Urteil
2 K 1939/09
VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:1120.2K1939.09.0A
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Leitsätze
1. Der Staat darf die so genannte Technologie-Erklärung zur Distanzierung von den Lehren des Scientology-Gründers nicht herausgeben, falls er dabei in der Zielrichtung einer der Zweckbestimmung der Technologie-Erklärung entsprechenden Verwendung im Verkehr handelt.(Rn.18)
2. Im Einzelfall ist der Kläger als Träger des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen, soweit er seine wirtschaftlichen Interessen verfolgt und als Immobilienkaufmann eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit dauerhaft ausübt.(Rn.19)
3. Nicht jede kritische Auseinandersetzung des Staates mit Scientology bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung. Zur Staatsleitung gehört es, durch rechtzeitige öffentliche Information die Bewältigung von Konflikten in Staat und Gesellschaft zu erleichtern und auf diese Weise neuen, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten, auf Krisen schnell und sachgerecht zu reagieren sowie den Bürgern auch mit Warnungen oder Empfehlungen zu Orientierungen zu verhelfen.(Rn.38)
4. Nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung bedarf es dann einer einfachgesetzlichen Ermächtigung, wenn sich das hoheitliche Handeln nach seiner Zielrichtung und seinen Wirkungen als Ersatz für eine staatliche Maßnahme darstellt, die als Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren ist. Diese Voraussetzungen sind zumindest dann gegeben, wenn der Staat die Technologie-Erklärung mit der Zielrichtung einer der Zweckbestimmung der Technologie-Erklärung entsprechenden Verwendung im Verkehr herausgibt.(Rn.40)
5. Die von den Scientology-Organisationen und der Scientology-Ideologie ausgehenden Gefährdungen, insbesondere für die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Freiheit Dritter, können sich im Einzelfall zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 HmbSOG (juris: SOG HA) verdichten.(Rn.41)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die nachfolgende Erklärung
[Wortlaut der Technologie-Erklärung]
mit der Zielrichtung, dass die Erklärung entsprechend ihrer Zweckbestimmung im Verkehr Verwendung findet
- wörtlich und sinngemäß einer Person oder einem Unternehmen zur Verfügung zu stellen, oder
- wörtlich oder sinngemäß auf ihren Internetseiten zu verbreiten, oder
- Dritten auf andere Weise, insbesondere durch Verweise auf anderweitige Bezugsquellen, zugänglich zu machen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu gleichen Teilen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Staat darf die so genannte Technologie-Erklärung zur Distanzierung von den Lehren des Scientology-Gründers nicht herausgeben, falls er dabei in der Zielrichtung einer der Zweckbestimmung der Technologie-Erklärung entsprechenden Verwendung im Verkehr handelt.(Rn.18) 2. Im Einzelfall ist der Kläger als Träger des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen, soweit er seine wirtschaftlichen Interessen verfolgt und als Immobilienkaufmann eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit dauerhaft ausübt.(Rn.19) 3. Nicht jede kritische Auseinandersetzung des Staates mit Scientology bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung. Zur Staatsleitung gehört es, durch rechtzeitige öffentliche Information die Bewältigung von Konflikten in Staat und Gesellschaft zu erleichtern und auf diese Weise neuen, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten, auf Krisen schnell und sachgerecht zu reagieren sowie den Bürgern auch mit Warnungen oder Empfehlungen zu Orientierungen zu verhelfen.(Rn.38) 4. Nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung bedarf es dann einer einfachgesetzlichen Ermächtigung, wenn sich das hoheitliche Handeln nach seiner Zielrichtung und seinen Wirkungen als Ersatz für eine staatliche Maßnahme darstellt, die als Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren ist. Diese Voraussetzungen sind zumindest dann gegeben, wenn der Staat die Technologie-Erklärung mit der Zielrichtung einer der Zweckbestimmung der Technologie-Erklärung entsprechenden Verwendung im Verkehr herausgibt.(Rn.40) 5. Die von den Scientology-Organisationen und der Scientology-Ideologie ausgehenden Gefährdungen, insbesondere für die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Freiheit Dritter, können sich im Einzelfall zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 HmbSOG (juris: SOG HA) verdichten.(Rn.41) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die nachfolgende Erklärung [Wortlaut der Technologie-Erklärung] mit der Zielrichtung, dass die Erklärung entsprechend ihrer Zweckbestimmung im Verkehr Verwendung findet - wörtlich und sinngemäß einer Person oder einem Unternehmen zur Verfügung zu stellen, oder - wörtlich oder sinngemäß auf ihren Internetseiten zu verbreiten, oder - Dritten auf andere Weise, insbesondere durch Verweise auf anderweitige Bezugsquellen, zugänglich zu machen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu gleichen Teilen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Einstellung des Verfahrens im Umfang der Teilrücknahme der Klage beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Einer Einwilligung der Beklagten zur Klagerücknahme bedarf es nach § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht, da die Rücknahme im Zuge der beschränkten Antragstellung des Klägers und damit vor Antragstellung der Beklagten erfolgt ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 92 Rn. 14). Die nach § 926 Abs. 1 ZPO erfolgte gerichtliche Verpflichtung zur Klageerhebung steht der Wirksamkeit der Klagerücknahme nicht entgegen (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 123 Rn. 141). II. Über die Klage ist in dem durch den gestellten Klageantrag umschriebenen Umfang zu entscheiden. Eine die Einwilligung der Beklagten nach § 91 Abs. 1 VwGO erfordernde Änderung der Klage im Sinne einer Klageerweiterung ist nicht gegeben. Der ursprüngliche Streitgegenstand – d.h. die Unterlassung der Herausgabe der Technologie-Erklärung nach dem in der Klageschrift angekündigten Klageantrag – ist nach Erhebung der Klage nicht erweitert worden. III. In dem durch die Teilrücknahme beschränkten Umfang hat die zulässige Klage Erfolg. Soweit die Beklagte mit der Zielrichtung einer der Zweckbestimmung der Technologie-Erklärung entsprechenden Verwendung im Verkehr handelt, kann der Kläger beanspruchen, dass die Beklagte es unterlässt, die Technologie-Erklärung wörtlich und sinngemäß einer Person oder einem Unternehmen zur Verfügung zu stellen oder wörtlich oder sinngemäß auf ihren Internetseiten zu verbreiten oder Dritten auf andere Weise, insbesondere durch Verweise auf anderweitige Bezugsquellen, zugänglich zu machen. Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht und die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung voraussetzt. In dem durch die Teilrücknahme der Klage beschränkten Umfang liegen ein nicht gerechtfertigter (3.) Eingriff (2.) in ein subjektiv-öffentliches Recht (1.) und die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung (4.) vor. 1. Der Kläger ist im Schutzbereich eines subjektiv-öffentlichen Rechts betroffen. Der Kläger ist Träger des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), soweit er seine wirtschaftlichen Interessen verfolgt und als Immobilienkaufmann eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit dauerhaft ausübt. Im Übrigen ist zumindest die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen. 2. Die Beklagte greift in das subjektiv-öffentliche Recht des Klägers ein, wenn sie mit der Zielrichtung einer ihrer Zweckbestimmung im Verkehr entsprechenden Verwendung die Technologie-Erklärung wörtlich und sinngemäß einer Person oder einem Unternehmen zur Verfügung stellt oder wörtlich oder sinngemäß auf ihren Internetseiten verbreitet oder Dritten auf andere Weise, insbesondere durch Verweise auf anderweitige Bezugsquellen, zugänglich macht. Zwar liegt in dem Informationshandeln der Beklagten nicht im klassischen Sinne ein Eingriff durch Rechtsakt. Doch können auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein; solche Maßnahmen können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen und müssen dann wie dieser behandelt werden (BVerfG, Urt. v. 17.3.2004, 1 BvR 1266/00, juris, Rn. 34 m.w.N.). Allerdings überschreitet das bezeichnete Informationshandeln im Allgemeinen nicht die Schwelle eines rechtfertigungsbedürftigen Eingriffs in subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers (a)). Indessen wird in subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers eingegriffen, soweit die Herausgabe der Technologie-Erklärung mit der Zielrichtung einer ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Verwendung der Technologie-Erklärung im Verkehr vorgenommen wird (b)). a) Im Allgemeinen liegt in dem Informationshandeln der Beklagten keine einem klassischen Eingriff gleichzuachtende Beeinträchtigung des Klägers in subjektiv-öffentlichen Rechten. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Informationshandeln es einschließt, dass die Beklagte die Technologie-Erklärung verbreitet, Dritten zur Verfügung stellt oder zugänglich macht. Es fehlt an der vorausgesetzten Zielsetzung und Wirkung, wenn die handelnde Stelle der Beklagten durch ihr Informationshandeln eine bestimmte öffentliche Aufgabe erfüllt, die keinen spezifischen Bezug zur Technologie-Erklärung aufweist, und dabei lediglich als Begleiterscheinung die wirtschaftlichen und weiteren Interessen des Klägers berührt. Ein Eingriff liegt etwa dann nicht vor, wenn das Informationshandeln - der Erfüllung individueller Ansprüche Dritter auf Zugang zu Informationen durch Auskunft oder durch Veröffentlichung, beispielsweise nach § 1 Abs. 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) oder § 1 Abs. 2 des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes (HmbUIG) i.V.m. § 3 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) dient, - einer ohne vorherige individuelle Antragstellung bestehenden Pflicht zur Veröffentlichung, beispielsweise nach § 3 Abs. 1 HmbTG, Genüge tut, - erfolgt, um Vertretern der Presse und des Rundfunks die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, beispielsweise nach § 4 Abs. 1 des Hamburgischen Pressegesetzes (HmbPresseG), - sich im Rahmen einer umfassend und unterschiedslos angelegten Wissenssammlung und -vermittlung vollzieht, beispielsweise durch Vorhalten von Werken auch scientologykritischer Literatur durch öffentliche Bibliotheken oder elektronische Datenbanken in Trägerschaft der Beklagten. Zielsetzung und Wirkung des Handelns der Beklagten entsprechen in diesen und in weiteren, hier nicht erschöpfend zu benennenden Fällen, grundsätzlich keinem Eingriff in Rechte des Klägers. b) Die Schwelle eines Eingriffs in subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers wird jedoch dann überschritten, wenn das Verbreiten, Zurverfügungstellen oder Zugänglichmachen der Technologie-Erklärung mit der Zielrichtung einer ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Verwendung im Verkehr vorgenommen wird. Dies steht in Übereinstimmung mit dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, a.a.O., Rn. 28) im Bezugsverfahren entwickelten Maßstab, nach dem es darauf ankommt, dass „das hoheitliche Handeln sich nach seiner Zielrichtung und seinen Wirkungen als Ersatz für eine staatliche Maßnahme darstellt, die als Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren ist. Durch Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs kann das Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht umgangen werden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 )“ Allerdings entbindet dieser wertausfüllungsbedürftige Maßstab nicht davon, im Einzelfall zu würdigen, ob nach Zielrichtungen und Wirkungen ein funktionales Äquivalent eines Eingriffs vorliegt. Als solches funktionales Äquivalent stellte sich zunächst die in der Vergangenheit liegende Entwicklung der Technologie-Erklärung dar. Das erkennende Gericht macht sich zur Begründung auch insoweit die Ausführungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, a.a.O., Rn. 25) zu eigen. „Die Schutzerklärung ist voraussetzungsgemäß dazu bestimmt, den Geschäftspartner des Verwenders zur Offenlegung seiner Zugehörigkeit zur Scientology zu zwingen. Sie bezweckt, den Abbruch der Geschäftsbeziehungen mit Scientologen vorzubereiten, die mit Hilfe der Schutzerklärung aufgedeckt werden.“ Darüber hinaus liegt aber auch in der Herausgabe der Technologie-Erklärung, sofern sie mit der Zielrichtung einer ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Verwendung im Verkehr erfolgt, nach Zielsetzung und Wirkung das funktionale Äquivalent eines Eingriffs. Zum einen ist die den Kläger belastende Wirkung, wenn von der Technologie-Erklärung bestimmungsgemäß Gebrauch gemacht wird, dem Informationshandeln der Beklagten zuzurechnen, sofern die ihrer Zweckbestimmung entsprechende Verwendung im Verkehr von der Zielrichtung des Informationshandelns umfasst ist. In Übereinstimmung damit wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, a.a.O., Rn. 25) ausgeführt: „Zwar mag der Verwender schon vor der Herausgabe der Schutzerklärung entschlossen sein, sich von Geschäftspartnern zu trennen, die der Scientology angehören. [… Die Beklagte] macht sich aber mit der Herausgabe der Schutzerklärung die Absichten des Verwenders zu Eigen und unterstützt deren Ausführung. Die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Schutzerklärung eintretenden Folgen sind ihr zuzurechnen.“ Zum anderen umfasst die Zielsetzung der Beklagten den bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Technologie-Erklärung auch dann, wenn die Beklagte bei Herausgabe der Technologie-Erklärung zum Schutz eines Dritten tätig wird, der die Technologie-Erklärung ihrer Zweckbestimmung entsprechend im Verkehr verwenden will. Den Ausführungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, a.a.O., Rn. 29) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Dort ist ausgeführt: „Die Herausgabe der Schutzerklärung ist ein solches funktionales Äquivalent für eine staatliche Maßnahme, die als Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren ist. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass der Staat zielgerichtet zu Lasten bestimmter Betroffener einen im öffentlichen Interesse erwünschten Erfolg herbeiführen will. Seine Maßnahme muss eindeutig auf einen nachteiligen Effekt abzielen, der bei dem Betroffenen eintreten soll, und darf diesen Effekt nicht lediglich als Begleiterscheinung mit sich bringen…“ Diese Ausführungen verweisen darauf, im Einzelfall zwischen einem lediglich als „Begleiterscheinung“ mit sich gebrachten Effekt und einem Effekt abzugrenzen, auf den das staatliche Handeln „eindeutig abzielt“. In dem vorliegenden Fall, in dem die Beklagte die Technologie-Erklärung mit der Zielrichtung einer bestimmungsgemäßen Verwendung im Verkehr herausgibt, ist im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen, dass auf einen belastenden Effekt „eindeutig abgezielt“ wird. Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingeführte Merkmal des „Abzielens“ kann nicht subjektiv die durch den einzelnen Staatsbediensteten verfolgte Absicht meinen, sondern muss objektiv dahingehend verstanden werden, welcher Effekt mit der staatlichen Maßnahme notwendigerweise zu erwarten ist. Für eine handhabbare Abgrenzung muss auf die äußere Tatsache der nach dem üblichen Geschehensablauf zu erwartenden Folgen abgestellt werden. Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingeführte Merkmal der „Eindeutigkeit“ wendet das erkennende Gericht im vorliegenden Zusammenhang dahingehend an, dass nicht nur der Endzweck staatlichen Handelns von der „Eindeutigkeit“ der Zielsetzung erfasst ist, sondern auch die Zwischenziele, die vor Erreichen des Endzwecks zwingend durchlaufen werden müssen, erfasst sind. Wenn ein ratsuchender Dritter die Beklagte um Schutz vor scientologischen Geschäftskontakten ersucht und die Beklagte dem Dritten die Technologie-Erklärung zur bestimmungsgemäßen Verwendung im Verkehr herausgibt, so ist der Schutz des Dritten vor einem unerwünschten Geschäftskontakt der verfolgte Endzweck des staatlichen Handelns. Der Abbruch des Geschäftskontakts mit dem Geschäftspartner ist jedoch nicht lediglich eine „Begleiterscheinung“, sondern das Mittel, um diesen Endzweck zu erreichen und damit als notwendiges Durchgangsstadium selbst von der objektiven Zielsetzung des staatlichen Handelns eindeutig umfasst. 3. Der Eingriff durch Herausgabe der Technologie-Erklärung mit der Zielrichtung eines bestimmungsgemäßen Gebrauchmachens ist nicht gerechtfertigt. Der Eingriff bedarf einer einfachgesetzlichen Ermächtigung (a)). Eine gesetzliche Ermächtigung deckt das Zurverfügungstellen, Verbreiten und Zugänglichmachen der Technologie-Erklärung mit der Zielrichtung einer ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Verwendung im Verkehr nicht ab (b)). a) Der Eingriff in subjektive Rechte des Klägers bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung, wenn mit der Zielrichtung einer ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Verwendung im Verkehr die Technologie-Erklärung zur Verfügung gestellt, verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Allerdings bedarf nicht jede kritische Auseinandersetzung der Beklagten mit Scientology einer gesetzlichen Ermächtigung. Die Hamburgische Bürgerschaft als Landesparlament gemäß Art. 6 Abs. 1 der Hamburgischen Verfassung (HmbVerf) und der Senat als Landesregierung gemäß Art. 33 Abs. 2 Satz 1 HmbVerf sind unmittelbar durch die Verfassung mit der Funktion der Staatsleitung betraut, die ohne einfachgesetzliche Ermächtigung auch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen von Grundrechtsträgern rechtfertigt. Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, a.a.O., Rn. 27) zur Aufgabe der Staatsleitung an: „Diese Aufgabe ermächtigt die Regierung zwar auch, die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge außerhalb oder weit im Vorfeld ihrer eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit zu unterrichten. Die Staatsleitung in diesem Sinne umfasst die Aufgabe, durch rechtzeitige öffentliche Information die Bewältigung von Konflikten in Staat und Gesellschaft zu erleichtern und auf diese Weise neuen, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten, auf Krisen schnell und sachgerecht zu reagieren sowie den Bürgern auch mit Warnungen oder Empfehlungen zu Orientierungen zu verhelfen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 - BVerfGE 105, 252 ; Beschluss vom selben Tag - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 ). Soweit die Informationstätigkeit zu lediglich mittelbar-faktischen Beeinträchtigungen von Grundrechten führt, verlangt der Vorbehalt des Gesetzes hierfür keine über die Aufgabe der Staatsleitung hinausgehende besondere Ermächtigung durch den Gesetzgeber.“ Indessen bedarf es nach den bereits zitierten Ausführungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, a.a.O., Rn. 28) dann einer einfachgesetzlichen Ermächtigung, wenn sich das hoheitliche Handeln nach seiner Zielrichtung und seinen Wirkungen als Ersatz für eine staatliche Maßnahme darstellt, die als Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren ist. Diese Voraussetzungen eines funktionalen Äquivalents eines Eingriffs liegen nach den obigen Darlegungen vor. b) Eine gesetzliche Ermächtigung trägt es nicht, wenn die Beklagte mit der Zielrichtung einer ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Verwendung im Verkehr die Technologie-Erklärung zur Verfügung stellt, verbreitet oder zugänglich macht. Dieses Handeln ist insbesondere nicht durch die Ermächtigung zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach § 3 Abs. 1 des Hamburgischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (HmbSOG) gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift treffen die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Zwar nimmt die obergerichtliche Rechtsprechung (OVG Hamburg, Urt. v. 17.6.2004, a.a.O.) an, dass von den Scientology-Organisationen und der Scientology-Ideologie Gefahren für die Gesellschaft ausgehen: „Die von Scientology ausgehende Gefährdung wie sie in der Bü[-]Drs 15/4059 dargelegt ist, besteht insbesondere in der Verstrickung des Einzelnen in die Organisation. Ihm ist auferlegt, durch die Technik des ‚AUDITING‘ immer weitere Bewusstseinsstufen zu erreichen. Dies erfolgt in Kursen, die nur zu einem hohen Preis absolviert werden können, weshalb immer mehr Mitglieder sich hoch verschulden. Eine Person, die höhere „Befreiungsstufen“ erreichen möchte, muss eine Vielzahl von Kursen, Seminaren und Auditing-Sitzungen hinter sich bringen. Durch Reinigungsrituale soll man zunächst die Stufe des ‚CLEAR‘ erreichen und später die des ‚THETAN‘. Entgegengesetzte Gefühle oder andere Hindernisse werden dabei als sozial schädlich eliminiert. Aufgabe und Ziel der Menschen, die zu Scientology geraten, ist darüber hinaus im Rahmen eines strikten Anweisungssystems innerhalb der Organisation an der Schaffung einer scientologischen Gesellschaft mitzuarbeiten. Dadurch entsteht die Gefahr, dass Anhänger von Scientology dem bürgerlichen Leben sowie ihren Angehörigen, Familien und ihrem Freundeskreis gänzlich entfremdet werden und in eine Bewegung eintauchen, die sich nur an den Vorgaben von Scientology orientiert, sie ihr Leben völlig daran ausrichten und andere Lehren und Einstellungen nicht mehr dulden. Dies lässt die Entstehung einer Parallelgesellschaft befürchten, deren Grundsätze denen einer auf Toleranz und Achtung der Meinungsfreiheit anderer basierenden freiheitlichen demokratischen Gesellschaft widersprechen.“ Dabei kommt dem staatlichen Schutzauftrag hinsichtlich der von den Scientology-Organisationen und der Scientology-Ideologie ausgehenden Gefahren besonderes Gewicht zu. Insbesondere das aufgrund Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu schützende allgemeine Persönlichkeitsrecht Andersdenkender sowie das die psychische Gesundheit mit einschließende Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann durch den Totalitätsanspruch der Scientology-Ideologie und die Methoden der Scientology-Organisationen gefährdet sein. Sofern Kinder der Einflussnahme der Scientology ausgesetzt werden, kommt darüber hinaus dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG hohe Bedeutung zu. Diese Gefährdungen können sich im Einzelfall zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 HmbSOG verdichten. Doch bedarf es hierzu des Hinzutretens besonderer Umstände. Im Allgemeinen bedarf es der Herausgabe der Technologie-Erklärung nicht, um eine konkrete Gefahr für die Freiheit Dritter vor einer scientologischen Indoktrination abzuwehren. Zu beachten ist dabei, dass mit der Abgabe der Technologie-Erklärung nicht erklärt wird, die Inhalte der Scientology-Lehren nicht weiter zu verbreiten, sondern nicht selbst die „Technologie“ anzuwenden. 4. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das subjektiv-öffentliche Recht des Klägers in der Zukunft wiederholen wird. Die Beklagte hat in der Vergangenheit mit der Zielrichtung einer ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Verwendung der Technologie-Erklärung im Verkehr diese wörtlich und sinngemäß einer Person oder einem Unternehmen zur Verfügung gestellt, oder wörtlich oder sinngemäß auf ihren Internetseiten verbreitet, oder Dritten auf andere Weise, insbesondere durch Verweise auf anderweitige Bezugsquellen, zugänglich gemacht. Insbesondere hat die Beklagte bei der Berichterstattung über die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Bezugsverfahren auf ihrer Homepage einen Link zum Download einer nicht kopiergeschützten pdf-Datei bereitgestellt und in der Stellungnahme die Technologie-Erklärung wörtlich wiedergegeben mit dem Hinweis auf anderweitige Bezugsquellen. Darüber hinaus war in der Presseerklärung vom 16. Dezember 2005 darauf hingewiesen worden, dass Hilfesuchende weiterhin bei privaten Einrichtungen die notwendigen Informationen über Schutzerklärungen finden könnten. Diese Berichterstattung diente ausweislich ihrer Diktion der Wiedergabe des Wortlauts der Technologie-Erklärung und der mehrfachen Hinweise auf Bezugsquellen nicht lediglich der Information der Öffentlichkeit über den Prozessausgang, sondern dem Ziel, dass die Technologie-Erklärung entsprechend ihrer Zweckbestimmung im Verkehr Verwendung finde. Aus dem vergangenen Verhalten der Beklagten leitet sich die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung ab, denn die Beklagte hat auf gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht erklärt, von einer Herausgabe der Technologie-Erklärung zukünftig Abstand nehmen zu wollen, wenn die Herausgabe mit der Zielrichtung einer ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Verwendung im Verkehr erfolgt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit der Kläger die zunächst auf ein umfassendes Unterlassungsbegehren gerichtete Klage zurückgenommen hat, und aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit über das durch die Teilrücknahme beschränkte Begehren entschieden worden ist. Dabei bemisst die Kammer den Wert des zur streitigen Entscheidung gestellten Teils mit der Hälfte des Wertes des ursprünglichen Begehrens. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung. Seinem Wortlaut nach betrifft die Beschränkung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den Kostenausspruch gemäß § 167 Abs. 2 VwGO zwar nur Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Der Sinn und Zweck der Vorschrift, dass in die hoheitliche Verwaltung zum Schutz der Gewaltenteilung nur aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eingegriffen werden soll, gebietet indes eine Anwendung auch auf allgemeine Leistungsklagen, mit denen ein schlicht hoheitliches Verhalten begehrt wird. Dies führt zu keinem Rechtsschutzdefizit auf Seiten des Klägers, denn ihm steht in Eilfällen der Antrag nach § 123 VwGO zur Verfügung (vgl. OVG Lüneburg, Teilurt. v. 18.1.2000, 11 L 87/00, NVwZ 2000, 578; VGH Mannheim, Beschl. v. 24.3.1999, 9 S 3012/98, DVBl. 1999, 992; Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 167 Rn. 21 m.w.N.). Der Kläger ist Mitglied des Vereins „Scientology Kirche Hamburg e.V.“ und der scientologischen Unternehmervereinigung „World Institute of Scientology Enterprises“ (WISE). Er wendet sich gegen die Herausgabe der so genannten „Technologie-Erklärung“ durch die Beklagte. Bei dieser von der Beklagten entwickelten Erklärung handelt es sich um einen vorformulierten Text, der bestimmungsgemäß dazu verwendet wird, dass der Erklärende von den als „Technologie“ bezeichneten Lehren des Scientology-Gründers Lafayette Ron Hubbard Abstand nimmt. Im Bezugsverfahren hatte ein Mitglied des Vereins „Scientology Kirche Deutschland, Hubbard Scientology Organisation München e.V.“ in zweiter Instanz unter Teilstattgabe der Berufung und der Klage die Verurteilung der Beklagten erwirkt (OVG Hamburg, Urt. v. 17.6.2004, 1 Bf 198/00, NordÖR 2005, 23, juris, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2000, 16 VG 2913/97), es zu unterlassen, die Technologie-Erklärung wörtlich oder sinngemäß einer Firma oder einer Person deshalb zur Verfügung zu stellen, weil diese Firma oder Person eine geschäftsschädigende Beeinträchtigung ihres Rufes befürchtet, wenn ihre Waren von Scientologen vertrieben werden, und/oder weil diese befürchtet, dass bei Gelegenheit des Vertriebs ihrer Waren Verkäufer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihnen stehen, die Lehren von Lafayette Ron Hubbard gegenüber Endverbrauchern oder anzuwerbenden Verkäufern verbreiten. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Revision wurde zurückgewiesen (BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, 7 C 20.04, NJW 2006, 1303, juris). Nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Bezugsverfahren stellte die damalige Arbeitsgruppe Scientology (AGS) der Beklagten auf ihrer Homepage einen Link zum Download einer nicht kopiergeschützten pdf-Datei vom 10. Februar 2006 bereit. Diese Datei enthielt eine Stellungnahme der AGS zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in der insbesondere die Technologie-Erklärung wörtlich wiedergegeben wurde. Abschließend enthielt die Stellungnahme insbesondere die Schlussfolgerung: „Die AGS wird in Zukunft in der Beratungspraxis die inzwischen über zahlreiche Quellen […], verfügbare Technologie-Erklärung in Konformität mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr an Interessenten herausgeben.“ Auf der Homepage der AGS wurde des Weiteren eine Presseerklärung vom 16. Dezember 2005 wiedergegeben, in der insbesondere ausgeführt wurde: „Hilfesuchende finden weiterhin bei privaten Einrichtungen die notwendigen Informationen über Schutz-Erklärungen. Eine gute Quelle ist […].“ Der Kläger wandte sich wegen der genannten Inhalte der Internetpräsenz der Beklagten mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Hamburg. Er trug vor, er arbeite seit 1999 freiberuflich für eine Grundstücksgesellschaft, die Mehrfamilienhäuser kaufe, um diese zu sanieren und mit Gewinn wieder als Eigentumswohnungen zu verkaufen. An dem Objekt X. er mit dem Geschäftsführer der Firma „Y. mbH“ eine Gewinnbeteiligung vereinbart. Das Objekt sei im Zeitraum 2000 bis 2003 saniert und verkauft worden. Er habe Gespräche mit den Mietern geführt, um ihnen die von ihnen gemietete Wohnung zu verkaufen. Ihm sei dabei von einem Mieter die Technologie-Erklärung zur Unterschrift vorgelegt worden, die eine andere Mieterin unmittelbar von der Beklagten erhalten habe. Er habe sich geweigert, die Unterschrift zu leisten. Im Folgenden sei der Verkauf der Wohnungen erheblich behindert worden. Die Beklagte wurde im Wege der einstweiligen Anordnung (VG Hamburg, Beschl. v. 15.6.2006, 9 E 962/06) verpflichtet, es bis zu einer anders lautenden rechtskräftigen Entscheidung in einem Klageverfahren zu unterlassen, die Technologie-Erklärung wörtlich und sinngemäß einer Person oder einem Unternehmen zur Verfügung zu stellen, oder wörtlich oder sinngemäß auf ihren Internetseiten zu verbreiten, oder Dritten auf andere Weise, insbesondere durch Verweise auf anderweitige Bezugsquellen, zugänglich zu machen. Die Beschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.12.2007, 1 Bs 192/06). Auf Antrag des Klägers wurde der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in dem Beschluss im Eilverfahren ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000,-- Euro angedroht (VG Hamburg, Beschl. v. 13.7.2006, 9 V 2031/06, rechtskräftig unter Einstellung des Rechtsmittelverfahrens, OVG Hamburg, Beschl. v. 4.9.2006, 1 So 125/06). Nachdem das pdf-Dokument vom 10. Februar 2006 und die Presseerklärung vom 16. Dezember 2005 über die Internetpräsenz der Beklagten noch am 11. Januar 2008 verfügbar waren, wurde gegen die Beklagte auf Antrag des Klägers wegen Zuwiderhandlung gegen die im Eilverfahren ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,-- Euro verhängt (VG Hamburg, Beschl. v. 27.6.2008, 9 V 53/08). Auf Antrag der Beklagten wurde der Kläger verpflichtet (VG Hamburg, Beschl. v. 8.7.2009, berichtigt durch Beschl. v. 21.7.2009, 9 E 962/09) binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses Klage zu erheben. Der Kläger hat mit einem angekündigten Antrag, der dem Ausspruch im Eilverfahren entspricht, die Klage am 31. Juli 2009 erhoben. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf Unterlassung zustehe und trägt zur Begründung seiner Rechtsauffassung schriftsätzlich umfangreich vor. Der Kläger beantragt unter Teilrücknahme der Klage im Übrigen, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die nachfolgende Erklärung [Wortlaut der Technologie-Erklärung] mit der Zielrichtung, dass die Erklärung entsprechend ihrer Zweckbestimmung im Verkehr Verwendung findet - wörtlich und sinngemäß einer Person oder einem Unternehmen zur Verfügung zu stellen, oder - wörtlich oder sinngemäß auf ihren Internetseiten zu verbreiten, oder - Dritten auf andere Weise, insbesondere durch Verweise auf anderweitige Bezugsquellen, zugänglich zu machen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält entgegen, dass der Kläger eine Unterlassung nicht beanspruchen könne und trägt zur Begründung ihrer Rechtsauffassung vor. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 1. Oktober 2009 nebst Anlagen Bezug genommen. Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind gemacht worden die Gerichtsakten des Bezugsverfahren (16 VG 2913/97, 1 Bf 198/00, 7 C 20.04, in sieben Bänden ohne die den dortigen und hiesigen Bevollmächtigten der Klägerseite zurückgegebenen Anlagen K 1 bis K 55), des Eilverfahrens des Klägers (9 E 962/06, 1 Bs 192/06, in zwei Bänden), des Verfahrens der Androhung eines Ordnungsgeldes (9 V 2031/06, 1 So 125/06, in einem Band) und des Verfahrens der Verhängung eines Ordnungsgeldes (9 V 53/08, in einem Band). Für die Einzelheiten wird darauf sowie auf die Schriftsätze und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2012 Bezug genommen.