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Urteil

8 A 8150/16

Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weiter hilfsweise die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten. 2 Der Kläger, irakischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am 23. Februar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8. April 2015 einen Asylantrag. 3 Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 3. August 2015 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er zuletzt in Darbandikhan im Stadtteil 77 zusammen mit seinen Eltern und vier Brüdern gelebt habe. Er habe die (Grund)Schule bis zur 5. Klasse besucht. Zuletzt habe er in einer Fensterfabrik gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er im Wesentlichen an, dass er den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und der Lebenssituation verlassen habe. Dort herrsche Gewalt und Blutvergießen. Dies habe ihn – den Kläger – sehr belastet. Er möchte nur in Frieden leben. In Kurdistan habe er keine Zukunft, da man dort für jeden Fehler oder für Kritik an der Regierung getötet werden könne. Er selbst habe keine Probleme mit den kurdischen Behörden gehabt, allerdings könne dies jederzeit passieren. Auf die weiteren Ausführungen des Klägers wird Bezug genommen (Bl. 33 ff. der Asylakte). 4 Mit Bescheid vom 9. Dezember 2016 erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1 des Bescheids), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2 des Bescheids), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3 des Bescheids) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4 des Bescheids). Des Weiteren forderte das Bundesamt den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Abschiebung in den Irak angedroht (Ziffer 5 des Bescheids). Des Weiteren befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Dem Vortrag des Klägers könne nicht entnommen werden, dass es vor seiner Ausreise zu gegen ihn gerichteten Handlungen, die als Verfolgung einzustufen wären, gekommen sei. Dies sei für den Fall einer Rückkehr in den Irak auch nicht zu befürchten. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter lägen ebenfalls nicht vor. Des Weiteren seien auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht gegeben, da der Kläger auch insofern kein Bedrohungsschicksal dargelegt habe. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Im Übrigen sei der Kläger im erwerbsfähigen Alter und auch schon vor seiner Ausreise in der Lage gewesen, sich eine Lebensgrundlage zu erschaffen. Für den Fall einer Rückkehr bestünden jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht in der Lage sein werde, sich zumindest eine existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Es drohe ihm auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Umstände, die geeignet wären, eine hier zu berücksichtigende Gefährdung begründen zu können, seien nicht geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Schließlich sei die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes im vorliegenden Fall angemessen. Auf die weiteren Gründe des Bescheids wird Bezug genommen (Bl. 44 ff. der Asylakte). 5 Am 23. Dezember 2016 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung zunächst sein bisheriges Vorbringen aus dem Asylverfahren wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt, dass er seit seinem 14. Lebensjahr viel Zeit mit einem Freund verbracht und mit diesem regelmäßig Alkohol getrunken und öfters Sex mit Frauen gehabt habe. Der Vater dieses Freundes habe einem Mann namens Sheikh H., ein Grundstück in dem Dorf Horeen, Kreis Darbandikhan, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, damit dieser dort unter anderem eine Koranschule errichten könne. Auf diesem Grundstück und den darauf befindlichen Baustellen habe er mit seinem Freund täglich Alkohol konsumiert und Sex mit Frauen gehabt. Dabei habe er am 19. April 2014 gemeinsam mit seinem Freund im alkoholisierten Zustand zwei Moscheetürme zerstört. Anschließend seien sie noch drei weitere Tage und Nächte dort verblieben. Sein Freund habe dabei immer wieder gesagt, dass dies seine Stadt sei und er dort keine Moschee wolle. Nach drei weiteren Tagen sei aus einem silbernen Toyota, der an ihnen vorbeigefahren sei, drei Mal auf sie geschossen worden. Als sie versuchten, sich in Sicherheit zu bringen, sei wiederholt auf sie geschossen worden. Bei den Schützen habe es sich um Anhänger des Sheikh H. gehandelt, mit dem sein Freund schon seit längerem Probleme gehabt hätte. Sheikh H. sei ein sehr mächtiger Mann mit Verbindungen in das irakische Parlament. Auch der Onkel des Klägers sei ein Anhänger von ihm. Der Kläger habe zunächst bei einem anderen Freund in Sulaimaniya Schutz gesucht. Dort habe er von seinem Onkel erfahren, dass sein Freund von Anhängern des Sheikh H. überfahren und getötet worden sei. Weiter teilte ihm sein Onkel, der bereits zwei weitere Familienangehörige des Klägers ermordet hätte, mit, dass er auch ihn – den Kläger – wegen seines Verbrechens im Namen von Sheikh H. töten werde. Daraufhin sei der Kläger aus dem Irak ausgereist. Allerdings habe er auch in Deutschland weiterhin Angst vor Sheikh H. und seinen Anhängern, da diese sehr mächtig seien. Er befürchte auch in Deutschland durch sie getötet zu werden. Deshalb habe er unter anderem darum gebeten, nicht in der Nähe von Muslimen, die ihm radikal erscheinen, untergebracht zu werden. Aufgrund dieser Gefahren sei es für ihn daher auch nicht möglich, in einem anderen Landesteil des Iraks Schutz zu suchen und dort zu leben. Er sei nämlich gezwungen, ohne familiäre oder sonstige Unterstützung inkognito zu leben. Sein Existenzminimum werde er sich nicht sichern können. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt hätte er sich nicht getraut, dieses Verfolgungsschicksal vor einem arabischen Dolmetscher darzulegen. Aus dem Irak sei ihm nämlich bekannt, dass Informationen nicht vertraulich blieben. Auch habe er sich aus Furcht vor Racheakten durch andere irakische Flüchtlinge, die gemeinsam mit ihm in Flüchtlingsheimen untergebracht gewesen seien, bisher nicht getraut, diesen Fluchtgrund zu offenbaren. Hilfsweise bestünden sein seinem Fall jedenfalls Abschiebungsverbote, da er bei einer Rückkehr in den Irak einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Auf sein familiäres Netzwerk könne er nicht zurückgreifen, da selbst seine Familie über seine Tat entsetzt sei. Er stehe mit dieser zwar noch in Kontakt, habe von ihr aber deutlich gesagt bekommen, dass er auf keinen Fall zurückkehren könne. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Dezember 2016 zu verpflichten, 8 1. ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 2. hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, 3. hilfsweise festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 9 Aus dem Schriftsatz vom 12. Januar 2017 geht der Antrag der Beklagten hervor, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung ihres Antrags bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 12 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2018 persönlich angehört worden. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie auf die Asylakte des Bundesamts Bezug genommen, welche ebenso zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde wie die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnisquellen. Entscheidungsgründe I. 14 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (vgl. § 87a Abs. 3 und Abs. 2 VwGO). 15 Der Entscheidung steht nicht entgegen, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war. Hierauf ist sie gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung hingewiesen worden. II. 16 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO) III. 17 Im Übrigen hat die zulässige Klage in der Sache keinen Erfolg. 18 Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylG (hierzu unter 1.) oder des Status als subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (hierzu unter 2.). Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor (hierzu unter 3.). Die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind ebenfalls nicht zu beanstanden (hierzu unter 4. und 5.). Der angefochtene Bescheid ist somit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 20 Einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen (vgl. § 3 Abs. 4 AsylG). Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560; im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 1) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2). 21 Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung unterschiedlicher Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). 22 Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Der Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehend sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. 23 Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). 24 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, juris Rn. 19). Dieser Maßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, juris Rn. 32 m.w.N.). 25 Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 v. 20.12.2011, S. 9; im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU) ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Dies entspricht dem der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht zugrunde liegenden Gedanken, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach differenzierend zu beurteilen, ob der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder nicht (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 2.7.1980, 1 BvR 147/80, juris; dem folgend u. a. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris). Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Sie misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung bei und begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei der Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden, und entlastet sie von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich die vorverfolgungsbegründenden oder einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in ihr Heimatland erneut realisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, a.a.O.). 26 Gemessen an diesen Vorgaben ist der Kläger kein Flüchtling. Ihm droht im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion im Irak nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. 27 a. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU greift im Fall des Klägers nicht ein. 28 Soweit der Kläger sich auf den – erstmals während des gerichtlichen Verfahrens – erbrachten Vortrag beruft, wegen der Zerstörung zweier Minarette durch Anhänger des Scheiches Hossain, den der Kläger in seiner Klagbegründung noch als Scheikh H. bezeichnet hatte, verfolgt und bedroht worden zu sein, führt dies nicht zu der Annahme einer Vorverfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU, da sich das Gericht nicht von der Wahrheit der diesbezüglichen Angaben des Klägers zu überzeugen vermochte. 29 Auch in Asylstreitsachen müssen die Verwaltungsgerichte die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten Verfolgungsschicksals erlangen (vgl. grundsätzlich BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109/84, juris Rn. 16), wobei der allgemeine Grundsatz gilt, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, a.a.O.). Darüber hinaus ist die besondere Beweisnot des mit der materiellen Beweislast hinsichtlich der Verfolgungsgründe beschwerten Asylsuchenden zu berücksichtigen. Dazu kann seinen Erklärungen größere Bedeutung beigemessen werden, als sie sonstigen Parteibekundungen zukommt; ihr Beweiswert soll im Rahmen des Möglichen wohlwollend beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, a.a.O.). Bei der somit genügenden Glaubhaftmachung ist es mit Blick auf die in § 25 AsylG geregelten, auf Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU zurückgehenden Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Ausländers und seine daran anknüpfende prozessuale Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO allerdings seine Sache, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24/01, juris Rn. 5; Urt. v. 24.3.1987, 9 C 321/85, juris Rn. 9). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer aber nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.1988, 9 C 273/86, juris Rn. 11). 30 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erachtet das Gericht die erstmals während des gerichtlichen Verfahrens vorgebrachten Angaben des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal als nicht glaubhaft. Obgleich der Kläger in der mündlichen Verhandlung – teilweise erst nach Vorhalt des Gerichts – im Wesentlichen in der Lage war, einen chronologisch weitestgehend schlüssigen Geschehensablauf zu schildern, ist das Gericht nicht im notwendigen Maß von der Wahrheit seines im vorherigen Absatz dargestellten Vorbringens überzeugt. Gegen die Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Fluchtschicksals spricht, dass der Kläger sich erst während des gerichtlichen Verfahrens darauf berufen hat und auch die wesentlichen zeitlichen Angaben in seiner Klagschrift erst nach entsprechendem Vorhalt des Gerichts während der mündlichen Verhandlung geändert und angepasst hat. Im Verwaltungsverfahren hat sich der Kläger davor lediglich darauf berufen, aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage sowie der eigenen Perspektivlosigkeit im Irak ausgereist zu sein. Seine Ausführungen blieben dabei insgesamt oberflächlich und allgemein. Ein individuelles Verfolgungsschicksal hat er nicht behauptet, sondern lediglich klargestellt, keinesfalls in den Irak beziehungsweise in die Region Kurdistan-Irak wegen der dortigen Situation und Lebensumstände zurückkehren zu wollen. Während der mündlichen Verhandlung ließ der Kläger insofern auch erkennen, dass der Wunsch und die Perspektive, in Deutschland zu leben, zum Teil auch leitend für seine Ausreise gewesen sind. Er hat – zu seinen Fluchtgründen befragt – in diesem Zusammenhang unter anderem ausgeführt, den Irak verlassen zu haben, da er seit seiner Kindheit frei sein wollte und dass Deutschland „neue Menschen brauche“. Darüber hinaus spricht gegen die Glaubhaftigkeit seines – während des gerichtlichen Verfahrens – geschilderten Fluchtschicksals der Umstand, dass der Kläger bedeutende Ausführungen aus seiner Klagschrift nicht vorgetragen und vertieft hat, wie seinen vermeintlich durch Alkohol und sexuelle Affären geprägten Alltag. Stattdessen hat er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, erfolgreich als selbstständiger Handwerker gearbeitet und sich nicht nur einen gewissen Lebensstandard – ein eigenes Haus und ein eigenes Auto – erarbeitet zu haben, sondern sich auch Ersparnisse habe zulegen können. Schließlich spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers auch der Umstand, dass seine Ausführungen an den entscheidenden Stellen – insbesondere der Art und Weide der Zerstörung der beiden Minarette – detailarm, unrealistisch und lebensfremd sind. Der Kläger konnte dem Gericht nicht plausibel darlegen, wie er – der Kläger – gemeinsam mit einem Freund zwei ca. sieben Meter hohe Minarette mit einem Durchmesser von jeweils ca. 50 cm im alkoholisierten Zustand innerhalb von nur zwei bis drei Stunden zum Umstürzen gebracht zu haben und dabei als Werkzeug nur einen „kleinen“ und einen „großen“ Hammer verwendet zu haben. Des Weiteren erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der – nach Angaben des Klägers – mächtige und einflussreiche Scheich Hossain sowie dessen Anhänger den Kläger und dessen Freund beim Zerstören der Moschee gewähren ließen und nicht einschritten. 31 Soweit der Kläger die Steigerung in seinem Sachvortrag im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auf einen entsprechenden Vorhalt des Gerichts in der mündlichen Verhandlung damit erklärt hat, dass er sich nach entsprechenden Empfehlungen von „anderen Kurden“ dazu entschlossen habe, sich bei der Anhörung „kurz zu fassen“ und den „Entscheidern keine Kopfschmerzen zu bereiten“, ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger vor dem Bundesamt auf der einen Seite zwar die Gelegenheit bekommen hatte, seine persönliche und die allgemeine Situation im Irak aus seiner Sicht darzustellen, er es auf der anderen Seite aber unterlassen hat, seinen – vermeintlich wahren – Ausreisegrund auch nur zu erwähnen. Dies rechtfertigt sich jedenfalls nicht – wie vom Kläger vorgetragen – dadurch, dass bei der Anhörung eine Dolmetscherin mit Kopftuch die Übersetzung vorgenommen haben soll und der Kläger deshalb nicht alle Angaben zu seinem Flüchtlingsschicksal habe machen wollen. Im Übrigen hatte der Kläger nach der Anhörung vor dem Bundesamt schriftlich bestätigt, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, die Gründe seines Asylantrags zu schildern (vgl. Bl. 35 d. Asylakte). 32 Unabhängig von der mangelnden Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags handelt es bei den Personen, die den Kläger bedroht haben sollen, nicht um geeignete Akteure, von denen die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen kann. Insbesondere stellen diese Personengruppen keine nichtstaatlichen Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG dar, weil der Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen Teil des Staatsgebiets beherrschen, in der Region Kurdistan-Irak nicht erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten. 33 Schutz vor einem ernsthaften Schaden kann nur geboten werden vom Staat oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu gewähren, vgl. § 3d Abs. 1 und 2 Satz 1 AsylG. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um den drohenden ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat, vgl. § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG. 34 Die Wirksamkeit und nicht nur vorübergehende Natur des Schutzes bedeutet, dass ein Staat, eine Partei oder eine Organisation in der Lage sein muss, mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatorischen Vorkehrungen und Mitteln einen drohenden ernsthaften Schaden so zu verhindern, dass der gleiche Schutzstandard erreicht wird, wie er normalerweise gegen Gewaltausübung und Angriffe auf wesentliche Rechtsgüter der Bevölkerung zur Verfügung steht. Dazu gehören auch spezifische Schutzmechanismen, wenn ein Teil der Bevölkerung, Minderheiten oder Einzelne besonderen Bedrohungen durch nicht-staatliche Organisationen oder Personengruppen ausgesetzt sind. Eine Vermutung für einen ausreichenden Schutz sieht § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG vor, wenn die genannten Akteure im Sinne des § 3d Abs. 1 AsylG „geeignete Schritte“ einleiten, um den drohenden ernsthaften Schaden zu verhindern. Der in Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU zugrunde gelegte Standard beruht – wie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – darauf, dass vollständiger Schutz gegen relevante Gefahren durch nichtstaatliche Akteure nicht geschuldet ist. Es kann daher nicht verlangt werden, dass ein Staat sämtliche Risiken beseitigt. Maßgeblich ist ein pragmatischer Standard der vom Heimatstaat vernünftigerweise gegenüber der Bevölkerung geschuldeten Schutzpflichten. Wirksam ist der Schutz, wenn er nicht nur nach geschriebenem Recht besteht, sondern tatsächlich in Anspruch genommen werden kann und im Fall der Inanspruchnahme auch mit den entsprechenden Maßnahmen durchgesetzt wird (vgl. Hailbronner, AuslR, Loseblatt (Juni 2014), § 3d AsylG, Rn. 16 ff.). 35 Vorliegend geht das Gericht nicht davon aus, dass in der Herkunftsregion des Klägers – Kurdistan-Irak – die dortige Autonomieregierung nicht in der Lage oder nicht willens ist, diesen wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz im beschrieben Sinne vor Übergriffen der Personen, von denen Bedrohungen ausgegangen sein bzw. ausgehen sollen, zu bieten. 36 Nach den vorliegenden Informationen (im Wesentlichen der Bericht des Danish Immigration Service: The Kurdistan Region of Iraq. Access, Possibility of Protection, Security and Humanitarian Situation, April 2016) kann davon ausgegangen werden, dass die Behörden in der Region Kurdistan-Irak generell in der Lage sind, für effektiven Gesetzesvollzug und Sicherheit zu sorgen. Allerdings ist bedingt dadurch, dass das kurdische Justizwesen politischer Einflussnahme unterliegt, der Schutz der Behörden im Einzelfall auch davon abhängig, vor wem um Schutz ersucht wird (Danish Immigration Service, S. 45). Ein Journalist hat hierzu ausgeführt, dass Personen keinen Schutz durch staatliche Stellen erhalten, wenn diese Konflikte mit Politikern haben. Mit Bezug auf Informationen des UNHCR wird in dem Bericht des Danish Immigration Service ferner darauf hingewiesen, dass der Zugang zum Rechtsstaat in der kurdischen Autonomieregion von persönlichen Merkmalen wie z.B. Religion, Ethnie, Stammes- oder Verwandtschaftsbeziehungen abhängt (ebenda). Im Fall eines Konflikts mit einer bewaffneten Gruppierung in der kurdischen Autonomieregion können die Behörden – laut den Aussagen des Gesprächspartners des Danish Immigration Service – eine Person prinzipiell schützen. Allerdings komme es auch hier im Einzelfall auf den Willen der Behörden an, da manche dieser bewaffneten Gruppierungen über Kontakte in die Behörden verfügen (ebenda, S. 50). Das Auswärtige Amt kommt in seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017 zu dem Ergebnis, dass auch die Region Kurdistan-Irak von Defiziten der rechtsstaatlichen Praxis gekennzeichnet sei (S. 12). Demnach operiert ein Teil der kurdischen Sicherheitskräfte (Asayisch) regelmäßig ohne Kontrolle des Innenministeriums ( ebenda) . 37 Diese durch die verfügbaren Erkenntnismittel vorgezeichnete Sachlage lässt insgesamt nicht den Schluss zu, dass es nicht besonders exponierten oder sonst im Einzelfall durch individuelle persönliche Merkmale gekennzeichneten Personen – wie dem Kläger – möglich wäre, effektiven Schutz zu erlangen (im Ergebnis so auch VG Sigmaringen, Urt. v. 18.4.2017, A 4 K 119/17, juris Rn. 41). 38 Es ist auch nicht erkennbar, dass im Fall des Klägers etwas anderes gilt. Soweit er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass der Scheich Hossain Macht habe, Mitglied der PUK-Partei sei und dass „nichts ohne Beziehungen“ laufe, lässt sich hieraus nicht auf die mangelnde Schutzbereitschaft oder -fähigkeit durch kurdische Behörden im konkreten Fall des Klägers schließen. Er hat letztlich nicht substantiiert dargelegt, dass er entgegen der Erkenntnismittelage keinen Zugang zu effektivem Schutz durch die kurdischen Behörden hat. Zwar obliegt dem jeweiligen Antragsteller keine Beweislast in Bezug auf die Tatsache, dass die für den Schutz verantwortlichen Akteure schutzunfähig oder schutzunwillig sind, auch wenn die Formulierung „erwiesenermaßen“ – welche wörtlich Art. 6 lit. c) Richtlinie 2011/95/EU entspricht – hierauf hindeutet. Wie sich aus dem englischen Wortlaut der Richtlinie („if it can be demonstrated“) sowie dem Zweck der Regelung ergibt, ist es aber erforderlich, dass der jeweilige Antragsteller Tatsachen darlegt, aus denen sich die mangelnde Schutzbereitschaft ableiten lässt. Von dem jeweiligen Antragsteller ist in diesem Rahmen zu erwarten, dass er konkrete Tatsachen und Umstände bezeichnet, aus denen sich ergibt, dass er sich um Schutz bemüht hat, diesen aber nicht bekommen hat. Erst dann hätte es der Behörde oblegen, anhand der verfügbaren Erkenntnismittel festzustellen, ob die Schutzakteure „erwiesenermaßen“ nicht in der Lage oder willens waren, Schutz zu gewähren (vgl. Hailbronner, AuslR, Loseblatt (Juni 2014), § 3c AsylG, Rn. 14; Marx, AsylG, 9. Aufl., 2017, § 3d, Rn. 34 f.). Vorliegend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, nicht zur Polizei gegangen zu sein oder sich an andere Sicherheitsbehörden gewandt zu haben, obgleich ein Schutzersuchen trotz der angeblichen Parteizugehörigkeit des Scheiches Hossain nach der Erkenntnismittellage als nicht von vornherein aussichtslos zu bewerten ist. 39 b. Es ist im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe droht. Insbesondere der Verweis auf die schlechte Sicherheitslage im Irak reicht für eine solche Annahme nicht aus. 40 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter. 41 Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 42 Nach der Gesetzesbegründung soll § 4 AsylG die Art. 15 und 17 der Richtlinie 2011/95/EU umsetzen (vgl. BT-Drs. 17/13052, S. 20), wobei § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG auch die Definition aus Art. 2 lit. f) der Richtlinie 2011/95/EU aufgreift, wonach einem Drittstaatsangehörigen der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorbringt, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU zu erleiden. Der in dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe...“ enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR). Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk"; vgl. nur EGMR, Urt. v. 28.2.2008, Nr. 37201/06, NVwZ 2008, 1330, Rn. 125 ff.); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris Rn. 22). Dieser Maßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, juris Rn. 32 – zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG). Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen ernsthaften Schaden unmittelbar bedroht war, ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. 43 Gemessen an diesen Vorgaben erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht. 44 a. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht dem Kläger weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Soweit sich der Kläger vor einer Verfolgung durch den Scheich Hossain und seiner Anhänger fürchtet, gilt das unter Ziff. III. 1. zu der Gefahr einer Verfolgung Ausgeführte entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens tritt. 45 b. Auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist im Fall des Klägers nicht beachtlich wahrscheinlich. 46 Dabei ist der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung der in Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 auszulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.2008, 10 C 43/07, juris). Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u. a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional (z. B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2009, 10 C 9/08, juris Rn. 17; Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris Rn. 13). Auch der Europäische Gerichtshof spricht in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2009 vom "tatsächlichen Zielort" des Ausländers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat (C-465/07, juris Rn. 40). Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2009, 10 C 9/08, juris Rn. 17). Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt begründet ein Abschiebungsverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aber nur dann, wenn der Schutzsuchende von ihm ernsthaft individuell bedroht ist und keine innerstaatliche Schutzalternative besteht. Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person setzt nicht voraus, dass diese Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, a.a.O.). Eine solche Bedrohung kann vielmehr auch dann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betroffene Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch die Anwesenheit im Gebiet des Landes oder in dieser Region tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dabei hebt der Europäische Gerichtshof hervor, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Anspruch auf subsidiären Schutz besteht, umso geringer ist, je mehr der Betroffene belegen kann, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Hieraus folgt, dass in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet getroffen werden müssen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 4/09, juris Rn. 33). Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund deren der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Dabei können für die Bemessung der Gefahrendichte die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, a.a.O.). Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass jedenfalls ein Risiko von 1:800 bzw. 0,125%, in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass selbst eine wertende Gesamtbetrachtung eine individuelle Bedrohung nicht mehr zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10, juris Rn. 22 f.). 47 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und nach Auswertung der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gemachten Erkenntnismittel besteht in der maßgeblichen Herkunftsregion des Klägers, Sulaimaniya, wie in der gesamten Region Kurdistan-Irak kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 20.2.2018, 8 A 4134/17, juris Rn. 63; VG Karlsruhe, Urt. v. 10.10.2017, A 10 K 1508/17, juris Rn. 31; VG Augsburg, Urt. v. 7.9.2017, Au 5 K 17.33860, juris Rn. 38; VG Düsseldorf, Urt. 26.7.2017, 20 K 3549/17.A juris Rn. 60; VG Köln, Urt. v. 5.7.2017, 3 A 9944/16.A, juris Rn. 81 ff.; VG Oldenburg, Urt. v. 7.6.2017, 3 A 3731/16, juris Rn. 47 ff.). Bereits vor der Zurückdrängung des so genannten Islamischen Staats im Irak war die Region Kurdistan-Irak von der von dieser Organisation ausgehenden Bedrohung und den damit in Zusammenhang stehenden Kämpfen nicht direkt erfasst, auch wenn dort die Sicherheitslage angespannt ist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, 7.2.2017 – im Folgenden: Lagebericht 2017, S. 12; Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, 18.2.2016, S. 9). Soweit die kurdischen Peschmerga-Streitkräfte in Kampfhandlungen verwickelt waren, ereigneten sich diese außerhalb der Region Kurdistan-Irak. Zwar kommt es innerhalb der Region, insbesondere in nördlich gelegenen Dörfern der Provinz Dohuk, seit Juli 2015 zu einzelnen Luftschlägen der türkischen Luftwaffe auf Stellungen der als Terrororganisation eingestuften kurdischen Arbeiterpartei PKK, die teilweise auch zivile Opfer fordern. Über diese Angriffe wurde auch im Jahr 2017 weiterhin berichtet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2017, S. 16; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan-Irak: Kampfhandlungen, Anschläge und Zielgruppen, 10.5.2017). Dies bleibt aber hinter dem Ausmaß eines bürgerkriegsähnlichen Konflikts zurück (im Ergebnis so auch VG Köln, Urt. v. 5.7.2017, a.a.O.). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass innerhalb der Region Kurdistan-Irak in absehbarer Zukunft ein Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG entstehen wird. 48 Unabhängig davon bietet auch die Zahl der von willkürlicher Gewalt betroffenen Personen keinen Grund für die Annahme, dass jede Zivilperson in der Region Kurdistan-Irak bzw. in der Provinz Sulaimaniya allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einen erheblichen Schaden zu erleiden. Bei der von einer britischen Nichtregierungsorganisation betriebenen Datenbank Iraq Body Count sind für das Jahr 2016 fünf getötete Zivilisten und für das Jahr 2017 – insoweit sind Zahlen aber nur bis Februar verfügbar – ein getöteter Zivilist in der Provinz Sulaimaniya verzeichnet (vgl. www.iraqbodycount.org/data-base). Der Blogger Joel Wing, der regelmäßig über die Zahl der Konfliktbetroffenen im Irak berichtet, vermerkt für die Provinz Sulaimaniya sowohl für den April 2018 (bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) als auch für die Monate März und Februar 2018 keinen sicherheitsrelevanten Vorfall und für den Januar 2018 insgesamt fünf sicherheitsrelevanten Vorfälle mit zwei getöteten und drei verletzten Zivilisten. In Bezug zur Einwohnerzahl Sulaimaniyas – bereits vor der Aufnahme bedeutender Flüchtlingsströme über 2,5 Millionen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, März 2017, S. 12) – und unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer bleibt die aktuelle Zahl der Gewaltbetroffenen deutlich hinter dem Maß zurück, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen Bedrohung auch bei wertender Betrachtung noch zu begründen vermag. 49 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks. 50 a) Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. 51 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.11.1997, 9 C 13.96, juris) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen ("zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Bei § 60 Abs. 5 AufenthG sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus. Denn § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG knüpft – wie dargelegt – an Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EG an, der seinerseits die Verantwortung des Abschiebestaats nach Art. 3 EMRK übernimmt. In Fällen, in denen – wie hier – gleichzeitig über die Gewährung subsidiären Schutzes und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet daher bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris Rn. 36). 52 Dies zugrunde gelegt, begründen die Verbürgungen der EMRK im Fall des Klägers kein Abschiebungsverbot. Insbesondere verstieße eine Abschiebung des Klägers in sein Heimatland nicht gegen Art. 3 EMRK. Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Auch die humanitären Verhältnisse im Irak führen nicht zu der Annahme, dass eine Abschiebung des Klägers in sein Heimatland gegen Art. 3 EMRK verstieße. 53 Ein Ausländer kann kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung seine Lage einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung des EGMR allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Nur in besonderen Ausnahmefällen können humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. EGMR, Urt. v. 27.5.2008, Nr. 26565/05, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42). Zwar hat der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch das Königreich Belgien als abschiebenden Staat angenommen, weil der betroffene Asylantragsteller mit seiner Überstellung an Griechenland als Signaturstaat der EMRK einer Situation äußerster materieller Armut ausgeliefert worden sei, was den belgischen Behörden bewusst gewesen sei (vgl. EGMR, Urt. v. 21.1.2011, Nr. 30696/06, NVwZ 2011, 413, Rn. 263 f., 366 f.). Jedoch erstreckt diese Entscheidung den Schutzbereich des Art. 3 EMRK ausdrücklich nicht allgemein auf soziale Leistungsrechte; der EGMR betont vielmehr die Fortgeltung seiner insoweit sehr zurückhaltenden Rechtsprechung (Rn. 249 m.w.N.) und begründet seine Entscheidung mit dem Schutz der Menschenwürde von Personen, die – in einem ihnen völlig fremden Umfeld – vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und behördlicher Gleichgültigkeit gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (Rn. 253). Als eine hiernach in Betracht zu ziehende Personengruppe führt der EGMR die Gruppe der Asylsuchenden an, die er als besonders verletzlich und schutzbedürftig qualifiziert (Rn. 251, 259). Dass damit keine generelle Erstreckung des Schutzes nach Art. 3 EMRK auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen einhergeht, ergibt sich auch aus nachfolgenden Urteilen des EGMR. In seinem Urteil vom 28. Juni 2011 (Nr. 8319/07, NVwZ 2012, 681) stellt der EGMR nochmals klar, dass in Abschiebungsfällen nur zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen ist, verletzt die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, einerlei, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergibt, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden (Rn. 218). Zugleich weist der EGMR darauf hin, dass die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend sind, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht nach Auffassung des EGMR aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (Rn. 278). Nur soweit die schlechten humanitären Bedingungen nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen, hält der EGMR das im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (vgl. Urt. v. 21.11.2011, a.a.O.) entwickelte Kriterium für besser geeignet, nach dem die Fähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden muss, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit (Rn. 282 f. – zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris Rn. 23 ff.). 54 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und unter Auswertung der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismittel kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass für den Kläger im Fall seiner Abschiebung in den Irak aufgrund der dortigen humanitären Verhältnisse das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehen würde. 55 Nach den Erkenntnismitteln besteht im gesamten Irak eine angespannte humanitäre Situation. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes zur Lage im gesamten Land kann der irakische Staat die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Über 4 Millionen der 36 Millionen Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung, die 2015 und 2016 aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt worden sind. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Die Lebensbedingungen von 57% der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums. Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Schon im Juni 2013 sind vier Millionen Iraker unterernährt gewesen. Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (2,-- US-Dollar/Tag). In den vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2017, S. 22). 56 Es ist außerdem nicht zu verkennen, dass auch die Region Kurdistan-Irak in Anbetracht der Veränderungen der letzten Jahre nicht mehr als wirtschaftlich prosperierend bezeichnet werden kann. Neben der dort herrschenden Finanzkrise gilt es auch die Versorgung der dort aufgenommenen (Binnen-) Flüchtlinge zu bewältigen. Die mehr als 900.000 Binnenflüchtlinge allein seit Anfang 2014 und die 250.000 syrische Flüchtlinge haben nicht nur zu einer kritischen humanitären Versorgungslage der Flüchtlinge geführt (vgl. hierzu eingehend Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, Access, Possibility of Protection, Security and Humanitarian Situation, April 2016, S. 52 ff.; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, März 2017, S. 33 ff.). Auch die lokale Bevölkerung wird durch die Bevölkerungszunahme in Bezug auf die Verteilung von Ressourcen, der stärkeren Konkurrenz um Arbeit und dem daraus entstehenden Druck auf die die Löhne und damit das Haushaltseinkommen belastet (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, IRAK: Update: Sicherheitssituation in der KRG-Region, 28.3.2015, S. 2; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 24.8.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2017, S. 117 f.). 57 Mehr als ein Zehntel der Bevölkerung der Region lebt unter der Armutsgrenze. Bis zu 680.000 Personen der geschätzten 5,5 Millionen Einwohner der Region leben von weniger als 87,-- US-Dollar pro Monat, die nach Weltbank-Standard als Armutsgrenze für den Irak und die Region Kurdistan festgelegt worden ist. Die Arbeitslosigkeit hat sich seit 2010 beinahe verdreifacht. Sie ist von zunächst 4,8% angestiegen und wird mit zuletzt 14% im September 2016 berichtet. Wahrscheinlich ist sie aber wesentlich größer (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: wirtschaftliche Lage in der autonomen Region Kurdistan-Irak für RückkehrerInnen, 17.5.2017). Bei Frauen liegt sie bei 29,4% gegenüber 9,7% bei Männern (ebenda). Fast 2% der Bevölkerung der Region Kurdistan-Irak verfügen über nicht ausreichend Geld, um sich regelmäßig drei Mahlzeiten am Tag zu leisten. Allerdings gibt es ein staatlich subventioniertes Lebensmittelverteilungssystem, wonach jeder im Irak ansässige Einwohner ein Anrecht auf monatliche Rationen hat. Das Lebensmittelverteilungssystem ist seit einigen Jahren in Schwierigkeiten, da es sehr teuer und von schlechter Organisation und mangelnder Transparenz entlang der Versorgungswege gekennzeichnet ist. In der Provinz Dohuk gibt es aber beispielsweise 1.400 Lebensmittelausgabestellen. Das World Food Programme unterstützt das Lebensmittelverteilungssystem in der Region Kurdistan seit 1996. Hilfsorganisationen arbeiten daran, die Versorgungslücken zu füllen, um die Bevölkerung zu versorgen. Trotz Verzögerungen einiger Lebensmittelkörbe funktioniert das System relativ gut in Duhok und Sacho (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: wirtschaftliche Lage in der autonomen Region Kurdistan-Irak für RückkehrerInnen, 17.5.2017). 58 Ungeachtet der seit einigen Jahren andauernden ökonomischen Herausforderungen wird ausdrücklich berichtet, dass es in der Region Kurdistan-Irak keinen Hunger und keine Mangelernährung gibt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge v. 21.7.2017, S. 3; Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, Access, Possibility of Protection, Security and Humanitarian Situation, April 2016, S. 113). Die medizinische Versorgung ist in den großen Städten der Region Kurdistan-Irak gut und auf dem Land ist eine medizinische Grundversorgung vorhanden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Ansbach v. 12.6.2017, S. 2). 59 Legt man diese Erkenntnismittellage zugrunde und geht zugunsten des Klägers davon aus, dass die dargestellten humanitären Bedingungen im Irak überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen mit der Folge, dass die Frage maßgeblich ist, ob der Kläger im Fall seiner Abschiebung in der Lage wäre, seine elementaren Bedürfnisse – wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft – zu befriedigen, steht eine mangelnde Fähigkeit des Klägers im vorgenannten Sinne nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere aufgrund der Angaben des Klägers im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren, sowie des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Kläger trotz dieser angespannten Lage nicht möglich sein würde, seinen Lebensunterhalt zumindest so weit zu sichern, dass ihm keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger nicht in der Lage sein würde, sein Existenzminimum dort zu sichern bzw. dass es ihm dort nicht gewährleistet wird. 60 Der Kläger ist ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung in der Region Kurdistan-Irak sozialisiert. Er verfügt dort nicht nur über familiäre Bindungen, sondern hat in dieser Region auch Freunde, bei denen er teilweise auch schon vor seiner Ausreise gelebt hat. Es kann von ihm erwartet werden, dass er auf dieses Netzwerk im Falle seiner Abschiebung zurückgreift und seine Familie und Freunde kontaktiert. Weiter hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, vor seiner Ausreise als selbstständiger Tischler gearbeitet zu haben, der Türen und Fenster nicht nur verbaut, sondern auch hergestellt habe. Auf Nachfrage hat der Kläger hierzu weiter ausgeführt, dass die Geschäfte gut liefen und er sich ein gutes Leben habe finanzieren können. Er habe im Irak ein eigenes Haus und ein eigenes Auto besessen. Auch habe er Ersparnisse anlegen können von denen er unter anderem auch die Kosten für seine Flucht nach Deutschland per LKW in Höhe von 6.000,00 € habe aufwenden können. Doch auch wenn der Kläger im Irak tatsächlich keine Unterstützung durch Familie und Freunde erhalten sollte und auch an seine bisherige Tätigkeit nicht wieder anknüpfen könnte, ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er dort nicht durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Arbeitseinkommen erzielen wird und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums wird finanzieren können. Denn der Kläger ist 22 Jahre alt und damit im arbeitsfähigen Alter. Körperliche Einschränkungen hat er nicht geltend gemacht, insoweit bestehen auch keine Anhaltspunkte. Er hat – anders als in seiner Anhörung – in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Schule bis zur siebten Klasse besucht zu haben. Darüber hinaus hat er umfangreiche Berufserfahrungen im handwerklichen Bereich gesammelt, da er angegeben hat, erfolgreich als selbstständiger Tischler gearbeitet zu haben. Diese Fähigkeiten können ihm auf dem Arbeitsmarkt weiterhelfen. Auch dürfte er damit in der Lage sein, sich von den übrigen Arbeitskräften in der Region Kurdistan-Irak, die nicht über so vielfältige Erfahrungen verfügen, abzusetzen. 61 b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. 62 Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. 63 Der bei der Bestimmung einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzulegende Prognosemaßstab entspricht dem allgemeinen asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, eine theoretische Möglichkeit reicht hierzu nicht aus (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.1.2005, 8 A 1242/03.A, juris Rn. 37 ff. m.w.N.). 64 Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen droht dem Kläger hinsichtlich der genannten Rechtsgüter in seinem Heimatland nicht. Diesbezüglich ist nichts vorgetragen worden. Auch anderweitige Anhaltspunkte bestehen nicht. 65 Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich letztlich auch nicht aus der humanitären Lage oder aus der allgemeinen Sicherheitslage im Irak. Insoweit handelt es sich um allgemeine Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, welche grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Zwar kann ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und – wie bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK – zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 38). 66 Nach diesen Maßstäben wäre der Kläger im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend. 67 4. Die in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes ergangene Abschiebungsandrohung ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen entspricht der gesetzlichen Regelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. 68 5. Schließlich begegnet auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler i. S. v. § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. IV. 69 Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.