Beschluss
2 E 674/12
VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0323.2E674.12.0A
1mal zitiert
9Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Einzelfall ist die Förderung eines Masterstudiums als einzige weitere Ausbildung nach einer abgeschlossenen Berufsfachschulausbildung unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG möglich.(Rn.4)
2. Die Ausbildungsförderung von Master- und Magisterstudiengängen ist in § 7 Abs. 1a BAföG besonders, aber nicht abschließend geregelt. Dem Gesetzeszweck des § 7 Abs. 1a BAföG einer Besserstellung unter besonderen Voraussetzungen steht nicht entgegen, wenn Masterstudiengänge daneben auch unter den für Ausbildungen allgemein geltenden Voraussetzungen gefördert werden.(Rn.4)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für ihr Studium im Masterstudiengang Performance Studies an der Universität Hamburg ab dem Monat März 2012 bis zu einer bestandskräftigen, rechtskräftigen oder klagabweisenden Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis einschließlich September 2012 vorläufig Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Einzelfall ist die Förderung eines Masterstudiums als einzige weitere Ausbildung nach einer abgeschlossenen Berufsfachschulausbildung unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG möglich.(Rn.4) 2. Die Ausbildungsförderung von Master- und Magisterstudiengängen ist in § 7 Abs. 1a BAföG besonders, aber nicht abschließend geregelt. Dem Gesetzeszweck des § 7 Abs. 1a BAföG einer Besserstellung unter besonderen Voraussetzungen steht nicht entgegen, wenn Masterstudiengänge daneben auch unter den für Ausbildungen allgemein geltenden Voraussetzungen gefördert werden.(Rn.4) Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für ihr Studium im Masterstudiengang Performance Studies an der Universität Hamburg ab dem Monat März 2012 bis zu einer bestandskräftigen, rechtskräftigen oder klagabweisenden Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis einschließlich September 2012 vorläufig Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. I. Der Antrag auf vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von März bis September 2012 im Wege einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag ist auch begründet. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheinen, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Wie in § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO vorausgesetzt, sind dafür Tatsachen glaubhaft gemacht worden, aus denen sich die Dringlichkeit einer Regelung als Anordnungsgrund (1.) sowie das zu schützende Recht als Anordnungsanspruch (2.) ergeben. 1. Ein Anordnungsgrund liegt darin, dass sich die Antragstellerin nach den durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Angaben in einer finanziellen Notsituation befindet. Ihre monatlichen Einnahmen … decken weder den pauschalierten Ausbildungsbedarf nach § 13 BAföG noch den glaubhaft gemachten tatsächlichen monatlichen Bedarf ... Einsetzbare Vermögenswerte sind nicht ersichtlich. 2. Ebenso besteht ein Anordnungsanspruch, da die Antragstellerin mit der für ein Obsiegen im Eilverfahren hinreichenden Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache für ihr Studium im Masterstudiengang Performance Studies an der Universität Hamburg Ausbildungsförderung für den laufenden Bewilligungszeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 beanspruchen kann. Der Förderungsanspruch dürfte aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG folgen. Die Vorschrift findet Anwendung (a)), ihre Voraussetzungen sind erfüllt (b)). a) Die Anspruchsgrundlage des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG findet auf die Förderung eines Masterstudienganges, wie ihn die Antragstellerin aufgenommen hat, Anwendung. Die Förderung von Master- und Magisterstudiengängen ist in § 7 Abs. 1a BAföG besonders, aber nicht abschließend geregelt. Zum einen ist über den Wortlaut hinaus eine analoge Anwendung der Vorschrift eröffnet (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2006, Az. 4 Bs 284/06, Rn. 15, juris). Zum anderen ist auch eine Anwendung der nicht auf Master- und Magisterstudiengänge beschränkten Regelung in § 7 Abs. 2 BAföG möglich (VG Hamburg, Urt. v. 12.6.2008, 8 K 3458/07, juris, Rn. 33; hinsichtlich § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG auch OVG Schleswig, Urt. v. 27.10.2011, 2 LB 13/11, juris, Rn. 35; a.A. OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.9.2007, 4 ME 594/07, juris, Rn. 9; Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 7 Rn 16.1; wohl auch Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 17 Rn. 19; offenlassend VG Hamburg, Urt. v. 21.12.2011, 2 K 838/10, juris; Urt. v. 31.5.2011, 2 K 1379/10). Dem Wortlaut nach setzt § 7 Abs. 2 BAföG eine einzige weitere Ausbildung voraus, ohne eine Anwendung auf Masterstudiengänge auszunehmen. Auch die Systematik legt nicht nahe, dass § 7 Abs. 1a BAföG eine Anwendung der nachfolgenden Vorschrift in § 7 Abs. 2 BAföG ausschlösse. Der mit § 7 Abs. 1a BAföG verfolgte Gesetzeszweck kann einen solchen Ausschluss ebenso wenig begründen. Dabei wird für die Gegenauffassung (OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.9.2007, a.a.O.) zwar vorgebracht, in § 7 Abs. 1a BAföG seien besondere Voraussetzungen für die Förderung eines Masterstudienganges festgelegt und die förderungsrechtliche Besserstellung des Masterstudienganges werde an die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft. In der Tat ist es Gesetzeszweck des § 7 Abs. 1a BAföG, der ansonsten nach § 7 Abs. 1 BAföG eintretenden Folge zu entgehen, dass Ausbildungsförderung grundsätzlich nur bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss geleistet wird. Der erste Studiengang, auf dem aufgebaut wird, soll nicht wegen des damit bereits erworbenen berufsqualifizierenden Abschlusses eine Förderung des darauf aufbauenden Masterstudienganges ausschließen (vgl. BT-Drs. 13/10241 S. 8). Ziel des § 7 Abs. 1a BAföG ist es, die durch den sog. „Bologna-Prozess“ angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grundständigen) Studiengängen und darauf aufbauenden Masterstudiengängen durch eine Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen (BVerwG, Beschl. v. 17.10.2006, 5 B 78/06, juris, Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2006, a.a.O.). Mithin enthält § 7 Abs. 1a BAföG eine Besserstellung, die nur unter den dort normierten Voraussetzungen gewährt wird, die insbesondere das vorausgegangene grundständige Studium betreffen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 1.2.2012, 2 K 2143/08; Urt. v. 21.12.2011, 2 K 838/10, juris). Dem Gesetzeszweck einer Besserstellung unter besonderen Voraussetzungen steht aber nicht entgegen, wenn Masterstudiengänge daneben auch unter den für Ausbildungen allgemein geltenden Voraussetzungen gefördert werden. b) Die Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG werden durch den von der Antragstellerin im Wintersemester 2011/2012 an der Universität Hamburg aufgenommenen Masterstudiengang Performance Studies erfüllt. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat. Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 2.2.1989, 5 C 2/86, BVerwGE 81, 242) ist diese Vorschrift so zu lesen, dass derjenige eine weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss gefördert erhält, der seinen ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer Berufsfachschule erworben und seinen Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG deshalb verbraucht hat, weil seine berufsbildende Ausbildung insgesamt drei Jahre in Anspruch genommen hat; eingeschränkt wird dies allerdings insoweit, als im Zusammenwirken mit § 7 Abs. 1 BAföG insgesamt nicht mehr als zwei berufsqualifizierende Ausbildungen als förderungsfähig angesehen werden können. Diesen Anforderungen wird Genüge getan. Die Antragstellerin hat ihren ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer Berufsfachschule als staatlich anerkannte Theaterpädagogin an der … und damit an einer Berufsfachschule erworben. Wie sich aus dem im Internet abrufbaren Ausbildungsstättenverzeichnis des Landes … ergibt, ist die … mit Wirkung vom 1. März 1996 als Berufsfachschule anerkannt hinsichtlich des auf insgesamt vier Jahre angelegten Ausbildungsgangs als Theaterpädagoge, der sich aus einer einjährigen Grundausbildung und einer dreijährigen Fachausbildung zusammensetzt. Die Antragstellerin hat den berufsqualifizierenden Abschluss am … nach nicht weniger als drei Jahren erworben und damit ihren Grundanspruch aus § 7 Abs. 1 BAföG verbraucht. Tatsächlich dauerte die Ausbildung der Antragstellerin fünf Jahre, da sie ein Jahr in der Fachausbildung freiwillig wiederholt hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO.