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Urteil

8 K 259/09

VG Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:0519.8K259.09.0A
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Leitsätze
Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption, die dem verfassungsverbürgten Fürsorgeprinzip genügt, nur eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge. Da und soweit jedoch das hamburgische Beihilferecht auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung verweist, sind die aus diesem fremden Rechtsgebiet entlehnten Regeln in vollem Umfang und ohne Abstriche anwendbar. Der Anwendungsbefehl in Nr. 1 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 4 HmbBeihVO a.F. verweist auf die Festbeträge nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte wird nur auf im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung beachtliche Festbeträge verwiesen. Vorliegend sind die Festbeträge unbeachtlich (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - SGb 2010, 78).(Rn.18)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe zu bewilligen in Höhe von 1.009,19 EUR. Der Bescheid vom 22. Januar 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2008 werden aufgehoben, soweit sie entgegenstehen. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, dem Kläger Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6. Februar 2009 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Zinsforderung sowie wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe zu bewilligen in Höhe von 1.009,19 EUR. Der Bescheid vom 22. Januar 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2008 werden aufgehoben, soweit sie entgegenstehen. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, dem Kläger Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6. Februar 2009 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Zinsforderung sowie wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die der Berichterstatter im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO anstelle der Kammer entscheidet, hat Erfolg. I. 1. Hinsichtlich der Hauptforderung ist die Verpflichtungsklage in der aus der Tenorierung ersichtlichen Auslegung nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Einer zusätzlichen Verurteilung zur Auskehr des sich ergebenden Betrages bedarf es nicht, da der geltend gemachte Zahlungsanspruch bereits durch den zu erlassenden Verwaltungsakt tituliert wird. Die Verpflichtungsklage ist nach § 113 Abs. 5 VwGO auch begründet. Die Versagung weiterer Beihilfe durch Bescheid vom 22. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Dezember 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe von 1.009,19 EUR. Der Beihilfeanspruch für die im Dezember 2007 erbrachten Aufwendungen gründet im Hamburgischen Beamtengesetz in der vom 11. Juli bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (HmbBG a.F.) und der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 8. Juli 1985 in der vom 1. August 2007 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (HmbBeihVO a.F.). Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35.04 – BVerwGE 125,21 m.w.N.). Nach § 85 Satz 1 HmbBG a.F. i.V.m. § 6 Nr. 4 Satz 1 HmbBeihVO a.F. erhalten Ruhestandsbeamten zu den notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheitsfällen Beihilfen für die Beschaffung von einem Arzt schriftlich verordneter Hilfsmittel. Die vom Kläger getätigten Aufwendungen zur Beschaffung der ärztlich verordneten Hörhilfe sind notwendig und angemessen (a). Die beihilfefähigen Aufwendungen sind vorliegend auch nicht durch dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung entlehnte Festbeträge begrenzt (b), so dass sich ein Anspruch auf weitere Beihilfe in der zugesprochenen Höhe ergibt (c) a) Die Beschaffung der Hinter-dem-Ohr-Hörgeräte beruht auf der ohrenärztlichen Verordnung einer Hörhilfe durch Dr. med. X vom 7. November 2007. Die ausweislich der Rechnung der Hörgerätemeisterin Y vom 27. Dezember 2007 in Höhe von 2.200,00 EUR erbrachten Aufwendungen sind notwendig und angemessen. Die Zweckmäßigkeit der Hörhilfe ist durch ärztliche Bescheinigung vom 7. Januar 2008 durch Dr. med. X (auf der Rückseite der ohrenärztlichen Verordnung vom 7. November 2007) bestätigt worden. Dem Grunde nach ist eine Versorgung mit Hörgeräten durch die Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 22. Januar 2008 anerkannt worden. Der Höhe nach ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der Versorgung im Einzelfall nicht substantiiert bestritten worden. b) Die beihilfefähigen Aufwendungen sind vorliegend nicht durch Festbeträge begrenzt, die dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung entstammen. Obschon das Beihilferecht auf die Festbeträge gemäß dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung verweist (aa) und die Verweisung als solche nicht zu beanstanden ist (bb), für Hörhilfen auch Festbeträge festgesetzt sind (cc), sind diese doch im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (dd) und deshalb auch im Beihilferecht (ee) unbeachtlich. aa) Zwar verweist das einschlägige Beihilferecht hinsichtlich der beihilfefähigen Aufwendungen für Hilfsmittel auf die Festbeträge gemäß dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Gemäß § 6 Nr. 4 Satz 2 HmbBeihVO a.F. bestimmen sich Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit u. a. für die Beschaffung von einem Arzt schriftlich verordneter Hilfsmittel nach Anlage 2 der Verordnung. Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Beschaffung vom Arzt schriftlich verordneter Hörhilfen sind danach beihilfefähig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (Nr. 1 Satz 1 der Anlage 2 zu § 6 Nr. 4 HmbBeihVO a. F.). Aufwendungen für Gegenstände, für die ein Festbetrag festgesetzt ist, nur bis zur Höhe des Festbetrags beihilfefähig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 der Anlage 2 zu § 6 Nr. 4 HmbBeihVO a. F.). Vertraglich vereinbarte Preise gelten dabei als Festbeträge (Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage 2 zu § 6 Nr. 4 HmbBeihVO a.F.). Letztere Vorschrift nimmt dabei Bezug auf § 33 Absatz 2 Satz 2 SGB V (ersichtlich in der bis zum 31. März 2007 gültigen Fassung; vgl. nunmehr § 33 Absatz 7 Satz 1 SGB V in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung). Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt, dass Versicherte grundsätzlich Anspruch auf Versorgung u. a. mit Hörhilfen haben, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen (§ 33 Absatz 1 Satz 1 SGB V). Ist für ein erforderliches Hilfsmittel ein Festbetrag nach § 36 SGB V festgesetzt, trägt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages (§ 33 Absatz 2 Satz 1 SGB V in der bis zum 31. März 2007 gültigen Fassung). Für andere Hilfsmittel übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die jeweils vertraglich vereinbarten Preise gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1 SGB V (§ 33 Absatz 2 Satz 2 SGB V in der bis zum 31. März 2007 gültigen Fassung). Das in Bezug genommene Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheidet mithin zwischen vertraglich vereinbarten Preisen gemäß § 127 SGB V und Festbeträgen gemäß § 36 SGB V. Allerdings stehen vereinbarte Preise und Festbeträge nicht beziehungslos nebeneinander. Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung sind vereinbarten Preise gegenüber Festbeträgen nachrangig (§ 127 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der vom 1. Januar 2004 bis 31. März 2007 geltenden Fassung) bzw. der Höhe nach auf die Festbeträge beschränkt (§ 127 Abs. 4 SGB V in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung). Im hamburgischen Beihilferecht enthält Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage 2 zu § 6 Nr. 4 HmbBeihVO eine Gleichsetzung von vereinbarten Preise und Festbeträgen, die nach Satz 2 Halbsatz 1 der Anlage 2 zu § 6 Nr. 4 HmbBeihVO die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen beschränken. bb) Die Regelung in der Anlage einer Rechtsverordnung steht im selben Rang wie der Korpus der Rechtsverordnung. Die Regelung findet in § 85 Satz 2 HmbBG in der vom 11. Juli bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung eine gesetzliche Grundlage (vgl. zu den Anforderungen an die gesetzliche Verordnungsermächtigung nur OVG Hamburg – Urteil vom 17. Dezember 2007 – 1 Bf 191/07 – Schütz BeamtR ES/C IV 2 Nr. 181). Danach regelt das Nähere über die Beihilfegewährung, insbesondere die Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises, die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und deren Höhe, der Senat durch Rechtsverordnung. cc) Auch ist für die in Rede stehenden ein- oder mehrkanaligen Hinter-dem-Ohr-Geräte durch Beschluss der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen vom 23. Oktober 2006 zum 1. Januar 2007 ein Festbetrag von 421,28 EUR festgesetzt worden. Für das zweite Hörgerät ist bei beidohriger Versorgung ein Abschlag von 84,26 EUR zu machen, so dass sich unter Anwendung des Beihilfesatzes rechnerisch der von der Beklagten bereits bewilligte Betrag von 0,70 x (421,28 x 2 – 86,26) = 530,81 EUR ergibt. dd) Doch ist die vorgenannte Festsetzung von Festbeträgen für Hörhilfen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unbeachtlich. Das erkennende Gericht legt dabei die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den in Bezug genommenen rechtswegfremden Vorschriften zugrunde. Das Bundessozialgericht ist gemäß Art. 92, 95 Abs. 1 GG dazu berufen, das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich letztlich zu konkretisieren. Allerdings erfolgt die Festsetzung der Festbeträge im Wege der Allgemeinverfügung nach § 31 Satz 2 SGB X (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 1 BvL 28/95, 1 BvL 29/95, 1 BvL 30/95 –, BVerfGE 106, 275). Die Festsetzung ist als Verwaltungsakt nach §§ 39, 40 SGB X bis zur Grenze der Nichtigkeit rechtsfehlerunabhängig wirksam. Indessen ist das Bundessozialgericht (Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 3 KR 20/08 R – SGb 2010, 78) im Wege richterlicher Rechtsfortbildung nach verfassungskonformer Auslegung gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zu dem Ergebnis gelangt, dass die einschlägigen Vorschriften nur so verstanden werden können, dass sie als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die – anfängliche und fortdauernde – Rechtmäßigkeit der Leistungsbegrenzung durch den maßgeblichen Festbetrag im Zeitpunkt der beanspruchten Versorgung voraussetzen. Die Rechtmäßigkeit der Festbetragsfestsetzung für Hörhilfen ist zu verneinen. Zur Begründung dieser Auffassung hat das Bundessozialgericht zunächst die Funktion der Festbeträge dargestellt und anhand dessen bekräftigt, dass die Festbeträge nicht zu Einschränkungen des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), sondern zu Leistungsbegrenzungen nur im Hinblick auf die Kostengünstigkeit der Versorgung berechtigen: „7. […] a) In dem vom Sachleistungsgrundsatz bestimmten System der GKV trifft das Risiko, für überhöhte Vergütungsansprüche aufkommen zu müssen, grundsätzlich die Krankenkassen und Beitragszahler, nicht aber die Versicherten bei der Inanspruchnahme von Leistungen. […] Eingeschlossen hierin ist grundsätzlich auch die Verantwortung für die Wahrung der angemessenen Vergütung. […] Solange für die nachfragenden Patienten die Preise ohne Belang sind, besteht auch für die Hersteller kein Anlass zum Preiswettbewerb. […] b) Diesem Strukturdefizit hat der Gesetzgeber bei der Einfügung der GKV in das SGB durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) vom 20.12.1988 (BGBl I 2477) u.a. durch die Festbetragsregelungen der §§ 35 und 36 SGB V zu begegnen gesucht. […] Hierdurch sollte den Versicherten ein Anreiz zur Wahl preisgünstiger Mittel gegeben werden, ohne ihren Anspruch auf das im Einzelfall medizinisch erforderliche Mittel einzuschränken (vgl. BT-Drucks. 11/2237 S. 173). c) Dieses Konzept hat der Gesetzgeber entsprechend auf die Hilfsmittelversorgung übertragen, im Zeitpunkt der Leistungsverschaffung hier nach § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB V i.d.F. des GRG i.V.m. §§ 36 und 35 Abs 5 und 7 SGB V, jeweils zuletzt geändert durch das GMG. […] d) Rechtsgrundlage für die Umsetzung dieser preisbegrenzenden Wirkungen im Hilfsmittelbereich ist die Ermächtigung des § 36 SGB V, hier anzuwenden i.d.F. des am 1.1.2004 in Kraft getretenen GMG. […] Materiell maßgebend sind gemäß § 36 Abs. 3 SGB V die Kriterien des § 35 Abs. 5 SGB V für die Arzneimittelfestbeträge. Demgemäß galt und gilt im Wesentlichen bis heute unverändert: 'Die Festbeträge sind so festzusetzen, dass sie im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten. Sie haben Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen, sollen einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen und haben sich deshalb an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten; soweit wie möglich ist eine für die Therapie hinreichende Arzneimittelauswahl sicherzustellen' (§ 35 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V i.d.F. des GMG). e) Diese Befugnisse berechtigen nicht zu Einschränkungen des GKV-Leistungskatalogs, sondern zu Leistungsbegrenzungen nur im Hinblick auf die Kostengünstigkeit der Versorgung […]. Danach bestehen zwar nach dem auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 14.6.1995 (NZS 1995, 502) ergangenen Urteil des BVerfG vom 17.12.2002 (BVerfGE 106, 275 = SozR 3-2500 § 35 Nr. 2) keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Festbetragsregelungen. Das BVerfG hat aber im Hinblick auf die Festbetragsregelung für Hilfsmittel ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber das Sachleistungsprinzip nicht aufgegeben habe und der Gesetzestext keine Stütze für die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Annahme biete, dass Versicherte insbesondere in der Anfangsphase der Regelung notwendige Leistungen nur mit Zuzahlung erhalten könnten (a.a.O., S. 309 bzw. S. 26). Vielmehr sei die Festbetragsfestsetzung eine Maßnahme des Verwaltungsvollzugs (a.a.O., S. 305 bzw. S. 22), deren Maßstäbe dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprächen (a.a.O., S. 301 bzw. S. 19), aber nicht zu Begrenzungen der Leistungsansprüche auf Teilleistungen ermächtigten (a.a.O., S. 309 bzw. S. 26). Soweit die Versicherten sich an notwendigen Leistungen mit Eigenanteilen zu beteiligen hätten, müsse der Gesetzgeber dies selbst regeln (a.a.O., S. 309 bzw. S. 26). […]“ Ausgehend davon hat das Bundessozialgericht einen erforderlichenfalls über den Festbetrag hinausgehenden Versorgungsanspruch des Versicherten anerkannt und in der Rechtmäßigkeit der Festbetragsfestsetzung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Leistungsbegrenzung gesehen: „8. Soweit der Festbetrag für den Behinderungsausgleich objektiv nicht ausreicht, bleibt es bei der Verpflichtung der Krankenkasse zur – von Zuzahlungen abgesehen – kostenfreien Versorgung der Versicherten. a) Grundsätzlich allerdings genügt die Krankenkasse ihrer Leistungspflicht im Geltungsbereich einer Festbetragsfestsetzung durch den und bis zu dem jeweiligen Festbetrag. […] Voraussetzung dieser Erfüllungswirkung ist indes die Rechtmäßigkeit des Festbetrages (vgl. BSGE 90, 220, 224 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1 RdNr 13). Eine Festbetragsfestsetzung ist nicht rechtmäßig, wenn eine objektiv ausreichende Versorgung zum Festbetrag unmöglich ist. […] b) Dem steht der Rechtscharakter der Festbeträge als Allgemeinverfügung (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2004 – B 3 KR 23/04 R –, BSGE 94, 1 = SozR 4-2500 § 35 Nr. 3 – jeweils RdNr 8) nicht entgegen. Zwar besitzt eine Festbetragsregelung mit dieser Rechtsqualität Gültigkeit bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung. Jedoch kann ihr keine Tatbestandswirkung dahin zukommen, dass ihre Rechtmäßigkeit im Rechtsstreit um die Versorgung mit einer GKV-Leistung ungeprüft zu bleiben hat. Eine solche Wirkung wäre mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Diese gebietet vielmehr, dass die Rechtmäßigkeit einer Festbetragsfestsetzung als ein für die Leistungsbewilligung maßgeblicher Akt hoheitlicher Gewalt im Rechtsstreit mit dem Einwand zur Überprüfung gestellt werden kann, die Festsetzung sei von Anfang an oder durch Zeitablauf partiell oder vollständig rechtswidrig und reiche demgemäß zum Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht aus. Verfassungskonform können die Vorschriften zur Erfüllungswirkung der Festbeträge insbesondere in den §§ 12 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1 SGB V und § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB V a.F. deshalb nur so verstanden werden, dass sie als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die – anfängliche oder fortdauernde – Rechtmäßigkeit der Leistungsbegrenzung durch den maßgeblichen Festbetrag im Zeitpunkt der beanspruchten Versorgung voraussetzen. Anders ist auch die aus der Dauerwirkung der Festbeträge u.U. resultierende Problematik nicht auflösbar, dass ein zum Festbetrag anfangs ausreichend zu erfüllender Versorgungsbedarf mangels genügender Fortschreibung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr hinreichend erfüllt werden kann.“ Zu den Anforderungen der mithin zu prüfenden Rechtmäßigkeit der Festbetragsfestsetzung hat das Bundessozialgericht ausgeführt: „9. Objektiv ausreichend ist der Festbetrag, wenn die Vergütung – von atypischen Ausnahmefällen abgesehen – die erforderliche Versorgung prinzipiell jedes betroffenen Versicherten abdeckt. Hieran ändert auch das Tatbestandsmerkmal ‚im Allgemeinen’ in § 35 Abs. 5 Satz 1 SGB V nichts. a) Nach § 35 Abs. 5 Satz 1 SGB V haben die Festbeträge ‚im Allgemeinen’ eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung zu gewährleisten. Damit sind die für die Versorgung im Einzelfall wesentlichen Versorgungsmaximen erstens des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 Abs. 1 SGB V und zweitens des Leistungsstandards nach § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V entsprechend auf die Festbetragsregelung übertragen. Demgemäß sind die Maßstäbe für Festbetragsfestsetzungen und Einzelfallentscheidungen in der GKV grundsätzlich identisch. Jedoch können sie im Rahmen der Festbetragsfestsetzung nur generalisierend beurteilt werden. Dem trägt die Formulierung des § 35 Abs. 5 Satz 1 SGB V Rechnung, dass die dort angeführten Kriterien ‚im Allgemeinen’ erfüllt sein müssen. […] Verlangt ist hiernach, dass – von 'äußersten und eher zufälligen Ausnahmen' abgesehen (vgl. BVerfGE 106, 275, 310 = SozR 3-2500 § 35 Nr. 2 S. 26) – die für die Festbetragsfestsetzung notwendige Abwägung zwischen dem Versorgungsbedarf einerseits und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung andererseits für grundsätzlich jede Hilfsmittelversorgung so vorzunehmen ist, dass alle bei der Festsetzung zu beachtenden Vorgaben angemessen Berücksichtigung finden. b) Für diese Abwägung bilden die Bemessungskriterien nach § 35 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V eine obere und eine untere Festsetzungsgrenze. Zunächst ist der Festbetragsfestsetzung als obere Preisgrenze vorgegeben, dass die Versorgung wirtschaftlich zu sein und sich deshalb an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten hat (§ 35 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 SGB V); demzufolge sollen z.B. die Festbeträge im Arzneimittelsektor im Regelfall das untere Drittel der Preisspanne des jeweiligen Marktes nicht übersteigen (§ 35 Abs. 5 Satz 4 SGB V). Andererseits dürfen die Festbeträge nicht so niedrig bemessen sein, dass die erforderliche Versorgung nicht hinreichend gewährleistet ist; diese untere Preisgrenze gewährleistet die Leistungsansprüche der Versicherten und darf nicht unterschritten werden. c) Gewährleistet ist die erforderliche Versorgung zum Festbetrag, wenn sich ein Betroffener die ihm zustehende Leistung mit einem Mindestmaß an Wahlmöglichkeit zumutbar beschaffen kann. […] Das schließt die Verweisung auf Festbetragsleistungen aus, soweit sich ein Versicherter zum Festbetrag nur mit einem ihm nicht zumutbaren Aufwand oder mit nicht zuzumutenden Einbußen an Anpassungsleistungen versorgen könnte (vgl. BT-Drucks 15/1525 S. 85).“ Das erkennende Gericht nimmt in rechtlicher Hinsicht in Auslegung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung auf die vorstehenden höchstrichterlichen Ausführungen Bezug und macht sie sich zu Eigen. Auch hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen zur Auskömmlichkeit der Festbeträge wird auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts verwiesen: „11. Maßgebend für die gerichtliche Beurteilung des Festbetrages in tatsächlicher Hinsicht ist der Versorgungsbedarf, wie er von dem zu entscheidenden Einzelfall ausgehend für jeden Betroffenen in vergleichbarer Lage allgemein besteht. Das folgt aus der Rechtsnatur der Festbetragsfestsetzung. Als Allgemeinverfügung mit Dauerwirkung trifft sie eine konkret-individuelle Regelung gegenüber einem nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis (vgl. BSGE 75, 97, 106 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2 S. 55; Engelmann in: von Wulffen, a.a.O., § 31 RdNr 37). Soweit diese Adressaten einen sachlich und zeitlich übereinstimmenden Versorgungsbedarf haben, lässt sich die Rechtmäßigkeit der Festbetragsfestsetzung nur einheitlich beurteilen. Maßgeblich ist insoweit nicht die Möglichkeit der ausreichenden Versorgung im konkreten Einzelfall, sondern die ausreichende Bemessung des Festbetrages zur Erfüllung des Versorgungsbedarfes, wie er sich in diesem Rechtsstreit allgemein darstellt. Im vorliegenden Fall ist das die Gruppe von Schwersthörgeschädigten mit einem beidseitigen Hörverlust von nahezu 100 %. Eine solch beidseitige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit besteht nach den vom LSG auf der Basis des MDK-Gutachtens von Dr. B. getroffenen Feststellungen bei etwa 5 % aller Hörgeräteträger in Deutschland und damit bei rund 125.000 Personen. Deren Versorgungsbedarf hat der Sachverständige als im Wesentlichen gleichartig qualifiziert; das schließt es aus, insoweit von einer atypischen Versorgungslage auszugehen, für die möglicherweise andere Prinzipien gelten könnten (vgl oben unter 9. a). Rechtmäßig wäre die Verweisung des Klägers auf die Festbetragsversorgung deshalb nur, wenn jeder Versicherte mit einem solch erheblichen Hörverlust mit Festbetragshörgeräten ausreichend versorgt wäre, und zwar hier nach der im Jahr 2004 noch geltenden Festsetzung aus dem Jahr 1998 zum Preis von 995 DM bzw. 508,74 Euro für ein mehrkanaliges Gerät (vgl Pos. Nr. 13.20.03 der Festsetzung von Festbeträgen für Hörhilfen gemäß § 36 Abs 2 SGB V für Baden-Württemberg vom 18.3.1998, BAnz Nr 60 vom 27.3.1998 S. 4765). […] 12. Zur Versorgung von Versicherten mit einem Hörverlust von beidseits fast 100 % war die Festbetragfestsetzung für Hörgeräte im Jahr 2004 im Land Baden-Württemberg nicht mehr ausreichend. a) Schon beim Kläger blieb die Versorgung mit einem Festbetragshörgerät hinter den Möglichkeiten zurück, die nach dem Stand der Hörgerätetechnik zu diesem Zeitpunkt bestanden und Menschen mit hochgradiger Hörbehinderung wesentliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben boten […] Der Kläger bleibt angesichts seiner Hörbehinderung auch mit Festbetragshörgeräten deutlich hinter dem umfassenden Hörvermögen gesunder Menschen zurück. Er muss sich deshalb nach Maßgabe des § 33 Abs 1 SGB V nicht darauf verweisen lassen, auf die Nutzung dieser technischen Möglichkeiten zu verzichten und sich in der Sprachkommunikation auf die Teilhabe im Einzelgespräch zu beschränken. b) Anhaltspunkte dafür, dass solche Defizite bei der Versorgung einer hochgradigen Schwerhörigkeit nur beim Kläger aufgetreten sind, lassen sich nicht festzustellen. Im Gegenteil – schon das LSG ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z. und des MDK-Gutachters Dr. B. zu der Überzeugung gelangt, dass der Versorgungsbedarf des Klägers keinen Unterschied zu anderen hochgradig Schwerhörigen aufweist und ein Sonderfall insoweit nicht gegeben ist. Dr. Z. hat zudem in seinem Gutachten vom 7.11.2006 festgestellt, dass die Unterdrückung von Rückkopplungseffekten bei der von hochgradig Schwerhörigen benötigten großen Verstärkungsleistung grundsätzlich einen besonderen technischen Aufwand erfordert und dies bei den damals verfügbaren Festbetragshörgeräten nicht ausreichend gelang. Dieses Ergebnis wird durch gerichtliche Feststellungen in zahlreichen instanzgerichtlichen Verfahren bestätigt: So ist das SG Neubrandenburg nach Auswertung zahlreicher Auskünfte u.a. von Berufsverbänden, Verbänden der Krankenkassen und einer Interessenvertretung Schwerhöriger sowie eines wissenschaftlichen Gutachtens zur Hörgeräteversorgung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung zu der Überzeugung gelangt, dass selbst bei einer mittelgradigen Schwerhörigkeit eine Versorgung mit Festbetragshörgeräten nicht ausreichend, sondern ein Betrag von durchschnittlich mindestens 1.000 Euro pro Gerät notwendig ist (vgl. SG Neubrandenburg, Urteil vom 10.6.2008 – S 4 KR 39/04 –, juris RdNr 65 ff). Zudem sind gerade in Bezug auf Fälle hochgradiger Schwerhörigkeit verschiedene Instanzgerichte ebenfalls zu der Erkenntnis gelangt, dass die Versorgung mit Hörgeräten zu vergleichbaren Festbeträgen wegen Verständigungsdefiziten insbesondere in geräuschvoller Umgebung unzureichend ist […]. In dieselbe Richtung weist schließlich auch die Antwort der früheren Parlamentarischen Staatssekretärin im Bundesministerium für Gesundheit Caspers-Merk vom 1.7.2009 auf eine parlamentarische Anfrage zur Hörgeräteversorgung (vgl. BT-Drucks 16/13710 S. 27 f). Danach ist die Frage des Versorgungsbedarfs hochgradig schwerhöriger Menschen Gegenstand einer wissenschaftlichen Studie zur Ermittlung des spezifischen Versorgungsbedarfs dieser Menschen; diese sei jedoch noch nicht abgeschlossen. Einer solchen Studie bedürfte es nicht, wenn eine ausreichende Versorgung dieses Personenkreises durch Festbetragshörgeräte gesichert wäre. All dies lässt für den Senat nur den Schluss zu, dass mit den zur Verfügung gestellten Festbetragshörgeräten eine ausreichende Versorgung Schwersthörgeschädigter in dem hier streitigen Zeitraum nicht mehr gewährleistet war und die Beklagte demzufolge auch für die weitergehenden Kosten der Hörgeräteversorgung des Klägers aufzukommen hat.“ Maßgeblich ist danach nicht die Möglichkeit der ausreichenden Versorgung im konkreten Einzelfall, sondern die ausreichende Bemessung des Festbetrages zur Erfüllung des Versorgungsbedarfes. Nach den vorstehenden tatsächlichen Erkenntnissen ist selbst bei einer mittelgradigen Schwerhörigkeit eine Versorgung mit Festbetragshörgeräten nicht ausreichend, sondern ein Betrag von durchschnittlich mindestens 1.000 Euro pro Gerät notwendig. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass für die Versorgung mit Hörgeräten in Hamburg und Umgebung im Jahr 2007 die unter cc) bezifferten Festbeträge im Allgemeinen auskömmlich waren. Die Festbeträge sind aus diesem Grunde nicht rechtmäßig und deshalb nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Leistungsstreit zwischen gesetzlich Krankenversichertem und gesetzlichem Krankenversicherer unbeachtlich. ee) Für das hamburgische Beihilferecht ist die Festsetzung von Festbeträgen für Hörhilfen ebenso unbeachtlich wie dies für das in Bezug genommene Recht der gesetzlichen Krankenversicherung der Fall ist. Allerdings stehen die Systeme des hamburgischen Beihilferechts einerseits und des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung andererseits im Grundsatz unverbunden nebeneinander. Das Beihilferecht gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf eine vollständige medizinisch notwendige Versorgung in allen Krankheitsfällen. Eine in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten nicht. Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption, die dem verfassungsverbürgten Fürsorgeprinzip genügt, nur eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 – 2 BvF 3/88 – BVerfGE 83, 89; OVG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 2007 –1 Bf 191/07 –, juris; mittlerweile auch Gesetzeswort in § 80 Abs. 1 Satz 1 HmbBG in der ab 1. Februar 2010 gültigen Fassung). Indessen hat sich das hamburgische Beihilferecht hinsichtlich der Festbeträge vom Recht der gesetzlichen Krankenversicherung abhängig gemacht. Da und soweit das hamburgische Beihilferecht auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung verweist, sind die aus diesem fremden Rechtsgebiet entlehnten Regeln in vollem Umfang und ohne Abstriche anwendbar. Der Anwendungsbefehl in Nr. 1 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 4 HmbBeihVO a.F. verweist auf die Festbeträge nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte wird nur auf beachtliche Festbeträge verwiesen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass auf Festbeträge aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung Bezug genommen wird, die in dem in Bezug genommenen Rechtsgebiet selbst unbeachtlich sind. c) Rechnerisch ergibt sich unter Anwendung des Beihilfesatzes von 70 % ein Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe von 0,70 x 2.200,00 – 530,81 = 1.009,19 EUR. 2. Hinsichtlich der Zinsforderung ist die Leistungsklage in der Auslegung gemäß der Hauptsachetenorierung zulässig und auch begründet. Analog § 291 S. 1 BGB hat der Schuldner einer öffentlich-rechtlichen Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht in Verzug ist, sofern die Fachgesetze keine gegenteilige Regelung enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – 2 C 28.97 – DVBl. 1998, 1082). Ein Ausschluss von Verzugszinsen lässt einen Anspruch auf Prozesszinsen unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 – 2 C 27.84 – Buchholz 240 § 3 BBesG Nr. 5). Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus den entsprechend anwendbaren Vorschrift § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eines eigenständigen verwaltungsbehördlichen Vorverfahrens, in dem der Anspruch zunächst geltend zu machen gewesen wäre, bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2000 – 3 C 11.99 –, DVBl 2000, 1062). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt Bewilligung weiterer Beihilfe für Hinter-dem-Ohr-Hörgeräte. Der Kläger ist Ruhestandsbeamter der Beklagten und beihilfeberechtigt zu einem Satz von 70 vom Hundert. Mit am 8. Januar 2008 eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe für Hinter-dem-Ohr-Hörgeräte Cielo 2 Life auf beiden Seiten. Zu Grunde liegt die ohrenärztliche Verordnung einer Hörhilfe wegen Schwerhörigkeit durch Dr. med. X vom 7. November 2007. Dem Kläger entstanden ausweislich einer Rechnung der Hörgerätemeisterin Y vom 27. Dezember 2007 Aufwendungen in Höhe von 1.100,00 EUR je Hörgerät. Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 22. Januar 2008 Beihilfe in Höhe von 530,81 EUR und lehnte eine darüber hinausgehende Beihilfe ab. Die Beklagte führte zur Begründung aus, Aufwendungen könnten nur bis zur Höhe des Festbetrages, den auch die Krankenkassen anerkennen dürfen, als beihilfefähig anerkannt werden. Dabei errechnet sich die Höhe der bewilligten Beihilfe aus dem Beihilfesatz von 70 vom Hundert angewandt auf einen dem Grunde nach als beihilfefähig angesetzten Betrag von 421,28 EUR für das erste Hörgerät und um 20 vom Hundert geminderten Betrag von 337,02 EUR für das zweite Hörgerät. Der Kläger wandte sich dagegen mit seinem Widerspruch vom 29. Januar 2008, soweit ein Abzug einer Kostendämpfungspauschale vorgenommen worden sei und lediglich Festbeträge als beihilfefähig berücksichtigt worden seien. Zur Begründung führte er insbesondere aus, den Festbeträgen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherungen käme keine automatische Gültigkeit in anderen Rechtsgebieten zu. Der Gesetz- oder Verordnungsgeber des hamburgischen Beihilferechts habe weder einen bestimmten Festbetrag festgelegt noch auf die Festbeträge nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung verwiesen. Im letzteren Rechtsgebiet werde deutlich zwischen vereinbarten Preisen und Festbeträgen unterschieden. Das hamburgische Beihilferecht nehme nur auf die vertraglich vereinbarten Preise Bezug. Die Beklagte wies nach umfangreichem Schriftwechsel mit dem Kläger, auf den Bezug genommen wird, den Widerspruch mit am 9. Januar 2009 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2008 zurück und führte aus, der hamburgische Verordnungsgeber habe die im Recht der gesetzlichen Krankenversicherungen geltenden Höchstgrenzen bei den Hilfsmitteln für den Bereich der Beihilfe ebenfalls als angemessen betrachtet. Der Kläger hat am 6. Februar 2009 Klage erhoben und trägt ergänzend und vertiefend vor: Bei der Reduktion auf Festbeträge handele es sich um eine Einschränkung, die nach der Wesentlichkeitstheorie nur der Gesetzgeber selbst beschließen könne. Eine Regelung in einer Anlage zu einer Verordnung sei nicht ausreichend. Es seien auch in der Anlage der hamburgischen Beihilfeverordnung keine Festbeträge festgesetzt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. Januar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2008 zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe auch für die Hinter-dem-Ohr-Hörgeräte zu gewähren, den sich ergebenden Betrag auszukehren und mit fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Beihilfewiderspruchsakte der Zentralen Personaldienste und den Widerspruchsvorgang des Personalamtes beigezogen. Darauf, auf die Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.