Beschluss
2 E 3538/18
VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ist ein Kind einer Schule mit mehreren Zweigstellen zugewiesen, findet die Auswahl der Zweigstelle dezentral durch die Schule statt.(Rn.10)
Diese Entscheidung muss sich nicht nach der zentralen Handreichung zur Vergabe von Schulplätzen richten.(Rn.11)
Dabei ist eine Ermessensentscheidung der Schule nach eigenen Kriterien zulässig, da eine Zweigstelle keine Schule i.S.d. Schulgesetzes ist und einer Zweigstelle kein Selbstverwaltungsrecht zukommt.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Kind einer Schule mit mehreren Zweigstellen zugewiesen, findet die Auswahl der Zweigstelle dezentral durch die Schule statt.(Rn.10) Diese Entscheidung muss sich nicht nach der zentralen Handreichung zur Vergabe von Schulplätzen richten.(Rn.11) Dabei ist eine Ermessensentscheidung der Schule nach eigenen Kriterien zulässig, da eine Zweigstelle keine Schule i.S.d. Schulgesetzes ist und einer Zweigstelle kein Selbstverwaltungsrecht zukommt.(Rn.12) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Der zulässige Antrag, mit dem die am ... November 2011 geborene, durch ihre gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vertretene Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Zweigstelle A... der ihr zugewiesenen Grundschule K..., ihrer Erstwunschschule, zum Schuljahr 2018/2019 begehrt, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Antrag ist begründet, wenn der Antragsteller Umstände glaubhaft macht, aus denen sich die Erforderlichkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile, sog. Eilbedürftigkeit, (Anordnungsgrund) und sein subjektiv-öffentliches Recht in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) gegenüber der Antragsgegnerin ergeben (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin, die der Zweigstelle B... der Grundschule K... zugewiesen wurde, hat keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen ihr der geltend gemachte Anordnungsanspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Zweigstelle A... zusteht. Diesbezüglich dürfte ihr allenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zustehen (hierzu unter 1.). Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin ermessensfehlerfrei nicht der Zweigstelle A... zugewiesen (hierzu unter 2.). 1. Bei der Zuordnung zu einer Zweigstelle einer Schule dürfte ein subjektives Recht allenfalls auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung bestehen. Gemäß § 1 Satz 4 des Hamburgischen Schulgesetzes (v. 16.4.1997, HmbGVBl. S. 97, zuletzt geändert am 15.9.2016, HmbGVBl. S. 441; im Folgenden: HmbSG) ergeben sich aus dem Recht auf schulische Bildung individuelle Ansprüche nur, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt im Schulgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. Der Bildungsanspruch ist grundsätzlich auf die Teilnahme an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt, das nach Maßgabe des Schulgesetzes einzurichten und zu unterhalten ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.9.2011 und Beschl. v. 27.7.2005 jeweils a.a.O.). In seinem Anwendungsbereich begründet § 42 Abs. 7 Satz 1-4 HmbSG einen individuellen Anspruch darauf, dass ein Kind innerhalb der bestehenden Kapazitäten in die gewünschte Schule aufgenommen wird. Sind die bestehenden Kapazitäten nicht hinreichend, um alle Schulbewerber aufzunehmen, so kann beansprucht werden, dass über die Aufnahme nach § 42 Abs. 7 HmbSG in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2015, 1 Bs 177/15, NordÖR 2016, 167, juris Rn. 5 m.w.N.; daran anknüpfend VG Hamburg, Beschl. v. 28.6.2018, 1 E 2411/18, n.v.). Der Anwendungsbereich dieser Norm beschränkt sich auf die Zuordnung zu einer Schule bei Einschulung in die Jahrgangsstufe 1, beim Übergang in die weiterführende Schule in Jahrgangsstufe 5 sowie beim Schulformwechsel in der Jahrgangsstufe 7. Bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf weist demgegenüber die Behörde gemäß § 12 Abs. 5 Satz 7 HmbSG i.V.m. § 15 Abs. 2 AO-SF den Lernort, einschließlich der konkreten Schule, nach Ermessen zu (OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2017, 1 Bs 191/17, n.v.). Für die Aufnahme an einer bestimmten Zweigstelle oder in eine bestimmte Klasse oder Lerngruppe besteht für Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf hingegen keine einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage. In Betracht kommen dürfte insoweit nur ein Anspruch auf eine nicht gegen die Grundrechte verstoßende Ermessensentscheidung. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgt ein Anspruch des Einzelnen, nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt zu werden. Sind die bestehenden Kapazitäten einer Zweigstelle nicht hinreichend, um alle Schulbewerber aufzunehmen, so kann beansprucht werden, dass über die Aufnahme in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird. Dabei mögen die gesetzgeberischen Wertungen des § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG berücksichtigt werden, dass ein altersangemessener Schulweg ermöglicht und eine gemeinsame Beschulung von Geschwistern angestrebt werden soll. Demgegenüber dürfte sich aus dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG zwar herleiten, dass grundsätzlich die Eltern Entscheidungen mit Wirkung für das Kind treffen, nicht aber, dass ein von den Eltern im Namen des Kindes zum Ausdruck gebrachter Wunsch sich durchsetzen müsste (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2018, 1 E 3694/18). 2. Diesen Anspruch der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung hat die Antragsgegnerin nicht verletzt. Sie hat die Antragstellerin ermessenfehlerfrei nicht im Rahmen der Kapazität an die Zweigstelle A..., sondern an die Zweigstelle B... der Grundschule K... zugewiesen. Dies ist nicht zu beanstanden, denn die Kapazitäten der Zweigstelle A... reichen nicht aus, um alle der Grundschule K... zugewiesenen Kinder, die sich diese Zweigstelle wünschen, dort aufzunehmen (a.). Die Nichtauswahl der Antragstellerin ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt (b.). a. Die Kapazitäten der Zweigstelle A... im Schuljahr 2018/2019 reichen nicht aus, um alle Schüler aufzunehmen, die sich Beschulung an dieser Zweigstelle gewünscht haben. Aus § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG folgt für Grundschulen ohne sozialstrukturell benachteiligte Schülerschaft eine Höchstzahl von 23 Kindern je Klasse. An der Zweigstelle A... ist nur eine Klasse eingerichtet worden, so dass dort nur 23 Kindern aufgenommen werden können. Demgegenüber haben sich 29 Kinder die Zweigstelle A... gewünscht und 23 Kinder wurden dort aufgenommen. b. Bei der Verteilung der zu vergebenden Plätze an der Zweigstelle A... ist die Nichtauswahl der Antragstellerin durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, einen Sachverhalt nicht ohne sachlichen Grund gegenüber einem anderen, gleich gelagerten Sachverhalt ungleich zu behandeln. Dabei kommt es zwar grundsätzlich auf die Verwaltungsübung der jeweiligen Schule an. Diese richtet sich hier jedoch nicht nach der Verwaltungsvorschrift „Handreichung zur Organisation der Aufnahme in Klasse 1, Schuljahr 2018/19, Stand: Dezember 2017“ (im Folgenden: Handreichung). Denn die Handreichung findet nur Anwendung auf die Zuweisung zu eigenständigen Schulen im Rahmen der Verteilung nach § 42 Abs. 7 HmbSG, nicht aber auf die Zuweisung zu Zweigstellen innerhalb einer Schule. Wie bereits dargestellt erfasst der Anwendungsbereich des § 42 Abs. 7 HmbSG jedoch nur eigenständige Schulen und nicht auch Zweigstellen von Schulen. Schulorganisatorisch handelt es sich beim Standort A... unstreitig um eine Zweigstelle der Schule K... (vgl. auch § 3 der Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2010/2011 vom 7.10.2010, HmbGVBl. 2010, S. 561). Die Antragsgegnerin hat das ihr bei der Entscheidung, welcher Zweigstelle ein Kind zugewiesen werden soll, zustehende Ermessen, nicht durch die für Hamburg zentral geltende Handreichung gebunden. Denn diese verhält sich nicht zu der Frage, wie einzelne Klassen innerhalb einer Schule zu besetzen sind bzw. welcher Zweigstelle ein an der Schule aufgenommenes Kind zuzuweisen ist. Vielmehr findet das Verfahren der Zuweisung zu einer Zweigstelle dezentral durch die Schulen erst nach dem zentralisierten Verfahren zur Verteilung der Schulplätze statt. Auch die Antragstellerin wurde im Rahmen dieses Verfahrens ihrer Erstwunschschule, der Grundschule K..., zugewiesen. Die Antragsgegnerin ist - auch wenn sie es wohl könnte - nicht aufgrund höherrangigen Rechts verpflichtet, räumlich getrennt liegende Zweigstellen wie eigenständige Schulen zu behandeln und für die Verteilung der Kinder auf einzelne Zweigstellen dieselben Maßstäbe anzuwenden wie bei der Verteilung auf einzelne Schulen. Das Hamburgische Schulgesetz geht davon aus, dass die Schule eine den Zweigstellen übergeordnete Instanz ist. Dies zeigt eine Gesamtschau der Regelungen des Hamburgischen Schulgesetzes. So hat eine Zweigstelle kein eigenes Recht auf schulische Selbstverwaltung nach § 50 HmbSG, dieses Recht steht vielmehr nur einer Schule zu. Weiter gibt es für Zweigstellen keine eigenständigen schulischen Organe. Nach dem Hamburgischen Schulgesetz gibt es gemäß §§ 52 ff. HmbSG etwa nur eine Schulkonferenz für die gesamte Schule, entsprechendes gilt für die weiteren Organe der Schule, wie etwa die Lehrerkonferenz gemäß §§ 57 ff. HmbSG. Auch die Regelungen über die Schulaufsicht in §§ 85 ff. HmbSG gehen von einer Schule aus. So ist die Schulleiterin oder der Schulleiter gemäß § 89 Abs. 2 HmbSG Vorgesetzter aller an einer Schule tätigen Personen und übt in laufenden Angelegenheiten etwa die Dienstaufsicht aus. Eine Zweigstellenleitung kennt das Hamburgische Schulgesetz hingegen nicht. Danach trifft die jeweilige Schule die Selbstverwaltungsentscheidungen für ihre Zweigstellen. Durch eine Bindung an die zentrale Handreichung zur Vergabe von Schulplätzen wäre das Selbstverwaltungsrecht der Schule ausgehöhlt. Die von der Schulleitung der Schule K... getroffene Zuweisungsentscheidung der aufgenommenen Kinder zum Standort B... bzw. zum Standort A... ist vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungsspielraums der Schulen in innerorganisatorischen Fragen (vgl. Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, S. 241 Rn. 920 f. m.w.N.) nicht zu beanstanden. Die vorrangige Berücksichtigung der 23 an der Zweigstelle A... aufgenommenen Kinder wird hier jeweils von sachlichen Gründen getragen (hierzu unter aa.). Die Nichtaufnahme der Antragstellerin an der Zweigstelle A... ist auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft (hierzu unter bb.). aa. Hinsichtlich der Zuweisung von Kindern, die im kommenden Schuljahr ein Geschwisterkind an der Zweigstelle haben, sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Dabei handelt es sich um einen sachlichen Grund. Im Rahmen der Zuweisung zu Schulen ist die vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern gesetzlich beabsichtigt (vgl. Bürgerschafts-Drs. 19/3195 S. 18; siehe dazu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2011, 1 Bs 137/11, juris). Es erscheint zumindest nicht unsachlich, dass die Antragsgegnerin diese von dem Gesetzgeber familienpolitisch für wünschenswert erachtete Privilegierung der Geschwister auch im Rahmen der gemeinsamen Beschulung von Geschwistern an einer Zweigstelle einer Schule zu sichern sucht (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2018, 1 E 3694/18). Hier wurden 7 Kinder (Listenplätze 1-7) vorrangig aufgenommen, weil sie Geschwisterkinder haben, die die Zweigstelle A... bereits besuchen und im kommenden Schuljahr weiterhin besuchen werden. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Kinder mit den Listenplatznummern 8-23 aufgrund ihrer Schulweglänge der Antragstellerin vorgezogen wurden. Dabei kommt es nicht darauf an, welches Kind den kürzesten Schulweg zur Zweigstelle A... hat, weil sich die Ermessensausübung vorliegend – wie bereits ausgeführt - nicht nach den Kriterien der Handreichung richtet. Vielmehr hat die Antragsgegnerin hier ihr Ermessen so ausgeübt, dass möglichst eine Parität der Schulweglängen gewährleistet wird. Alle Kinder an der Grundschule K... sollten einen zumutbaren Schulweg haben. Daher wies die Antragsgegnerin der Zweigstelle A... die Kinder zu, die andernfalls einen weitaus längeren Schulweg zur Zweigstelle B... gehabt hätten. Dieses Kriterium erscheint nicht sachwidrig, da es sich an das bei der Aufnahme in die Wunschschule nach § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG geltende gesetzliche Kriterium der Ermöglichung altersangemessener Schulwege anlehnt. Dies ist ein sachliches Kriterium um die nach dem HmbSG privilegierten Kriterien der Schulweglänge und der geäußerten Elternwünsche in Konkordanz zu bringen. Durch die von der Antragsgegnerin gewählte Ermessensausübung können die diese beiden Kriterien so zum Ausgleich gebracht werden, dass beide Kriterien zu möglichst optimaler Wirksamkeit gelangen können. Würde man die Plätze nur nach aufsteigender Schulweglänge zur jeweiligen Zweigstelle vergeben, träte die Ermöglichung altersangemessener Schulwege nahezu vollständig gegenüber den geäußerten Wünschen der Eltern zurück. Die von der Antragsgegnerin gewählte Ermessensausübung vermeidet ebenfalls, dass Eltern die ihren Kindern einen möglichst altersangemessenen Schulweg ermöglichen wollen, diese an einer an sich nicht gewünschten Schule anmelden müssten. Dies würde das Elternwahlrecht aushöhlen. Auch in der Anwendung dieses Kriteriums sind der Antragsgegnerin keine Fehler unterlaufen. bb. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Ermessensausübung in Anwendung der Allgemeinen Aufnahmerichtlinien in ihrem Einzelfall die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Nichtaufnahme an der gewünschten Zweigstelle A... unverhältnismäßig wäre. Zwar kann das Ermessen durch vorrangiges Recht, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, begrenzt sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.5.1984, 1 B 36/84, juris Rn. 3). Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz es gebietet, ein Kind unabhängig von der Verwaltungsübung an der gewünschten Zweigstelle aufzunehmen. Eine solche Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt aber jedenfalls nur ausnahmsweise und nur unter Anlegung strenger Maßstäbe in Betracht, wenn wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die Zuweisung zu einer anderen als der gewünschten Zweigstelle zu unzumutbaren Konsequenzen für die Betroffenen führen würde (vgl. zum Kriterium des Härtefalles bei der regulären Verteilung von Schulplätzen: OVG Hamburg, Beschl. v. 22.8.2011, 1 Bs 157/11, juris Rn. 3). Dies setzt voraus, dass atypische familiäre oder gesundheitliche Belastungen oder vergleichbare außergewöhnliche Lebensumstände vorliegen (VG Hamburg, Beschl. v. 31.7.2017, 2 E 5742/17). Die Antragstellerin trägt vor, dass der Schulweg zur Zweigstelle B... nicht altersangemessen sei, unter anderem weil einer Grundschülerin die Teilstrecke über den Q...-weg nicht zugemutet werden könne, weil dieser über keine Bürgersteige verfüge. Dadurch seien die Eltern gezwungen, die Antragstellerin zur Schule zu bringen, wodurch sie in zeitlicher Hinsicht über das zumutbare Maß hinaus belastet würden. Außerdem seien außerschulische Aktivitäten bei der zusätzlichen zeitlichen Belastung kaum noch möglich. Bei einer Zuweisung zur Zweigstelle A... könnten hingegen andere Kinder ihr, der Antragstellerin, bei der Bewältigung des Schulweges helfen. Der längere Schulweg habe auch direkte Auswirkungen auf ihre gefassten Freundschaften. Die Antragstellerin bezieht sich zudem auf ein Schreiben der KITA H... (die sie derzeit besucht), wonach sie von einer kleinen Schule profitieren würde. Die Antragstellerin kenne zudem schon die Nachmittagsbetreuung in der Zweigstelle A... von ihrem Besuch der KITA H.... Die Antragstellerin könne bei einer Einschulung an der Zweigstelle B... kaum Spielbekanntschaften außerhalb der Schule haben, weil diese dann zu weit weg wohnen würden. Die Eltern der Antragstellerin versichern an Eides statt, dass die Einschulung in die Zweigstelle B... eine nicht zumutbare Belastung für das seelische Befinden der Antragstellerin und des Familienlebens darstelle. Aus diesem Vortrag ergeben sich keine Anhaltspunkte für atypische oder außergewöhnliche Umstände, die zu unzumutbaren Konsequenzen für die Antragstellerin führen würden. Der Schulweg zur Zweigstelle B... von 1285 m stellt keine solchen atypischen oder außergewöhnlichen Umstände dar. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass ein solcher Schulweg in Hamburg weder atypisch noch außergewöhnlich ist. Es handelt sich dabei vielmehr um einen vergleichsweise kurzen Schulweg. Selbst ein mehrere hundert Meter längerer Schulweg von bis zu ca. 2 km ist einem Erstklässler regelmäßig zumutbar und altersangemessen (st. Rspr. des VG Hamburg, vgl. Beschl. v. 8.8.2014, 2 E 3577/14, Beschl. v. 10.8.2016, 1 E 3357/16). Dass die Eltern der Antragstellerin gezwungen wären, ihr Kind zur Schule zu begleiten, erscheint wenig glaubhaft. Denn es ist einem Kind im Schulalter regelmäßig zuzumuten, einen altersangemessenen Schulweg alleine zurückzulegen. Dass die Antragstellerin dazu nicht in der Lage wäre, ist nicht ersichtlich. Die Teilstrecke über den Q...-weg erscheint nach summarischer Prüfung einem Grundschulkind durchaus zumutbar. Der Umstand, dass kein von der Fahrbahn abgegrenzter Fußweg existiert, betrifft nicht nur den Q...-weg, sondern eine Vielzahl kleinerer Straßen im Hamburger Stadtgebiet, die durch Wohngebiete führen und die von Kindern regelmäßig als Schulweg genutzt werden. Eine besondere Gefährdung der Klägerin ist im Übrigen im Q...-weg nicht ersichtlich. Der Q...-weg liegt in einer Tempo-30-Zone und weist für Fußgänger ausreichend Platz links und rechts der Fahrbahn auf, über weite Strecken befindet sich dort sogar am südlichen Fahrbahnrand ein Fußweg, der durch Betonpfähle von der Fahrbahn abgegrenzt ist („Streetview“ Funktion des Kartendienstes „Google Maps“, abrufbar unter https://www.google.de/maps/@53.6264077,10.1075287,3a,75y,258.12h,94.32t/data=!3m6!1e1!3m4!1scPA6jH7cff8DMGNKQxQhng!2e0!7i13312!8i6656, zuletzt abgerufen am 2.8.2018). Daher ist es der Antragstellerin auch zuzumuten, die Teilstrecke über den Q...-weg zu bewältigen, wie es auch die dort anwohnenden Kinder tun. Selbst wenn die Eltern der Antragstellerin es vorzögen, sie zur Schule zu bringen, ergäbe sich hieraus nicht, dass die Zuweisung zur Zweigstelle B... mit unzumutbaren Konsequenzen für die Antragstellerin verbunden wäre. Denn auch dabei handelt es sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand, der den vorliegenden Fall von einer Vielzahl anderer Fälle unterscheidet. Eine Vielzahl von Familien zieht es vor, ihre Kinder trotz altersangemessener Schulwege nicht selbst den Schulweg bewältigen zu lassen, sondern sie zur Schule zu bringen. Dass damit ein zeitlicher Mehraufwand verbunden ist, wird von diesen Familien in Kauf genommen und ist nicht von der Antragsgegnerin als zwingend erforderlicher Aspekt zu berücksichtigen. Bei der Verteilung der verfügbaren Schulplätze können freundschaftliche Verbindungen der Schülerinnen und Schüler ebenfalls keine Berücksichtigung finden. Diese Faktoren unterliegen einem ständigen Wandel und sind einer objektiven Überprüfung nur schwer zugänglich. Auch diese Situation ist nicht atypisch und findet sich in einer Vielzahl von Fällen. Die Antragstellerin wird auch nicht allein in dieser Situation sein, sondern es werden sich auch andere Kinder mit dem Eintritt in die Schule an eine neue Umgebung, neue Mitschülerinnen und Mitschüler und fremde Lehrkräfte und Betreuungspersonen gewöhnen müssen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 1.9.2017, 1 E 7703/17). Auch aus dem Umstand, dass die Antragstellerin nur die in der Nachmittagsbetreuung der Zweigstelle A... eingesetzten Betreuer kennt, und nicht die an der Zweigstelle B... eingesetzten Betreuer, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der den vorliegenden Fall von einer Vielzahl anderer Fälle unterscheidet. Dabei handelt es sich vielmehr um den Normalfall, dem der weit überwiegende Teil aller Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern zur Einschulung gegenüberstehen. Auch die Problematik, überhaupt eine Betreuung während der Berufstätigkeit der Eltern sicherzustellen, stellt keinen solchen außergewöhnlichen Umstand dar (st. Rspr. des VG Hamburg, vgl. Beschl. v. 18.8.2014, 2 E 3484/14; Beschl. v. 22.8.2016, 1 E 3716/16). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs.2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. In Anlehnung an Ziffern 38.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 58) wird der Streitwert in der Hauptsache mit dem Regelstreitwert bemessen und dieser im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.8.2009, 1 Bs 159/09, juris).