Urteil
19 A 3512/18
VG HAMBURG, Entscheidung vom
7mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die bloße Verpflichtung zur Ableistung des eritreischen Nationaldienstes begründet nicht ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
• Sexualisierte Gewalt gegen Frauen im militärischen Nationaldienst kann flüchtlingsschutzrelevant sein, wenn sie zielgerichtet an das Geschlecht anknüpft und Schutz durch den Staat fehlt.
• Bei schwangeren Frauen ist zu prüfen, ob faktische Demobilisierung sie von dem Risiko sexualisierter Gewalt im militärischen Dienst befreit; dies kann das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft ausschließen.
• Eine Bestrafung wegen Entziehung vom Nationaldienst begründet nur dann Flüchtlingsschutz, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit an eine politische Überzeugung (Politmalus) anknüpft.
Entscheidungsgründe
Keine Flüchtlingseigenschaft wegen Nationaldienst und Schwangerschaft • Die bloße Verpflichtung zur Ableistung des eritreischen Nationaldienstes begründet nicht ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. • Sexualisierte Gewalt gegen Frauen im militärischen Nationaldienst kann flüchtlingsschutzrelevant sein, wenn sie zielgerichtet an das Geschlecht anknüpft und Schutz durch den Staat fehlt. • Bei schwangeren Frauen ist zu prüfen, ob faktische Demobilisierung sie von dem Risiko sexualisierter Gewalt im militärischen Dienst befreit; dies kann das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft ausschließen. • Eine Bestrafung wegen Entziehung vom Nationaldienst begründet nur dann Flüchtlingsschutz, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit an eine politische Überzeugung (Politmalus) anknüpft. Die Klägerin, 2000 geboren und eritreische Staatsangehörige, stellte im Mai 2018 einen Asylantrag in Deutschland. Die Behörde erkannte subsidiären Schutz zu, lehnte jedoch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG ab, weil die Heranziehung zum Nationaldienst und Sanktionen für Desertion nicht als Verfolgung wegen eines der in § 3b AsylG genannten Gründe angesehen wurden. Die Klägerin machte geltend, sie sei vor Nationaldienst geflohen und drohten ihr bei Rückkehr Inhaftierung, Folter, Rekrutierung und geschlechtsspezifische Gewalt; sie sei im achten Monat schwanger. Das Gericht hat Beweis erhoben und einen Zeugen vernommen sowie die Lage in Eritrea ausgewertet. Die Klägerin begehrte mit Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist trotz bereits zuerkannter subsidiärer Schutzform statthaft und zulässig (§ 42 VwGO). • Rechtlicher Maßstab: Flüchtlingseigenschaft setzt begründete Furcht vor Verfolgung nach § 3 Abs.1 AsylG voraus; Verfolgungshandlungen sind nach § 3a AsylG definiert; bei Gruppenbezogenheit ist § 3b AsylG zu beachten; Schutzlosigkeit ist nach § 3d AsylG zu prüfen. • Sachverhaltswürdigung: Die Klägerin ist nicht vorverfolgt ausgereist; es fehlen stichhaltige Indizien für eine bereits eingetretene Verfolgung, die nach Art. 4 Abs.4 RL 2011/95 einen Beweiswert für Wiederholungsgefahr hätte. • Nationaldienst als solcher: Die allgemeine Einberufung zum Nationaldienst trifft nahezu alle Staatsangehörigen und stellt ohne zielgerichtete Differenzierung kein Verfolgungsmerkmal nach § 3 Abs.1 i.V.m. § 3b dar. • Geschlechtsspezifische Gewalt im Militärdienst: Umfangreiche Quellen belegen, dass in militärischen Trainingscentren sexualisierte Gewalt gegen Frauen verbreitet ist und der Staat keinen wirksamen Schutz bietet; solche Handlungen können Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe ‚Frauen‘ begründen. • Schwangerschaftsbezogener Ausschluss: Die Klägerin ist im 8. Monat schwanger; schwangere Frauen und Mütter werden faktisch in der Regel demobilisiert und üblicherweise nicht zum militärischen Teil des Nationaldienstes herangezogen. Daher besteht für sie nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit das im militärischen Ausbildungsbereich vorhandene Risiko sexualisierter Gewalt. • Politmalus bei Bestrafung: Für Sanktionen wegen Desertion/illegaler Ausreise fehlt die hinreichende Grundlage, dass die Bestrafung systematisch wegen einer politischen Überzeugung erfolgt; Strafrahmen und Praxis rechtfertigen keinen Schluss auf unverhältnismäßig harsche, politisch motivierte Sonderbehandlung. • Haftbedingungen: Die allgemeine Härte der Haftbedingungen in Eritrea rechtfertigt allein keinen Schluss auf verfolgungsrelevante Differenzierung wegen politischer Gründe oder Geschlechtszugehörigkeit außerhalb des militärischen Kontexts. • Gesamtwürdigung: Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Klägerin, der Quellenlage und der Anforderungen an die gerichtlichen Prognosen überwiegen die gegen eine Flüchtlingseigenschaft sprechenden Umstände; ein real risk für Verfolgung im Sinne des § 3 Abs.1 AsylG ist nicht festgestellt. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 154 VwGO i.V.m. § 83b AsylG). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1 AsylG, weil die drohende Einberufung zum Nationaldienst und eine mögliche Bestrafung wegen Dienstentziehung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Verfolgung wegen eines der in § 3b AsylG genannten Gründe anzusehen sind. Zwar besteht in militärischen Trainingscentren ein erhebliches Risiko sexualisierter Gewalt gegen Frauen, doch ist die Klägerin aufgrund ihrer Schwangerschaft faktisch von einem militärischen Einsatz und damit von diesem spezifischen Risiko ausgeschlossen. Ebenso lassen Haftbedingungen und existierende Strafen allein keinen verlässlichen Schluss auf einen Politmalus zu. Daher überwiegen die gegen die Zuerkennung sprechenden Umstände; die Klage ist unbegründet und abzuweisen.