OffeneUrteileSuche
Urteil

11 S 1622/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

32mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

32 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen und auf Ausstellung von Reiseausweisen ist unbegründet. • Ein Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG (Straftat von erheblicher Bedeutung) führt zwingend zur Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. • Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor, wenn Ausreisehindernisse überwiegend durch pass- oder staatsangehörigkeitsbezogene Mitwirkungspflichten des Betroffenen beseitigt werden könnten und dieser zumutbare Mitwirkung unterlassen hat. • Bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen; dies schließt die berichtigende erstmalige Ermessensbetätigung der Behörde im Berufungsverfahren nicht aus. • Ein Anspruch auf Ausstellung von Reiseausweisen oder Ausweisersatzpapieren scheitert, wenn die Passpflicht nach § 5 Abs. 1 AufenthV bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt werden kann und die Behörde nicht von der Passpflicht abgesehen hat.
Entscheidungsgründe
Versagung humanitärer Aufenthaltserlaubnisse wegen Straffällen und unterlassener Passbeschaffung • Die Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen und auf Ausstellung von Reiseausweisen ist unbegründet. • Ein Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG (Straftat von erheblicher Bedeutung) führt zwingend zur Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. • Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor, wenn Ausreisehindernisse überwiegend durch pass- oder staatsangehörigkeitsbezogene Mitwirkungspflichten des Betroffenen beseitigt werden könnten und dieser zumutbare Mitwirkung unterlassen hat. • Bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen; dies schließt die berichtigende erstmalige Ermessensbetätigung der Behörde im Berufungsverfahren nicht aus. • Ein Anspruch auf Ausstellung von Reiseausweisen oder Ausweisersatzpapieren scheitert, wenn die Passpflicht nach § 5 Abs. 1 AufenthV bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt werden kann und die Behörde nicht von der Passpflicht abgesehen hat. Die Kläger sind ehemalige Asylbewerber aus dem früheren Jugoslawien (Mutter mit drei Söhnen). Nach Ablehnung ihrer Asylanträge 1994 wurde ihre Abschiebung angedroht; das Bundesamt stellte für einen Sohn (Kläger 2) 1994 ein Abschiebungshindernis nach §53 Abs.6 AuslG für Kroatien fest. Die Familie lebte im Bundesgebiet geduldet; der Vater wurde 1997 abgeschoben. Die Kläger beantragten 2004/2005 Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen (§25 AufenthG) und Reisedokumente, weil ihnen kein Herkunfts- oder Passstaat Pässe ausstellen wolle. Die Behörde lehnte ab, weil die Kläger sich nicht ausreichend um Eintragung in Staatsangehörigkeitsregister bzw. Passbeschaffung bemüht hätten und die Identität/Staatsangehörigkeit ungeklärt sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab; das Berufungsverfahren ist anhängig gewesen. Im Verfahren legte die Behörde dar, die Mutter könne eventuell serbische Staatsangehörigkeit ableiten; Kläger 2 wurde zwischenzeitlich wegen mehrerer Straftaten verurteilt und verbüßt Jugendhaft. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht zugelassen; Gegenstand war die Erteilung humanitärer Aufenthaltserlaubnisse und Reiseausweise, maßgeblich ist die Lage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung. • Kläger 2 (§25 Abs.3 AufenthG): Die Behörde war an die positive Feststellung des Bundesamts von 1994 für Kroatien gebunden; diese Bindung erstreckt sich aber nicht auf nicht hinreichend bestimmte weitere Staaten. Ungeachtet dessen besteht ein zwingender Ausschlussgrund nach §25 Abs.3 Satz2 lit.b AufenthG, weil Kläger 2 wegen schwerwiegender Straftaten (gemeinschaftlicher Raub, gefährliche Körperverletzung) verurteilt wurde und die ihm gebotenen Bewährungschancen nicht genutzt hat. Bei Vorliegen dieses Ausschlussgrundes ist eine Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen; eine Ermessensentscheidung ist ausgeschlossen. • Weitere Gründe gegen Kläger 2: Alternative Anspruchsgrundlagen (§25 Abs.5, Bleiberechtsregelung, §104a AufenthG) scheitern ebenfalls, u.a. wegen Ausweisungsgründen (§55 Abs.2 Nr.2 AufenthG), fehlender Sicherung des Lebensunterhalts und Ausschlusstatbeständen nach §104a. • Kläger 1, 3, 4 (§25 Abs.5 AufenthG): Tatbestandliche Voraussetzungen der Unmöglichkeit der Ausreise liegen nicht vor. Zwar sind die Kläger passlos, doch fehlen eindeutige Erklärungen der Herkunftsstaaten, dass sie nicht übernommen würden; eine freiwillige Ausreise ist grundsätzlich möglich. Auch aus Art.8 EMRK ergibt sich kein unverhältnismäßiges Eingreifen, da bei den Klägern keine abgeschlossene Integration vorliegt (Entwurzelung, mangelhafte wirtschaftliche/soziale Integration, strafrechtliche Verfehlungen der Söhne). • Mitwirkungspflicht und Verschulden: Nach §25 Abs.5 S.3–4 AufenthG müssen Betroffene zumutbare Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen erfüllen. Die Klägerin hat hinreichende Passbeschaffungsbemühungen nicht gezeigt; sie hat Aufforderungen und Hinweise der Behörden nicht bzw. nicht ausreichend umgesetzt. Daher ist ihr und den Kindern der Anspruch zu verweigern. • Passpflicht / §104a AufenthG: Selbst ein möglicher Anspruch nach §104a scheitert, weil die Kläger nicht die Passpflicht nach §5 Abs.1 Nr.4 AufenthG erfüllen und die Behörde berechtigt ist, nicht von der Passpflicht abzusehen. • Reisedokumente: Ansprüche auf Reiseausweise oder Ausweiseratz sind ausgeschlossen, da die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften (§5 AufenthV, §48 Abs.4 AufenthG) nicht erfüllt sind. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.06.2006 wird zurückgewiesen. Die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen sowie auf Ausstellung von Reiseausweisen oder Ausweisersatz werden damit abgelehnt. Soweit Kläger 2 betroffen ist, ist die Versagung zwingend wegen des Ausschlussgrunds des §25 Abs.3 Satz2 lit.b AufenthG (mehrfache, zum Teil schwere Straftaten) gerechtfertigt; alternative Anspruchsgrundlagen scheitern ebenfalls an Ausweisungsgründen und Ausschlusstatbeständen. Für die Klägerin und die übrigen Söhne ist ein Aufenthaltstitel nach §25 Abs.5 AufenthG nicht begründet, weil die Ausreisehindernisse nicht als unmöglich gelten und die Kläger zumutbare Mitwirkung zur Pass-/Staatsangehörigkeitsklärung unterlassen haben. Ansprüche auf Reiseausweise oder Ausweisersatz sind nicht gegeben. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.