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Urteil

12 K 41/23 A

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0712.12K41.23A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. März 2020 (Az.: 7772897-160) wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. März 2020 (Az.: 7772897-160) wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil sie in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). B. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Anfechtungsklage gegen den die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 24. März 2020 ist statthaft. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG stellt einen Verwaltungsakt dar, der die Rechtsstellung der Klägerin verschlechtert, weil damit ohne inhaltliche Prüfung festgestellt wird, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. Die Asylsuchende muss die Aufhebung dieses Bescheides erreichen, wenn sie eine Entscheidung über ihren Asylantrag erhalten will. Im Falle der Aufhebung ist das Bundesamt zur Durchführung eines Asylverfahrens verpflichtet. Eine Verpflichtung der Gerichte zum „Durchentscheiden“ besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 – juris Rn.16 ff.). Die Klage ist im Übrigen zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben worden. II. Die Klage ist auch begründet, da der angefochtene Bescheid des Bundesamtes rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Beklagte hat den Folgeantrag der Klägerin zu Unrecht als unzulässig abgelehnt. Sie hat einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Ein Folgeverfahren ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – vorliegen. Danach ist erforderlich, dass sich die dem (ursprünglichen) Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich – hier nach Abschluss des früheren Asylverfahrens – zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist sodann gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Die Vorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, wonach ein Antrag binnen drei Monaten gestellt werden muss, ist im Asylfolgeverfahren nicht anwendbar (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 -C-18/20 –, juris). 1. Es ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, weil ein Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegt. Eine nachträglich zugunsten der Klägerin eingetretene Änderung der dem ursprünglichen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Sachlage ist gegeben. Eine solche ist in Asylverfahren zu bejahen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder aber die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass eine für den Asylbewerber günstigere Entscheidung angezeigt und möglich erscheint (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AsylG § 71 Rn. 24). Im Rahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist hingegen grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal des Asylbewerbers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht begründet erscheint und die Annahme einer relevanten Verfolgung gerechtfertigt ist. Diese Prüfung hat erst im Rahmen eines neuen, mit den Verfahrensgarantien des Asylgesetzes ausgestatteten materiellen Anerkennungsverfahrens zu erfolgen. Lediglich wenn das Vorbringen des Asylbewerbers zwar glaubhaft und substantiiert ist, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung bzw. zur Zuerkennung des internationalen Schutzes zu verhelfen, darf der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt bzw. die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich bestätigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.12.2019 – 2 BvR 1600/19 – juris).Die Prüfung beschränkt sich damit auf die Feststellung solcher Sachverhalte, deren fehlende Asylerheblichkeit ohne weiteres auf der Hand liegt und für deren Beurteilung eine besondere asylrechtliche Sachkompetenz gerade nicht erforderlich ist; hierzu gehört im Regelfall auch nicht die Frage, ob dem Asylantragsteller eine inländische Fluchtalternative offensteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993, – 2 BvR 39.98 –, juris Rn. 26). Auf der Basis des von der Klägerin geschilderten Fluchtgründe ist eine für sie günstigere Sachentscheidung möglich. Die wesentliche Änderung ihres persönlichen Schicksals ergibt sich daraus, dass sie ihr minderjähriges Kind dem leiblichen Vater nach den in Tschetschenien geltenden rechtlichen und moralischen Vorstellungen rechtswidrig entzogen und außer Landes gebracht hat, nachdem sie – soweit sie vorgetragen hat – von ihrem vormaligen Ehemann mit dem Tode bedroht worden war und dieser mitteilte, dass er ihre Tochter zwangsverheiraten werde. Weder die Kindesentziehung noch der behauptete Umstand, dass der Kindesvater die Tochter minderjährig zwangsverheiraten wolle, ist im Erstverfahren vorgetragen oder geprüft worden. Die Klägerin leitete im Erstverfahren ihre Fluchtgründe von der Tätigkeit ihres Bruders im Krieg ab, nicht jedoch von den von ihr behaupteten Repressalien des von ihr geschiedenen Mannes. Lediglich die Trennung der Klägerin von ihrer Tochter bestand schon zu diesem Zeitpunkt, wobei sich weder der Erstbescheid noch das Klageverfahren hiermit auseinandergesetzt hat. Auch das in Tschetschenien geltende Stigma einer geschiedenen Frau und die daraus folgende weitgehende rechtliche Schutzlosigkeit war zu diesem Zeitpunkt schon bekannt. Durch den Kindesentzug hat sie sich jedoch in schwerwiegendem Maß gegen die örtlichen Regeln und Moralvorstellungen hinweggesetzt und dürfte – über ihren Status als geschiedene Frau hinaus – bedeutend stärker von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren bedroht sein. Der Klägerin, die nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt hat, dürfte bei ihrer Rückkehr nach Tschetschenien auch die Gefahr einer zwangsweisen Trennung von ihrer minderjährigen Tochter drohen. Im Nordkaukasus besteht grundsätzlich die Gefahr, dass minderjährige Kinder unabhängig vom Kindeswohl auch unter Zwang von ihren Müttern getrennt werden, wenn sich diese von ihrem Ehemann trennen oder scheiden lassen. Der Einzelrichter schließt sich hierbei der Einschätzung der 33. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin an, die die Sachlage für alleinstehende Frauen wie folgt einschätzt: „Die Lage der Frauen ist im Nordkaukasus besonders schwierig. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben zugenommen (Auswärtiges Amt, S. 10, 13). Die tschetschenische Regierung betreibt eine Politik der Re-Traditionalisierung und Islamisierung, die Frauen gesellschaftlich besonders trifft (Accord, Frauen in Tschetschenien, 4. Juli 2012, S. 7). Zwangsheirat, Entführungen von Frauen und Mädchen für Zwangsheiraten, Verbrechen im Namen der Ehre, Beschneidungen und Polygamie sind sozial legitimiert und werden durch Straflosigkeit geduldet (Gesellschaft für bedrohte Völker, Tschetschenien: Die aktuelle Menschenrechtssituation, Juni 2016, S. 10). Nach einer Scheidung gehören die Kinder nach tschetschenischer Tradition dem Vater. Sie gelten als dessen „Eigentum“ und sollen in dessen Familie leben (EASO-Bericht, Tschetschenien: Frauen, Heirat, Scheidung und Sorgerecht für Kinder, September 2014, S. 29; Accord, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Tschetschenien: Situation von alleinstehenden Frauen mit unehelichen Kindern, 3. Juni 2014, S. 7; Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport Nr. 68, November 2012, S. 26; Memorial, Tschetschenen in Russland – Frauen in der Tschetschenischen Republik, November 2013, S. 29). Anders als im Scharia-Recht, das kleine Kinder, bis sie sieben Jahre alt sind, bei der Mutter lässt, gehören auch Kleinkinder nach dem Adat, dem traditionellen Gewohnheitsrecht Tschetscheniens, in die Obhut der Familie des Vaters. Dabei steht der Mutter allenfalls ein Besuchsrecht zu. Nur in Ausnahmefällen hat die Mutter zu ihren Kindern regelmäßig Kontakt (EASO-Bericht, S. 29; Accord, Tschetschenien: Situation von alleinstehenden Frauen, S. 7 f.). Es ist nicht zu erwarten, dass die Klägerin ohne eigenen familiären Rückhalt und eigene finanzielle Mittel wirksamen familiengerichtlichen Rechtsschutz erhalten kann, da die tschetschenischen Gerichte neben russischem Recht auch islamisches Recht und tschetschenische Traditionen anwenden. Erfolgsaussichten haben allenfalls gebildete berufstätige Frauen mit familiärem Rückhalt (EASO-Bericht, S. 30). Die der Klägerin zu 1 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende erzwungene Trennung von ihren minderjährigen Kindern stellt eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar. Es handelt sich dabei um eine schwerwiegende Verletzung ihres grundlegenden Menschenrechts auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und ihres Grundrechts auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Diese garantieren das Recht, mit seinen Kindern bzw. seinen Eltern zusammenzuleben. Zwar ist Art. 8 Abs. 1 EMRK kein Recht, von dem nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Jedenfalls soweit es das elterliche Erziehungsrecht einschließlich des Rechts mit seinem Kind zusammenzuleben und für sein Wohl zu sorgen schützt, ist es jedoch als grundlegendes Menschenrecht zu qualifizieren (VG Karlsruhe, Urteil vom 23. März 2016 – A 2 K 5534/15 –, juris Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 27. November 2017 – VG 9 K 735.16 A –, Bl. 13 UA). In dieses Recht wird besonders schwerwiegend eingegriffen, indem die Klägerin zu 1 gegen ihren Willen und ohne Berücksichtigung ihrer Belange und Interessen sowie der Interessen ihrer Kinder von ihnen getrennt wird. Dabei handelt es sich gleichzeitig um eine der Menschenwürde aus Art. 1 GG widersprechende Behandlung (VG Karlsruhe, a.a.O.; VG Hamburg, Urteil vom 4. Mai 2017 – 17 A 7520/16 – juris Rn. 27). Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung der Kammer nach den Erkenntnissen zu den Verhältnissen in Tschetschenien und den glaubhaften Angaben der Klägerin zu 1 erfüllt. Innerhalb der traditionell und religiös geprägten Gesellschaft Tschetscheniens gelten Frauen nach einer Scheidung als gebrandmarkt und bleiben oft mittellos und ohne Rechte zurück (EASO-Bericht, S. 28; Accord, Tschetschenien: Situation von alleinstehenden Frauen, S. 5). Der drohende Schaden knüpft nicht bloß an ein Tun – nämlich die Trennung von dem Ehemann – an und beruht nicht nur auf einer bestimmten inneren Haltung (anders im Fall der durch die Familie unerwünschten Heirat: VG Berlin, Urteile vom 20. Juni 2017 – VG 33 K 607.17 A – und vom 2. November 2017 – VG 33 K 170.15 A –; OVG Hamburg, Urteil vom 22. April 2010 – 4 Bf 220/03.A –, juris Rn. 58), sondern auf der traditionell rechtlich verankerten Behandlung geschiedener Frauen. Die erzwungene Trennung von den Kindern betrifft im Fall der Scheidung nach der äußerst wirksamen tschetschenischen Tradition nur Frauen, die damit zumindest teilweise aus der staatlichen Friedensordnung herausgenommen werden.“ (Urteil der 33. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. August 2018, VG 33 K 428.16 A, EA S. 11 ff.) Aktuellere Erkenntnismittel (etwa BFA Länderinformation Russische Föderation Version 11 vom 03.02.2023, S. 21 f. und 48 f.) zeigen hiervon kein abweichendes Bild auf, insbesondere ist keine Verbesserung der Lage von Frauen erkennbar. Der von der Klägerin geschilderte Vorgang ist demnach grundsätzlich geeignet eine für sie günstigere Sachentscheidung zu treffen, da es möglich erscheint, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft, jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Die Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht gleichzusetzen ist mit einer inhaltlichen Prüfung und Ablehnung des Antrags. Zwar würdigt sie das Vorbringen der Klägerin, kommt aber rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Gewährung subsidiären Schutzes bestehen könne. Nach den vorgenannten Ausführungen schilderte die Klägerin jedoch ein asylrelevantes Verfolgungsschicksal. Die Beklagte hat dies in ihrem Zuständigkeitsbereich einer eingehenden Bewertung zu unterziehen. Neben der Frage der Glaubhaftigkeit der Bedrohung durch den vormaligen Ehemann dürfte sie hierbei insbesondere die drohende Trennung von ihrem minderjährigen Kind und weiterer Repressalien vor Ort zu prüfen haben. Vor diesem Hintergrund dürfte es auch auf die Frage der Gewährleistung einer menschenwürdigen Lebensgrundlage über russische Sozialhilfe ankommen und ob diese im Hinblick auf den Kindesentzug auch in anderen Teilen Russlands wegen melderechtlicher Angelegenheiten zumutbar zu erlangen ist. Gleiches gilt, ob andere Verwandte immer noch bereit wären, die Klägerin finanziell zu unterstützen. Die Klägerin hat auch ohne grobes Verschulden diesen neuen Sachverhalt im Erstverfahren nicht vorgetragen, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht zusammen mit ihrer Tochter ausgereist war, diese vielmehr noch bei ihrem Vater gelebt hat und eine Zwangsheirat noch nicht thematisiert worden war. 2. In Folge der Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylfolgeantrags ist auch die Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids vom 24. März 2020 aufzuheben (BVerwG Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16, BeckRS 2016, 111567, Rn. 21). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin begehrt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Sie ist russische Staatsangehörige, tschetschenischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Sie ist die Mutter der am 25. Dezember 2007 geborenen P…. Im Juli 2009 ließ sie sich von ihrem in Tschetschenien lebenden Ehemann scheiden. Erstmalig reiste sie ohne Begleitung ihrer Tochter am 4. November 2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. In ihrer Anhörung trug sie im Wesentlichen vor, dass sie Probleme mit den tschetschenischen Behörden wegen der Tätigkeit ihres Bruders im tschetschenischen Krieg bekommen hätten. Sie habe ihren Mann nach islamischen Recht im November 2005 geheiratet, im Juli 2009 hätten sie sich getrennt. Als sie krank geworden sei, habe ihr Mann sie weggeschickt und gesagt er werde die Tochter allein erziehen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 31. Januar 2014 vollumfänglich ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen und drohte die Abschiebung in die Russische Föderation an. Das dagegen gerichtete gerichtliche Verfahren blieb nach rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 2016 – VG 33 K 48.14 A – erfolglos. Die Klägerin reiste sodann im Jahr 2018 in die Russische Föderation aus und am 2. März 2019 erneut über Polen nach Deutschland ein. Sie stellte am 11. März 2019 einen Asylfolgeantrag. Die zunächst im Dublin-Verfahren beschlossene Abschiebung der Klägerin nach Polen scheiterte wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist. Im nationalen Verfahren erfolgte nach einer schriftlichen Befragung die persönliche Anhörung der Klägerin zu ihren Folgeantragsgründen am 6. Februar 2020. Hierbei führte sie im Wesentlichen aus: Als sie nach der Ablehnung ihres Antrags nach Russland zurückgekehrt war, sei eine andere Familie in ihrem Haus gewesen, die behauptet hätten, sie seien Mieter. Als sie zum zweiten Mal im Dorf gewesen sei, hätten vier schwarz gekleidete Männer auf sie gewartet und gesagt sie solle nie wieder dorthin, da sie nicht am Leben bleiben würde, weil ihr Vater und ihr Bruder gegen das Kadyrow-Regime gewesen seien. Sie habe dies als Bedrohung wahrgenommen und sei dann zu ihrer Schwester nach Grozny gezogen. Ihr ehemaliger Mann habe ihr verboten ihre Tochter zu sehen. Sie sei dann heimlich zu ihrer Schule gegangen um sich mit ihr zu treffen, wobei ihr eine Lehrerin geholfen habe. Ihre Tochter habe erzählt, dass sie geschlagen und erniedrigt werde, man lasse sie auch nicht lernen. Sie habe geäußert, dass dies „die Frau des Vaters“ machen würde, ihr Vater aber gut zu ihr sei. Als sie ihre Tochter einmal in der Schule getroffen habe, habe ihr Mann wohl davon erfahren und sie dort angeschrien, dass er sie umbringen würde, wenn sie seine Tochter nochmal sehen würde. Er habe zudem geäußert, dass er seine Tochter verheiraten werde. Ihr ehemaliger Mann habe auch eine andere, ältere Tochter, die er bereits mit 16 verheiratet habe. Nach dem Vorfall habe sie ihre Tochter nicht mehr sehen können. Ihr sei es gelungen einen Reisepass für ihre Tochter zu beantragen und sei mit ihr von ihrer Schule aus nach Deutschland geflohen. Mit Bescheid vom 24. März 2020 lehnte das Bundesamt den Folgeantrag der Klägerin als unzulässig ab, wie auch den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 31. Januar 2014 soweit dieser feststellt, dass keine Abschiebungsverbote in die Russische Föderation vorlägen. Zu Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass keine Sachlagenänderung erkennbar sei. Die von ihr geschilderten Aktivitäten ihrer Brüder seien bereits im Erstverfahren vorgetragen worden. Sie habe nicht geschildert, dass sie selbst konkret bedroht worden sei. Für Streitigkeiten über das Sorgerecht über ihre Tochter gebe es auch in Russland Rechtsschutz, auf den die Klägerin zu verweisen sei. Es seien zudem keine Abschiebungsverbote festzustellen, da sie gesund und arbeitsfähig sei. Sie habe bereits in verschiedenen Bereichen gearbeitet und verfüge über ein familiäres Netzwerk (Schwester und Schwager), das sie unterstützen könne. Die Klägerin hat am 14. April 2020 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für ein Folgeverfahren vorlägen. Nach ihrer Rückkehr nach Russland habe sie ihre Tochter nicht mehr sehen dürfen. Die Beklagte habe sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass sie als geschiedene Frau in Tschetschenien keine Rechte mehr an ihrem Kind habe und dies weder rechtlich noch tatsächlich anfechten könne. Die Klägerin beantragt, Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. März 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Der Sachvortrag aus ihrer Anhörung sei unglaubhaft. Sie habe keinen Reisepass ohne die Hilfe des Vaters besorgen können, da dafür seine Unterschrift erforderlich sei. Sie habe sich daher mit dem Kindesvater über das Sorgerecht verständigt. Es wäre auch möglich gewesen, in Russland Rechtsschutz zu erlangen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Juni 2023 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.