Urteil
11 L 87/00
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Observation einer politischen Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen und die Maßnahme verhältnismäßig ist.
• Für die Beurteilung der Bestrebungen einer Partei sind nicht nur das offizielle Parteiprogramm, sondern auch Äußerungen und Handlungen führender Personen sowie parteiinterne Vorgänge heranzuziehen.
• Der Einsatz verdeckter Mittel kann erforderlich sein, weil inoffizielle Äußerungen, interne Publikationen und Verbindungen zu rechtsextremistischen Gruppen regelmäßig nicht aus allgemein zugänglichen Quellen zu ermitteln sind.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung einer Partei bei verfassungsfeindlichen Anhaltspunkten • Die Observation einer politischen Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen und die Maßnahme verhältnismäßig ist. • Für die Beurteilung der Bestrebungen einer Partei sind nicht nur das offizielle Parteiprogramm, sondern auch Äußerungen und Handlungen führender Personen sowie parteiinterne Vorgänge heranzuziehen. • Der Einsatz verdeckter Mittel kann erforderlich sein, weil inoffizielle Äußerungen, interne Publikationen und Verbindungen zu rechtsextremistischen Gruppen regelmäßig nicht aus allgemein zugänglichen Quellen zu ermitteln sind. Der Kläger, Landesverband einer politischen Partei, focht an, dass das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) ihn nach Genehmigungen des Innenministeriums ab 8.4.1995 mit nachrichtendienstlichen Mitteln (Vertrauensleute, geheime Informanten, verdeckte Ermittlungen) beobachtet. Das Verfahren betrifft die Frage, ob hierfür nach dem Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz Voraussetzungen bestanden. Frühere Verfahrensteile bis 1995 waren teilweise erledigt oder entschieden; das Bundesverwaltungsgericht hatte die Sache wegen Verhältnismäßigkeitsfragen zurückverwiesen. Der Beklagte (Land) trägt zahlreiche publik gewordene und parteiinterne Äußerungen, Verlautbarungen und Kontakte der Partei zu rechtsextremen Gruppen vor. Der Kläger bestreitet verfassungsfeindliche Zielsetzungen der Partei insgesamt, wertet fragliche Äußerungen als marginal und hält Observation durch V-Leute für nicht erforderlich. Das Gericht hat die tatsächlichen Anhaltspunkte geprüft und die Erforderlichkeit sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen beurteilt. • Rechtliche Grundlage: § 6 Abs.1 und Abs.4 sowie §§ 3 und 4 NVerfSchG regeln Voraussetzungen und Grenzen nachrichtendienstlicher Mittel; Schutzprinzipien der streitbaren Demokratie und Verhältnismäßigkeit sind zu beachten. • Parteienbeobachtung nicht per se unzulässig: Art.21 GG verbietet nicht die Aufklärung durch Verfassungsschutz; Beobachtung dient der Erkenntnisgewinnung über mögliche verfassungsfeindliche Bestrebungen und kann Grundlage für ein Verbotsverfahren oder politische Auseinandersetzung sein. • Maßstab der Verdachtsfeststellung: Es kommt auf die Gesamtschau an; nicht nur Programm, sondern Äußerungen und Tätigkeiten führender Personen, parteiinterne Veröffentlichungen und Kontakte zu rechtsextremen Organisationen können hinreichende Anhaltspunkte begründen. • Festgestellte Anhaltspunkte: Zahlreiche und wiederholte ausländerfeindliche, entwürdigende und hetzerische Äußerungen einzelner führender Parteimitglieder, fortdauernde Verwendung von Begriffen wie 'Umerziehung' sowie Verunglimpfung demokratischer Institutionen begründen ernstzunehmende Verdachtsmomente gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 4 Abs.3 NVerfSchG etc.). • Kontakte und Kooperationen: Nachgewiesene oder glaubhaft dargelegte Absprachen, Wahlabsprachen und gemeinsame Veranstaltungen mit DVU, NPD, rechtsextremen Personen und ausländischen rechtsextremen Parteien verstärken den Verdacht und rechtfertigen fortgesetzte Beobachtung. • Erforderlichkeit nachrichtendienstlicher Mittel: Viele relevante Informationen (inoffizielle Veröffentlichungen, parteiinterne Vorgänge, vertrauliche Kontakte) sind nicht aus öffentlichen Quellen oder Behördenersuchen zu gewinnen; daher sind Vertrauensleute und verdeckte Ermittlungen konkret erforderlich. • Verhältnismäßigkeit: Abwägung zwischen Parteienfreiheit und Schutz der Verfassung führt hier aufgrund der Schwere, Kontinuität und Reichweite der festgestellten Anhaltspunkte sowie der Gefährdung von Menschenrechten und parlamentarischer Demokratie zur Rechtfertigung der eingesetzten Mittel; Maßnahmen sind an Zweckbindung und Beendigungsvoraussetzungen zu knüpfen. Die Berufung des Beklagten war begründet: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Observation mit den in § 6 Abs.1 NVerfSchG genannten Mitteln ab 8.4.1995. Das Gericht stellt fest, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen innerhalb der Partei vorliegen. Die Beobachtung ist erforderlich, weil wesentliche Indizien nur mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu erlangen sind, und verhältnismäßig, weil die Gefahren für Menschenrechte und Demokratie das Eingriffsrisiko überwiegen. Die Kostenentscheidung folgt § 154 VwGO; Gründe für Zulassung der Revision liegen nicht vor.