Beschluss
7 A 350/21 MD
VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1214.7A350.21MD.00
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Leitsätze
1. Studienbegleitende Leistungsprüfungen, bei denen im Falle ihres Nichtbestehens die Exmatrikulation droht, stellen als sogenannte subjektive Berufszugangsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufs- und Ausbildungsfreiheit dar und unterliegen der gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des Art. 19. Abs. 4 Satz 1 GG.(Rn.67)
2. Eine verwaltungsseitig getroffenen Festlegung, Multiple-Choice-Klausuren im Wiederholungsfalle gänzlich ohne relative Bestehensgrenze zu bewerten, ist unverhältnismäßig und kann keine Anwendung finden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Prüfling nach der einschlägigen Prüfungsordnung auf gesonderte Wiederholungsprüfungen verwiesen wird, bei denen die Anwendung der relativen Bestehensgrenze von der Teilnehmerzahl der Prüfung abhängt.(Rn.100)
(Rn.101)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2021 verpflichtet, die Klausur der Klägerin vom 21.07.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Studienbegleitende Leistungsprüfungen, bei denen im Falle ihres Nichtbestehens die Exmatrikulation droht, stellen als sogenannte subjektive Berufszugangsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufs- und Ausbildungsfreiheit dar und unterliegen der gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des Art. 19. Abs. 4 Satz 1 GG.(Rn.67) 2. Eine verwaltungsseitig getroffenen Festlegung, Multiple-Choice-Klausuren im Wiederholungsfalle gänzlich ohne relative Bestehensgrenze zu bewerten, ist unverhältnismäßig und kann keine Anwendung finden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Prüfling nach der einschlägigen Prüfungsordnung auf gesonderte Wiederholungsprüfungen verwiesen wird, bei denen die Anwendung der relativen Bestehensgrenze von der Teilnehmerzahl der Prüfung abhängt.(Rn.100) (Rn.101) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2021 verpflichtet, die Klausur der Klägerin vom 21.07.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Die Bewertung der Klausur der Klägerin vom 21.07.2020 als nicht bestanden und das damit verbundene festgestellte endgültige Nichtbestehen der Lehrveranstaltung „Seminar Physiologie“ mittels Bescheids vom 22.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neubewertung der Klausur vom 21.07.2020 zu. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Feststellung, die Klägerin habe das Seminar Physiologie endgültig nicht bestanden, ist § 19 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Humanmedizin (Amtliche Bekanntmachung Nr. 52/2018) in der Fassung vom 27.06.2018 – im Folgenden: Prüfungsordnung –; Rechtsgrundlage der Bewertung der klägerischen Klausur ist § 18 der Prüfungsordnung. Denn die Rechtmäßigkeit der Durchführung der Prüfung und deren Bewertung sowie die darauf beruhende Feststellung des endgültigen Nichtbestehens sind anhand der zum Zeitpunkt der Erbringung der Prüfungsleistung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 – 6 C 19.18 –, juris Rn. 9). § 19 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung regelt, dass nicht bestandene Prüfungen zweimal wiederholt werden können. Wiederholungsprüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums sind, sind von mindestens zwei Prüfern zu bewerten, vgl. § 19 Abs. 1 Satz 6 der Prüfungsordnung. Nach § 19 Abs. 2 der Prüfungsordnung ist die Prüfung an der Medizinischen Fakultät endgültig nicht bestanden, wenn eine zweite Prüfungswiederholung in einer wiederholten Lehrveranstaltung nicht bestanden wird. Studierende, die an der Medizinischen Fakultät ihre Prüfung endgültig nicht bestanden haben, werden zum folgenden Semester von Amts wegen gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 HSG LSA exmatrikuliert, vgl. § 19 Abs. 3 der Prüfungsordnung. Gemäß § 18 Abs. 4 der Prüfungsordnung sind Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren – auch Multiple-Choice- bzw. MC-Prüfungen genannt – dann bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 % der möglichen Punkte erreicht hat (absolute Bestehensgrenze). In MC-Prüfungen gilt zusätzlich eine relative Bestehensgrenze, wonach MC-Klausuren auch dann bestanden sind, wenn die Zahl der vom Prüfling erreichten Punkte um nicht mehr als 15 % die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller an der MC-Prüfung teilnehmenden Prüfungsteilnehmer unterschreitet (Gleitklausel). In diesem Fall muss der Prüfling mindestens 50 % der erreichbaren Punkte erreichen (Anker), vgl. § 18 Abs. 5 der Prüfungsordnung. Bei Wiederholungsprüfungen wird die Gleitklausel bei einer Teilnehmerzahl von 45 Prüflingen oder weniger nicht mehr angewendet. In diesem Fall gilt nach § 18 Abs. 5 Satz 6 die absolute Bestehensgrenze des Abs. 4. Die Klägerin hat die Wiederholungsprüfung bereits einmal wiederholt und diese zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden. Die Prüfungsordnung hält damit für sie keinen weiteren Prüfungsversuch bereit, da sie auch die Lehrveranstaltung selbst bereits wiederholt hat. Nach § 19 Abs. 2 Satz 3 der Prüfungsordnung ist die Prüfung an der Medizinischen Fakultät damit endgültig nicht bestanden. Die Bewertung der Klausur der Klägerin vom 21.07.2020 erweist sich indes als rechtswidrig, da sie auf einer mit höherrangigem Recht unvereinbaren satzungsrechtlichen Regelung fußt. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 sowie § 18 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 der Prüfungsordnung stehen mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang. Zwar handelt es sich bei der streitbefangenen Prüfung um eine studienbegleitende und damit keine studienabschließende Leistungsprüfung. Die von der Klägerin gerügte zweite Wiederholungsprüfung ist nach den Scheinbedingungen für das Seminar Physiologie der Lehrveranstaltung „Physiologie“ Ziffer 8 und 9 i.V.m. § 6 Abs. 8 der Prüfungsordnung allerdings Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme an der scheinpflichtigen Lehrveranstaltung „Physiologie Seminar“, welches wiederum Voraussetzung für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung/Staatsexamen M1 ist, vgl. § 8 Abs. 2 der Prüfungsordnung. Wenn studienbegleitende Leistungsprüfungen – wie hier – aber im Ergebnis ebenfalls berufszugangsbeschränkende Wirkungen haben können, d. h. wenn im Falle ihres Nichtbestehens die Exmatrikulation droht (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 23.07.2014 – 3 L 243/13 –, juris Rn. 25 und Rn. 27), stellen sie als sogenannte subjektive Berufszugangsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufs- und Ausbildungsfreiheit dar (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.07.2014 – 3 L 243/13 –, juris) und unterliegen der gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2020 – 6 C 8.19 – juris Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.03.2022 – 4 L 49/21 –, juris). So liegt der Fall hier. Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG folgt für den Rechtsschutz des Prüflings gegen berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen, dass dem Prüfungsteilnehmer eine wirkungsvolle gerichtliche Nachprüfung ermöglicht werden muss. Die Gerichte sind berechtigt und verpflichtet, Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachzuprüfen, sofern es nicht um die Bewertung der Prüfungsleistungen geht. Insoweit steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu, der nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dahingehend unterliegt, ob die Prüfer dessen Grenzen überschritten haben. Davon ist auszugehen, wenn sie oder die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83 –, juris Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 28.10.2020 – 6 C 8.19 –, juris Rn. 11; jeweils m.w.N.). Bei einem Verfahrensfehler kann der Prüfling nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung verlangen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, er also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist (vgl. zuletzt auch BVerwG, Urteil vom 28.10.2020 – 6 C 8.19 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes erweist sich die gerügte Prüfungsbewertung als fehlerhaft und begründet den klägerischen Anspruch auf Neubewertung. Dies folgt nicht bereits aus der Verfassungswidrigkeit des § 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Prüfungsordnung (1.). Jedoch genügen die satzungsrechtlichen Regelungen zur Bewertung von Wiederholungsklausuren im Antwort-Wahl-Verfahren ebenfalls nicht verfassungsrechtlichen Anforderungen (2.). 1. Da das Bestehen der scheinpflichtigen Lehrveranstaltung „Seminar Physiologie“ Voraussetzung für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung/Staatsexamen M1 ist, vgl. § 8 Abs. 2 der Prüfungsordnung, es sich bei der Leistungskontrolle damit um eine faktische Berufszugangsschranke handelt, die in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Berufswahlfreiheit eingreift und einer den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Rechtfertigung bedarf, müssen Regelungen über das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bestehensvoraussetzungen und Notenvergabe rechtssatzmäßig festgelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 – 6 C 19.18 –, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt Urteil vom 22.03.2022 – 4 L 49/21 – juris Rn. 33f. m.w.N.). Wegen des prüfungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit, welches sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG herleitet, muss der Normgeber dafür Sorge tragen, dass für alle Teilnehmer vergleichbarer Prüfungen soweit wie möglich gleiche Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe sowie einheitliche Regeln für die Form und den Verlauf der Prüfungen gelten, die auch einheitlich angewandt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 – 6 C 19.18 –, juris Rn. 11f.). Danach ist unter anderem erforderlich, die konkrete Zahl der Prüfer rechtssatzmäßig in einer Prüfungsordnung festzulegen. Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 10.04.2019 aus (Rn. 15 ff., a.a.O.): „Die Zahl der Prüfer betrifft nicht nur das Prüfungsverfahren, indem sie die Größe der gegenüber dem Prüfling auftretenden Prüfungskommission bestimmt. Sie gewährleistet vor allem zur Verwirklichung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit so weit wie möglich gleiche Erfolgschancen für alle Prüfungsteilnehmer, weil sie die Grundlage für die endgültige Bewertung der Prüfungsleistung beeinflusst. Eine Kollegialprüfung bietet gegenüber der Prüfung durch einen einzelnen Prüfer eine erhöhte Richtigkeitsgewähr für die zu treffende Bewertungsentscheidung. Dies liegt in der Natur der Bewertungsentscheidung des Prüfers. Der jeweilige Prüfer nimmt die Bewertung anhand von Maßstäben vor, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Sie beruhen auf einem Bezugssystem, das vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet wird. Diese Maßstäbe muss der Prüfer aus Gründen der Chancengleichheit auf die Bewertung aller Bearbeitungen derselben Prüfungsaufgabe anwenden. Auf ihrer Grundlage trifft er eine Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen; diese Wertungen setzt er nach der Bedeutung, die er ihnen aufgabenbezogen beimisst, in ein Verhältnis zueinander. Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergibt der Prüfer die Note, d.h. er ordnet die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 ; Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/94 - NVwZ 1995, 469 ; BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 6 B 71.17 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 8). Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, stellt sich die Bewertung der Prüfungsleistung nicht als Ergebnis einer einzelnen Bewertungsentscheidung dar, sondern sie ist das Ergebnis der auf den verschiedenen subjektiven Wertungen und Gewichtungen beruhenden Bewertungsentscheidungen der jeweiligen Prüfer. Durch die Einschaltung mehrerer Prüfer wird das Ergebnis objektiviert, was zugleich Bevorzugungen und Benachteiligung einzelner Prüflinge minimiert (ebenso BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 7 m.w.N.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 26, 547 ff.). Hängt das Resultat der Prüfung aber maßgeblich von der gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ausübung des Beurteilungsspielraums durch den jeweiligen Prüfer ab, dann ist die Anzahl der Prüfer wesentlich für das Prüfungsergebnis und muss für alle Teilnehmer einer berufsbezogenen Abschlussprüfung vorab und vorhersehbar festgelegt sein. (…) Angesichts des mit der Bewertung einer den Zugang zu einem Beruf eröffnenden Prüfung verbundenen intensiven Eingriffs in die freie Wahl des Berufs ist den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG nur genügt, wenn die Zahl der zu bestellenden Prüfer und das Verfahren der Notenfestsetzung bei Bewertungsdifferenzen zwischen den Prüfern rechtssatzmäßig bestimmt sind. Neben der von Art. 12 Abs. 1 GG geforderten Neutralität und Objektivität des Prüfungsverfahrens kommt hier dem Erfordernis des Grundrechtsschutzes durch Verfahren angesichts der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte prüfungsspezifischer Wertungen ein hohes Gewicht für den effektiven Grundrechtsschutz zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 ; BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 5, 7). Daher können solche Regelungen nicht der Verwaltungspraxis überlassen bleiben, sondern sie sind von den zuständigen Normgebern - hier von Hochschulen aufgrund der in § 34 SächsHSG bzw. SächsHSFG enthaltenen Ermächtigung auf der Ebene der Prüfungsordnung - unter Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG rechtssatzmäßig zu erlassen (vgl. unter a)). Das Regelungsgebot verletzt die in Art. 5 Abs. 3 GG verankerte Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen nicht. Die Wissenschaftsfreiheit umfasst die Befugnis zum Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 [ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150626.1bvr221813] - NVwZ 2015, 1444 Rn. 18 m.w.N.). Die mit dem Regelungsgebot verbundene Einschränkung der Satzungsautonomie der Hochschulen ist durch den erforderlichen effektiven Grundrechtsschutz des Prüflings gerechtfertigt und auch verhältnismäßig. Den Hochschulen bleibt ein hinreichender Gestaltungsspielraum in Ausübung ihrer Wissenschaftsfreiheit bei der Festsetzung der Prüferzahl und der Regelung von Bewertungsdifferenzen für den jeweils zu regelnden Studiengang.“ Die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen beanspruchen vorliegend gleichermaßen Geltung, weshalb sich die Kammer diese Ausführungen zu Eigen macht. Vorliegend ist ebenso eine berufseröffnende Prüfung Streitgegenstand des Verfahrens und besteht mit § 13 Abs. 1 Satz 1 HSG LSA eine dem sächsischen Hochschulgesetz inhaltsgleiche Regelung zur Verpflichtung der Hochschule zum Beschluss einer Prüfungsordnung. Diesen bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen genügt die hier anzuwendende Prüfungsordnung nicht. § 19 Abs. 2 i.V.m Abs. 1 der Prüfungsordnung lässt sich die konkrete Zahl der Prüfer von zweiten Wiederholungsprüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, nicht entnehmen. Die Norm sieht lediglich vor, dass zweite Wiederholungsprüfungen von mindestens (Hervorhebung durch das Gericht) zwei Prüfern zu bewerten sind. Damit legt sie nicht vorab und vorhersehbar die konkrete Anzahl an Prüfern fest. Der Klägerin kann hinsichtlich der unzureichenden Rechtsgrundlage nicht entgegengehalten werden, dass sie ihrer Rügeobliegenheit nicht nachgekommen ist, da eine solche Obliegenheit dem Prüfling nicht hinsichtlich solcher Mängel aufzulegen ist, die sich auf die rechtlichen Grundlagen der Prüfung beziehen. Die Verantwortung dafür, dass der Prüfung in ihrer konkreten Form eine hinreichende Rechtsgrundlage zugrunde liegt, trägt die Prüfungsbehörde. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Prüfungsbehörde im Falle einer Rüge zur rechtzeitigen Behebung oder Kompensation des Mangels willens bzw. in der Lage gewesen wäre. Bei dieser Sachlage ist aber auch dem Prüfling eine entsprechende Rüge schwerlich zuzumuten und lässt sich bei einer Unterlassung der Rüge ein widersprüchliches Verhalten des Prüflings im Sinne eines venire contra factum proprium nicht begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 26.06.2019 – 9 S 1209/18 –, juris Rn. 26 und vom 10.03.2015 – 9 S 2309/13 –, juris Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.03.1989 – 22 A 688/88 –, juris Rn. 27; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.03.2022 – 4 L 49/21 –, juris Rn. 53 m.w.N.). Wenngleich die Regelung des § 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Prüfungsordnung den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügt, begründet dieser Verstoß allein einen klägerischen Anspruch auf Neubewertung nicht (vgl. so zum Anspruch auf Zulassung zur erneuten Wiederholung einer Prüfung: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.03.2022 – 4 L 49/21 –, juris Rn. 39). Aufgrund des Regelungsdefizits in der Prüfungsordnung ist das Gericht vielmehr zur Vermeidung einer verfassungsfernen Regelungslücke und zur Wahrung der Berufsfreiheit gehalten, bis zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände durch den Satzungsgeber eine unerlässliche Übergangsregelung zu treffen, damit den aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierenden Gewährleistungen der Prüflinge Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2020 – 6 C 8.19 –, juris Rn. 24 und 68, vom 10.04.2019 – 6 C 19.18 –, juris Rn. 20 m.w.N.) Die Übergangsregelung hat sich in sachgerechter Weise an der Praxis des Beklagten zu orientieren. Wie in der mündlichen Verhandlung erläutert, bestand die bisherige Praxis des Beklagten darin, die Wiederholungsklausuren – wie sämtliche Klausuren im Antwort-Wahl-Verfahren – unter anderem in einem sogenannten „preview“-Verfahren von Herrn Prof. Dr. V. L... als Klausurersteller an die beiden anderen hauptverantwortlich lehrenden Professoren des Instituts zur Abnahme zu leiten, um den besonderen Anforderungen des Antwort-Wahl-Verfahrens zu genügen. Denn weil die zu erbringenden Prüfungsleistungen – anders als bei Prüfungen sonst üblich – nicht nachträglich individuell bewertet, sondern mechanisch ausgewertet werden, ist die eigentliche Prüfertätigkeit bei Klausuren im Antwort-Wahl-Verfahren vorverlagert. Alle prüfungsrechtlich bedeutsamen Entscheidungen einschließlich der prüfungsspezifischen Wertungen müssen bei der Auswahl des Prüfungsstoffes, der Ausarbeitung der Fragen, der Festlegung der Antwortmöglichkeiten und der Wahl des Auswertungsmodus getroffen werden. Der Aufgabensteller ist der Prüfer (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.10.2006 – 14 B 1035/06 –, juris Rn.14; auch Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 589). Nach Auskunft des Beklagten wurde auch die streitbefangene Klausur vom 21.07.2020 zur vorherigen Abnahme/Bewertung von Herrn Prof. Dr. V. L... an die beiden anderen hauptverantwortlich lehrenden Professoren des Instituts geleitet. Die Vorgehensweise im vorliegenden Verfahren entspricht somit der ständigen Praxis und begegnet auch im Übrigen keinen grundsätzlichen Bedenken. Insbesondere genügt sie den Anforderungen des Zweiprüferprinzips des § 12 Abs. 5 Satz 1 HSG LSA. Denn das Zweiprüferprinzip verlangt nicht, dass beide Prüfer zu gleichen Anteilen bzw. mit vergleichbarem Arbeitsaufwand bei der Ausübung der Prüfertätigkeit tätig werden, jedoch erfordert es, dass beide Prüfer eine gleichberechtigte Stellung innerhalb des Korrekturprozesses (bzw. bei der Erstellung der Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren) einnehmen. Nur hierdurch wird dem Sinn und Zweck des Zweiprüferprinzipes Sorge getragen, denn nur dann ist gewährleistet, dass der entsprechenden Prüfung nicht von vornherein die Subjektivität der Beurteilung eines einzelnen Prüfers anlastet. Zwar ist das sogenannte „preview“-Verfahren nach dem Vortrag des Beklagten unter der Leitung von Herrn Prof. Dr. V. L... erfolgt. Als zweiter Prüfer war ausweislich des Protokolls des Prüfungsausschusses für den vorklinischen Studienabschnitt Physiologie indes auch Herr Prof. Dr. M… bestellt, bei dem es sich auch um einen der beiden – neben Herrn Prof. Dr. V. L... – hauptverantwortlich lehrenden Professoren des Instituts handelte. Nach dem Vortrag des Beklagten, an dem zu zweifeln es nach Überzeugung des Gerichts keine Anhaltspunkte gibt, wurde auch die streitbefangene Klausur diesem zur „Vor-Abnahme“ zugeleitet. Bis zum Erlass einer verfassungsgemäßen Bestimmung sind entsprechend dieser Praxis die Prüfungen im MC-Verfahren (weiterhin) durch die drei hauptverantwortlich lehrenden Professoren des Instituts abzunehmen und zu bewerten. 2. Gleichwohl steht der Klägerin ein Anspruch auf Neubewertung der Klausur vom 21.07.2020 zu, da die streitbefangene Prüfung an einem weiteren – auf der Ebene der Prüfungsordnung angesiedelten – Fehler leidet, der den klägerischen Anspruch auf Neubewertung der Klausur begründen vermag. § 18 Abs. 5 Satz 5 und Satz 6 der Prüfungsordnung, in denen es wörtlich heißt: „Bei Wiederholungsprüfungen wird die Gleitklausel bei einer Teilnehmerzahl von 45 Prüflingen oder weniger nicht mehr angewendet. Es gilt die absolute Bestehensgrenze gem. Abs. 4.“ verstoßen gegen höherrangiges Recht (a). Es fehlt damit an einer hinreichenden Regelung zur Ermittlung der Bestehensgrenzen für Leistungskontrollen im Wiederholungsfall (b). a. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Beschluss vom 14.03.1989 zu Antwort-Wahl-Prüfungen (Az.: 1 BvR 1033/82 u.a., juris Rn. 74) betont: „Ein Vergleich dieser Aufgabentypen zeigt, dass sie sich in der Schwierigkeit ihres formalen Verständnisses und der Zahl der erforderlichen Gedankenschritte erheblich unterscheiden, so dass es auch von ihrem Anteil am Gesamtbestand der Aufgaben abhängt, welcher Prozentsatz der Fragen eines Prüfungstermins bestenfalls beantwortet werden kann. Weitere Faktoren, von denen der Schwierigkeitsgrad und damit die erreichbare Höchstleistung abhängt, sind beispielsweise der Anteil an sogenannten „Altfragen“ und die Ausgestaltung der Aufgabenhefte.“ Ferner heißt es (Rn. 75, a.a.O): „Diese Eigenheiten des Antwort-Wahl-Verfahrens zeigen, dass die Bestehensgrenze nicht allein aus einem Vomhundertsatz der geforderten Antworten ergeben darf, sondern in einem Verhältnis zu einer möglichen Höchstleistung oder zu einer Normalleistung stehen muss. Die Festlegung ist also nicht ohne Rücksicht auf einen vorgestellten Schwierigkeitsgrad möglich. Gleichgültig, ob der Verordnungsgeber einen großzügigen oder einen strengen Maßstab wählen will, stets ist ein Bezugspunkt erforderlich, der sich aus den erwarteten Leistungen ergibt und damit von der Schwierigkeit der jeweiligen Prüfung abhängt.“ Hieraus folgt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (Rn. 80, a.a.O): „Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen jedoch nicht weitergehen, als die sie legitimierenden öffentlichen Interessen fordern (vgl. BVerfGE 19, 330 (337)). Erforderlich ist ein Eingriff in die Berufsfreiheit nur dann, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit weniger fühlbar einschränkendes Mittel fehlt (vgl. BVerfGE 30, 292 (316); 75, 246 (269)). Ein milderes Mittel stand beispielsweise mit einer relativen Bestehensregel zur Verfügung.“ Ausgehend von dieser Rechtsprechung wurden bei Antwort-Wahl-Prüfungen zusätzlich zu absoluten auch relative Bestehensgrenzen mit sogenannten „Ankerklauseln“, d.h. Mindestbestehensgrenzen, die häufig bei 50 % lagen, eingeführt. Hierdurch sollten überdurchschnittlich hohe Prüfungsanforderungen abgefangen werden, indem auf die durchschnittlichen Leistungen der Prüflinge abgestellt wurde (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 07.06.2022 – 2 K 2970/19 –, juris). So geschah es auch in § 18 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 der Prüfungsordnung. Vor dem Hintergrund dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung führt das OVG Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 23.07.2014 (Az.: 3 L 243/13, juris Rn. 22ff.) zu MC-Klausuren aus: „Grundsätzlich sind zur Erfolgskontrolle für die Teilnahme an medizinischen Vorlesungen Klausuren im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice-Klausuren) zulässig. Bei diesen erschöpft sich die Prüfungsleistung darin, eine Auswahl unter mehreren vorgegebenen Antworten auf die gestellten Fragen zu treffen und die für richtig gehalten(en) Antwort(en) anzukreuzen. Damit unterscheidet sich zum einen die Prüfertätigkeit im Multiple-Choice-Verfahren grundlegend von der bei herkömmlichen schriftlichen Prüfungen. Anders als dort kommt nach Abschluss der Prüfung nur noch eine rein rechnerische Auswertung zur Feststellung der Zahl der richtigen Antworten in Betracht. Die eigentliche Prüfertätigkeit besteht in der Auswahl des Prüfungsstoffes, der Ausarbeitung der Fragen und der Festlegung von Antwortmöglichkeiten; Prüfer ist derjenige, der die Antwort-Wahl-Aufgaben ausarbeitet. Zum anderen eigenen sich die im Antwort-Wahl-Verfahren erbrachten Prüfungsleistungen nicht ohne weiteres für eine Einordnung in die Stufen der für herkömmliche Prüfungen typischen Notenskala. Die Qualität einer im Antwort-Wahl-Verfahren erbrachten Prüfungsleistung beurteilt sich ausschließlich danach, wie viele Fragen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Fragen richtig beantwortet wurden. Raum für weitere Differenzierung ist nicht gegeben. Welcher Anteil der Fragen richtig beantwortet werden kann, hängt jedoch nicht nur von den Kenntnissen eines Kandidaten, sondern auch von weiteren Faktoren ab, wie der Zahl der Aufgaben, der dafür zugestandenen Zeit, der Art der Fragestellung, der Verwendung von Bildmaterial und anderem mehr. Erfahrungsgemäß ist es nicht möglich, den Schwierigkeitskrad von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren zuverlässig vorauszusagen oder gar zu steuern. Dann ist es auch nicht zulässig, anzunehmen, dass die zutreffende Beantwortung aller Fragen im Allgemeinen möglich sei und dass die absolute Zahl unrichtig, unvollständig oder gar nicht beantworteter Fragen ein maßstabsgetreues Abbild des Wissensstandes eines Kandidaten sei. Im Hinblick auf die mit Multiple-Choice-Klausuren verbundenen Unwägbarkeiten ist es unverhältnismäßig, allein anhand einer absoluten Bestehensgrenze über die Zulassung zum Zweiten Studienabschnitt oder dem Praktischen Jahr zu entscheiden. Da es keine nachträgliche Bewertung der Prüfungsleistungen gibt, mit der sich zeigende unbeabsichtigte Schwankungen des Schwierigkeitsgrades der Prüfungen verschiedener Termine ausgeglichen werden können, müssen im Vorhinein Regelungen getroffen werden, mit denen das Fehlen dieser Möglichkeit ausgeglichen wird (OVG RP, Beschl. v. 19.01.2009 – 10 B 11244/08 -, juris). Daher sind spezifische Vorgaben für die Feststellung des Prüfungsergebnisses erforderlich. Es muss, für Staatsprüfungen in einer Rechtsverordnung, für Hochschulprüfungen in einer Satzung der Hochschule, festgelegt werden, wie viele richtige Antworten für das Bestehen der Prüfung oder für das Erreichen einer bestimmten Note mindestens erforderlich sind. Es ist die Vorgabe eines Bezugspunktes erforderlich, der sich aus den erwarteten Leistungen ergibt und damit von der Schwierigkeit der jeweiligen Prüfung abhängt. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass sich die Bestehensgrenze nicht allein aus einem Vomhundertsatz der gegebenen Antworten (abstrakt) ergeben darf, sondern (relativ) in einem Verhältnis zu einer möglichen Höchstleistung oder zu einer Normalleistung stehen, also die Schwierigkeit der konkreten Prüfung berücksichtigen muss (grundlegend zu den Regelungen der ÄAppO: BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, juris; OVG SN, Beschl. v. 25.05.2010 – 2 B 78/10 -, juris). Diese durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelte relative Bestehensgrenze trägt der Tatsache Rechnung, dass das Bestehen der Ärztlichen Prüfungen im Rahmen des Studiums der Humanmedizin nach § 14 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 02. August 2013 (BGBl. I S. 3005), hier anwendbar in der Fassung vom 27. 06. 2002 – ÄappO – eine Berufszugangsschranke darstellt. Berufsbezogene Prüfungen, d.h. Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist, stellen als sogenannte subjektive Berufszugangsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufs- und Ausbildungsfreiheit dar, dessen Verhältnismäßigkeit allein mit einer absoluten Bestehensgrenze nicht gewahrt ist.“ Zwar handelt es sich bei der vorliegend in Rede stehenden Prüfung um eine studienbegleitende Leistungsprüfung und somit nicht um eine Ärztliche Prüfung im Sinne der ÄAppO. Sie dient vielmehr im Vorfeld derselben zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Lehrveranstaltung „Seminar Physiologie“. Unmittelbar ist sie dementsprechend nicht von den Regelungen der ÄAppO umfasst, sondern richtet sich vornehmlich nach den Regelungen der Studienordnung der Universität, hier § 18 Abs. 4, Abs. 5 der Prüfungsordnung i.V.m. § 13 Abs. 1 HSG LSA. Wenn diese Regelungen aber – wie vorliegend der Fall – im Ergebnis ebenfalls berufszugangsbeschränkende Wirkungen haben können, d.h. wenn im Falle ihres Nichtbestehens die Exmatrikulation droht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.07.2014 – 3 L 243/13 –, juris), stellen sie als sogenannte subjektive Berufszugangsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufs- und Ausbildungsfreiheit dar, dessen Verhältnismäßigkeit allein mit einer absoluten Bestehensgrenze nicht gewahrt ist. Das OVG Sachsen-Anhalt hat diesbezüglich in dem oben genannten Urteil (Rn. 27, a.a.O.) ausgeführt: „Ob die für die Ärztliche Prüfung entwickelten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts auch für solche Erfolgskontrollen des ersten Studienabschnitts zumindest dann entsprechend anwendbar sind, wenn diese im Ergebnis ebenfalls berufszugangsbeschränkende Wirkung haben können, d.h. wenn im Falle ihres Nichtbestehens die Exmatrikulation droht, wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung bejaht (OVG RP, Beschl. v. 19.01.2009 – 10 B 11244/08 -; OVG SN, Beschl. v. 25.05.2010 – 2 B 78/10 -; offen gelassen: OVG SL, Beschl. v. 13.10.2010 – 3 B 216/10 -; alle: juris). Jedenfalls weil aufgrund der Exmatrikulation das weitere Studium der Humanmedizin auch an anderen Universitäten ausgeschlossen ist (vgl. exemplarisch § 29 Abs. 2 Hochschulgesetz LSA i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.12.2010, zuletzt geändert durch ÄndG vom 23.01.201; § 44 Hamburgisches Hochschulgesetz vom 18.07.2001 i.d.F. vom 08.06.2010; § 4 Abs. 2 Ziffer 6 Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24.02.2010; § 17 Abs. 5 Ziffer 2 Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern; § 18 Abs. 2 Ziffer 6 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz vom 15.01.2013; § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Thüringer Hochschulgesetz; alle: juris), stellt das Nichtbestehen einer solchen Leistungskontrolle ebenfalls eine berufszugangsbeschränkende Regelung dar. Es ist daher kein Grund ersichtlich, aus dem für solche Leistungskontrollen anderen Maßstäbe gelten sollten als für die Ärztliche Prüfung nach der ÄAppO.“ Nach den Scheinbedingungen für das Seminar Physiologie der Lehrveranstaltung „Physiologie“ wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung „Physiologie“ u.a. durch eine ausreichende Punktzahl in zwei angebotenen Teilklausuren belegt. Bei nicht ausreichender Punktzahl erfolgt eine schriftliche erste Wiederholungsprüfung über den Gesamtstoff der Physiologie. Falls diese erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden wird, ist eine zweite Wiederholungsprüfung zum Erhalt des Seminarscheins abzulegen. Die von der Klägerin gerügte zweite Wiederholungsprüfung ist nach den Scheinbedingungen für das Seminar Physiologie der Lehrveranstaltung „Physiologie“ Ziffer 8 und 9 i.V.m. § 6 Abs. 8 der Prüfungsordnung damit Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme an der scheinpflichtigen Lehrveranstaltung „Seminar Physiologie“, welches wiederum Voraussetzung für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung/Staatsexamen M1 ist, vgl. § 8 Abs. 2 der Prüfungsordnung. Es handelt sich damit bei der Leistungskontrolle um eine faktische Berufszugangsschranke. Mit dem endgültigen Nichtbestehen dieser Lehrveranstaltung verliert der Studierende seinen Prüfungsanspruch gegenüber dem Beklagten, vgl. § 7 Abs. 4 der Prüfungsordnung, womit zugleich das weitere Studium der Humanmedizin an anderen Universitäten unmöglich ist, vgl. § 19 Abs. 2 der Prüfungsordnung. Die Leistungskontrolle ist damit Voraussetzung für die Fortsetzung der beruflichen Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss die Ausübung des Ausbildungsberufs erst ermöglicht. Die Prüfungsordnung hat daher eine relative Bestehensgrenze grundsätzlich auch für Leistungskontrollen im Wiederholungsfall von MC-Klausuren vorzusehen. b. Es fehlt an einer hinreichenden Regelung für die Bewertung von Klausuren, die im Antwort-Wahl-Verfahren im Wiederholungsfall gestellt werden. Die in § 18 Abs. 5 Satz 5 und Satz 6 der Prüfungsordnung verwaltungsseitig getroffene Festlegung, dass eine Multiple-Choice-Klausur im Wiederholungsfalle gänzlich ohne relative Bestehensgrenze bewertet werden kann, genügt den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Maßgaben nicht. Die unverhältnismäßige Bestehensregel kann keine Anwendung finden. Zwar ist anzuerkennen, dass eine relative Bestehensgrenze dann nicht zum Einsatz kommen kann, wenn sie nicht mehr ihren Zweck erreicht, durch den Vergleich mit einer zahlenmäßig relevanten Gruppe potentiell besonders motivierter und leistungsstarker Kommilitonen diejenigen Studierenden zu identifizieren, die für die Ausübung des Arztberufes nicht geeignet sind. Denn der Zweck einer Bestehensregel besteht darin, Berufsbewerber, die die erforderlichen Qualifikationsmerkmale nicht erfüllen, zu erfassen und von dem angestrebten Beruf fernzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989, a.a.O., juris). Neben dem Vorliegen einer geeigneten Referenzgruppe (OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.10.2020 – 3 B 216/10 –; VG Magdeburg, Urteil vom 16.12.2008 – 7 A 296/08 –; beide zitiert nach juris) wird damit für die Anwendung und Berechnung einer relativen Bestehensgrenze auch eine quantitativ beachtliche Anzahl an Prüfungsteilnehmern vorausgesetzt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2018 – 2 LB 50/17 –, juris). An einer solchen fehlt es indes regelmäßig bei Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen. Diesem Umstand könnte etwa durch eine satzungsrechtliche Regelung Rechnung getragen werden, die in Abhängigkeit vom Teilnehmerkreis der Prüfung die Festlegung einer variablen Grenze, um die die zu bewertende Klausur das Ergebnis der Vergleichsgruppe unterschritten werden darf, trifft (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.07.2014 – 3 L 243/13 –, juris Rn. 37 mit Verweis auf § 3 Abs. 4 der Studienordnung für das Medizinstudium an der Medizinischen Fakultät Heidelberg der Universität Heidelberg für das 1. und 2. Studienjahr vom 22. Juli 2010). Denkbar wäre es auch, zur Berechnung der relativen Bestehensgrenze auf das arithmetische Mittel der Ergebnisse aller Klausurteilnehmer zurück zu greifen. Diese würde freilich voraussetzen, dass die Bedingungen der Erstprüfung und der Nach- bzw. Wiederholungsprüfung übereinstimmen. Darüber hinaus müsste zur Wahrung der Chancengleichheit für alle Prüfungsteilnehmer die Methode der Berechnung vorab und vorhersehbar einheitlich satzungsrechtlich festgelegt werden, da die Wahl der Methode im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Berechnung der relativen Bestehensgrenze führen kann. An einer solchen Regelung fehlt es hier aber. § 18 Abs. 5 Satz 5 und Satz 6 der Prüfungsordnung schließt die Anwendung einer relativen Bestehensgrenze für Wiederholungsprüfungen mit weniger als 45 Prüflingen vollständig aus. Ausgehend von der vom Bundesverfassungsgericht formulierten Maßgabe, dass sich die Bestehensgrenze bei Leistungsnachweisen im Multiple-Choice-Verfahren nicht allein aus einem Vomhundertsatz der gegebenen Antworten (abstrakt) ergeben darf, sondern (relativ) in einem Verhältnis zu einer möglichen Höchstleistung oder zu einer Normalleistung stehen, also die Schwierigkeit der konkreten Prüfung berücksichtigen muss, ist die Prüfungsordnung des Beklagten für Wiederholungsprüfungen deshalb zu beanstanden. Dahinstehen kann hier die Frage, ob eine satzungsrechtliche Regelung, die für Wiederholungsprüfungen die Anwendung einer relativen Bestehensgrenze ausschließt, auch dann noch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar ist und nicht zugleich eine nicht hinzunehmende Benachteiligung der Prüflinge der Wiederholungsprüfung bedeutet, wenn es nach den jeweiligen Bedingungen der Universität dem Prüfling zur Wahl gestellt ist, an einer Wiederholungsprüfung teilzunehmen oder aber auf die nächste Erstprüfung – für die wieder die Regelungen der relativen Bestehensgrenze Anwendung finden – zu warten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.07.2014 – 3 L 243/13 –, Rn. 32 unter Verweis auf VG München, Urteil vom 09.10.2012 – M 3 K 11.1305 –; wohl auch VG Hamburg, Urteil vom 07.06.2022 – 2 K 2970/19 –; alle zitiert nach juris). Denn ausweislich der Prüfungsordnung und der Scheinbedingungen der Fakultät steht es der Klägerin nicht frei, die Klausur unter den Bedingungen einer relativen Bestehensgrenze, etwa durch Warten auf einen Klausurtermin, der im Hinblick auf den Teilnehmerkreis die Anwendung einer relativen Bestehensgrenze sichert, abzulegen. Vielmehr wird sie – wie zuvor dargelegt – auf die gesonderten Wiederholungsprüfungen verwiesen, bei denen nach § 18 Abs. 5 Satz 6 der Prüfungsordnung bei geringer Teilnehmerzahl (< 45 Prüflinge) einzig die absolute Bestehensgrenze des § 18 Abs. 4 der Prüfungsordnung gilt. Der Klägerin ist auch bezüglich dieses Fehlers kein Verstoß gegen ihre Rügeobliegenheit vorwerfbar, da auch er auf der Anwendung einer mit höherrangigem Recht unvereinbaren Satzungsregelung basiert. Schließlich rechtfertigt der festgestellte satzungsrechtliche Bewertungsfehler die Aufhebung der Prüfungsentscheidung, da er sich als erheblich erweist. Ein Verfahrensfehler kann nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen, wenn er wesentlich ist und somit ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann, vgl. § 46 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA. Diese Grundsätze finden auch für die Feststellung materieller Prüfungsfehler Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 – 6 C 11.96 –, juris Rn. 21). Sind demgegenüber Auswirkungen des Fehlers auf die Prüfungsentscheidung mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, besteht kein Anspruch auf Neubewertung, weil sich die Prüfungsleistung im Ergebnis als zutreffend und damit rechtmäßig darstellt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.03.2022 – 4 L 49/21 –, juris Rn. 45). Gemessen hieran erweist sich der festgestellte Fehler als wesentlich, da er in der Bewertungsgrundlage – nämlich der Anwendung der absoluten Bestehensgrenze bei Wiederholungsprüfungen mit weniger als 45 Teilnehmern – der Klausur vom 21.07.2020 selbst liegt. Erst der Ausschluss der Anwendung der relativen Bestehensgrenze und die zwingend vorgesehene Anwendung der absoluten Bestehensgrenze des § 18 Abs. 5 Satz 6 i.V.m. Abs. 4 der Prüfungsordnung führen zur Bewertung der klägerischen Klausur als nicht bestanden. Denn hätte der Beklagte die für Wiederholungsprüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren mit einer Teilnehmerzahl von über 45 Prüflingen anzuwendende relative Bestehensgrenze des § 18 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 der Prüfungsordnung auch im Hinblick auf die streitgegenständliche Klausur angewandt, wäre die klägerische Klausur als bestanden zu werten: Die Klägerin hat 22 der möglichen 40 Punkte erreicht. Die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller an der MC-Prüfung teilnehmenden Prüfungsteilnehmer lag bei 20,86 Punkten. Dieser Wert darf um 15 % unterschritten werden, wohingegen die von der Klägerin erreichten 22 Punkte ihn sogar überschreiten und darüber hinaus auch der Mindestvorgabe des § 18 Abs. 5 Satz 2 der Prüfungsordnung (50 % von 40 Punkten = 20 Punkte) entsprechen. Die Bewertung der Klausur vom 21.07.2020 hält daher einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, sodass diese und in der Folge die Feststellung des Nichtbestehens der Lehrveranstaltung „Seminar Physiologie“ aufzuheben und die klägerische Klausur unter Beachtung der gerichtlichen Entscheidung erneut zu bewerten ist. Erweist sich ein Bewertungsfehler für die Prüfungsentscheidung als erheblich, müssen die erbrachten Leistungen grundsätzlich nicht wiederholt, sondern (lediglich) erneut bewertet werden (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 684). Bei der Neubewertung der Klausur hat der Beklagte zu berücksichtigen, dass die Regelung zur Ermittlung der Bestehensgrenze – als eine wesentliche Regelung – der rechtssatzmäßigen Festlegung in der Prüfungsordnung bedarf (vgl. zur Frage der Wesentlichkeit bei Grundrechtsrelevanz: BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977 – 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 –, juris Rn. 26ff.). Unter Zugrundelegung der zuvor dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung, zur Vermeidung einer verfassungsfernen Regelungslücke und zur Wahrung der Berufsfreiheit der Klägerin, hat das Gericht deshalb übergangsweise eine Regelung zur Bewertung von Wiederholungsprüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren mit einer geringeren Teilnehmerzahl als 45 zu treffen, welche sich in sachgerechter Weise an der Praxis des Beklagten zu orientieren hat. Bei MC-Klausuren im Wiederholungsfall mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 45 Prüflingen wird bisher die relative Bestehensgrenze des § 18 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 bei der Ermittlung der Bestehensgrenze angewendet. Entsprechend dieser Praxis ist übergangsweise bis zum Erlass einer verfassungsgemäßen Bestimmung die relative Bestehensgrenze des § 18 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 der Prüfungsordnung auch bei Wiederholungsprüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren bei einer Teilnehmerzahl von unter 45 Prüflingen anzuwenden. 3. Da das Begehren der Klägerin, die Klausur vom 21.07.2020 neu bewerten zu lassen, Erfolg hat, war auf die gegen die Prüfungsfragen gerichteten Einwendungen nicht einzugehen. 4. Soweit die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt hat, dem Beklagten hilfsweise eine Stellungnahmefrist bis zum 15.01.2024 einzuräumen, war der Antrag abzulehnen. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Die Norm verdeutlicht, dass ein Rechtsstreit grundsätzlich zügig in einem umfassend vorbereiteten Termin und ohne unnötige Verzögerungen abgeschlossen werden soll. Vorliegend bestand nach Auffassung der Kammer keine Notwendigkeit zur Einräumung einer weiteren Stellungnahmefrist für den Beklagten, da diese zu einer unnötigen Verzögerung der Entscheidung geführt hätte. Die Antragstellung zur Einräumung einer Stellungnahmefrist erfolgte von der Beklagtenvertreterin vorliegend, nachdem das Gericht den Beteiligten seine vorläufige rechtliche Würdigung zum Sachverhalt mitgeteilt hat. Nach der mitgeteilten rechtlichen Würdigung erwies sich die streitbefangene Prüfung aufgrund der auf der Ebenen der Prüfungsordnung bestehenden Regelungsdefizite als fehlerhaft. Die Einschätzung der Kammer basierte dabei vollumfänglich auf der Würdigung der bereits im Vorfeld – durch rechtlichen Hinweis der Berichterstatterin vom 07.12.2023 – aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit der satzungsrechtlichen Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 5 und Satz 6 der Prüfungsordnung mit höherrangigem Recht und stellte damit für die Beteiligten weder ein neues Vorbringen noch eine unvorhersehbare rechtliche Bewertung dar. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 6. Die Berufung ist nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die streitgegenständliche Frage der Anwendung einer absoluten Bestehensgrenze bei Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren mit geringer Teilnehmerzahl grundsätzliche Bedeutung hat. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7500,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung wird auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 36.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abrufbar unter: https://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf). Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der von ihr besuchten Lehrveranstaltung „Seminar Physiologie“. Seit dem 01.10.2015 ist die Klägerin an der Medizinischen A-Stadt für den Studiengang Medizin immatrikuliert. Im Wintersemester 2017/2018 belegte sie erstmals die vorklinische und scheinpflichtige Lehrveranstaltung „Seminar Physiologie“ und nahm an den beiden angebotenen Teilklausuren teil. Aufgrund der von der Klägerin erreichten Gesamtpunktzahl in den Klausuren wurde das Seminar als nicht bestanden bewertet. Zum Wintersemester 2018/2019 wiederholte die Klägerin die Lehrveranstaltung. An den beiden angebotenen Teilkausuren nahm die Klägerin teil. Abermals konnte aufgrund der erreichten Gesamtpunktzahl die Lehrveranstaltung nicht als bestanden bewertet werden. Entsprechend der seit dem Wintersemester 2015/2016 geltenden Scheinbedingungen für das Seminar Physiologie der Lehrveranstaltung „Physiologie“ bestand für die Klägerin nunmehr die Möglichkeit an einer schriftlichen 1. Wiederholungsprüfung über den Gesamtstoff der Physiologie teilzunehmen. Dieser Prüfung stellte sich die Klägerin im Juli 2019 ohne Erfolg. Die Prüfungsentscheidung griff die Klägerin nicht an. An der im September 2019 angebotenen zweiten Wiederholungsprüfung nahm die Klägerin krankheitsbedingt nicht teil. Am 21.07.2020 unterzog sich die Klägerin der Wiederholungsprüfung im zweiten Versuch (2. Wiederholungsprüfung). An dieser Klausur nahmen insgesamt 28 Teilnehmer teil, die durchschnittliche Prüfungsleistung der an der Klausur teilnehmenden Prüflinge lag bei 20,86 Punkten. Die Prüfung bestand aus insgesamt 40 Aufgaben, die im Antwort-Wahl-Verfahren zu bearbeiten waren. Die Klägerin hat von den 40 zu beantwortenden Fragen der Wiederholungsklausur, von denen alle gewertet wurden, nach Auffassung des Beklagten 22 (55 %) richtig gelöst. Die Zahl der Fragen, die die Klägerin nach § 18 Abs. 5 der Studien- und Prüfungsordnung mindestens zutreffend zu beantworten hatte, um die Prüfung zu bestehen, betrug 24. Die Klausur wurde als nicht bestanden bewertet. Mit Bescheid vom 22.07.2020 teilte der Direktor des Instituts für Physiologie, Prof. Dr. V. L..., der Klägerin mit, dass ihr aufgrund des Prüfungsergebnisses ein weiterer Wiederholungsversuch und eine Wiederholung der Lehrveranstaltung nach § 19 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Humanmedizin der Medizinischen Fakultät A-Stadt in der Fassung vom 27.06.2018 nicht zustehen würde; sie demzufolge den Leistungsnachweis nicht mehr erbringen könne und folglich die scheinpflichtige Lehrveranstaltung endgültig nicht bestanden habe. Hierüber werde das Studiendekanat der Medizinischen Fakultät in Kenntnis gesetzt. Am 23.07.2020 nahm die Klägerin Einsicht in die Prüfungsunterlagen und erhob gegen die Prüfungsentscheidung Widerspruch. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Prüfungsaufgaben 6, 8, 10 und 30 seien im Hinblick auf die erwarteten Antworten nicht spezifisch genau gestellt und demzufolge unzutreffend bewertet worden. Dies folge bei den Aufgaben 10 und 30 etwa bereits aus fehlenden Angaben im Aufgabentext; bei Aufgabe 10 auch aus einer ungenauen Formulierung der Antwortmöglichkeiten. Vor diesem Hintergrund seien ihre Lösungen jedenfalls betreffend den Prüfungsaufgaben 6 und 8 ebenfalls vertretbar. Am 28.07.2020 tagte der Prüfungsausschuss, der mit dem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern besetzt war. Er sah die Einwände der Klägerin durchaus als berechtigt an. Der Prüfungsausschuss beschloss, dass bei der Aufgabe 6 neben der Antwort (C) auch die Antwort (E), bei der Aufgabe 8 neben der Antwort (B) auch die Antwort (C) als richtig zu werten seien. Sollte der Prüfer, Prof. Dr. V. L…, oder sein Vertreter nicht erreicht werden können, werde der Prüfungsausschuss die Entscheidung treffen, dass die Klägerin die Klausur bestanden habe. Eine abschließende Entscheidung blieb aus. Die Klägerin wurde am 30.07.2020 darüber informiert, dass eine abschließende Entscheidung wegen der urlaubsbedingten Abwesenheit von Herrn Prof. Dr. V. L… noch nicht getroffen wurde. Ende August 2020 wandte sich die Klägerin erneut an den Prüfungsausschussvorsitzenden und bat um Auskunft hinsichtlich einer Entscheidung des Prüfungsausschusses. Sie erhielt die Information, dass der Prüfungsausschuss als beratendes Gremium noch immer keine abschließende Entscheidung habe treffen können. Man werde sich nunmehr mit den zwischenzeitlich eingegangenen Rückmeldungen befassen. Am 09.10.2020 teilte der Prüfungsausschussvorsitzende der Klägerin mit, dass der Prüfungsausschuss die Entscheidung des Prüfers, Herrn Prof. Dr. V. L..., die Prüfung als nicht bestanden zu bewerten, nicht ersetzen könne. Es wurde der Klägerin nahegelegt, sich (anwaltlich) beraten zu lassen. Mit Schreiben vom 22.10.2020 zeigte die Klägerin die rechtliche Vertretung durch ihren Prozessbevollmächtigten an und beantragte Akteneinsicht. Unter dem 11.12.2020 beriet der Prüfungsausschuss abermals über den Widerspruch der Klägerin. Neben dem Vorsitzenden und neun weiteren Mitgliedern nahmen an dieser Sitzung auch der Prüfer, Herr Prof. Dr. V. L..., und eine weitere Person als Gast teil. Der Prüfungsausschuss korrigierte unter Beachtung der inhaltlichen Begründung zur Richtigkeit der Bewertung der Klausurfragen durch Herrn Prof. V. L... und aufgrund der Hinweise der Rechtsabteilung der Universität, wonach weder Studiendekan noch Prüfungsausschuss berechtigt seien, die begehrte Leistungsbescheinigung auszustellen, seine ursprüngliche Entscheidung vom 28.07.2020, die besagte, dass die Klausur der Klägerin bestanden sei. Er machte sich dabei die Rechtsauffassung der Rechtsabteilung zu eigen, wonach nur der Fachvertreter die Klausur als bestanden werten dürfe. Der Prüfungsausschuss besitze weder die Verwaltungsaktbefugnis zur Scheinausstellung, noch wäre der von ihm ausgestellte Leistungsnachweis rechtsgültig. Allein der Dienstvorgesetzte könne einen Professor ggf. anweisen. Einem Fachvertreter könne somit nur empfohlen werden, die Entscheidung des Prüfungsausschusses umzusetzen. Am 16.02.2021 nahm die Klägerin Akteneinsicht und bat um Übergabe der Anlage zum Protokoll des Prüfungsausschusses vom 28.07.2020 und zu etwaigen Mitschriften zur Sitzung des Prüfungsausschusses am 11.12.2020, welche ihr am 19.02.2021 übersandt wurden. Nach Erhalt der angeforderten Unterlagen machte die Klägerin – ihren Widerspruch inhaltlich vertiefend – im Wesentlichen geltend, dass, soweit ihre Lösungen zu den Aufgaben 6, 8 und 30 als falsch bewertet worden seien, diese Aufgaben fehlerhaft seien. Gleiches gelte für die Aufgabe 28. Denn obgleich die Frage 28 von der Klägerin in der Klausur entsprechend dem Erwartungshorizont angekreuzt worden sei, stimme die Fragestellung nicht mit der vom Prüfer als zutreffend erachteten Antwort überein. Jedenfalls die von ihr gewählten Antwortalternativen der Aufgaben 8 und 30 seien fachlich zumindest auch vertretbar. Die Bewertung der Aufgabe 10 wurde nicht weiter angegriffen. Die Frage 6 lautet: „Bei einer 65-jährigen Patientin war vor einer Woche das EKG in den Extremitätenableitungen nach EINTHOVEN unauffällig, wohingegen jetzt eine Verbreiterung des QRS-Komplexes auf 0,18 s sowie eine Änderung des Lagetyps vorliegt. Wodurch sind diese Veränderungen am ehesten bedingt? (A) durch supraventrikuläre Extrasystolen (B) durch Herzverlagerung infolge Zwerchfellhochstand (C) durch Blockierung eines Kammerschenkels (Schenkelblock) (D) durch einen AV-Block 1. Grades (E) durch ischämisch bedingte Repolarisationsstörung des Myokards“ Die vorgegebene Lösung war die Antwortalternative (C), die Klägerin wählte (D). Die Frage 8 lautet: „Wodurch wird der venöse Rückstrom zum rechten Herzen erhöht? (A) Systole des rechten Vorhofs (B) Systole des rechten Ventrikels (C) Pressen (Valsalva Manöver) (D) Varizen („Krampfadern“) (E) Orthostase“ Die vorgegebene Lösung war die Antwortalternative (B), die Klägerin wählte (C). Die Frage 28 lautet: „Welche Aussage zu den Immunglobulinen der Klasse M (IgM) im Blutplasma trifft im Allgemeinen zu? (A) Ca. 80 % der Immunglobuline im Blutplasma sind IgM. (B) Sie können als Monomer auch auf B-Zellen vorkommen. (C) Ihre Hauptaufgabe ist der Schleimhautschutz vor Krankheiten. (D) Sie sind trimere Immunglobuline. (E) Sie können gut die Plazentaschranke passieren.“ Die vorgegebene Lösung war die Antwortalternative (B), die Klägerin wählte (B). Die Frage 30 lautet: „Zur Bestimmung des Blutvolumens wird einem Patienten 1 ml einer 5 % Evans-Blau-Lösung intravenös injiziert. Nach 5 min. wird ihm eine venöse Blutprobe entnommen, in der die Blutplasmakonzentration des Evans-Blau 0,004 % und der Hämatokrit 0,5 betragen. Etwa wie groß ist das Blutvolumen dieses Patienten? (A) 2,5 L (B) 4,5 L (C) 6,5 L (D) 8,5 L (E) 10,5 L“ Die vorgegebene Lösung war die Antwortalternative (A), die Klägerin wählte (B). Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerspruchsbegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 26.04.2021 und 20.07.2021 nebst den Auszügen aus der Fachliteratur Bezug genommen und verwiesen. Mit Bescheid vom 16.11.2021 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung trat er den von der Klägerin angeführten Auszügen aus der Fachliteratur unter Angabe eigener Fachliteratur – auf die Bezug genommen und verwiesen wird – entgegen. Er vertrat die Ansicht, dass eine zweifelsfreie Beantwortung der gerügten Fragen möglich gewesen sei, ein Wertungsausschluss dieser deshalb nicht in Betracht komme. Im Einzelnen ergäben sich weder für die Frage 6, die dem vorklinischen Wissensstand entspreche, noch für die Frage 8 alternative Lösungen, die den Ausschluss der Fragen aus der Bewertung rechtfertigen. Zur Frage 8 führte er aus, dass es, entgegen dem klägerischen Vorbringen, ausgeschlossen sei, dass sich mittels Pressen der venöse Rückstrom zum rechten Herzen erhöhen ließe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den von der Klägerin zitierten Publikationen. Zwar sei eine Auswirkung des Valsalva-Manövers auf den venösen Rückstrom nicht grundsätzlich auszuschließen, gefragt worden sei aber danach, wodurch der venöse Rückstrom erhöht werden könne. Diese Frage sei zweifelsfrei einzig mit der von ihm als zutreffend erachteten Antwort (B) zu klären. Auch bei der Aufgabe 28 sei eine fehlerhafte Fragestellung nicht ersichtlich. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Klägerin selbst die Frage in der Wiederholungsprüfung offenbar richtig verstanden habe, könne ihr Einwand nicht nachvollzogen werden. Bei der Frage 30 sei es schlicht um die Errechnung des Blutvolumens anhand von verschiedenen, im Aufgabentext angegebenen, Blut-Parametern gegangen. Die Ausführungen der Klägerin betreffend das Blutvolumen eines erwachsenen Mannes, eines Kindes oder eines Toten bzw. ob eine Blutvolumenbestimmung bei letzterem sinnvoll erscheine, gingen deshalb in der Sache fehl. Die Klägerin hat am 14.12.2021 Klage erhoben und macht hierin Einwände gegen die Aufgaben 6, 8, 28 und 30 geltend; die Aufgabe 10 bleibt unerwähnt. Sie ist der Auffassung, dass der Beklagte verpflichtet sei, die von ihr gerügten Aufgaben aus der Klausurbewertung herauszunehmen bzw. die von der Klägerin gewählten Antwortalternativen als zutreffend zu werten. Dies folge für die Frage 6 aus dem Umstand, dass diese nicht nur durch die Antwortalternative (C), sondern vielmehr auch durch die Antwort (A) und die Antwort (E), folglich durch mindestens zwei Antwortalternativen, richtig hätte gelöst werden können. Aus diesem Grund sei die Frage aus der Prüfungswertung herauszunehmen. Bei der Frage 8 sei neben der vorgegebenen Antwort (B) auch die Antwort (C) zutreffend, was auch vom Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 28.07.2020 zunächst anerkannt wurde. Folglich sei auch diese Frage aus der Prüfungsbewertung zu nehmen. Bei der Frage 28 könne neben der vorgegebenen und von der Klägerin so gewählten Antwort (B) auch die Antwortalternative (C) die Frage korrekt lösen, weshalb auch diese Frage aus der Wertung herauszunehmen sei. Das bei der Aufgabe 30 unstreitig rechnerisch richtige Ergebnis – Antwortalternative (A) – stehe ohne weitere Angaben zum Patienten im Aufgabentext im Widerspruch zu physiologischen Normalwerten. Allein aus diesem Grund könne die Aufgabe 30 ebenfalls nicht in die Prüfungsbewertung einbezogen werden. Wenn der Prüfer, Herr Prof. Dr. V. L..., darüber hinaus aus dem Umstand, dass es sich bei der Klausur um eine Wiederholungsklausur handelte, davon ausgehe, dass naturgemäß die am wenigsten leistungsfähigen Studierenden mitschrieben, zeige sich hierin eine unzulässige Abwertung der Klägerin. Die Klägerin beantragt in der mündlichen Verhandlung, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 22.07.2020 (Entscheidung über Nichtbestehens der Lehrveranstaltung Seminar Physiologie) in Form des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2021 zu verpflichten, die Klausur der Klägerin vom 21.07.2020 im Seminar Physiologie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise Schriftsatznachlass bis zum 15. Januar 2024 zu gewähren. Er tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren entgegen. Entgegen der Ansicht der Klägerin enthalte keine der gerügten Aufgaben eine unzulässige Frage. Die beanstandeten Fragen seien eindeutig gestellt worden und nur mit den vorgegebenen Lösungen zu beantworten. Das Prüfungsverfahren leide damit nicht an Rechtsfehlern; die Chancengleichheit im Prüfungsverfahren sei nicht verletzt. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidung des Gerichts.