Urteil
17 A 7520/16
VG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht einer geschiedenen Mutter aus Tschetschenien die zwangsweise Trennung von ihren Kindern aufgrund des dort praktizierten Adat-Rechts.
• Die zwangsweise Trennung von Eltern und Kindern kann eine unmenschliche Behandlung i.S.d. § 4 Abs.1 S.2 Nr.2 AsylG darstellen, wenn sie ein Mindestmaß an Schwere erreicht.
• Gefahren, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sind dem Staat zuzurechnen, wenn dieser nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs.3 i.V.m. § 3c AsylG).
• Interner Schutz innerhalb der Russischen Föderation kommt nicht in Betracht, wenn sichere und zumutbare Aufnahme in anderen Landesteilen nicht gewährleistet ist.
Entscheidungsgründe
Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen drohender familienrechtlicher Zwangstrennung • Bei beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht einer geschiedenen Mutter aus Tschetschenien die zwangsweise Trennung von ihren Kindern aufgrund des dort praktizierten Adat-Rechts. • Die zwangsweise Trennung von Eltern und Kindern kann eine unmenschliche Behandlung i.S.d. § 4 Abs.1 S.2 Nr.2 AsylG darstellen, wenn sie ein Mindestmaß an Schwere erreicht. • Gefahren, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sind dem Staat zuzurechnen, wenn dieser nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs.3 i.V.m. § 3c AsylG). • Interner Schutz innerhalb der Russischen Föderation kommt nicht in Betracht, wenn sichere und zumutbare Aufnahme in anderen Landesteilen nicht gewährleistet ist. Die Kläger, eine geschiedene tschetschenische Frau (Klägerin zu 1) und ihre drei Kinder (Kläger zu 2–4), stellten in Deutschland Asylanträge. Das Bundesamt lehnte am 30.11.2016 die Anträge ab und sah weder Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz und keine Abschiebungsverbote als gegeben an. Die Kläger rügten, dass bei Rückkehr nach Tschetschenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ihr Bruder verlangen werde, die Kinder der Familie des früheren Ehemanns zu übergeben, sodass die Klägerin von ihren Kindern dauerhaft getrennt würde. Das Verwaltungsgericht ließ die Asylakten einsehen, hörte die Klägerin und vernahm den ehemaligen Ehemann als Zeugen. In der mündlichen Verhandlung nahmen die Kläger die Klage hinsichtlich Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft zurück und beantragten hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. Feststellung von Abschiebungsverboten. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 4 Abs.1 AsylG ist subsidiärer Schutz zu prüfen, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht; § 4 Abs.3 i.V.m. § 3c AsylG trägt Gefahren nichtstaatlicher Akteure dem Staat zu, wenn Schutz nicht gewährleistet ist; § 3e AsylG regelt internen Schutz. • Glaubhaftmachung der Trennungsgefahr: Gericht hielt Vortrag der Klägerin und des als Zeugen vernommenen Ex-Ehemanns für glaubhaft, dass bei Rückkehr Gewohnheitsrecht (Adat) in Tschetschenien dazu führt, dass Kinder nach Scheidung beim Vater bzw. dessen Familie leben und der Bruder der Klägerin die Herausgabe verlangen werde. • Schwere der Behandlung: Zwangsweise Trennung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und erreicht das Mindestmaß an Schwere einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs.1 S.2 Nr.2 AsylG. • Zurechnung auf staatliche Schutzversagung: Selbst wenn föderales russisches Recht formell Schutzrechte einräumt, ist faktisch das Adatrecht in Tschetschenien wirkmächtig; der Bruder als nichtstaatlicher Akteur und die staatliche Untätigkeit führen dazu, dass Schutz nicht gewährleistet ist (§ 4 Abs.3 i.V.m. § 3c AsylG). • Kein interner Schutz: Die Voraussetzungen für internen Schutz nach § 3e AsylG sind nicht erfüllt; ein sicherer innerstaatlicher Ausweichort, zu dem die Kläger sicher reisen und sich niederlassen könnten, stand nicht zur Verfügung. • Rechtsfolge: Mangels hinreichenden Schutzes war die Ablehnung subsidiären Schutzes rechtswidrig; daher war der Bescheid insoweit aufzuheben und die Beklagte zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu verpflichten. Die Klage wurde insoweit zurückgenommen und ansonsten stattgegeben: Der Bescheid vom 30.11.2016 wurde in den Nr.3–6 aufgehoben. Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Das Gericht stellte fest, dass bei einer Rückkehr der Klägerin nach Tschetschenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine zwangsweise dauerhafte Trennung von ihren Kindern droht, die eine unmenschliche Behandlung i.S.v. § 4 Abs.1 S.2 Nr.2 AsylG darstellt, und dass staatlicher Schutz nicht zu erwarten ist. Die Kostenentscheidung zugunsten der Kläger erfolgte, die außergerichtlichen Kosten werden zu zwei Dritteln der Beklagten und zu einem Drittel den Klägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.