Urteil
20 K 2993/09
VG Hamburg 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0320.20K2993.09.0A
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Leitsätze
1. Das Beihilferecht gebietet nicht grundsätzlich eine vollständige Übernahme der Aufwendungen für Hörgeräte.(Rn.33)
2. Verweist eine beihilferechtliche Vorschrift bei der Versorgung mit Hörgeräten aber auf Festbeträge der gesetzlichen Krankenversicherung, so begrenzt dies den Beihilfeanspruch im Zweifel nur dann, wenn und soweit der jeweilige Festbetrag im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung rechtmäßig wäre.(Rn.28)
3. Festbeträge für Hörgeräte aus dem System der gesetzlichen Krankenversicherung sind daher auch im Beihilferecht entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil v. 17.12.2009, Az. B 3 KR 20/08 R) nur dann als Höchstgrenze anzuwenden, wenn sie grundsätzlich eine ausreichende Versorgung ermöglichen.(Rn.30)
Tenor
Die Beklagte wird insoweit unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009 verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 1.165,58 Euro zu gewähren, und verurteilt, hierauf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Beihilferecht gebietet nicht grundsätzlich eine vollständige Übernahme der Aufwendungen für Hörgeräte.(Rn.33) 2. Verweist eine beihilferechtliche Vorschrift bei der Versorgung mit Hörgeräten aber auf Festbeträge der gesetzlichen Krankenversicherung, so begrenzt dies den Beihilfeanspruch im Zweifel nur dann, wenn und soweit der jeweilige Festbetrag im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung rechtmäßig wäre.(Rn.28) 3. Festbeträge für Hörgeräte aus dem System der gesetzlichen Krankenversicherung sind daher auch im Beihilferecht entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil v. 17.12.2009, Az. B 3 KR 20/08 R) nur dann als Höchstgrenze anzuwenden, wenn sie grundsätzlich eine ausreichende Versorgung ermöglichen.(Rn.30) Die Beklagte wird insoweit unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009 verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 1.165,58 Euro zu gewähren, und verurteilt, hierauf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. I. Soweit der Kläger die Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten reduzierten Klagantrag teilweise zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). II. Die im Übrigen mit den sachdienlich geänderten Klaganträgen zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die insoweit ablehnenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe von 1.165,58 Euro (1.) und auf Zahlung von Prozesszinsen auf diesen Betrag (2.). 1. Der Beihilfeanspruch richtet sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (BVerwG, Urteil v. 15.12.2005, 2 C 35/04, BVerwGE 125, 21 ff., Rn. 11 bei juris). Nach § 85 Abs. 4 Satz 5 HmbBG in der vom 1.1.2008 bis 31.12.2009 geltenden Fassung (HmbBG 2008) gelten Aufwendungen als zu dem Zeitpunkte entstanden, in dem die sie verursachenden Umstände eingetreten sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier der Tag der Rechnungsstellung durch den Hörgeräteakustiker am 22.11.2008. Der beihilferechtliche Anspruch richtet sich daher nach § 85 HmbBG 2008 und der im Zeitraum vom 1.1.2008 bis 31.1.2010 geltenden Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 24.6.2008 (HmbBeihVO 2008). Aufwendungen sind nach diesen Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind (§ 85 Abs. 4 Satz 1 HmbBG 2008, § 5 Abs. 1 Satz 1 HmbBeihVO 2008). Dies wird für Hilfsmittel, zu denen Hörgeräte gehören, näher bestimmt. Beihilfefähig sind Aufwendungen für die Beschaffung schriftlich verordneter Hilfsmittel (§ 6 Nr. 4 HmbBeihVO 2008). Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach Anlage 2 zur HmbBeihVO 2008. Insoweit bestimmt Ziff. 1, dass Hörhilfen zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören. Zum Umfang ist weiter bestimmt: „Die Aufwendungen für Gegenstände, für die ein Festbetrag festgesetzt ist, sind nur bis zur Höhe des Festbetrags beihilfefähig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist; …“ Der Beihilfeanspruch des Klägers ist nach diesen Vorschriften entgegen der Ansicht der Beklagten im Ergebnis nicht auf einen Festbetrag begrenzt (a). Vielmehr sind im vorliegenden Fall die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers als notwendig und angemessen zugrunde zu legen (b). a) Im vorliegenden Fall kann mangels wirksamer Konkretisierung nicht auf die Festbetragsregelung zurückgegriffen werden. Die beihilferechtliche Festbetragsregelung ist nach Auffassung der Kammer so zu verstehen, dass die beihilfefähigen Aufwendungen nur dann in Höhe der Festbeträge begrenzt sind, wenn eine Versorgung aus dem Festbetragssegment grundsätzlich auch für die beim Betroffenen vorliegende Schwerhörigkeit möglich ist (aa). Daran fehlt es im vorliegenden Fall (bb). aa) Die genannte Vorschrift in Anlage 2 der Beihilfeverordnung enthält mit „Festbetrag“ einen unbestimmten Rechtsbegriff und ist insoweit auslegungsbedürftig. Der Wortlaut lässt offen, was mit „Festbetrag“ gemeint ist. Eine Definition des Begriffs „Festbetrag“, ein ausdrücklicher Verweis auf nach anderen Vorschriften festgesetzte Festbeträge oder eine eigenständige Bestimmung der Höhe der nach findet sich weder in der Beihilfeverordnung noch in ihrer gesetzlichen Grundlage. § 85 Abs. 11 Ziff. 5 HmbBG 2008 ermächtigt den Verordnungsgeber lediglich zu bestimmen, welche „Höchstbeträge“ bei der Versorgung mit Hilfsmitteln „als angemessen gelten“. Der Vergleich mit anderen Vorschriften und die Entstehungsgeschichte lassen jedoch den naheliegenden Schluss zu, dass hier Festbeträge gemeint sind, die im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (gem. § 36 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 213 SGB V) festgelegt werden. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass beispielsweise Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in vergleichbarer Weise „bis zur Höhe des Festbetrags“ beihilfefähig sind, und auch insoweit ein Rückgriff auf die Festbeträge der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt. Zum anderen lässt sich der Entstehungsgeschichte entnehmen, dass die für die gesetzliche Krankenversicherung mit dem Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20.12.1988 eingeführten Festbeträge zur Vermeidung einer Privilegiendiskussion auf den Beihilfesektor übertragen werden sollten. Die durch Änderungsverordnung vom 27.8.1991 noch in Anlage 1 der Beihilfeverordnung eingeführte Regelung (HmbGVBl. 1991, S. 315, 318) wurde nach Mitteilung der Beklagten seinerzeit damit begründet, dass „künftig auch im Hilfsmittelbereich grundsätzlich etwaige Festbeträge nach dem SGB V gelten sollen“. Vor dem dargelegten Hintergrund der Regelung ist die Bezugnahme auf die festgelegten Festbeträge nach Auffassung der Kammer im Ergebnis so zu verstehen, dass die beihilfefähigen Aufwendungen nur dann in Höhe der Festbeträge begrenzt werden, wenn eine Versorgung aus dem Festbetragssegment grundsätzlich auch für die beim Betroffenen vorliegende Schwerhörigkeit möglich ist. Maßgeblich für die als zutreffend erachtete Auslegung ist die Anwendung der Festbetragsregelung für die gesetzlich Versicherten in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Entsprechend der Rechtsprechung des BSG vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08 R) ist ein Festbetrag rechtswidrig, wenn eine ausreichende Versorgung aus dem Festbetragssegment nicht möglich ist. Im GKV-System gelte der Grundsatz des vollständigen Behinderungsausgleichs, der durch die Bestimmung von Festbeträgen nicht eingeschränkt werde. Die vom Leistungsumfang eingeschlossene Versorgung umfasse auch die kostenaufwendige Versorgung, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt sei, die einen „wesentlichen Gebrauchsvorteil“ biete. Ziel sei die bestmögliche Annäherung an das Hörvermögen Gesunder. Eine Festbetragsregelung sei nicht (mehr) rechtmäßig, wenn eine objektiv ausreichende Versorgung zum Festbetrag unmöglich sei. Dies sei ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Vorschriften über die Festbetragsregelung und zur Erfüllungswirkung der Festbeträge. Wegen des allgemeinen Charakters der Regelung komme es allerdings nicht auf den Einzelfall an, sondern auf den Versorgungsbedarf – ausgehend vom Einzelfall – für jeden Betroffenen in vergleichbarer Lage. Diese Grundsätze sind nach Auffassung der Kammer auf die beihilferechtliche Regelung sinngemäß zu übertragen (vgl. VG Hamburg, Urteil v. 12.5.2010, 8 K 259/09), weil der Verordnungsgeber zur Vermeidung einer Privilegiendiskussion lediglich eine Besserstellung der Beamtinnen und Beamten ausschließen, aber im Zweifel keine Schlechterstellung erreichen wollte. Dem Verordnungsgeber ist ferner zu unterstellen, dass er nur auf rechtmäßige Festbeträge Bezug nehmen und den Umfang der Beihilfe nicht auf rechtswidrig festgelegte Festbeträge begrenzen wollte. Dass dadurch trotz der Strukturunterschiede zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beihilfe mittelbar der Sachleistungsgrundsatz in das Beihilferecht übernommen werden könnte, wäre aufgrund der besonderen, soweit ersichtlich im Beihilferecht ausschließlich von der Beklagten gewählten Regelungstechnik hinzunehmen. Gestützt wird die Auslegung auch durch einen Rückgriff auf den Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage in § 85 Abs. 11 Ziff. 4 HmbBG 2008. Danach ist unter anderem zu bestimmen, welche Höchstbeträge bei der Versorgung mit Hilfsmitteln „als angemessen gelten“. Damit wird auf die Grundregel in § 85 Abs. 4 Satz 1 HmbBG 2008 bzw. in § 5 Abs. 1 Satz 1 HmbBeihVO 2008 Bezug genommen, wonach die dem Grunde nach notwendigen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen beihilfefähig sind. Diese Grundregel dürfte entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 19.8.2009, 2 B 19/09, Rn. 6 bei juris) nämlich so zu verstehen sein, dass das Merkmal der Angemessenheit an die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen anknüpft und „deren Erstattungsfähigkeit auf die preisgünstigste von mehreren medizinisch gleichermaßen geeigneten Behandlungen“ begrenzt (BVerwG a.a.O.). Eine Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen für eine dem Grunde nach notwendige Versorgung durch Festbeträge unterhalb einer solchen Preisgrenze wäre davon dann nicht mehr gedeckt. Eine andere, von der Beklagten vertretene Auslegung kommt im Ergebnis nicht in Betracht. Danach wären die immer wieder neu von den Spitzenverbänden der Krankenkassen bestimmten Festbeträge ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit als wirksame Höchstgrenze beihilfefähiger Aufwendungen anzusehen, weil die Beihilfe lediglich eine Ergänzung der Eigenversorgung der Beamtinnen und Beamten sei. Eine lückenlose Absicherung sei nicht geboten. Es ist zwar zutreffend, dass die Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine in diesem Sinne lückenlose Übernahme der Aufwendungen nicht gebietet. Die Beklagte dürfte daher grundsätzlich befugt sein, Höchstbeträge für Hörhilfen festzusetzen, die im Zweifel nicht zu einer vollständigen Aufwandserstattung führen. Dies dürfte der Rechtslage im Bund und den anderen Bundesländern entsprechen (die ganz überwiegend allerdings einen deutlich höheren Höchstbetrag in Höhe von 1.025,00 Euro je Ohr festgelegt haben). Solche Höchstbeträge dürften – ungeachtet der Notwendigkeit einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage – jedenfalls nicht willkürlich festgelegt werden. Vielmehr setzte dies voraus, dass der Dienstherr sich eigene Vorstellungen dazu gemacht hat, in welchem Umfang seine Bediensteten Aufwendungen aus eigenen Mitteln zu bestreiten haben würden. Dies ist im Fall der Festbetragsregelung offenkundig gerade nicht geschehen. Da die Festbeträge wiederholt festgelegt werden, konnte der Verordnungsgeber jedenfalls die künftig zu bestimmenden Beträge nicht kennen und zum Gegenstand eigener Überlegungen gemacht haben. Er konnte sich lediglich darauf verlassen, dass die Festbeträge entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des SGB V festgelegt werden. bb) Nach diesen Maßstäben ist der Beihilfeanspruch des Klägers nicht durch einen Festbetrag begrenzt. Die im maßgeblichen Zeitpunkt anzuwendenden Festbeträge sind im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil eine Versorgung aus dem Festbetragssegment zur Überzeugung des Gerichts nicht möglich war. Für Hörhilfen galten seinerzeit die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen mit Beschluss vom 23.10.2006 ermittelten Festbeträge für Hörhilfen (Inkrafttreten am 1.1.2007). Nach den auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Gutachters ist die „bei dem Kläger bestehende Schwerhörigkeit in Form einer pantonalen kombinierten mittelgradigen Schwerhörigkeit rechts und einer pantonalen kombinierten mittel- bis hochgradigen Schwerhörigkeit links … auf Grund der in allen Frequenzbereichen bestehenden ausgeprägten Hörverluste schwer mit Hörhilfen zu versorgen“. Sie erfordere eine „differenzierte Hörgeräteversorgung, die mit Hörgeräten der Festbetragsklasse (421,28 Euro pro Hörgerät) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht effektiv versorgt werden kann.“ Nach den Feststellungen des gerichtlichen Gutachters bietet das erworbene Gerät mit einem Wert für das Sprachverständnis von 90 % deutliche Gebrauchsvorteile gegenüber Festbetragsgeräten. Diese nicht auf den Einzelfall des Klägers beschränkte Einschätzung des Gutachters deckt sich unter anderem mit den Feststellungen des BSG (a.a.O., Rn. 40 bei juris), wonach wohl auch eine Versorgung einer mittelgradigen Schwerhörigkeit mit Festbetragsgeräten nicht möglich sein dürfte. b) Der Kläger hat mangels wirksamer Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen auf einen Festbetrag einen Beihilfeanspruch auf Grundlage der notwendigen und angemessenen Aufwendungen (§ 85 Abs. 4 Satz 1 HmbBG 2008, § 5 Abs. 1 Satz 1 HmbBeihVO 2008). Das vom Kläger erworbene Hörgerät war in diesem Sinne notwendig und angemessen, und die tatsächliche Rechnungssumme ist damit die Grundlage der Berechnung des Beihilfeanspruchs: Das Gericht legt dabei zunächst zugrunde, dass die erworbenen Hörgeräte dem Grunde nach notwendig waren. Der Gutachter hat zwar festgestellt, dass die erworbenen Hörgeräte zwei Funktionen aufweisen, die lediglich dem Komfort und der Bequemlichkeit dienten (Anpassmanager und Memory-Funktion). Es gibt aber weder Anhaltspunkte dafür, dass auf dem Markt entsprechende Geräte ohne solche Zusatzfunktionen erhältlich waren, noch dafür, dass diese Zusatzfunktionen in erheblichem Maße preisrelevant wären. Solche Umstände hat auch die Beklagte nicht dargetan. Die Anpassung durch den Hörgeräteakustiker hat offenbar ergeben, dass die von ihm in Betracht gezogenen Geräte deutliche Gebrauchsnachteile auswiesen. Da der Gutachter im Übrigen nachvollziehbar dargelegt hat, dass der Hörgerätemarkt auf Grund der Vielzahl an Hörgeräteherstellern und einer entsprechenden vielfältigen Auswahl unterschiedlicher Hörgerätetypen wohl auch wesentlich wegen der hohen Innovationsrate und schnellen Produktfolge (vgl. Bundeskartellamt, Beschluss v. 11.4.2007, Az. B 3 – 33101 Fa 578/06, S. 19) vergleichsweise unübersichtlich sei, wäre eine weitergehende sachverständige Aufklärung nach Überzeugung der Kammer mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Es wäre bei dieser Sachlage – jedenfalls keine Begrenzung auf den Festbetrag – an der Beklagten gewesen, eine Überversorgung darzulegen. Mit entsprechender Begründung legt das Gericht auch die tatsächlichen Aufwendungen als angemessen zugrunde. Der Gutachter hat zwar offengelassen, inwieweit das erzielte Sprachverständnis von 90 % mit den verordneten Hörgeräten „O.“ mit Hörgeräten anderer Hersteller zu einem niedrigeren Preis ebenfalls erreicht werden könnte. Dies sei im Zuge des Gutachtens nicht zu klären. Nach den nur begrenzt möglichen Erkundigungen des Gerichts war eines der vom Gutachter genannten baugleichen Geräte vergleichbar teuer. Auch insoweit liegt die Darlegungslast nach Auffassung der Kammer auf Seiten der Beklagten. Es bestehen zwar Anhaltspunkte dafür, dass sowohl der von wenigen Anbietern beherrschte Markt der Hörgerätehersteller als auch die im Wesentlichen durch die Anpassung durch den Hörgeräteakustiker beeinflusste Auswahl des Hörgerätes nicht im Regelfall zu einer kostengünstigen Versorgung führen (vgl. BKartA a.a.O.). Andererseits dürfte der Aufwand einer weiteren gerichtlichen Aufklärung mangels von der Beklagten aufgezeigter konkreter Anhaltspunkte für eine zu teure Versorgung unverhältnismäßig sein. Der Kläger hat danach einen weiteren Beihilfeanspruch in Höhe von 70 % der verbliebenen Differenz zwischen Rechnungssumme und dem bereits der Bewilligung zugrunde gelegten Festbetragsanteil (2.494,00 Euro abzüglich 758,30 Euro = 1.735,70 Euro x 0,70 =1.214,99). Hiervon ist – worauf das Gericht hingewiesen hat – die weitere gewährte Beihilfe in Höhe von 49,41 Euro noch abzuziehen, so dass ein Beihilfeanspruch in Höhe von 1.165,58 Euro verbleibt. 2. Der Kläger hat zusätzlich zu dem der Höhe nach bestimmten Beihilfeanspruch einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar vom auf die Klageerhebung folgenden Tage an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO, da die Klage ungeachtet der Teilrücknahme und dem teilweisen Unterliegen ganz überwiegend Erfolg hat und der Kläger insoweit insgesamt nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 u. Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), denn es war dem Kläger nicht zuzumuten, seinen Beihilfeanspruch gegen den Wortlaut der Beihilfeverordnung ohne anwaltliche Hilfe durchzusetzen. Der Kläger begehrt weitere Beihilfe für eine Hörgeräteversorgung. Der Kläger ist Ruhestandsbeamter und stand im Dienst der Beklagten. Er ist beidseitig schwerhörig. Aufgrund ohrenärztlicher Verordnung einer Hörhilfe wegen starker Verschlechterung des Gehörs ließ sich der Kläger beidseitig mit Hörgeräten versorgen. Der Hörgeräteakustiker dokumentierte allein für die ausgewählten Geräte einen Wert von 90 % für das Sprachverstehen. Fünf andere Geräte ergaben Werte zwischen 65 % und 80 %. Der Hörgeräteakustiker stellte dem Kläger am 22.11.2008 für die empfohlenen Geräte O. jeweils 1.247,00 Euro, also insgesamt 2.494,00 Euro in Rechnung. Die Rechnung wies informatorisch einen „Festbetrag der GKV“ in Höhe von 828,88 Euro aus. Mit seinem Beihilfeantrag vom 23.11.2008 beantragte der Kläger die Bewilligung von Beihilfe unter anderem für die Aufwendungen für die Hörgeräte. Die Beklagte bewilligte zunächst mit Bescheid vom 26.11.2008 für die Hörgeräte eine Beihilfe in Höhe von 530,81 Euro, berechnet als 70 % von 758,30 Euro. Dabei legte die Beklagte Festbeträge von jeweils 421,28 Euro je Hörgerät abzüglich eines Betrages von 84,26 Euro (2 x 421,28 = 842,56 Euro; abzüglich 84,26 Euro = 758,30) zugrunde. Die private Krankenversicherung trug einen Anteil in Höhe von 748,20 Euro entsprechend 30 % der Rechnungssumme (2.494,00 Euro x 0,30 = 748,20 Euro). Gegen den insoweit ablehnenden Beihilfebescheid vom 26.11.2008 erhob der Kläger mit Schreiben vom 18.12.2008 Widerspruch. Laut Rückschein ging eine Sendung des Klägers am 22.12.2008 beim Zentrum für Personaldienste ein, fand aber keinen Eingang in die Akten der Beklagten. Mit Schreiben vom 28.2.2009 reichte der Kläger eine Kopie seines Widerspruchs ein. Der dann anwaltlich vertretene Kläger ließ seinen Widerspruch weiter begründen: Festbetragsgeräte seien in seinem Fall nicht ausreichend. Dies habe eine längere Versuchsphase mit anderen Geräten ergeben. Mit den ausgewählten Geräten habe ein Verständnisgewinn von 90 % erzielt werden können. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gebe es Rechtsprechung, wonach trotz bestehender Festbeträge im Rahmen des Sachleistungsprinzips eine höhere Erstattung geboten sei, wenn die Festbetragsgeräte keine ausreichende Versorgung ermöglichten. Mit Bescheid vom 30.7.2009 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und bewilligte auf die ursprüngliche Rechnung weitere Beihilfe in Höhe von 49,41 Euro, entsprechend den Festbeträgen für Ohrpassstücke von je 35,29 Euro (2 x 35,29 Euro = 70,58 Euro; hiervon 70 % = 49,41 Euro). Inzwischen ging die Beklagte offenbar davon aus, dass die Rechnung, welche keine nähere Aufschlüsselung der Leistungen enthielt, auch die Ohrpasstücke umfasste. Die Beklagte wies den vom Kläger aufrechterhaltenen Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2009 zurück. Aufwendungen für die Beschaffung von Hilfsmitteln seien gem. § 6 Nr. 4 i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 HmbBeihVO v. 24.6.2008 (HmbBeihVO 2008) nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig. Dieser Festbetrag sei nach den Vorschriften des SGB V durch die Spitzenverbände der Krankenkassen auf 421,28 Euro je Gerät festgesetzt worden. Bei beidohriger Versorgung sei ein Abschlag von 84,26 Euro zu machen. Die Ohrpassstücke seien mit Festbeträgen von jeweils 35,29 Euro zu berücksichtigen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass Geräte aus dem Festbetragssegment keine ausreichende Versorgung ermöglicht hätten. Die vom Kläger angeführte sozialgerichtliche Rechtsprechung sei im Übrigen grundsätzlich nicht übertragbar. Dies gelte auch für die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach der Sachleistungsanspruch im Einzelfall eine über den Festbetrag gehende Versorgung umfassen könne. Der Kläger habe bereits diese Notwendigkeit nicht belegt. Mit seiner Klage vom 28.10.2009 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Hierzu beruft er sich im Wesentlichen auf seinen Widerspruch und dessen Begründung. Ergänzend beruft er sich auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08 R), wonach die Festbeträge jedenfalls für die Gruppe der Schwersthörgeschädigten mit einem beidseitigen Hörverlust von nahezu 100 % im Ergebnis nicht als Höchstgrenze anzuwenden seien. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Bescheid der Beklagten gegen die Beihilfefestsetzung vom 26.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, weitere Kosten in Höhe von 1.264,40 Euro für die Hörgeräteversorgung des Klägers aufgrund ohrenärztlicher Verordnung des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenkunde Imping vom 14.11.2008 zu übernehmen. Auf einen gerichtlichen Hinweis hat der Kläger den geltend gemachten Betrag der Höhe nach geändert und beantragt in der mündlichen Verhandlung noch, den Bescheid der Beklagten gegen die Beihilfefestsetzung vom 26.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, weitere Kosten in Höhe von 1.214,99 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit für die Hörgeräteversorgung des Klägers aufgrund ohrenärztlicher Verordnung vom 14.11.2008 zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf ihren Widerspruchsbescheid. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die gesetzliche Krankenversicherung eine grundlegend andere Struktur als die Beihilfe habe. Für die Beihilfe gelte der Sachleistungsgrundsatz gerade nicht. Beihilfe sei eine zusätzliche Leistung des Dienstherrn, welche die Krankheitskosten nicht in voller Höhe abdecken müsse. Der Kläger habe im Übrigen nicht dargelegt, dass eine Versorgung aus dem Festbetragssegment nicht möglich gewesen sei. Das Gericht hat vor der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu folgenden Fragen: 1. Bieten die vom Kläger erworbenen Hörgeräte in seinem Fall im Vergleich zu Festbetragshörgeräten im Alltagsleben einen deutlichen Gebrauchsvorteil? Ein solcher Vorteil wäre gegeben, wenn das Hörvermögen mit den Geräten wesentlich besser der akustischen Wahrnehmungsmöglichkeit gesunder Menschen angenähert werden kann. Technische Innovationen bei den Geräten, die nicht die Funktionalität betreffen, sondern in erster Linie der Bequemlichkeit und dem Komfort dienen, sind hingegen nicht zu berücksichtigten. 2. Wie hoch sind effektiv die Kosten für eine nach diesen Maßstäben notwendige Versorgung? Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das von Herrn Prof. M. erstellte schriftliche Sachverständigengutachten vom 25.7.2010 Bezug genommen. Die Sachakten der Beklagten haben dem Gericht vorgelegen.