Beschluss
2 Bs 99/15
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2015:0618.2BS99.15.0A
22mal zitiert
5Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein möglicher immissionsschutzrechtlicher Konflikt aufgrund einer heranrückenden Bebauung, der zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot führen kann, darf im Baugenehmigungsverfahren nicht ungeregelt bleiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Konfliktsituation gerade durch die Erteilung einer planungsrechtlichen Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hervorgerufen wird. (Rn.21)
2. Die Festsetzung eines städtebaulichen Erhaltungsbereichs nach § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB dient allein städtebaulichen und damit öffentlichen Interessen. Die Gleichstellung des Eigentümers eines danach zu erhaltenden Gebäudes mit dem Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes in Bezug auf ein subjektives Abwehrrecht gegen Veränderungen auf einem Nachbargrundstück, die den städtebaulichen Wert seines Gebäudes erheblich beeinträchtigen, ist auch durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht veranlasst.
3. Der Mindestabstand von 5 m aus § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO (juris: BauO HA) für einander gegenüber liegende Wände von Gebäuden, die keine Brandwände sind, gilt nicht, wenn ein zu errichtendes Bauvorhaben den Mindestabstand von 2,5 m zur Nachbargrenze einhält, das Gebäude auf dem Nachbargrundstück den gleichen Abstand zur Grenze jedoch unterschreitet.(Rn.47)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. März 2015 geändert:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 2. Juli 2014 gegen den Baugenehmigungsbescheid der Beigeladenen vom 20. Dezember 2012 wird außerdem längstens bis einen Monat nach Zustellung eines Widerspruchsbescheides insoweit angeordnet, als mit ihm auf der südlichen und östlichen Seite im Staffelgeschosses des Vorhabens eine Verglasung mit Türen oder Fenstern genehmigt worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Eilverfahrens tragen die Antragstellerin 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 5/6 und die Antragsgegnerin 1/6. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 Euro festgesetzt. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung bleibt bestehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein möglicher immissionsschutzrechtlicher Konflikt aufgrund einer heranrückenden Bebauung, der zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot führen kann, darf im Baugenehmigungsverfahren nicht ungeregelt bleiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Konfliktsituation gerade durch die Erteilung einer planungsrechtlichen Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hervorgerufen wird. (Rn.21) 2. Die Festsetzung eines städtebaulichen Erhaltungsbereichs nach § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB dient allein städtebaulichen und damit öffentlichen Interessen. Die Gleichstellung des Eigentümers eines danach zu erhaltenden Gebäudes mit dem Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes in Bezug auf ein subjektives Abwehrrecht gegen Veränderungen auf einem Nachbargrundstück, die den städtebaulichen Wert seines Gebäudes erheblich beeinträchtigen, ist auch durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht veranlasst. 3. Der Mindestabstand von 5 m aus § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO (juris: BauO HA) für einander gegenüber liegende Wände von Gebäuden, die keine Brandwände sind, gilt nicht, wenn ein zu errichtendes Bauvorhaben den Mindestabstand von 2,5 m zur Nachbargrenze einhält, das Gebäude auf dem Nachbargrundstück den gleichen Abstand zur Grenze jedoch unterschreitet.(Rn.47) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. März 2015 geändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 2. Juli 2014 gegen den Baugenehmigungsbescheid der Beigeladenen vom 20. Dezember 2012 wird außerdem längstens bis einen Monat nach Zustellung eines Widerspruchsbescheides insoweit angeordnet, als mit ihm auf der südlichen und östlichen Seite im Staffelgeschosses des Vorhabens eine Verglasung mit Türen oder Fenstern genehmigt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Eilverfahrens tragen die Antragstellerin 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 5/6 und die Antragsgegnerin 1/6. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 Euro festgesetzt. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung bleibt bestehen. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine von der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohnungen und einer Tiefgarage mit fünf Stellplätzen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks W.- Straße ... (...), das mit einem ca. 1875 errichteten zweigeschossigen Wohngebäude bebaut ist. Das Grundstück der Antragstellerin grenzt im Norden an das Baugrundstück der Beigeladenen W.- Straße xy (...). Das Baugrundstück ist derzeit ebenfalls noch mit einem historischen Wohngebäude bebaut, das mit seiner Abschlusswand ca. 4,5 m an die gemeinsame Grundstücksgrenze heranreicht. Das Bestandsgebäude der Antragstellerin, das allerdings nicht ganz parallel zur gemeinsamen Grundstücksgrenze liegt, hält einen Grenzabstand von rund 1 m ein. Beide Grundstücke lagen früher im Geltungsbereich des Baustufenplans für Barmbek-Süd und Uhlenhorst vom 10. September 1954 (Amtl. Anz. S. 809), der insoweit die Ausweisung W 2 o, besonders geschütztes Wohngebiet traf. Seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Uhlenhorst 3 vom 6. Juli 1977 (HmbGVBl. S. 183) gilt die Ausweisung WR, zwingend drei Vollgeschosse, geschlossene Bauweise, Baugrenze mit einer Bebauungstiefe von 15 m und zwingend ein Staffelgeschoss, das mit seiner Dachkante mindestens um zwei Drittel der Geschosshöhe zurückzusetzen ist (siehe § 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Bebauungsplan Uhlenhorst 3; im Folgenden kurz: § 2 Nr. 3 BebauungsplanG Uhlenhorst 3). Die beiden Grundstücke liegen außerdem im Geltungsbereich der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude und Uhlenhorst vom 30. Mai 1995 (HmbGVBl. S. 117; im Folgenden kurz: ErhaltungsVO Uhlenhorst). Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohnungen und einer Tiefgarage mit fünf Stellplätzen. Die Baugenehmigung schließt u.a. ein die Erteilung einer Befreiung für das Überschreiten der als zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse um ein Vollgeschoss auf insgesamt vier Vollgeschosse und für das Überschreiten der hinteren Baugrenze um 2 m durch die Balkone sowie einer Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB für die Errichtung einer baulichen Anlage im Gebiet der Erhaltungsverordnung. Das genehmigte Gebäude soll über Dachterrassen im 3. OG und im Staffelgeschoss verfügen, die sich jeweils auch zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Antragstellerin hin erstrecken. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 erhob die Antragstellerin, die im Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligt worden war, Widerspruch. Am 27. August 2014 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 19. März 2015 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung insoweit angeordnet, als diese die Errichtung von Dachterrassen im 3. OG und im Staffelgeschoss vor der Grundstücksgrenze der Antragstellerin gestattet. Im Übrigen hat es den Aussetzungsantrag abgelehnt. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss u.a., das Vorhaben dürfe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO wegen der festgesetzten geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. Eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO sei weder vernünftigerweise geboten noch bestünden für diese zwingende Gründe. Die Festsetzung der geschlossenen Bauweise führe jedoch nur dazu, dass das Vorhaben mit seinen Außenwänden grenzständig errichtet werden dürfe. Denn die beiden Dachterrassen hätten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 HBauO Abstandsflächen einzuhalten, weil sie von der Privilegierung des § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO nicht umfasst würden und sie nicht gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht zu lassen seien. Das Vorhaben erfülle hinsichtlich der Dachterrassen nicht die abstandsflächenrechtlichen Anforderungen des § 71 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO, weil die danach erforderliche Zustimmung der Antragstellerin für eine Unterschreitung der Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,50 m nicht vorliege. Das Vorhaben würde durch die Nichteinhaltung der erforderlichen Mindesttiefe der Abstandsfläche nicht als Ganzes rechtswidrig. Denn die Baugenehmigung sei teilbar, weil die übrigen Bauteile des Gebäudes auch ohne die Dachterrassen weiterhin funktionsgerecht genutzt werden könnten. Die Antragstellerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die erteilten Befreiungen für das Überschreiten der zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse um ein Vollgeschoss und für das Überschreiten der Baugrenzen durch die Balkone objektiv rechtswidrig seien. Denn diese Festsetzungen des Bebauungsplans Uhlenhorst 3 seien nach der Planbegründung ebenso wenig nachbarschützend wie § 2 Nr. 3 BebauungsplanG Uhlenhorst 3. Die Antragstellerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Beigeladenen eine Genehmigung unter Verletzung des § 172 Abs. 1 und 3 BauGB i.V.m. der ErhaltungsVO Uhlenhorst erteilt worden wäre, sei es für den Abriss des Bestandsgebäudes oder für die Errichtung des Vorhabens. Denn eine auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützte Erhaltungsverordnung diene allein städtebaulichen und damit öffentlichen Interessen und vermittele den Eigentümern von im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gelegenen Grundstücken keine Abwehrrechte gegen benachbarte Vorhaben. Die Antragstellerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO bzw. § 31 Abs. 2 BauGB berufen. Das Vorhaben führe nicht zu einer unzumutbaren Situation hinsichtlich der drei in der Nordwand des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Fenster. Zwar werde sich gegenüber der Nordwand des Gebäudes der Antragstellerin in einer Entfernung von 1,10 bis 1,50 m die Südwand des Gebäudes der Beigeladenen befinden, die einschließlich der 1,10 m hohen Brüstung der Dachterrasse - die allerdings nach dem Vorgesagten um 2,50 m nach Norden zu verlagern sei - die Unterkante des obersten Fensters der Antragstellerin um ca. 3 m überrage, was sich negativ auf die Belichtung der dahinter liegenden Räume auswirken werde. Die Beeinträchtigung der Belichtungssituation beruhe aber nicht - wie die Antragstellerin meine - wesentlich darauf, dass der Beigeladenen eine Befreiung von der zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse um ein weiteres Vollgeschoss erteilt worden sei. Denn auch ohne diese Befreiung könnte sich gegenüber den Fenstern eine Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen befinden. In diesem Fall wäre das derzeitige 3. OG des Vorhabens als Staffelgeschoss auszugestalten und gemäß § 2 Nr. 3 BebauungsplanG Uhlenhorst 3 mit seiner Dachkante um mindestens zwei Drittel der Geschosshöhe zurückzusetzen. Ausweislich der Bauvorlage 12/88 betrage die Geschosshöhe des 3. OG abzüglich der 1,10 m hohen Brüstung 3,04 m, so dass das Staffelgeschoss um ca. 1,01 m (rechnerisch richtig sind 2,02 m) von der straßenseitigen Vorderkante zurückzusetzen wäre. Bereits jetzt sei aber das 3. OG um 2 m zurückgesetzt. Das auf dem 3. OG errichtete - zu einer über die planerischen Vorgaben hinausgehenden Höhenentwicklung führende Staffelgeschoss - sei ca. 4,30 m von der Grundstücksgrenze in nördlicher Richtung entfernt, so dass von diesem ebenfalls keine zusätzlichen Beeinträchtigungen der Belichtungssituation ausgingen. Die mit der grenzständigen Errichtung des Vorhabens einhergehende Verschlechterung der Belichtungssituation sei für die Antragstellerin nicht unzumutbar. Dies ergebe sich für das von ihr als Nr. 1 bezeichnete Fenster im Dachgeschoss bereits daraus, dass für dieses keine Genehmigung ersichtlich sei. Davon abgesehen handele es sich nicht um ein notwendiges Fenster i.S.v. § 44 Abs. 2 HBauO. Ob eine Genehmigung für das von der Antragstellerin als Nr. 2 bezeichnete Fenster im Dachgeschoss und die dahinter liegende Nutzung als Arbeitszimmer vorliege, könne dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, sei keine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtungssituation anzunehmen. Angesichts der Tatsache, dass die Verschlechterung der Belichtung maßgeblich auf den Gegebenheiten des Gebäudes der Antragstellerin - geringer Grenzabstand, Fenster in der Seitenwand, Dachüberstand, geringe Fenstergröße) beruhe und diese in anderer Weise Abhilfe schaffen könnte, während das Vorhaben die nach dem geltenden Planungsrecht zulässige Bebaubarkeit des Grundstücks der Beigeladenen ausnutze, sei der Antragstellerin die entstehende Beeinträchtigung nicht unzumutbar. Das Fenster Nr. 2 werde aufgrund seiner geringen Ausmaße den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an eine ausreichende Belichtung ohnehin nicht gerecht. Die Errichtung des Vorhabens werde nicht zu einer vollständigen Verdunklung des Arbeitszimmers führen, weil das Freibleiben der 1,10 bis 1,50 m breiten Gasse in West-Ost-Richtung voraussichtlich dazu führen werde, dass der Zwischenraum in den Morgen- und Abendstunden seitlich mit Sonnenlicht gefüllt werde, das durch die (in weißer Farbe ausgestaltete) Südwand des Vorhabens reflektiert werde. Der Antragstellerin dürfte es außerdem möglich sein, auf andere Weise eine ausreichende Belichtung des Arbeitszimmers herzustellen, wie durch Anlegen eines Lichtschachts in der Decke des Zimmers oder durch Abriss einer Trennwand zu einem der angrenzenden Räume. Dass es sich - wie die Antragstellerin anführt - bei diesen Wänden mit einer Stärke von lediglich ca. 0,12 m (vgl. Bauvorlage 49/21) um tragende Wände handeln solle, sei nicht hinreichend plausibel. Das von der Antragstellerin als Nr. 3 bezeichnete Badfenster sei bei der Abwägung der betroffenen Interessen ebenfalls weniger schutzwürdig, weil es kein notwendiges Fenster sei, so dass dahinstehen könne, ob es von der Genehmigung umfasst sei. Das Vorhaben sei auch nicht rücksichtslos, weil es aufgrund der Schornsteine auf dem Gebäude der Antragstellerin unzumutbaren Störungen ausgesetzt würde (§ 15 Abs. 1 Satz 2, Alt. 2 BauNVO). Das Vorhaben führe nicht zu einem Immissionskonflikt, der sich nur durch der Antragstellerin unzumutbare, den Betrieb der Schornsteine unzumutbar einschränkende Maßnahmen lösen ließe. Denn weder hinsichtlich der Gasheizung noch hinsichtlich des Kamins habe sie mit entsprechenden Maßnahmen zu rechnen. Zwar dürfte für Gasfeuerungsanlagen ein Mindestabstand von 8 bis 10 m zu Oberkanten von Fenstern, Luftöffnungen und Türen angemessen sein, der vorliegend nicht eingehalten werde, weil der Schornstein der Gasheizung nur. ca. 6,70 m von den Fenstern des Staffelgeschosses entfernt liege. Allerdings habe die Antragsgegnerin selbst ausgeführt, die Antragstellerin habe nicht mit belastenden Maßnahmen zu rechnen, weil sie aufgrund des nicht unerheblichen Abstands zwischen dem Schornstein und dem Südfenster der Beigeladenen nicht von einer Schädlichkeit ausgehe. Zudem habe sie zutreffend ausgeführt, dass ein Immissionskonflikt überhaupt nur bei bestimmter Windrichtung bestünde und dass die Beigeladene durch ein angepasstes Lüftungsverhalten bzw. durch eingeschränkte Nutzung der Dachterrasse reagieren könnte. Für den Fall, dass es dennoch zu einem Immissionskonflikt käme, habe die Antragsgegnerin diverse Maßnahmen - die Herstellung einer nicht zu öffnenden Fensterverglasung an der Südfront des Vorhabens, die Erhöhung des Schornsteins der Antragstellerin auf Kosten der Beigeladenen - angeführt, die sie gegenüber der Beigeladenen ergreifen würde und die geeignet erschienen, schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern. Unzumutbare Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin seien auch nicht in Bezug auf den dem Kamin zugeordneten Schornstein zu erwarten. Dabei könne dahinstehen, ob es dem Schornstein an einer Genehmigung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehle und dieser daher keinen schutzwürdigen Belang darstelle. Denn obwohl der Schornstein nur ca. 5,80 m von der südlichen Fenster- bzw. Türenfront des Staffelgeschosses entfernt sei, hätte die Antragstellerin, wie die Antragsgegnerin ausführe, allenfalls mit Betriebseinschränkungen dergestalt zu rechnen, dass der Kamin nur in der kälteren Jahreszeit und hierbei nur zwei- bis dreimal in der Woche für jeweils ca. 4 bis 5 Stunden betrieben werden dürfte. Dies erscheine unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 4 Satz 1 der 1. BImSchV, wonach offene Kamine nur gelegentlich betrieben werden dürften, und angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin zum Beheizen ihrer Räume auf den Kamin nicht angewiesen sei, für sie zumutbar. Nach dem Vorgesagten würden für die Beigeladene zugleich erhöhte Duldungspflichten gelten, zumal diese die Dachterrasse in der kalten Jahreszeit nur eingeschränkt benutzten dürfte. Das Vorhaben sei nicht wegen unzumutbarer Einsichtsmöglichkeiten rücksichtslos. Unmittelbare Einsichtsmöglichkeiten in Wohnräume seien durch das Vorhaben nicht gegeben. Insbesondere werde es von den Dachterrassen aus nicht möglich sein, in Fenster der Antragstellerin hineinzusehen, weil die Terrassen die erforderlichen Abstandsflächen von 2,50 m einzuhalten hätten. Einblicke seien somit nur in den Garten der Antragstellerin eröffnet, wobei eine besondere Schutzwürdigkeit des östlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücksteils der Antragstellerin nicht erkennbar sei, weil es sich nur um einen ca. 1 bis 2,20 m breiten Pfeifenstiel handele, der in keiner besonderen Weise genutzt werde. Im Übrigen seien Einsichtsmöglichkeiten in den Garten der Antragstellerin schon vorher gegeben gewesen, wenngleich aufgrund der Höhe der Dachterrassen und des Hervortretens des östlichen Balkons eine gewisse Intensivierung eintrete, der jedoch kein ausschlaggebendes Gewicht zukomme, zumal der Garten aufgrund seiner geringen Fläche, der Verschattung durch Gebäude und Bäume und dem nah im Süden stehenden dreigeschossigen Nachbargebäude ohnehin nur geringe Bedeutung als Außenwohnbereich haben dürfte. Die grenzständige Errichtung des Vorhabens führe voraussichtlich nicht zu der Entstehung einer sog. Schmutzgasse, zur Unmöglichkeit von Erhaltungsmaßnahmen an der dem Nachbargrundstück zugewandten Seite des Gebäudes der Antragstellerin oder zu einem Ausschluss der Nutzbarkeit des Haustechnikraumes. Zwischen dem Gebäude der Antragstellerin und dem Vorhaben bestehe ausweislich der Bauvorlage 49/18 in der Bauakte zum Grundstück der Antragstellerin ein Abstand von ca. 1,10 m (westliche Gebäudekante) bis 1,50 m (östliche Gebäudekante). Dieser Abstand sei im Bereich des Dachgeschosses auf ca. 0,55 m bis 1 m verengt (vgl. Bauvorlage 49/21 in der Bauakte zum Grundstück der Antragstellerin). Der verbleibende Zwischenraum könne folglich von Menschen problemlos betreten werden, sodass dort notwendige Reinigungsarbeiten durchgeführt werden könnten. Gleichzeitig bestehe bis zur Dachunterkante und im östlichen Bereich auch darüber hinaus ausreichend Platz für das Aufstellen eines Fassadengerüstes der Breitenklasse W 06 (die Breite beträgt zwischen 0,60 und 0,90 m), das üblicherweise für Fassadenbekleidungs- und Dachdeckungsarbeiten verwendet werde. Schließlich sei angesichts des Abstands des Gebäudes der Antragstellerin zur Grundstücksgrenze der Zugang zum Haustechnikraum gewährleistet, zumal sich bereits jetzt an der Grundstücksgrenze ein Zaun befinde, was offenbar nicht dazu führe, dass der Haustechnikraum nicht mehr genutzt werden könne. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, weil es zu einer erhöhten Brandgefahr für das Gebäude der Antragstellerin führen würde. Abgesehen von den rechtswidrigen Dachterrassen sei das Vorhaben mit Brandschutzwänden entlang der Grundstücksgrenze ausgestattet. Weshalb die entstehende Gasse zwischen den Gebäuden von 1,10 bis 1,50 m Breite ein unüberwindbares Hindernis für Löscharbeiten darstelle, erschließe sich nicht. Dem Einwand der Antragstellerin, durch die Nutzung der Dachterrassen ergebe sich die Gefahr eines Kurzschlusses von auf den Terrassen an der Grenze genutzten Elektrogeräten oder Lampen bzw. gehe von an der Grenze betriebenen Grillgeräten eine Gefahr aus, könnte mit entsprechenden Auflagen durch die Antragsgegnerin begegnet werden. Da die Baugenehmigung wegen der Verletzung der Mindestabstandsflächen von 2,50 m voraussichtlich teilweise aufzuheben sein werde, könnte sich die Umplanung und das Zurücktreten der Dachterrassen zwischen dem äußersten nutzbaren Rand der Dachterrasse im Staffelgeschoss des Vorhabens und der überstehenden Dachgaube des Gebäudes der Antragstellerin ein Abstand von mindestens 3,05 m ergeben. Von einer gesteigerten Brandgefahr sei daher nicht mehr auszugehen. II. Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin die sachlich uneingeschränkte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung der Beigeladenen erstrebt, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang in der Sache Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht ist berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde zu entscheiden, weil die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegrünung die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts - eine Verletzung des nachbarschützenden Gehalts des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots liege nicht vor - mit überzeugenden Einwänden erschüttert hat. Denn das Argument des Verwaltungsgerichts - die Antragsgegnerin habe selbst ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer gegen die Antragstellerin gerichteten immissionsschutzrechtlichen Anordnung gemäß §§ 24 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG wohl nicht vorlägen bzw. sollte dies doch der Fall sein, diverse Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen ergriffen werden könnten, die schädliche Umwelteinwirkungen verhinderten - hält einer näheren Überprüfung nicht stand. Der durch die beiden grenznahen Schornsteine der Antragstellerin entstehende immissionsschutzrechtliche Konflikt mit der heranrückenden Wohnnutzung im Staffelgeschoss des Vorhabens der Beigeladenen wird dadurch nämlich weder in der Sache geklärt noch nötigenfalls gelöst. 2. Die danach eröffnete unbeschränkte Überprüfung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ergibt, dass die aufschiebende des Widerspruchs der Antragstellerin gemäß §§ 80a Abs. 1 und 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht nur - wie vom Verwaltungsgericht bereits rechtskräftig entschieden - hinsichtlich der Dachterrassen im 3. OG und im Staffelgeschoss des Vorhabens anzuordnen ist, sondern auch hinsichtlich der südlichen und östlichen Verglasung mit Türen oder zu öffnenden Fenstern im Staffelgeschoss, allerdings insoweit mit der Maßgabe, dass die aufschiebende Wirkung nur längstens bis einem Monat nach Zustellung eines Widerspruchsbescheides angeordnet wird. Denn bis dahin wird es der Antragsgegnerin möglich sein, aufzuklären, ob von den grenznahen Schornsteinen der Antragstellerin tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG zu erwarten sind, und wenn dies der Fall sein sollte, zu entscheiden, welche Maßnahmen konkret ergriffen werden, um dies zu verhindern. Da die Antragstellerin im Übrigen durch den angefochtenen Baugenehmigungsbescheid voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt wird, kommt eine weitergehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht in Betracht und ist die Beschwerde der Antragstellerin insoweit zurückzuweisen. a) Nach der im Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin insoweit offen sind, als sie mit ihm geltend macht, dass sie durch den angefochtenen Baugenehmigungsbescheid in dem sie als Nachbarin schützenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, weil ihr als Emittentin wegen der Nähe ihrer beiden Schornsteine zu der genehmigten südlichen und östlichen Verglasung mit Türen oder zu öffnenden Fenstern im Staffelgeschoss des Vorhabens immissionsschutzrechtliche Maßnahmen nach § 24 Satz 1 BImSchG drohen. Die beiden Schornsteine dienen der Abgasableitung für die genehmigte Gasheizung und Kaminkassette, die beide vor dem 22. März 2010 errichtet wurden (vgl. zu diesem Stichtag § 19 Abs. 1 der 1. BImSchV), im Wohngebäude der Antragstellerin. Die bei offenen Erfolgsaussichten notwendig werdende Interessenabwägung ergibt ein überwiegendes Aufschubinteresse der Antragstellerin, weil die Beigeladene durch die zeitlich wie sachlich begrenzte Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht gehindert wird, mit der Ausführung des Vorhabens zu beginnen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene alsbald von ihrer Baugenehmigung Gebrauch machen will. Denn nach wie vor steht auf dem Vorhabengrundstück das Bestandsgebäude, ohne dass hierfür nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand bereits eine Abbruchgenehmigung erteilt worden wäre. aa) In der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist geklärt, dass eine an die Bestandsbebauung heranrückende Wohnbebauung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO rücksichtslos sein kann, wenn durch diese der Bestandsbebauung immissionsschutzrechtliche Maßnahmen drohen, die für den Eigentümer der Bestandsbebauung in Abwägung mit der Intensität der Beeinträchtigungen und Schutzwürdigkeit der Betroffenen sowie der Interessen des Bauherrn an der Neubebauung billigerweise unzumutbar sind (siehe dazu im Einzelnen OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 54 ff.). Einer derartigen möglichen Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen kann die Antragsgegnerin nicht lediglich mit der Erwägung begegnen, die Voraussetzungen für den Erlass einer gegen die Antragstellerin gerichteten immissionsschutzrechtlichen Anordnung gemäß §§ 24 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG lägen nicht vor bzw. sollte dies doch der Fall sein, könnten diverse Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen ergriffen werden, die schädliche Umwelteinwirkungen verhinderten. Mit dieser Vorgehensweise wird die Antragsgegnerin weder ihrer Pflicht zur Ermittlung des Sachverhaltes gerecht (siehe § 24 HmbVwVfG) noch stellt sie eine tragfähige Interessensabwägung an. Denn nach wie vor bleibt offen, ob die Antragstellerin (als Eigentümerin der Bestandsbebauung und als Emittentin) mit immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen zu rechnen hat und ob die Beigeladene (als Bauherrin der heranrückenden Wohnbebauung) der Pflicht unterliegt, Schutzmaßnahmen zu treffen, die die Immissionsbetroffenheit der Bewohner des Vorhabens spürbar mindern würde. bb) Allerdings kann die Antragstellerin das Gebot der Rücksichtnahme nicht unmittelbar aus § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO ableiten, weil diese 2. Alternative erst durch die Novellierung der Baunutzungsverordnung 1990 in § 15 Abs. 1 angefügt wurde und für den einschlägigen Bebauungsplan Uhlenhorst 3 die Baunutzungsverordnung 1968 maßgeblich ist. Eine „Rückwirkung“ von Neufassungen der Baunutzungsverordnung auf bestehende Bebauungspläne erfolgt grundsätzlich nicht (siehe König in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, Einl. Rn 28). Der Regelungsgehalt der 2. Alternative - bauliche Anlagen sind im Einzelfall auch unzulässig, wenn sie Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind - entspricht jedoch bereits dem früher entwickelten Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts von dem Gebot der Rücksichtnahme, das „als öffentlicher Belang allgemein auf Verhinderung von Konflikten angelegt ist und sowohl durch das Verursachen von Immissionen betroffen wird als auch dadurch, dass ein Vorhaben den Immissionen aus einer vorhandenen Anlage ausgesetzt wird“ (so BVerwG, Urt. v. 10.12.1982, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 89 - juris Rn. 17). Dies spricht dafür, den Regelungsgedanken der 2. Alternative in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch auf frühere Bebauungspläne anzuwenden (ebenso Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Stand 2/2015, § 15 BauNVO Rn. 30 m.w.N.). Auf den spiegelbildlichen Konflikt, dass ein Vorhaben den Immissionen aus einer vorhandenen Anlage ausgesetzt wird, ist deshalb § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1968 entsprechend anzuwenden. cc) Bei der bauaufsichtlichen Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen hat die Antragsgegnerin bislang nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen der Antragstellerin genommen, weil sie den durch die beiden Schornsteine des Bestandsgebäudes entstehenden Immissionskonflikt mit der heranrückenden Wohnbebauung im Staffelgeschoss des Vorhabens unaufgeklärt bzw. ungelöst gelassen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Immissionskonflikt nur darauf beruhen dürfte, dass der Beigeladenen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung von der im Bebauungsplan Uhlenhorst 3 als zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse erteilt worden ist und in einem derartigen Fall den Interessen des Bauherrn bei der erforderlichen Abwägung tendenziell ein geringeres Gewicht zukommt als bei der Beurteilung einer plankonformen Bebauung (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, BVerwGE 82, 343, 348; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73, 74). Es ist zwar zutreffend, dass die südliche und jedenfalls teilweise auch die östliche Verglasung mit Türen oder Fenstern im Staffelgeschoss des Vorhabens im Einwirkungsbereich der beiden Schornsteine der Antragstellerin liegt, weil diese mit ca. 5,8 bzw. 6,7 m den gebotenen Mindestabstand von 8 bis 10 m, wie er sich zumindest aus § 9 Abs. 1 Nr. 4b BayFeuV 2007 bei Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe und aus Nr. 2.4.1 der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 vom November 1980 für alle Feuerstätten unabhängig vom verwendeten Brennstoff ergibt (vgl. dazu bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, a.a.O., Rn. 69), zu Oberkanten von Fenstern oder Türen nicht einhalten. Jedoch hat der Erlass einer Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG, die der Durchsetzung der Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 BImSchG dient, zur Voraussetzung, dass konkret schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen. Technische Regelwerke - wie die VDI-Richt-linie 3781 zur Bestimmung der Schornsteinhöhe für kleinere Feuerungsanlagen - können bei der Beurteilung, ob im konkreten Einzelfall schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, nur als Orientierungshilfe dienen (siehe BVerwG, Beschl. v. 30.7.2003, BRS 66 Nr. 172). Sie machen aber, wenn es um ein behördliches Einschreiten auf der Grundlage der §§ 22, 24 BImSchG geht, nicht die konkrete Einzelfallbeurteilung entbehrlich (so zutreffend OVG Bremen, Urt. v. 14.4.2015, 1 A 214/13, juris Rn. 50 ff.). Von daher kommt es für die konkrete Bestimmung des gebotenen Abstandes der beiden Schornsteine der Antragstellerin zu den Türen und zu öffnenden Fenstern im Staffelgeschoss des Vorhabens auf die Umstände des Einzelfalles an, wie sie sich z.B. aus der Betriebsdauer der Feuerstätten, den verwendeten Brennstoffen oder der vorherrschenden Windrichtung ergeben. Ob von den Schornsteinen der Antragstellerin erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgehen werden, hat daher die Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren aufzuklären. Erst auf dieser Grundlage kann dann festgestellt werden, ob die streitbefangene Baugenehmigung geändert oder mit einer Nebenbestimmung versehen werden muss, damit eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten der Antragstellerin ausgeschlossen werden kann. Solange diese Frage offen bleibt, kann hinsichtlich des durch die heranrückende Wohnbebauung entstehenden Immissionskonfliktes mit den Schornsteinen der Antragstellerin nicht von einer nachbarrechtskonformen Baugenehmigung ausgegangen werden. dd) Auch dieser Streitpunkt macht die angegriffene Baugenehmigung ebenso wenig als Ganzes rechtswidrig, wie der vom Verwaltungsgericht bereits festgestellte Verstoß gegen § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO in Bezug auf die Dachterrassen im 3. OG und im Staffelgeschoss des Vorhabens. Die Teilbarkeit einer Baugenehmigung setzt voraus, dass eine Teilung der baulichen Anlage bautechnisch möglich und mit ihrer vom Bauherrn bestimmten Funktion zu vereinbaren ist (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, a.a.O., Rn. 46; Urt. 14.7.2008, Nord-ÖR 2008, 533, 535 m.w.N.). Eine Verkleinerung der beiden Dachterrassen ist ohne weiteres bautechnisch möglich, ohne dass dadurch ihre bestimmungsgemäße Nutzbarkeit in Frage gestellt würde. Auf den Umstand, dass sich durch eine Verkürzung der Dachterrasse im 3. OG die Ansicht der straßenseitigen Gebäudefassade des Vorhabens ändern wird, kommt es - selbst unter Berücksichtigung des denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutzes für das Wohngebäude der Antragstellerin - nicht maßgeblich an. Ebenso wenig wird eine gegebenenfalls notwendige Umplanung in Bezug auf die Öffnungsmöglichkeit der Türen oder Fenster im Staffelgeschoss des Vorhabens bautechnische Probleme bereiten. b) Die Antragstellerin dürfte durch den angefochtenen Baugenehmigungsbescheid im Übrigen nicht in ihren Rechten verletzt werden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihr Widerspruch wird deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit insoweit erfolglos bleiben, so dass nach der gemäß §§ 80a Abs. 1 und 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung, die begehrte uneingeschränkte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht in Betracht kommt. Demgemäß ist die Beschwerde der Antragstellerin im Übrigen zurückzuweisen. aa) Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass von den Festsetzungen des Bebauungsplans Uhlenhorst 3 nur aufgrund einer rechtsfehlerfreien Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB abgewichen wird, weil die insoweit streitbefangenen Festsetzungen über die zwingende Zahl der Vollgeschosse, die hintere Baugrenze und die Zurücksetzung des Staffelgeschosses nach § 2 Nr. 3 BebauungsplanG Uhlenhorst 3 nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 - juris Rn. 15). Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung erfolgen mit Rücksicht auf die städtebauliche Ordnungsfunktion eines Bebauungsplans zunächst im öffentlichen Interesse und vermitteln grundsätzlich kraft Bundesrechts keinen Nachbarschutz. Ob den Festsetzungen in einem konkreten Bebauungsplans aufgrund der Umstände des Einzelfalls auch eine nachbarschützende Wirkung zukommt, muss jeweils durch Auslegung ermittelt werden (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, a.a.O., 73; v. 25.10.2010, 2 Bs 186/10, n.v.). Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die streitbefangenen Festsetzungen des Bebauungsplans Uhlenhorst 3 der Antragstellerin keinen Nachbarschutz vermitteln. Die Antragstellerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich aus der Begründung zum Bebauungsplan Uhlenhorst 3 ergibt, dass die mit ihm getroffenen Festsetzungen entsprechend der vorgegebenen Struktur die Gebäudehöhen vom H.-- Weg, über die W.- Straße (früher A…. Straße) zur Alster hin abgestuft wurden, weil der parkartige Charakter des auf die Außenalster bezogenen Teils zwischen W.- Straße und S...erhalten bleiben sollte. In dem Bereich zwischen W.- Straße und H.-- Weg sei überwiegend dreigeschossige geschlossene Bauweise - teilweise mit Staffelgeschoss - festgesetzt worden, um den Unterschied zwischen den früheren und den heutigen Geschosshöhen auszugleichen und ein harmonisches Orts- und Straßenbild zu erzielen (vgl. § 2 Nr. 3 des Plantextes). Auch wenn diese Festsetzungen „in Einzelheiten“ mit Rücksicht auf „vorgebrachte Bedenken und Anregungen“ während der öffentlichen Auslegung erfolgt sein sollten, verleiht dies der Antragstellerin nach dem Willen des Plangebers noch keine Schutzposition, die besagt, dass Vorhaben in der Nachbarschaft der Antragstellerin aus Gründen des Drittschutzes nur in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ausgeführt werden dürfen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans mögen die Antragstellerin objektiv begünstigen, müssen sie aber deswegen nicht zugleich subjektiv berechtigen. Die Begründung zum Bebauungsplan Uhlenhorst 3, die auf die Belange von Nachbarn gar nicht eingeht, gibt keinen Anhaltspunkt für einen gegenteiligen Willen des Plangebers. bb) Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beigeladenen nur eine rechtmäßige Genehmigung nach § 172 Abs. 3 BauGB erteilt wird, weil der dabei zugrunde liegenden ErhaltungsVO Uhlenhorst ausnahmsweise eine nachbarschützende Wirkung zukäme. Ihre gegenteilige Rechtsansicht stützt die Antragstellerin zum einen auf den Umstand, dass ihr Wohngebäude zusammen mit dem noch vorhandenen Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück der Beigeladenen ein Ensemble i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG bildet (siehe dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2014, NordÖR 2015, 129, 131, der die beiden streitbefangenen Objekte betrifft) und dass das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 21.4.2009, BVerwGE 133, 347, 350 ff.) aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitet hat, dass der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals, dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise durch ein Vorhaben in der Umgebung erheblich beeinträchtigt wird, jedenfalls gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein muss, die denkmalrechtliche Genehmigung des Vorhabens anzufechten. Diese Anfechtbarkeit müsse bei der städtebaulichen Genehmigung nach § 172 Abs. 3 BauGB ebenso gelten. Das Denkmalschutzgesetz und die städtebauliche Erhaltungsverordnung verfolgten mit der Bewahrung des Ortsbildes bzw. der Stadtgestalt die gleiche Schutzrichtung. Hätte die städtebauliche Genehmigung zur Errichtung eines neuen Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück Bestand, so unterläge sie - die Antragstellerin - weiterhin den Pflichten aus der Erhaltungsverordnung, verlöre aber zugleich die Aufwertung ihres Grundstücks als Teil des Ensembles. Das Verwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der ErhaltungsVO Uhlenhorst generell keine nachbarschützende Wirkung zukommt, weil eine auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützte Erhaltungsverordnung allein städtebaulichen und damit öffentlichen Interessen dient (so OVG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2009, NordÖR 2009, 356, 357; zustimmend Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kom-mentar, Stand 2/2015, § 173 Rn 214). Hiervon ist auch nicht mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 GG und den Drittschutz bei einer denkmalrechtlichen Genehmigung eine Ausnahme zu machen. Die von der Antragstellerin insoweit gezogene Parallele zu der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts in seinem oben genannten Urteil vom 21. April 2009 ist nicht tragfähig. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat dort (a.a.O., 351 ff.) maßgeblich darauf abgestellt, dass sich die eigentumsgestaltende Wirkung der Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals für dessen Eigentümer nicht in den Beschränkungen der Verfügungsbefugnis erschöpfe, sondern auch die Verpflichtung des Eigentümers umfasse, das Kulturdenkmal im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen. Diese Beschränkungen des Eigentums wären unverhältnismäßig, wenn der Eigentümer einerseits gezwungen wäre, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen, aber andererseits Beeinträchtigungen seines Denkmals von außen ohne Abwehrechte hinzunehmen hätte. Eine solche Unverhältnismäßigkeit kann bei dem Eigentümer einer baulichen Anlage, die im Geltungsbereich einer auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützten Erhaltungsverordnung liegt, nicht angenommen werden, weil für ihn nicht die Verpflichtung besteht, die Anlage zu erhalten und zu pflegen. Diese Pflichtenstellung ist vielmehr eine Besonderheit des Denkmalschutzrechts. Der Eigentümer einer nicht denkmalgeschützten baulichen Anlage ist hierzu, solange von der Anlage keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, nicht verpflichtet. Die Rechtswirkungen einer Erhaltungsverordnung erschöpfen sich für den Grundeigentümer zunächst lediglich in der Konstituierung eines Genehmigungsvorhalts nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauGB. Erst die Versagung der Genehmigung hat dann die Wirkung eines Bauverbots. Diese Gestaltung der Eigentumsposition der Grundeigentümer und der damit verfolgte Zweck einer Erhaltungsverordnung - bauliche Anlagen zu erhalten, die insbesondere das Ortsbild prägen oder von städtebaulicher Bedeutung sind - stehen zueinander in einem angemessenen Verhältnis (so bereits für die Vorgängervorschrift des § 39h BBauG: BVerfG, Beschl. v. 26.1.1987, NVwZ 1987, 879; ferner OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, NordÖR 2008, 216, 217 m.w.N.). cc) Aus der Regelung des § 22 Abs. 3 BauNVO 1968 zur Festsetzung der geschlossenen Bauweise, von der trotz entsprechender Festsetzung im Bebauungsplan kraft Bundesrechts eine Abweichung in Betracht kommt, wenn dies die vorhandene Bebauung auf dem Nachbargrundstück erfordert, folgt für die Antragstellerin unmittelbar kein Nachbarschutz (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, NordÖR 2010, 72, 73 m.w.N.). Ebenso wenig vermittelt § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO der Antragstellerin ein subjektives Recht, auf dessen Verletzung sie sich berufen könnte (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 21.2.2012, 2 Bf 290/10.Z, n.v.; ebenso Niere in: Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand 1/2012, § 7 HBauO Rn. 17 b). dd) Dass von dem Vorhaben der Beigeladenen unzumutbare Beeinträchtigungen hinsichtlich der Belichtung von Wohnräumen mit Tageslicht und sich ergebender Einsichtsmöglichkeiten in die Wohnräume und den Garten der Antragstellerin zu erwarten sind, ist nach den sich im Eilverfahren ergebenden Erkenntnismöglichkeiten ebenso wenig festzustellen, wie sich eine weitere Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auf das Entstehen einer sog Schmutzgasse, die Unmöglichkeit der Ausführung von Erhaltungsmaßnahmen am Gebäude der Antragstellerin oder eine unvertretbar erhöhte Brandgefahr stützen lässt. Das Gebot der Rücksichtnahme beinhaltet nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Ein Nachbar kann lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstückes bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (siehe BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, BVerwGE 67, 334, 339; OVG Hamburg, Urt. v. 17.1.2002, NordÖR 2002, 454, 457). Soweit die Antragstellerin eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens grundlegend damit begründet, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts betrage der Abstand zwischen ihrem Wohngebäude und dem genehmigten Mehrfamilienhaus der Beigeladenen nicht ca. 1,10 bis 1,50 m, sondern tatsächlich nur 0,90 bis 1,20 m, ist dies von ihr nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Denn aus dem der Beschwerde beigefügten Vermessungsprotokoll vom 29. August 2012 ergibt sich nur der Flurstückszuschnitt, aber nicht die Lage des Wohngebäudes der Antragstellerin zu der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Unabhängig davon käme einer Differenz von höchstens 30 cm beim Gebäudeabstand keine ausschlaggebende Bedeutung für die prognostische Frage zu, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen voraussichtlich unzumutbar wegen einer Beeinträchtigung der Belichtung von Wohnräumen mit Tageslicht und sich ergebender Einsichtsmöglichkeiten in die Wohnräume und den Garten der Antragstellerin auswirken wird. Denn ein solch geringfügiger Unterschied im Gebäudeabstand lässt sich vom Beschwerdegericht bei seiner Prognose in seinen zusätzlichen tatsächlichen Auswirkungen nicht mehr trennscharf beurteilen. aaa) Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Belichtung der drei in der nördlichen Außenwand des Gebäudes der Antragstellerin liegenden Fenster mit Tageslicht dürfte nicht auszugehen sein. Das ergibt sich für die Fenster Nr. 1 und 3 bereits daraus, dass sie nicht schutzwürdig sind, weil insoweit keine bauaufsichtliche Genehmigung ersichtlich ist. Hinzu kommt, dass es sich nicht um notwendige Fenster für einen Aufenthaltsraum i.S.d. §§ 44 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 5 HBauO handelt. Hinter diesen Fenstern liegen lediglich Nebenräume (Dachboden und Bad), die nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Dagegen dürfte das Fenster Nr. 2, wie von der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung dargelegt, grundsätzlich schutzwürdig sein, weil es genehmigt ist und zur Belichtung eines Aufenthaltsraums mit Tageslicht dient. Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Belichtung durch das Vorhaben ist aber nicht auszugehen. Die Antragstellerin weist für die gebotene Interessenabwägung zwar zu Recht darauf hin, dass die von der Antragsgegnerin für das Vorhaben erteilte Befreiung von der zwingend festgesetzten Zahl von drei Vollgeschossen um ein weiteres Vollgeschoss gewichtige Beeinträchtigungen für die Belichtung ihres Arbeitszimmers zur Folge haben wird. Das Verwaltungsgericht hat aber ebenso zutreffend angenommen, dass sich auch bei einer plankonformen Bebauung Beeinträchtigungen der Belichtung für das Fenster Nr. 2 ergeben hätten. Die auf der Befreiung beruhenden, darüber hinaus gehenden Beeinträchtigungen der Belichtung hat die Antragstellerin als noch zumutbar hinzunehmen. Denn auch wenn im Zeitpunkt der Errichtung des Bestandsgebäudes der Antragstellerin in den 1870er-Jahren die offene Bauweise in der näheren Umgebung vorherrschend war, so hatte doch der Bauherr selbst dafür Sorge zu tragen, dass seine Aufenthaltsräume ausreichend mit Tageslicht versorgt werden. Bei einem im Norden liegenden ca. 2 m2 großen Fenster, das einen Aufenthaltsraum im 2. OG von knapp 21 m2 mit Tageslicht versorgen soll, das aber nur ca. 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt liegt, konnte der Bauherr nicht darauf vertrauen, dass dieses Fenster unter allen Umständen groß genug sein würde, um den Raum mit ausreichend Tageslicht zu versorgen. Das Gebot der Rücksichtnahme verleiht der Antragstellerin nämlich keinen Anspruch darauf, dass die Beigeladene bei der Gestaltung der Bebauung ihres Baugrundstücks, für das der Bebauungsplan Uhlenhorst 3 nunmehr die geschlossene Bauweise festsetzt, die Nachteile ausgleicht, die dem Grundstück der Antragstellerin aufgrund der grenznahen Bebauung anhaften (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, a.a.O., 75). Der Bestandsschutz für das Gebäude der Antragstellerin reicht bei einer Veränderung der Bauweise ebenfalls nur soweit, wie das Gebot gerechter Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Berücksichtigung ihrer privaten Belange verlangt. Die grenznahe Bebauung auf dem eigenen Grundstück der Antragstellerin zeigt aber deutlich auf, dass auf eine Belichtung der Aufenthaltsräume durch Fenster in der nördlichen Gebäudewand nicht ausreichend Wert gelegt wurde. bbb) Das Vorhaben verstößt auch nicht wegen der mit ihm verbundenen Einsichtsmöglichkeiten in Wohnräume oder in den Garten der Antragstellerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Einsichtsmöglichkeiten sind erst dann unzumutbar, wenn ein Mindestmaß an Privatsphäre für den Nachbarn nicht mehr gewährleistet ist. Wohnräume sind hierbei schutzwürdiger als der Aufenthalt im Garten oder auf der Terrasse, der jedenfalls in großstädtischen Lagen häufig mit Einsichtsmöglichkeiten von oben vorbelastet ist. Rücksichtslose Beeinträchtigungen können sich aus unmittelbaren Einsichtsmöglichkeiten aus kurzer Distanz in die Wohnräume, aus besonders beengten Grundstücksverhältnissen oder aus in großer Höhe liegenden Dachterrassen oder Balkonen ergeben, die vornehmlich als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Nutzer dienen (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 23.8.2013, 2 Bs 204/13, n.v.). Gemessen daran wirkt sich die zugunsten der Balkone im 1. und 2. OG erteile Befreiung für das Überschreiten der hinteren Baugrenze um 2 m wegen der dadurch ergebenden Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin nicht rücksichtslos aus. Die Balkone sind nicht auf die Wohnräume der Antragstellerin ausgerichtet. Der bevorzugte Wohn- und Essbereich der beiden Wohnungen im 1. und 2. OG, zu denen diese östlichen Balkone gehören, liegt im Westen, wo sich ebenfalls Balkone befinden. Die Einsichtsmöglichkeiten in den Garten der Antragstellerin werden durch größere Bäume deutlich eingeschränkt. Die östliche Dachterrasse im 3. OG des Vorhabens bietet eine geringe Aufenthaltsqualität, weil sie überwiegend nur eine Tiefe von 0,70 m aufweist und in dem kritischen zum Grundstück der Antragstellerin liegenden südöstlichen Bereich verkürzt werden muss, damit der Mindestabstand von 2,50 m eingehalten wird. Auch insoweit wird die westliche, deutlich großzügigere Dachterrasse im 3. OG, die von der Gartenseite der Antragstellerin abgewandt liegt, bevorzugt zum Aufenthalt genutzt werden. Die sich von der Dachterrasse im Staffelgeschoss des Vorhabens ergebenden Einsichtsmöglichen in den Garten der Antragstellerin sind ebenfalls nicht rücksichtslos. Die bevorzugte südliche Seite der Dachterrasse ist auf den Garten der Antragstellerin nicht ausgerichtet. Die verbleibenden Einsichtsmöglichkeiten von der (süd-)östlichen Seite der Dachterrasse werden durch die in den Gärten befindlichen Bäume abgeschirmt. Sie gehen nicht über das mit einer Dachterrasse notwendigerweise übliche Maß an verbundenen Einsichtsmöglichkeiten auf ein Nachbargrundstück hinaus. ccc) Die Antragstellerin wird eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht mit dem Entstehen einer sog. Schmutzgasse oder der Unmöglichkeit der Ausführung von Erhaltungsmaßnahmen an ihrem Gebäude begründen können. Das Beschwerdegericht teilt nicht die Befürchtung der Antragstellerin, dass durch den geringen Abstand zwischen ihrem Gebäude und dem genehmigten Gebäude der Beigeladenen eine unzugängliche Traufgasse entstehen wird, die zwischen den beiden Gebäuden einen Schmutzstreifen entstehen lässt oder die Ausführung von Erhaltungsmaßnahmen an ihrem Gebäude unmöglich machen könnte. Soweit die Antragstellerin von einem Gebäudeabstand von weniger als 1 m ausgeht, ist dies von ihr - wie eingangs auf S. 17 dargelegt - nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Es ist daher anzunehmen, dass ein Fassadengerüst der Breitenklasse W 06 zwischen den beiden Gebäuden Platz finden wird. Was den ohnehin geringeren Abstand in Höhe des Dachüberstandes am Gebäude der Antragstellerin angeht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich dieser nicht über die gesamte Fassadenbreite erstreckt und ein Fassadengerüst bereits deutlich unter der Höhe des Dachfirstes enden kann. ddd) Schließlich verhilft der Beschwerde nicht der Einwand zum Erfolg, das Vorhaben wirke sich rücksichtslos aus, weil es infolge der grenznahen Dachterrassen zu einer unvertretbar erhöhten Brandgefahr führe. Dies vermag bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil die von der Antragstellerin insoweit in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 17, 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 HBauO nicht Prüfungsgegenstand einer Baugenehmigung sind, die - wie hier - im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt worden ist. Unabhängig davon kann der Antragstellerin nicht in der Annahme gefolgt werden, im 3.OG und im Staffelgeschoss des Vorhabens seien gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO ebenfalls Brandwände als Gebäudeabschlusswand erforderlich, weil diese Wände in einem geringeren Abstand als 5 m gegenüber ihrem Gebäude errichtet würden. Denn der Bauherr, der ein Gebäude mit einem Abstand von 2,50 m zur Nachbargrenze errichtet, braucht keine weitergehenden Vorkehrungen zu treffen gegenüber einem bestehenden Gebäude, das ohne Brandwand näher als 2,50 m an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet wird. Der Mindestabstand von 5 m nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO ist unbeachtlich, wenn der Mindestabstand von 2,50 m eingehalten wird (so zutreffend Munske in: Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand 1/2012, § 28 Rn. 8, 17; übereinstimmend der Bauprüfdienst 5/2012 der Antragsgegnerin zu brandschutztechnischen Auslegungen zu § 28 Abs. 2 Nr. 1; Gebäudeabschlusswände). Wenn das Nachbargebäude - wie hier das Gebäude der Antragstellerin - den Mindestabstand von 2,50 m nicht einhält und deshalb insgesamt weniger als 5 m entfernt ist, wird der aus der Sicht des Brandschutzes zu geringe Abstand zugunsten des Bauherrn dennoch toleriert. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie die Verfahren nicht mit eigenen Stellungnahmen gefördert hat. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.