Beschluss
7 K 7101/17
VG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Erstattungsantrag für den Studierendenwerksbeitrag ist bei Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung zu stellen; verspätete Anträge sind formell ausgeschlossen (§ 12 Abs. 3 StWG, § 4 Beitragsordnung).
• Eine besondere Härte i.S.v. § 4 Abs. 1 Beitragsordnung setzt eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage voraus, die anzunehmen ist, wenn die verfügbaren Mittel deutlich unter dem BAföG-Gesamtbedarf liegen.
• Die bloße Exmatrikulation begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung; § 3 Abs. 3 Beitragsordnung schließt anteilige Rückzahlung bei Exmatrikulation aus.
• Bei Beurteilung einer finanziellen Notlage sind die tatsächlichen verfügbaren Mittel maßgeblich; Leistungen nach SGB II, die deutlich über dem BAföG-Gesamtbedarf liegen, sprechen gegen eine besondere Härte.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf (Teil‑)Erstattung des Studierendenwerksbeitrags bei verspätetem Antrag und fehlender besonderer Härte • Ein Erstattungsantrag für den Studierendenwerksbeitrag ist bei Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung zu stellen; verspätete Anträge sind formell ausgeschlossen (§ 12 Abs. 3 StWG, § 4 Beitragsordnung). • Eine besondere Härte i.S.v. § 4 Abs. 1 Beitragsordnung setzt eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage voraus, die anzunehmen ist, wenn die verfügbaren Mittel deutlich unter dem BAföG-Gesamtbedarf liegen. • Die bloße Exmatrikulation begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung; § 3 Abs. 3 Beitragsordnung schließt anteilige Rückzahlung bei Exmatrikulation aus. • Bei Beurteilung einer finanziellen Notlage sind die tatsächlichen verfügbaren Mittel maßgeblich; Leistungen nach SGB II, die deutlich über dem BAföG-Gesamtbedarf liegen, sprechen gegen eine besondere Härte. Die Klägerin war im Wintersemester 2016/2017 als Studentin eingeschrieben und exmatrikulierte zum 20.12.2016. Sie bezog im Oktober bis Dezember 2016 Leistungen nach SGB II in Höhe von monatlich 963,29 EUR. Für das Semesterticket/Studierendenwerksbeitrag stellte sie am 20.9.2016 einen Antrag auf Erstattung eines Teils (Semesterticket) und erhielt daraufhin bereits 169,90 EUR. Am 9.1.2017 stellte sie einen weiteren Antrag auf Teil-Erstattung von bis zu 75,00 EUR mit Verweis auf ihre Exmatrikulation. Die Beklagte lehnte ab, da der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden sei und keine besondere Härte vorliege; die Klägerin focht dies mit Widerspruch und Klage an. Die Klägerin machte ferner abstrakte Vorwürfe zu technischen Problemen an der Universität geltend, brachte aber keine konkreten finanziellen Einschränkungen dar. • Zulässigkeit: Die Klage ist fristgerecht erhoben und das Verfahren kann nach §§ 84, 87a VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. • Formeller Ausschluss: Nach § 12 Abs. 3 StWG i.V.m. § 4 Abs. 1 Beitragsordnung muss der Erlassantrag bei Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung gestellt werden; die Klägerin reichte ihren Antrag erst am 9.1.2017 nach Exmatrikulation ein, ohne glaubhaft zu machen, dass sie die Frist unverschuldet versäumt hat. • Materielle Prüfung: Ein Erlass wegen besonderer Härte setzt eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage voraus. Maßstab ist, ob die verfügbaren Mittel deutlich unter dem BAföG-Gesamtbedarf (§ 13 Abs. 1,2 BAföG i.V.m. § 13a) liegen. • Anwendung auf den Fall: Die Klägerin hatte nach Vorlage des Jobcenterbescheids monatlich 963,29 EUR zur Verfügung, selbst nach Abzug von Schuldenraten deutlich über dem BAföG-Gesamtbedarf (inkl. Zuschlag: 735,00 EUR). Deshalb liegt keine unverschuldete wirtschaftliche Notlage vor. • Sonstige Gründe entfallen: Die Exmatrikulation ist nach § 3 Abs. 3 Beitragsordnung kein Erstattungsgrund; die von der Klägerin vorgetragenen technischen und historischen Vorwürfe sind unspezifisch und begründen keine besondere Härte. • Kosten und Vollstreckung: Die Klägerin trägt die Kosten; der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar (§§ 154, 167 VwGO, §§ 708 Nr.11, 711 ZPO). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf (teilweise) Erstattung des Studierendenwerksbeitrags für das Wintersemester 2016/2017, weil ihr Antrag nicht fristgerecht bei Einschreibung gestellt wurde und materiell keine besondere Härte i.S.v. § 4 Abs. 1 der Beitragsordnung vorliegt. Die zur Verfügung stehenden Leistungen aus dem SGB II lagen deutlich über dem maßgeblichen BAföG-Gesamtbedarf, sodass keine unverschuldete wirtschaftliche Notlage vorlag. Die Exmatrikulation allein begründet keinen Erstattungsanspruch; die von der Klägerin angeführten sonstigen Umstände sind unsubstantiiert. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; der Kostenanspruch ist vorläufig vollstreckbar.