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Urteil

9 K 4021/13

Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid vom 13. Februar 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 10. September 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung zur Wiederherstellung ausreichenden Brandschutzes bei einer Parkpalette. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke … (Flurstücke … der Gemarkung …). Mit Baugenehmigung vom 24. Mai 1994 und mehreren Ergänzungsbescheiden wurden das der Klägerin gehörende Mehrfamilienwohnhaus und die ihr gehörende Parkpalette für 48 Stellplätze genehmigt. Die Parkpalette wurde auf dem nordöstlichen Teil des Flurstücks … errichtet. Sie grenzt im Osten an das Flurstück … (ehemals …) und im Norden an das Flurstück … (ehemals …). Die Parkpalette wurde zu beiden Seiten hin offen, ohne Abschlusswände errichtet. Sie ist selbststehend und grenzte unmittelbar an die auf den Flurstücken … bestehenden Gebäude an. 3 Sowohl die Grundstücke der Klägerin als auch die Flurstücke … liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans … vom 1. November 2012 (HmbGVBl. S. 461), der für die Flurstücke … Baugrenzen festsetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche endet etwa sechs Meter nördlich (Flurstück …) bzw. etwa neun Meter östlich (Flurstück …) von der Grenze des Grundstücks der Klägerin, an der die Parkpalette steht. 4 Im Oktober 2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für das auf dem Flurstück … stehende Nachbargebäude eine Abbruchgenehmigung vorliege. Die südliche Wand des Nachbargebäudes habe die Gebäudeabschluss- bzw. Brandschutzwand für die Parkpalette gebildet. Die Beseitigung des Gebäudes werde dazu führen, dass der Brandschutz der Parkpalette nicht mehr sichergestellt sei. Durch den Wegfall der Gebäudeabschlusswand auf dem Nachbargrundstück gehe auch der Bestandsschutz der Parkpalette verloren. Denn ein ausreichender Brandschutz könne nur durch Gebäudeabschlusswände sichergestellt werden. Die Klägerin sei verpflichtet, einen ausreichenden Brandschutz sicherzustellen. Dies könne sie etwa durch eine neu zu errichtende Gebäudeabschlusswand tun. 5 Die Gebäude auf den Flurstücken … wurden dann abgebrochen. Die Neubebauung erfolgte nicht mehr an der Grundstücksgrenze, sondern innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen. 6 Im Februar 2013 teilte die Klägerin mit, dass sie nicht verpflichtet sei, durch eine Ersatzbaumaßnahme den Brandschutz zum Nachbargrundstück herzustellen. Die Parkpalette genieße nämlich Bestandsschutz. Durch den Abbruch der im Eigentum des Grundstücknachbarn stehenden Außenwände sei der Bestandsschutz weder eingeschränkt noch aufgehoben worden. Die Baugenehmigungen vom 24. Mai 1994 und vom 27. Januar 1995 würden keine Hinweise auf Auflagen hinsichtlich einer Baulast oder Grunddienstbarkeit gegenüber dem angrenzenden Nachbargebäude enthalten. Dass die Nachbarbebauung durch die Parkpalette beeinträchtigt werde, sei nicht vorgebracht worden. 7 Mit Bescheid vom 13. Februar 2013 ordnete die Beklagte die Wiederherstellung ausreichenden Brandschutzes für die Parkpalette der Klägerin an. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, dass das Vorhandensein der Gebäudeabschlusswände auf den Nachbargrundstücken Genehmigungsvoraussetzung gewesen sei. 8 Dagegen legte die Klägerin Anfang März 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie ergänzend vor, dass sie zum Zeitpunkt der Errichtung der Parkpalette gesetzlich nicht verpflichtet gewesen sei, eine Brandschutzwand als Gebäudeabschlusswand zu errichten. Schließlich sei nicht ersichtlich, warum die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes nicht dem neuen Eigentümer der Flurstücke … auferlegt werde. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Rechtsgrundlage der Anordnung sei § 76 Abs. 1 HBauO. Danach könne die Bauaufsichtsbehörde bei der Änderung einer baulichen Anlage dem Eigentümer aufgeben, rechtmäßige Zustände herzustellen. Eine solche Änderung sei hier gegeben. Vor Abriss der bisherigen Gebäudeabschlusswand auf dem Nachbargrundstück habe die Parkpalette eine Verbindung zu dieser Wand gehabt und seien Teile ihrer technisch notwendigen Betriebseinrichtungen für Elektrizität und Hydraulik an ihr befestigt worden. Mithin sei die Gebäudeabschlusswand ein funktionaler Bestandteil der Parkpalette gewesen. Bestandsschutz greife nicht ein. Sinn und Zweck des Bestandsschutzes sei es, bestehende Gebäude bei geänderter Rechtslage zu schützen. Hier sei die Bausubstanz aber nicht unverändert, vielmehr seien die Gebäudeabschlusswände auf dem Nachbargrundstück entfernt worden. 10 Dagegen hat die Klägerin Anfang Oktober 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, dass eine nachträgliche Anordnung von Brandschutzmaßnahmen bei bestandsgeschützten Bauten nur dann rechtmäßig sei, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren erforderlich sei. Dieses Gefährdungspotential müsse fachkundig festgestellt werden. Dies sei vorliegend nicht geschehen. 11 Soweit nach Ansicht der Beklagten Gefahren durch Nebenanlagen außerhalb von Baugrenzen drohen würden, sei dem nicht zu folgen, denn § 28 Abs. 2 HBauO finde keine Anwendung auf Nebenanlagen ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten. 12 Schon aus der Legaldefinition der Baulast in § 79 HBauO ergebe sich, dass diese nicht erforderlich sei, wenn schon eine öffentlich-rechtliche Regelung desselben Sachverhalts bestehe. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Anordnungsbescheid vom 13. Februar 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 10. September 2013 aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, dass schon bei Errichtung der Parkpalette eine Brandschutzwand erforderlich gewesen sei. Zwar sei die Baugrenze des Nachbargrundstücks mehr als 5 m von der Grenze zum klägerischen Grundstück entfernt. Die Baugrenze beziehe sich aber nur auf den Hauptbaukörper. Nebenanlagen seien auch außerhalb der Baugrenzen zulässig und würden eine Brandlast darstellen. Wenn eine Nebenanlage in Brand geraten würde, dann sei die Gefahr groß, dass auch das Hauptgebäude abbrennen werde. Es bestehe auch die Gefahr, dass die Parkpalette von einer zulässig an der Grenze errichteten Nebenanlage in Brand gerate und dass dieser Brand auf die Tiefgarage und das Wohnhaus der Kläger übergreife. Dies würde zu einer Gefahr für Leib und Leben der Bewohner führen. Eine Errichtung von Nebenanlagen an der Grenze außerhalb der Baugrenze könne die Baubehörde nicht verhindern. 18 § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO enthalte nicht den Zusatz, dass eine Baulast nicht erforderlich sei, wenn die Bebauung durch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften ausgeschlossen sei. Im Umkehrschluss sei auch in diesen Fällen eine Baulast zu fordern. Außerdem seien Baugrenzen ein bauplanungsrechtliches Instrument, das nicht dem bauordnungsrechtlichen Belang des Brandschutzes diene. Eine Vermischung dieser unterschiedlichen Belange sei nicht zulässig. Schließlich würde dem Eigentümer des angrenzenden Flurstücks … die Fremdsicherung der Parkpalette übertragen. Dies sei unbillig. 19 In der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, dass die Parkpalette nach wie vor in Benutzung sei. Der Nachbar habe an der Grundstücksgrenze angrenzend an die Parkpalette einen Betonsockel und darauf eine ca. 2 m hohe Sichtschutzwand errichtet. Im Februar 2016 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Parkpalette aller Voraussicht nach nicht gegen § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO verstoße. Die Beteiligten haben im Anschluss erklärt, dass ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren fortbestehe. Entscheidungsgründe I. 20 Im Einverständnis der Beteiligten durfte die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden. II. 21 Die Klage hat Erfolg, denn sie ist zulässig (dazu unter 1.) und begründet (2.). 22 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß vertreten. Die Klägerin hat diesen im Rahmen der außerordentlichen Eigentümerversammlung am 7. November 2012 beauftragt, ihre Interessen wegen der streitgegenständlichen Parkpalette wahrzunehmen. Dies beinhaltet auch die Führung des vorliegenden Rechtsstreits. 23 2. Der angefochtene Bescheid vom 13. Februar 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 10. September 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 a) Unabhängig von der Frage der richtigen Rechtsgrundlage (wohl § 58 Abs. 1 Satz 2 HBauO und nicht die auch von der Beklagten herangezogenen § 76 Abs. 1 und Abs. 3 HBauO) war die Beklagte nicht berechtigt, die Klägerin zu der in dem angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 2013 angeordneten Maßnahme – Herstellung ausreichenden Brandschutzes der vorhandenen Parkpalette – zu verpflichten. 25 Denn die Parkpalette verstieß in dem Zustand im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 10. September 2013 nicht gegen § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO. Danach sind Brandwände als Gebäudeabschlusswände u.a. dann erforderlich, wenn diese Wände mit einem geringeren Abstand als 2,50 m gegenüber Grundstücksgrenzen errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu künftigen Gebäuden durch Baulast gesichert ist. Eine Sicherung durch Baulast ist allerdings nicht erforderlich, wenn eine Bebauung im Abstand von 5 Metern bereits durch eine andere öffentlich-rechtliche Vorschrift ausgeschlossen ist. Eine solche, die Baulast verzichtbar machende Regelung ist z. B. eine zwingende planungsrechtliche Festsetzung durch Baugrenze oder Baulinie (Munske in: Alexejew, HBauO, § 28, Stand: Mai 2010, Rn. 21; zum vergleichbaren Recht anderer Bundesländer: VG Aachen, Urt. v. 19.6.2012, 3 K 1073/10, juris, Rn. 67; a.A. VG Würzburg, Beschl. v. 13.5.2013, W 4 S 13.312, juris, Rn. 36, jedoch setzt sich das VG Würzburg nicht damit auseinander, dass der Bauherr keinen Anspruch auf eine Ausnahme nach § 23 Abs. 5 BauNVO hat). Denn nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO dürfen Gebäude und Gebäudeteile eine Baugrenze nicht überschreiten. 26 Gemessen an diesem Maßstab verstieß die Parkpalette am 10. September 2013 nicht gegen § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO. Zwar verfügte die an der nördlichen und östlichen Grenze zu den Nachbargrundstücken (Flurstücke …) errichtete Parkpalette nach dem Abbruch der grenzständig errichteten Gebäude auf den nördlich und östlich gelegenen Flurstücken … zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über eine nördliche und eine östliche Gebäudeabschlusswand in Form einer Brandwand. Auch bestand keine Absicherung eines Mindestabstands zu künftigen Gebäuden auf den Nachbargrundstücken durch eine Baulast. Jedoch ist eine Bebauung im Abstand von fünf Metern oder weniger von der Parkpalette bereits durch die im Bebauungsplan … vom 1. November 2012 festgesetzten Baugrenzen auf den beiden Nachbargrundstücken ausgeschlossen. Denn die überbaubare Grundstücksfläche im Rahmen der Baugrenzen endet etwa sechs Meter nördlich (Flurstück …) bzw. etwa neun Meter östlich (Flurstück …) von der Grenze des Grundstücks der Klägerin, an der die Parkpalette steht. Dem entspricht die tatsächliche (Neu-)Bebauung der beiden Nachbargrundstücke: Der Abstand zwischen der Parkpalette und der Neubebauung auf dem Flurstück … beträgt zur Außenwand ca. 7 m und zu den Balkonen ca. 6 m und die Bebauung auf dem Grundstück … ist ca. 9 m entfernt. 27 aa) Die dagegen von der Beklagten vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Ein Verstoß der Parkpalette gegen § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO folgt nicht aus einer möglichen Bebaubarkeit der Nachbargrundstücke mit Nebenanlagen. Entgegen der Ansicht der Beklagten, sind Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen im Rahmen des Bebauungsplans … nicht allgemein zulässig und können deshalb von der Bauaufsichtsbehörde verhindert werden. Zwar kann die Beklagte Nebenanlagen und nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlagen ausnahmsweise nach § 23 Abs. 5 BauNVO oder nach § 31 Abs. 2 BauGB genehmigen. Jedoch hat der jeweilige Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf eine solche Genehmigung. Vielmehr ist es in diesen Fällen Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Ermessensentscheidung auch den Brandschutz in anderer Weise sicherzustellen (Munske in: Alexejew, a.a.O.; VG Aachen, Urt. v. 19.6.2012, a.a.O.). Dies ist der Behörde auch möglich, denn sie hat nach § 23 Abs. 5 BauNVO einen weiten Ermessensspielraum (hierzu und zum Folgenden: OVG Berlin, Urt. v. 7.3.2003, 2 B 1/97, juris, Rn. 19; Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Februar 2016, § 23 BauNVO, Rn. 48, m.w.N.). Bei der Ermessensausübung sind die Belange des Bauherrn mit allen etwa entgegenstehenden öffentlichen Belangen – also auch dem Brandschutz – und nachbarlichen Interessen abzuwägen. 28 Auch der Einwand der Beklagten, mit dieser Auslegung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO würde dem Eigentümer des angrenzenden Flurstücks … die Fremdsicherung der Parkpalette übertragen, was unbillig sei, verfängt nicht. Die Festsetzung der Baugrenzen im Bebauungsplan … war eine bewusste Entscheidung des Plangebers. Er hat aus städtebaulichen Gründen entschieden, den Standort der zukünftigen Baukörper durch Baugrenzen festzusetzen und dabei einen ausreichenden Abstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Durch die Festsetzung der Baugrenzen hat er einen mindestens sechs Meter breiten Streifen entlang der Grenze zum Flurstück …, auf dem die Parkpalette steht, als grundsätzlich nichtüberbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen. Damit hat der Plangeber den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 BauNVO eröffnet, wonach Nebenanlagen auf nichtüberbaubarer Grundstücksfläche nicht allgemein sondern nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde zulässig sind. Bei dieser Ermessensentscheidung sind alle öffentlichen Belange, also auch der Brandschutz, zu berücksichtigen (s.o.). Wenn der Plangeber eine allgemeine Zulässigkeit von Nebenanlagen in diesem Bereich hätte festsetzen wollen, dann hätte er die Fläche als überbaubare Fläche mit einer entsprechenden Festsetzung (etwa nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) ausweisen müssen (Ziegler in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand: Februar 2016, § 23 BauNVO, Rn. 116). Dies hat er nicht getan und die Eigentümer der Nachbargrundstücke haben sich nicht gegen die Festsetzung des Bereichs als nicht überbaubare Grundstücksfläche gewehrt. 29 Der Einwand, die Baugrenzen seien ein bauplanungsrechtliches Instrument, das nicht dem bauordnungsrechtlichen Belang des Brandschutzes diene und es sei unzulässig Bauplanungs- und Bauordnungsrecht miteinander zu vermischen, greift ebenfalls nicht durch. Die bauordnungsrechtlichen Brandschutzerwägungen lassen sich als öffentlicher Belang problemlos bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 23 Abs. 5 BauNVO berücksichtigen (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 7.3.2003, a.a.O.). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass ein bauplanungsrechtliches Instrument – wie die Baugrenzen –, das bauplanungsrechtlichen Zielen dient, sekundär auch bauordnungsrechtliche Wirkung entfaltet. 30 Schließlich ist eine Baulast neben dem Ausschluss der Bebauung durch eine Baugrenze entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deshalb erforderlich, weil § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO nicht den Zusatz enthält, dass eine Baulast nicht erforderlich sei, wenn die Bebauung durch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften ausgeschlossen ist. Die Klägerin weist zu Recht daraufhin, dass ein solcher Zusatz im Rahmen des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO entbehrlich ist, weil bereits in § 79 Abs. 1 Satz 1 HBauO geregelt ist, dass eine Baulast nur dann möglich ist, wenn sich die Verpflichtung nicht aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften – wie der festgesetzten Baugrenze – ergibt. Eine Baulast nach § 79 HBauO ist auch nicht wegen einer „zusätzlichen“ Sicherungsfunktion erforderlich. Vielmehr entfaltet die Baulast keinen höheren Schutz als eine Baugrenze (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2010, 2 Bs 127/10, n.v., S. 3 des UA). 31 bb) Ein Verstoß der Parkpalette gegen § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO folgt schließlich nicht aus § 2 Nr. 6 der Verordnung über den Bebauungsplan … . Danach ist eine Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone und Erker zulässig. Wenn diese Vorschrift – wovon die Kammer ausgeht – so auszulegen ist, dass für die Zulassung der Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile im jeweiligen Einzelfall weiterhin eine behördliche Ermessensentscheidung erforderlich ist, in deren Rahmen die Wertung des Plangebers, dass solche Überschreitungen allgemein zulässig sein sollen, zu berücksichtigen ist, dann ist es auch in diesen Fällen Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung den Brandschutz sicherzustellen (s.o.), z.B. indem sie die Überschreitung der Baugrenze auf 1 m begrenzt. 32 Wäre diese Vorschrift hingegen so auszulegen, dass die Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile unmittelbar durch den Bebauungsplan zugelassen wird, ohne dass eine Ermessensentscheidung erforderlich ist, dann wäre § 2 Nr. 6 der Verordnung über den Bebauungsplan … unwirksam. Die Vorschrift würde in dieser Auslegung gegen den Typenzwang verstoßen und wäre damit rechtswidrig. Die Festsetzungsmöglichkeiten u.a. nach § 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. der Baunutzungsverordnung sind abschließend (hierzu und zum Folgenden: Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O, § 9 BauGB, Rn. 12 m.w.N.). Die bundesrechtliche Sperre für den Inhalt des Bebauungsplans, d. h. im Hinblick auf das, was zulässigerweise in ihn aufgenommen werden darf, gründet sich auf die bundesrechtliche Kompetenz für das Bodenrecht (Art. 74 Nr. 18 GG) und soll verhindern, dass der Bebauungsplan in seiner Funktion durch Einbringen weiterer Inhalte beeinträchtigt wird. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO darf die Gemeinde im Bebauungsplan nicht festsetzen, dass bestimmte Überschreitungen allgemein zulässig sind, sie kann lediglich nach § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Absatz 2 Satz 3 BauNVO weitere Ausnahmen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB vom zwingenden Charakter der Baugrenze zulassen (zum insoweit vergleichbaren § 9 BBauG: VGH Mannheim, Urt. v. 28.5.1974, BRS 28, Nr. 14). Die Bagatellklausel des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, die unmittelbar aufgrund der bundesrechtlichen Baunutzungsverordnung gilt, ohne dass es einer Aufnahme in den Bebauungsplan bedarf und die eine behördliche Ermessensentscheidung im Einzelfall voraussetzt, kann nicht durch planerische Festsetzungen erweitert oder modifiziert werden (Ziegler in: Brügelmann, a.a.O., Rn. 30). Dass die Abweichung von den Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht unmittelbar durch den Plangeber festgesetzt werden darf, folgt auch daraus, dass die Zulässigkeit der Abweichungen jeweils im einzelnen Fall durch die Bauaufsichtsbehörde festgestellt werden muss (König in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Aufl. 2014, BauNVO, § 23, Rn. 24). Die unbestimmte Formulierung des § 2 Nr. 6 der Verordnung über den Bebauungsplan …, der keine Angaben zum zulässigen Umfang der Überschreitung im Einzelfall trifft, verdeutlicht vorliegend die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung. 33 Der Verstoß gegen den Typenzwang in dieser Auslegung wäre auch nicht mit rügelosem Ablauf der Frist nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O, § 215 BauGB, Rn. 26). 34 Unabhängig davon und selbständig entscheidungstragend würde § 2 Nr. 6 der Verordnung über den Bebauungsplan … selbst in dieser Auslegung (unmittelbare Zulassung der Überschreitung durch den Bebauungsplan) nicht dazu führen, dass der gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 HBauO erforderliche Abstand von mindestens 5 m zwischen der Parkpalette und künftigen Gebäuden auf dem Nachbargrundstück nicht mehr durch die Baugrenze sichergestellt wäre. Hinsichtlich der von dieser Festsetzung erfassten Vordächer und Balkone folgt dies daraus, dass diese nach Ansicht der Kammer im Rahmen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 HBauO nicht zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu und zum Folgenden: Munske in: Alexejew, HBauO, Stand: Mai 2010, § 28, Rn. 26). Balkone und Vordächer sind zwar nach der allgemeinen baurechtlichen Systematik Bestandteile eines Gebäudes, stellen aber keine für den Mindestabstand im Rahmen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 HBauO zu berücksichtigenden Gebäudebestandteile dar. Als Vorbauten liegen sie vor der Gebäudeaußenwand und sind damit vom Rest des Gebäudes aus brandschutzrechtlicher Perspektive hinreichend abgetrennt. Außerdem umschließen sie keinen Raum, in dem sich ein Brand in gefährlicher Weise entwickeln könnte. Zwar können auf einem Balkon Brandlasten vorhanden sein, von ihnen gehen aber, wegen des freien Luftstroms, keine wesentlichen Gefahren aus. Das macht auch der Vergleich mit dem Erdgeschoss deutlich, vor dem im Freien sehr viel umfangreichere Brandlasten stehen können (z.B. Mülltonnen) und bei denen ein weit höheres Brandentstehungsrisiko zu berücksichtigen ist. 35 In Bezug auf die von der Festsetzung erfassten Erker folgt dies daraus, dass nach Ansicht der Kammer nach § 2 Nr. 6 der Verordnung über den Bebauungsplan … keine Erker zulässig sind, die die Baugrenze um mehr als einen Meter überschreiten. Da die Baugrenze auf dem Flurstück … mindestens 6 m von der Grundstücksgrenze entfernt ist, wird somit der Mindestabstand von 5 m auch bei einer hypothetischen Überschreitung der Baugrenzen durch Erker (das auf dem Grundstück errichtete Gebäude weist keine Erker auf) eingehalten. Von den Baugrenzen auf dem Flurstück … ist die Parkpalette etwa 9 m entfernt, so dass insoweit der Mindestabstand des § 28 Abs. 2 Nr. 1 HBauO selbst bei einer noch weitergehenden Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile eingehalten würde. 36 Dass nach § 2 Nr. 6 der Verordnung über den Bebauungsplan … keine Erker zulässig sind, die die Baugrenze um mehr als einen Meter überschreiten, folgt zum einen daraus, dass diese Abweichungsmöglichkeit auf der Bagatellklausel des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO beruht. Denn von der Möglichkeit weitergehende Ausnahmen i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Absatz 2 Satz 3 BauNVO festzusetzen, hat der Plangeber keinen Gebrauch gemacht und andere planungsrechtliche Grundlagen sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sind die Tatbestandsmerkmale des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in die Auslegung des § 2 Nr. 6 der Verordnung über den Bebauungsplan … einzubeziehen. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO kann ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Das Tatbestandsmerkmal „in geringfügigem Ausmaß“ ist aufgrund des Ausnahmecharakters eng auszulegen und im Rahmen der städtebaulichen Wirkung ist ein Vortreten untergeordneter Bauteile vielfach selbst dann nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen, wenn es die abstandsrechtliche Höchstgrenze von 1,5 m (vgl. § 6 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe b) HBauO) noch einhält (vgl. Ziegler in: Brügelmann, a.a.O., Rn. 32 f.). Nach Auffassung der Kammer dürfte die Grenze des geringfügigen Ausmaßes i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bei Überschreitungen der Baugrenze durch Erker in der Regel bei 1 m erreicht sein. Anhaltspunkte dafür, von dieser Regelgrenze im Rahmen der relativen Betrachtung des Hervortretens im Verhältnis zur Gesamtgröße des Vorhabens (vgl. Ziegler in: Brügelmann, a.a.O., Rn. 32) vorliegend abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Auf dem Flurstück … ist nach dem Bebauungsplan eine Wohnbebauung mit fünf Vollgeschossen zulässig. Im Verhältnis zu dieser Gebäudegröße erscheinen Erker, die mehr als einen Meter vor die Gebäudeaußenwand treten würden, nicht mehr als geringfügig. 37 Zum anderen folgt die Unzulässigkeit von Erkern, die die Baugrenze um mehr als einen Meter überschreiten, im Rahmen des § 2 Nr. 6 der Verordnung über den Bebauungsplan … daraus, dass Vorbauten – wie Erker – ihrer Funktion und ihrem Zweck nach nicht dazu dienen dürfen, weitere Wohnfläche zu gewinnen oder sonst den Baukörper auszudehnen (OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.2008, 2 Bf 277/03, juris, Rn. 33 m.w.N.). Mit dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, stellt das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zwar keine absolute Obergrenze für die Tiefe des Hervortretens untergeordneter Bauteile auf. Jedoch würde nach Ansicht der Kammer jeder Erker, der mehr als einen Meter vor die Außenwand hervortritt, zwingend dazu dienen, weitere Wohnfläche zu gewinnen bzw. den Baukörper auszudehnen. 38 cc) Dass die Herstellung ausreichenden Brandschutzes aufgrund anderer gesetzlicher Vorgaben gerechtfertigt sein könnte, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. 39 b) Ergänzend weist das Gericht daraufhin, dass der angefochtene Bescheid vom 13. Februar 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 10. September 2013 selbst dann aller Voraussicht nach rechtswidrig sind, wenn es nach § 2 Nr. 6 der Verordnung über den Bebauungsplan … – entgegen der Auffassung der Kammer – ohne behördliche Ermessensentscheidung im Einzelfall zulässig wäre, dass einzelne untergeordnete Bauteile den Mindestabstand von 5 m zur Parkpalette geringfügig unterschreiten [wenn das zulässige Hervortreten vor die Außenwand nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe b) HBauO um 1,50 m zu Grunde gelegt wird, kommt eine Unterschreitung um bis zu 50 cm in Betracht]. Denn für diesen Fall hat die Beklagte das ihr nach § 58 Abs. 1 Satz 2 HBauO zustehende Ermessen hinsichtlich der Anordnung ausreichenden Brandschutzes nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat sich in ihren Ermessenserwägungen an keiner Stelle mit § 2 Nr. 6 der Verordnung über den Bebauungsplan … auseinander gesetzt. Angesichts der lediglich geringfügigen Unterschreitung des gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 HBauO erforderlichen Mindestabstandes in diesen Fällen, wäre dies aber zwingend erforderlich gewesen. Denn bereits der Wortlaut und die Systematik des § 28 Abs. 2 Nr. 1 HBauO zeigen, das aus zwingenden Erwägungen des Brandschutzes ein Abstand von 5 m zwischen zwei Gebäuden nicht unerlässlich ist (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2015, 2 Bs 99/15, juris, Rn. 47). Vielmehr wird etwa in Situationen, in denen der Bauherr ein Gebäude mit einem Abstand von 2,50 m zur Nachbargrenze errichtet, ein geringerer Mindestabstand als 5 m zu einem bestehenden Gebäude, das ohne Brandwand näher als 2,50 m an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet wurde, toleriert. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte darlegen müssen, weshalb auch bei einer lediglich geringfügigen Unterschreitung des Mindestabstands durch untergeordnete Bauteile die Anordnung der Errichtung einer Brandmauer erforderlich war. III. 40 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.