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Urteil

5 A 117/09

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2011:0829.5A117.09.0A
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Leitsätze
1. Unter dem Gesichtspunkt einer ansonsten eintretenden Gefährdung der Alimentation kann im begründeten Einzelfall ein Anspruch gegen den Fürsorgegeber auf ergänzende Beihilfeleistungen unmittelbar auf Grund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bestehen, wenn die in den Beihilfevorschriften des Bundes enthaltenen Regelungen, welche die Beihilfefähigkeit von Behandlungskosten im Rahmen der häuslichen (Intensiv-)Krankenpflege bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft begrenzen, dazu führen, dass ansonsten eine außergewöhnliche hohe Belastung mit (Rest-)Kosten verbleiben würde und der Betroffene diese Belastung nicht zumutbar abwenden kann. (Rn.29) 2. Die Höhe des Eigenanteils an den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Intensivkosten der Pflegeeinrichtung (§ 9 Abs. 7 Satz 6 BhV) bietet - im Sinne einer Obergrenze - auch einen Anhaltspunkt für die Beurteilung, welcher Eigenanteil dem Beamten bzw. Vorsorgungsempfänger an den Kosten einer ambulanten Intensivpflege insgesamt zugemutet werden kann.(Rn.40)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter dem Gesichtspunkt einer ansonsten eintretenden Gefährdung der Alimentation kann im begründeten Einzelfall ein Anspruch gegen den Fürsorgegeber auf ergänzende Beihilfeleistungen unmittelbar auf Grund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bestehen, wenn die in den Beihilfevorschriften des Bundes enthaltenen Regelungen, welche die Beihilfefähigkeit von Behandlungskosten im Rahmen der häuslichen (Intensiv-)Krankenpflege bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft begrenzen, dazu führen, dass ansonsten eine außergewöhnliche hohe Belastung mit (Rest-)Kosten verbleiben würde und der Betroffene diese Belastung nicht zumutbar abwenden kann. (Rn.29) 2. Die Höhe des Eigenanteils an den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Intensivkosten der Pflegeeinrichtung (§ 9 Abs. 7 Satz 6 BhV) bietet - im Sinne einer Obergrenze - auch einen Anhaltspunkt für die Beurteilung, welcher Eigenanteil dem Beamten bzw. Vorsorgungsempfänger an den Kosten einer ambulanten Intensivpflege insgesamt zugemutet werden kann.(Rn.40) Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des im Tenor bezeichneten Umfangs begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Neubescheidung ihres Beihilfeantrags vom 10.04.2008, soweit in dem Bescheid vom 16.04.2008 in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 12.03.2009 eine über den Betrag von 1.874,38 € hinausgehende Beihilfe für Aufwendungen hinsichtlich der Behandlungskosten für ihren Sohn im Monat März 2008 abgelehnt worden ist. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfen sind die §§ 79 und 88a BG LSA und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Dies ist vorliegend die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (BhV) vom 1. November 2001 (GMBl. S. 919; MBl. LSA 2002, 10), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl. S. 379; MBl. LSA 2004, 235), welche für den vorliegenden Fall noch Anwendung findet (vgl. auch: BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2008 - Az.: 2 C 24.07 und 2 C 108.07 -; Beschluss vom 25. September 2008 - Az.: 2 B 16.08). Denn die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ist erst mit Wirkung vom 14. Februar 2009 in Kraft getreten und bestimmt in § 58 Abs. 1 BBhV, dass auf Aufwendungen, die - wie hier - vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind, weiter die BhV anzuwenden ist. Die Klägerin kann allerdings ihren Anspruch nicht unmittelbar auf die im Zeitpunkt des Entstehens der fraglichen Aufwendungen geltenden Fassung der Beihilfevorschriften stützen. Denn insoweit beruht die der Klägerin ausgezahlte Beihilfe für den Monat März 2008 auf der zutreffenden Anwendung der Beihilfevorschriften. Rechtsgrundlage für die Beihilfefähigkeit von Behandlungskosten ist § 9 Abs. 3 BhV i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 7 BhV. Nach § 9 Abs. 1 BhV sind die Aufwendungen für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege neben anderen nach § 6 Abs. 1 beihilfefähigen Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit beihilfefähig. Der Sohn der Klägerin ist dauernd pflegebedürftig i.S.d. § 9 Abs. 1 BhV. Dies lässt sich den verschiedenen Gutachten des medizinischen Dienstes der privaten Pflegeversicherung der Klägerin nachweislich entnehmen (vgl. Gutachten vom 06.03.2008 sowie vom 04.06.2009) und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Entsprechend hat die Pflegeversicherung der Klägerin u.a. mit Schreiben vom 14.01.2008 die Pflegestufe 3 bewilligt und die Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden die dauernde Pflegebedürftigkeit auch grundsätzlich anerkannt. Aufwendungen für die Behandlungspflege können gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BhV bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 7 BhV neben den Kosten der (hier unstreitigen) Grundpflege geltend gemacht werden. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 BhV sind die Aufwendungen für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häusliche Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) beihilfefähig. Daneben sind Aufwendungen für Behandlungspflege beihilfefähig. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BhV sind die Aufwendungen in diesen Fällen insgesamt beihilfefähig bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft (Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1 b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag). In den Hinweisen zu § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BhV heißt es hierzu: "Durchschnittliche Kosten einer Krankenpflegekraft sind die monatliche feste Vergütung einer Angestellten in der VergGr. Kr. V der Anlage 1 b zum BAT (Endstufe der Grundvergütung, Ortszuschlag nach Tarifklasse II Stufe 2, Allgemeine Zulage, Pflegezulage, anteilige Zuwendung sowie anteiliges Urlaubsgeld zuzüglich der Arbeitgeberanteile); das Bundesministerium des Innern gibt den jeweiligen Höchstsatz bekannt. Bis zu dieser Höhe können auch die Kosten für einen Einsatz mehrerer Pflegekräfte berücksichtigt werden. Erfolgt die Krankenpflege nicht für den gesamten Kalendermonat, ist der Höchstsatz entsprechend zu mindern." Das Bundesministerium des Innern hat den maßgebenden Höchstsatz zum Hinweis 2 der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 7 BhV mit Schreiben vom 17.03.2004 auf 3.347,04 € festgelegt. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Behandlungskosten i.H.v. 3.347,04 €. Diese Begrenzung erfolgt dabei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 BhV auch unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen für einen sog. Härtefall wegen außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand gegeben sind. Damit kann die Frage, ob die Pflegeversicherung der Klägerin lediglich die Pflegestufe 3 – und gerade keinen darüber hinausgehenden Härtefall – festgestellt hat, vorliegend dahinstehen. Auch wenn sich somit auf der Grundlage der Regelung in § 9 Abs. 3 BhV i.V.m. § 6 Abs. Nr. 7 BhV eine höhere Beihilfe nicht ergibt, hat die Klägerin gleichwohl Anspruch auf eine weitere Unterstützung aus Fürsorgegesichtspunkten. Zwar enthalten die Beihilfevorschriften des Dienstherrn eines Beamten im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich aufgrund seiner Fürsorgepflicht an – den diesbezüglichen Anteil in der Besoldung ergänzenden – Leistungen u.a. in Krankheitsfällen für geboten und angemessen ansieht. Auch verlangt die Fürsorgepflicht keine "lückenlose" Erstattung sämtlicher krankheitsbedingten Aufwendungen des Beamten und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Schließlich können die im Beihilfebereich regelmäßig gebotenen Typisierungen quasi zwangsläufig zu Härten, Unebenheiten und Friktionen in einzelnen von der jeweiligen Regelung betroffenen Fällen führen; diese sind aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich hinzunehmen. Unbeschadet dessen kann es jedoch in besonderen Fällen ausnahmsweise geboten sein, einen "Beihilfeanspruch" unmittelbar auf der Grundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren, wenn nämlich diese ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt würde (vgl. BVerwG vom 10.06.1999, 2 C 29.98). Einen solchen Fall hält das Gericht hier für gegeben. Dabei verkennt es nicht, dass schon aus Gründen grundsätzlich gebotener Gleichbehandlung aller einem bestimmten Dienstherrn zugehörigen Beihilfeberechtigten die Abweichung von im Rahmen der Beihilfevorschriften typisierend vorgenommenen Leistungsausschlüssen oder -begrenzungen zugunsten einzelner Beihilfeberechtigter unter unmittelbarer Anknüpfung an den Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht höchstens in solchen (eher seltenen) Fällen in Betracht kommen kann, in denen sich – atypischerweise – die Verweigerung weiterer Beihilfeleistungen schlechterdings als grob fürsorgepflichtwidrig darstellen würde. Bezogen auf das gegenwärtige System von Beihilfeleistungen kann sich eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht insbesondere auch daraus ergeben, dass Leistungsbegrenzungen oder -kürzungen im Beihilfebereich dazu führen, dass der betroffene Beamte insgesamt nicht mehr seinem Amt entsprechend ausreichend alimentiert, er vielmehr durch die krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen in seiner Lebensführung so eingeschränkt wird, dass diese nicht mehr alimentationsgerecht ist. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht hält den Dienstherrn dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf (BVerwG vom 05.05.2010, 2 C 12.10; BVerfG vom 13.11.1990, 2 BvF 3/88). Dass sich im Falle der Klägerin das auf ihren Einzelfall bezogene Ergebnis der Anwendung der Beihilfevorschriften im Alimentationsbezug als grob fürsorgepflichtwidrig darstellt, ergibt sich schon allein aus der Höhe der von der Klägerin dargelegten Belastung durch pflegebedingte Aufwendungen im streitgegenständlichen Monat in Höhe von 13.585,00 €. Abzüglich des von der Pflegeversicherung gezahlten Betrages von 2.717,00 € sowie der diesbezüglich gewährten Beihilfe i.H.v. 1.874,38 € bliebe immer noch eine Summe von 8.993,62 €. Diesen Betrag kann die Klägerin ersichtlich nicht mehr aus ihrer „normalen“ monatlichen Alimentation (Besoldungsgruppe A 13) tragen. Angesichts dieses Zahlenwerks liegt es auf der Hand, dass der Klägerin kein hinreichender, geschweige denn ein angemessener Nettobetrag aus den Versorgungsbezügen mehr verblieb, um damit zumindest ein Minimum an Lebenskomfort zu bestreiten. Dies musste den beihilferechtlichen Fürsorgegeber veranlassen, jedenfalls in diesem Einzelfall ergänzend einzuspringen, um hierdurch der ansonsten offensichtlich eintretenden Beeinträchtigung der amtsangemessenen Versorgung entgegen zu wirken. Auch ein kontinuierliches Ansparen zur Bildung von Rücklagen war der Klägerin allenfalls begrenzt, nicht aber in Richtung auf die vollständige oder auch nur überwiegende Deckung etwa in Zukunft zu erwartender und dabei in der jeweiligen Höhe schwer überschaubarer Intensiv-Pflegekosten ihres Sohnes möglich und zumutbar. Eine die Pflegekosten betreffende Zusatzversicherung ihres Sohnes „ins Blaue hinein“, war von der Klägerin nicht zu verlangen. Sie konnte vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Dienstherr seine Verfassungspflichten aus Alimentation und beihilferechtlicher Fürsorge den Pflegebereich betreffend auch in Zukunft weiterhin erfüllen würde, also die Anwendung von Deckungsgrenzen der vorliegenden Art unterlassen würde, die sie unabwendbar mit erheblichen Kosten belasten. Die Klägerin hat allerdings aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zwingend Anspruch darauf, dass ihr betreffend die streitigen Aufwendungen eine Beihilfe in vollem Umfang – vorliegend also in Höhe von 10.868,00 € – gewährt wird. Denn dies würde dem im Beihilfebereich grundsätzlich gegebenen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Angemessenheit von Aufwendungen, soweit hierdurch die Alimentation nicht gefährdet wird, widersprechen. Die Beihilfe ist eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (einfach-rechtlicher Grundsatz der Nachrangigkeit der Beihilfe). Innerhalb des dargestellten Mischsystems genügt der Dienstherr den Anforderungen der Fürsorgepflicht, wenn er sicherstellt, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken kann (vgl. BVerfG vom 13.11.1990, 2 BvF 3/88; BVerwG vom 03.07.2003, 2 C 36.02). Ist die Beklagte somit gehalten, aufgrund der ihr obliegenden Fürsorgepflicht der Klägerin eine weitere Beihilfe zu den häuslichen Pflegekosten zu gewähren, besteht jedoch bezüglich der Frage, auf welche Weise sie sicherstellen will, dass der Klägerin trotz der ungedeckten pflegebedingten Aufwendungen eine amtsangemessene Lebensführung möglich ist, ein weiter Gestaltungsspielraum. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass es in der Praxis große Schwierigkeiten macht und nach den bislang hierzu entwickelten Prinzipien schon im Ansatz schwerlich gelingen kann, eine allgemeingültige Grenze für gemessen an der Gesamtalimentation des Beamten noch zulässige materielle Einschränkungen von Beihilfeleistungen festzulegen. In der Rechtsprechung ist jedoch mittlerweile geklärt, dass der Beamte durch den Dienstherrn nicht - gewissermaßen als "Ersatzalimentation" - auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe verwiesen werden kann. Derartige Ansprüche auf allgemeine Sozialleistungen sind nämlich mit den Ansprüchen des Beamten gegen den Alimentations- bzw. Fürsorgegeber, die aus einem verfassungsrechtlich anerkannten (Art. 33 Abs. 5 GG) besonderen Dienst- und Treueverhältnis erwachsen, qualitativ nicht gleichwertig und daher nicht geeignet, den Dienstherrn von seinen originären Verpflichtungen gegenüber dem Beamten zu entbinden (vgl. ausführlich: OVG NRW vom 26. November 2007, 1 A 35/06 - juris Rn. 64 ff.). Als Anhaltspunkt für die Berechnung des zumutbaren Eigenanteils wird in der jüngeren Rechtsprechung in Fällen stationärer Pflege deshalb auf die Regelung des § 9 Abs. 7 BhV abgestellt, auch wenn sich diese nur auf Unterkunfts- Verpflegungs- und Investitionskosten bezieht. Danach beträgt der Eigenanteil bei den diese Regelung betreffenden Kosten als Höchstgrenze 70 % des Einkommens des Beihilfeberechtigten. Hieraus wird der Schluss gezogen, dass der Fürsorgegeber (mindestens) 30 v.H. des Bruttoeinkommens dem Beihilfeberechtigten zur amtsangemessenen Lebensführung hat belassen wollen (vgl. hierzu OVG NRW vom 26.11.2009, 1 A 1524/08 – juris Rz. 92 ff.; VG Regensburg vom 28.04.2008, RO 8 K 07.00678; VG Gelsenkirchen vom 12.11.2008, 3 K 3818/06, OVG NRW vom 14.12.2010, 1 A 3/09). Auch wenn es in den zuvor zitierten Entscheidungen jeweils um einen Zuschuss zu den Aufwendungen einer vollstationären Pflege ging, lässt sich der zu Grunde liegende Gedanke auch auf den vorliegenden Fall einer ambulanten Intensivpflege übertragen. Dies gilt hier um so mehr als vorliegend – wie die Klägerin nachvollziehbar dargelegt und von der Beklagten unbestritten blieb – die an sich erforderliche vollstationäre (und damit wesentlich teurere) Pflege in das häusliche Umfeld verlagert wurde, weil der Sohn hierdurch mit wesentlich besserer Aussicht auf Erfolg (bei gleichzeitig geringerer Kostenlast) behandelt werden konnte. Da bei der Berechnung des Eigenanteils nach § 9 Abs. 7 BhV bei einer stationären Pflege auch die (diesen Eigenanteil übersteigenden) Unterkunfts- und Verpflegungskosten ausgeklammert werden und die 30%-Regelung des § 9 Abs. 7 BhV insoweit lediglich die weiteren Lebenshaltungskosten abdecken soll, bedeutet dies für den Fall einer ambulanten Pflege, dass die Unterkunfts- und Verpflegungskosten des Beihilfeberechtigten und die seiner beihilfeberechtigten Angehörigen bei der Berechnung des Eigenanteils „vorweg“ abzuziehen sind. Auf den vorliegenden Fall angewendet, sind der Klägerin damit zunächst die Ausgaben für die eigene Unterkunft und die ihres unterhaltsberechtigten Sohnes in angemessenem Umfang zu belassen. Weiter sind die pflegebedingten Ausgaben der Klägerin für den jeweiligen Monat (z.B. etwaig zu tragende Eigenanteile an den pflegebedingten und sonstigen Kosten der tageweisen stationären Unterbringung ihres Sohnes in einem Krankenhaus oder Pflegeheim) in Abzug zu bringen. Daneben sind die Verpflegungskosten der Klägerin sowie ihrer beihilfeberechtigten Angehörigen, ggf. durch eine Pauschale, in Ansatz zu bringen. Die Verpflichtung des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation beschränkt sich dabei nicht nur auf den Beamten selbst. Anerkanntermaßen hat der Dienstherr vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte auch seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann. Zur Beamtenfamilie werden dabei Ehegatten und die Gemeinschaft eines Beamten mit seinen Kindern gezählt (vgl. BVerfG vom 8.11.2007, 2 BvR 2334/06). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte zusätzlich die Unterhaltskosten der Klägerin für die während der fraglichen Zeit noch in der Ausbildung befindliche Tochter zu berücksichtigen hat. Die Summe der zuvor benannten Ausgabeposten – unter zusätzlicher Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des Ehemannes für beide Kinder – sind der Klägerin als „monatliche Fixkosten“ zu belassen. Anschließend ist der monatliche Pauschalbetrag zu berechnen, der eine amtsangemessene Lebensführung ermöglichen soll („Zuschlag“). Hierbei wird sich die Beklagte, wie oben dargelegt, an der Regelung des § 9 Abs. 7 BhV zu orientieren haben, wonach 30% des Bruttoeinkommens für amtsangemessene Lebensführung belassen werden soll. Die Summe der „monatlichen Fixkosten“ sowie des „Zuschlags“ ergibt den monatlichen „Selbstbehalt“, welcher der Klägerin insgesamt als amtsangemessene Alimentation zu belassen ist. Das darüber hinaus gehende (Netto-)Einkommen der Klägerin hat die Klägerin zur Begleichung der offenen Rechnungen des Intensivpflegedienstes zu verwenden, so dass lediglich der dann noch offene Rechnungsbetrag von der Beklagten als weitere Beihilfe zu zahlen ist. Die insoweit bestehende Belastung der Klägerin hat die Beklagte im Rahmen der Neubescheidung der Beihilfeanträge durch Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes und/oder durch eine ergänzende Gewährung der Beihilfe unmittelbar auf Grund der Fürsorgepflicht auszugleichen. Die Beklagte kann hierbei auch berücksichtigen, dass die mit Wirkung vom 14. Februar 2009 in Kraft getretene Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in § 27 nunmehr den Bereich der häuslichen Krankenpflege neu geregelt hat, wobei beihilfefähige Höchstbeträge überhaupt nicht mehr vorgesehen sind. Mit Blick auf den Gestaltungsspielraum ist die Sache insgesamt nicht spruchreif (§ 113 Abs. 5 VwGO) und es besteht dementsprechend lediglich der tenorierte Anspruch auf eine neue, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtende (Ermessens-)Entscheidung des Fürsorgegebers über den gestellten Beihilfeantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Festsetzung des Streitwerts beruht bis zum 28.08.2011 auf § 52 Abs. 3 GKG und danach auf § 52 Abs. 1 GKG. Der am … geborene Sohn Christian A. der beihilfeberechtigten Klägerin erlitt am 07.03.2007 aus Gesundheit heraus eine schwere Gehirnblutung wegen einer angeborenen Gefäßfehlbildung, die zu einer Hirnschädigung bei dauernder Pflegebedürftigkeit führte. Im Anschluss an eine REHA-Maßnahme wurde der Sohn im Oktober 2007 zunächst in ein Pflegeheim verlegt. Dort erfolgte erstmals die Einstufung in Pflegestufe 3. Nachdem er im Dezember 2007 in verschiedenen Krankenhäusern nochmals stationär behandelt werden musste, wurde der Sohn seit dem 14.01.2008 in einer zur ambulanten Versorgung geeigneten Wohnung direkt neben der Wohnung der Eltern durch einen Intensivpflegedienst unter Mitwirkung der weiterhin in Vollzeit als Lehrerin an einer Sonderschule tätigen Klägerin rund um die Uhr versorgt. Der Pflegedienst rechnete u.a. für die im März 2008 erbrachten Leistungen (04.03.2008 bis 31.03.2008) mit 13.585,00 € ab. Die Pflegemaßnahmen erfolgten aufgrund einer ärztlichen Verordnung vom 29.02.2008, die – neben der Grundpflege – eine zusätzliche Behandlungspflege von 19 Stunden täglich vorsah. Die Krankenversicherung der Klägerin zahlte hierauf in Höhe des Versicherungsanteils von 20 % einen Betrag von 2.717,00 € an die Klägerin. Die Leistungen der privaten Krankenversicherung beruhten hierbei auf einer Einstufung des Sohnes aufgrund der ärztlichen Untersuchung durch den Medizinischen Dienst in Pflegestufe 3. Die Klägerin beantragte am 10.04.2008 die Festsetzung der Beihilfe u.a. für die Erstattung der vorstehend bezeichneten Pflegekosten. Mit Bescheid vom 09.04.2008 lehnte die Beklagte die Festsetzung der Pflegekosten zunächst ab. Nachdem die Klägerin weitere Unterlagen nachgereicht hatte, setzte die Beklagte die Beihilfe bzgl. März 2008 mit Neufestsetzungsbescheid zum Bescheid Nr. 442170 am 16.04.2008 neu fest. Unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 9 Abs. 3 BhV erfolgte hinsichtlich der allein streitgegenständlichen Behandlungspflege durch den Intensivpflegedienst eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Pflegeaufwendungen auf die durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft der VergGr. Kr. V BAT - seinerzeit 3.347,04 € pro Monat. Da die Behandlungspflege nicht für den gesamten Kalendermonat, sondern nur für 21 Tage beansprucht worden ist, erfolgte eine weitere Kürzung, woraus sich bei dem zu Grunde liegenden Beihilfesatz von 80 % eine Beihilfe von 1.874,34 € ergab. Mit Schreiben vom 02.05.2008 legte die Klägerin gegen den Beihilfebescheid vom 09.04.2008 hinsichtlich der abgerechneten Aufwendungen für die Behandlungpflege Widerspruch ein. Die Höchstgrenze könne keine Anwendung finden, da der Sohn nicht im Wege einer häuslichen bzw. teilstationären Pflege gepflegt werde. Vielmehr sei im vorliegenden Fall die an sich erforderliche Pflege in das häusliche Umfeld verlagert worden, weil der Sohn hierdurch mit wesentlich besserer Aussicht auf Erfolg behandelt werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2009 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Behandlungspflege sei maximal bis zu den Aufwendungen von 3.347,04 € / Monat beihilfefähig. Dies sei eine absolute Höchstgrenze. Daneben verwies sie auf einen Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 29.07.2008, wonach die Beihilfe eine ergänzende Hilfeleistung sei, die neben die zumutbare, aus den laufenden Besoldungs- und Versorgungsbezügen zu bestreitende Eigenvorsorge des Beamten trete. Ein Beihilfeanspruch könne nur unter der Voraussetzung unmittelbar auf den Fürsorgegrundsatz gestützt werden, dass ohne Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Zwar könne ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand, der das übliche Maß der Pflegestufe 3 weit übersteige, in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass auch weitere Pflegeeinsätze gewährt werden (sog. Härtefälle). Laut den vorgelegten Unterlagen habe die Pflegeversicherung das Vorliegen eines derartigen Härtefalles im maßgeblichen Zeitraum jedoch nicht festgestellt. Diese Feststellung sei für die Beihilfefestsetzungsstelle bindend. Mit der am 09.04.2009 erhobenen Klage begehrt die Klägerin eine weitere Beihilfe für die im Monat März entstandenen Behandlungskosten. Die Begrenzung der Pflegeleistungen verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die monatlich anfallenden Pflegekosten würden die monatlichen Bezüge der Klägerin um ein Vielfaches übersteigen. Die von der privaten Pflegeversicherung erbrachten Leistungen reichten bei weitem nicht aus, um die entstandenen Kosten abzudecken. Da der Erkrankungsfall ihres Sohnes für die Klägerin in keiner Weise vorhersehbar war, habe sie auch keine Rücklagen für diesen Fall bilden können. Die Klägerin werde derzeit durch den Pflegedienst in einem Zivilverfahren beim Landgericht Magdeburg wegen der Rechnungsforderungen gerichtlich in Anspruch genommen. Hinsichtlich der fraglichen Einstufung durch die Pflegeversicherung verweist die Klägerin auf verschiedene Schreiben der privaten Pflegeversicherung. Danach habe die Pflegeversicherung u.a. mit Schreiben vom 14.01.2008 Pflegestufe 3 bewilligt, sich aber gleichzeitig auf freiwilliger Basis an den Aufwendungen für die Behandlungspflege beteiligt. Mit Schreiben vom 21.01.2009 habe die Pflegeversicherung schließlich anerkannt, dass eine Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 3 als Härtefall vorliege. Nachdem die Klägerin zunächst Verpflichtungsklage auf Zahlung von insgesamt 10.868,00 € erhoben hatte, beantragt sie nunmehr, den Bescheid der Beklagten Nr. 442170 der Beklagten vom 16.04.2008 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.03.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über eine Beihilfe betreffend den Pflegeaufwand für den Sohn Christian für März 2008 entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der Begründung ergänzt und vertieft sie ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12.03.2009.