Beschluss
3 L 460.19
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0814.3L460.19.00
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Leitsätze
1. Aus dem Anspruch auf schulische Bildung und Erziehung ergeben sich individuelle Ansprüche regelmäßig nur dann, wenn diese nach den Voraussetzungen und dem Inhalt im Schulgesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt sind. Der Bildungsanspruch ist grundsätzlich auf die Teilnahme an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt, welches nach Maßgabe des Schulgesetzes einzurichten und zu unterhalten ist. Es besteht grundsätzlich ein individueller Anspruch darauf, dass ein Kind innerhalb der bestehenden Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze in die gewünschte Schule aufgenommen wird. Sofern die Kapazität nicht für die Aufnahme aller Interessenten ausreicht, besteht ein Anspruch darauf, dass über die Aufnahme, nach den Maßgaben gemäß den Organisationsrichtlinien in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird.(Rn.15)
2. Es gibt jedoch keinen Anspruch auf Zuweisung an einen bestimmten Ort oder in eine bestimmte Klasse, nachdem die Aufnahme an einer Schule erfolgt ist. Insoweit kommt nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht. Wenn die vorhandenen Kapazitäten einer Zweigstelle es nicht hergeben, dass alle Schulbewerber aufgenommen werden, besteht ein Anspruch darauf, dass über die Aufnahme in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird.(Rn.16)
Eine Ablehnung einer begehrten Zuweisung an eine bestimmte Schule kann dabei subjektive Rechte der Schüler und ihrer Eltern nur dann verletzen, wenn eine solche Maßnahme die betroffenen Schülerinnen und Schule oder deren Eltern unzumutbar beeinträchtigt oder aber eindeutig rechtswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt oder gar willkürlich ist.(Rn.17)
(Rn.27)
3. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Zuweisung zu einer Schule der Umstand berücksichtigt wird, dass an der Schule bereits ein Geschwisterkind beschult wird und deshalb der Schüler vorrangig in die Filialklasse aufgenommen und nicht in das Losverfahren miteinbezogen wird.(Rn.24)
Auch ist nicht zu beanstanden, dass für die anderen Kinder das Losverfahren durchgeführt wird.(Rn.25)
4. Zwar ist grundsätzlich ein wohnortnahes Schulangebot zu unterbreiten. Es ist jedoch regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn das Kriterium der Entfernung zum Schulstandort nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen wird.(Rn.26)
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem Anspruch auf schulische Bildung und Erziehung ergeben sich individuelle Ansprüche regelmäßig nur dann, wenn diese nach den Voraussetzungen und dem Inhalt im Schulgesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt sind. Der Bildungsanspruch ist grundsätzlich auf die Teilnahme an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt, welches nach Maßgabe des Schulgesetzes einzurichten und zu unterhalten ist. Es besteht grundsätzlich ein individueller Anspruch darauf, dass ein Kind innerhalb der bestehenden Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze in die gewünschte Schule aufgenommen wird. Sofern die Kapazität nicht für die Aufnahme aller Interessenten ausreicht, besteht ein Anspruch darauf, dass über die Aufnahme, nach den Maßgaben gemäß den Organisationsrichtlinien in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird.(Rn.15) 2. Es gibt jedoch keinen Anspruch auf Zuweisung an einen bestimmten Ort oder in eine bestimmte Klasse, nachdem die Aufnahme an einer Schule erfolgt ist. Insoweit kommt nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht. Wenn die vorhandenen Kapazitäten einer Zweigstelle es nicht hergeben, dass alle Schulbewerber aufgenommen werden, besteht ein Anspruch darauf, dass über die Aufnahme in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird.(Rn.16) Eine Ablehnung einer begehrten Zuweisung an eine bestimmte Schule kann dabei subjektive Rechte der Schüler und ihrer Eltern nur dann verletzen, wenn eine solche Maßnahme die betroffenen Schülerinnen und Schule oder deren Eltern unzumutbar beeinträchtigt oder aber eindeutig rechtswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt oder gar willkürlich ist.(Rn.17) (Rn.27) 3. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Zuweisung zu einer Schule der Umstand berücksichtigt wird, dass an der Schule bereits ein Geschwisterkind beschult wird und deshalb der Schüler vorrangig in die Filialklasse aufgenommen und nicht in das Losverfahren miteinbezogen wird.(Rn.24) Auch ist nicht zu beanstanden, dass für die anderen Kinder das Losverfahren durchgeführt wird.(Rn.25) 4. Zwar ist grundsätzlich ein wohnortnahes Schulangebot zu unterbreiten. Es ist jedoch regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn das Kriterium der Entfernung zum Schulstandort nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen wird.(Rn.26) Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Der minderjährige Antragsteller zu 1. und seine gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die Antragsteller zu 2. und 3., begehren die Aufnahme des Antragstellers zu 1. zum Schuljahr 2019/2020 in die Filiale der...Grundschule (i.F. Schule), die über zwei Standorte – das Hauptgebäude und die Filiale – im Bezirk L..., Ortsteil W..., verfügt. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 meldete die Antragstellerin zu 2. den Antragsteller zu 1. zur Einschulung an. Mit weiterem Schreiben vom 25. Februar 2019 baten die Antragsteller zu 2. und 3. zu berücksichtigen, dass eine Beschulung in der Filiale der Schule in der Straße 3... in 13... Berlin (Siedlung W...) gegenüber einer solchen im Hauptgebäude in der P... Straße 1..., 13... Berlin bevorzugt werde. Die Antragsteller wohnten in der Siedlung W..., so dass der Schulweg zu diesem Standort optimal sei. Zudem habe der Antragsteller zu 1. Freundschaften in dem dortigen Kindergarten, welche ihm die Eingewöhnung in der Schule erleichtern würden. Eine Begleitung auf dem Schulweg durch die Erziehungsberechtigten vor der Arbeit sei nur möglich, wenn sowohl der Schulstandort des Antragstellers zu 1. als auch der ebenfalls in der Siedlung W... liegende Kindergarten des kleineren Bruders fußläufig erreichbar seien. Da ursprünglich 37 Schülerinnen und Schüler eine Einschulung in der Filiale wünschten, dort aber aus räumlichen Gründen nur eine erste Klasse mit maximal 26 Schülern (neben sechs ersten Klassen im Hauptgebäude) eröffnet werden sollte, führte die Schule am 13. Mai 2019 ein Losverfahren durch. Dabei wurden 11 Kinder mit Geschwisterkindern am Filialstandort nicht auf das Losverfahren verwiesen. Die 15 übrigen verfügbaren Plätze in der Filialklasse wurden unter den verbleibenden 26 Schülerinnen und Schülern verlost, wobei jeweils abwechselnd Loszettel von weiblichen und männlichen Interessenten gezogen wurden. Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 teilte die Grundschule den Antragstellern mit, dass der Antragsteller zu 3. in eine Klasse im Hauptgebäude eingeschult werden solle. Gegen diese Entscheidung erhob die Antragstellerin zu 2. unter dem 21. Juni 2019 Einwände. Das Verfahren widerspreche dem Prinzip der Wohnortnähe. Die Verdoppelung der Schulweglänge lasse es nur schwer möglich erscheinen, zunächst den kleinen Bruder in den Kindergarten zu begleiten und sodann noch rechtzeitig den Schulweg zurückzulegen. Zudem habe der Antragsteller zu 1. Schwierigkeiten, neue Kontakte zu knüpfen. Am neuen Filialstandort kenne er bereits einige Kinder aus dem Kindergarten. Die Pflege von Freundschaften werde insgesamt erschwert. Am 18. Juli 2019 haben die Antragsteller das Gericht um Erlass einer einstweiligen Anordnung nachgesucht. Die Zuweisung in eine bestimmte Klasse sei als schulorganisatorische Maßnahme zwar grundsätzlich hinzunehmen; dies gelte aber nicht, wenn die Maßnahme eindeutig rechtswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt oder gar willkürlich sei oder unzumutbare Nachteile für die den betroffenen Schüler und Eltern habe. Die Zuteilung sei willkürlich, da die Vergabe mittels Losverfahren ohne Beachtung des hier zu beachtenden Grundsatzes altersangemessener Schulwege erfolgt sei. Ein Schulweg, der – wie hier vom Wohnort zum Hauptgebäude der Schule – 2,4 km betrage, sei – im Gegensatz zu einer Entfernung von 1,2 km zur Filiale – nicht altersangemessen. In der Rechtsprechung werde gerade nicht zwischen Innenstadtbezirken und weniger dichter Bebauung unterschieden. Es gebe zudem keine Rechtsgrundlage für die Durchführung eines Losverfahrens und die abwechselnde Ziehung von Jungen und Mädchen. Ein solches Vorgehen sei dem Aufnahmeverfahren für Grundschulen in Berlin fremd. Auch dürften Geschwisterkinder nicht bevorzugt werden und sei jedenfalls auch dann der Schulweg zu berücksichtigen. Die Antragsteller beantragen, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zu 1. vorläufig in eine 1. Klasse der Filiale der M... Grundschule zum Schuljahr 2019/2020 aufzunehmen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Schule habe ihren weiten Ermessensspielraum bei der Verteilung in die einzelnen Klassen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgefüllt. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, zunächst diejenigen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, deren Geschwisterkinder bereits den Filialstandort besuchten. Auch sei es sachgerecht, mit dem Ziel einer heterogenen Zusammensetzung der Schülerschaft in der Klasse abwechselnd aus den Lostöpfen von männlichen und weiblichen Interessenten zu berücksichtigen. Der Grundsatz des altersangemessenen Schulweges spiele nur dann eine Rolle, wenn – anders als hier – die Aufnahme auf eine andere als die für den Wohnort zuständige Grundschule beantragt sei oder wenn ein gemeinsamer Einschulungsbereich mit einer oder mehreren anderen Grundschulen gebildet werde. Die in der Rechtsprechung entschiedenen Entfernungshöchstwerte seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da der Antragsteller zu 1. älter als fünf Jahre alt sei und die Entscheidungen Sachverhalte beträfen, in denen der Schulweg jeweils im Innenstadtbereich ohne ausgedehnte Freiflächen belegen gewesen sei. Selbst wenn der Grundsatz des altersangemessenen Schulwegs zu beachten sei, sei dieser gewahrt. Denn es handele sich um ein Stadtrandgebiet mit überwiegend offener Bauweise. Auf einem erheblichen Stück des Schulwegs zum Hauptgebäude fehle es gänzlich an einer Bebauung. Der Antragsteller leide auch an keinerlei körperlichen Einschränkungen. Mit Schreiben vom 2. August 2019, auf gerichtliche Nachfrage durch Schreiben vom 12. August 2019 konkretisiert, teilte die kommissarische Schulleiterin mit, dass unter den fünf verbliebenen Bewerberinnen (2) und Bewerbern (3) ein weiteres Losverfahren durchgeführt und zwei weitere zur Verfügung stehende Plätze in der Filiale vergeben worden seien. Der Antragsteller zu 1. habe sich nicht unter den ausgelosten Kindern befunden. II. Die Anträge haben keinen Erfolg. Sie sind zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und dass die Antragsteller mit ihrem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben voraussichtlich weder einen Anspruch auf Zuweisung des Antragstellers zu 1. für das Schuljahr 2019/2020 an die am Filialstandort der Schule errichtete Klasse noch einen im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernden Anspruch auf Neubescheidung ihres Begehrens. Die Antragsteller haben lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert am 9. April 2019 (GVBl. S. 255), ergeben sich aus dem Recht auf schulische Bildung und Erziehung individuelle Ansprüche nur dann, wenn sie nach den Voraussetzungen und dem Inhalt im Schulgesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt sind. Der Bildungsanspruch ist grundsätzlich auf die Teilnahme an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt, das nach Maßgabe des Schulgesetzes einzurichten und zu unterhalten ist (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 2 E 3538.18 –, juris Rn. 5). Soweit ihr Anwendungsbereich reicht, ergibt sich aus der Regelung des § 55a SchulG ein individueller Anspruch drauf, dass ein Kind innerhalb der bestehenden Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze in die gewünschte Schule aufgenommen wird. Sofern die Kapazität nicht für die Aufnahme aller Interessenten ausreicht, besteht ein Anspruch darauf, dass über die Aufnahme, nach den Maßgaben gemäß den Organisationsrichtlinien entsprechend der abgestuften Rangfolge des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2019 – VG 9 L 173.19 –, juris Rn. 6 f.). Der Anwendungsbereich dieser Norm beschränkt sich jedoch auf die Zuordnung zu einer Schule bei Einschulung in die Jahrgangsstufe 1. Demgegenüber gibt es keine einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage für die begehrte Zuweisung an einen bestimmten Ort oder in eine bestimmte Klasse, nachdem die Aufnahme an einer Schule erfolgt ist. Insoweit kommt nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – ergibt sich ein Anspruch des Einzelnen, nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt zu werden. Wenn die vorhandenen Kapazitäten einer Zweigstelle es nicht hergeben, dass alle Schulbewerber aufgenommen werden, besteht ein Anspruch darauf, dass über die Aufnahme in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird. Dabei können die gesetzgeberischen Wertungen des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG Berücksichtigung finden, müssen dies aber nicht zwingend. Dieser Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung wurde nicht verletzt. Eine schulorganisatorische Maßnahme – wie vorliegend die Ablehnung der begehrten Zuweisung des Antragstellers zu 1. der am Filialstandort eingerichteten Klasse – kann dabei subjektive Rechte der Schüler und ihrer Eltern nur dann verletzen, wenn eine solche Maßnahme die betroffenen Schülerinnen und Schule oder deren Eltern unzumutbar beeinträchtigt oder aber eindeutig rechtswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt oder gar willkürlich ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. September 2013 – VGH 7 CS 13.1880 –, juris Rn. 20). Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage wurde über die begehrte Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Filiale der Schule in einem nicht eindeutig rechtwidrigen Verfahren oder nach willkürlichen Kriterien entschieden. Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu 1. ermessenfehlerfrei im Rahmen der Kapazität nicht dem Filialstandort, sondern dem Hauptgebäude zugewiesen. Dies ist nicht zu beanstanden, denn die Kapazitäten der Filiale reichen nicht aus, um alle der Schule zugewiesenen Kinder, die sich diesen Standort wünschen, dort aufzunehmen. Die Nichtauswahl des Antragstellers zu 1. ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Die vorhandenen Kapazitäten der Filiale der Schule im Schuljahr 2019/2020 sind nicht ausreichend, um alle Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, die eine Beschulung in der Filiale beantragt haben. Aus § 4 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140) – GsVO –, zuletzt geändert am 9. April 2019 (GVBl. S. 255) ergibt sich für Grundschulen grundsätzlich eine maximale Schülerzahl von 26 Kindern pro Klasse. In der Filiale der Schule war nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners nur ein Klassenraum verfügbar und konnte daher nur eine erste Klasse eingerichtet werden. Es konnten demnach nur 26 Kinder dort aufgenommen werden. Dem standen zuletzt 35 Wünsche für die Einschulung in der Filialklasse gegenüber. Die Auswahl der Kinder, denen ein Platz in der Filiale eingeräumt wurde, stellt sich nicht als eindeutig rechtswidrig dar. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, einen Sachverhalt nicht ohne sachlichen Grund gegenüber einem anderen, gleich gelagerten Sachverhalt ungleich zu behandeln. Dabei ist es zwar denkbar, aber nicht zwingend erforderlich, räumlich getrennt liegende Zweigstellen wie eigenständige Schulen zu behandeln und für die Verteilung der Kinder auf einzelne Zweigstellen dieselben Maßstäbe anzuwenden wie bei der Verteilung auf einzelne Schulen (vgl. VG Hamburg, a.a.O. Rn. 12; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. November 2016 – OVG 19 B 1142.16 –, juris Rn. 5 f.). Denn aus einer Gesamtschau der Regelungen des Berliner Schulgesetzes ergibt sich, dass die Schule eine den Zweigstellen oder Standorten übergeordnete Instanz ist, der allein das Recht auf schulische Selbstverwaltung zukommt (vgl. auch § 2 GsVO). So hat der einzelne Standort etwa keine eigenständigen schulischen Organe, sondern diese sind für die gesamte Schule zuständig (vgl. etwa die Schulkonferenz nach § 75 SchulG und die Gesamtkonferenz nach § 79 SchulG). Auch wird die Schulaufsicht bezogen auf die gesamte Schule tätig und ist etwa die Schulleiterin oder der Schulleiter gemäß § 72 SchulG Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller an einer Schule tätigen Personen und übt in laufenden Angelegenheiten die Dienstaufsicht aus. Eine gesonderte Leitung für einen Schulstandort ist im Gesetz nicht vorgesehen. Demnach trifft die jeweilige Schule die Selbstverwaltungsentscheidungen für ihre Standorte und ist dabei nicht an dieselben Vorgaben gebunden wie bei der Zuteilung an die Schule selbst. Die von der Schulleitung der Schule getroffene Zuweisungsentscheidung der aufgenommenen Kinder an die jeweiligen Standorte der Schule ist vor dem Hintergrund des erwähnten weiten schulorganisatorischen Ermessens der Schulen bei innerorganisatorischen Fragen nicht zu beanstanden. Die vorrangige Berücksichtigung der 26 an der Filiale aufgenommenen Kinder wird hier jeweils von sachlichen Gründen getragen. Die Nichtaufnahme des Antragstellers zu 1. am Filialstandort ist auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Bezüglich der prioritären Zuweisung der Schülerinnen und Schülern mit einem Geschwisterkind, das den Filialstandort besucht, sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Im Rahmen der Zuweisung zu Schulen ist die vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern gesetzlich beabsichtigt (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 – OVG 3 S 67.18 –, juris Rn. 19). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sachfremd, dass der Antragsgegner diese vom Gesetzgeber familienpolitisch für wünschenswert erachtete Privilegierung der Geschwister auch im Rahmen der gemeinsamen Beschulung von Geschwistern an einer Zweigstelle einer Schule zu sichern sucht (vgl. auch VG Hamburg, a.a.O. Rn. 15). Im vorliegenden Fall wurden 11 Kinder vorrangig in die Filialklasse aufgenommen und nicht in das Losverfahren miteinbezogen, da sie Geschwisterkinder haben, die in diesem Schuljahr die Filiale der Schule besuchen werden. Weiterhin ist es nicht zu beanstanden, dass für die übrigen Plätze ein Losverfahren durchgeführt wurde. Ein solches ist dem Schulgesetz nicht fremd. Ein solches Verfahren ist beispielsweise in § 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG nach den dort genannten Maßgaben bei einem von der zuständigen Grundschule abweichenden Erstwunsch vorgesehen. Auch erscheint es nicht sachfremd, im Rahmen des Losverfahrens jeweils abwechselnd ein Mädchen und einen Jungen auszuwählen, um ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis herzustellen. Zudem ist es im vorliegenden Fall jedenfalls nicht eklatant rechtswidrig, das Kriterium der Entfernung zum jeweiligen Schulstandort nicht in die Auswahlentscheidung miteinzubeziehen. Zwar soll nach dem gesetzgeberischen Willen ein möglichst wohnortnahes Grundschulangebot gemacht werden (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 15/1842, Anlage 2, S. 52; hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 – OVG 3 S 67.18 –, juris Rn. 19). Allerdings ist dies grundsätzlich schon dadurch gewährleistet, dass eine Aufnahme in die örtlich zuständige Grundschule im Sinne des § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG erfolgt ist. In diesem unmittelbaren Einzugsbereich ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schulweg angemessen ist. Insofern ist zu vermuten, dass auch dem Erfordernis des § 4 Abs. 5 SchulG bereits Genüge getan ist, wonach die Schule zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler so zu gestalten ist, dass die Anforderungen und die Belastungen durch Schulwege, Unterricht und dessen Organisation, Leistungsnachweise, Hausaufgaben und sonstige Schulveranstaltungen altersgemäß und zumutbar sind und ausreichend Zeit für eigene Aktivitäten bleibt. Zwar wäre es möglich und nicht willkürlich gewesen, auch bei der weiteren Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die zwei Schulstandorte den Schulweg zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des weiten schulorganisatorischen Ermessens und nach dem oben Gesagten erscheint es aber nicht eindeutig rechtswidrig, etwa aus Praktikabilitätsgründen von einer weiteren Ausdifferenzierung abzusehen. Auch im Übrigen ist die Durchführung des Auswahlverfahrens – unter Beachtung der genannten Kriterien – nicht zu beanstanden. Das Losverfahren ist in einer Weise durchzuführen, die sicherstellt, dass sein Ergebnis unter Ausschaltung jeglichen sonstigen Einflusses nur vom Zufall abhängt und so jeder Aufnahmebewerber – mit den erörterten sachgerechten Einschränkungen – die gleiche Aufnahmechance erhält (vgl. OVG NRW, a.a.O. Rn. 13). Liegt die Vorbereitung und Durchführung in der Hand eines in jeder Beziehung neutralen Dritten, wie es bei einer kommissarischen Schulleiterin der Fall ist, spricht dies im Allgemeinen dafür, dass das Losverfahren ohne Manipulation durchgeführt worden ist (OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2010 – 19 A 3316/08 –, juris Rn. 22 ff.) Diesen Anforderungen genügt die Durchführung des Losverfahrens durch die kommissarische Schulleiterin, so wie es im Protokoll vom 13. Mai 2019 dargestellt ist. Die Schulleiterin hat jeweils einen Loszettel mit dem Vor- und Nachnamen der Kinder (ohne Geschwisterkinder in der Filiale) in die nach dem Kriterium des Geschlechts gebildeten zwei Lostöpfe gegeben und sodann aus den beiden Lostöpfen abwechselnd einen Loszettel bis zur Erschöpfung der Aufnahmekapazität gezogen. Auch die zum späteren Zeitpunkt freigewordenen Plätze wurden im Wege des Losverfahrens vergeben, ohne dass Anhaltspunkte für eine verfahrensfehlerhafte Durchführung bestehen. Da zu diesem Zeitpunkt bereits ein Geschlechtergleichgewicht in der Klasse sichergestellt war, erscheint es jedenfalls nicht sachwidrig, bei der Vergabe der Restplätze einen gemeinsamen Lostopf für Jungen und Mädchen zu bilden. Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Ermessensausübung in ihrem Einzelfall die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet. Insbesondere haben sie nicht glaubhaft gemacht, dass die Nichtaufnahme des Antragstellers zu 1. am gewünschten Schulstandort unverhältnismäßig wäre. Zwar kann das Ermessen durch vorrangiges Recht, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, begrenzt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1984 – 1 B 36/84 –, juris Rn. 3). Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz es gebietet, ein Kind unabhängig von der Verwaltungsübung dem gewünschten Standort zuzuweisen. Eine solche Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt aber jedenfalls nur ausnahmsweise und nur unter Anlegung strenger Maßstäbe in Betracht, wenn wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die Zuweisung zu einer anderen als dem gewünschten Schulstandort zu unzumutbaren Konsequenzen für die Betroffenen führen würde. Dies setzt voraus, dass atypische familiäre oder gesundheitliche Belastungen oder vergleichbare außergewöhnliche Lebensumstände vorliegen (vgl. VG Hamburg, a.a.O. Rn. 17). Das ist nicht glaubhaft gemacht. Ein Schulweg von 2,4 km zum Hauptgebäude der Schule stellt für sich genommen keinen atypischen oder außergewöhnlichen Umstand dar. Der Begriff des „altersangemessenen Schulwegs“ selbst wird im Berliner Schulgesetz lediglich in den Bestimmungen § 54 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 SchulG zur Aufnahme in die Schule verwendet. Gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG kann die Schulbehörde in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1, also in Fällen, in denen die Aufnahme eines Schulanfängers aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Grundschule aus Kapazitätsgründen abgelehnt worden ist, die schulpflichtige Schülerin oder den schulpflichtigen Schüler nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege einer anderen Schule mit demselben Bildungsgang zuweisen. Es handelt sich dementsprechend um den Sonderfall der Zuweisung einer anderen als der zuständigen Schule. Im Falle der Rechtswidrigkeit der anderweitigen Zuweisung ist die Schülerin oder der Schüler an der örtlich zuständigen Grundschule aufzunehmen. Verallgemeinerungsfähige Aussagen zur höchstzulässigen Länge eines Schulweges sind dieser Bestimmung nicht zu entnehmen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2018 – VG 3 K 717.17 –, juris Rn. 23). Selbst wenn die in diesem Zusammenhang entwickelten Kriterien auf den vorliegenden Fall zu übertragen wären, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Danach hängt die Angemessenheit eines Schulwegs für Schulanfänger grundsätzlich von deren Belastbarkeit sowie der Sicherheit des Schulwegs ab (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 – OVG 3 S 57.18 –, juris). Hierbei kommt es vor allem auf die Länge des (Fuß-)Weges und die benötigte Zeit an. Die Antwort darauf, ob der Grundsatz altersangemessener Schulwege gewahrt ist, kann aber nicht das Ergebnis einer Rechenoperation sein, sondern hängt von weiteren Umständen, wie zum Beispiel der Bebauungs- und Verkehrsstruktur, ab, sodass es keine für ganz Berlin geltende, konkret bezifferbare Entfernung gibt, die die Angemessenheit des Schulwegs ausdrückt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016 – OVG 3 S 80.16 –, juris Rn. 2). Hier ist der Schulweg zum Hauptgebäude mit 2,4 km nach Berliner Maßstäben zwar vergleichsweise lang (vgl. im Vergleich zu anderen Bundesländern etwa VG Aachen, Urteil vom 7. September 2018 – 9 K 340/16 –, juris Rn. 73, wonach in Nordrhein-Westfalen für Grundschüler eine Schulwegdauer erst bei einer Überschreitung von einer Stunde insgesamt mit einem Privatfahrzeug als unzumutbar gilt). Allerdings verbietet sich eine streng mathematische Betrachtungsweise. Vielmehr sind insbesondere auch die lokalen Begebenheiten zu beachten (vgl. auch Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 16/2739, S. 15). So lässt sich im Umkehrschluss aus der Rechtsprechung, wonach in einem Innenstadtbereich, der keine ausgedehnten Flächen ohne Wohnbebauung aufweist, ein Schulweg von 2,4 km für Schulanfänger grundsätzlich für nicht mehr altersangemessen erachtet wird (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O. Rn. 3), schließen, dass dies bei einer anderen Art der Bebauung und landschaftlichen Prägung durchaus der Fall sein kann. Der Wohnort der Antragsteller befindet sich in der Siedlung W... wenige hundert Meter entfernt vom Stadtrand von Berlin in unmittelbarer Nähe des Landschaftsschutzgebiets F.... Zwischen dem Wohnort der Antragsteller und dem Hauptgebäude der Schule verläuft der B...Weg, der laut dem Internet-Kartendienst Google Maps auf mindestens 600 Metern seitlich nur an Felder grenzt, die nicht bebaut sind. Die Siedlung W... selbst erweckt den auf Google Maps verfügbaren Bildern zufolge den Eindruck einer offenen Bauweise mit größeren Baulücken. Insofern lässt sich die zu Innenstadtbereichen ergangene Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Vielmehr erscheint nach den lokalen Gegebenheiten ein längerer Schulweg zumutbar, zumal keinerlei körperliche Einschränkungen des Antragstellers zu 1. geltend gemacht werden. Dass es den Antragstellern bei Zuweisung des Antragstellers zu 1. an den Hauptstandort der Schule mit Blick auf den Standort des Kindergartens des kleineren Bruders unmöglich oder unzumutbar erschwert wäre, den Antragsteller zu 1. in einer Übergangsphase zu Fuß auf seinem Schulweg zu begleiten, ist vor dem Hintergrund des Betriebsbeginns des Kindergartens um 7.00 Uhr und einer Schulweglänge von 29 Minuten nicht glaubhaft gemacht. Schließlich führt auch die pauschale Nichtberücksichtigung freundschaftlicher Verbindungen des Antragsstellers zu 1. mit ehemaligen Freunden aus dem Kindergarten zu keinem Ermessensfehler. Derartige Faktoren unterliegen einem ständigen Wandel und sind einer objektiven Überprüfung nur schwer zugänglich. Auch diese Situation ist nicht atypisch und findet sich in einer Vielzahl von Fällen. So werden sich auch andere Kinder mit dem Eintritt in die Schule an eine neue Umgebung und neue Mitschülerinnen und Mitschüler gewöhnen müssen (vgl. VG Hamburg, a.a.O. Rn. 22). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.