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Beschluss

12 A 1618/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0601.12A1618.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne die begehrte Ausbildungsförderung für ihr Studium im Fach Medizin an der X. Y. -Universität N. im Bewilligungszeitraum von April 2019 bis März 2020 nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG schon deshalb nicht beanspruchen, weil es jedenfalls für den zum Wintersemester 2011/2012 vollzogenen ersten Fachrichtungswechsel - vom Medizinstudium zum Studium im Fach Betriebswirtschaftslehre - an dem notwendigen wichtigen Grund fehle. Die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG sei durch die Begründung der Klägerin für diesen damaligen Fachrichtungswechsel widerlegt. Ihren Angaben ließen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie etwa wegen einer fehlenden Eignung für das Fach Medizin oder wegen eines Neigungswandels gewechselt sei. Vielmehr sei der Fachrichtungswechsel allein aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Zwar könnten auch solche Gründe einen wichtigen Grund i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG bilden. Ein Auszubildender müsse einer krankheitsbedingten Einschränkung seiner Studierfähigkeit jedoch vorrangig durch die Inanspruchnahme der Förderung gemäß § 15 Abs. 2a BAföG bzw. - bei einer länger andauernden Erkrankung - durch Beurlaubung Rechnung tragen. Derartige Bestrebungen seien im Fall der Klägerin nicht ersichtlich. Sie habe sich vielmehr nach der zwangsweise erfolgten Exmatrikulation zum Sommersemester 2010 trotz der geltend gemachten Erkrankung zum Wintersemester 2011/2012 um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin an der Universität H. beworben und dann das Studium im Fach Betriebswirtschaftslehre aufgenommen. Dass die Klägerin bei dem Wechsel zum Fach Betriebswirtschaftslehre der Empfehlung von Therapeuten und Sozialarbeitern gefolgt sei, bestätige letztlich, dass sie das Studium im letztgenannten Fach lediglich deshalb betrieben habe, um die Zeit bis zu ihrer Genesung und der dann möglichen Fortsetzung ihres Medizinstudiums zu überbrücken. Ein solches Vorgehen werde der Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig durchzuführen, nicht gerecht. Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. a) Die Klägerin trägt zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei "ohne nähere Darlegung der Auffassung, dass der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG allein eine formelle Funktion zukomme, indem die Vorschrift der Verfahrenserleichterung diene"; es sei auch "offenbar der Auffassung, dass die Regelung durch jedweden Umstand im Verwaltungsverfahren wiederlegbar sei und ihr kein materiellrechtlicher Gehalt zukomme". Beides ist den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nicht zu entnehmen. Soweit die Klägerin nachfolgend aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Urteil vom 30. April 2015 - 2 K 3225/13 -, juris Rn. 30) zitiert und ohne nähere Kontextualisierung einwendet, "diesen materiellrechtlichen Gehalt" habe das erstinstanzliche Gericht "hier verkannt", verfehlt sie die Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel. Auch eine Einbeziehung des Zulassungsvorbringens der Klägerin zu § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO führt nicht auf solche Zweifel. Das gilt vor allem für ihren Vortrag dazu, dass das Verwaltungsgericht Hamburg "die näheren Umstände des Fachrichtungswechsel im Regelfall nicht für die Leistungsgewährung für erheblich erklärt" habe. Der zitierten Passage jenes Urteils ist schon nicht zu entnehmen, dass die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG das Ausbildungsförderungsamt und - im Streitfall - das Verwaltungsgericht dazu zwingt, bestimmte tatsächliche Umstände, die im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung bereits aktenkundig sind, nach Art eines Berücksichtigungsverbots außer Acht zu lassen. Die in der herangezogenen Gesetzesbegründung angesprochene Verfahrenserleichterung, vgl. BT-Drs. 15/3655 vom 24. August 2004, S. 9 f., wird zudem bereits dadurch bewirkt, dass die gesetzliche Vermutung nicht nur die materielle Beweislast regelt, sondern auch die behördliche und gerichtliche Amtsermittlungspflicht ebenso wie die Darlegungslast des Auszubildenden im Regelfall beschränkt. b) Auch die weiteren Ausführungen der Klägerin zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für den ersten Fachrichtungswechsel stellen die Richtigkeit der Klageabweisung nicht durchgreifend in Frage. Mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, die Klägerin berufe sich zwar auf eine länger andauernde Einschränkung ihrer Studierfähigkeit, habe es jedoch entgegen ihrer Obliegenheit unterlassen, diesem Umstand durch eine Beurlaubung Rechnung zu tragen, befasst sich die Zulassungsbegründung nicht. Der Vortrag der Klägerin dazu, dass ihr "zur Aufnahme des Studiums durch ihre Therapeutin dringend geraten worden ist, so dass ein weiteres Zuwarten, bis sie irgendwann einmal einen Studienplatz der Humanmedizin in E. erreichen konnte oder ihr wegen der weiteren gesundheitlichen Genesung der Wechsel an einen anderen Studienort möglich war nicht zuzumuten war", gibt nichts dafür her, dass die Inanspruchnahme eines oder mehrerer Urlaubssemester in dem ursprünglich aufgenommenen Medizinstudium nicht in Betracht kam; der behauptete Rat der Therapeutin ist im Übrigen nicht belegt. Davon abgesehen bleibt die Klägerin jede konkrete Darlegung, geschweige denn Glaubhaftmachung dafür schuldig, dass eine erneute Erlangung eines Medizinstudienplatzes an der Universität E. in der damaligen Situation nicht absehbar war. Soweit sie vorträgt, eine Fortsetzung des Studiums der Humanmedizin an der Universität E. sei ihr "nicht möglich" gewesen, "weil sie dafür keine Zulassung erhielt", blendet sie aus, dass ihre am 21. März 2011 bei der Universität E. eingegangene Bewerbung um Zulassung zum Medizinstudium in einem höheren Fachsemester unberücksichtigt blieb, weil sie die Bewerbungsfrist versäumt hatte (vgl. dazu das Schreiben der Universität vom 24. März 2011). Die Klägerin trägt auch weder vor, dass sie sich für folgende Semester erneut um einen Medizinstudienplatz an der Universität E. bemüht habe, noch legt sie dar, dass solche Bemühungen von vornherein aussichtslos gewesen wären. Auf die Frage, ob eine Fortsetzung des Medizinstudiums an einem anderen Ort seinerzeit unzumutbar war, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. 2. Die von der Klägerin geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt - wie unter 1. ausgeführt - die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. 3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Aus den mit der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen, "ob § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG allein ein verfahrensrechtlicher Gehalt zukommt, die Anforderungen an den Fachrichtungswechsel also in materiellrechtlicher Hinsicht dieselben sind, als wenn die Vermutungsregelung nicht existiert", und "ob die Maßstäbe, die die Rechtsprechung zum Wechsel vom Parkstudium zum Wunschstudium in zulassungsbeschränkten Fächern auch dann Geltung haben, wenn es nicht um den Wechsel vom Parkstudium in das Wunschstudium, sondern um die Aufnahme eines Parkstudium nach Exmatrikulation im Wunschstudium geht", erschließt sich eine Grundsatzbedeutung nicht. Beide Fragen sind nach den Ausführungen unter 1. nicht klärungsbedürftig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).