Beschluss
20 E 49/15
Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin vom 14. Januar 2015, ab dem 1. Januar 2015 längstens jedoch bis zum 31. Juli 2015, gegen Vorlage geeigneter Nachweise die Aufwendungen – auch soweit sie im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 über einen Betrag von 3.174,86 hinausgehen - für die Betreuung ihrer Tochter X entsprechend der ärztlichen Verordnung des Arztes Y vom 11. August 2014 bis zu einem Umfang von 20 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche mit einem Beihilfesatz von 80 Prozent zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 66.144,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt eine weitere Beihilfegewährung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege. 2 Die Antragstellerin ist Beamtin und Mutter der 2011 geborenen X . 3 Die Tochter der Antragstellerin leidet an einer schweren globalen Entwicklungsstörung mit besonderer Ausprägung im psychomotorischen Bereich, an einer symptomatischen Epilepsie, an einer ausgeprägten Dysphagie (Schluckstörung) und an einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom. 4 Nach einem ersten Anfall im Dezember 2012 kommt es bei der Tochter der Antragstellerin teils mehrmals täglich zu Anfällen unterschiedlich starker Ausprägung, die lebensbedrohliche Ausmaße annehmen können u.a. durch eine deutlich erhöhte Aspirationsgefahr und Apnoen. 5 Die Versorgung der Tochter der Antragstellerin wurde in den ersten dreieinhalb Jahren von der Antragstellerin, die bis zum Oktober 2014 in einer Beziehung lebte und ihre Arbeitszeit auf 12 Stunden/ Woche reduziert hatte, selbst wahrgenommen. Seit August 2014 besucht die Tochter der Antragstellerin den Kindergarten. 6 Der behandelnde Arzt der Tochter der Antragstellerin verordnete aufgrund des ab August 2014 anstehenden Kindergartenbesuchs zunächst häusliche Krankenpflege im Umfang von acht Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2014 als Interventionsbereitschaft bei letaler Gefährdung. Die Kosten belaufen sich auf 39,- Euro/ Stunde (= 1.560,- Euro/ Woche). Die Antragstellerin beantragte die Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Leistungen bei der Antragsgegnerin und forderte für den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil eine Kostenübernahmeerklärung ihrer privaten Krankenversicherung. 7 Nachdem die private Krankenversicherung der Antragstellerin die Kostenübernahme verweigert hatte, verurteilte das Landgericht Hamburg die private Krankenversicherung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Kostenerstattung mit Urteil vom 29. Juni 2014. 8 Die Antragsgegnerin übernahm die Kosten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2014 am 1. Juli 2014. 9 Mit Verordnung vom 11. August 2014 verordnete der behandelnde Arzt der Tochter der Antragstellerin häusliche Krankenpflege im Umfang von 20 Stunden täglich an sieben Tage in der Woche als Interventionsbereitschaft bei letaler Gefährdung. Die Antragstellerin beantragte die Übernahme dieser Leistungen bei der Antragsgegnerin. 10 Am 19. Dezember 2014 beantragte die Antragstellerin unter Vorlage einer weiteren ärztlichen Verordnung für acht Stunden täglich an fünf Tagen der Woche die Anerkennung der Beihilfefähigkeit für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2015. 11 Nachdem die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die Mitteilung erhalten hatte, dass eine weitere Beihilfefähigkeit geprüft werde, hat die Antragstellerin sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zunächst wegen der Übernahme der aus der Verordnung für acht Stunden an fünf Tagen an das Gericht gewandt. Zur Begründung führt sie aus: Sie erziele derzeit ein monatliches Brutto- wie Nettoeinkommen von 905,36 Euro und verfüge über kein nennenswertes Bankguthaben. Sie sei deshalb nicht in der Lage für die Betreuungskosten aufzukommen. Auf sozialhilferechtliche Ansprüche, die gegenüber Ansprüchen auf Beihilfe nachrangig seien, könne man sie nicht verweisen. Als Beamtin sei sie beihilfefähig, ihre Tochter bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig. Beihilfefähig seien dabei die dem Grunde nach notwendigen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen. Die verordneten Überwachungsmaßnahmen seien medizinisch notwendig, da eine medikamentöse Einstellung nicht ausreichend sei. Während des Kindergartenbesuchs stehe sie – die Antragstellerin – nicht zur Verfügung. Die Erzieherinnen und Erzieher im Kindergarten verfügten nicht über die notwendige Qualifikation, um den lebensbedrohlichen Gesundheitsstörungen adäquat begegnen zu können. Ein Anspruch auf Zahlung der Beihilfe ergebe sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung führe auch nicht zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache, in jedem Fall führe eine durchzuführende Folgenabwägung dazu, dass dem Interesse der Antragstellerin vorliegend der Vorzug zu geben sei. 12 Sie hat zunächst beantragt, 13 die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig, bis zu einer Entscheidung über den Antrag vom 19. Dezember 2014 auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten der durch Verordnung des Arztes Y für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 zugunsten des Kindes X verordneten Leistungen der häuslichen Krankenpflege, längstens aber bis zum 31. März 2015, der Antragstellerin gegen Vorlage geeigneter Nachweise die Aufwendungen für die durch Verordnung des Arztes Y für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 zugunsten des Kindes X verordneten Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Umfang von acht Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche mit einem Beihilfesatz von 80 vom Hundert zu erstatten. 14 Die Antragsgegnerin hat beantragt, 15 den Antrag abzulehnen. 16 Zur Begründung führt sie aus: Die Aufwendungen der häuslichen Behandlungspflege würden gem. § 13 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (HmbBeihVO) vom 12. Januar 2010 (GVBl. 2010, S. 6) nur bis zur Höhe der monatlichen Vergütung einer Pflegekraft der Entgeltgruppe 7a KR in Höhe von 3.968,57 als beihilfefähig anerkannt. Hiervon seien 80%, mithin 3.174,86 an die Antragstellerin zu erstatten. Für den darüber hinaus begehrten Betrag werde eine Ausnahmeentscheidung nach § 80 Abs. 9 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (GVBl. 2009, S. 405) abgelehnt. Es werde zwar anerkannt, dass sich die Antragstellerin in einer sehr schwierigen Lage befinde, dennoch seien an die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 80 Abs. 9 HmbBG strenge Anforderungen zu stellen. Danach solle grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, kurzfristige Härten zu verhindern. In solchen Fällen könne es aufgrund der besonderen Fürsorgepflicht auch angemessen sein, höhere Bemessungssätze zu gewähren. Im vorliegenden Fall sei aber nach Vorlage der umfangreichen pflegerischen und ärztlichen Stellungnahmen deutlich geworden, dass die Tochter der Antragstellerin eine dauerhafte bzw. zumindest langjährige schwere Beeinträchtigung haben werde. Die Antragstellerin habe daher auch bereits einen Antrag auf Leistungsgewährung für spezielle Krankenbeobachtung mit jederzeitiger Interventionsbereitschaft im Umfang von 20 Stunden täglich gestellt. Dabei würden insgesamt Kosten in Höhe von ca. 23.000,- Euro im Monat entstehen. Ein auf Dauer bzw. mindestens langjähriger Bedarf sei von der Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 8 HmbBG nicht gedeckt und würde sie – die Antragsgegnerin – über alle Maßen finanziell belasten. 17 Daraufhin hat die Antragstellerin ihren ursprünglich gestellten Antrag erweitert und zur Begründung ausgeführt: Mit der in der Antragserwiderung erklärten Bereitschaft, einen Betrag in Höhe von 3.968,57 als beihilfefähig anzuerkennen, sei die Entscheidung der Antragsgegnerin verbunden, den weitergehenden Antrag abzulehnen. Gegen diese Ablehnung habe sie Widerspruch eingelegt. Ebenso sei dem Schriftsatz der Antragsgegnerin zu entnehmen, dass der Antrag auf Übernahme der Kosten, die aus der Verordnung über häusliche Pflege für 20 Stunden täglich an sieben Tage in der Woche ergeben würden, abgelehnt werde. Diese Entscheidungen der Antragsgegnerin seien rechtswidrig. Eine Ermessensentscheidung nach § 80 Abs. 9 Satz 10 HmbBG sei nicht getroffen worden. Doch selbst wenn eine solche Ermessensentscheidung getroffen worden wäre, sei diese rechtsfehlerhaft, weil ihre Belange den öffentlichen Belangen vorgingen. Auf Dauer sei es ihr nicht zuzumuten, die Versorgung ihrer Tochter unter Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit selbst wahrzunehmen. Dies führe zu einer Schädigung ihrer eigenen Gesundheit und ihrer konstitutionellen Verfassung. Mit der Trennung von ihrem Lebensgefährten im Oktober 2014 hätten sich die auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen geändert, weil sie nunmehr allein darauf angewiesen sei, für die Sicherung des Lebensunterhalts für sich und ihre Tochter zu sorgen. Dies werde notwendigerweise zu einer Erhöhung der Wochenarbeitszeit führen, so dass sie dann auch verstärkt auf die Nachtstunden als Regenerationsphasen angewiesen sei. Einen entsprechenden Antrag auf Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit habe sie bereits vorbereitet, aber noch nicht abgeschickt. Der Vater ihrer Tochter könne bei einem Nettoeinkommen von 1.500,- Euro monatlich nicht nennenswert zum Unterhalt und für die Aufwendungen für die Pflege beitragen. Schon vor seinem Auszug habe sich der Vater ihrer Tochter nicht nennenswert an deren behandlungspflegerischer Versorgung beteiligt. 18 Die Antragstellerin beantragt nunmehr, 19 die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin vom 14. Januar 2015 gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2015, längstens aber bis zum 31. Juli 2015, der Antragstellerin gegen Vorlage geeigneter Nachweise die Aufwendungen für die durch Verordnung des Arztes Y vom 11. August 2014 zugunsten des Kindes X verordneten Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Umfang von 20 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche mit einem Beihilfesatz von 80 vom Hundert zu erstatten, für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 allerdings nur soweit sie über den mit Schreiben des Zentrums für Personaldienste Hamburg vom 7. Januar 2015 zugesagten Erstattungsbetrag von 3.174,86 Euro hinausgeht. 20 Die Antragstellerin beantragt, 21 den Antrag abzulehnen. 22 Sie trägt zur weiteren Begründung vor: Im Hinblick auf die Interessenabwägung sei auch ihre finanzielle Belastung mit einzubeziehen, da sie im Gegensatz zur Freien und Hansestadt Hamburg insolvenzfähig sei. Von ihren rund 2000 Beschäftigten seien ca. 10 % in einem beamtenrechtlichen Status tätig. Nicht nachvollziehbar sei, warum sich der Betreuungsaufwand auf einmal derart erhöht habe. Bislang habe die Antragstellerin selbst die Betreuung sicherstellen können. Dass sich ihre Lebensumstände derart verändert hätten, dass nunmehr eine so umfangreiche Betreuung sichergestellt werden müsse, werde mit Nichtwissen bestritten. Auch dass ein Betreuungsbedarf in einem Umfang von 20 Stunden täglich bestehe, werde mit Nichtwissen bestritten. Auch müsse sich der Vater des Kindes an der Betreuung und deren Kosten beteiligen. Derzeit arbeite die Antragstellerin auch noch 12 Stunden in der Woche, eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit stehe nicht an, so dass es der Antragstellerin zuzumuten sei, einen Großteil der Versorgung und Überwachung ihrer Tochter weiterhin selbst zu übernehmen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von der Antragstellerin eingereichten ärztlichen Atteste und Verordnungen Bezug genommen. II. 24 Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Antragsgegnerin ist antragsgemäß zu verpflichten, die nachgewiesenen Aufwendungen für die durch die Verordnung des Arztes Y vom 11. August 2014 zugunsten der Tochter der Antragstellerin verordneten Leistungen im Umfang von bis zu 20 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche mit einem Beihilfesatz von 80 Prozent zu erstatten. Die Antragstellerin hat mit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit sowohl einen Anordnungsanspruch (1.) als auch einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor (3.). Der Anspruch war dabei auf den beantragten Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Juli 2015 sowie für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin vorliegt, zu befristen (4.). 25 1. Die Antragstellerin hat einen - über den bereits bewilligten Betrag von 3.174,86 Euro hinausgehenden - Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Tochter der Antragstellerin ist nach Auffassung der Kammer im verordneten Umfang auf Pflegeleistungen angewiesen (a). Ein beihilferechtlicher Anspruch auf Erstattung dieser Aufwendungen dürfte sich zwar nicht unmittelbar aus der HmbBeihVO ergeben (b). Offen bleiben kann, ob sich ein Anspruch aus der Härtefallregelung des § 80 Abs. 9 Satz 10 HmbBG ergibt (c). Jedenfalls kann die Antragstellerin ihren Erstattungsanspruch aber aus dem Wesenskern der Fürsorge selbst herleiten (d). 26 a) Die Tochter der Antragstellerin ist auf Pflegeleistungen im verordneten Umfang angewiesen. Nach der Verordnung des Kinderarztes Y vom 11. August 2014 besteht aufgrund des Gesundheitszustandes der Tochter der Antragstellerin die Notwendigkeit zu einer Interventionsbereitschaft bei letaler Gefährdung aufgrund von Aspiration, Krampfanfällen und möglicher Atemwegsobstruktionen bis hin zur Apnoe in Rückenlage (OSAS). Dabei sind nach dem Attest vom 17. Dezember 2014 behandlungspflegerische Interventionen nicht nur möglicherweise, sondern mit Gewissheit erforderlich, da es bereits zu mehreren epileptischen Anfällen gekommen sei, die lebensbedrohliche Zustände ausgelöst hätten. Die genauen Zeitpunkte und das genaue Ausmaß (Trigger) ließen sich im Voraus allerdings nicht einschätzen. Die epileptischen Anfälle seien im Anfangsstadium von medizinischen Laien kaum zu erkennen, es sei aber eine sofortige und zielführende Behandlung bei Eintritt eines akuten Anfalls notwendig, um lebensbedrohliche Auswirkungen zu verhindern. Darüber hinaus könne die vorhandene Dysphagie ebenfalls bedrohliche Zustände in Form von Ersticken und Aspirationspneumonie verursachen, wenn nicht medizinisch-pflegerisch eingegriffen werde. Die ständige Beobachtung der Tochter der Antragstellerin sei notwendig, um jederzeit medizinisch-pflegerisch eingreifen zu können, wenn es zu Verschlechterung der Atmungsfunktion, zu Krampfanfällen oder akutem Verschlucken komme. 27 Hinsichtlich der Notwendigkeit der Betreuungsleistungen ist jedenfalls für das Verfahren der einstweiligen Anordnung von dieser ärztlichen Verordnung, an deren grundsätzlicher Richtigkeit die Kammer nicht zweifelt, auszugehen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Tochter der Antragstellerin nach den glaubhaft gemachten Diagnosen im Grundsatz eine „Rund-um-die-Uhr“- Betreuung für den geltend gemachten Zeitraum benötigt und auch schon vorher benötigt hat. Dass die Verordnung die Betreuungsleistungen auf 20 Stunden am Tag begrenzt, dürfte sich daraus erklären, dass die Antragstellerin die restlichen vier Stunden die Betreuungsleistung selbst erbringt. Dass die Antragstellerin in den ersten dreieinhalb Lebensjahren diese Betreuungsleistung allein bzw. unter teilweiser Inanspruchnahme des Kindesvaters und ihrer Eltern erbracht und entsprechend keine Beihilfe in Anspruch genommen hat, steht der Notwendigkeit der verordneten Maßnahmen im Grundsatz nicht entgegen, denn es dürfte der Antragstellerin aufgrund dieser Tatsache nicht durchgängig zumutbar sein, fortwährend in diesem Umfang diese Leistungen für ihre Tochter zu erbringen. Ob von der Antragstellerin verlangt werden kann, für mehr als vier Stunden die Betreuung selbst sicherzustellen, ist eine Frage, die die Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren zu klären haben wird. Ebenso wird dann aufzuklären sein, ob der Kindesvater finanzielle Unterstützung leisten kann und so für die notwendigen Aufwendungen seiner Tochter einen Beitrag leisten kann oder ob kostengünstigere Alternativen zur Verfügung stehen, um die notwendige Betreuung der Tochter der Antragstellerin sicherzustellen. 28 b) Ein unmittelbarer Anspruch der Antragstellerin auf Erstattung der für die notwendigen Betreuungsleistungen entstehenden Aufwendungen ergibt sich jedoch nicht aus den Vorschriften der HmbBeihVO. Dabei kann nach Auffassung der Kammer dahinstehen, ob es sich bei den von der Antragstellerin für ihre Tochter in Anspruch genommenen Aufwendungen um – wie von der Antragsgegnerin angenommen – solche der häuslichen Krankenpflege nach § 13 HmbBeihVO (aa) oder um Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit nach § 22 HmbBeihVO (bb) handelt, da in beiden Fällen die Voraussetzungen eines Anspruchs nicht gegeben sind. 29 aa) Einem Anspruch nach § 13 HmbBeihVO, wie er im Grundsatz von der Antragsgegnerin angenommen wird, steht entgegen, dass nach Satz 1 der Vorschrift Aufwendungen für die in dieser Vorschrift geregelte häusliche Krankenpflegen nur beihilfefähig sind, wenn diese Pflege voraussichtlich weniger als sechs Monate andauert. Dies gilt auch für die in § 13 Satz 3 HmbBeihVO geregelte Behandlungspflege. Im Fall der Tochter der Antragstellerin ist aufgrund des diagnostizierten Krankheitsbildes indes nicht davon auszugehen, dass voraussichtlich nur für einen Zeitraum von sechs Monaten die entsprechende Pflege notwendig ist. Im Übrigen ist die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach § 13 Satz 4 HmbBeihVO der Höhe nach auf den von der Antragsgegnerin errechneten Betrag beschränkt. 30 bb) Auch soweit die für die Tochter der Antragstellerin erbrachten Leistungen als Pflege nach § 22 HmbBeihVO zu qualifizieren wären, ergibt sich hieraus kein weitergehender Anspruch der Antragstellerin, da dieser Anspruch gem. § 22 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HmbBeihVO ebenfalls der Höhe nach auf den sich aus § 13 Satz 4 HmbBeihVO ergebenden Betrag begrenzt ist. 31 c) Offen bleiben kann, ob sich ein Anspruch der Antragstellerin aus § 80 Abs. 9 Satz 10 HmbBG ergeben könnte. Danach kann die oberste Dienstbehörde in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung strenger Maßstäbe anzunehmen sind, die Bemessungsgrenzen erhöhen und Beihilfen unter anderen als den in diesem Gesetz und auf der Grundlage der HmbBeihVO geregelten Voraussetzungen gewähren. Zweifel, ob der Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift eröffnet ist, ergeben sich daraus, dass in §§ 13, 22 HmbBeihVO ausdrückliche Regelungen über die Beihilfefähigkeit häuslicher Krankenpflege und bei dauernder Pflegebedürftigkeit existieren und daher diese Fallgestaltungen abschließend geregelt sein könnten. 32 d) Jedenfalls ergibt sich ein Anspruch der Antragstellerin aber sowohl dem Grunde (aa) als auch der Höhe (bb) nach aus dem Wesenskern der Fürsorge. 33 aa) Ein Anspruch der Antragstellerin dem Grunde nach ergibt sich aus dem Wesenskern der Fürsorge. Zwar sind die Beihilfevorschriften selbst Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und enthalten grundsätzlich eine abschließende Konkretisierung der Fürsorgepflicht in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Auch verlangt die Fürsorgepflicht keine lückenlose Erstattung sämtlicher krankheitsbedingten Aufwendungen des Beamten. Ausnahmsweise besteht jedoch in besonderen Fällen ein Leistungsanspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn diese ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwG, Urt. vom 2.4.2014, 5 C 40/12, NVwZ-RR 2014, 609, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. vom 10.10.2013, 5 C 32/12, BVerwGE 148, 106, juris Rn. 25; BVerwG, Beschl. vom 18.1.2013, 5 B 44/12, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. vom 10.6.1999, 2 C 29/98, NVwZ-RR 2000, 99, juris Rn. 21 f.; VG Magdeburg, Urt. vom 29.8.2011, 5 A 117/09, juris Rn. 30; VG Hannover, Beschl. v. 13.12.1011, 2 B 3781/11, unveröffentlicht, zitiert nach www.kanzlei-koch.de/service/entscheidungen/Beschluss VGH 2B378111.pdf). Dies ist der Fall, wenn den Beamten unzumutbare Belastungen treffen, d.h. wenn der Beamte mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (vgl. BVerwG, Urt. vom 10.10.2013, 5 C 32/12, a.a.O., juris Rn. 25; BVerwG, Urt. vom 13.12.2012, 5 C 3/12, BVerwGE 145, 257, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. vom 2.4.2014, 5 C 40/12, a.a.O., juris Rn. 19; OVG Münster, Urt. vom 14.8.2013, 1 A 1481/10, juris Rn. 75 ff.). 34 Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass im Fall der Inanspruchnahme des „Pflege Notfallteams“ im Rahmen der durch die Verordnung vom 11. August 2014 verordneten Leistungen für ihre Tochter von 20 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche bei einem Stundensatz von 39,- Euro monatlich durchschnittliche Gesamtkosten in Höhe von über 23.000,- Euro entstehen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass 20 Prozent dieses Betrages von der privaten Krankenversicherung zu leisten sind (= 4.745,- Euro) und die Antragsgegnerin jedenfalls bis zum 31. März 2015 Beihilfeleistungen in Höhe von 3.174,86 pro Monat zugesagt hat, verbleiben nicht gedeckte Aufwendungen in Höhe von über 15.000,- Euro. Diese Kosten kann die Antragstellerin nicht aus ihrer Alimentation von – inklusive der Leistungen für vermögenswirksame Anlagen – von 1.049,36 Euro tragen. Kurzfristig einsetzbares Vermögen ist nicht vorhanden, eine zusätzliche Eigenversorgung ebenfalls nicht und kann bei dem Krankheitsbild der Tochter auch nicht mehr abgeschlossen werden. Mit der Verpflichtung zur Erstattung dieser Kosten wird die Antragstellerin damit unzumutbar getroffen, so dass ausnahmsweise der Wesenskern der Fürsorge die Antragsgegnerin zu einer weiteren Beihilfezahlung verpflichtet, da sich die Antragstellerin auch nicht auf die Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen – wie z.B. Sozialhilfe – verweisen lassen muss (ausführlich OVG Münster, Urt. v. 26.11.2007, 1 A 35/06, juris Rn. 64 ff. m.w.N.). 35 Diesem Anspruch dürfte auch nicht die finanzielle Belastung der Antragsgegnerin entgegengehalten werden können. Die Antragsgegnerin ist Dienstherr der Antragstellerin und somit zur Gewährung der Beihilfe verpflichtet. Dass es sich um eine von der FHH verselbständigte, relativ kleine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, ändert nichts daran, die beamtenrechtlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Beamten erfüllen zu müssen. Dass sich die Belastung der Antragsgegnerin mit einer Verpflichtung zur Zahlung in unzumutbarer Weise auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit auswirken könnte, ist für die Kammer nicht ersichtlich. 36 bb) Der Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe, d.h. – soweit sie nachgewiesen sind – für Aufwendungen bis zu 20 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche, da die Tochter der Antragstellerin nach den Ausführungen unter 1 a) auf Betreuungsleistungen in diesem Umfang angewiesen ist. 37 2. Es besteht auch ein Anordnungsgrund, da die Antragstellerin – wie oben aufgezeigt - glaubhaft gemacht hat, dass für die Inanspruchnahme des Pflege Notfallteams Kosten entstehen, die sie nicht tragen kann, und dass die Betreuungsleistungen für ihre Tochter zum jetzigen Zeitpunkt notwendig sind. Die Höhe des vom Pflegedienst in Rechnung gestellten Stundensatzes erscheint der Kammer nicht unangemessen. Von der Antragstellerin kann auch nicht verlangt werden, die verordneten Leistungen wegen der damit verbundenen hohen Kosten ohne eine Zusage der Antragsgegnerin oder eine entsprechende gerichtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin bereits in Auftrag zu geben. Nach den vorgelegten Unterlagen dürfte darüber hinaus nicht davon auszugehen sein, dass der Vater des Kindes nennenswert Betreuungsleistungen erbringen könnte. Die Antragsgegnerin ist für den Fall, dass die Antragstellerin einen höheren Betreuungsbeitrag als vier Stunden täglich zu leisten, bereit und imstande ist, dadurch geschützt, dass die Erstattungspflicht auf die nachgewiesene Inanspruchnahme des Pflegedienstes beschränkt ist. 38 3. Mit der Verpflichtung der Antragsgegnerin liegt auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor. Zum einen wird die Antragsgegnerin nur vorläufig zur Zahlung verpflichtet, zum anderen würde die Verweigerung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im vorliegenden Fall dazu führen, dass der Antragstellerin im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG unzumutbare Nachteile entstehen. Denn der Tochter der Antragstellerin drohen schwerwiegende gesundheitliche Nachteile, wenn nicht auf diesem Weg ihre ärztlich verordnete Betreuung sichergestellt wird. Dem stehen auf Seiten der Antragsgegnerin allein – wenn auch sehr hohe - finanzielle Interessen entgegen. 39 4. Die einstweilige Anordnung ist zeitlich einerseits bis zu einer möglichen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin andererseits auf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Juli 2015 zu begrenzen, da die ärztliche Verordnung nur bis zu diesem Zeitpunkt gilt. 40 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die von der Antragstellerin bei vollständiger Ausnutzung der in der ärztlichen Verordnung verordneten Betreuungsleistungen belaufen sich auf insgesamt 165.360,- Euro (20 Stunden a 39,- Euro an insgesamt 212 Tagen), von denen die Antragsgegnerin 80 Prozent (132.288,-) zu tragen hätte. Wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren ist dieser Wert zu halbieren.