Urteil
2 K 3225/13
VG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wechsel des Nebenfachs kann einen Fachrichtungswechsel i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG darstellen, steht der Förderung aber nicht entgegen, wenn ein wichtiger Grund vermutet wird und diese Vermutung nicht widerlegt ist.
• Die gesetzliche Regelvermutung bei erstmaligem Fachrichtungswechsel entlastet das Förderungsamt von der umfassenden Darlegungslast; sie ist widerleglich, wird hier jedoch nicht durch die Umstände des Einzelfalls erschüttert.
• Selbst wenn die Förderungshöchstdauer überschritten ist, kann nach § 15 Abs. 3a BAföG als Hilfe zum Studienabschluss für bis zu zwölf Monate Ausbildungsförderung (Darlehen) gewährt werden, wenn die Ausbildungsstätte die voraussichtliche Fertigstellung innerhalb dieser Frist bescheinigt.
Entscheidungsgründe
Nebenfachwechsel als förderungsunschädlicher Fachrichtungswechsel bei Vorliegen eines wichtigen Grundes • Ein Wechsel des Nebenfachs kann einen Fachrichtungswechsel i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG darstellen, steht der Förderung aber nicht entgegen, wenn ein wichtiger Grund vermutet wird und diese Vermutung nicht widerlegt ist. • Die gesetzliche Regelvermutung bei erstmaligem Fachrichtungswechsel entlastet das Förderungsamt von der umfassenden Darlegungslast; sie ist widerleglich, wird hier jedoch nicht durch die Umstände des Einzelfalls erschüttert. • Selbst wenn die Förderungshöchstdauer überschritten ist, kann nach § 15 Abs. 3a BAföG als Hilfe zum Studienabschluss für bis zu zwölf Monate Ausbildungsförderung (Darlehen) gewährt werden, wenn die Ausbildungsstätte die voraussichtliche Fertigstellung innerhalb dieser Frist bescheinigt. Der Kläger studierte Erziehungs- und Bildungswissenschaft (Bachelor) an Universität A.; ursprünglich wählte er Philosophie als Nebenfach und wechselte im Wintersemester 2010/2011 zum Nebenfach Soziologie. Die Beklagte bewilligte BAföG für die ersten Studienjahre, lehnte jedoch mit Bescheid vom 18.01.2013 sowie mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2013 die Förderung für Oktober 2012 bis September 2013 ab mit der Begründung, es liege ein nicht gerechtfertigter Fachrichtungswechsel vor. Der Kläger machte geltend, es liege kein Fachrichtungswechsel vor, hilfsweise sei ein wichtiger Grund für den Wechsel gegeben; zudem berief er sich auf ein psychotherapeutisches Attest wegen einer Angstneurose. Die Universität bescheinigte, dass der Kläger die Ausbildung voraussichtlich bis September 2013 abschließen werde. Der Kläger beantragte Klage und weiterhin die Feststellung, dass die Hinzuziehung des Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war. • Grundanspruch auf Ausbildungsförderung besteht nach § 1 BAföG für die dem Studium entsprechende Ausbildung, hier Bachelor Erziehungs- und Bildungswissenschaft mit Nebenfach Soziologie. • Der Austausch des Nebenfachs stellt unterstellt einen Fachrichtungswechsel dar; nach § 7 Abs. 3 BAföG ist bei erstmaligem Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des 4. Fachsemesters in der Regel ein wichtiger Grund zu vermuten. • Die gesetzliche Regelvermutung dient der Verfahrensvereinfachung und entbindet den Antragsteller im Regelfall von der objektiven Beweislast; sie ist widerleglich, aber nur dann zu erschüttern, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein ausschließliches Überbrückungs- oder Parkstudium vorliegen. • Im vorliegenden Fall übersteigen die Umstände nicht den Rahmen eines üblichen erstmaligen Fachrichtungswechsels: das Nebenfach Soziologie kann in der Studienordnung in vier Fachsemestern abgeschlossen werden, bereits erworbene Leistungen wurden anerkannt und die Leistungsbescheinigung der Universität bestätigt geordneten Studienverlauf bis Ende 4. Fachsemester. • Die Erklärungen des Klägers, das zunächst gewählte Nebenfach diente nur zur Aufnahme des Hauptfachs, genügen nicht, um die Regelvermutung zu widerlegen; erworbene Prüfungsleistungen sprechen dagegen, dass das Nebenfach von vornherein nur als Überbrückung gedacht war. • Für den streitgegenständlichen Zeitraum Oktober 2012 bis September 2013 besteht jedenfalls ein Anspruch auf Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3a BAföG in Darlehensform, weil die Universität die voraussichtliche Abschlussfähigkeit innerhalb von zwölf Monaten bescheinigt hat. • Die Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen sowie die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten folgen aus den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften (§§ 154, 162 VwGO; §§ 708, 711 ZPO). Die Klage ist erfolgreich: Das Gericht verpflichtet die Beklagte, dem Kläger Ausbildungsförderung für Oktober 2012 bis September 2013 zu gewähren und hebt den ablehnenden Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid auf. Begründend stellt das Gericht fest, dass der Wechsel des Nebenfachs zwar einen Fachrichtungswechsel darstellt, für einen erstmaligen Wechsel jedoch die gesetzliche Regelvermutung eines wichtigen Grundes greift und hier nicht widerlegt ist. Zudem besteht jedenfalls ein Anspruch auf Abschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG, da die Universität die voraussichtliche Fertigstellung innerhalb von zwölf Monaten bescheinigt hat. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten; die Vollstreckung ist unter Sicherheitsleistung abwendbar und die Hinzuziehung des Anwalts im Vorverfahren wurde für notwendig erklärt.