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Urteil

2 A 201/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 A 201/10 3 K 269/08 OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Ost Prötzeler Chaussee 25, 15344 Strausberg - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Übergangsgebührnisse hier: Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Verwaltungsgericht Moehl ohne mündliche Verhandlung am 30. Mai 2012 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. September 2008 - 3 K 269/08 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung des Bezugszeitraumes der ihm nach § 11 Soldatenversorgungsgesetz - SVG - geleisteten Übergangsgebührnisse. Der Kläger stand von März 1997 bis März 2001 im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung VI vom 24. Januar 2001 wurden ihm erstmals Übergangsgebührnisse für die Zeit vom 1. März 2001 bis 31. August 2001 in Höhe von 2.591,44 DM monatlich bewilligt. Ferner wurde ihm mit Bescheid vom 24. Januar 2001 Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 2 SVG in Höhe von 13.587,72 DM bewilligt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 trat der Kläger wiederum in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ein, welches am 30. Juni 2006 endete. Aufgrund des anstehenden Ablaufs der Dienstzeit wurde ihm mit Bescheid vom 22. Mai 2006 unter Anrechnung einer Wehrdienstzeit von insgesamt neun Jahren abzüglich der Übergangsbeihilfe/Entlassungsgeld aus dem früheren Dienstverhältnis in Höhe von 6.953,96 €, eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 5.128,48 € bewilligt. 1 2 3 4 3 Mit weiterem Bescheid vom 22. Mai 2006 setzte die Wehrbereichsverwaltung Ost die nach § 11 SVG zu zahlenden Übergangsgebührnisse für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. März 2008 in Höhe von 1.534,10 € monatlich fest. Dabei war unter Ziffer 4b des Bescheides als Abzug anzurechnender Übergangsgebührnisse aus einem früheren Dienstverhältnis „0,00 €“ eingetragen. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 16. November 2007 wurde der Bezugszeitraum im Bescheid vom 22. Mai 2006 für die Übergangsgebührnisse geändert und auf den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. September 2007 beschränkt, da gemäß § 13a SVG eine Anrechnung der Gewährung von Übergangsgebührnissen für sechs Monate aus einem früheren Dienstverhältnis (Zeitraum 1. März 2001 bis 31. August 2001) zu berücksichtigen sei. Den hiergegen am 4. Dezember 2007 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass der Beklagten schon im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 22. Mai 2006 bekannt gewesen sei, dass er zwei getrennte Dienstzeiten bei der Bundeswehr zurückgelegt und Übergangsgebührnisse erhalten habe. Er berufe sich auf Vertrauensschutz und auf Entreicherung, da er das Geld verbraucht habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Bescheid habe nach § 48 Abs. 2 VwVfG zurückgenommen werden können. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da er die Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt habe. Unter dem 25. März 2008 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Leipzig. Er wiederholte seinen Vortrag aus dem Vorverfahren und trug ergänzend vor, er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Wehrbereichsverwaltung die Berechnung der Übergangsgebührnisse richtig vornehme. Es könne ihm nicht zugemutet werden, dass er einen Bescheid in jedweder rechtlicher Hinsicht überprüfe. Er habe die Mittel für seine Lebensführung verbraucht, so dass allenfalls eine Änderung für die Zukunft möglich sei. Mit einer Rückforderung habe er nicht rechnen müssen. Mit Urteil vom 4. September 2008 - Az.: 3 K 269/08 - wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Voraussetzungen für eine Teilrücknahme des Bescheides vom 22. 5 6 7 8 9 10 4 Mai 2006 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hätten vorgelegen. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheides über die Bewilligung der Übergangsgebührnisse sei weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft schutzwürdig. Im Zeitraum von Dezember 2007 bis März 2008 sei es nicht zur Auszahlung gekommen und damit auch nicht zum Verbrauch der gewährten Leistungen. Mit Erlass des Bescheides vom 16. November 2007 sei das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand des Bescheides vom 22. Mai 2006 zerstört. Der Kläger könne sich auch nicht hinsichtlich des Bezugszeitraumes Oktober/November 2007 auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt habe. Wesen, Sinn und Zweck der Übergangsgebührnisse hätten dem Kläger aufgrund der ersten Bewilligung im Jahr 2001 bekannt sein müssen. Soldaten auf Zeit erhielten grundsätzlich Merkblätter über die ihnen zustehenden Ansprüche. Dem Kläger sei ein solches wohl mit Bescheid vom 24. Januar 2001 und später mit Bescheid vom 22. Mai 2006 übergeben worden, bzw. sei zumindest ein Hinweis auf Anlage Teil IV Merkblatt zu den Übergangsgebührnissen erfolgt. Unabhängig davon hätte sich dem Kläger auch anhand der ihm erteilten Bescheide über die Bewilligung von Übergangsgebührnissen und Übergangsbeihilfe selbst aufdrängen müssen, dass im Rahmen der erneuten Bewilligung von Übergangsgebührnissen eine Anrechnung früherer bewilligter Zeiträume zu erfolgen hatte. Das es die Beklagte an der nötigen Sorgfalt bei der Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen der Übergangsgebührnisse im Bescheid vom 22. Mai 2006 habe fehlen lassen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Ferner liege der Rücknahmeentscheidung eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung zugrunde. Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 24. Februar 2010 - 1 A 633/08 - auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Berufung zugelassen. Mit seiner am 15. April 2010 eingegangenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen die bisherigen Argumente vor und vertieft diese. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass ihm durch den Dienstherrn lediglich diejenigen Leistungen gewährt würden, die ihm auch tatsächlich zustünden. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass am gleichen Tage zwei Bescheide, zum einen über die Übergangsbeihilfe und zum anderen über die Übergangsgebührnisse, erstellt worden seien. Damit habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie sich der 11 12 5 Anrechnungsproblematik bewusst gewesen sei, so dass er als Bescheidempfänger darauf habe vertrauen dürfen, dass sämtliche in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt worden seien. Einer gesonderten Nachprüfung habe es nicht bedurft. Es habe sich ihm auch nicht aufdrängen müssen, dass es bei gesplitteten Wehrdienstzeiten und daraus resultierenden verschiedenen Ansprüchen auf Übergangsgebührnisse zu Anrechnungen kommen könne. Aufklärende Merkblätter seien nicht übermittelt worden. Das von der Beklagten vorgelegte und angeblich ausgehändigte Formblatt „Wichtige Hinweise“ enthalte keinerlei Hinweise auf die Anrechnungsvorschrift des § 13a SVG und auch sonst keine Regelungen, die geeignet seien, vorliegend von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit des Bescheides auszugehen. Vertrauensschutz bestehe auch im Hinblick auf die Leistungen ab Dezember 2007 ungeachtet dessen, dass er zu diesem Zeitpunkt schon über den Bescheid vom 16. November 2007 verfügt habe, weil bereits zu diesem Zeitpunkt geplant gewesen sei, eine neue Tätigkeit erst zum März oder April 2008 wieder aufzunehmen. Schließlich habe die Beklagte auch die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht eingehalten, weil sie bereits bei Erstellen des Bescheides am 22. Mai 2006 alle notwendigen Informationen bezüglich der Wehrdienstzeiten, der zwischenzeitlichen Unterbrechung derselben und des vormaligen Bezugs von Übergangsbeihilfe und Übergangsgebührnissen im Jahr 2001 gehabt habe. Die fehlende Feststellung der erfolgten oder nicht erfolgten Übergabe entsprechender Merkblätter zum Bescheid vom 22. Mai 2006 stelle einen Verfahrensfehler dar. Das Verwaltungsgericht sei hier seiner Amtsermittlung nicht hinreichend nachgekommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. September 2008 - 3 K 2069/08 -, den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 16. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 13 14 6 Zur Begründung wird vorgetragen, dass bei länger dienenden Zeitsoldaten die Dauer der Gewährung der Übergangsgebührnisse zum versorgungsrechtlichen Grundwissen gehöre. Gemessen daran sei auch dem Kläger dieses Wissen zu unterstellen. Im Übrigen enthielten die Bescheide vom 24. April 2001 bereits ein Berechnungsmuster, nach dem Übergangsbeihilfen und Übergangsgebührnisse aus einem früheren Dienstverhältnis stets anzurechnen seien. Im Bescheid zur Übergangsbeihilfe sei der einschlägige § 13a SVG zudem ausdrücklich benannt. Das gleiche Berechnungsmuster finde sich in den Bescheiden vom 22. Mai 2006 über die Gewährung der Übergangsbeihilfe und der Übergangsgebührnisse wieder, in denen von einer anrechenbaren Wehrdienstzeit von neun Jahren ausgegangen werde. Während im Bescheid über die Gewährung der Übergangsbeihilfe unter Hinweis auf § 13a SVG die in dem früheren Dienstverhältnis bereits gewährte Beihilfe in Abzug gebracht worden sei, sei dies im anderen Bescheid nicht erfolgt, so dass sich dem Kläger die Frage zwingend hätte aufdrängen müssen, weshalb die frühere Dienstzeit bei den Übergangsgebührnissen nicht berücksichtigt worden sei. Unabhängig davon ergebe sich aus einem dem Kläger mit den Bescheiden ausgehändigten Belehrungsblatt „Wichtige Hinweise“, Ziffer 3, dass Versorgungsansprüche gekürzt werden könnten. Wenn dort auch nicht ausdrücklich auf die Anrechnungsvorschrift des § 13a SVG Bezug genommen werde, so sei den Belehrungsinhalten zu entnehmen, dass die Gewährung von Versorgungsbezügen stets an eine umfassende Prüfung möglicher anzurechnender Einkünfte geknüpft sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie auf die Gerichtsakten des Klage- und Berufungsverfahrens Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat kann über die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit Schriftsatz vom 12. August 2011 bzw. vom 15. August 2011 damit einverstanden erklärt haben (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 15 16 17 18 7 VwGO). Das Einverständnis ist auch nicht in zeitlicher Hinsicht verbraucht. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nicht deshalb unzulässig, weil seit der Zustimmung der Beteiligten mehr als drei Monate verstrichen sind. Denn § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der eine entsprechende Rechtsfolge vorsieht, ist im Verwaltungsprozess nicht über § 173 VwGO entsprechend anwendbar. § 101 Abs. 2 VwGO enthält insoweit eine abschließende Regelung, dem eine zeitliche Bindung des Gerichts nach Verzicht auf mündlicher Verhandlung fremd ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. September 2009 - 4 BN 4.09 -, juris Rn. 27). Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass mit dem Änderungsbescheid vom 16. November 2007 der frühere Bewilligungsbescheid vom 22. Mai 2006 teilweise zurückgenommen wurde. Das wird in dem Bescheid vom 16. November 2007 zwar nicht ausdrücklich festgestellt, allerdings ist diese Teilrücknahme durch die Neufestsetzung der Übergangsgebührnisse zumindest konkludent erfolgt. In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung im Soldatengesetz ist § 48 VwVfG die einschlägige Rechtsgrundlage für die Teilrücknahme des Bescheides vom 22. Mai 2006 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16. Oktober 2011 - 6 B 8/09 -, juris Rn. 14). Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 der Norm darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier vor. Der Festsetzungsbescheid vom 22. Mai 2006 ist, soweit darin Übergangsgebührnisse ab Oktober 2007 bewilligt worden sind, rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Übergangsgebührnissen ist § 11 SVG. Danach erhalten Soldaten auf 19 20 21 22 8 Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis, wie im vorliegenden Fall, wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind, endet. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SVG werden Übergangsgebührnisse nach einer Dienstzeit von acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr und neun Monate gewährt. Gemäß § 13a Satz 6 SVG verkürzt sich der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse um die Zeit, für die aus einem früheren Dienstverhältnis bereits Übergangsgebührnisse gezahlt wurden. Gemessen daran standen dem Kläger, der im maßgeblichen Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides vom 22. Mai 2006 eine Dienstzeit von insgesamt neun Jahren aufweisen konnte, Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten zu, der sich nach § 13a Satz 6 SVG jedoch wegen der bereits mit Bescheid vom 24. Januar 2001 bewilligten Übergangsgebührnisse um sechs Monate verkürzte. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Entgegen der Auffassung des Klägers stehen einer Rücknahme insoweit nicht die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG entgegen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schützwürdig, wenn der Begünstigte die gewährte Leistung verbraucht hat oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG nicht berufen, wenn er die Rechtwidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Gemessen daran ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen, wonach der Kläger weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft schutzwürdig ist. Für den Zeitraum ab Dezember 2007 kann der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen geltend machen, weil er zu diesem Zeitpunkt ein etwaiges Vertrauen in den Bestand des rechtswidrigen Verwaltungsaktes bereits nicht betätigt hat, mithin die bewilligten 23 24 25 26 9 Leistungen wegen Zahlungseinstellung nicht verbrauchen konnte. Zudem fehlt es an einem schutzwürdigen Vertrauen auch deshalb, weil der Kläger jedenfalls durch den Änderungsbescheid vom 16. November 2007 Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 22. Mai 2006 erhalten hat. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger auch nicht für den davor liegenden Zeitraum berufen (Oktober und November 2007). Für diesen Zeitraum waren die Übergangsgebührnisse zwar bereits ausgezahlt und verbraucht. Das Vertrauen des Klägers in das Behaltendürfen der Leistungen ist aber deshalb ausgeschlossen, weil er den Mangel des Rechtsgrundes zum Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides vom 22. Mai 2006 infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Daher muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und der Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maße sein Verhalten fahrlässig war. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung der objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit hinausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. September 1964, BVerwGE 19, 243 und v. 17. Februar 1993, BVerwGE 92, 81, 84; BVerwG, Beschl. v. 22. November 2006 - 2 B 47.06 -, juris; Beschl. v. 12. Dezember 2007 - 2 B 93.08 -, juris; Beschl. v. 18. März 2009 - 5 B 10.09 -, juris, st. Rspr.). Als grob fahrlässig ist ein Verhalten daher regelmäßig dann anzusehen, wenn die gebotene Sorgfalt, die vom Begünstigten erwartet hätte werden können und müssen, in besonders schwerer Weise oder in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, insbesondere einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was gegebenenfalls jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Februar 1993 a. a. O.; Beschl. v. 18. März 2009 a. a. O.). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist dem Kläger grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Auch ohne spezielles Wissen im Bereich des Besoldungs- und 27 28 29 10 Versorgungsrechts musste sich dem Kläger die Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 22. Mai 2006 geradezu aufdrängen. Der Bescheid weist in Ziffer 1 zu Recht die anrechenbare Wehrdienstzeit von neun Jahren aus. Ziffer 4b ist ausdrücklich zu entnehmen, dass anzurechnende Übergangsgebührnisse aus früheren Dienstverhältnissen in Abzug zu bringen sind. Gleichwohl wurden diese in dem Bescheid vom 22. Mai 2006 mit „0,00 €„ angesetzt, obwohl mit Bescheid vom 24. Januar 2001 für die erste Dienstzeit bereits Übergangsgebührnisse anerkannt worden waren. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler, der jedem bei Anstellung einfachster und ganz naheliegender Überlegungen hätte auffallen müssen. Hinzu kommt, dass sich die Notwendigkeit einer Anrechnung von Zuwendungen aus früheren Dienstverhältnissen auch aus dem Bescheid vom 22. Mai 2006 zur Übergangsbeihilfe ausdrücklich ergab. Der Kläger hat damit seine ihm obliegende Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob der Kläger Merkblätter erhalten hat, in denen auf die Notwendigkeit der Anrechnung vergangener Bezugszeiträume hingewiesen worden war, nicht mehr entscheidungserheblich an, da diese rechtliche Folge bereits offensichtlich dem streitgegenständlichen Bescheid mit einfachen und ganz naheliegenden Überlegungen zu entnehmen war. Soweit der Kläger der Sache nach ein Verschulden der Beklagten geltend macht, weil diese bei Beachtung der ihr vorliegenden Informationen bei Bescheiderteilung hätte feststellen müssen, dass Übergangsgebührnisse nur bis zum 30. September 2007 gerechtfertigt seien, kommt es darauf im Rahmen der Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG grundsätzlich nicht an. Die dem Kläger anzulastende grobe Fahrlässigkeit und somit der Ausschluss des Vertrauensschutzes wird nicht dadurch ausgeräumt, dass auch der seine Versorgungsbezüge festsetzenden Stelle ein Mitverschulden vorzuwerfen wäre. Denn eine Mitverantwortung der Behörde kann verlorenen Vertrauensschutz nicht wieder begründen, sondern allenfalls dazu führen, dass der Rücknahme eines Bewilligungsbescheides nach Treu und Glauben der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. August 1986 - 3 C 9.85 -, juris). Ein Verschulden der Behörde bei der Bewilligung der Geldleistung könnte allenfalls im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2001, NVwZ-RR 2001, 452). 30 11 Der Rücknahme des Bewilligungsbescheides liegt auch eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung zugrunde. § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG lenkt das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zustehende Ermessen, indem er für die Fälle des Satzes 3 die Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst; versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Juli 1995, BVerwGE 72, 1, 6; Urt. v. 25. September 1992, BVerwGE 91, 82, 90; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 39 Rn. 29). Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen. Im Falle des Klägers sind derartige außergewöhnliche Umstände weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere stellt der pauschale Hinweis des Klägers, er habe sich auf eine Bewilligung der Übergangsgebührnisse bis März/April 2008 eingestellt, weil er erst ab diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit habe wieder aufnehmen wollen, keinen besonderen Grund im vorgenannten Sinn dar, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, von einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides für die Vergangenheit oder für die Zukunft abzusehen. Soweit aber Gründe, die andere als die gesetzlich intendierte Entscheidung erfordern oder rechtfertigen könnten, weder von den Beteiligten geltend gemacht werden noch für die Behörde sonst ersichtlich sind, erübrigt sich eine diesbezügliche Begründung, wenn - wie hier - nach der Regel entschieden wird. Der Rücknahme steht auch nicht die Jahresfrist in § 48 Abs. 4 VwVfG entgegen. Danach ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Maßgebend für den Beginn der Jahresfrist ist die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im 31 32 33 12 weitesten Sinn, die für die Entscheidung der Behörde über die Rücknahme relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen relevanten Tatsachen. Fahrlässige Unkenntnis genügt nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 -, juris; Urt. v. 19. Dezember 1995 - 5 C 10.94 -, juris ; SächsOVG, Urt. v. 17. Mai 2011 - 4 A 912/10 -, juris; Beschl. v. 10. August 2010 - 4 A 63/10 -, juris). Hier liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor und wurden auch vom Kläger nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Jahresfrist überschritten hat. Allein die Tatsache, dass zwischen dem Bewilligungsbescheid vom 22. Mai 2006 und dem Rücknahmebescheid vom 16. November 2007 ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liegt, ist nach den vorgenannten Ausführungen nicht geeignet, von einer Fristversäumnis auszugehen. Ebenfalls führt der Umstand, dass der Beklagten alle für die Rücknahme der Entscheidung erforderlichen Tatsachen bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung vorgelegen hätten und die Beklagte das Erfordernis der Rücknahme gerade auch im Hinblick auf die Reduzierung der Übergangsbeihilfe habe erkennen müssen, vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, weil die fahrlässige Unkenntnis nach den vorgenannten Ausführungen gerade nicht ausreicht. Es ist daher mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Beklagte die positive Kenntnis erst in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rücknahmebescheid erlangt hat und die Einhaltung der Jahresfrist damit nicht Frage zu stellen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. 34 35 13 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Moehl 14 Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 9.204,46 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Moehl Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 1 2