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Urteil

1 K 615/22 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:1030.1K615.22OVG.00
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Leitsätze
1. Die Erhebung der Studierendenwerkbeiträge obliegt den Studierendenwerken. Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern nehmen die von Studierenden sowie Doktorandinnen und Doktoranden zu zahlenden Studierendenwerkbeiträge aufgrund einer gesetzlich angeordneten Verwaltungshilfe entgegen und kehren diese an die Studierendenwerke aus.(Rn.34) 2. Hochschulen fehlt in diesem Zusammenhang die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag bezogen auf eine Änderung der Beitragsordnung des Studierendenwerks, die ausschließlich die Erhebung und die Beitragshöhe betrifft. Das für einen Normenkontrollantrag einer Behörde erforderliche objektive Kontrollinteresse liegt nicht vor.(Rn.40)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erhebung der Studierendenwerkbeiträge obliegt den Studierendenwerken. Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern nehmen die von Studierenden sowie Doktorandinnen und Doktoranden zu zahlenden Studierendenwerkbeiträge aufgrund einer gesetzlich angeordneten Verwaltungshilfe entgegen und kehren diese an die Studierendenwerke aus.(Rn.34) 2. Hochschulen fehlt in diesem Zusammenhang die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag bezogen auf eine Änderung der Beitragsordnung des Studierendenwerks, die ausschließlich die Erhebung und die Beitragshöhe betrifft. Das für einen Normenkontrollantrag einer Behörde erforderliche objektive Kontrollinteresse liegt nicht vor.(Rn.40) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Der Antrag hat keinen Erfolg, weil er bereits unzulässig ist. I. Der Antragsteller ist bzw. die Hochschule Wismar wäre nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt; demgemäß würde eine Rubrumsberichtigung dahingehend, dass Antragstellerin die Hochschule Wismar, vertreten durch den Antragsteller als ihren gesetzlicher Vertreter (§ 84 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern – LHG M-V –), wäre, dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine Behörde unabhängig von einer Rechtsverletzung einen Normenkontrollantrag stellen. 1. Ob der Antragsteller eine – für die Stellung eines Normenkontrollantrages zuständige – Behörde ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist die Hochschule Wismar eine Behörde im hier erforderlichen Sinn. Gemäß § 1 Abs. 3 VwVfG M-V ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. zur Heranziehung des wortgleichen § 1 Abs. 4 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 4 CN 4.21 –, juris Rn. 18; Urteil vom 26. November 2015 – 7 CN 1.14 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 15. März 1989 – 4 NB 10.88 –, juris Rn. 13; OVG Berlin, Beschluss vom 23. November 2017 – OVG 5 A 3.15 –, juris Rn. 16; OVG Münster, Urteil vom 17. April 2009 – 7 D 102/07.NE –, juris Rn. 42; Panzer/Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 45. EL Januar 2024, VwGO, § 47 Rn. 82). Im Normenkontrollverfahren ist nicht zwischen dem Rechtsträger und dessen handelndem Organ, mithin einer Behörde im engeren Sinne, zu unterscheiden. Behörde ist auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Organe öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2015 – 7 CN 1.14 –, juris Rn. 16). Das ist bei der Hochschule Wismar der Fall. Die Hochschule Wismar, die der Antragsteller gesetzlich nach außen vertritt, ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LHG M-V eine staatliche Hochschule, konkret eine Fachhochschule. Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen; sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 LHG M-V). Gemäß § 12 Abs. 1 LHG M-V nehmen die Hochschulen ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten (Selbstverwaltungsangelegenheiten) wahr, soweit sie ihnen nicht als staatliche Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag des Landes übertragen sind (staatliche Angelegenheiten). Im Zusammenhang mit der Entgegennahme und der Abführung der Beiträge sind die Hochschulen nicht in ihrer Eigenschaft als Selbstverwaltungsträger betroffen, sondern in ihrer Eigenschaft als Behörde (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 16. August 2000 – 1 D 162/99 –, juris Rn. 49 zur Unterscheidung der Gemeinde hinsichtlich ihrer gemeindlichen Planungshoheit und ihrer Eigenschaft als Behörde; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 47 Rn. 34). 2. Es fehlt jedoch an dem im Falle eines Normenkontrollantrages einer Behörde – als weitere Voraussetzung – notwendigen objektiven Kontrollinteresse. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die angegriffene Norm von der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten zu beachten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2019 – 7 BN 5.18 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. März 1989 – 4 NB 10.88 –, juris Rn. 11) beziehungsweise sich die angegriffene Norm in besonderer Weise auf die Erfüllung der Aufgaben der Behörde auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2015 – 7 CN 1.14 –, juris Rn. 18). Rechtliche Bindungen dieser Art können auch aufgrund überörtlicher Vorschriften bestehen, welche die Behörde bei ihren Planungen zu berücksichtigen hat. Nur eine in diesem Sinne weite Auslegung entspricht dem Zweck des behördlichen Antragsrechts, mit dem eine allgemeinverbindliche Klärung der Gültigkeit von untergesetzlichen Normen erreicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 – 4 NB 10.88 –, juris Rn. 11 und 14). Auch eine aus der Rechtsvorschrift resultierende mittelbare Zahlungsverpflichtung genügt, ein objektives Kontrollinteresse zu bejahen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. Juli 2022 – 2 S 3968/20 –, juris Rn. 92). Dagegen genügt es nicht, dass eine Norm nur bei der Teilnahme am allgemeinen Rechts- und Wirtschaftsverkehr oder im Zusammenhang mit fiskalischen Hilfsgeschäften zu beachten ist (vgl. W.-R. Schenke/R. P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 47 Rn. 82 und 94). Auch mit Blick auf die weite Auslegung des objektiven Kontrollinteresses liegt ein solches hier nicht vor. a) Ein Kontrollinteresse in Gestalt eines Klarstellungsinteresses dahingehend, keine rechtswidrigen Normen vollziehen zu müssen (vgl. VGH Koblenz, Urteil vom 20. Dezember 2016 – 10 C 1608/15.N –, juris Rn. 25; OVG Magdeburg, Urteil vom 16. August 2000 – 1 D 162/99 –, juris Rn. 46; VGH Kassel, Beschluss vom 22. Juli 1999 – 4 N 1598/93 –, juris Rn. 45), liegt nicht vor. Denn der Antragsteller (bzw. die Hochschule Wismar) hat die streitgegenständliche Änderung der Beitragsordnung nicht zu vollziehen. Er (bzw. sie) ist lediglich für die Entgegennahme und Abführung der Beiträge zuständig, nicht jedoch für die Erhebung der Beiträge als solche. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Studierendenwerke im Land Mecklenburg-Vorpommern (StudWG M-V) erheben die Studierendenwerke von den Studierenden und Doktorandinnen und Doktoranden Beiträge zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund einer Beitragsordnung. Die Beiträge sind jeweils bei der Einschreibung oder vor der Rückmeldung fällig (§ 13 Abs. 2 Satz 6 StudWG M-V). Die Hochschulen erheben unentgeltlich die Beiträge für die Studierendenwerke (§ 13 Abs. 2 Satz 7 StudWG M-V). Das Wort „erheben“ in § 13 Abs. 2 Satz 7 StudWG M-V ist dahingehend zu verstehen, dass die Hochschulen nicht für die Erhebung der Beiträge als solche zuständig sind, sondern lediglich für die im Sinne eines Realaktes tatsächliche Entgegennahme der von den Studierenden gezahlten Beiträge und für die Abführung an die Studierendenwerke. Denn gemäß § 13 Abs. 2 Satz 7 StudWG M-V erheben die Hochschulen die Beiträge für die Studierendenwerke (Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat). Dieses Verständnis entspricht § 13 Abs. 2 Satz 1 StudWG M-V, wonach der Antragsgegner von allen Studierenden für jedes Semester einen Semesterbeitrag zur Finanzierung seiner gesetzlichen Aufgaben erhebt. Auch nach der Gesetzesbegründung sind die Studierendenwerke (und nicht etwa die Hochschulen) ermächtigt, von den Studierenden nach Maßgabe einer Beitragsordnung Beiträge zu erheben (vgl. LT-Drs. 6/4049, S. 26). Dass der Antragsgegner und nicht der Antragsteller für die Erhebung zuständig ist, ergibt sich auch aus der Kompetenzverteilung zwischen dem Antragsgegner und dem Antragsteller. Denn im Raum steht die Finanzierung des Antragsgegners (vgl. auch § 13 Abs. 1 Nr. 2 StudWG M-V). Eine doppelte rechtliche Befugnis, von den Studierenden Beiträge erheben zu dürfen, ist ausgeschlossen. Gründe dafür, dass der Antragsteller befugt sein soll, auf die Finanzierung des Antragsgegners (hier: in Gestalt der Erhebung von Studierendenbeiträgen) Einfluss nehmen zu können, sind nicht ersichtlich. Eine solche Kompetenzverteilung – einerseits die rechtliche Befugnis zur Beitragserhebung, andererseits die Aufgabe der Entgegennahme der entsprechenden tatsächlichen Zahlungen – findet sich auch in den Bestimmungen anderer Bundesländer. So werden etwa nach § 12 Abs. 4 Satz 4 StWG Hamburg die Beiträge von der für die jeweilige Hochschule zuständigen Kasse eingezogen und an das Studierendenwerk abgeführt. Gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz StudWG Hessen zieht die jeweilige Hochschule die Beiträge unentgeltlich ein. In Berlin, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland werden die Beiträge bei der Einschreibung oder Rückmeldung der Studierenden fällig und von den Hochschulden für die Studierendenwerke unentgeltlich eingezogen (vgl. § 12 Abs. 5 Satz 2 StWG NRW und § 13 Abs. 2 vorletzter Satz StWG Saarland) und an das Studierendenwerk abgeführt (§ 6 Abs. 5 Satz 4 StudWG Berlin). In Bezug auf die Regelungen in § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 7 StudWG M-V erachtet es der Senat allerdings – anders als es die Regelungen der anderen Bundesländer vorsehen – nicht als sachgerecht, die Zuständigkeit der Hochschule in der Einziehung und Abführung der Beiträge zu sehen. Denn das Wort „Einziehung“ suggeriert ein aktives Element auf Seiten der Hochschule, das tatsächlich nicht vorhanden ist. Die Hochschulen sind vielmehr „Zahlstelle“ oder „Kasse“, indem sie die Zahlungen der Studierenden lediglich entgegennehmen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 17. September 2014 – 2 LB 338/13 –, juris Rn. 25, das im Zusammenhang mit der vergleichbaren Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes – NHG – insoweit von Vereinnahmen spricht) und anschließend an die Studierendenwerke auskehren. Allein eine solche Entgegennahme der von den Studierenden gezahlten Beiträge und das anschließende Auskehren an den Antragsgegner führt nicht dazu, dass der Antragsteller (bzw. die Hochschule Wismar) die streitgegenständliche Änderung der Beitragsordnung vollzieht. Denn auf die Erhebung der Beiträge an sich, auf die sich die streitgegenständliche Änderung der Beitragsordnung ausschließlich bezieht, hat der Antragsteller (bzw. die Hochschule) keinen Einfluss. Nicht der Antragsteller (bzw. die Hochschule), sondern der Antragsgegner entscheidet über die Fragen, ob und in welcher Höhe die Beiträge von den Studierenden erhoben werden (§ 13 Abs. 2 Satz 1 StudWG M-V). Die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 7 StudWG M-V bezweckt lediglich, den verwaltungsmäßigen Aufwand für die Entgegenahme der Beiträge möglichst gering zu halten. Die Hochschulen erheben ohnehin die Semestergebühren und ziehen diese ein. Sie verfügen zudem über einen belastbaren Verwaltungsapparat. Insoweit ordnet § 13 Abs. 2 Satz 7 StudWG M-V ein Zusammenwirken der Hochschulen mit den Studierendenwerken im Sinne einer spezifischen landesgesetzlichen Verwaltungshilfe an (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 17. September 2014 – 2 LB 338/13 –, juris Rn. 25, das in Bezug auf die Vereinnahmung der Beiträge durch die Hochschule nach der vergleichbaren Bestimmung des § 70 Abs. 1 Satz 2 NHG eine Verwaltungshilfe annimmt). Obgleich eine Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. §§ 4 ff. VwVfG M-V nicht in Betracht kommt, weil eine Amtshilfe auf Ersuchen erfolgt (vgl. § 4 Abs. 1 VwVfG M-V) und es an einem solchen hier fehlt, weil die Einbindung der Hochschulen bereits gesetzlich in § 13 Abs. 2 Satz 7 StudWG M-V angeordnet ist, und auch eine Verwaltungshelfertätigkeit nach allgemeinen Grundsätzen ausscheidet, weil mit der Figur des Verwaltungshelfers private Dritte freiwillig, auf der Basis eines privatrechtlichen Vertrages oder Auftrages in die Aufgabenwahrnehmung einbezogen werden (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 9 Rn. 20), die Hochschulen aber weder private Dritte sind noch die Einbeziehung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder Auftrages erfolgt und § 13 Abs. 2 Satz 7 StudWG M-V auch nicht dazu ermächtigt, die Hochschulen mit der Entgegennahme und Abführung der Studierendenbeiträge zu beauftragen, sondern dies selbst anordnet, können die sich aus der Amtshilfe und der Figur des Verwaltungshelfers ergebenen Rechtsfolgen auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Denn die Stellung und die rechtliche Qualität der Einbindung der ersuchten Behörde und des Verwaltungshelfers in die öffentlich-rechtliche Aufgabenwahrnehmung sind mit der Stellung und Einbindung desjenigen, der aufgrund der landesgesetzlich angeordneten Verwaltungshilfe verpflichtet wird, vergleichbar. Die Hochschulen unterstützen – wie der Verwaltungshelfer im klassischen Sinn und die ersuchte Behörde – die Studierendenwerke bei der Durchführung bestimmter Verwaltungsaufgaben (hier: Entgegennahme und Abführen der Beiträge), sie werden aber nicht selbständig tätig, sondern nehmen lediglich Hilfstätigkeiten im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 7 StudWG M-V wahr. Aufgabenzuständigkeit und -verantwortung verbleiben bei den Studierendenwerken (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 6 C 46.16 –, juris Rn. 17 zur Amtshilfe jedenfalls solange, wie die ersuchte Behörde den Rahmen des Amtshilfeersuchens nicht eindeutig überschreitet; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2022 – 13 S 2928/21 –, juris Rn. 43 und 50 zum Verwaltungshelfer; vgl. auch für Vollstreckungsersuchen: § 250 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung). Die Tätigkeit der Hochschulen dient der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgabenwahrnehmung der Studierendenwerke (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2009 – OVG 9 N 180.08 –, juris Rn. 6 zum Verwaltungshelfer). Auch im Fall der Inanspruchnahme der Hochschulen bleiben die Studierendenwerke „Herren des Verfahrens". Die Handlungen der Hochschulen sind den Studierendenwerken rechtlich zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 6 C 46.16 –, juris Rn. 17 zur Amtshilfe). Damit ist ein ihrerseits bestehendes objektives Kontrollinteresse unvereinbar und von vornherein ausgeschlossen. Die vom Antragsteller (bzw. der Hochschule Wismar) geltend gemachte Belastung resultiert letztlich nicht aus der streitgegenständlichen Änderung der Beitragsordnung, sondern vielmehr aus der in § 13 Abs. 2 Satz 7 StudWG M-V gesetzlich angeordneten Verwaltungshilfe. Um sich gegen eine solche gesetzliche Heranziehung zu wehren, wäre der Antragsteller (bzw. die Hochschule Wismar) gehalten gewesen, Verfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht zu erheben. Dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern etwa in Bezug auf die Einziehung und Abführung von Kurabgaben durch die – den Kurabgaben selbst nicht unterliegenden – Quartiergeber eine Antragsbefugnis bejaht hat (vgl. OVG Greifswald, Urteile vom 1. März 2022 – 3 K 362/20 –, juris Rn. 47 und vom 21. Oktober 2019 – 1 K 278/18 –, juris Rn. 23), führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn in den Entscheidungen unter anderem auf die Pflicht zur Einziehung und Abführung von Kurabgaben Bezug genommen wird, wird maßgeblich darauf abgestellt, dass die ebenfalls angeordnete Haftung der Quartiergeber in dem Sinne akzessorisch sei, dass die fremde Abgabeschuld, für die gehaftet wird, auch bestehen müsse, weshalb alle Rechtsvorschriften die Kurabgabenpflicht betreffend auch mittelbar die Quartiergeber betreffen würden (vgl. OVG Greifswald, a. a. O.). Eine solche Akzessorietät zur Beitragsschuld in Form einer Haftung besteht für den Antragsteller jedoch nicht. Daran ändert es nichts, dass der Antragsgegner – so die Beteiligten übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung – gegenüber dem Antragsteller Erstattungsansprüche wegen nicht eingezogener Beiträge geltend macht. Denn der Antragsgegner hat gegen den Antragsteller (bzw. die Hochschule Wismar) keinen solchen Anspruch aufgrund einer akzessorischen Haftung. Weder das Studierendenwerksgesetz Mecklenburg-Vorpommern noch das Landeshochschulgesetz enthält eine dem § 11 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes M-V vergleichbare Haftungsregelung. Soweit der Antragsgegner einen (internen) Erstattungsanspruch im Rahmen der oben skizzierten Verwaltungshilfe geltend machen sollte, würde dies eine akzessorische Haftung und damit ein objektives Kontrollinteresse ebenfalls nicht begründen. Denn im Rahmen der gesetzlich angeordneten Verwaltungshilfe steht dem Antragsteller (bzw. der Hochschule Wismar) – entsprechend der Grundsätze zum Verwaltungshelfer, zur Amts- und Vollstreckungshilfe – keine eigenständige Prüfungskompetenz und auch kein „Remonstrationsrecht“ zu. Einwendungen kann der Antragsteller – wovon dieser auch Gebrauch gemacht hat – nur im Zuge des Genehmigungsverfahrens zur streitgegenständlichen Änderung der Beitragsordnung vorbringen (vgl. zur Amtshilfe: § 5 Abs. 4 und 5 VwVfG M-V; zum Vollstreckungsersuchen: § 250 Abs. 2 AO). Ob der Antragsteller (bzw. die Hochschule Wismar) die Verwaltungshilfe verweigern darf, wenn die Verwaltungshilfe offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist, z. B. weil die Änderung der Beitragsordnung offensichtlich rechtwidrig ist (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 5 Rn. 36), bedarf keiner Entscheidung. Denn eine solche offensichtliche Rechtswidrigkeit in dem Sinne, dass der Änderung der Beitragsordnung die Rechtswidrigkeit „auf der Stirn geschrieben steht“, liegt hier jedenfalls nicht vor. Da der Antragsteller (bzw. die Hochschule Wismar) nur für die Entgegennahme der von den Studierenden gezahlten Beiträge und die Auskehrung der Beiträge an den Antragsgegner zuständig ist, sich die streitgegenständliche Änderung aber ausschließlich auf die Erhebung der Beiträge im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 StudWG M-V, konkret auf die Höhe der Beiträge, bezieht, für die ausschließlich der Antragsgegner zuständig ist, vollzieht der Antragsteller (bzw. die Hochschule Wismar) die streitgegenständliche Änderung der Beitragsordnung nicht. Allein der Umstand, dass durch dieses Normenkontrollverfahren ggf. Einzelprozesse von Fernstudierenden vermieden werden könnten, genügt nicht für die Annahme eines objektiven Kontrollinteresses. Maßgeblich ist vielmehr, ob der gesetzlich begründete Aufgabenbereich des Antragstellers (bzw. der Hochschule Wismar) durch die streitigen Regelungen berührt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2017 – 6 BN 2.16 –, juris Rn. 6). Das ist hier – wie ausgeführt – gerade nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund trägt auch der Einwand des Antragstellers, seine Antragsbefugnis resultiere aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht. Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bezieht sich jedoch nur darauf, dass die Verwaltung die von ihr wahrgenommenen Aufgaben ordnungsgemäß, das heißt im Einklang mit den Gesetzen und dem Recht, erfüllt. Der Antragsteller ist jedoch für die Erhebung der Beiträge als solche – auf die sich die streitgegenständliche Änderung der Beitragsordnung ausschließlich bezieht – nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen nicht zuständig. b) Der Antragsteller (bzw. die Hochschule Wismar) ist auch nicht für die Durchsetzung der streitgegenständlichen Änderung der Beitragsordnung mitverantwortlich (vgl. zum diesbezüglichen Kontrollinteresse: BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2017 – 6 BN 2.16 –, juris Rn. 9). Der Antragsteller (bzw. die Hochschule Wismar) ist nicht – wie etwa Hochschulen in Baden-Württemberg (vgl. § 12 Abs. 3 StWG Baden-Württemberg) – für die Vollstreckung von nicht gezahlten Beiträgen (mit) zuständig. Nach hiesigem Landesrecht werden ausbleibende Beiträge zu den Studierendenwerken nicht vollstreckt. Vielmehr sieht das Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern in § 17 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 7 Nr. 3 vor, dass die Immatrikulation zu versagen bzw. zu beenden ist, wenn die Zahlung der Beiträge zum Studierendenwerk nicht nachgewiesen wird. c) Die Entgegennahme und Abführung der Beiträge durch den Antragsteller (bzw. die Hochschule Wismar) führt nicht dazu, dass diese/r die streitgegenständliche Änderung der Beitragsordnung bei der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten zu beachten hat. „Beachten“ ist zwar weiter zu verstehen als „vollziehen“; es genügt jede Art der Befassung, etwa auch die Heranziehung von Normen bei Begutachtungen durch Fachbehörden (vgl. Panzer/ Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 45. EL Januar 2024, VwGO, § 47 Rn. 78; in diese Richtung auch: OVG Magdeburg, Urteil vom 16. August 2000 – 1 D 162/99 –, juris Rn. 47). Eine Beschränkung der behördlichen Normenkontrollanträge auf Fälle, in denen die Behörde die Norm selbst zu vollziehen hat, würde zu Unrecht Prozesse ausschließen, in denen die Behörde ein auf ihr Aufgabengebiet bezogenes Interesse an der Klärung der Rechtslage besitzt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 22. Juli 1999 – 4 N 1598/93 –, juris Rn. 45). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist ein objektives Kontrollinteresse nicht zu bejahen. Denn auch unter Zugrundelegung eines weiten Begriffsverständnisses genügt nicht jedwede Berührung mit der streitgegenständlichen Norm. Allein der Umstand, dass die streitgegenständliche Änderung der Beitragsordnung bei der Entgegennahme und Abführung der Studierendenwerksbeiträge eine Rolle spielen mag, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Antragsteller (bzw. die Hochschule Wismar) der Norm in irgendeiner Weise unterworfen oder rechtlich mit ihrer Ausführung befasst ist. Sein Handeln wird vielmehr – wie ausgeführt – dem Antragsgegner zugerechnet. Nicht der Antragsteller (bzw. die Hochschule Wismar) selbst, sondern die Studierenden haben die Änderung der Beitragsordnung zu beachten und können in Rechtsstreitigkeiten verwickelt werden, in denen es auf die Gültigkeit der Vorschrift ankommt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 23. November 2017 – OVG 5 A 3.15 –, juris Rn. 17; OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2016 – 10 C 10948/15 –, juris Rn. 18 zur Beratung durch die Studierendenschaft mit Blick auf eine Hochschulprüfungsverordnung). Das gilt auch in Ansehung der – vom Antragsteller erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen – Umsetzungsakte infolge der Rückwirkung der streitgegenständlichen Änderung der Beitragsordnung auf bereits erfolgte Immatrikulationen. Auch daraus ergibt sich kein „Beachten“ im hier erforderlichen Sinn. Denn mit den vom Antragsteller bzw. von der Hochschule Wismar erlassenen Festsetzungsbescheiden in Bezug auf die Studierendenwerksbeiträge, gegen die Studierende Widerspruch erhoben haben sollen und nach der Zurückweisung der Widersprüche Klagen vor den Verwaltungsgerichten zu erwarten seien, handelt der Antragsteller bzw. die Hochschule Wismar außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs. Weder der Antragsteller noch die Hochschule Wismar ist für die Erhebung der Studierendenwerkbeiträge gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StudWG M-V zuständig (siehe oben). Eine von dieser Zuständigkeit abweichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Festsetzungsbescheiden hat weder der Antragsteller aufgezeigt noch ist eine solche sonst ersichtlich. Ein – rechtswidriges – Handeln außerhalb des Zuständigkeitsbereichs kann ein objektives Kontrollinteresse aber nicht begründen. Das gilt auch für etwaige „einfache Mitteilungen“ des Antragstellers bzw. der Hochschule Wismar im Zusammenhang mit der Nachforderung der Studierendenwerkbeiträge im Falle bereits erfolgter Immatrikulationen aufgrund der Rückwirkung der streitgegenständlichen Änderung der Beitragsordnung. Denn hierbei handelt es sich um eine zufällige Rahmenbedingung, weil die Änderung der Beitragsordnung erst in Kraft getreten ist als die Immatrikulationen bzw. Rückmeldungen für das damalige Semester bereits erfolgt waren. Nicht etwa der Antragsteller bzw. die Hochschule Wismar hat mit Festsetzungsbescheiden der vorgetragenen Art bzw. den einfachen Mitteilungen die Änderung der Beitragsordnung zu beachten, sondern die Studierenden, die weiterhin immatrikuliert bleiben möchten. Dass für das damalige Semester die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge des § 17 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 7 Nr. 3 LHG M-V im Falle eines fehlenden Nachweises der Zahlung des Studierendenwerkbeitrages ggf. nicht mehr greifen konnte, führt nicht dazu, dass der Antragsteller (bzw. die Hochschule Wismar) die ausstehenden Beiträge zu vollstrecken hätte oder vollstrecken dürfte. Denn hierfür fehlt es – wie ausgeführt – an einer Ermächtigungsgrundlage. Für eine Vollstreckung durch den Antragsteller (bzw. die Hochschule Wismar) besteht auch kein Bedürfnis. Weist ein Studierender die Zahlung des Studierendenwerkbeitrags für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der streitgegenständlichen Änderung der Beitragsordnung bereits erfolgte Immatrikulationen/Rückmeldungen nicht nach, ist seine Immatrikulation jedenfalls bei der Rückmeldung zum nächsten Semester zu beenden, wenn er auch dann nicht die Zahlung der ausstehenden Beiträge nachgewiesen hat (vgl. § 17 Abs. 7 Nr. 3 LHG M-V). d) Mit Blick darauf sind auch keine Rechtsstreitigkeiten ersichtlich, die sich gegen den Antragsteller (bzw. die Hochschule Wismar) richten könnten, in denen es auf die Gültigkeit der streitgegenständlichen Änderung der Beitragsordnung ankommt und die ein objektives Kontrollinteresse begründen könnten (vgl. zu einem diesbezüglichen Kontrollinteresse: BVerwG, Beschluss vom 11. August 1989 – 4 NB 23.89 –, juris Rn. 7 zu Widerspruchs- und Fachaufsichtsverfahren; VGH Koblenz, Urteil vom 20. Dezember 2016 – 10 C 1608/15.N –, juris Rn. 25; OVG Magdeburg, Urteil vom 16. August 2000 – 1 D 162/99 –, juris Rn. 47; Panzer/Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 45. EL Januar 2024, VwGO, § 47 Rn. 78). Da der Antragsgegner die Beiträge erhebt, ist er auch Adressat einer rechtlichen Auseinandersetzung in Bezug auf die Erhebung der Beiträge an sich und deren Höhe (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 17. September 2014 – 2 LB 338/13 –, juris Rn. 25; VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2018 – 7 K 7101/17 –, juris). Soweit der Antragsteller erstmals in der mündlichen Verhandlung auf Rechtstreitigkeiten im Zuge von Exmatrikulationen verweist, im Rahmen derer auch die Höhe der Studierendenwerksbeiträge zu überprüfen sei, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn eine bloße inzidente – gerichtliche – Prüfung der Zahlung der Studierendenwerksbeiträge als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Exmatrikulation rechtfertigt nicht die Annahme eines objektiven Kontrollinteresses und führt auch weder zu einem Beachten noch zu einem Vollzug der streitgegenständlichen Änderung der Beitragsordnung. Die ggf. dem Antragsteller (bzw. die Hochschule Wismar) auferlegten Verfahrenskosten im Zuge solcher Exmatrikulationsklageverfahren rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme eines objektiven Kontrollinteresses. Denn die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens stellen sich als bloßer Reflex aus – die Studierenden schützenden – Art. 19 Abs. 4 GG dar. Der Antragsteller (bzw. die Hochschule Wismar) kann allein daraus kein weiteres „Remonstrationsrecht“ – hier in Gestalt eines objektiven Kontrollinteresses – geltend machen. Ein solches steht ihm mit Blick auf die gesetzlich angeordnete Verwaltungshilfe in § 13 Abs. 2 Satz 7 StudWG M-V nur im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht und im Zuge des Genehmigungsverfahrens zur streitgegenständlichen Änderung der Beitragsordnung zu (siehe oben). II. Eine Antragsbefugnis ergibt sich auch nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und 2 VwGO. Danach kann einen Normenkontrollantrag zudem jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ausreichend, aber auch erforderlich, ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 4 BN 33.17 –, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschluss vom 27. November 2013 – 4 M 167/13 –, juris Rn. 30 m. w. N.). Im Rahmen dieser Prüfung ist das Gericht gehalten, für die Frage der Antragsbefugnis die Situation im Einzelfall in den Blick zu nehmen und sie richterlich zu beurteilen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 13; OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Januar 2022 – 1 KM 661/21 OVG –, juris Rn. 38; Beschluss vom 16. April 2021 – 1 KM 159/21 OVG –, juris Rn. 24; Beschluss vom 12. Februar 2019 – 3 KM 31/18 –, juris Rn. 8). Dabei ist eine Rechtsverletzung nur dann möglich, wenn die Norm oder ihre Anwendung unmittelbar in eine Rechtsstellung eingreift. Maßgeblich ist, ob sich die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 – 1 CN 1.98 –, juris Rn. 12; OVG Greifswald, Beschluss vom 20. April 2021 – 1 KM 222/21 OVG –, juris Rn. 23). Daran gemessen ist der Antragsteller nicht antragsbefugt. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsbefugnis bereits deshalb zu verneinen ist, weil der Antragsteller und nicht etwa die Hochschule Wismar als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LHG M-V) und damit als juristische Person den Normenkontrollantrag gestellt hat. Denn der Antragsteller hat jedenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass er (bzw. die Hochschule Wismar) durch die Änderung der Beitragsordnung möglicherweise in subjektiven Rechten verletzt sein könnte. Nicht der Antragsteller (bzw. die Hochschule Wismar), sondern die Studierenden sowie Doktorandinnen und Doktoranden werden durch § 13 Abs. 2 Satz 1 StudWG M-V i. V. m. Änderung der Beitragsordnung verpflichtet, an den Antragsgegner Beiträge in einer bestimmten Höhe zu zahlen. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Antragsteller (bzw. der Hochschule Wismar) Vorgaben im Zusammenhang mit dessen/deren Aufgabenwahrnehmung gemacht werden. Denn insoweit fehlt es bereits an einem hinreichend substantiierten Vorbringen dazu, dass die Änderung der Beitragsordnung die dem Antragsteller (bzw. der Hochschule Wismar) obliegenden Aufgaben überhaupt berührt (siehe oben unter I.). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, erachtet es der Senat als sachgerecht, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Antragsbefugnis im Hinblick auf die Behördeneigenschaft im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Antragsteller wendet sich gegen eine Änderung der Beitragsordnung des Antragsgegners. Der Antragsgegner ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt er von den Studierenden sowie Doktorandinnen und Doktoranden Beiträge aufgrund einer Beitragsordnung. Die Studierenden sowie Doktorandinnen und Doktoranden zahlen die Beiträge an die Hochschule Wismar, die die Beiträge an den Antragsgegner auskehrt. Der § 4 Abs. 3 bis 5 der Beitragsordnung des Antragsgegners vom 29. Mai 2017 (AmtsBl. M-V, S. 484), zuletzt geändert am 13. Juli 2021 (AmtsBl. M-V, S. 628), lautete: „(3) Fern- und Weiterbildungsstudierende mit Präsenzzeiten in Mecklenburg-Vorpommern zahlen ab dem Wintersemester 2018/2019 einen ermäßigten Semesterbeitrag in Höhe von 20,00 Euro. (4) Fern- und Weiterbildungsstudierende ohne Präsenzzeiten in Mecklenburg-Vorpommern sind vom Semesterbeitrag befreit. (5) Fern- und Weiterbildungsstudierende sowie Studierende einer ausländischen Hochschule, die mit einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerkes Rostock kooperiert, sind von der Beitragspflicht befreit, soweit sie studienbedingt nicht am Hochschulstandort präsent sind.“ Auf seiner Sitzung am 29. November 2021 beschloss der Aufsichtsrat des Antragsgegners eine Änderung der Beitragsordnung. Danach lauteten die Absätze 3 bis 5 von § 4 nunmehr wie folgt: „(3) Fern- und Weiterbildungsstudierende zahlen einen ermäßigten Semesterbeitrag in Höhe von ab Sommersemester 2022 je Semester 25,00 EUR. (4) Doktorandinnen und Doktoranden, welche auch als Studierende immatrikuliert sind, zahlen nur einmal den vollen Semesterbeitrag entsprechend Absatz 1. (5) Studierende einer ausländischen Hochschule, die mit einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks Rostock-Wismar kooperiert, sind von der Beitragspflicht befreit, soweit sie studienbedingt nicht am Hochschulstandort präsent sind.“ Weiter hieß es in § 6 der Beitragsordnung: „Die Erhebung der Semesterbeiträge für Fern- und Weiterbildungsstudierende ohne Präsenz in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt ab dem Wintersemester 2022/23 schrittweise für alle neu immatrikulierten Studierenden.“ Darüber hinaus wurde beschlossen, auch den Doktorandinnen und Doktoranden ab dem Sommersemester 2022 die volle Beitragspflicht aufzuerlegen. Der Antragsteller erhob im Rahmen des rechtsaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens beim Beigeladenen Einwendungen gegen die Änderungen. Gleichwohl genehmigte der Beigeladene die Änderung der Beitragsordnung und machte sie im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern (2022, S. 436) bekannt. An der Hochschule des Antragstellers studierten im Jahr 2022 etwa 8.000 Studierende, davon 5.117 Studierende in Fern- und Onlinestudiengängen. Etwa 830 Studierende wurden zum Wintersemester 2022 in Fern- und Onlinestudiengängen neu immatrikuliert. Am 16. November 2022 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Dabei haben der Transfervermerk und der Prüfvermerk den Hinweis „Kein identifizierter EGVP-Teilnehmer“ enthalten. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 hat die damalige Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass die Antragstellung mit Blick auf das Fehlen eines sicheren Übermittlungsweges und das Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur formunwirksam sein dürfte. Daraufhin hat der Antragsteller am 28. Februar 2023 den Normenkontrollantrag erneut eingereicht. Der Transfervermerk hat den Hinweis „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach“ enthalten. Zur Begründung seines Normenkontrollantrages trägt der Antragsteller im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei antragsbefugt. Obgleich das Landesorganisationsgesetz auf die staatlichen Hochschulen keine Anwendung finde, handelten auch Hochschulen durch Behörden, wobei im Rahmen der Außenvertretungsbefugnis er als Rektor Behörde im Sinne des § 1 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) bzw. § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sei. Er sei Selbstverwaltungsbehörde der Hochschule und verpflichtet, die Beiträge unter anderem von den neu immatrikulierten Fern- und Onlinestudierenden unentgeltlich für den Antragsgegner zu erheben und damit die Änderung der Beitragsordnung zu vollziehen. Sein Antragsrecht resultiere aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Da ihm keine Verwerfungskompetenz zustehe, könne er nur mit einem Normenkontrollantrag verhindern, sehenden Auges eine von ihm als rechtswidrig erkannte Norm beachten zu müssen. Eine unzulässige „Behörden-Popularklage“ liege nicht vor. Seine Antragsbefugnis sei zudem nicht davon abhängig, dass die zu beachtende Rechtsvorschrift ihn in seinem Recht auf Selbstverwaltung konkret beeinträchtige. Das Rektorat sei nicht die zuständige Behörde im hier erforderlichen Sinne. Das Wesen einer Behörde als spezielles Organ des Rechtsträgers zeichne sich durch die Vornahme hoheitlicher Verwaltungsmaßnahmen im Außenverhältnis aus. Das Rektorat sei aber (nur) für Angelegenheiten zuständig, die nicht anderweitig zugewiesen worden seien. Die Kanzlerin sei aber Leiterin der Bereiche Haushalt, Personal, Recht und Liegenschaften; er, der Antragsteller, vertrete die Hochschule nach außen. Mithin sei er Behörde der Hochschule. Als juristische Person verfügten Hochschulen regelmäßig nur über eine einzige Behörde. Darüber hinaus macht der Antragsteller Ausführungen dazu, dass der bereits am 16. November 2022 erhobene Antrag formgerecht übermittelt worden sei. Außerdem sei der Antrag begründet, wozu der Antragsteller weitere Ausführungen macht. Der Antragsteller beantragt, § 4 Abs. 3 und § 6 der Änderung der Beitragsordnung des Studierendenwerks Rostock-Wismar, Bekanntmachung des Beigeladenen vom 11. Juli 2022 (Amtsblatt M-V 2022, 436) für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er vor, dass der Antrag bereits unzulässig sei. Zweifelhaft sei, ob der Antragsteller antragsbefugt sei. Es sei schon fraglich, ob dieser selbst den Normenkontrollantrag stellen könne oder es hierfür nicht eines Antrages der Hochschulleitung, bei der es sich um ein Kollegialorgan handele, § 82 Abs. 2 Nr. 1 des Landeshochschulgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LHG M-V), bedürfe. Im Rahmen der Hochschulleitung verfüge der Hochschulleiter über die Zuständigkeiten nach § 84 LHG M-V. Die Regelung des § 84 Abs. 3 Satz 1 LHG M-V mache aber deutlich, dass es vor einer Einzelfallentscheidung mit Bindungswirkung für die anderen Mitglieder der Hochschulleitung einer Beratung in der Hochschulleitung bedürfe. Darüber hinaus sei fraglich, ob nicht die Gremien der Hochschule im Hinblick auf die Stellung eines Normenkontrollantrages zu beteiligen seien und diese einen Beschluss zu fassen hätten. Zudem sei eine Behörde nur dann antragsbefugt, wenn sie die Rechtsvorschrift auch vollzöge. Ob mit dem Einzug der Beiträge der Vollzug der Studiengebührenordnung tatsächlich und allein dem Antragsteller übertragen worden sei, sei fraglich. Im Übrigen erwidert der Antragsgegner auf die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen in Bezug auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Änderung der Beitragsordnung. Der Beigeladene hat weder einen Antrag gestellt noch sich zur Sache geäußert. Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2024 wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schrift-sätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.