Urteil
17 A 3564/16
Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 2 Der am ... 2009 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger inguschischer Volkszugehörigkeit. Aufgrund einer seit seiner Geburt vorliegenden schweren Lebererkrankung (progressive familiäre intrahepatische Cholestase, PFIC Typ 1) erfolgte im Bundesgebiet am 8. August 2013 eine Lebertransplantation. Aufgrund einer Transplantatabstoßung wurde die Leber am 15. Dezember 2015 re-transplantiert. Auch nach dieser Re-Transplantation kam es zu einer schweren Abstoßungsreaktion und vielen infektiösen Komplikationen. Zudem leidet der Kläger im Anschluss an die Lebertransplantation an rezidivierenden chologenen Diarrhoen. Weiterhin liegt u.a. eine chronische Herpesvirusinfektion (humanes Herpesvirus Typ VIII) und aufgrund dessen eine Krebserkrankung (Kaposi-Sarkom) vor; diesbezüglich erhält er eine Chemotherapie. Er benötigt aufgrund der Lebertransplantation lebenslang und täglich immunsuppressive Medikamente. Aufgrund des sehr komplexen Verlaufs der Lebertransplantation sind häufig auch kurzfristige Vorstellungen sowie immer wieder stationäre Behandlungen notwendig. Wegen der Einzelheiten seiner gesundheitlichen Situation wird auf das ärztliche Attest der Leiterin der Pädiatrischen Gastroenterologie und Hepatologie des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf vom 11. Mai 2016 verwiesen. 3 Bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation lebte der Kläger mit seinen Eltern und seiner Schwester in Nazran. Am 27. November 2012 reiste er mit seinem Vater in das Bundesgebiet ein. Seine Mutter und seine Schwester reisten kurz danach ebenfalls in das Bundesgebiet ein. Im Jahr 2014 wurden im Bundesgebiet zwei weitere Geschwister geboren. 4 Der Kläger stellte am 10. Dezember 2012 einen Asylantrag. Zur Begründung bezog er sich im Wesentlichen auf seine schwere Erkrankung, deren Behandlung in der Russischen Föderation nicht gewährleistet sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Protokoll der persönlichen Anhörung des Vaters des Klägers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. Januar 2013 sowie auf die dem Bundesamt vorgelegten ärztlichen Atteste und Berichte verwiesen. 5 Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 beschränkte der Kläger seinen Antrag auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und nationalen Abschiebungsschutzes (§ 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 AufenthG). 6 Mit weiterem Schreiben vom 18. Juli 2016 bat der Kläger das Bundesamt um unverzügliche Bescheidung. 7 Am 29. Juli 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Die Untätigkeitsklage sei zulässig. Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung liege nicht vor. Aufgrund seiner schweren Erkrankung, deren Behandlung in der Russischen Föderation nicht gewährleistet sei, liege ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die klägerischen Schriftsätze sowie die diesen beigefügten ärztlichen Atteste und Berichte verwiesen. 8 Der Kläger hatte zunächst beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz und hilfsweise nationalen Abschiebungsschutz zu gewähren. Nach teilweiser Klagerücknahme beantragt er nunmehr, 9 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegt 10 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und keine Stellungnahme abgegeben. 11 Mit Verfügung vom 1. August 2016 hat das Gericht die Beklagte um Mitteilung gebeten, warum über den Antrag noch nicht entschieden worden und wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. 12 Das Gericht hat die Asylakten des Klägers, seiner Schwester sowie seiner Eltern beigezogen und diese sowie die in der Ladung vom 8. Dezember 2016 aufgeführten Erkenntnisquellen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Ergänzend wird auf diese, den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 13 Mit Beschluss vom 2. November 2016 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Entscheidungsgründe I. 14 Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch den Einzelrichter. Sie konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergehen, da die Beklagte, die gemäß ihrer allgemeinen Prozesserklärung allgemein auf die Einhaltung von Ladungsfristen verzichtet hat, ordnungsgemäß geladen und in der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. II. 1. 15 Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 2. 16 Im Übrigen ist die Klage zulässig (hierzu a)) und begründet (hierzu b)). a) 17 Die Klage ist als Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 VwGO zulässig. 18 Nach § 75 Satz 1 VwGO ist eine Klage zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat seinen Asylantrag, in dessen Rahmen das Bundesamt gemäß § 24 Abs. 2 AsylG auch über das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten zu entscheiden hat, bereits im Dezember 2012 gestellt. Es sind mithin bereits vier Jahre vergangen, ohne dass das Bundesamt über das Begehren des Klägers entschieden hat. Ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung liegt nicht vor. Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren keine Stellungnahme abgegeben und mithin keine Gründe angegeben, die die Nichtbescheidung rechtfertigen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich, da das Bundesamt spätestens seit Januar 2013 von der schwerwiegenden Lebererkrankung des Klägers Kenntnis erlangt hat und damit auch unter Berücksichtigung der hohen Arbeitsbelastung der Beklagten ausreichend Zeit für eine Prüfung und Bescheidung des klägerischen Begehrens bestand (vgl. allgemein zur Frage eines zureichenden Grundes für die Nichtbescheidung in Asylverfahren VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2015, 5 A 390/16, juris, Rn. 24 ff.). 19 Die Voraussetzung des § 75 Satz 2 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung erhoben werden kann, ist vorliegend offensichtlich erfüllt, da der Kläger seinen Asylantrag bereits vor vier Jahren gestellt hat. b) 20 Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte feststellt, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. aa) 21 Das Gericht ist, nachdem der Kläger seine Klage in Bezug auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes zurückgenommen hat und damit nur noch über das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten zu entscheiden ist, verpflichtet, durchzuentscheiden. 22 Zwar spricht viel dafür, dass Gerichte bei einer Untätigkeitsklage, die auf die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes gerichtet ist, nicht durchentscheiden dürfen (so VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 23.09.2016, A 1 K 2611/16, juris, Rn. 15; VG Aachen, Urt. v. 13.09.2016, 4 K 820/16.A, juris, Rn. 13; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 01.09.2016, 8a K 5354/15.A, juris, Rn. 29 ff.; VG Osnabrück, Urt. v.14.10.2015, 5 A 390/15, juris, Rn. 43 ff.; a.A. BayVGH, Beschl. v. 07.07.2016, 20 ZB 16.30003, juris, Rn. 12). Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedoch nicht für Fälle, in denen lediglich noch das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten zu prüfen ist. Die Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU), die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz durch die nationalen Behörden besondere Verfahrensvorschriften bereithält, ist auf die Prüfung von nationalen Abschiebungsverboten nicht anwendbar (vgl. Art. 1 der Richtlinie). Auch das deutsche Recht sieht keine besonderen Verfahrensvorschriften für das Bundesamt für die Prüfung von nationalen Abschiebungsverboten vor. Gegen ein Durchentscheiden lässt sich auch nicht die vom Gesetzgeber in § 72 Abs. 2 AufenthG vorausgesetzte besondere Sachkompetenz des Bundesamts für die Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG anführen. Bereits der Umstand, dass die Ausländerbehörde das Bundesamt bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote lediglich beteiligen muss, ohne aber an die Beurteilung durch das Bundesamt gebunden zu sein (vgl. BayVGH, Beschl. v. 27.04.2016, 10 CS 16.485, juris, Rn. 18), spricht dagegen, dass der Gesetzgeber der Sachkompetenz des Bundesamts eine so wesentliche Bedeutung beimisst, dass Gerichte - in den Grenzen des § 75 VwGO - nicht ohne eine vorherige Entscheidung des Bundesamts über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote entscheiden dürfen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.08.2012, 17 B 751/12, juris, Rn. 8, sowie VGH Baden-Württemberg, Urt. v.22.07.2009, 11 S 1622/07, juris, Rn. 65: Im Falle der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis kann sich der betroffene Ausländer nicht auf eine zu Unrecht unterbliebene Beteiligung des Bundesamts berufen). Schließlich wird durch ein Durchentscheiden auch nicht in unzulässiger Weise in das Entscheidungsprogramm des Bundesamts eingegriffen. Einen solchen unzulässigen Eingriff hat das erkennende Gericht zwar für den Fall eines Durchentscheidens im Falle eines vom Bundesamt zu Unrecht angenommen Zweitantrags nach § 71a AsylG angenommen (VG Hamburg, Urt. v. 10.08.2016, 17 A 3005/15, n.v.). Dies beruhte allerdings wesentlich auf dem Umstand, dass das Bundesamt sich für den Fall, dass es einen Asylantrag abzulehnen beabsichtigt, entscheiden muss, ob es den Asylantrag als „einfach“ unbegründet oder aber nach § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet ablehnt. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag dabei nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG als offensichtlich unbegründet ab, hat dies für den Asylantragsteller gravierende rechtliche Konsequenzen: Gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG darf ihm - vorbehaltlich der Ausnahmen in § 10 Abs. 3 S. 3 AufenthG und weiterer Bereichsausnahmen (vgl. §§ 25a Abs. 4, 25b Abs. 5 S. 2 AufenthG) - vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das Gericht kann im Falle eines Durchentscheidens einen Asylantrag hingegen nicht als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG abweisen und damit die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG auslösen. Das Gericht könnte im Falle eines Durchentscheidens über einen Asylantrag mithin das vom Gesetzgeber vorgesehene Entscheidungsprogramm nicht einhalten. Diese Problematik stellt sich im Falle des Durchentscheidens über das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots jedoch nicht. Denn das Bundesamt stellt lediglich fest, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt oder nicht (vgl. § 24 Abs. 2 AsylG); die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot „offensichtlich“ nicht vorliegt, sieht das Gesetz nicht vor. bb) 23 Für den Kläger liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist es nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist und liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. 24 Der Kläger hat aufgrund seiner schwerwiegenden Lebererkrankung bereits zwei Lebertransplantationen hinter sich gebracht. Im Anschluss an diese Lebertransplantationen kam es jeweils zu schweren Abstoßungsreaktionen und vielen infektiösen Komplikationen. Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Atteste befindet sich der Kläger aus diesem Grund in einer engmaschigen Betreuung der hochspezialisierten Abteilung für pädiatrische Gastroenterologie und Hepatologie des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf. Aufgrund der Lebertransplantation benötigt er zudem täglich und lebenslang immunsuppressive Medikamente, wobei die Aufnahme dieser Medikamente durch seine Durchfallerkrankung erschwert wird. Sollte der Kläger in die Russische Föderation abgeschoben werden, ist ernsthaft zu befürchten, dass er alsbald verstirbt. Denn die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation ist lediglich auf einfachem Niveau flächendeckend gewährleistet (AA-Lagebericht 2016, S. 27). Das Gesundheitssystem ist strukturell unterfinanziert. Es besteht ein gravierender Ärztemangel und eine unzureichende Aus- und Fortbildung. Das Auswärtige Amt kann nur für Großstädte wie Moskau und St. Petersburg bestätigen, dass dort auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden ist (AA-Lagebericht 2016, S. 27). Russische Staatsbürger haben zwar ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet (AA-Lagebericht 2016, S. 28). Das Auswärtige Amt kann lediglich in Bezug auf Großstädte bestätigen, dass dort die Versorgung mit Medikamenten gewährleistet ist, wobei die Versorgung aber auch dort nicht kostenfrei ist (AA-Lagebericht 2016, S. 28). Dies deckt sich mit den Aussagen im Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation des Bundesamts vom Juni 2014, wonach die Kosten für Medikamente grundsätzlich vom Patienten selbst gezahlt werden müssen. Zudem sind nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts Bevölkerungsgruppen mit Anspruch auf kostenreduzierte und freie Dienst- und Sachleistungen immer wieder von Versorgungsengpässen betroffen (Auswärtiges Amt, Auskunft „Über Russische Föderation/Innenpolitik“ vom 30. April 2010). 25 Aufgrund dieser Situation ist nicht zu erwarten, dass der Kläger in der Russischen Föderation die erforderliche hochspezialisierte medizinische Betreuung sowie die erforderlichen Medikamente zuverlässig erhält. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass der Kläger in der Lage sein wird, durch eigene Zuzahlungen eine adäquate medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung sicherzustellen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Vater des Klägers aufgrund einer Funktionsstörung des rechten Schultergelenks im Bundesgebiet als schwerbehindert anerkannt wurde mit einem Grad der Behinderung von 50, so dass es ihm, der in Inguschetien als Bauarbeiter tätig war und der über keinen Schulabschluss verfügt, kaum gelingen dürfte, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das neben der reinen Existenzsicherung für sich, seine Ehefrau und seine vier Kinder auch noch Zuzahlungen zu komplexen medizinischen Behandlungen und zu Medikamenten gewährleistet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Schwester des Klägers aufgrund derselben schwerwiegenden Lebererkrankung (progressive familiäre intrahepatische Cholestase PFIC Typ 1) ebenfalls eine Lebertransplantation hinter sich hat und in ähnlichem Umfang wie der Kläger auf eine hochspezialisierte medizinische Betreuung und Medikamentenversorgung angewiesen ist (vgl. insoweit das Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 17 A 3563/16). III. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.