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Beschluss

2 E 3555/14

VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2014:0808.2E3555.14.0A
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Leitsätze
Nach der Bewertung des Gesetzgebers ist mit der Einschulung auf einer anderen Schule als der Schule, an der die besuchte Vorschulklasse eingerichtet war, im Allgemeinen keine unzumutbare Härte verbunden. Denn der Gesetzgeber hat das vormals in § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG (juris: SchulG HA) enthaltene Kriterium des Besuchs einer Vorschulklasse an der Wunschschule (dazu nach alter Rechtslage noch OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2013, DÖV 2013, 908 - Ls.) mit dem Zwanzigsten Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes (v. 28.1.2014, HmbGVBl. S. 37) ersatzlos entfallen lassen. (Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der zulässige Antrag, mit dem die am … geborene und durch ihre sorgeberechtigten Eltern vertretene Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aufnahme in die Klasse 1 der Schule A. zum Schuljahr 2014/2015 begehrt, hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Vor-aussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass die Antragstellerin Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer sie dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen sie in der Hauptsache einen Anspruch herleitet (Anordnungsanspruch). Vorliegend fehlt es an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin kann nicht mit dem notwendigen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit beanspruchen, in die Schule A. eingeschult zu werden. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist die mit Bescheid vom 15. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2014 getroffene Auswahlentscheidung rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Antragsgegnerin durfte die Antragstellerin statt der bei der Anmeldung zur Einschulung am 8. Januar 2014 als einzigen Wunsch angegebenen Schule A. in Ermangelung von Zweit- und Drittwünschen der Schule B. zuweisen. Gemäß § 1 Satz 4 des Hamburgischen Schulgesetzes (v. 16.4.1997, zuletzt geändert durch Gesetz v. 6.6.2014, HmbGVBl. S. 208 – HmbSG) ergeben sich aus dem Recht auf schulische Bildung individuelle Ansprüche nur, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt im Schulgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. Im Schulgesetz finden sich keine individuellen Ansprüche auf eine konkrete schulische Bildung. Insbesondere folgt aus § 42 HmbSG im Fall erschöpfter Kapazität kein Recht auf Aufnahme in eine bestimmte Schule (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.8.2005, NVwZ-RR 2006, 401). Der Bildungsanspruch ist grundsätzlich auf die Teilnahme an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt, das nach Maßgabe des Schulgesetzes einzurichten und zu unterhalten ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2011, NordÖR 2011, 561, juris Rn. 8). Das aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 42 Abs. 7 HmbSG herzuleitende Teilhaberecht an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen verleiht einen Anspruch darauf, bei der Verteilung gleichbehandelt zu werden, also nicht ohne vertretbaren Grund gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern benachteiligt zu werden. Ein Anspruch auf Aufnahme in die bei der Anmeldung angegebene Schule besteht gemäß § 42 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 HmbSG nur „nach Möglichkeit“, d.h. bei freier Kapazität. Im Falle erschöpfter Kapazität besteht lediglich ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung (VG Hamburg, ständige Rspr. der Kammer, z.B. Beschl. v. 17.7.2013, 2 E 2737/13; Beschl. v. 3.8.2012, 2 E 1984/12; Beschl. v. 3.8.2011, 2 E 1322/11; Beschl. v. 12.8.2005, 2 E 2401/05). Angesichts der erschöpften Kapazität der Wunschschule (1.) ist die getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden (2.). 1. Die Kapazität der Schule A. zur Aufnahme von Kindern in die Klasse 1 ist erschöpft. Die in Klasse 1 dreizügig eingerichtete Schule hat ausgehend von einer Höchstzahl von 23 Schülerinnen und Schülern je Klassenzug gemäß § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG eine Kapazität von 69 Plätzen in der ersten Jahrgangsstufe. Ausweislich des Widerspruchsbescheids und der diesem anliegenden Schülerliste wurden diese Plätze zunächst an die Kinder mit den Platzziffern 1 bis 69 vergeben. Die Plätze, welche zunächst von den Kindern mit den Platzziffern 68, 69, 61 und 64 (laufende Nummern 4, 6, 62 und 66 der Schülerliste) eingenommen werden sollten, wurden nachträglich an die Kinder mit den Platzziffern 70 bis 73 vergeben. Darüber hinaus gehende Anmeldungen, wie diejenige der Antragstellerin, wies die Antragsgegnerin aus Kapazitätsgründen ab. 2. Die entsprechend § 114 Satz 1 VwGO auf Ermessensfehler zu überprüfende Auswahlentscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat ausweislich des Widerspruchsbescheids ihr Ermessen anhand der von ihr regelmäßig angewandten ermessensleitenden Verwaltungsvorschrift (Handreichung zur Organisation der Aufnahme in Klasse 1, Schuljahr 2014/15, Stand: Dezember 2013 – Handreichung) ausgeübt. Für den Fall, dass die Anzahl der Wünsche die Kapazität der Schule überschreitet, ergibt sich aus den Ziffern B 3.3 bis B 3.5 der Handreichung die Reihenfolge der Prüfung. Danach sind zunächst von den Kindern, für welche die Schule als Erstwunsch angegeben worden ist, diejenigen aufzunehmen, bei denen ein Härtefall vorliegt, sodann Geschwister von Schülerinnen und Schülern, die auch im der Anmeldung folgenden Jahr die gewünschte Schule gemeinsam besuchen werden, daraufhin Kinder nach der aufsteigenden Schulweglänge. Nachrangig sind Hilfskriterien heranzuziehen. Danach können Zweit- und Drittwünsche berücksichtigt werden. Die Auswahlkriterien der Handreichung stehen mit dem Gesetz im Einklang. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmefähigkeit, werden Schülerinnen und Schüler gemäß § 42 Abs. 7 Satz 2 HmbSG in anderen Schulen aufgenommen. Maßgeblich sind gemäß § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG die geäußerten Wünsche und die Ermöglichung altersangemessener Schulwege sowie die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern. Die im Gesetz genannten Auswahlkriterien stehen in keinem Rangverhältnis zueinander. Ein solches ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. Bü-Drs. 19/3195 S. 18). Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens und damit auch die Reihenfolge der Auswahl sind danach ausdrücklich Verwaltungsvorschriften zur gleichmäßigen Ausübung des Ermessens überlassen worden (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2011, NordÖR 2011, 561, juris Rn. 13; VG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2013, 2 E 2727/13, juris Rn. 22). Obwohl im Wortlaut von § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG nicht enthalten und auch vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung nicht ausdrücklich erwähnt, ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in besonderen Ausnahmefällen vorab Plätze nach Härtegesichtspunkten verteilt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es gebieten, einen Schulbewerber in besonders gelagerten, außergewöhnlichen Einzelfällen an seiner Wunschschule aufzunehmen (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2013, 1 Bs 213/13, juris Rn. 16). Ausgehend von den Auswahlkriterien durfte die Antragsgegnerin eine Aufnahme der Antragstellerin in die Klasse 1 an der Schule A. ablehnen und sie stattdessen der Schule B. zuweisen. Die an der Wunschschule aufgenommenen Kinder waren gegenüber der Antragstellerin vorrangig zu berücksichtigen nach dem Kriterium des Härtefalls (a)), des Geschwisterkinds (b)) oder der Schulweglänge (c)). Die Zuweisung der Antragstellerin zur Schule B. erweist sich auch nicht aus sonstigen Gründen als rechtswidrig (d)). a) Nach dem Kriterium des Härtefalls haben 6 Kinder Aufnahme gefunden, für die als Erstwunsch die Schule A. angegeben worden war (Platzziffern 1 bis 6). Im Fall der Antragstellerin ist kein Härtefall anzunehmen, der unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allein die Zuweisung an die gewünschte Schule A. zuließe. Ein gesteigerter Betreuungsbedarf wegen einer Berufstätigkeit der alleinerziehenden Mutter stellt keinen derart seltenen Einzelfall dar, in dem die Zuweisung zu einer anderen als der gewünschten Schule zu unzumutbaren Konsequenzen für die Betroffenen führen würde (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.8.2011, 1 Bs 157/11; VG Hamburg, Beschl. v. 26.7.2013, 2 E 2420/13). Auch aus dem Besuch der an der Schule A. eingerichteten Vorschulklasse leitet sich für die Antragstellerin kein Recht auf vorrangige Berücksichtigung ab. Nach der Bewertung des Gesetzgebers ist mit der Einschulung auf einer anderen Schule als der Schule, an der die besuchte Vorschulklasse eingerichtet war, im Allgemeinen keine unzumutbare Härte verbunden. Denn der Gesetzgeber hat das vormals in § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG enthaltene Kriterium des Besuchs einer Vorschulklasse an der Wunschschule (dazu nach alter Rechtslage noch OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2013, DÖV 2013, 908 – Ls.) mit dem Zwanzigsten Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes (v. 28.1.2014, HmbGVBl. S. 37) ersatzlos entfallen lassen. Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin aufgrund der persönlichen Situation der Antragstellerin keinen Härtefall angenommen hat. Die Antragstellerin, die erst vor wenigen Tagen das sechste Lebensjahr vollendet hat, ist durch die Trennung ihrer Eltern im Oktober 2013 und den Umzug mit ihrer Mutter im November 2013 erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen. Die Bewältigung einer solchen Lebenssituation für ein so junges Kind ist schwierig und benötigt sicherlich geraume Zeit. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin nur dann in der Lage ist, diese Situation zu verarbeiten und zu bewältigen, wenn sie die Schule A. besucht. Ausweislich der von der Antragstellerin zur Begründung des Widerspruchs vorgelegten gutachterlichen Äußerung der Fachärztin für Kinderheilkunde und Jugendmedizin J. vom 4. Mai 2014 ist es der Antragstellerin gelungen, wieder Vertrauen zu gewinnen und sich sicher und geborgen zu fühlen. Auch haben sich nach dieser gutachterlichen Äußerung vom 4. Mai 2014 im Anschluss an eine Adaptionsphase stabile Freundschaften entwickelt. Die Antragstellerin präsentiert hiernach wieder gute soziale Kompetenz, Empathie, Einfühlungsvermögen, Kooperationsfreudigkeit und Aufgeschlossenheit im sozialen Kontakt. Es gibt keine Hinweise dafür, dass es der Antragstellerin nicht gelingen wird, diese Fähigkeiten beizubehalten und die überaus positive Entwicklung fortzusetzen. Es ist für die Kammer nachvollziehbar, dass Kinder einer eindeutigen, zuverlässigen und konsequenten pädagogischen Außenstrukturierung bedürfen, um ihre Potenziale auszuschöpfen, wie die Fachärztin für Kinderheilkunde und Jugendmedizin J. in ihrer gutachterlichen Äußerung bezogen auf die Antragstellerin ausgeführt hat. Doch muss jedes von einer Trennung seiner Eltern und einem Umzug betroffene Kind die neue Situation verarbeiten und bewältigen lernen. Mit dem Eintritt in die Regelschule steht die Antragstellerin ebenso wie alle anderen schulfähigen Kinder ihres Alters unmittelbar vor einem neuen Abschnitt, den sie – unabhängig davon, welche Schule sie besuchen wird – wird meistern müssen. Die Einschulung bedeutet für alle Kinder eine neue soziale Situation mit neuen sozialen Beziehungen. Die Antragstellerin kann die mit anderen Kindern geschlossenen Freundschaften auch pflegen, wenn sie nicht die Schule A. besucht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass allein die Schule A. die geforderten eindeutigen, zuverlässigen und konsequenten pädagogischen Außenstrukturen bieten könnte. Insbesondere liegt die zugewiesene Schule B. im räumlichen Umfeld der Wohnung der Antragstellerin. Sie ist lediglich 428 m und damit halb so weit von der Wohnung der Antragstellerin entfernt wie die Schule A.. Aus den Vorgängen bei der Anmeldung zur Einschulung leitet sich kein Anspruch der Antragstellerin auf Zuweisung der Wunschschule ab. Die Antragstellerin trägt vor, ihre Eltern hätten bei der Anmeldung zur Einschulung den Zweit- und Drittwunsch deshalb nicht ausgefüllt, weil ihnen im Schulsekretariat gesagt worden sei, ihre Tochter wohne im Einzugsgebiet, sie bräuchten sich gar keine Sorgen zu machen. Ihre Eltern seien davon ausgegangen, dass sie sicher einen Platz an der Wunschschule erhalten würden. Durch den Umzug von Niedersachsen nach Hamburg seien sie mit den Gepflogenheiten nicht vertraut gewesen und auch nicht mit der Tatsache, dass sie einen „Härtefallantrag“ hätten stellen müssen. Der Antragstellerin wird nicht entgegengehalten, dass ein „Härtefallantrag“ nicht gestellt worden wäre. Weder nach dem Gesetz noch nach der Handreichung setzt die Prüfung eines Härtefalles voraus, dass ein gesonderter Antrag gestellt worden ist. Eine nach §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG schriftlich zu erteilende Zusicherung liegt nicht vor. Da das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nicht darauf gerichtet ist, einer Schule zugewiesen zu werden, die hypothetisch als Zweit- oder Drittwunsch benannt worden wäre, kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund bei der Anmeldung zur Einschulung keine Zweit- und Drittwünsche geäußert worden sind. b) Nach dem Kriterium des Geschwisterkinds haben 17 Kinder einen Platz erhalten, für die als Erstwunsch die Schule A. angegeben worden war (Platzziffern 7 bis 23). Die Antragstellerin konnte nicht nach diesem Kriterium aufgenommen werden, da sie nicht gemeinsam mit einem Geschwisterkind die Wunschschule besuchen wird. c) Nach der aufsteigenden Schulweglänge von 24 m bis 848 m wurden 46 Kinder aufgenommen, für die als Erstwunsch die Schule A. angegeben worden war (Platzziffern 24 bis 60, 62, 63, 65 bis 67, 70 bis 73). Die Antragstellerin konnte nach dem Kriterium des Schulwegs keinen Platz erhalten. Die Entfernung von der Wohnung der Antragstellerin in der C.-Straße … bis zur Schule A. am Haupteingang W. Weg ... beträgt 895 m und übersteigt damit die Schulwege aller aufgrund des Schulwegkriteriums aufgenommenen Kinder. Zugrunde gelegt wurden die Wegstrecken gemäß dem Schulwegroutenplaner, der im Internet unter www.hamburg.de/schulweg allgemein zugänglich ist und dessen Verwendung einheitliche Ergebnisse zur Folge hat (VG Hamburg, Beschl. v. 16.7.2013, 2 E 2258/13). Dabei ist für das Kind mit der Platzziffer 26 zu Recht die Anschrift F.-Straße … zugrunde gelegt worden. Ausgehend von den vorliegenden Melderegisterauskünften sind das betreffende Kind und seine Mutter seit 2. Februar 2014 dort wohnhaft, während der Vater weiterhin in der G.-Straße … wohnt. Der bevorstehende Umzug wurde der Schule bereits bei der Anmeldung zur Einschulung am 4. Januar 2014 mitgeteilt. Der gegenteilige Vortrag der Antragstellerin, ihre Mutter wisse, dass das Kind an einer anderen Anschrift als der F.-Straße … wohne, bietet weder Anhalt noch Anlass zu weiterer Amtsermittlung durch das Gericht. Entgegen der Annahme der Antragstellerin hat ein Kind mit der Anschrift H.-Straße … (das nach dem Schulwegkriterium ohnehin gegenüber der Antragstellerin vorrangig wäre) keine Aufnahme an der Schule gefunden. Das Kind mit der Anschrift I.-Weg … wurde vorrangig unter Annahme eines Härtefalles aufgenommen. d) Die Zuweisung der Schule B. ist auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig. In Übereinstimmung mit § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG ist ein altersangemessener Schulweg gewährleistet. Die Schule B. an der D.-Straße … mit dem Nebeneingang gegenüber der C.-Straße … liegt von der Wohnung der Antragstellerin lediglich 428 m entfernt. Der Schulweg ist halb so lang wie derjenige zur Wunschschule. Die Antragstellerin muss lediglich die Straße entlang laufen, in der ihre Wohnung liegt. Sie muss den E.-Weg, Bundesstraße …, auf Höhe der C.-Straße an der dort vorhandenen Lichtzeichenanlage überqueren. Die Querung einer Hauptverkehrsstraße an einer Ampel ist von einem in einer Großstadt aufgewachsenen Schüler der Klasse 1 nach Eingewöhnung regelmäßig zu bewältigen; die damit verbundenen Unbequemlichkeiten und Gefahren sind in einer Großstadt regelmäßig zumutbar (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.8.2012, 1 Bs 198/12, m.w.N., vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 26.7.2013, 2 E 2420/13, juris Rn. 21). Dies gilt auch für die Antragstellerin, die seit ihrem Umzug im November 2013 nach Hamburg lediglich 200 m von der Bundesstraße … entfernt aufwächst und in ihren Fähigkeiten zumindest altersentsprechend entwickelt ist. Es bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, dass die Antragstellerin nach einem entsprechenden Training diesen Schulweg sicher bewältigen wird. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In Anlehnung an Nr. 38.4, 1.5 des Streitwertkatalogs wird der Streitwert in der Hauptsache mit dem Regelstreitwert bemessen und dieser im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Hälfte angesetzt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.8.2009, 1 Bs 159/09, juris Rn. 10).