OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 E 805/18

Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
7Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe A. 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da er bereits unzulässig ist. Der Antrag ist als Antrag nach § 123 VwGO unstatthaft (hierzu unter I.) und gegen die falsche Antragsgegnerin gerichtet (hierzu unter II.). I. 2 Aus § 123 Abs. 5 VwGO ergibt sich ein Vorrang des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, soweit es um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der vorläufigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes geht. Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO, mit denen der Antragsteller in der Sache dasselbe Ziel verfolgt, sind dementsprechend nicht statthaft und unzulässig (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123, Rn. 4, m.w.N.). Ebenso unstatthaft und unzulässig ist der Antrag nach § 123 VwGO, wenn vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar möglich war, aber wegen Versäumung einer spezialgesetzlich geregelten Antragsfrist nicht mehr begehrt werden kann (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123, Rn. 4, unter Verweis auf OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.10.1994, 3 M 5711/94, NVwZ-RR 1995, 177). 3 So liegt der Fall auch hier. Für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers wäre einstweiliger Rechtsschutz im Rahmen eines gegen die Bundesrepublik Deutschland – nicht gegen die vom ihm im vorliegenden Verfahren gewählte Antragsgegnerin – gerichteten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme, gegen die sich der Antragsteller wendet, nämlich seine Abschiebung nach Kroatien, findet ihre Grundlage im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.9.2017. Mit diesem lehnte des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter dem Aktenzeichen, unter dem nach der Wiedereinreise des Antragstellers in die Bundesrepublik dessen weiterer Asylantrag bearbeitet wurde (Az. XXX-XXX), den erneuten Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Kroatien an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Gegen diesen Bescheid wäre in der Hauptsache eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Anfechtungsklage statthaft. Um vorläufig nicht von einem Vollzug des Bescheids vom 27.9.2017 betroffen zu sein, wäre vom Antragsteller ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung einer solchen Klage anzuordnen, durchzuführen, nicht hingegen ein Verfahren nach § 123 VwGO gegen die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren, die insoweit lediglich in Amtshilfe für die Bundesrepublik Deutschland tätig würde (vgl. u.). 4 Keiner Entscheidung bedarf dabei im vorliegenden Verfahren die Frage, ob dem Antragsteller der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.9.2017 zugegangen ist bzw. ihm gegenüber die Zustellung dieses Bescheides als bewirkt gilt. Mängel in der Zustellung des Bescheids vom 27.9.2017 und damit auch Rügen gegen die Wirksamkeit der Abschiebungsanordnung nach Kroatien hätte der Antragsteller allein im Rahmen eines gegen diesen Bescheid bzw. gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Verfahrens geltend zu machen. Sollte der Bescheid ihm gegenüber bestandskräftig geworden sein, hätte er – bei Erfüllung der hierfür gegebenen Voraussetzungen – die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2017, 1 Bs 16/17). II. 5 Die vom Antragsteller benannte Antragsgegnerin ist – als zuständige Ausländerbehörde – für den mit dem Antrag geltend gemachten Anspruch auch nicht passivlegitimiert. 6 Soweit sich der vom Antragsteller geltende gemachte Anordnungsanspruch gegen die Anordnung, den Antragsteller nach Kroatien abzuschieben, richtet, fällt diese Entscheidung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin als Ausländerbehörde, sondern in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Dies gilt auch hinsichtlich der Entscheidung, dass der erneute Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wird. Dies folgt zunächst aus § 34a Abs. 1 AsylG, wonach im Falle einer Abschiebung eines Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – nicht die Antragsgegnerin – die Abschiebung anordnet. Auch die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Asylantrags bei Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens i.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG hat gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – nicht die Antragsgegnerin – zu treffen. Das Bestehen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ergibt sich im Falle der Abschiebung eines Ausländers aus § 11 Abs. 1 AufenthG. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über dessen Befristung im Falle einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG fällt gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG ebenfalls in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – nicht in die Zuständigkeit der Antragsgegnerin. 7 Ferner nicht in die Zuständigkeit der Antragsgegnerin, sondern allein in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge fällt schließlich auch die Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungshindernissen bzw. Abschiebungsverboten, mithin (auch) darüber, ob trotz Unzulässigkeit des erneuten Asylantrags des Antragstellers eine Abschiebung des Antragstellers nach Kroatien möglicherweise unzulässig ist. Dies folgt hinsichtlich zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse aus § 24 Abs. 2 AufenthG, wonach nach Stellung eines Asylantrags dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch die Entscheidung obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt, und aus § 42 AsylG, wonach die Ausländerbehörde – bzw. hier die Antragsgegnerin – an diese Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG gebunden ist. Eine solche Entscheidung hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 27.9.2017 getroffen. Eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung hierüber liegt nicht vor und wäre im Rahmen eines gegen diesen Bescheid gerichteten gerichtlichen Verfahrens zu erwirken, nicht in einem gegen die Antragsgegnerin dieses Verfahrens gerichteten Verfahren. 8 Dasselbe gilt hinsichtlich sonstiger inlandsbezogener Abschiebungshindernisse. Im Falle einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG, wie sie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hier getroffen hat, ist nicht die Antragsgegnerin als Ausländerbehörde, sondern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch für die Feststellung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse zuständig (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.5.2012, 13 MC 22/12, juris, Rn. 27; OVG Saarlouis, Beschl. v. 25.4.2014, 2 B 215/14, juris, Leitsatz; VGH Mannheim, Beschl. 31.5.2011, A 11 S 1523/11, juris, Rn. 4; VGH Kassel, Beschl. v. 25.8.2014, 2 A 976/14.A, juris, Rn. 16), was zur Folge hat, dass die Antragsgegnerin – bzw. die Ausländerbehörde – auch in dieser Hinsicht nicht durch das Verwaltungsgericht zur Gewährung von vorläufigem Abschiebungsschutz verpflichtet werden kann (vgl. mit ausführlicher Begründung: OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2010, 4 Bs 223/10, juris, Rn. 8 ff.). Dies gilt selbst dann, wenn ein möglicher Duldungsgrund erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden ist. Auch insofern besteht keine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde (OVG Saarlouis, Beschl. v. 25.4.2014, 2 B 215/14, juris, Leitsatz). Auch das Bestehen inlandsbezogener Abschiebungshindernisse wäre daher in einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Verfahren geltend zu machen. B. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 8.1 und Nr. 1.5 der das Gericht zwar nicht bindenden aber sachgerechten Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen.