Beschluss
7 E 2558/18
VG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist im Eilverfahren durch Abwägung der beiderseitigen Interessen zu entscheiden; maßgeblich ist, wer voraussichtlich in der Hauptsache obsiegen wird.
• Ein Drittbetroffener kann gegen ein Nachbarbauvorhaben nur vorgehen, wenn die Genehmigung ihn in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt; eine umfassende materiell-rechtliche Kontrolle der Baugenehmigung ist im Eilverfahren nicht möglich.
• Abstandsflächenrecht, bauordnungsrechtliche Mindesttiefe und das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gewähren Nachbarn nur dann Schutz, wenn konkret schutzwürdige Rechte verletzt werden; bloße faktische Abweichungen von Nachbarbebauung begründen keinen Schutzanspruch.
• Eine Baulast begründet grundsätzlich kein schutzwürdiges subjektives Recht im baunachbarrechtlichen Verfahren, zumal die Behörde die Baulast unter bestimmten Voraussetzungen aufheben kann.
• Für die Anordnung einer einstweiligen Verpflichtung der Behörde zur Baustilllegung fehlt es an einem materiellen Anordnungsanspruch, wenn kein schutzwürdiger Verletzungsanspruch des Drittbetroffenen ersichtlich ist.
Entscheidungsgründe
Abweisung einstweiliger Anträge gegen Baugenehmigung wegen fehlender Drittbetroffenheitsrechte • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist im Eilverfahren durch Abwägung der beiderseitigen Interessen zu entscheiden; maßgeblich ist, wer voraussichtlich in der Hauptsache obsiegen wird. • Ein Drittbetroffener kann gegen ein Nachbarbauvorhaben nur vorgehen, wenn die Genehmigung ihn in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt; eine umfassende materiell-rechtliche Kontrolle der Baugenehmigung ist im Eilverfahren nicht möglich. • Abstandsflächenrecht, bauordnungsrechtliche Mindesttiefe und das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gewähren Nachbarn nur dann Schutz, wenn konkret schutzwürdige Rechte verletzt werden; bloße faktische Abweichungen von Nachbarbebauung begründen keinen Schutzanspruch. • Eine Baulast begründet grundsätzlich kein schutzwürdiges subjektives Recht im baunachbarrechtlichen Verfahren, zumal die Behörde die Baulast unter bestimmten Voraussetzungen aufheben kann. • Für die Anordnung einer einstweiligen Verpflichtung der Behörde zur Baustilllegung fehlt es an einem materiellen Anordnungsanspruch, wenn kein schutzwürdiger Verletzungsanspruch des Drittbetroffenen ersichtlich ist. Die Antragstellerin wandte sich gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 23.03.2018, mit der den Beigeladenen die Errichtung eines viergeschossigen Mehrfamilienhauses genehmigt wurde. Sie begehrte im Eilverfahren erstens die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung und zweitens eine einstweilige Anordnung, die Behörde zur vorläufigen Stilllegung eines Baubeginns zu veranlassen. Die Antragstellerin rügte insbesondere Verstöße gegen bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Nachbarschutzvorschriften, Beeinträchtigungen der Belichtung, eine erdrückende bzw. abriegelnde Wirkung, Eingriffe in eine durch Baulast gesicherte Zufahrt sowie eine Verletzung typischer Gebietsprägung. Die Behörde hatte die Bauunterlagen vorgelegt; der Lageplan weist einen Südabstand von 2,50 m bzw. einen verbleibenden Abstand von 3,30 m zwischen den Gebäuden aus. Das Gericht prüfte im summarischen Eilverfahren und wog die öffentlichen und privaten Interessen ab. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war zulässig nach §§ 80a, 80 VwGO; der Anordnungsantrag nach § 123 VwGO war ebenfalls zulässig, jedoch mangelte es an materieller Erfolgsaussicht. • Interessenabwägung: Im Eilverfahren ist dasjenige Interesse vorrangig, das im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird; hier überwogen die Interessen der Beigeladenen, da die Baugenehmigung nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich in die subjektiven Rechte der Antragstellerin (§ 113 Abs.1 VwGO) eingreift. • Abstandsflächen/Bauordnungsrecht: Nach § 71 Abs.2 Nr.1 HBauO gilt ein Zustimmungserfordernis nur bei Unterschreitung der Mindesttiefe von 2,50 m; die genehmigte Lösung hält diese Mindesttiefe ein, sodass kein nachbarschützendes Abwehrrecht der Antragstellerin verletzt ist. • Rücksichtnahme/Bauplanungsrecht: Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verlangt nur Schutz vor rücksichtslosen Beeinträchtigungen; unter Abwägung der Schutzwürdigkeit, der Intensität der Beeinträchtigung und der Bauinteressen ist hier keine unzumutbare Beeinträchtigung erkennbar, insbesondere nicht hinsichtlich Belichtung, erdrückender oder abriegelnder Wirkung. • Gebietsprägung (§ 15 BauNVO): Ein Anspruch auf Erhaltung typischer Prägung besteht nur bei manifestiertem planerischem Willen; der hier einschlägige Baustufenplan begründet keine derartige typische Prägung zugunsten der Antragstellerin. • Baulast und Wegerecht: Eine Baulast verschafft dem Begünstigten regelmäßig kein durchsetzbares subjektives Abwehrrecht im bauordnungsrechtlichen Verfahren; die genehmigten Unterlagen zeigen, dass die baulastbetroffene Fläche nicht überbaut wird und die Zufahrtbreite nach Baugenehmigung ausreichend (3,30 m) bleibt. • Einstweilige Anordnung gegen die Behörde: Für eine Verpflichtung der Behörde zur Baustilllegung fehlt es an einem materiellen Anordnungsanspruch, weil kein schutzwürdiger materieller Anspruch der Antragstellerin gegen die Genehmigung dargelegt ist. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Im summarischen Eilverfahren ist nur eine eingeschränkte Prüfung möglich; maßgeblich sind die vom Gericht nachvollziehbaren, zumutbaren Schlussfolgerungen aus den Bauunterlagen und vorgetragenen Tatsachen. Die Anträge der Antragstellerin werden abgelehnt: Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung und die beantragte einstweilige Verpflichtung der Behörde zur Stilllegung eines Baubeginns werden nicht erlassen. Das Gericht gelangt nach summarischer Prüfung und Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Baugenehmigung voraussichtlich nicht die subjektiven Rechte der Antragstellerin im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO verletzt. Weder das Abstandsflächenrecht noch bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Nachbarschutzvorschriften begründen hier einen durchsetzbaren Abwehranspruch; auch die Berufung auf eine Baulast oder auf eine Veränderung der Gebietsprägung ist nicht tragfähig. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.