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Beschluss

17 AE 4993/16

Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe I. 1 Der am … 1987 geborene Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich seiner beabsichtigten Überstellung nach Polen aufgrund eines sog. Dublin-Bescheids. 2 Der Antragsteller ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er reiste aus Tschetschenien kommend am 07.08.2016 nach Polen ein. Am 12.08.2016 reiste er in das Bundesgebiet ein. 3 Am 17.08.2016 stellte der Antragsteller einen Asylantrag. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Antragsteller an, dass ihm eine Niere im Kindesalter entfernt worden sei; an der anderen Niere habe er mehrere Zysten. Ferner habe er einen Tumor im Kopf. Ein Arzt hätte ihm 2014 gesagt, dass er noch zwei bis drei Jahre zu leben hätte. Durch seinen Tumor bekomme er kurze Epilepsie-Anfälle, die ca. 10-15 Sekunden dauerten. Er habe wegen seiner Epilepsie zunächst das Medikament Lamiktal genommen. Dieses habe dann aber irgendwann nicht mehr geholfen, so dass er aufgehört habe, es zu nehmen. Ein Arzt in Neumünster habe ihm ein anderes Medikament verschreiben wollen. Der Arzt habe ihn zuvor aber noch weiter untersuchen wollen; er sei von Neumünster aber sofort weiter nach Hamburg gereist. Sein Vater und seine zwei in den Jahren 1994 und 1999 geborenen Brüder seien ebenfalls seit ca. 1,5 Monaten im Bundesgebiet. Sie hielten sich in Friedland auf. Auch ein Onkel von ihm befinde sich seit ca. 2,5 Monaten im Bundesgebiet, und zwar in Geesthacht. Als Familienangehörige seien sie auf gegenseitige Unterstützung angewiesen. Er sei mit Frau … verheiratet, die seit ca. 2000 in Norwegen lebe und dort als Ärztin arbeite; sie habe sowohl die russische als auch die norwegische Staatsbürgerschaft. Er habe bereits im Jahr 2013 in Norwegen internationalen Schutz beantragt. Diesen Antrag hätte er jedoch zurückgenommen, da seine Familie in Russland Probleme bekommen hätte und sein Vater ihn aufgefordert habe, sofort nach Russland zurückzukommen. Seine Verwandten seien Menschenrechtler und u.a. in der Politik aktiv. Aufgrund ihrer Tätigkeiten (Schutz der Menschenrechte) würden Wohnungen und Häuser seiner Familienangehörigen angezündet. Sie seien bedroht worden. Ein Onkel von ihm, …, sei festgenommen worden und sei im Gefängnis der Stadt Chernokosovo inhaftiert. Die Organisation zum Schutz von Menschenrechten namens Igor Kalyapin habe ihnen gesagt, sie sollten sofort das Land verlassen. Es gebe auch einen Film über die Verfolgung seiner Familie, der Ende 2015 in Deutschland, Belgien und Frankreich ausgestrahlt worden sei. Nach Polen wolle er nicht zurück. In seinem Heimatland werde er von staatlichen Männern verfolgt. Diese könnten leicht nach Polen einreisen. Er habe selbst erlebt, wie sie seinen Vater misshandelt hätten. Sie hätten Elektroschockgeräte eingesetzt. 4 Mit der Begründung, dass der Antragsteller angegeben habe, dass seine Ehefrau in Norwegen lebe und im Besitz der norwegischen Staatsangehörigkeit sei, ersuchte das Bundesamt am 22.08.2016 Norwegen um Übernahme des Asylverfahrens gemäß den Vorschriften der VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO). Mit Schreiben vom 23.08.2016 lehnten die norwegischen Behörden die Übernahme des Asylverfahrens ab. Der Antragsteller habe am 16.01.2013 internationalen Schutz in Norwegen beantragt. Dieser Antrag sei am 25.10.2013 abgelehnt worden. Die ablehnende Entscheidung sei am 01.09.2014 rechtskräftig geworden. Am 16.09.2014 sei der Antragsteller mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in die Russische Föderation überführt worden. Die Zuständigkeit Norwegens sei daher gemäß Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO erloschen. 5 Daraufhin richtete das Bundesamt am 30.08.2016 ein Übernahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 02.09.2016 erklärten die polnischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylverfahrens des Antragstellers. 6 Mit Bescheid vom 05.09.2016 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Polen wurde angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Asylantrag sei unzulässig, da Polen aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags des Antragstellers zuständig sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Insbesondere könnten die Erkrankungen des Antragstellers auch in Polen behandelt werden; dort sei die medizinische Versorgung gesichert. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 05.09.2016 (Bl. 87 ff. der Asylakte) verwiesen. 7 Am 19.09.2016 hat der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 05.09.2016 erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Zur Begründung trägt er vor: Der Bescheid vom 05.09.2016, der ihm am 14.09.2016 ausgehändigt worden sei, sei rechtswidrig. Er sei mit Frau … verheiratet. Diese sei tschetschenische Volkszugehörige und im Jahr 2000 nach Norwegen gelangt. Dort sei sie wegen politischer Verfolgung als Flüchtling anerkannt worden. In der Folgezeit habe sie die norwegische Staatsbürgerschaft erworben. Dieser Umstand habe die Verfolgungsgefahr für sie in der Russischen Föderation jedoch nicht beseitigt. Er habe mit seiner Ehefrau in Norwegen zusammengelebt und sei am 16.09.2014 auf dringende Bitte seines Vaters in die Russische Föderation zurückgekehrt, um der Familie in einer besonders kritischen Phase beizustehen. Sein Onkel …, der ein Menschenrechtsaktivist sei, sei zu diesem Zeitpunkt vorläufig festgenommen worden. Zu einem späteren Zeitpunkt sei dieser Onkel zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Während seines Aufenthalts in der Russischen Föderation seien er (d.h. der Antragsteller) und sein Vater mehrfach verhaftet worden. Er habe sich zunächst um ein Visum für Norwegen bemüht. Aufgrund der ihn selbst betreffenden politischen Verfolgung habe er den Ausgang dieses Visumverfahren jedoch nicht abwarten können. Für sein Asylverfahren sei Norwegen zuständig. Die Überstellung nach Polen führe zu einer Verfestigung der Trennung mit seiner Ehefrau und dürfe daher nicht erfolgen. Dies sei über Art. 9 Dublin-III-VO oder hilfsweise über Art. 17 Dublin-III-VO zu berücksichtigen. Eine Trennung zwischen ihm und seiner Frau im Sinne von § 1567 Abs. 1 BGB habe es nie gegeben. Dies setzte voraus, dass mindestens einer der Eheleute dem anderen erklärt habe, dass er die Aufnahme bzw. Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehne. Auch aufgrund der Erkrankungen des Antragstellers, die vom Bundesamt nicht in Frage gestellt würden, bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Bescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Antragsschrift vom 19.09.2016 und den dieser Antragsschrift beigefügten Anlagen (Bl. 1 ff. der Gerichtsakten) verwiesen. 8 Der Antragsteller beantragt, 9 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 05.09.2016 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Asylakte des Antragstellers Bezug genommen. II. 1. 14 Der nach § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, über den nach § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg. 15 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO (i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG) ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des ablehnenden Bescheids und dem Interesse des jeweiligen Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt sich, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. 16 Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 05.09.2016. Denn die Klage des Antragstellers wird nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben. 17 Nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a) 18 Bei dem vom Bundesamt in der Abschiebungsanordnung genannten Staat der Republik Polen handelt es sich um den gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Vorliegend ist gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die Republik Polen für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig, da dieser zunächst in die Republik Polen eingereist ist. Auch die Frist nach Art. 13 Abs. 1 S. 2 Dublin-III-VO, wonach die Zuständigkeit des Ersteinreisestaats (hier: Polen) zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet, ist noch nicht abgelaufen. 19 Eine vorrangige Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland oder Norwegens ist demgegenüber nicht gegeben. 20 Was eine vorrangige Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland angeht, so ergibt sich eine solche nicht aus Art. 10 Dublin-III-VO (i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), wonach in dem Fall, dass ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Dies ergibt sich bereits daraus, dass weder der Vater noch die Brüder des Antragstellers Familienangehörige des Antragstellers im Sinne von Art. 10 i.V.m. Art. 2 lit. g) Dublin-III-VO sind. 21 Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht aufgrund der Vorschriften der Dublin-III-VO über das Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren (Art. 21 ff., Art. 23 ff. Dublin-III-VO) zuständig geworden. Einschlägig sind vorliegend die Vorschriften über das Wiederaufnahmeverfahren (Art. 23 ff. Dublin-III-VO). Denn der Antragsteller hat in Polen bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das nach Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO erforderliche Wiederaufnahmegesuch hat das Bundesamt fristgerecht – der Eurodac-Treffer erfolgte am 16.08.2016 (vgl. Bl. 74 der Asylakte) – gestellt, so dass ein Zuständigkeitsübergang nach Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO nicht eingetreten ist. Da die polnischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch mit Schreiben vom 02.09.2016 stattgegeben haben, ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO auch noch nicht abgelaufen. 22 Was eine vorrangige Zuständigkeit des Staates Norwegen (vgl. zur Anwendbarkeit der Dublin-III-VO im Hinblick auf Norwegen Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 27a AsylG Rn. 3; siehe auch Art. 32 des norwegischen Zuwanderungsgesetzes [ lov om utlendingers adgang til riket og deres opphold her] ) angeht, so ergibt sich eine solche zunächst nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Jahr 2013 in Norwegen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der Antragsteller hat Norwegen nach negativem Abschluss seines dortigen Asylverfahrens am 16.09.2014 verlassen und ist in die Russische Föderation zurückgekehrt. Die ursprünglich bestehende Zuständigkeit Norwegens ist damit nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO bzw. Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO erloschen (zur Abgrenzung von Art. 19 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO, vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 1. Aufl. 2014, Art. 19, K7). 23 Des Weiteren ergibt sich eine Zuständigkeit Norwegens auch nicht aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers nach Aussage des Antragstellers in Norwegen lebt und dort als Flüchtling anerkannt wurde. Gemäß der Zuständigkeitsregelung in Art. 9 Dublin-III-VO, die gemäß Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO der Zuständigkeitsregelung in Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgeht, ist ein Mitgliedstaat zwar für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn der Antragsteller einen Familienangehörigen hat, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in diesem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist. Voraussetzung für die Zuständigkeit ist jedoch weiterhin, dass die betreffenden Personen, d.h. die betreffenden Familienangehörigen, diesen Wunsch, d.h. den Wunsch, dass der Mitgliedstaat die Antragsprüfung vornimmt, schriftlich kundtun (vgl. Art. 9 Dublin-III-VO a.E.). Daran fehlt es hier. Weder der Asyl- noch der Gerichtsakte lässt sich eine schriftliche Erklärung der Ehefrau des Antragstellers entnehmen, in der diese ihren Wunsch äußert, dass Norwegen die Prüfung des Antrags des Antragsstellers durchführt. Dahinstehen kann daher, ob der Ehefrau des Antragstellers in Norwegen tatsächlich internationaler Schutz gewährt worden ist und ob dieser Schutzstatus trotz ihrer Einbürgerung weiterhin gilt. Es dürfte allerdings viel dafür sprechen, dass der eventuell zunächst vorhanden gewesene Status der Ehefrau des Antragstellers als Begünstigte internationalen Schutzes mit ihrer Einbürgerung geendet hat, da nach Art. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikations-Richtlinie) der Status als international Schutzberechtigter die (ausschließliche) Drittstaatsangehörigkeit voraussetzen dürfte. Zudem dürfte die Ehefrau des Antragstellers mittlerweile aufgrund ihrer Einbürgerung nicht mehr „in ihrer Eigenschaft als Begünstigte internationalen Schutzes“ - wie Art. 9 Dublin-III-VO es voraussetzt - in Norwegen aufenthaltsberechtigt sein. b) 24 Der Antragsteller kann der Überstellung in die Republik Polen auch nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Polen unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO). 25 Das gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – finden. Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urt. .v. 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, juris, Rn. 80). 26 Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O.) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014, 10 B 6.14, juris, Rn. 5 f.). 27 In Bezug auf Polen ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass in Polen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen. Das Gericht nimmt zur Begründung Bezug auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Bescheid und schließt sich damit auch der überwiegenden Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit an, die davon ausgeht, dass systemische Mängel der Asylverfahren in Polen nicht vorliegen (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 26.07.2016, 33 L 255.16 A, juris, Rn. 7 ff.; VG München, Beschl. v. 14.07.2016, M 12 S 16.50454, juris, Rn. 23 ff.; VG Ansbach, Beschl. v. 28.06.2016, AN 14 S 16.50154, juris, Rn. 25 f.; jeweils mit weiteren Nachweisen; so im Übrigen auch die bisherige Kammer-Rechtsprechung, vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 02.01.2014, 17 AE 5199/13, juris, Rn. 16 ff.). c) 28 Weiterhin bestehen nach der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache auch in der Person des Antragstellers keine individuellen, außergewöhnlichen humanitären Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen würden. Durch eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung seines Asylverfahrens wird es dem Antragsteller insbesondere nicht ermöglicht, während des Asylverfahrens mit seiner Ehefrau in Norwegen zusammenzuleben. 29 Die Bundesrepublik Deutschland war auch nicht verpflichtet, gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO die norwegischen Behörden um Übernahme des Asylverfahrens des Antragstellers aus humanitären Gründen zu ersuchen. Sofern der Antragsteller - wie er unter Vorlage einer Heiratsurkunde vorträgt - tatsächlich mit Frau … verheiratet ist und diese sich tatsächlich in Norwegen aufhält, steht es im frei, nach seiner Überstellung nach Polen in Polen ein Visum zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau zu beantragen. Dass es dem Antragsteller unzumutbar sein sollte, einen gewissen Zeitraum von seiner Ehefrau getrennt zu leben, ist nicht ersichtlich, zumal seine Ehefrau ihn in Polen aufgrund ihrer norwegischen Staatsbürgerschaft jederzeit besuchen kann. Im Übrigen dürfte die Weigerung der Bundesrepublik Deutschland, ein Übernahmeersuchen nach Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO zu stellen, ohnehin der Rechtskontrolle entzogen sein, da sowohl das deutsche Recht als auch die Dublin-III-VO nur Rechtsbehelfe gegen eine mögliche Überstellung vorsehen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 1. Aufl. 2014, Art. 17, K20 u. K21). d) 30 Der Überstellung des Antragsstellers in die Republik Polen stehen auch keine Abschiebungshindernisse im Sinne von § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG a.E. entgegen. Insbesondere ergeben sich keine Abschiebungshindernisse aufgrund der Erkrankungen des Antragstellers. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich zunächst nicht, dass der Antragsteller derzeit wegen der Zysten an seiner Niere behandlungsbedürftig ist. Was den Tumor und die Epilepsie des Antragstellers angeht (aber auch etwaige Nierenerkrankungen), so ist nicht ersichtlich, dass diese Erkrankungen des Antragstellers in Polen nicht behandelt werden können. Nach der Auskunftslage ist die medizinische Versorgung von Asylantragstellern in Polen gewährleistet. Die Behandlung von Asylantragstellern ist in Polen kostenlos und erfolgt grundsätzlich durch qualifiziertes Personal. Asylantragsteller haben den gleichen Anspruch auf den Umfang der medizinischen Versorgung wie polnische Staatsangehörige (vgl. die Ausführungen im angefochtenen Bescheid auf S. 12 f.). e) 31 Auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides) ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist insoweit das bereits kraft Gesetzes bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG, das unabhängig von der Befristungsentscheidung der Antragsgegnerin gem. § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG gilt. Ferner ist der Antragsteller nach der Neufassung des § 36 Abs. 3 AsylG unabhängig von der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides zur Ausreise verpflichtet. Die von der Antragsgegnerin festgesetzte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat die Antragsgegnerin das ihr insoweit zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Schutzwürdige Belange des Antragstellers, die eine kürzere Frist rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. 2. 32 Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.