Urteil
2 K 2970/19
VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2022:0607.2K2970.19.00
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Leitsätze
1. Die relative Bestehensgrenze ist bei Klausuren im Antwort-Wahl-Verfahren nicht erforderlich, wenn die Zahl der Prüflinge kleiner als 50 ist.(Rn.75)
2. Die kumulative Bestehensregelung mit einer Hauptklausur mit einem Anteil von 94 % am Gesamtmodul und 3 modulbegleitenden Klausuren mit einem Anteil von jeweils 2 % am Gesamtmodul ist (hier) nicht zu beanstanden.(Rn.72)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die relative Bestehensgrenze ist bei Klausuren im Antwort-Wahl-Verfahren nicht erforderlich, wenn die Zahl der Prüflinge kleiner als 50 ist.(Rn.75) 2. Die kumulative Bestehensregelung mit einer Hauptklausur mit einem Anteil von 94 % am Gesamtmodul und 3 modulbegleitenden Klausuren mit einem Anteil von jeweils 2 % am Gesamtmodul ist (hier) nicht zu beanstanden.(Rn.72) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage richtet sich nicht nur gegen die Feststellung des Nichtbestehens der Modulabschlussklausur im Modul D.1, sondern auch gegen die im angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2019 getroffene Feststellung, dass das gesamte Modul D.1 endgültig nicht bestanden wurde. Unerheblich ist, ob diese Feststellung über das endgültige Nichtbestehen des Moduls bereits im Ausgangsbescheid getroffen wurde. Denn auch eine erst im Widerspruchsbescheid erfolgte einmalige Belastung kann gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO mit der Anfechtungsklage angegriffen werden und erfordert insofern kein Vorverfahren. II. Die Klage hat weder hinsichtlich des Hauptantrags (hierzu unter 1.) noch bezüglich des Hilfsantrags (hierzu unter 2.) keinen Erfolg. 1. Der Hauptantrag auf Aufhebung der Bescheide vom 18. September 2018 und vom 27. Mai 2019 und auf Neubewertung der Prüfungsleistung der Klägerin in der Modulabschlussklausur im Modul D.1 ist als Verpflichtungsklage zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da die Beklagte zu Recht das endgültige Nichtbestehen der Klausur und des Moduls festgestellt und die Klägerin keinen Anspruch auf Neubewertung dieser Prüfungsleistung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Maßgeblich ist im vorliegenden Fall die Neufassung der Prüfungsordnung des Modellstudiengangs Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Hamburg vom 4. Juli 2018 (PO). Die Klägerin hat das Modul D.1 endgültig nicht bestanden, was sich aus § 6 Abs. 3 PO ergibt, wonach 60 % der maximalen Gesamtpunktzahl des Moduls (100 P., vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 PO) zum Bestehen erreicht werden müssen. Dass die Klägerin dies nicht vorweisen kann, bestreitet sie nicht. Sie hat lediglich insgesamt 50 Punkte anstelle von 60 Punkten erreicht, davon nur 48 Punkte aus der Modulabschlussklausur, die sie nicht mehr wiederholen kann. Gemäß § 8 Abs. 2 PO können Modulabschlussprüfungen und studienbegleitende Teilleistungen zweimal wiederholt werden. Die Klägerin hat die Modulabschlussklausur im Modul D.1 bereits dreimal angetreten, sodass ihr kein weiterer Wiederholungsversuch mehr zusteht. Einen Anspruch auf Neubewertung der Klausur besitzt die Klägerin nicht. Weder musste die Beklagte bei dieser Klausur für die Bewertung eine relative Bestehensgrenze anwenden (hierzu unter a) noch kann die Klägerin wegen missverständlicher oder fachlich korrekt beantworteter Fragen eine Neubewertung der Prüfungsleistung beanspruchen (hierzu unter b)). a) Gemäß § 6a Abs. 6 Satz 1 PO wird bei Klausuren im Antwort-Wahl-Verfahren, deren maximal zu erreichende Punktzahl mehr als 60 % der Summe der zu erbringenden Prüfungsleistungen in einem Modul umfasst, das relative Bewertungsniveau ermittelt. Dieses relative Bewertungsniveau ist gemäß § 6a Abs. 2 Satz 6 PO bei derjenigen Punktzahl anzusetzen, die dem Wert von 78 % der durchschnittlich erreichten Punktzahl aller Prüfungsteilnehmer, die erstmals an der entsprechenden Prüfung teilgenommen haben, entspricht. Das relative Bewertungsniveau darf dabei jedoch nicht höher liegen als der Wert, der 60 % aller zutreffend zu beantwortenden Prüfungsfragen entspricht. Die untere Grenze für eine derart berechnete relative Bestehensgrenze liegt bei 50 % der erreichbaren Gesamtpunktzahl. Allerdings gilt die Vorgabe zur Ermittlung einer relativen Bestehensgrenze gemäß § 60a Abs. 6 Satz 2 PO ausschließlich für Klausuren im Antwort-Wahl-Verfahren, deren Teilnehmerzahl größer als 50 ist. Im vorliegenden Fall haben lediglich 20 Prüflinge am 18. September 2018 an der hier streitigen Klausur teilgenommen. Vor diesem Hintergrund war nach den Vorgaben der Prüfungsordnung vorliegend keine relative Bestehensgrenze zu ermitteln. Ob § 6a Abs. 6 Satz 2 PO rechtmäßig und verfassungskonform ist, ist für den Antrag auf Neubewertung der Prüfungsleistung unerheblich. Denn für den Fall, dass eine Regelung in einer Prüfungsordnung rechtswidrig ist und sich dieser Fehler auf die gesamte Prüfungsordnung auswirkt, begründet dies nicht einen Anspruch auf Neubewertung, sondern auf Wiederholung der streitigen Prüfungsleistung (Niehues/Jeremias/Fischer, Prüfungsrecht, 7. Auflage, S. 32 f., Rn. 62 f. m.w.N.). Denn der Prüfungsleistung fehlte im vorausgegangenen Versuch die erforderliche Grundlage, sodass darauf kein Nichtbestehensbescheid gestützt werden kann. Eine rechtswidrige Vorgabe in der Prüfungsordnung zur Anwendung einer relativen Bestehensgrenze würde sich dagegen nicht so auswirken, dass die Vorschrift (hier des § 6a Abs. 6 Satz 2 PO) hinweggedacht werden würde mit der Folge, dass auch auf die mit weniger als 50 Prüflingen geschriebene Klausur die relative Bestehensgrenze anzuwenden wäre. Denn das Gericht dürfte sich nicht als hypothetischer Verordnungsgeber gerieren. Im Übrigen ist diese Vorgabe ich habe jedoch nicht zu beanstanden (siehe unter 2. d) bb)). b) Die Klägerin kann auch nicht deshalb eine Neubewertung ihrer Modulabschlussklausur vom 18. September 2018 beanspruchen, weil einzelne, von ihr falsch beantwortete Fragen, missverständlich oder von ihr fachlich zutreffend beantwortet worden sind. Dies käme nur dann in Betracht, wenn sie damit ein Bestehen der Klausur oder des gesamten Moduls erreichen könnte, wenn sich also der Fehler auf die Prüfungsentscheidung auswirken würde (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 7.4.2022, 10 K 6237/20, juris Rn. 32 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 4.2.1991, 7 B 91, juris). Für den Fall, dass sie in allen 3 Ergänzungsklausuren durch Wiederholungsversuche mindestens 2 Punkte erreichen würde (48 P. + 6 P. = 54 P.), bräuchte sie weitere 6 Punkte aus missverständlichen oder fehlerhaft bewerteten Fragen der Modulabschlussklausur, die jeweils mit einem Punkt bewertet werden, um die Bestehensgrenze des Moduls D.1 von 60 Punkten zu überwinden. Für den Fall, dass eine Prüfungsaufgabe einer Klausur im Antwort-Wahl-Verfahren fehlerhaft ist, erhalten alle Prüflinge für diese fehlerhafte Prüfungsaufgabe unabhängig von ihrer Antwort einen Punkt (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 2 PO). Maßgeblich sind allein die von der Klägerin als unklar gerügten Fragestellungen oder die von ihr benannten Antworten, die sie für fachlich vertretbar hält. Denn das Gericht die zu Grunde liegenden Prüfungsbewertungen nur insoweit zu überprüfen, als vom Prüfling dagegen substantiierte Einwendungen vorgebracht werden. Der Prüfling muss also auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, juris Rn. 44). Macht der Prüfling geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG, Urt. v. 24.2.1993, 6 C 35/92, juris Rn. 27). Die Klägerin hat von den von ihr fehlerhaft beantworteten Fragen gerügt, dass die Fragen 3, 8, 10,15, 33 und 94 missverständlich bzw. korrekt beantwortet worden sind. Es müssten demnach alle 6 Fragen missverständlich oder vertretbar beantwortet worden sein, damit die Klausur als bestanden zu bewerten wäre. Dies ist nicht der Fall. aa) So ist die Frage 3 nicht zu beanstanden. Die Frage lautete: „Unter Schutzfaktoren in der kindlichen Entwicklung fallen Faktoren, die… (Bitte kreuzen Sie eine Antwort an!) (A)… die Wirkung von Risikofaktoren neutralisieren und eine gesunde Entwicklung garantieren. (B)… die Wirkung von Risikofaktoren abmildern können. Sie wirken dabei als Puffer und verhindern die negativen Folgen eines Entwicklungsrisikos. (C)… im Rahmen verschiedener Entwicklungsaufgaben erlangt werden und eine schützende Wirkung gegenüber Risikofaktor besitzen. (D)… einen direkten und positiven Einfluss auf die Entwicklung von Kindern haben. (E)… das Eintreten von Risikofaktoren verhindern.“ Die Beklagte gab als richtige Antwort die Antwort B an, die Klägerin hatte C angekreuzt. Sie führte im Klageverfahren aus, die Frage 3 sei als ungeeignet einzustufen. Die Fragestellung könne aus den zur Auswahl gestellten Antworten auf mehrfache Weise vertretbar beantwortet werden. Denn die Antwortmöglichkeiten seien sehr unklar formuliert und insofern wenigstens die Antworten B, C und D fachlich vertretbare Antwortmöglichkeiten darstellten. Dies folge aus einer Veröffentlichung des Universität Kinderspital, Abteilung Entwicklungspädiatrie aus dem Jahr 2019 von Oskar Jenni und Susanne Ritter (https://www.paediatrieschweiz.ch/verletzlich-und-trotzdem-stark-ueber-risiko-und-schutzfaktoren-der-kindlichen-entwicklung/). Die Beklagte erklärte, diese Prüfungsfragen bezögen sich auf die PowerPoint Folien der Vorlesung und der zwei Seminare, die den Studierenden auch zum Download zur Verfügung gestanden hätten. Die von der Klägerin gewählte Antwort Alternative C sei fachlich nicht korrekt, weil Schutzfaktoren nicht im Rahmen von Entwicklungsaufgaben erlangt würden. Antwortalternative D sei ebenfalls fachlich nicht korrekt, weil die Schutzfaktoren keinen direkten und positiven Einfluss auf die Entwicklung von Kindern hätten. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, genau die Definition abgefragt zu haben, die Inhalt der Vorlesung gewesen sei, genügt dies nicht, um den Einwand der Klägerin zu entkräften. Eine fachlich vertretbare Auffassung darf auch dann nicht beanstandet werden, wenn sie aus einer anderen fachwissenschaftlichen Quelle als dem Unterrichtsskript oder dem empfohlenen Lehrbuch stammt. Allerdings macht die Klägerin in ihrem Vorbringen nicht deutlich, inwiefern sich aus dem zitierten Beitrag von Oskar Jenni und Susanne Ritter ergebe, dass mehrere Antworten vertretbar seien. In dem von der Klägerin zitierten Beitrag wird folgende Definition für Schutzfaktoren verwendet: „Grundsätzlich sind Schutzfaktoren besondere Merkmale, welche die Entstehung einer Entwicklungs- oder Verhaltensstörung verhindern oder vermindern und eine positive Entwicklung begünstigen.“ Dort wird gerade nicht ausgeführt, dass die Schutzfaktoren im Rahmen verschiedener Entwicklungsaufgaben erlangt werden (von der Klägerin angekreuzte Antwort C); der Begriff wird nicht angesprochen. Unter Entwicklungsaufgaben werden Aufgaben verstanden, die sich in einer bestimmten Lebensperiode des Individuums stellen (https://lexikon.stangl.eu/3896/entwicklungsaufgabe). Die Autoren vertreten im zitierten Artikel auch nicht die Auffassung, dass Schutzfaktoren einen direkten und positiven Einfluss auf die Entwicklung von Kindern haben (Antwort D). Vielmehr werden Schutzfaktoren allein in ihrer Wechselwirkung mit Risikofaktoren dargestellt, d.h. wegen ihres möglichen Effekts, trotz vorhandener Risikofaktoren Entwicklungsstörungen abzumildern oder zu verhindern. Die Klägerin hat damit nicht substantiiert geltend gemacht, dass bei Frage 3 mehrere Antwortmöglichkeiten fachlich vertretbar gewesen wären. Vielmehr finden sich im zitierten Artikel Ausführungen zu Wechselwirkungen von Risiko- und Schutzfaktoren sowie das Zitat aus der Antwort B: „Kommt es hingegen zu einer Häufung von Risikofaktoren bei gleichzeitigem Fehlen von Schutzfaktoren, kann sich dies negativ auf die Entwicklung des Kindes auswirken. Dies bedeutet, dass ein Schutzfaktor besonders dann wirksam ist, wenn Risiken vorhanden sind. Sie „puffern“ die Belastungen sozusagen ab.“ bb) Dasselbe gilt für die Kritik der Klägerin an der Aufgabe Nummer 10. Diese lautet: „Welche Verhaltensweisen nutzen Säuglinge schon in den 1. Lebensmonaten zur intrapsychischen Emotionsregulation? (Bitte kreuzen Sie eine Antwort an!) (A) Suche nach Unterstützung durch die Eltern, um sich zu beruhigen (B) Ablenkungsstrategien, um dadurch die eigenen Emotionen besser in den Griff zu bekommen (C) Beschäftigung mit Spielzeug (D) Selbst beruhigende Maßnahmen wie Blickabwendung und Saugen an den Fingern (E) Sich abreagieren, um dadurch zur Ruhe zu kommen.“ Die richtige Antwort war nach Angaben der Beklagten D. Die Klägerin hat Antwort A angekreuzt. Sie führte hierzu aus, auch diese Frage sei ungeeignet. Sie könne aus den zur Auswahl gestellten Antworten auf mehrfache Weise vertretbar beantwortet werden. Zunächst sei unklar, ob es sich um einen gesunden oder kranken Säugling handle. Insbesondere aber seien die Antwortmöglichkeiten zu unpräzise formuliert und somit mehrfach zutreffend. Dies ergebe sich aus dem Link https://www.psy.lmu.de/epp/studium_lehre/lehrmaterialien/lehrmaterial_ss10/wintersemester1011/meinhardt_kuehn_ws10/21_12_10_emotionen_h.pdf. Konkret könnten die Antworten A, D und C als fachwissenschaftlich zutreffend eingeordnet werden. Die Beklagte erwidert hierauf, dass im Modul D.1 Inhalte der Grundlagen der normalen Entwicklung vermittelt würden, die sich dementsprechend auf einen normal entwickelten Säugling bezögen. Anderenfalls wäre dies anders dargestellt oder genannt worden. In der Frage gehe es um intraphysische Emotionsregulation, d. h. um Regulation, die der Säugling in den ersten Lebensmonaten aus sich selbst heraus und alleine nutzen könne. Daher sei die Antwort A nicht richtig, da die Beruhigung durch Eltern eine interponierte Strategie sei. Antwortalternativen B und E bezögen sich auf Strategien, die einem Menschen erst deutlich später zur Verfügung stünden, ab ca. 5 Jahren, wenn die kognitive und emotionale Entwicklung weiter fortgeschritten sei. Antwortalternative C sei nicht möglich, weil sich Säuglinge in den ersten Lebensmonaten noch nicht selbst gezielt mit Spielzeug beschäftigen könnten. Sowohl in der Vorlesung als auch im Seminar „Entwicklung in der Kindheit“ werde mehrfach thematisiert, dass bei Säuglingen in den ersten Monaten vor allem orale Stimuli zur Beruhigung führten. Aus dem von der Klägerin angegebenen Link lasse sich ebenfalls nicht entnehmen, dass die Antworten A und C fachwissenschaftlich zutreffend seien. Das Gericht folgt auch insoweit der Rechtsauffassung der Beklagten. Bei einer lebensnahen Auslegung muss sich eine Frage im Hinblick auf einen Säugling auf den Normalfall beziehen, d. h. auf einen gesunden Säugling. Wäre ein kranker Säugling gemeint, wäre es erforderlich gewesen, die Art der Erkrankung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung anzugeben. Aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Beitrag ergeben sich zudem keine vertretbaren Antwortalternativen auf die von der Beklagten gestellten Frage. Hierzu fehlt auch jeglicher konkrete Vortrag. Nun soweit in diesem Beitrag erwähnt wird, dass ein Säugling kaum intrapsychische Strategien besitze, führt dies nicht weiter. Die Klägerin hat auf keine fachwissenschaftliche Quelle verwiesen, die vertritt, dass die Unterstützung durch die Eltern, Ablenkungsstrategien oder Spielzeug Verhaltensweisen zur intrapsychischen Emotionsregulation seien. Ob weitere Prüfungsaufgaben zu beanstanden sind, ist unerheblich, da die Klägerin die erforderliche 6 weiteren Punkte nicht erreichen kann, wenn von den 6 gerügten Fragen bereits zwei nicht zu beanstanden sind. c. Die Klägerin kann auch nicht die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides und eine neue Entscheidung über ihren Widerspruch verlangen. Weder war der Prüfungsausschuss zum Zeitpunkt der Abhilfeentscheidung am 6. Februar 2019 fehlerhaft besetzt noch war der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses gehindert, über den Widerspruch allein zu entscheiden. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 PO ist der Prüfungsausschuss Medizin beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anwesend sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend ausweislich des von der Beklagten eingereichten Sitzungsprotokolls erfüllt. Insbesondere war der Ausschussvorsitzende, Herr … zugegen, wie sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Sitzungsprotokoll ergibt. Die Klägerin ist der im Protokoll festgehaltenen Anwesenheitsliste nicht entgegen getreten. Der Widerspruchsbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Ausschussvorsitzende allein entschieden hat. Zwar entscheidet gemäß § 24 Satz 3 PO der Widerspruchsausschuss der medizinischen Fakultät und nicht deren Vorsitzender allein über Widersprüche, denen der Prüfungsausschuss Medizin nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen hat. Die Berechtigung des Vorsitzenden, über den Widerspruch allein zu entscheiden, folgt jedoch aus der höherrangigem Vorschrift des § 66 Abs. 2 Satz 4 HmbHG. Danach kann der oder die Vorsitzende über unzulässige Widersprüche sowie in Sachen, die keiner weiteren Erörterung bedürfen oder die von geringer Bedeutung sind, allein entscheiden. Die Entscheidung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft der Vorsitzende nach seinem Ermessen (Neukirchen/Reußow/Schomberg, HmbHG, 2. Aufl. 2016, § 66 Rn. 9). Es ist nach dem eingeschränkten Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden, dass der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses allein über diesen Widerspruch entschieden hat. Denn es lag kein Fall vor, der Veranlassung gegeben hätte, mit dem gesamten Widerspruchsausschuss über den Widerspruch der Klägerin zu entscheiden. Im Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin lediglich nach der Bekanntgabe der Benotung der Modulabschlussklausur Rügen zum Prüfungsablauf erhoben und, ohne ausdrücklich einen Rücktritt von der Prüfung zu erklären, auf ihre psychische Situation hingewiesen. Dieser Vortrag ist weder atypisch noch besonders komplex. Die Rügen waren klar verspätet erhoben worden (vgl. hierzu unter 2 a) und b)). 2. Auch der Hilfsantrag auf Wiederholung der Modulabschlussklausur im Modul D.1 unter Aufhebung der angegriffenen Prüfungsentscheidungen bleibt ohne Erfolg. Die verschiedenen Einwände der Klägerin zu Störungen im Prüfungsablauf, zu ihrer Gesundheit, zur Erstellung der Klausur oder zu Mängeln in der Prüfungsordnung dringen nicht durch. a) Soweit die Störungen während der Klausur geltend gemacht hat, ist unerheblich, ob diese tatsächlich vorgelegen haben. Die Klägerin trifft insofern eine Rügeobliegenheit, die dazu dient, die eventuell bestehende Gefahr für die Chancengleichheit abzuwenden und Abhilfemaßnahmen zu treffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.1.1993, 6 B 45/92, juris Rn. 6). Eine Belehrung seitens der Prüfungsbehörde über diese Obliegenheit zur zumutbaren zeitnahen Rüge bedarf es dabei nicht (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., S. 223, Rn. 478). Die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie unverzüglich zu dem nach Zumutbarkeitskriterien zu bestimmenden frühestmöglichen Zeitpunkt, jedenfalls vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses oder dem Ablauf einer rechtsverbindlichen Ausschlussfrist erhoben wird. Denn dem Prüfling darf keine Wahlmöglichkeit eröffnet werden, die möglicherweise gestörte Aufsichtsarbeit jeweils nach ihrem Ergebnis gelten zu lassen oder zu wiederholen (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O. S. 225, Rn. 485 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass sie bereits während der Klausur auf die schon zu diesem Zeitpunkt empfundenen Störungen hingewiesen hat. Dies geschah erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses, also verspätet. Denn es wäre der Klägerin zumutbar gewesen, noch während der Prüfungsdauer die Aufsicht auf die genannten Störungen aufmerksam zu machen und diese zu rügen. Die erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgte Rüge war verspätet. b) Auch kann die Klägerin nicht beanspruchen, wegen eines erfolgreichen Rücktritts von der bereits absolvierten Prüfung einen Wiederholungsversuch in Anspruch zu nehmen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat den für einen Rücktritt geltend gemachten Grund nicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 PO angezeigt und glaubhaft gemacht, sondern erst einen Monat nach erfolgter Prüfung, am 18. Oktober 2018. Dies wäre früher möglich gewesen, da die Klägerin schon weit vor der streitigen Prüfung in psychotherapeutischer Behandlung war. Zudem hat die Klägerin weder ausdrücklich einen Rücktritt von der Prüfung erklärt noch angegeben oder durch ein Attest verifiziert, weshalb ihr die Prüfungsunfähigkeit erst nach der absolvierten Prüfung aufgefallen sein soll. Denn sie hat die Klausur angetreten und dokumentierte damit ihre Prüfungsfähigkeit. c) Soweit die Klägerin gerügt hat, die Vorbereitung der Klausur sei nicht durch mindestens zwei Prüfer erfolgt, wie § 6a Abs. 3 Satz 2 PO es verlange, hat die Beklagte auf die Konferenz hingewiesen, auf der auch diese Klausur vorbereitet worden sei. Die Klägerin ist dem nicht mehr entgegengetreten. d) Auch sind keine Mängel der Prüfungsordnung erkennbar, die zu einem Wiederholungsanspruch führen würden. Dies gilt insbesondere für die Regelung der Wiederholungsversuche und der Bestehensanforderungen (hierzu unter aa)), aber auch für die Vorgaben der Prüfungsordnung zur Anwendung einer relativen Bestehensgrenze (hierzu unter bb). aa) Nach § 8 Abs. 4 PO können studienbegleitende Teilleistungen und Modulabschlussprüfungen wiederholt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen: „1. die Modulprüfung wurde insgesamt nicht bestanden; 2. in dem zu wiederholenden Prüfungsteil wurden weniger als 60 % der maximalen Punktzahl erreicht; 3. alle zur Modulprüfung gehörenden Prüfungsteile wurden im Erstversuch angetreten.“ Diese Vorschrift verstößt nicht gegen § 65 Abs. 1 HmbHG. Danach können Zwischen- und Abschlussprüfungen zweimal, studienbegleitende Prüfungen mindestens zweimal, andere Prüfungen bis zu zweimal wiederholt werden. Die Abschlussarbeit kann einmal, nur in begründeten Ausnahmefällen ein zweites Mal wiederholt werden. Gemäß § 65 Abs. 2 HmbHG findet die Wiederholung in der Regel nur für die Prüfungsleistungen statt, die nicht bestanden worden sind. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 PO nimmt die Vorgabe des § 65 Abs. 1 HmbHG auf und garantiert, dass Modulabschlussprüfungen und studienbegleitende Teilleistungen zweimal wiederholt werden können. § 65 HmbHG garantiert jedoch nicht, dass bei kumulativen Bestehensregelungen auch bestandene Teilleistungen mehr als zweimal wiederholt werden können, wenn das Modul insgesamt noch nicht bestanden wurde, wie aus § 65 Abs. 2 HmbHG hervorgeht. In § 8 Abs. 4 PO werden lediglich Auflagen für die Wiederholung geregelt bzw. Vorgaben dafür getroffen, dass bestandene Prüfungen und Teilprüfungen nicht wiederholt werden dürfen. § 65 HmbHG gibt jedoch keine Vorgaben dafür, dass bei kumulativen Bestehensregelungen andere Maßgaben für die Wiederholung von Teilprüfungen gelten müssen. Im Übrigen schließen weder § 65 HmbHG noch das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG aus, dass der Wiederholungsanspruch mit Auflagen versehen werden kann, wie z.B. mit einer Pflicht, sich innerhalb einer bestimmten Frist zur Wiederholungsprüfung anzumelden, eine automatische Anmeldung zur Wiederholungsprüfung o.ä. (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 26.11.2019, AN 2 K 18.01793, juris Rn. 40 ff.). Dass die Beklagte zu ihrer eigenen Entlastung bei kumulativen Prüfungen, bei denen möglicherweise die Bestehensgrenze auch ohne Wiederholung der nicht bestandenen Teilprüfung erreicht werden kann, verlangt, dass zunächst alle Teilprüfungen im Erstversuch angetreten sein müssen, bevor eine Wiederholung einer nicht bestandenen Teilprüfung ermöglicht wird, begegnet keinen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Berufsfreiheit der Prüflinge. Die kumulative Bestehensregelung des § 6 Abs. 3 PO, die auf die Gesamtpunktzahl aller im Modul zu erreichenden Punkte und auf alle Teilprüfungen abstellt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Prüfungsrechtliche Bestehensregelungen, die im Rahmen der Hochschulautonomie nach Art. 5 Abs. 3 GG erlassen werden, verstoßen nur dann gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn Anforderungen gestellt werden, die zum Zweck der Prüfung außer Verhältnis stehen und deshalb nicht geeignet sind, den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu erreichen (VG Mainz, Urt. v. 23.1.2002, 7 K 656/01.MZ, juris Rn. 24). Dies ist hier weder vorgetragen noch erkennbar. Insbesondere kann eine Teilprüfung wie eine Modulabschlussklausur eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bieten, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll, wobei dem Normgeber beträchtliche Einschätzungsspielräume bei der Festlegung der beruflichen und akademischen Qualifikationsanforderungen eröffnet sind. Danach ist die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet und insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, im Allgemeinen nur dann zu verneinen, wenn die Einschätzung, gerade durch sie werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint, d.h. wenn offenkundig ist, dass sich im konkreten Fall kein nachvollziehbarer Begründungsansatz als tragfähig erweist (BVerwG, Urt. v. 28.10.2020, 6 C 8/19, juris Rn. 57; Urt. v. 29.5.2013, 6 C 18.12, juris Rn. 27 f.). Dass mit der Modulabschlussklausur im Modul D.1 „Entwicklung des Lebens“ inhaltlich oder nach der Gewichtung der Modulabschlussklausur unverhältnismäßige Anforderungen an das Bestehen des Moduls und letztlich an das Bestehen des Studiums gestellt werden, macht die Klägerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Der Beklagten steht es dementsprechend im Rahmen ihrer Satzungshoheit zu, Teilleistungen unterschiedlich zu gewichten und bestimmten Teilleistungen ein überdurchschnittliches Gewicht beizumessen. Die Klägerin kann von der Beklagten keine andere Gewichtung der Teilprüfungen oder eine einheitliche Gestaltung aller Module verlangen. Sie hätte auch für jedes Modul eine einzige Abschlussleistung fordern können, von der die Prüflinge 60 % der erreichbaren Punkte zum Bestehen hätten erlangen müssen, wie es z.B. im Modul A.2 geschehen ist. Für die Studierenden ist aus der Modulübersicht erkennbar, welches Gewicht die jeweiligen Teilprüfungen haben; dies unterscheidet sich z.B. zwischen den Modulen A.1, B.1, C.1, D.1, E.1 und F.1 deutlich. Bei einer kumulativen Bestehensregelung ist auch im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht zu beanstanden, dass Teilleistungen, die eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für unerlässliche, nicht ausgleichsfähige Fähigkeiten bieten, nicht häufiger als zweimal wiederholt werden dürfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.10.2013, OVG 10 S 54.12, juris Rn. 16; OVG Münster, Beschl. v. 25.1.2010, 14 B 1791/09, juris Rn. 10). Die Klägerin dringt auch nicht mit dem Einwand durch die Bestehensregelung müsse so gefasst werden, dass man auch mit einer nur knapp bestandenen Modulabschlussklausur (d.h. mit 55 P.), die man nicht mehr wiederholen könne, das Modul bestehen können müsse, ohne bei den weiteren geforderten Teilleistungen teilweise die volle Punktzahl erzielen zu müssen. Sie führt weiter aus, es sei unverhältnismäßig, bei den ergänzenden Klausuren die volle Punktzahl von 2 Punkten nur dann zu vergeben, wenn 100 % der Fragen zutreffend beantwortet seien und die Klausur erst dann als bestanden zu bewerten. Die Möglichkeit der Kompensation werde nicht in jeder Konstellation ermöglicht. Auch insoweit kann sich die Beklagte auf ihre Satzungsautonomie als Hochschule nach Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Berufsbezogene Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gehören zu den subjektiven Zulassungsvoraussetzungen, die die Aufnahme einer Berufstätigkeit von persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten abhängig machen. Sie sind nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt und dürfen zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen. Es geht daher im Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG bei Prüfungen insbesondere darum, die Allgemeinheit davor zu schützen, dass Personen im Rahmen ihrer freien Berufswahl Berufe ergreifen, für die sie nicht hinreichend geeignet sind bzw. deren Mindestanforderungen sie nicht erfüllen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989, 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 24 zur ärztlichen Prüfung und Beschluss vom 17.4.1991, 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34, 54 zu juristischen Staatsprüfungen; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9.10.2013, a.a.O.). Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG zwingt die Beklagte nicht, kumulative Bestehensregelungen so zu gestalten, dass bei jeder Teilleistung das Erreichen von 60 % der Anforderungen genügt, um das Modul zu bestehen. Es steht der Beklagten frei, den Schwerpunkt auf die Modulabschlussklausur zu legen und sogar auf die Absolvierung der ergänzenden Teilleistungen zu verzichten, wenn in der Modulabschlussklausur mehr als 60 Punkte erreicht wurden. bb) Auch die Vorschrift des § 6a Abs. 6 Satz 2 PO, wonach die relative Bestehensgrenze ausschließlich bei Antwort-Wahl-Klausuren mit mindestens 50 Teilnehmern und Teilnehmerinnen ermittelt wird, ist nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Beschluss vom 14. März 1989 zu Antwort-Wahl-Prüfungen (1 BvR 1033/82 u.a., juris Rn. 74) betont: „Ein Vergleich dieser Aufgabentypen zeigt, daß sie sich in der Schwierigkeit ihres formalen Verständnisses und der Zahl der erforderlichen Gedankenschritte erheblich unterscheiden, so daß es auch von ihrem Anteil am Gesamtbestand der Aufgaben abhängt, welcher Prozentsatz der Fragen eines Prüfungstermins bestenfalls beantwortet werden kann. Weitere Faktoren, von denen der Schwierigkeitsgrad und damit die erreichbare Höchstleistung abhängt, sind beispielsweise der Anteil an sogenannten "Altfragen" und die Ausgestaltung der Aufgabenhefte.“ In Randnummer 75 heißt es weiter: „Diese Eigenheiten des Antwort-Wahl-Verfahrens zeigen, daß die Bestehensgrenze sich nicht allein aus einem Vomhundertsatz der geforderten Antworten ergeben darf, sondern in einem Verhältnis zu einer möglichen Höchstleistung oder zu einer Normalleistung stehen muß. Die Festlegung ist also nicht ohne Rücksicht auf einen vorgestellten Schwierigkeitsgrad möglich.“ Das Bundesverfassungsgericht hat sodann in Randnummer 80 geschlussfolgert: „Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen jedoch nicht weiter gehen, als die sie legitimierenden öffentlichen Interessen fordern (vgl. BVerfGE 19, 330 (337)). Erforderlich ist ein Eingriff in die Berufsfreiheit nur dann, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit weniger fühlbar einschränkendes Mittel fehlt (vgl. BVerfGE 30, 292 (316); 75, 246 (269)). Ein milderes Mittel stand beispielsweise mit einer relativen Bestehensregel zur Verfügung.“ Danach wurden bei Antwort-Wahl-Prüfungen regelmäßig zusätzliche relative Bestehensgrenzen mit sogenannten „Ankerklauseln“, d.h. Mindestbestehensgrenzen, die häufig bei 50 % lagen, eingeführt. Diese sollte überdurchschnittlich hohe Prüfungsanforderungen abpuffern, indem auf die durchschnittlichen Leistungen der Prüflinge abgestellt wurde. So geschah es auch in § 6a Abs. 6 PO. Ausgehend von der vom Bundesverfassungsgericht formulierten Maßgabe, dass die relative Bestehensgrenze als milderes Mittel gleich wirksam und geeignet sein muss, ist die Vorschrift des § 6a Abs. 6 Satz 2 PO, mit der eine relative Bestehensgrenze bei Antwort-Wahl-Klausuren nur bei mindestens 50 Prüflingen vorgesehen ist, nicht zu beanstanden. Denn sie kann dann nicht zum Einsatz kommen, wenn sie nicht mehr den Zweck erreicht, das erforderliche Leistungsniveau zu sichern. Der Zweck einer Bestehensregel besteht aber gerade darin, Berufsbewerber, die die erforderlichen Qualifikationsmerkmale nicht erfüllen, zu erfassen und von dem angestrebten Beruf fernzuhalten BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989, a.a.O., juris Rn. 79). Erforderlich für die Anwendung einer relativen Bestehensgrenze ist, dass eine geeignete Referenzgruppe zur Verfügung steht (OVG Saarlouis, Beschl. v. 13.10.2020, 3 B 216/10, juris Rn. 30; VG Magdeburg, Urt. v. 16.12.2008, 7 A 296/08, juris Rn. 35). Um das durchschnittliche Leistungsbild einer Kohorte von Prüflingen zu erfassen, ist zunächst eine quantitativ beachtliche Gruppe erforderlich, die zudem überwiegend aus Erstteilnehmern und -teilnehmerinnen besteht, da diese erfahrungsgemäß leistungsstärker sind als die im Wiederholungsversuch antretenden Prüflinge (OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2018, 2 LB 50/17, juris Rn. 53). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dies bei weniger als 50 Prüflingen nicht angenommen hat, wenn bei den ersten Prüfungsterminen im Semester regelmäßig mehr als 350 Prüflinge teilnehmen. Hinzu kommt, dass an den „Wiederholungsterminen“ in der Nachprüfungswoche nicht über 90 % der Prüflinge im Erstversuch sind, sondern deutlich weniger, nämlich bei durchschnittlich knapp 22 Teilnehmern und Teilnehmerinnen nur etwa 25 %. Der Umstand, dass für die Nachprüfungstermine mit weniger als 50 Prüflingen keine relative Bestehensgrenze angewandt wird, erscheint auch aus anderen Gründen nicht unverhältnismäßig und stellt kein mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbares Hindernis für die Studierenden dar (OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2018, a.a.O., juris Rn. 53). Denn den Prüflingen steht es frei, ihren Wiederholungsversuch in der jeweils ersten Prüfungswoche eines Semesters mit einer großen Zahl an Prüflingen zu absolvieren und von der dort angewandten relativen Bestehensgrenze zu profitieren oder den Wiederholungsversuch in einer kleineren Gruppe ohne relative Bestehensgrenze zu wählen (ebenso VG München, Urt. v. 9.10.2012, M 3 K 11.1305, juris Rn. 21). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die im Jahr … geborene Klägerin wendet sich gegen eine Prüfungsentscheidung der Beklagten, mit welcher diese das endgültige Nichtbestehen einer Modulabschlussklausur und eines Moduls festgestellt hat. Die Klägerin nahm im Oktober 2014 ihr Medizinstudium im Modellstudiengang bei der Beklagten auf. Der Modellstudiengang ist in Module aufgeteilt, von denen verschiedene Module äquivalent sind zu Prüfungen des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung. Zu diesen Modulen gehört auch das hier streitige Modul D.1 mit dem Modulnamen „Entwicklung des Lebens“. Für dieses Modul sind folgende Prüfungen vorgesehen: 3 modulbegleitende Klausuren von jeweils 10-12 Minuten, bei denen jeweils 2 Punkte erreicht werden können und eine Modulabschlussklausur von 141 Minuten, bei der 94 Punkte zu erreichen sind. Das Modul ist bestanden, wenn 60 % der maximalen Gesamtpunktzahl erreicht worden ist, wobei nicht bestandene Prüfungsleistungen zweimal wiederholt werden dürfen. Die Klägerin trat die drei modulbegleitenden Klausuren im Erstversuch an und erzielte hierbei in zwei Klausuren einen von 2 Punkten und in einer Klausur 0 Punkte. Diese drei Klausuren können wiederholt werden. Die Modulabschlussklausur im Modul D.1, bei der es sich um eine Multiple-Choice-Klausur, d.h. eine Antwort-Wahl-Klausur handelt, bestand sie im Erstversuch am 1. Oktober 2015 mit 28 von 94 Punkten nicht. Auch den Zweitversuch dieser Klausur im Modul D.1 bestand die Klägerin am 14. Juli 2016 mit 41 von 94 Punkten nicht. Diese Prüfungsentscheidungen griff sie nicht an. Am 18. September 2018 nahm sie in ihrem Drittversuch an der Modulabschlussprüfung im Modul D.1 mit 19 weiteren Prüflingen teil. Die Klausur, bei der die Klägerin 48 von 94 Punkten erreichte, wurde erneut mit nicht bestanden bewertet. Die Bewertung der Modulabschlussklausur im Modul D.1 wurde der Klägerin über das Studienportal online bekannt gegeben. Die Klägerin nahm am 27. September 2018 Akteneinsicht und bat am 30. September 2018 um einen Termin für einen Härtefallantrag, um einen weiteren Prüfungsversuch zu erhalten. Der Antrag wurde mündlich abgelehnt, da er für diese Modulprüfung nicht vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Sie führte aus, sie habe sich aufgrund von Lernschwierigkeiten im Frühjahr dieses Jahres professionelle Hilfe geholt und sich von einem Lerncoach unterstützen lassen. Sie sei gut vorbereitet gewesen für die zweite Wiederholungsprüfung der D.1-Modulabschlussklausur. Im Hörsaal sei sie von der Aufsichtsperson in einem sehr lauten schroffen und unfreundlichen Ton darauf hingewiesen worden, dass sie den Rucksack abgeben müsse. Dieses Verhalten habe sie sehr beunruhigt. Darüber hinaus sei es 30 Minuten vor Ende der Klausur den Studierenden gestattet worden, die Klausur vorzeitig abzugeben. Auch dies habe sie irritiert, da es zu Unruhe geführt habe. Ein störungsfreier Prüfungsablauf sei nicht gewährleistet gewesen. Die Klägerin fügte ihrem Widerspruch eine psychotherapeutische Stellungnahme der Diplom-Psychologen … und … vom 8. Oktober 2018 bei. Danach befinde sich die Klägerin seit dem 6. März 2018 in psychotherapeutischer Behandlung. Im bisherigen Verlauf habe sich ein depressives Syndrom gezeigt. Am 6. Februar 2019 tagte der Prüfungsausschuss, der mit dem Vorsitzenden und 7 weiteren Mitgliedern besetzt war, und half dem Widerspruch der Klägerin nicht ab. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2019 mit, dass der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel nicht berücksichtigt werden könne, da sie ihn erst nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erhoben habe. Es bestehe aufgrund des Grundsatzes der Chancengleichheit eine Rügeobliegenheit dahingehend, eine Rüge unverzüglich, jedenfalls aber vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben. Der Widerspruch werde an den Widerspruchsausschuss abgegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 18. Oktober 2019 gegen die Prüfungsentscheidung der Modulabschlussklausur D.1 vom 18. September 2018 im Modellstudiengang Medizin zurück. Die Entscheidung wurde allein vom Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses getroffen. Die Beklagte führte sämtliche Prüfungsleistungen der Klägerin in einer Modulübersicht auf und kennzeichnete – erstmalig ausdrücklich – das gesamte Modul D.1 als „endgültig nicht bestanden“. Sie erläuterte, die Modulklausur D.1 sei (unabhängig von den weiteren Prüfungsleistungen) als nicht bestanden gewertet worden, da die Klägerin nicht 60 % der Maximalpunktzahl (56,4 P. von 94 P.) erreicht habe. Die Klägerin habe zwar eine psychotherapeutische Stellungnahme vorgelegt, sei aber nicht wirksam von der Klausur zurückgetreten. Sie hätte hierfür unverzüglich einen wichtigen Grund schriftlich anzeigen und glaubhaft machen müssen. Dies sei nicht geschehen. Auch die gerügten Prüfungsmängel seien nicht erheblich, da die Klägerin ihre Rügepflicht verletzt habe. Sie hätte nicht das Ergebnis abwarten und dann eine Störung rügen dürfen. Mit der am 24. Juni 2019 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Nach der Klageerhebung hat die Klägerin auch den Drittversuch der Modulabschlussklausur im Modul C.1 nicht bestanden und hat sich zum 21. Juli 2021 exmatrikuliert. Hinsichtlich der Bewertung ihrer Leistungen im Modul C.1 hat sie nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 25. März 2022 Klage erhoben (Az. 2 K 1430/22). Über diese Klage ist noch nicht entschieden worden. Die Klägerin beruft sich zur Begründung des hier vorliegenden Klageverfahrens bezüglich des Moduls D.1 zum einen auf Mängel, die einen Neubewertungsanspruch begründen sollen. So sei bei der von ihr absolvierten Prüfung, die in Form des Antwort-Wahl-Verfahrens durchgeführt worden sei, keine relative Bestehensgrenze ermittelt worden. Die Beklagte habe lediglich die absolute Bestehensgrenze von 60 % der maximalen Punktzahl herangezogen. Dies sei unzulässig. Eine relative Bestehensgrenze bei Anwendung eines Antwort-Wahl-Verfahrens sei nur dann nicht erforderlich, wenn der Prüfer die Bestehensgrenze frei festlegen könne bzw. die Arbeit nach dem individuellen Bewertungsschema des jeweiligen Prüfers bewertet werden dürfe. Das sei hier nicht der Fall. Darüber hinaus rügt die Klägerin, dass von den von ihr falsch beantworteten Fragen insgesamt 6 missverständlich seien bzw. fachlich zutreffend beantwortet worden seien. Der Widerspruchsbescheid müsse auch aufgehoben werden, da der Prüfungsausschuss bei der Abhilfeentscheidung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sein soll. Auch hätte der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses nicht allein über den Widerspruch entscheiden dürfen. Zum andern macht die Klägerin geltend, ihr stehe hilfsweise ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfungsleistung zu. Denn es sei nicht erkennbar, ob die Klausur im Antwort-Wahl-Verfahren gemäß § 6a Abs. 3 der maßgeblichen Prüfungsordnung von mindestens 2 Prüfern vorbereitet worden sei. Ein weiterer Rechtsfehler ergebe sich aus den erheblichen störenden Einwirkungen während der Erbringung der Prüfungsleistung. Diese habe die Klägerin auch rechtzeitig am 5. Oktober 2018 gerügt. Dies sei nicht verspätet. Schließlich sei die Prüfungsordnung unwirksam. Die Vorgaben zu den Wiederholungsmöglichkeiten und die Bestehensgrenzen seien rechtswidrig. Zwar könnten studienbegleitende Teilleistungen und Modulabschlussprüfungen ausweislich § 8 Abs. 2 der Prüfungsordnung zweimal wiederholt werden. Diese Regelung werde in § 8 Abs. 4 der Prüfungsordnung allerdings eingeschränkt. Diese Einschränkung verstoße gegen die Vorgabe in § 65 Abs. 1 und 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG), wonach studienbegleitende Prüfungen im Falle des Nichtbestehens mindestens zweimal wiederholt werden könnten. Wenn man die Modulabschlussklausur nur knapp bestehe, müsse man in den drei ergänzenden Klausuren die volle Punktzahl erreichen, um das gesamte Modul zu bestehen. Da bestandene Leistungen nicht wiederholt werden könnten, sei ein Prüfling auch nicht in der Lage, eine nur knapp bestandene Modulabschlussklausur zu wiederholen, um das gesamte Modul zu bestehen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2018 und des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2019 die Beklagte zu verpflichten, über die Bewertung der Modulklausur D.1 der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hilfsweise ihr unter Aufhebung der o.g. Bescheide einen neuen Prüfungsversuch in der Modulklausur D.1 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe das gesamte Modul nicht bestanden. Bei jeder Teilleistung sei zunächst zu prüfen, ob 60 % der hier zu erlangenden Punkte erreicht worden seien. Ob das gesamte Modul bestanden sei, richte sich nach der Gesamtzahl der erreichten Punkte. Hier seien die von der Klägerin in den ergänzenden Klausuren erzielten 2 Punkte zu den in der Modulabschlussklausur erzielten 48 Punkten gezählt worden. Die Klägerin habe somit insgesamt 50 Punkte erreicht. Selbst wenn sie die ergänzenden Klausuren wiederholen würde, könnte sie höchstens 4 zusätzliche Punkte erreichen. Auch mit den hypothetischen 4 Punkten, d.h. insgesamt 54 Punkten, würde die Klägerin die Bestehensgrenze von 60 Gesamtpunkten verfehlen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin habe keinen rechtzeitigen Rücktritt von der Prüfung erklärt. Auch die behaupteten Störungen während der Klausur hätte sie schon am 18. September 2018, jedenfalls vor Bekanntgabe der Benotung mitteilen müssen. Es sei nach § 6a Abs. 4 der Prüfungsordnung zulässig, bei einer Teilnehmerzahl von weniger als 50 Personen auch bei einer im Antwort-Wahl-Verfahren geschriebenen Klausur keine relative Bestehensgrenze vorzusehen. Diese habe keine verlässliche Basis. Die Klausur vom 18. September 2018 zum Nachprüfungstermin hätten nur 20 Teilnehmer und Teilnehmerinnen geschrieben. Bei den jeweils ersten Prüfungsterminen im Juli eines jeden Jahres hätten in den Jahren 2015-2018 im Durchschnitt etwa 358,5 Studierende teilgenommen, davon 353,25 im Erstversuch. In der Nachprüfungswoche seien es durchschnittlich 21,75 Teilnehmer und Teilnehmerinnen, davon 5,25 im Erstversuch. Die Klausur sei durch mindestens zwei Prüfer vorbereitet worden, nämlich durch die Klausurenkonferenz, die am 26. Juni 2018 getagt habe. Der Prüfungsausschuss sei bei der Sitzung vom 6. Februar 2019 beschlussfähig gewesen. Insbesondere sei der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die gesamte Sitzungszeit über anwesend gewesen neben weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses habe eine Ermessensentscheidung treffen dürfen, ob er allein über den Widerspruch entscheide. Diese sei nicht zu beanstanden. Die Regelungen in der maßgeblichen Prüfungsordnung zu den Wiederholungsmöglichkeiten verstießen nicht gegen § 65 HmbHG. Die Vorgabe, dass eine Klausur nur wiederholt werden dürfe, wenn nicht 60 % der geforderten Punkte erreicht worden seien, diene dazu, die Wiederholung von bereits bestandenen Klausuren auszuschließen. Auch die Bestehensgrenze seien nicht zu beanstanden. Die Module hätten unterschiedliche Teilleistungen, die verschieden gewichtet seien. In jedem Fall müssten 60 % der Gesamtpunkte eines jeden Moduls erreicht werden. Das Gericht hat die Sachakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte zum Aktenzeichen 2 K 1430/22 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.