Beschluss
2 Bs 283/13
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2013:1022.2BS283.13.0A
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Leitsätze
1. Ob die Errichtung einer baulichen Anlage in der unmittelbaren Umgebung eines geschützten Denkmals dessen Eigenart und Erscheinungsbild i.S.v. § 8 DSchG (juris: DSchG HA) wesentlich beeinträchtigt, ist wertend danach einzuschätzen, welche in § 4 Abs. 2 DSchG (juris: DSchG HA) genannten Merkmale die Schutzwürdigkeit des Denkmals konkret begründen und inwieweit seine Eigenart und sein Erscheinungsbild durch die Veränderung seiner unmittelbaren Umgebung Schaden nehmen.(Rn.5)
2. Der Umgebungsschutz des § 8 DSchG (juris: DSchG HA) geht über das Verunstaltungsverbot des § 12 Abs. 1 HBauO (juris: BauO HA) hinaus. Der denkmalrechtliche Umgebungsschutz gewährleistet, dass die jeweils besondere Wirkung nicht geschmälert wird, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element aufweist.(Rn.5)
3. Steht ein Ensemble unter Schutz, ist für die Beurteilung auf das Ensemble in seiner Gesamtheit abzustellen. Einzelne Bestandteile sind nur Träger des Schutzes, wenn sie jeweils für sich genommen die die Denkmaleigenschaft begründenden Voraussetzungen des § 4 DSchG (juris: DSchG HA) erfüllen.(Rn.4)
4. Ob sich der Begriff des störenden Umfangs einer Werbeanlage in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HBauO (juris: BauO HA) hinsichtlich des Störungsgrades vom Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung in § 8 DSchG (juris: DSchG HA) unterscheidet, bleibt offen.(Rn.14)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. September 2013 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit bis zum 31. Dezember 2013 eine Baugenehmigung für die Anbringung einer temporären Werbeanlage im Format 8 m x 12,50 m (Breite x Höhe) und im Übrigen nach Maßgabe der mit der Beschwerdebegründung eingereichten geänderten Ansicht der Werbeanlage mit Bemaßung (Anlage Ast 11) an der Südseite des Baugerüsts vor dem Gebäude Gänsemarkt … zu erteilen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob die Errichtung einer baulichen Anlage in der unmittelbaren Umgebung eines geschützten Denkmals dessen Eigenart und Erscheinungsbild i.S.v. § 8 DSchG (juris: DSchG HA) wesentlich beeinträchtigt, ist wertend danach einzuschätzen, welche in § 4 Abs. 2 DSchG (juris: DSchG HA) genannten Merkmale die Schutzwürdigkeit des Denkmals konkret begründen und inwieweit seine Eigenart und sein Erscheinungsbild durch die Veränderung seiner unmittelbaren Umgebung Schaden nehmen.(Rn.5) 2. Der Umgebungsschutz des § 8 DSchG (juris: DSchG HA) geht über das Verunstaltungsverbot des § 12 Abs. 1 HBauO (juris: BauO HA) hinaus. Der denkmalrechtliche Umgebungsschutz gewährleistet, dass die jeweils besondere Wirkung nicht geschmälert wird, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element aufweist.(Rn.5) 3. Steht ein Ensemble unter Schutz, ist für die Beurteilung auf das Ensemble in seiner Gesamtheit abzustellen. Einzelne Bestandteile sind nur Träger des Schutzes, wenn sie jeweils für sich genommen die die Denkmaleigenschaft begründenden Voraussetzungen des § 4 DSchG (juris: DSchG HA) erfüllen.(Rn.4) 4. Ob sich der Begriff des störenden Umfangs einer Werbeanlage in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HBauO (juris: BauO HA) hinsichtlich des Störungsgrades vom Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung in § 8 DSchG (juris: DSchG HA) unterscheidet, bleibt offen.(Rn.14) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. September 2013 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit bis zum 31. Dezember 2013 eine Baugenehmigung für die Anbringung einer temporären Werbeanlage im Format 8 m x 12,50 m (Breite x Höhe) und im Übrigen nach Maßgabe der mit der Beschwerdebegründung eingereichten geänderten Ansicht der Werbeanlage mit Bemaßung (Anlage Ast 11) an der Südseite des Baugerüsts vor dem Gebäude Gänsemarkt … zu erteilen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg. I. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, dass die Antragstellerin ihre Planung geändert hat und die Werbeanlage an dem Baugerüst vor dem Gebäude Gänsemarkt …, um deren befristete Genehmigung die Beteiligten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO streiten, nun nicht mehr im Format 10 m x 10 m, sondern im Format 8 m x 12,50 m (Breite x Höhe) errichtet und außerdem in ihrer Position verschoben werden soll. Die Änderungen sind geringfügig und stellen gegenüber dem in erster Instanz verfolgten Begehren keine Änderung des Streitgegenstands dar, die im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen zulässig wäre. II. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO zunächst beschränkt ist, zu Recht die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der Werbeanlage nach § 8 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) in Frage gestellt. Dem Beschwerdegericht ist deshalb eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage eröffnet, die zur Änderung des angefochtenen Beschlusses und zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO führt. Die Antragstellerin hat aller Voraussicht nach einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung nach §§ 62, 72 HBauO und kann auch nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, da angesichts der begrenzten Dauer der Werbemaßnahme in jenem Verfahren kein hinreichender Rechtsschutz gewährleistet ist. 1. Die von der Antragstellerin beantragte Baugenehmigung im konzentrierten Verfahren erfordert nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 HBauO auch die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind. Dazu gehört hier das Denkmalschutzrecht, da die Werbeanlage in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Ensemble „Gänsemarkt“ errichtet werden soll. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Erhaltung der Gebäude Gänsemarkt 13 und 19, Gerhofstraße 25, 27 und 29, Gänsemarkt 21, 22, 23, 30, 31, 33, 35 und 36, Neue ABC-Straße 11 und 13 sowie Gänsemarkt 44 einschließlich des mit ihnen verbundenen Platzes und des Lessingdenkmals aus den in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt und diese Bestandteile gemäß § 4 Abs. 1 und 3 DSchG ein ipso iure unter Schutz stehendes Ensemble bilden. § 8 DSchG verbietet, die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild oder Bestand von prägender Bedeutung ist, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde u. a. durch Errichtung baulicher Anlagen dergestalt zu verändern, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden. Wie die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung zutreffend ausgeführt hat, dürfte die befristete Anbringung der Werbeanlage an dem Baugerüst vor dem Gebäude Gänsemarkt … eine solche Beeinträchtigung des Ensembles „Gänsemarkt“ jedoch nicht erwarten lassen und damit auch keinem denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegen. a) Ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds eines Denkmals vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Ihre Beurteilung setzt eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierte (kategorienadäquate) Betrachtung voraus (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 21.8.2012, BauR 2012, 1933; VGH Mannheim, Urt. v. 1.9.2011, DVBl. 2011, 1418, 1419; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.2.2008, OVGE 29, 18, 22). Es ist darauf abzustellen, welche der in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Merkmale die Schutzwürdigkeit des Denkmals konkret begründen, und mit Rücksicht auf diese Merkmale wertend einzuschätzen, ob seine Eigenart und sein Erscheinungsbild durch die Veränderung seiner unmittelbaren Umgebung Schaden nehmen. Dabei geht der Umgebungsschutz des § 8 DSchG über das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot des § 12 Abs. 1 HBauO hinaus. Als wesentliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist daher nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Denkmal hervorgerufen wird. Vielmehr gilt es auch zu gewährleisten, dass die jeweilige besondere Wirkung, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element hat, nicht geschmälert wird. Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich nur erreichen, wenn ggf. auch das Eigentum in der Umgebung eines Denkmals beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, BVerwGE 133, 347, 353). Das bedeutet zwar nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten oder zu unterbleiben hätten, wenn dergleichen nicht möglich ist. Sie müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.4.2010, NUR 2010, 649, 657; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.9.2012, juris, Rn. 8; VGH München, Urt. v. 25.6.2013, 22 B 11.701, juris, Rn. 31). Ob die genannten Merkmale darüber hinaus in schwerwiegender Weise verwirklicht sein müssen, um von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Denkmals sprechen zu können (so zur „erheblichen“ Beeinträchtigung VGH München, Beschl. v. 25.6.2013, a.a.O.), kann hier offen bleiben. Denn auch wenn man dieses verneint, dürfte die zeitweilige Anbringung der Werbeanlage an dem Gerüst vor dem Gebäude Gänsemarkt … nicht schon die Qualität einer wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds des Ensembles „Gänsemarkt“ erreichen. b) Wie sich aus den von der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten, anlässlich der Unterschutzstellung des Gebäudes Gänsemarkt 13 verfassten Erläuterungen des Denkmalschutzamtes vom 15. Februar 2011 ergibt, liegt die Erhaltung des Ensembles „Gänsemarkt“ mit den oben genannten Bestandteilen aus geschichtlichen Gründen sowie zur Wahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse. Der Gänsemarkt ist ein historischer Ort, der über Jahrhunderte seine tradierte, trianguläre Form bewahrt hat. Die heute noch vorhandene historische Randbebauung zeigt mit Wohn- und Geschäftshäusern aus der Zeit nach Aufhebung der Hamburger Torsperre (1861) sowie mit Geschäfts- und Kontorhäusern aus der Zeit um 1900 sowohl bautypologisch als auch gestalterisch-stilistisch charakteristische städtische Bauwerke. Als historische „Stelle“ im Stadtgefüge stellt der Gänsemarkt mit seiner Bebauung ein eindrucksvolles Beispiel eines urbanen Platzes von besonderer Qualität sowie einen Ort dar, an dem sich der stadthistorische Umbau seit der City-Werdung ablesbar offenbart. Nach Einschätzung des mit der Örtlichkeit vertrauten Beschwerdegerichts dürfte diese stadtentwicklungsgeschichtliche und städtebauliche Bedeutung auch nach Anbringung der temporären Werbeanlage an dem Baugerüst vor dem Gebäude Gänsemarkt … ohne wesentliche Schmälerungen optisch erfahrbar bleiben. Soweit die Antragstellerin dieses Ergebnis bereits aus Überlegungen zum optimalen Standort für die Betrachtung des Ensembles einerseits und dem Standort der Werbeanlage andererseits herzuleiten sucht, ist ihr allerdings nicht zu folgen. Denn für ein Platzbild ist es typisch, dass sein Betrachter nicht alle Bestandteile gleichzeitig zu erfassen vermag und es dazu animiert, den Standort zu wechseln oder jedenfalls den Blick schweifen zu lassen. Ungeachtet dessen macht die Antragstellerin aber im Übrigen zu Recht geltend, dass die Auswirkungen der Werbeanlage auf das Ensemble nicht die Qualität einer wesentlichen Beeinträchtigung erreichen dürften. Die strukturelle Aussagekraft des Ensembles wird durch die Werbeanlage nicht berührt. Weder werden Sichtbeziehungen auf das Ensemble oder zwischen seinen einzelnen Bestandteilen unterbrochen noch Maßstäbe oder Proportionen verzerrt. Ebenso wenig werden die Fassaden mit ihren bauzeittypischen Gestaltungsmerkmalen überformt oder einem ihren historischen Dokumentationswert belastenden Kontrast ausgesetzt. Aufgrund der Größe des Platzes und der Großmaßstäblichkeit der Bebauung - insbesondere der dominierenden Erscheinung der Finanzbehörde - dürfte das Ensemble die Ausstrahlungswirkung der Werbeanlage verkraften, ohne dass seine eigene stadtbildprägende Außenwirkung eine empfindliche Störung erfährt. Das gilt jedenfalls mit Rücksicht darauf, dass die Werbeanlage für jedermann erkennbar nicht zu den festen Bestandteilen des Platzbildes gehört, sondern nur für die Dauer der Bauarbeiten an dem Gebäude Gänsemarkt … angebracht werden soll. Der provisorische Charakter der Anlage schwächt eine vermeintliche Konkurrenzsituation ab. Hinzu kommt, dass das Ensemble ohnehin dem optischen Einfluss neuzeitlicher Bauten ausgesetzt ist. Insbesondere auf der Nordostseite des Platzes finden sich mit Ausnahme des Gebäudes Gänsemarkt 44, neben dem die Werbeanlage errichtet werden soll, ausschließlich neuere Gebäude, die nicht zum Ensemble gehören. Von daher wird durch die Werbeanlage auch kein geschlossenes historisches Erscheinungsbild „aufgebrochen“. Ob die isolierte Betrachtung der Auswirkungen der Werbeanlage auf das unmittelbar benachbarte Kontorhaus Gänsemarkt 44 eine andere Bewertung nahelegen könnte, ist nicht von Bedeutung. Das Gebäude leistet zwar einen positiven Beitrag zum Denkmalwert des Ensembles und gehört deshalb dazu. Der Denkmalschutz erstreckt sich jedoch nicht auf die einzelnen Bestandteile eines Ensembles, sondern nur auf das Ensemble als solches (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, NordÖR 2007, 498). Die einzelnen Bestandteile sind nur Träger des Schutzes, wenn sie jeweils für sich genommen die die Denkmaleigenschaft begründenden Voraussetzungen des § 4 DSchG erfüllen. Dem Gebäude Gänsemarkt 44 kommt für das Ensemble auch ersichtlich keine so herausragende Bedeutung zu, als dass seine wesentliche Beeinträchtigung zugleich eine wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds des Ensembles als solches zur Folge haben könnte. Die Stellungnahmen des Denkmalschutzamtes der Antragsgegnerin im Baugenehmigungsverfahren und im Rahmen der Beschwerdeerwiderung geben schließlich zu keiner anderen Bewertung Anlass. Das gilt unabhängig davon, ob für die Beurteilung der Frage nach einer wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds eines Denkmals das Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters entscheidend ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 1.9.2011, a.a.O., 1419 f.; OVG Bautzen, Urt. v. 18.1.2006, BauR 2006, 1108, 1109) oder vielmehr - jedenfalls grundsätzlich - auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters abzustellen ist (vgl.OVG Koblenz, Urt. v. 21.8.2012, a.a.O., 1935; OVG Münster, Beschl. v. 22.1.1998, 11 A 688/97, juris). Denn die in den Stellungnahmen vertretene Auffassung, die Werbeanlage werde die Eigenart und das Erscheinungsbild des Ensembles „Gänsemarkt“ wesentlich beeinträchtigen, lässt die gebotene Substantiierung vermissen und setzt sich insbesondere nicht mit den für das Ensemble maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorien auseinander. Die Äußerungen haben daher keinen weiterführenden Erkenntniswert. c) Ebenso wenig dürfte die Werbeanlage die Eigenart und das Erscheinungsbild der bereits vor Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 in die seinerzeit konstitutive Denkmalliste eingetragenen Gebäude Gänsemarkt 13 und 36 sowie des Lessingdenkmals wesentlich beeinträchtigen. Hinsichtlich des Gebäudes Gänsemarkt 36 - der Finanzbehörde - folgt das allein schon aus seiner bereits erwähnten dominanten Erscheinung, der gegenüber die 100 m² große Werbeanlage nicht ins Gewicht fällt. Das Gebäude Gänsemarkt 13 und das Lessingdenkmal liegen weit vom Anbringungsort der Werbeanlage entfernt und können aufgrund ihrer Anordnung allenfalls in einem sehr ungünstigen Winkel gemeinsam mit ihr wahrgenommen werden. Das lässt nennenswerte Auswirkungen auf die genannten Denkmäler ebenfalls ausgeschlossen erscheinen. Soweit das Verwaltungsgericht ohne weitere Begründung davon ausgegangen ist, dass es sich auch bei dem Gebäude Gänsemarkt 44 um ein Baudenkmal handelt, ist hierfür nichts ersichtlich. Zwar kann die im Baugenehmigungsverfahren abgegebene Stellungnahme des Denkmalschutzamts vom 10. September 2013 dahin gehend verstanden werden. Bei der in dem Schreiben genannten Hausnummer handelt es sich aber offensichtlich um ein Versehen bzw. eine Verwechslung mit dem Baudenkmal Gänsemarkt 13. Das Gebäude Gänsemarkt 44 ist weder vor Inkrafttreten des neuen Rechts in die Denkmalliste eingetragen worden noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass es nunmehr gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG ipso iure geschützt ist, weil es die Tatbestandsmerkmale des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt. Dementsprechend ist auch in der Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin nur davon die Rede, dass das Gebäude Gänsemarkt 44 und die übrigen Gebäude seit dem 1. Mai diesen Jahres als denkmalgeschütztes Ensemble gelten. 2. Der begehrten Baugenehmigung stehen auch im Übrigen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. a) Das gilt in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zunächst für das Verbot von Werbeanlagen von störendem Umfang gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HBauO sowie das allgemeine Verunstaltungsverbot des § 12 Abs. 1 HBauO. Auch § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HBauO dient nach den Gesetzesmaterialien (Bü-Drs. 18/2549 S. 45) allein dem Umgebungsschutz. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob und ggf. inwieweit sich der Begriff des störenden Umfangs in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HBauO hinsichtlich seines Störungsgrades von dem Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung in § 8 DSchG unterscheidet. Während einerseits der Wortlaut des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HBauO, der eine qualifizierte Störung nicht voraussetzt, und der in diesem Zusammenhang maßgebliche Beurteilungshorizont eines durchschnittlichen Betrachters dafür sprechen könnten, dass die Vorschrift geringere Anforderungen an die Unvereinbarkeit einer Werbeanlage mit ihrer Umgebung stellt, würde diese Betrachtungsweise andererseits zu dem nur schwer nachvollziehbaren Ergebnis führen, dass der denkmalschutzrechtliche Umgebungsschutz hinter dem bauordnungsrechtlichen Umgebungsschutz zurückbliebe. Dies bedarf aber keiner Vertiefung. Denn selbst wenn sich die Maßstäbe hinsichtlich des Störungsgrades nicht decken sollten, wäre hier nicht von einer Unzulässigkeit der Werbeanlage nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HBauO auszugehen. Die Umgebung des Vorhabens wird durch den Gänsemarkt, die Kreuzung Gänsemarkt/Dammtorstraße/Valentinskamp sowie mehrgeschossige, gewerblich genutzte Gebäude in geschlossener Bauweise geprägt. In diesem zentralen großstädtischen Umfeld wirkt sich die Größe der Werbeanlage von 100 m² nicht störend aus. Das Beschwerdegericht hat bereits in seinem Beschluss vom 20. August 2010 (2 Bs 166/10) ausgeführt, dass eine großflächige Werbung an Baugerüsten - auch im Umfang von mehr als 100 m² - im Stadtbild nicht mehr ungewöhnlich ist und aufgrund des dadurch eingetretenen Gewöhnungseffekts von einem durchschnittlichen für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter aufgrund ihres Umfangs nicht mehr per se als störend empfunden werden dürfte. Das gilt auch für den Gänsemarkt, an dem die Antragsgegnerin in den letzten Jahren wiederholt großflächige temporäre Werbeanlagen zugelassen hat, wie die von der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos belegen. Die qualitativen Merkmale der Umgebung geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Soweit es den Bereich des Ensembles „Gänsemarkt“ betrifft, rechtfertigen die obigen Gesichtspunkte auch nach einem ggf. herabgesetzten Maßstab nicht die Annahme, dass der Umfang der Werbeanlage unmaßstäblich und störend wirkt. Für die übrige Umgebung gilt nichts anderes. Soweit dem Gebäude Gänsemarkt … aufgrund seiner Ecklage eine ortsbildprägende Wirkung beizumessen sein mag (so jedenfalls noch der den vorangegangenen ersten Bauantrag ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2013), ist für eine Störung dieser Wirkung nichts ersichtlich. Insbesondere steht die Werbeanlage nicht in einem Missverhältnis zu dem auch weiterhin sichtbaren Teil der Fassade des nur zu etwa einem Drittel seiner rund 45 m langen Straßenfront eingerüsteten sechsgeschossigen Gebäudes. Die raumgestaltende Dominanz des Gebäudes wird durch den Umfang der Werbeanlage nicht beeinträchtigt. Ebenso wenig ergibt sich ein augenfälliges Missverhältnis zu den Proportionen des unmittelbar angrenzenden Gebäudes Gänsemarkt 44. Die Werbeanlage verstößt auch nicht gegen das Verunstaltungsverbot des § 12 Abs. 1 HBauO. Gestalterische Brüche, die das ästhetische Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters erheblich belasten könnten, sind jedenfalls nach Modifizierung der Anlage im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu erkennen. Die Staubschutzplane nimmt nunmehr das Fassadenbild des Gebäudes Gänsemarkt … auf. Darüber hinaus passt sich die Werbeanlage sowohl mit ihrem neuen Format von 8 m x 12,50 m (Breite x Höhe) als auch ihrer geänderten Position an die Fassadengestaltung der Gebäude Gänsemarkt … und 44 an. So berücksichtigen zum einen die vertikalen Abschlüsse der Werbeanlage nunmehr die Gliederung der Backsteinfassade des Gebäudes Gänsemarkt … durch vorstehende Pfeiler. Zum anderen orientiert sich der obere Abschluss der Anlage jetzt an dem umlaufenden Balkon des Gebäudes Gänsemarkt 44, was ebenfalls zu einem harmonischeren Gesamtbild beiträgt. Soweit die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt in ihrer Stellungnahme zum Bauantrag vom 30. August 2013 beanstandet hat, dass sich die Werbeanlage nicht in der Mittelachse des Gebäudes Gänsemarkt ... befinde, geht dieser Einwand schon deshalb an der Sache vorbei, weil die Werbeanlage an dem Baugerüst angebracht werden soll und eine Einrüstung des mittleren Teils des Gebäudes (gegenwärtig) nicht in Rede steht. Sonstige Gesichtspunkte, die für eine Verunstaltung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch im Übrigen stehen der Baugenehmigung keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften entgegen. Eine Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HBauO) scheidet offenkundig aus. Der bautechnische Nachweis der Standsicherheit der Werbeanlage (§§ 15, 68 Abs. 1 Satz 1 HBauO) liegt vor und ist ausweislich des Bescheides der Antragsgegnerin vom 3. September 2013 bauaufsichtlich geprüft (§ 68 Abs. 2 Satz 1 HBauO). b) Das Vorhaben der Antragstellerin ist ferner mit dem Bauplanungsrecht vereinbar. Allerdings bedarf die Werbeanlage einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, da die Fläche, über der sie errichtet werden soll, im Teilbebauungsplan … als Straßenfläche ausgewiesen ist. Der Antragstellerin steht jedoch ein Anspruch auf Erteilung der Befreiung zu. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass sie mit ihrem Bauantrag eine solche Befreiung nicht ausdrücklich beantragt hat. Zwar schreibt § 69 Abs. 2 Satz 1 HBauO vor, dass Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB gesondert zu beantragen sind und der Antrag zu begründen ist. Hierbei handelt es sich jedoch allein um eine verfahrensrechtliche Vorschrift. Ob ihre Missachtung die Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, den Bauantrag als mangelhaft anzusehen und den Bauherrn gemäß § 70 Abs. 3 HBauO unter Fristsetzung zur Behebung des Mangels aufzufordern mit der Folge, dass der Antrag bei Nichtbefolgung als zurückgenommen gilt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist die Antragsgegnerin so nicht verfahren. Das materielle Bundesrecht setzt für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB keinen gesonderten, ausdrücklich gerade hierauf zielen den Antrag des Bauwerbers voraus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.5.1990, ZfBR 1990, 250). Das Beschwerdegericht sieht sich daher nicht gehindert, die Erteilung einer Befreiung zu prüfen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB sind erfüllt. Die Grundzüge der Planung werden durch die Errichtung der Werbeanlage über der Straßenfläche nicht berührt. Die Abweichung ist nach Nummer 1 der Vorschrift städtebaulich vertretbar und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Zwar besteht auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Befreiung. Eine negative Ermessensentscheidung erfordert jedoch, dass der Befreiung gewichtige Interessen entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2002, BVerwGE 117, 50 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 4.4.2012, 2 Bf 56/07). Dabei sind als gewichtige Interessen nur solche anzuerkennen, die - entsprechend dem Regelungsgehalt des § 31 Abs. 2 BauGB und seiner systematischen Stellung im Gesetz - einen Bezug zu bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten aufweisen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 4.4.2012, a.a.O., m.w.N.). Gemessen hieran spricht vorliegend alles dafür, dass das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert ist. Denn die Verkehrsfunktion der ausgewiesenen Straßenfläche wird durch die Werbeanlage nicht berührt, und sonstige städtebauliche Gründe, die gegen die Erteilung einer Befreiung streiten könnten, sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 17. September 2013 im erstinstanzlichen Verfahren selbst erklärt, dass gegen die Genehmigung der temporären Werbeanlage grundsätzlich keine Bedenken bestünden und sie sich allein aufgrund der Stellungnahme des Amtes für Denkmalschutz an der Erteilung der Baugenehmigung gehindert sehe. Soweit im Übrigen die Vereinbarkeit der Werbeanlage mit den Vorgaben des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Rede steht, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Anlage fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ohne weiteres in die Eigenart der näheren Umgebung ein. c) Schließlich scheitert die beantragte Baugenehmigung auch nicht an wegerechtlichen Vorschriften, die infolge der Anbringung der Werbeanlage oberhalb der öffentlichen Wegefläche einschlägig und im konzentrierten Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO ebenfalls zu prüfen sind. Die in § 19 Abs. 1 Satz 4 HWG bezeichneten Voraussetzungen für die Erteilung einer im Ermessen der Antragsgegnerin stehenden Sondernutzungserlaubnis liegen vor. Insbesondere werden weder die Sicherheit des Verkehrs eingeschränkt oder die Leichtigkeit des Verkehrs unverhältnismäßig beeinträchtigt noch liegt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Umgebung oder städtebaulicher Belange vor. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Ebenso wenig wird der Gemeingebrauch unverhältnismäßig eingeschränkt bzw. für eine unverhältnismäßige Dauer ausgeschlossen. Das danach eröffnete Ermessen hat die Antragsgegnerin bereits zugunsten der Antragstellerin ausgeübt. Dies geht aus der im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme des Fachamts Management des öffentlichen Raums des Bezirksamts Hamburg-Mitte vom 7. August 2013 hervor, derzufolge das Vorhaben aus wegerechtlicher Sicht genehmigungsfähig ist. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.