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Beschluss

3 K 7909/18

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingestellt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 1. Der Berichterstatter entscheidet anstelle der Kammer gem. § 87a Abs. 1 Nr. 3-5, Abs. 3 VwGO. Selbst wenn es sich entgegen der Auffassung des beschließenden Gerichts um ein Verfahren nach dem Asylgesetz handeln würde (s. u. 4.), wäre der Berichterstatter gem. § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG zur Entscheidung – dann als originärer Einzelrichter – berufen. 2 2. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 3 3. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), d.h. wer bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses die Kosten zu tragen gehabt hätte (Sächs. OVG, Urt. v. 11.01.1999 – 2 S 518/98, NVwZ-RR 1999, 788 <789>). Dabei entspricht es der gesetzlichen Wertung, dass im Rahmen der Kostenentscheidung keine erschöpfende Klärung der Sach- und Rechtslage und insbesondere keine Beweisaufnahme mehr stattfindet (BVerwG, Beschl. v. 07.01.1975 – I WB 30/72, BVerwGE 46, 215 <218>; vgl. auch Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 161 Rn. 22 (Stand: Oktober 2014)). Bleiben die Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens völlig offen, entspricht es in der Regel der Billigkeit, die Kosten den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.12.1994 – 10 S 1603/94, NVwZ-RR 1995, 302 <302 f.>). Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. 4 Der Antrag hatte von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg, da er weder statthaft war noch ein Rechtsschutzbedürfnis bestand (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.06.2018 – 3 L 326.18 A –, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 13.02.2018 – 7 E 805/18 –, juris). Nach der Rechtsprechung des 11. Senats des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Bestimmung des Antragsgegners in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an die Verwaltungskompetenz anzuknüpfen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.09.2011 – 11 S 2438/11 –, juris). Zuständig für die Prüfung von Abschiebungsverboten – auch solcher gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG – ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, da es sich im vorliegenden Verfahren um eine Überstellung im sog. „Dublin“-Verfahren gem. § 34a AsylG handelte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 – 1 C 6.97 –, NVwZ 1998, 299 <300>). Damit war die allein statthafte Verfahrensart im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. §§ 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 2 VwGO in Verbindung mit §§ 34a Abs. 2, 75 Abs. 1 AsylG. 5 Soweit sich die Antragstellerin auf medienwirksame Fälle gem. § 34a Abs. 2 AsylG unzulässiger Abschiebungen – aus Baden-Württemberg ist lediglich ein Fall bekannt (vgl. VG Sigmaringen, Pressemitteilung vom 14.12.2017, allgemein abrufbar unter http://vgsigmaringen.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Der+Termin+zur+muendlichen+Verhandlung/?LISTPAGE=4972119) – bezieht, ist dies nicht zielführend, da es sich bei jenem Fall um einen Einzelfall gehandelt habe dürfte. Gegenteiliges ist nicht substantiiert dargetan worden. Der in Bezug genommene Fall aus dem Land Nordrhein-Westfalen stellt sich als besonders gelagerter Einzelfall dar (vgl. zum Ablauf VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 13.07.2018, http://www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/06_180713/index.php). 6 Dass Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorgestanden hätten, ist weder ersichtlich noch dargetan worden, sodass es nicht darauf ankommt, ob in solchen besonderen Eilfällen ein Antrag gem. § 123 Abs. 1 VwGO entgegen § 123 Abs. 5 VwGO ausnahmsweise statthaft ist, auch wenn eine ggf. unterbliebene Abschiebungsankündigung nicht den Vollzug der Abschiebung verwehrt (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), AuslR, 12. Aufl., 2018, § 29 AsylG Rn. 47). 7 Eine unbeschränkte Prüfungskompetenz im Hinblick auf nationale Abschiebungsverbote dürfte dem Regierungspräsidium als für die Abschiebung zuständige Behörde nicht zukommen, da anderenfalls die gesetzliche Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge unterlaufen würde. Vorrangig dürfte insofern der Antrag auf Erlass einer sog. „Zwischenverfügung“ („Hängebeschluss“) sein, welche ggf. auch der zuständigen Landesbehörde zur Kenntnis übersandt werden kann. 8 Ob in besonders gelagerten Fällen, in denen ohne jeden Zweifel offensichtlich und für Jedermann ohne tiefergehende rechtliche Prüfung erkennbar eine Abschiebung aufgrund tatsächlicher Umstände ausscheidet, eine Prüfungskompetenz des Regierungspräsidiums in Gestalt einer irgendwie gearteten Residualkompetenz besteht, kann offenbleiben. Denn ein solcher Fall lag hier nicht vor. Zwar hat das beschließende Gericht auf den gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung der asylrechtlichen Klage der Antragstellerin angeordnet (Beschl. v. 17.08.2018 – A 3 K 7405/18 –, n.v.). Da die Schwangerschaft einer Frau, deren Überstellung nach Italien angeordnet wurde, im Hinblick auf § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch betreffend Überstellungen nach Italien im sog. „Dublin“-Verfahren in rechtlich vertretbarer Weise unterschiedlich beantwortet werden kann (anders als das beschließende Gericht etwa VG München, Beschl. v. 29.12.2016 – M 1 S 16.50997 –, juris) lag hier kein derart klarer Fall vor. 9 4. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziff. 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Das Gericht halbiert den zugrunde zu legenden Hauptsachestreitwert von 2.500,00 Euro, da im Falle des Erfolgs des Antrags der Vollzug der Abschiebungsanordnung nicht endgültig unmöglich gemacht worden wäre. Vielmehr ist im Verfahren des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO im weiteren zeitlichen Verlauf zu prüfen, ob nach dem Geburtstermin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung weiterhin aufrechtzuerhalten ist. Der Streitwert ist festzusetzen, da es sich hier nicht um ein gem. § 83b AsylG gerichtskostenfreies Verfahren nach dem Asylgesetz handelt (vgl. grundlegend zur Abgrenzung BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 – 1 C 6.97 –, NVwZ 1998, 299 <300>). Zwar wird anders als in den Fällen der Abschiebungsandrohung gem. § 36 Abs. 1 AsylG die Abschiebungsanordnung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassen. Gleichwohl erfolgt der Vollzug bzw. die „Organisation“ (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 8 AAZuVO) der Abschiebung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe im Rahmen von dessen ausländerrechtlicher Zuständigkeit, auf welche sich auch die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 23.08.2018 angenommene Prüfungskompetenz des Regierungspräsidiums bezieht. 10 5. Der Beschluss ist unanfechtbar, soweit durch ihn das Verfahren eingestellt und eine Entscheidung über die Kosten getroffen wird (§§ 92 Abs. 3, 158 Abs. 2 VwGO).