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Urteil

20 K 5977/17

VG Hamburg 20. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG bei bloßer telefonischer Rücksprache des Adressaten mit einer Sachbearbeiterin der zuständigen Behörde hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Versorgungsleistungen.(Rn.30)
Tenor
Der Bescheid vom 17. Februar 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2017 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG bei bloßer telefonischer Rücksprache des Adressaten mit einer Sachbearbeiterin der zuständigen Behörde hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Versorgungsleistungen.(Rn.30) Der Bescheid vom 17. Februar 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2017 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). II. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die mit diesem Bescheid verfügte nachträgliche Verkürzung des Zeitraums, für den dem Kläger Übergangsgebührnisse nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) bewilligt wurden, von drei Jahren auf zwei Jahre stellt die Rücknahme eines rechtswidrigen, den Kläger begünstigenden Verwaltungsakts dar, da der Bezugszeitraum insoweit nach den Vorschriften des SVG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides am 14. Dezember 2013 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) auf zwei Jahre beschränkt war. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 9 und Abs. 4 Nr. 9 SVG a. F. erhielten Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Offiziere, die einen Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) auf Kosten des Bundes erworben hatten, bei einer Wehrdienstzeit von zwölf und mehr Jahren Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum von 24 Monaten. Hiervon war auch der konkrete Fall des Klägers erfasst. Insbesondere zählen zu den Hochschulen gemäß § 1 Satz 1 HRG auch staatliche Fachhochschulen wie die vom Kläger besuchte, zwischenzeitlich aufgelöste Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven. Die Voraussetzungen einer solchen Rücknahme, die sich in Ermangelung einer speziellen Ermächtigungsgrundlage aus § 48 VwVfG ergeben, sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zwar ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein begünstigender Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, darf jedoch gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Dies ist hier der Fall. Der Kläger kann sich darauf berufen, auf den Bestand der Bewilligung von Übergangsgebührnissen auch für die Zeit vom 3. Januar 2016 bis zum 2. Januar 2017 vertraut zu haben (hierzu unter 1.). Dieses Vertrauen ist auch unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme als schutzwürdig anzusehen (hierzu unter 2.). 1. Der Kläger kann sich vorliegend darauf berufen, auf den Bestand der Bewilligung von Übergangsgebührnissen auch für die Zeit vom 3. Januar 2016 bis zum 2. Januar 2017 vertraut zu haben. Dem steht auch § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG nicht entgegen, wonach sich der Begünstigte dann nicht auf Vertrauen berufen kann, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Kläger hat im vorliegenden Fall darauf vertraut, dass die Bewilligung von Übergangsgebührnissen auch für die Zeit vom 3. Januar 2016 bis zum 2. Januar 2017 Bestand haben werde, und hatte insbesondere auch keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit dieser Bewilligung (hierzu unter a.). Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis lag nicht vor (hierzu unter b.). a) Der Kläger hat im vorliegenden Fall darauf vertraut, dass die Bewilligung von Übergangsgebührnissen auch für die Zeit vom 3. Januar 2016 bis zum 2. Januar 2017 Bestand haben werde, und hatte insbesondere auch keine positive Kenntnis davon, dass die Bewilligung für einen Zeitraum von drei Jahren in seinem konkreten Fall rechtswidrig war, wobei die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die die Rechtswidrigkeit begründen, nicht genügt, sondern vielmehr eine entsprechende rechtliche Schlussfolgerung im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre erforderlich ist (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 162; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 48 Rn. 180, jeweils m.w.N.). Seinem – insoweit von der Beklagten nicht bestrittenen – Vorbringen zufolge hatte der Kläger nach Erhalt des Bescheides vom 14. Dezember 2013 den Widerspruch zwischen dem Tenor des Bescheides, der sich auf den Zeitraum vom 3. Januar 2014 bis zum 2. Januar 2017 bezog, und dem unmittelbar folgenden Hinweissatz, wonach ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse für zwei Jahre bestehe, sofern ein Studium an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossen worden sei, erkannt. Er ging in der Folge zunächst davon aus, dass die Nennung des Jahres 2017 auf einen formellen Fehler zurückzuführen gewesen sei und die Bewilligung entgegen dem Wortlaut des Tenors tatsächlich nur für einen Zeitraum von zwei Jahren habe erfolgen sollen. Dieses Verständnis bestand jedenfalls bis Anfang Dezember 2015 fort, als es ihn dazu veranlasste, bei der Agentur für Arbeit Rostock vorzusprechen, um Arbeitslosengeld I für die Zeit ab dem 3. Januar 2016 zu beantragen. Im Rahmen dieser Vorsprache machte die Sachbearbeiterin der Agentur für Arbeit ihn darauf aufmerksam, dass die tenorierte Bewilligung bis zum 2. Januar 2017 der begehrten Gewährung von Arbeitslosengeld entgegenstehe. Ausweislich einer im gerichtlichen Verfahren vorgelegten E-Mail-Korrespondenz teilte der Kläger der Sachbearbeiterin der Agentur für Arbeit sodann am 10. Dezember 2015 mit, dass er „beim Einfordern der Unterlagen für das Arbeitslosengeld“ erfahren habe, dass seine Übergangsgebührnisse noch bis zum 2. Januar 2017 liefen, weshalb er darum bitte, seinen Antrag auf Arbeitslosengeld als nichtig anzusehen. Dieses Vorgehen zeigt, dass sich sein Verständnis des Bescheides vom 14. Dezember 2013 zwischenzeitlich gewandelt hatte. Unmittelbar ist seiner Mitteilung zu entnehmen, dass er nunmehr – richtigerweise – davon ausging, dass die Nennung des Jahres 2017 im Tenor des Bescheides keinen bloßen Erklärungsirrtum darstellte, sondern von der handelnden Sachbearbeiterin der Beklagten auch beabsichtigt gewesen war. Bei verständiger Würdigung aller Umstände ist jedoch darüber hinaus davon auszugehen, dass er annahm, diese Bewilligung sei auch der Sache nach korrekt und werde daher Bestand haben. Der Kläger verzichtete namentlich bewusst und aktiv auf die Geltendmachung von Arbeitslosengeld I, das er bei Hinfälligkeit der Bewilligung der Übergangsgebührnisse unstreitig – und zwar i.H.v. mindestens 60 % des sich aus dem letzten Bruttoentgelt ergebenden pauschalierten Nettoentgelts (§ 149 SGB III), grundsätzlich für die Dauer eines vollen Jahres (§ 147 Abs. 2 SGB III) – hätte beanspruchen können. Dafür, dass er – gleich einer ausgesprochen unsicheren Wette – in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der weiteren Bewilligung, aber der Hoffnung darauf, dass diese der Beklagten nicht auffallen würde und sie daher die überzahlten Beträge nicht zurückfordern werde, auf diese sicheren Leistungen verzichtet hätte, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Gegen eine solche Annahme spricht vielmehr, dass der Kläger – wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert hat – bereits während seiner aktiven Dienstzeit in der Bundeswehr einmal versehentlich überhöhte Bezüge ausgezahlt bekommen hatte, die sodann kurzfristig zurückgefordert worden waren. b) Ebenso wenig konnte das Gericht zu seiner Überzeugung feststellen, dass dem Kläger im Hinblick auf demnach anzunehmende Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Bewilligung auch für die Zeit vom 3. Januar 2016 bis zum 2. Januar 2017 grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen gewesen wäre. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit hinausgeht; grob fahrlässig handelt demnach, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerer Weise oder ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt, nicht beachtet, was im betreffenden Fall jedem hätte einleuchten müssen, oder die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt (BVerwG, Urt. v. 17.2.1993, 11 C 47/92, juris, Rn. 13; Urt. v. 17.6.1964, II C 147.61, juris, Rn. 15; konkret zur Rücknahme der Bewilligung von Übergangsgebührnissen OVG Bautzen, Urt. v. 30.5.2012, 2 A 201/10, juris, Rn. 30; vgl. auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 162; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 48 Rn. 182, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ausgangspunkt der Würdigung ist insoweit, wie sich der Inhalt des Bewilligungsbescheides vom 14. Dezember 2013 für einen durchschnittlichen Empfänger aus dem Personenkreis des Klägers und mit dessen Erfahrungen und Fähigkeiten darstellen musste (vgl. Sachs, a.a.O., § 48 Rn. 161 m.w.N.). Der Bescheid enthält zunächst einen in sich abgeschlossenen und eindeutigen Tenor, wonach dem Kläger die fraglichen Übergangsgebührnisse „für die Zeit vom 03.01.2014 bis 02.01.2017“ bewilligt würden. Hierauf folgt in demselben Absatz jedoch ein weiterer Satz mit folgendem Wortlaut: „Sofern ein Studium an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossen wurde, besteht Anspruch auf ÜG für zwei Jahre (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SVG).“ Auch wenn dieser Satz isoliert betrachtet seiner Formulierung nach einen Hinweis auf die abstrakte Rechtslage darstellt, da er insbesondere das Wort „sofern“ anstelle etwa von „da“ enthält, deutet seine Position unmittelbar nach dem o.g. Tenor darauf hin, dass seine Aussage auch im vorliegenden konkreten Fall von Bedeutung sein könnte. In diesem Fall ergibt sich jedoch ein nicht ohne Weiteres auflösbarer Widerspruch zum eigentlichen Tenor, der gerade eine Bewilligung für drei Jahre enthält. Eine mögliche Auflösung dieses Widerspruchs hätte etwa in der Tat darin bestanden, dass es sich bei der Angabe des Jahres „2017“ um einen Tipp- oder sonstigen Formfehler gehandelt hätte, wovon der Kläger zunächst auch in nachvollziehbarer Weise ausgegangen war. Dieses Verständnis war aber jedenfalls nicht zwingend, weshalb sich auch die Sachbearbeiterin der Agentur für Arbeit Rostock ohne eine entsprechende Korrektur des Tenors nicht dazu in der Lage sah, dem Kläger Arbeitslosengeld I zu bewilligen. Bei solchen verbleibenden Unklarheiten oder Zweifeln sind ehemalige Soldaten, ebenso wie Ruhestandsbeamte, aufgrund ihrer Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn gehalten, sich – über eine eigene Nachprüfung hinaus – durch Rückfragen Gewissheit zu verschaffen, ob der ihnen günstige Bescheid insoweit zu Recht ergangen ist (vgl. für Beamte und Ruhestandsbeamte BVerwG, Urt. v. 13.11.1986, 2 C 29/84, juris, Rn. 12; Urt. v. 12.7.1972, VI C 24.69, BVerwGE 40, 212, 215 ff., BeckRS 1972, 30439373; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 163; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 48 Rn. 183, 186, jeweils m.w.N.). Auf dieser rechtlichen und tatsächlichen Grundlage gelangt das Gericht bei umfassender Würdigung des Vorbringens der Beteiligten sowie der persönlichen Einlassungen des Klägers und seiner als Zeugin vernommenen Ehefrau im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht zu der Überzeugung, dass der Kläger seine Sorgfaltspflicht in dem für eine Annahme grober Fahrlässigkeit erforderlichen Maße verletzt hätte. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger telefonische Rücksprache mit dem BVA gehalten hat (hierzu unter aa.). Sodann konnte das Gericht aufgrund des zu seiner Überzeugung feststehenden Inhalts dieses Telefongesprächs nicht feststellen, dass es nach Maßgabe der eingangs dargestellten Grundsätze ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten darstellen würde, dass der Kläger infolgedessen auf die Richtigkeit der Bewilligung auch für die Zeit vom 3. Januar 2016 bis zum 2. Januar 2017 vertraut und keine weiteren Nachforschungen angestellt hat (hierzu unter bb.). aa) Zunächst steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich telefonisch mit dem BVA in Verbindung gesetzt, dort eine Sachbearbeiterin erreicht und mit dieser Rücksprache gehalten hat. Maßstab der richterlichen Überzeugungsbildung ist insoweit der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109/84, juris, Rn. 16). Eine solche Gewissheit konnte das Gericht hier erlangen. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung zunächst glaubhaft geschildert, wie er mit der Sachbearbeiterin der Agentur für Arbeit vereinbart habe, dass er sich beim BVA melden werde, um den Widerspruch im Bescheid vom 14. Dezember 2013 aufzulösen. Auch den Hergang des Telefongesprächs mit der Sachbearbeiterin des BVA konnte er in – angesichts der zwischenzeitlich vergangenen Zeit von knapp fünfeinhalb Jahren – hinreichendem Detail schildern. Neben dem Ablauf des Gesprächs einschließlich der von ihm sinngemäß gestellten Fragen und erhobenen Einwänden sowie zweier Pausen, in denen die Sachbearbeiterin den Sachverhalt jeweils nochmals überprüft haben soll, konnte der Kläger insbesondere noch benennen, dass er sich angesichts des Ergebnisses gedacht habe, dass dies aber „ein schönes Nikolausgeschenk“ sei, sowie, dass seine Frau, als er ihr unmittelbar nach dem Telefonat von diesem Ergebnis berichtet habe, zu ihm gesagt habe: „Nicht dein Ernst, du hast doch das Glücksschwein gepoppt.“ Die Ehefrau des Klägers konnte u. a. schildern, aufgrund welcher baulichen Umstände in ihrer gemeinsamen Wohnung sie das Telefonat am Rande habe mitverfolgen können und dass sie – nachdem ihr Mann ihr vom Ergebnis des Telefonats berichtet habe – ein wenig enttäuscht gewesen sei, da sie gehofft habe, dass „etwas mehr Zug“ in seine Arbeitssuche käme, wenn er statt der Übergangsgebührnisse fortan Arbeitslosengeld beziehen müsse. Dafür, dass eine Rücksprache des Klägers mit dem BVA stattgefunden hat, spricht schließlich auch die bereits erwähnte aktenkundige Mitteilung des Klägers an die Sachbearbeiterin der Agentur für Arbeit vom 10. Dezember 2015 über die Rückmeldung, die er „beim Einfordern der Unterlagen“ erhalten habe. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens wird auch nicht dadurch erschüttert, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seiner Widerspruchsbegründung zunächst angegeben hatte, dass das fragliche Telefonat am 6. Dezember 2015 stattgefunden habe, wobei es sich – wie sich im gerichtlichen Verfahren herausgestellt hat – um einen Sonntag gehandelt hatte. Es ist vielmehr lebensnah und nachvollziehbar, dass diese Angabe – wie vom Kläger erläutert – nicht auf einer entsprechenden genauen Benennung des Datums durch den Kläger, sondern vielmehr auf einer eigenen irrtümlichen Interpretation der Aussage des Klägers, dass er das Ergebnis des Telefonats als ein „Nikolausgeschenk“ empfunden habe, durch seinen Prozessbevollmächtigten beruht und das Gespräch tatsächlich, wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben hat, an einem der unmittelbar darauffolgenden Werktage stattgefunden hat. Ebenso wenig steht der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers entgegen, dass die seinerzeit für den Kläger zuständige Mitarbeiterin des BVA, Frau S. T., der Beklagten auf Nachfrage mitgeteilt hat, sie habe in der bei ihr verbliebenen Restakte keinen Gesprächsvermerk über ein solches Telefonat gefunden, obwohl sie üblicherweise solche Gesprächsvermerke anfertige. Zunächst hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung bekundet, er wisse zwar noch, dass er seinerzeit davon ausgegangen sei, dass es sich bei seiner Gesprächspartnerin um Frau T. gehandelt habe, mit der er auch zuvor schon wegen anderer Angelegenheiten telefoniert habe; er könne jetzt jedoch nicht mehr sagen, ob es tatsächlich Frau T. gewesen sei. Jedenfalls sei es keine Seltenheit gewesen, dass die jeweils für ihn zuständige Sachbearbeiterin gerade nicht im Dienst gewesen sei und daher die jeweiligen Vertreterinnen ans Telefon gegangen seien. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus denkbar, dass der Kläger seinerzeit tatsächlich nicht mit Frau T., sondern mit einer anderen Sachbearbeiterin gesprochen hat. In jedem Fall verbietet es sich aber, aus dem Umstand, dass Frau T. in Ihrer Handakte keinen entsprechenden Gesprächsvermerk finden konnte, darauf zu schließen, dass ein solches Gespräch nicht stattgefunden haben kann. Vielmehr sind vielfältige Gründe dafür denkbar, dass auch eine im Übrigen sorgfältig arbeitende Sachbearbeiterin es im Einzelfall unterlässt, einen entsprechenden Vermerk anzufertigen – erst recht, wenn sich der Inhalt des Gesprächs ganz wesentlich auf die Wiedergabe der Aktenlage beschränkt. Eine Vernehmung von Frau T. als Zeugin, wie die Beklagte sie im Termin zur mündlichen Verhandlung angeregt hat, war vorliegend bereits deswegen nicht angezeigt, weil die Beklagte zuvor bereits mit Schriftsatz vom 5. Juni 2020 ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass Frau T. nach fast fünf Jahren insgesamt keine Erinnerung an den Vorgang des Klägers habe. bb) Sodann konnte das Gericht aufgrund des – nach den oben genannten Maßstäben – zu seiner Überzeugung feststehenden Inhalts dieses Telefongesprächs nicht feststellen, dass es nach Maßgabe der eingangs dargestellten rechtlichen Grundsätze als grob fahrlässig zu bewerten wäre, dass der Kläger infolgedessen auf die Richtigkeit der Bewilligung auch für die Zeit vom 3. Januar 2016 bis zum 2. Januar 2017 vertraut und keine weiteren Nachforschungen angestellt hat. Der Kläger hat den Hergang des Telefonats dahingehend geschildert, dass er der Sachbearbeiterin zunächst kurz den Sachverhalt geschildert und darum gebeten habe, einfach die im Bescheid genannte Bewilligung von drei auf zwei Jahre zu korrigieren. Die Sachbearbeiterin habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass auch sie die Information vorliegen habe, dass ihm für drei Jahre Übergangsgebührnisse gewährt worden seien. Daraufhin habe er sie gebeten, das noch einmal zu prüfen. Dabei habe er an den früheren Vorfall gedacht, als ihm bereits einmal überhöhte Bezüge gezahlt worden seien, die sodann zurückgefordert worden seien. Anschließend sei er für etwa eine bis drei Minuten in einer Warteschleife gewesen, woraufhin die Sachbearbeiterin ihm mitgeteilt habe, dass sie es noch einmal überprüft habe und ihm die Übergangsgebührnisse tatsächlich für drei Jahre gewährt worden seien. Er habe daraufhin gefragt, woran das liegen könne, da im Bescheid davon die Rede gewesen sei, dass bei einem Studium an einer Hochschule die Übergangsgebührnisse nur für zwei Jahre gezahlt würden. Insbesondere habe er gefragt, ob das vielleicht nicht für das Studium an einer Fachhochschule gelte oder deswegen nicht gelte, weil er zivil studiert oder nicht nur 12, sondern 14 Jahre Dienst geleistet habe. Daraufhin sei erneut Stille gewesen und er habe dann die Antwort erhalten, dass sie nicht genau sagen könne, woran es liege; es seien aber drei Jahre im System vermerkt und damit habe es seine Richtigkeit. Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben. Dafür, dass die Sachbearbeiterin tatsächlich solch eine abschließende Aussage getätigt und diese nicht unter einen Vorbehalt, etwa einer schriftlichen Bestätigung, gestellt hatte, spricht vielmehr entscheidend, dass der Kläger – der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht nur eindrücklich geschildert hat, dass er durch die frühere Rückforderung überzahlter Bezüge für entsprechende Problematiken sensibilisiert gewesen sei, sondern auch im Übrigen den Eindruck ausgeprägter Vernunft und Besonnenheit vermittelt hat – in der Folge aktiv davon absah, den ihm ansonsten zustehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld I (näher dazu bereits oben unter a.) geltend zu machen. Dass dem Kläger in Bezug darauf, dass er infolge des dargestellten Gesprächsverlaufs auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung vertraut hat, grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, vermag das Gericht nicht festzustellen. Das Gericht verkennt nicht, dass dem Kläger bei Zugrundelegung strenger Sorgfaltsanforderungen, die vor dem Hintergrund seiner fortbestehenden besonderen Treuepflicht auch geboten erscheint, durchaus abzuverlangen gewesen sein könnte, sich der Richtigkeit der telefonischen Auskünfte im Wege einer abschließenden schriftlichen Rückfrage zu vergewissern bzw. diese entsprechend abzusichern. Hierfür spricht namentlich, dass die Sachbearbeiterin selbst eingeräumt hatte, dass sie nicht genau sagen könne, woran es liege, dass dem Kläger trotz seines Studienabschlusses Übergangsgebührnisse für drei Jahre bewilligt worden seien. Ein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß ist hierin nach den o.g. Maßstäben jedoch nicht zu sehen. Nach der Überzeugung des Gerichts wäre es vielmehr lebensfremd, in dem Absehen von einer schriftlichen Rückfrage ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten dergestalt zu sehen, dass der Kläger die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht angestellt und außer Acht gelassen hätte, was jedem hätte einleuchten müssen. Zunächst durfte dem Kläger die entsprechende telefonische Nachfrage zur abschließenden Klärung der Angelegenheit grundsätzlich geeignet erscheinen. Seinen Ausführungen im Termin zur mündlichen Verhandlung zufolge hatte sich der Kläger seinerzeit – da er selbst über keine besonderen Kenntnisse des Soldatenversorgungsrechts verfügte – bewusst dafür entschieden, zur Aufklärung der widersprüchlichen Angaben im Bewilligungsbescheid bei Fachleuten auf diesem Gebiet – nämlich dem für Besoldungs- und Versorgungsfragen zuständigen Referat im BVA – nachzufragen. Dieses Vorgehen ist – angesichts der überschaubaren Komplexität des Sachverhalts, der lediglich zwei eindeutige Parameter (Dienstzeit von 14 Jahren, Studienabschluss an der zivilen Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven) enthielt – grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Gericht teilt insoweit die von der Beklagten angeführte Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nicht, wonach eine telefonische Kommunikation stets ein so erhebliches Risiko für Missverständnisse in sich trage, dass sie zur abschließenden Klärung von Sachverhalten grundsätzlich ungeeignet sei (so VG Düsseldorf, Urt. v. 25.8.2008, 23 K 159/08, juris, Rn. 76). Eine solche Ungeeignetheit kann sich insbesondere nicht allein daraus ergeben, dass bei telefonischen Nachfragen leicht Unregelmäßigkeiten bei der Dokumentation in den jeweiligen Verwaltungsvorgängen entstünden (anders VG Düsseldorf, ebd.). Im Gegenteil wäre der betreffende Sachbearbeiter der zuständigen Behörde in dem Fall, dass solche Missverständnisse und Schwierigkeiten in der Dokumentation zu befürchten wären, gehalten, Auskünfte – sofern diese überhaupt seriös erteilt werden können – ausdrücklich unter den Vorbehalt einer weiteren, ggf. schriftlichen Klärung zu stellen. Auch der konkrete Ablauf des vom Kläger geführten Telefongesprächs gebietet jedenfalls nicht den Schluss, dass es schlechthin unentschuldbar gewesen wäre, von einer zusätzlichen schriftlichen Rückfrage abzusehen. Zugunsten des Klägers spricht zunächst, dass er sich nicht etwa mit der pauschalen Aussage, dass auch im System des BVA ein Zeitraum von drei Jahren vermerkt sei, zufriedengegeben hat. Während es etwa als grob fahrlässig anzusehen sein dürfte, wenn ein um Auskunft nachsuchender Bürger auf eine ihm günstige Auskunft vertraut, mit der der betreffende Sachbearbeiter ihn ersichtlich nur „abwimmeln“ will, ohne die Angelegenheit überhaupt zu überprüfen, war dies hier gerade nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger die Auskunft der Sachbearbeiterin zweimal ausdrücklich infrage gestellt und sie insbesondere dazu veranlasst, den Sachverhalt nochmals zu prüfen; seine zweite Nachfrage verband er zudem mit verschiedenen Hypothesen, weshalb sein Studienabschluss nicht zu einer Verkürzung des Bewilligungszeitraums führe. Nach zwei Gesprächsunterbrechungen von jeweils mindestens einer Minute, die sich für ihn so darstellen mussten, dass die Sachbearbeiterin den Sachverhalt tatsächlich einer nochmaligen Prüfung unterzog, erhielt er nicht etwa die Rückmeldung, dass eine abschließende Auskunft auf diesem Wege nicht möglich sei und er sein Anliegen noch einmal schriftlich schildern solle, sondern vielmehr die – nach seinem glaubhaften Vorbringen ebenso abschließend wie vorbehaltlos formulierte – Antwort, dass alles seine Richtigkeit habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestanden schließlich auch keine konkreten Anhaltspunkte für kommunikative Missverständnisse zwischen dem Kläger und der Sachbearbeiterin. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Antwort der Sachbearbeiterin ihre Unrichtigkeit derart auf die Stirn geschrieben gewesen wäre, dass es jedermann hätte einleuchten müssen, dass man sich auf diese nicht verlassen dürfe. Ein Vorwurf grober Fahrlässigkeit aufgrund des Absehens von einer schriftlichen Rückfrage ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger – über den unmittelbar im Bescheid vom 14. Dezember 2013 enthaltenen Hinweissatz hinaus – auch durch einen Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Schwerin vom 15. November 2011 sowie ein Merkblatt, das dem Bescheid vom 14. Dezember 2013 beigelegt war, darauf hingewiesen worden wäre, dass in seinem Fall ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse nur für einen Zeitraum von zwei Jahren bestehe. Der Bescheid vom 15. November 2011 spricht lediglich davon, dass der „Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit gemäß § 5 Abs. 9 SVG“ entsprechend der Wehrdienstzeit des Klägers 24 Monate betrage; über den Anspruch auf Übergangsgebührnisse trifft er hingegen keine Aussage. Selbst wenn man es als grob fahrlässig ansehen wollte, dass der Wortlaut dieses Bescheides dem Kläger zwei bzw. vier Jahre später nicht mehr im Einzelnen präsent war, wäre auch bei Kenntnis dieses Wortlauts der Zusammenhang der besagten Förderung mit dem Anspruchszeitraum in Bezug auf die Übergangsgebührnisse jedenfalls erst nach einer genauen Lektüre der betreffenden gesetzlichen Vorschriften überhaupt erkennbar gewesen. Dass es sich dem Kläger in der für grobe Fahrlässigkeit erforderlichen Weise hätte aufdrängen müssen, vermag das Gericht bei lebensnaher Betrachtung nicht anzunehmen. Der fragliche Passus des Merkblattes weist demgegenüber darauf hin, dass Soldaten auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere, die ihren Hochschulabschluss auf Kosten des Bundes erworben haben, bei einer Dienstzeit von zwölf und mehr Jahren Übergangsgebührnisse für zwei Jahre erhalten. Diese Aussage war aus Sicht des Klägers ersichtlich nicht geeignet, den im Bescheid vom 14. Dezember 2013 enthaltenen Widerspruch in Bezug auf seinen konkreten Fall aufzuklären, sondern wiederholte lediglich die allgemeine Aussage des auf den Tenor des Bescheides folgenden Hinweissatzes. 2. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand der Bewilligung auch für die Zeit vom 3. Januar 2016 bis zum 2. Januar 2017 ist auch im Übrigen i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme als schutzwürdig anzusehen. Zugunsten des Klägers ist zunächst § 48 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 VwVfG zu berücksichtigen, wonach das Vertrauen in der Regel schutzwürdig ist, wenn der Begünstigte die gewährten Leistungen verbraucht hat. Vorliegend ist hinsichtlich der für die Zeit vom 3. Januar 2016 bis zum 2. Januar 2017 gewährten Übergangsgebührnisse mit Blick auf die jeweiligen Beträge anzunehmen, dass der Kläger diese für seinen Lebensunterhalt verbraucht hat. Die Übergangsgebührnisse beliefen sich insgesamt auf 30.823,72 Euro, also monatlich durchschnittlich 2.568,64 Euro brutto; lediglich ab dem 5. Oktober 2016 bezog der Kläger zudem 2.020,72 Euro brutto pro Monat für seine Tätigkeit als Polizeikommissaranwärter bei der Freien und Hansestadt Hamburg. Ein besonderes öffentliches Interesse an der nachträglichen Rücknahme der Bewilligung, welches das Vertrauen des Klägers in ihren Bestand im vorliegenden Fall ausnahmsweise überwiegen würde, ist nicht ersichtlich. Vielmehr fällt die Abwägung der widerstreitenden Interessen auch im Übrigen zugunsten des Klägers aus. Zulasten der Beklagten ist dabei zu berücksichtigen, dass sie nicht nur die alleinige Verantwortung für die rechtswidrige Bewilligung für einen Zeitraum von drei statt zwei Jahren trägt (vgl. zur Relevanz dieses Gesichtspunktes Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 48 Rn. 141 m.w.N. aus der Rspr.), sondern die Sachbearbeitung auch insgesamt auffallend sorgfaltswidrig erfolgt ist. Wie aus dem in der Sachakte enthaltenen Feststellungsvermerk vom 3. Dezember 2013 hervorgeht, hatte die seinerzeit zuständige Sachbearbeiterin im BVA nicht den Sonderfall eines Hochschulabschlusses auf Kosten des Bundes, sondern vielmehr den Regelbewilligungszeitraum zugrunde gelegt, obwohl das zuständige Referat im BVA spätestens durch das entsprechende Schreiben des BAPersBw vom 21. Oktober 2011 Kenntnis vom entsprechendem Hochschulabschluss des Klägers erlangt hatte. Auffällig ist ferner, dass dem Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 2013 ausdrücklich § 11 Abs. 1 und 2 SVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 zugrunde lagen, obwohl diese Vorschriften durch das Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) bereits mit Wirkung vom 26. Juli 2012 ganz wesentlich geändert worden waren. Hätte die Beklagte die zum Bewilligungszeitpunkt tatsächlich geltenden Vorschriften – namentlich § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 SVG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2012 – angewendet, hätte derselbe Fehler sogar zu einer Bewilligung für einen Zeitraum von 60 Monaten, also fünf Jahren, geführt. Das allgemeine öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie das konkret betroffene fiskalische Interesse an der Vermeidung bzw. Rückgängigmachung unrechtmäßiger Ausgaben (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 48 Rn. 140 m.w.N.) fallen vor diesem Hintergrund nicht entscheidend ins Gewicht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass von dem Bestand der rechtswidrigen Bewilligung keine dem öffentlichen Interesse schädliche Präzedenzwirkung ausgeht, die in rechtsstaatlicher Hinsicht das berechtigte Interesse des Klägers am Schutz seines Vertrauens überwiegen könnte. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war antragsgemäß nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Notwendigkeit bemisst sich danach, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage mit Blick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache eines Rechtsanwalts bedient hätte (BVerwG, Beschl. v. 27.2.2019, 2 A 1.18, juris, Rn. 5). Dies war hier mit Blick auf die Erforderlichkeit streitigen Tatsachenvorbringens von nicht unerheblichem Umfang einschließlich entsprechender Beweisangebote und dessen rechtlicher Würdigung der Fall. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Übergangsgebührnissen nach dem Soldatenversorgungsgesetz nachträglich zu seinen Lasten geändert hatte. Der Kläger war Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit von 14 Jahren, die mit Ablauf des 2. Januar 2014 endete. In der Zeit vom 1. September 2004 bis zum 1. Juli 2008 absolvierte er ein Studium an der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven, Fachbereich Seefahrt, in Elsfleth. In dieser Zeit erhielt er volle Dienstbezüge. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit nach dessen Ausscheiden aus der Bundeswehr sog. Übergangsgebührnisse nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in Höhe eines monatlichen Bruttobetrages von 75 % seiner letzten Dienstbezüge (Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 11, Stufe 3, nebst Familienzuschlag der Stufe 1) in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Der Bescheid lautete auszugsweise wie folgt: „Nach § 11 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.09.2009 werden Ihnen Übergangsgebührnisse für die Zeit vom 03.01.2014 bis 02.01.2017 in nachstehender Höhe bewilligt. Sofern ein Studium an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossen wurde, besteht Anspruch auf ÜG für zwei Jahre (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SVG).“ Dem Bescheid war u. a. ein Merkblatt beigefügt, das auf der Rückseite unter der Überschrift „1. Übergangsgebührnisse“ unter der ersten Strichaufzählung „Bezugsdauer“ u. a. folgenden Hinweis enthielt (Hervorhebungen im Original): „SaZ in der Laufbahn der Offiziere, die ihren Hochschulabschluss auf Kosten des Bundes erworben haben, erhalten ÜgGeb - bei einer Dienstzeit von acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr; - bei einer Dienstzeit von zwölf und mehr Jahren für zwei Jahre.“ Zum 5. Oktober 2016 wurde der Kläger bei der Freien und Hansestadt Hamburg als Polizeikommissaranwärter eingestellt, wofür er monatliche Bezüge i.H.v. 2.020,72 Euro brutto erhielt. Nachdem er dies der Beklagten mit E-Mail vom 11. Oktober 2016 angezeigt hatte, ordnete diese mit Bescheid vom 22. Oktober 2016 das Ruhen der Übergangsgebührnisse gemäß § 53 SVG mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 im Umfang eines Betrages von 543,91 Euro pro Monat an. Mit Vermerk vom 2. Februar 2017 stellte die zuständige Sachbearbeiterin im Bundesverwaltungsamt (BVA) fest, dass der Kläger – wie sich aus einem Schreiben des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) vom 21. Oktober 2011 ergebe – während seiner Dienstzeit ein Studium auf Kosten des Bundes absolviert habe, dies bei der Durchführung der Dienstzeitversorgung jedoch übersehen worden sei. Mit Bescheid vom 17. Februar 2017 änderte die Beklagte daraufhin den Bescheid vom 14. Dezember 2013 mit Wirkung vom 3. Januar 2014 dahingehend, dass dem Kläger nunmehr lediglich für die Zeit vom 3. Januar 2014 bis zum 2. Januar 2016 Übergangsgebührnisse bewilligt wurden. Den demnach für die Zeit vom 3. Januar 2016 bis zum 2. Januar 2017 überzahlten Bruttobetrag bezifferte die Beklagte mit Vermerk vom 24. Februar 2017 auf 30.823,72 Euro. Am 15. März 2017 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 17. Februar 2017. Zur Begründung führte er aus, er habe den im Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 2013 enthaltenen Hinweis für den Fall eines abgeschlossenen Hochschulstudiums zur Kenntnis genommen und genau deshalb Anfang Dezember 2015, etwa einen Monat vor Ablauf des zweijährigen Bewilligungszeitraums, einen Termin bei der Agentur für Arbeit Rostock vereinbart, um für die Zeit ab dem 3. Januar 2016 Arbeitslosengeld I zu beantragen. Im Rahmen dieses Termins habe er auch den Bescheid vom 14. Dezember 2013 vorgelegt. Die Sachbearbeiterin habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass aufgrund der im Bescheid festgelegten Bewilligung von Übergangsgebührnissen bis zum 2. Januar 2017 keine Leistungen der Arbeitsagentur zu erwarten seien. Er solle zunächst klären, ob er die Übergangsgebührnisse tatsächlich über den 2. Januar 2016 hinaus erhalten werde. Daraufhin habe er sich am 6. Dezember 2015 unter Nutzung der im Bescheid angegebenen Rufnummer mit dem BVA in Verbindung gesetzt und nachgefragt, ob in seinem konkreten Fall – Studium von 2004 bis 2008 an der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven, Fachbereich Seefahrt, in Elsfleth und Vordienstzeit von 14 Jahren – der Anspruch auf Übergangsgebührnisse für zwei oder drei Jahre bestehe. Nach längerer Wartezeit sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass der Sachverhalt nochmals überprüft worden sei und die Übergangsgebührnisse in seinem Fall – wie im Bescheid festgehalten – bis zum 2. Januar 2017 gezahlt würden. Angesichts der Tatsache, dass der Abschluss des Studiums im Jahr 2008 dem BVA bereits bei Erlass des Bescheides im Jahr 2013 bekannt gewesen sei, sei er aufgrund dieser Auskunft zu Recht davon ausgegangen, dass die ursprüngliche Bewilligung für drei Jahre zutreffend sei und bestehen bleiben werde. Daher habe er die Folgetermine bei der Arbeitsagentur abgesagt und von dort auch keine Leistungen bezogen, obwohl ihm diese rechtlich zugestanden hätten. Die erlangten Übergangsgebührnisse habe er für den allgemeinen Lebensbedarf verbraucht, weshalb er entreichert sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SVG erhielten Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Abs. 9 SVG Übergangsgebührnisse entsprechend den dort festgelegten Förderungszeiten. Diese betrage bei einem Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von mehr als zwölf Jahren in der Laufbahn der Offiziere, der einen Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes auf Kosten des Bundes erworben habe, 24 Monate. Dem Kläger sei bereits mit Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Schwerin, Berufsförderungsdienst Neubrandenburg, vom 15. November 2011 Folgendes ausdrücklich mitgeteilt worden: „Der Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit gemäß § 5 Abs. 9 SVG beträgt entsprechend Ihrer Wehrdienstzeit 24 Monate.“ Der Bescheid vom 14. Dezember 2013 sei daher rechtswidrig, soweit dem Kläger Übergangsgebührnisse für eine Zeit von mehr als zwei Jahren bewilligt worden seien. Bei der Entscheidung über die Rücknahme dieser Bewilligung sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, da ihm die Rechtswidrigkeit der Bewilligung bekannt oder aber jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sei. Der Bescheid vom 14. Dezember 2013 und die diesem Bescheid anliegenden Anlagen und Merkblätter seien dem Kläger bekannt gewesen. Seinen Äußerungen zur ursprünglich beabsichtigten Beantragung von Arbeitslosengeld sei zu entnehmen, dass ihm auch die auf zwei Jahre begrenzte Anspruchsdauer hinreichend bekannt gewesen sei. Jedenfalls sei er aufgrund seiner Treuepflicht verpflichtet gewesen, die ihm ausgehändigten Bescheide, Mitteilungen und Bezügeabrechnungen sorgfältig zu lesen und ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dementsprechend hätten ihm die widersprüchlichen Angaben im Bescheid vom 14. Dezember 2013 bereits nach dessen Erhalt auffallen müssen. Zum Erkennen dieses offensichtlichen Fehlers seien auch keine Besoldungskenntnisse erforderlich gewesen; vielmehr hätte das bloße Lesen und Vergleichen der Unterlagen genügt. Der Kläger sei daher verpflichtet gewesen, bei der Bezügestelle nachzufragen, um diese Zweifel auszuräumen. Soweit er vortrage, er sei aufgrund einer Äußerung einer Bezügerechnerin zu der Annahme gelangt, dass alles seine Richtigkeit habe, könne ihn dieses Vorbringen im Hinblick auf seine verschärfte Haftung nicht entlasten. Zunächst sei festzuhalten, dass eine entsprechende Anfrage nach Aktenlage nicht vorliege. Darüber hinaus hätte er aufgrund des offensichtlichen Widerspruchs zwischen der behaupteten Auskunft und der ihm vorliegenden eindeutigen schriftlichen Informationen ein Kommunikationsmissverständnis mit der Sachbearbeiterin vermuten müssen. Zur abschließenden Klärung wäre es daher – wie auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 25. August 2008 (Az. 23 K 159/08) zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt habe – erforderlich gewesen, nochmals schriftlich nachzufragen. Dass das Hochschulstudium bei der Festsetzung der Dauer der Übergangsgebührnisse übersehen worden sei, sei bedauerlich; dieser Umstand führe jedoch zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Am 2. Juni 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er zunächst sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, seine Ehefrau habe auf seiner Seite den Verlauf des Telefongesprächs mit der Sachbearbeiterin des BVA und insbesondere auch die von ihm gestellten Fragen mitgehört. Nach dem Telefonat hätten sie zudem über den Inhalt des Gesprächs gesprochen und insbesondere ausdrücklich besprochen, dass aufgrund der eindeutigen Auskunft kein Arbeitslosengeld zu beantragen sei. Deshalb habe er hiervon in der Folge abgesehen und das entsprechende Formular, das schon teilweise ausgefüllt gewesen sei, nicht weiter ausgefüllt. Kein vernünftiger Bürger verzichte auf einen bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld I, ohne hierfür triftige Gründe zu haben; die ausdrückliche Auskunft der Sachbearbeiterin habe für ihn jedoch einen solchen triftigen Grund dargestellt. Es sei nicht von ihm zu verlangen gewesen, eine schriftliche Bestätigung dieser Auskunft einholen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, auf das sich die Beklagte berufe, habe einen Sachverhalt betroffen, der deutlich komplexer gewesen sei als die einfache Anfrage, die er im vorliegenden Fall gestellt habe. Er habe ganz konkret mitgeteilt, wann er welche Fachhochschule besucht habe, und gefragt, ob er – vor dem Hintergrund, dass im Ausgangsbescheid vermerkt gewesen sei, dass der Besuch einer Hochschule zu einer Verkürzung der Bezüge führe – aufgrund des Besuchs dieser Fachhochschule Ansprüche auf Übergangsgebührnisse für drei oder für zwei Jahre habe. Auf diese konkrete und unmissverständliche Frage sei ihm ausdrücklich mitgeteilt worden, dass der Sachverhalt noch einmal überprüft worden sei und die Bezüge noch bis zum 2. Januar 2017 weitergezahlt würden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage habe er nach dieser Auskunft nicht haben müssen. Insbesondere habe auch kein Anlass bestanden, sich die Aussage noch einmal schriftlich bestätigen zu lassen. Insbesondere habe es sich nicht um eine komplizierte Rechtsfrage gehandelt, die eine schriftliche Auskunft erfordert hätte. Angesichts des unrichtigen Ausgangsbescheides sei es zumindest befremdlich, von ihm überhaupt verlangen zu wollen, allein auf schriftliche Auskünfte vertrauen zu dürfen. Die Auskunft der Sachbearbeiterin sei nicht widersprüchlich oder zweifelhaft, sondern vielmehr eindeutig gewesen; insbesondere habe die Sachbearbeiterin selbst keinerlei Zweifel an der Richtigkeit ihrer Auskunft geäußert und es habe auch keinen Raum für Missverständnisse gegeben. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid vom 17. Februar 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2017 aufzuheben, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie zunächst Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, der Vortrag des Klägers zu dem angeblichen Telefonat im Dezember 2015 werde mit Nachdruck bestritten. Er entbehre jeglicher Grundlage in den Akten und widerspreche zudem jeglicher Erfahrung. Es sei gängige Praxis, Gespräche stets in Aktennotizen festzuhalten und Versorgungsempfänger in Telefonaten auf ihre Mitwirkungspflichten und insbesondere auf die Notwendigkeit einer schriftlichen Klärung in Zweifelsfällen hinzuweisen. Auf den Umfang des jeweiligen Sachverhalts komme es hierfür nicht an. Die auf dem Bescheid vom 14. Dezember 2013 angegebene Nummer sei seinerzeit Frau M. F. zugeordnet gewesen, die jedoch von Juli 2015 bis April 2016 krankheitsbedingt nicht im Dienst gewesen sei. Zuständige Sachbearbeiterin sei seinerzeit vielmehr Frau S. T. gewesen. Diese habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie angesichts der verstrichenen Zeit insgesamt keine Erinnerung an diesen Vorgang habe. Der 6. Dezember 2015 sei ein Sonntag gewesen, an dem sie, ausweislich ihres Kalenders, auch nicht ausnahmsweise gearbeitet habe. Üblicherweise fertige sie über Telefongespräche Vermerke an; einen Vermerk über ein solches Telefonat mit dem Kläger habe sie in der beim BVA verbliebenen Restakte jedoch nicht gefunden. Unabhängig vom konkreten Fall könne sie bereits deshalb telefonisch keine Angaben zu einem etwaigen Verzicht gemacht haben, weil sie dies gar nicht hätte tun dürfen und es ihrer sorgfältigen Arbeitsweise auch nicht entspreche. Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. April 2021 den Kläger persönlich zum streitgegenständlichen Sachverhalt angehört und zum Hergang des behaupteten Telefonats des Klägers im Dezember 2015 durch die Vernehmung seiner Ehefrau, Frau K. S., als Zeugin Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Sachakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.