum es ihm nicht zumutbar sein sollte, Kontakt mit den eritreischen Behörden in seiner Heimat aufzunehmen. Im Übrigen entfällt selbst bei anerkannten Flüchtlingen die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit nicht; dabei gehört insoweit gegebenenfalls auch eine erforderliche persönliche Vorsprache des Einbürgerungsbewerbers bei der zuständigen Auslandsvertretung zu den grundsätzlich objektiv gerechtfertigten und daher zumutbaren Verfahrensanforderungen (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 31.1.2023, 2 A 7/22, juris Rn 14). Vor diesem Hintergrund ist dem Kläger der Nachweis seiner Identität auf der Stufe 2 mangels Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht nicht zugänglich. cc) Doch selbst wenn entgegen der zuvor gemachten Ausführungen die Prüfung des Nachweises seiner Identität auf der Stufe 2 - hier lediglich unterstellt - zulässig wäre, gelingt dem Kläger auch in Anwendung der Stufe 2 kein hinreichender Nachweis seiner Identität. Auf der zweiten Stufe kann der Identitätsnachweis auf der Grundlage anderer, ihrerseits auf der Grundlage einer Identitätsprüfung ausgestellter amtlicher Urkunden geführt werden. Hierzu können grundsätzlich eine Geburtsurkunde, aber auch sonstige Urkunden wie Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen, Führerscheine oder Dienstausweise, herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.2020, 1 C 36/19, juris Rn. 18). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale (BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 – 1 C 36/19, BVerwGE 169, 269, Rn. 18). Die vorgelegten Urkunden müssen jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen. Es muss ein zur Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 108 VwGO erforderlicher Grad der Gewissheit erreicht werden, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (BVerwG, Urt. v. 23.9.2020, 1 C 36/19, juris Rn. 20). Diesen Grad der Gewissheit vermögen die vom Kläger vorgelegten Taufurkunden, deren Beweiswert mangels biometrischer Daten von vornherein ohnehin beschränkt ist, nicht zu begründen. So ist zunächst die mit Schriftsatz des Klägers in Kopie zur Akte gereichte Taufurkunde (Blatt 59 der Gerichtsakte) mangels Vorlage des Originals nicht von Beweiswert. Darüber hinaus bestehen auch erhebliche Zweifel daran, dass die Taufurkunden tatsächlich die Identität des Klägers abbilden, wie sich aus Folgendem ergibt: Die vom Kläger zur Akte gereichten Taufurkunden weisen in sich und untereinander Unstimmigkeiten auf, die keinen Gewissheitsgrad hinsichtlich des Wahrheitsgehalt erzeugen können, der Zweifeln Schweigen gebietet. Das als Original der Taufurkunde eingereichte Dokument ist in handschriftlich in lateinischer Schrift ausgefüllt, jeweils neben dem englischen Vordruck. Die jeweiligen Felder neben den Vordrucken in äthiopischer Schrift sind nicht ausgefüllt. Die Urkunde trägt zwei Stempel der St. Michael’s Parish Church … und eine Unterschrift des namentlich benannten Priesters. In dem als Kopie der Taufurkunde eingereichten Dokument sind sowohl die Felder neben dem jeweiligen englischen Vordruck in lateinischer Schrift, als auch die Felder neben dem jeweiligen Vordruck in äthiopischer Schrift ausgefüllt; letztere handschriftlich in äthiopischer Schrift. Die Dokumente stimmen nicht überein, sodass es sich bei dem zuerst eingereichten Dokument jedenfalls nicht um die Kopie des zuletzt als Original eingereichten Dokuments handeln kann. Nicht nur ist die „Kopie“ auch in äthiopischer Schrift ausgefüllt. Auch stimmen die ausgefüllten Felder nicht überein. Das Schriftbild unterscheidet sich. Im „Original“ sind alle Felder in Großbuchstaben ausgefüllt, in der „Kopie“ nur die Anfangsbuchstaben. Die beiden Stempel (einmal oben rechts, einmal unten links) befinden sich nicht an denselben Stellen: im „Original“ oben etwas weiter rechts als in der „Kopie“ und unten links etwas höher. Auch inhaltlich stimmen die Dokumente nicht überein. Die „Kopie“ trägt das Ausstellungsdatum (oben rechts) 27/11/2015. Das „Original“ trägt das Ausstellungsdatum 31/01/2016. Der Name des Vaters ist im „Original“ K… T…welde, in der „Kopie“ K… T…edhin. Auch der Name des „Godfather“ und des „Minster Rev. Fr.“ stimmen nicht überein. Im „Original“ ist zudem eine Conformation des Bischofs eingetragen, die in der „Kopie““ fehlt. Für das Taufdatum ist der 04-05-1996 bzw. der 09 XX (Monatsname in äthiopischer Schrift) 1988 eingetragen. Hier ergibt die Umrechnung für den 04.05.1996 den 26. Tag des Monats Miyazya im Jahr 1988. Danach bestehen für das Taufdatum zwei unterschiedliche Datumsangaben, die der Kläger für sich reklamiert, was gegen jeglichen Wahrheitsgehalt seiner Angaben spricht. Die Überzeugungskraft der „Kopie“ wird des Weiteren dadurch gemindert, dass das Datum der Ausstellung im Format „DD/MM/YYYY“, das Datum der Taufe aber im Format „DD-MM-YYYY“ eingetragen ist. Das als „Kopie“ eingereichte Dokument ist im Übrigen auch in sich nicht stimmig. Als Geburtsdatum ist dort im englischen Feld der 03-04-1996, im äthiopischen Feld der 30 XX (Monatsname in äthiopischer Schrift) 1988 eingetragen. Die Umrechnung des gregorianischen Datums 03.04.1996 ergibt als äthiopisches Datum den 25. Tag des Monats Mägabit im Jahr 1988, nicht den 30. Danach weicht bereits die Angabe des Geburtsdatums in der „Kopie“ der Taufurkunde von dem Geburtsdatum ab, mit welchen der Kläger das vorliegende Verfahren führt. In Anbetracht dieser vollkommen unstimmigen Geburtsdatumsangaben vermag das Gericht keine Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit der Angaben des Klägers zu seiner Identität zu gewinnen. Vielmehr weckt diese Unstimmigkeit erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger überhaupt die Identität besitzt, die er zu besitzen im vorliegenden Verfahren behauptet. Die beiden Dokumente tragen danach weder für sich noch in der Gesamtschau im zur Überzeugung des Gerichts erforderlichen Gewissheitsgrad zur Identitätsklärung des Klägers bei. Die Dokumente stimmen äußerlich und inhaltlich nicht überein und weichen auch von den Angaben des Klägers ab. Auch, wenn es sich bei dem „Original“ eingereichten Dokument um eine beglaubigte Kopie handeln sollte, stellt sich weiterhin die Frage, warum dies nicht so gekennzeichnet ist und warum die Stempel und Unterschriften sich nicht an derselben Stelle befinden. Sofern der Kläger mithin erkennbar zwei inhaltlich deutlich unterschiedliche Taufurkunden eingereicht hat, fehlt jegliche Erklärung dafür, wieso der Kläger zunächst mit Schriftsatz vom 5. Mai 2023 in Kopie eine Taufurkunde einreicht, und auf Anforderung des Gerichts zur Vorlage des Originals eine davon vollkommen abweichende Taufurkunde im Original einreicht und sowie auch eine Erklärung dafür, weshalb der Kläger im Besitz zweier Taufurkunden ist. Maßgeblich ist für das Gericht indes, dass es in Anbetracht der inhaltlichen Angaben in den vorgelegten Taufurkunden keinerlei Überzeugung des Gerichts gemäß § 108 VwGO von dem inhaltlichen Gehalt und dessen Wahrheit zu erlangen war. IV. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 unter Ziffer 42.1. Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der Kläger ist nach eigenen Angaben am ….1996 in …, Eritrea geboren und eritreischer Staatsangehöriger. Er ist subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 Abs. 1 AsylG und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Er beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StAG. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 den Eingang des Antrags und verwies auf das auszufüllende Antragsformular. Am 17. Januar 2023 übersandte der Kläger das ausgefüllte Antragsformular. Zum Nachweis seiner Identität fügte der Kläger die Kopie eines „Certificate of Baptism“ (Taufurkunde) der Catholic Eparchy of Segeneity Eritrea dem Antrag ebenso bei wie eine Kopie seines Reiseausweises für Flüchtlinge. Am 5. Mai 2023 erhob der Kläger die vorliegende Klage unter Hinweis darauf, dass er alle erforderlichen Unterlagen bei der Beklagten eingereicht habe und die Voraussetzungen für die Einbürgerung nach § 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StAG vorlägen und die Beklagte unter Missachtung der Frist nach § 75 Satz 2 VwGO gleichwohl nicht über den Antrag entschieden habe. Für den Nachweis der Identität sei die Vorlage der Taufurkunde ausreichend. Andere Unterlagen lägen ihm nicht vor und seien auch nicht in zumutbarere Weise beschaffbar. Die Beschaffung eines eritreischen Passes sei an unzumutbare Bedingungen, unter anderem die Abgabe einer Reueerklärung, geknüpft, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2022 (BVerwG 1 C 9.21) ergebe. Es sei daher die zweite Stufe des 4-Stufen-Modells nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzuwenden. Auf dieser Stufe sei die Vorlage der Taufurkunde ausreichend. Der Kläger beantragt wörtlich, die Beklagte wird auf Bescheidung hinsichtlich des Einbürgerungsantrags des Klägers vom 01.12.2022 verpflichtet, hilfsweise beantragen wir, die Beklagte zu verpflichten, den Einbürgerungsantrag positiv zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass die Voraussetzungen des § 75 VwGO nicht vorlägen. Der Kläger habe nicht das seinerseits Erforderliche getan, um den begehrten Verwaltungsakt zu erlangen. Die vom Kläger eingereichten Unterlagen seien unvollständig. Es fehle an einem Nachweis zur Klärung der Identität. Mit Schreiben vom 17. November 2023 hat das Gericht den Kläger aufgefordert, die Taufurkunde des Klägers im Original nebst Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher zur Gerichtsakte zu reichen. Der Kläger übersandte daraufhin eine weitere Taufurkunde. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 hat das Gericht den Kläger zur Vorlage des Originals der Fotokopie der Taufurkunde aufgefordert, die der Kläger zuvor mit Schriftsatz vom 5. Mai 2023 zur Akte gereicht hatte. Eine Übersendung dessen erfolgte bis zum heutigen Tag der Entscheidung nicht. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin nach § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO sowie den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO erklärt. Dem Gericht hat die Sachakte der Beklagten bei der Entscheidung vorgelegen.