Beschluss
9 E 3276/16
Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antrag-steller bis zum 1. Januar 2017 eine Baugenehmigung für die Anbringung von zwei temporären Werbeanlagen an der Fassade des Gebäudes …, jeweils im Format 12 m x 8 m und zwar an den jeweiligen Ecken … und … gemäß seines Bauantrags vom 16. Februar 2016 zu erteilen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat in der Sache Erfolg. Zum einen handelt es sich nicht um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache (1.). Zum anderen hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch (2.) als auch einen Anordnungsgrund (3.) glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 2 1. Dem Begehren ist nicht entgegenzuhalten, dass es eine für das Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellt. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine derartige Entscheidung nur ausnahmsweise zulässig. Doch ist anerkannt, dass das Gebot der effektiven Rechtsschutzgewährung im Hinblick auf grundrechtsrelevante Positionen eine die Hauptsache vorwegnehmende Eilentscheidung zu rechtfertigen vermag (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 13.02.2007, 3 Bs 270/06, juris, Rn. 7; Beschl. v. 23.05.2007, 1 Bs 92/07, juris, Rn. 4). So verhält es sich hier. Denn im Hinblick auf den begrenzten Genehmigungszeitraum der temporären Werbeanlage kann der Antragsteller den durch Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten effektiven Rechtsschutz vorliegend nur über das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erreichen. 3 2. Der Antragsteller hat – auch unter Berücksichtigung der strengeren Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache bei einer weitgehenden oder vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.8.1999, 2 VR 1/99, NJW 2000, 160) – einen Anordnungsanspruch aus § 72 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 HBauO glaubhaft gemacht. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 HBauO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dies ist hier bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Fall. Bauplanungsrechtliche [a)] und denkmalschutzrechtliche [b)] Vorschriften stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Die geplanten Werbeanlagen führen nicht zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. HBauO [c)] und sie haben auch keinen störenden Umfang i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. HBauO [d)]. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen andere im konzentrierten Verfahren gemäß § 62 Abs. 1 HBauO zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. 4 a) Die beiden geplanten temporären Werbeanlagen im Format 12 m x 8 m an der Fassade des Gebäudes … sind bauplanungsrechtlich zulässig. Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans …, der für das Grundstück Kerngebiet festsetzt. Gemäß § 2 Nr. 2 der Verordnung über den Bebauungsplan … gilt für das Kerngebiet § 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 15. September 1977. Fremdwerbeanlagen sind im Kerngebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1977 als eigenständige nicht störende gewerbliche Nutzung allgemein zulässig (vgl. Niere, in: Alexejew, HBauO, Stand: Januar 2012, § 13, Rn. 13). Dass es sich bei den Werbeanlagen um im Kerngebiet typischerweise störende gewerbliche Nutzungen handeln könnte, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. 5 b) Die temporären Werbeanlagen sind auch denkmalschutzrechtlich genehmigungsfähig. Zwar befindet sich das derzeit noch auf dem Vorhabengrundstück befindliche Gebäude unter Denkmalschutz. Jedoch wurde mit Genehmigung vom 4. August 2015 die Beseitigung dieses Gebäudes genehmigt. Das Denkmalschutzamt, das im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 62 HBauO unter Hinweis auf § 70 Abs. 6 HBauO beteiligt wurde, hat keine Bedenken geäußert. Auch die Bauprüfung und das Rechtsamt halten die Werbeanlagen für denkmalschutzrechtlich genehmigungsfähig. Anhaltspunkte, die dagegen sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. 6 c) Die geplanten Werbeanlagen führen nicht zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. HBauO. Eine störende Häufung setzt zum einen eine Häufung von Werbeanlagen voraus, d.h. ein räumlich so dichtes Nebeneinander der Anlagen, dass sie gleichzeitig wahrgenommen werden und ihre optische Wirkung gemeinsam entfalten (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 31.5.2001, 2 Bf 323/98, juris, Rn. 46). Zum anderen muss die Häufung der Werbeanlagen als störend empfunden werden. Die Schwelle zur Störung wird nicht erst erreicht, wenn die Anlagen wegen ihrer Häufung die Umgebung verunstalten; entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelfall durch das Hinzukommen einer weiteren Werbeanlage die Gestaltung der Umgebung spürbar negativ beeinträchtigt wird. Von einer Störung kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn das Auge keinen Ruhepunkt findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt, weil die Werbeanlagen allein wegen ihrer unangebrachten Häufung als lästig empfunden werden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 31.5.2001, a.a.O., Rn. 47). Für die Frage, ob eine störende Häufung vorliegt, kommt es wesentlich darauf an, wie die Umgebung beschaffen ist, insbesondere ob eine gewerbliche Prägung vorliegt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 24.4.2002, 2 Bf 498/98, n.v., S. 10 des Urteilabdrucks – UA; VG Hamburg, Urt. v. 5.3.2008, 6 K 1893/07, juris, Rn. 27). Eine Ansammlung von Werbeanlagen in einem gewerblich geprägten Straßenbild oder in einer großstädtischen Geschäftsstraße kann in der Regel nicht als störende Häufung angesehen werden (vgl. Niere, in: Alexejew, a.a.O., § 13, Rn. 81). 7 Gemessen an diesem Maßstab ist von einer Häufung von Werbeanlagen auszugehen, die jedoch nicht störend ist. Eine Häufung liegt vor, da sich in der unmittelbaren Umgebung der beiden geplanten Werbeanlagen bereits eine nicht unerhebliche Anzahl von Werbeanlagen befindet. Schon die mit der Baugenehmigung vom 24. Juni 2016 zugelassenen zwölf Werbeanlagen [sechs Fremdwerbeanlagen, sechs Anlagen mit Werbung, die auf den Business Improvement District (BID) …, in dessen Geltungsbereich das Vorhabengrundstück liegt, bezogen ist] im Arkadengang auf dem Vorhabengrundstück führen zu einer solchen Häufung. Die beiden zusätzlich geplanten Werbeanlagen beeinträchtigen die Gestaltung der Umgebung aber nicht spürbar negativ. Die Straße … ist eine großstädtische Geschäftsstraße im Zentrum Hamburgs, die eine weitgehend gewerbliche Prägung aufweist. In dieser Umgebung haben die beiden Werbeanlagen keine negativen gestalterischen Auswirkungen. Insbesondere sind keine denkmalschutzrechtlichen Bedenken gegen die Werbeanlagen ersichtlich [s.o. b)]. Gegen eine gestalterische Beeinträchtigung der Umgebung spricht weiterhin, dass die beiden geplanten Werbeanlagen Teil eines Gesamtkonzepts sind, das mit den Initiatoren des BID … abgestimmt ist. Nach diesem Konzept soll die Fassade des abzureißenden Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück durch eine Natursteinfassadennachbildung insgesamt aufgewertet werden. 8 d) Die geplanten Werbeanlagen haben auch keinen störenden Umfang i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. HBauO. Das Verbot von Werbeanlagen von störendem Umfang gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HBauO dient nach den Gesetzesmaterialien (Bü-Drs. 18/2549 S. 45) allein dem Umgebungsschutz (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, juris, Rn. 14). Eine feste Größe wurde gesetzlich nicht vorgegeben, da der Störungsgrad abhängig von der konkreten baulichen und landschaftlichen Umgebung ist (Bü-Drs. 18/2549 S. 45). Je wertvoller und je schutzwürdiger die Umgebung ist, umso eher wirkt der Umfang der Werbeanlage unmaßstäblich und störend (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2010, 2 Bs 166/10, n.v., S. 3 UA). Dabei kommt es auch auf die relative Größe einer Werbeanlage im Vergleich zu der in der Umgebung sonst vorhandenen Werbung an (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 22.1.2015, 11 K 1437/12, n.v., S. 7 UA). In einem zentralen großstädtischen Umfeld ist – auch aufgrund der Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin – eine großflächige Werbung an Baugerüsten – auch im Umfang von mehr als 100 m² – im Stadtbild nicht mehr ungewöhnlich und dürfte aufgrund des dadurch eingetretenen Gewöhnungseffekts von einem durchschnittlichen für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter aufgrund ihres Umfangs nicht mehr per se als störend empfunden werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, a.a.O., Rn. 15; Beschl. v. 20.8.2010, a.a.O.). 9 Vor diesem Hintergrund weisen die geplanten Werbeanlagen keinen störenden Umfang auf. Wie bereits ausgeführt, ist die Straße … eine großstädtische Geschäftsstraße im Zentrum Hamburgs, die eine weitgehend gewerbliche Prägung aufweist. Außerdem bestehen auch gegen den Umfang der Werbeanlagen keine denkmalschutzrechtlichen Bedenken [s.o. b)]. Gegen eine Beeinträchtigung der Umgebung spricht außerdem, dass die beiden geplanten Werbeanlagen Teil eines Gesamtkonzepts zur Aufwertung der Fassade des abzureißenden Gebäudes sind [s.o. c)]. Schließlich steht ihr Umfang nicht außer Verhältnis zu den in der Umgebung vorhandenen und genehmigten Werbeanlagen. Vor dem etwa 150 m entfernten Gebäude … (der … geht auf Höhe der Börse in die … über) hat die Antragsgegnerin am 1. November 2015 eine 10 m x 10 m große temporäre Werbeanlage an einem Baugerüst direkt gegenüber des Hamburgischen Rathauses für den Zeitraum von zunächst sechs Monaten genehmigt und dafür sogar eine wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis erteilt, die – im Gegensatz zur vorliegenden Baugenehmigung für die Werbeanlagen auf einem Privatgrundstück – in ihrem Ermessen steht. Diese Genehmigung hat sie am 25. Mai 2016 um weitere fünf Monate verlängert. Damit hat die Antragsgegnerin selbst dazu beigetragen, dass auch großflächige Werbeanlagen in dem Umfang der beiden geplanten Werbeanlagen in der näheren Umgebung nicht mehr als störend empfunden werden. 10 3. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die Verwirklichung des Anspruchs des Antragstellers auf die beantragte befristete Baugenehmigung bei weiterem Zeitablauf vereitelt werden könnte. II. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache war der Streitwert von 5.000,-- pro Werbeanlage (vgl. Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs 2013) im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu reduzieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013).