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Beschluss

19 A 1857/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0921.19A1857.19A.00
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Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. I. Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben am 9. April 2018 in das Bundesgebiet ein und beantragte im Mai 2018 ohne Vorlage von Personalpapieren Asyl. Sie gab an, sie sei am 27. März 2001 in B. C. in der Nähe der Stadt E. in der eritreischen Region (A. ) E1. (Süd) geboren, eritreische Staatsangehörige, tigrinische Volkszugehörige und orthodoxe Christin. Sie sei ledig und kinderlos. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 11. Oktober 2018 gab die Klägerin in tigrinischer Sprache an, sie habe sich bis zu ihrer Ausreise am 26. April 2017 in ihrem Geburtsort aufgehalten und sei dann über Äthiopien in den Sudan gegangen. Von dort sei sie nach einem Monat weiter über Libyen nach Europa gereist. Ihr Bruder F. wohne in B1. und habe eine kleine Tochter. Ihre Mutter gehe nach U. auf den Markt und verkaufe Sachen wie z. B. Kaffee. Ihr Vater sei ein Pflegefall, er könne sich nicht mehr aus dem Bett bewegen. Sie habe die Schule bis zur 8. Klasse besucht und dann abgebrochen, weil sie ihn habe pflegen wollen. Dann habe ein Verwaltungsmitarbeiter den Einberufungsbefehl zum Militär zu ihnen nach Hause gebracht. Später seien dann drei Soldaten gekommen und hätten das gesamte Haus untersucht, als sie im Hinterhof gewesen sei, wo die Soldaten nicht hingekommen seien. Zum Militär habe sie auf keinen Fall gewollt, weil ihre älteste Schwester dort die Strafe ihres Mannes bekommen habe, der vom Militär abgehauen sei. Sie habe dort sogar ein Kind bekommen und habe trotzdem da bleiben müssen. Sechs Monate sei sie dort ohne ihr Kind gewesen, und sie hätten ihr viel Schlimmes angetan. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2018 erkannte das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Nr. 2). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Die Heranziehung zum Nationaldienst in Eritrea knüpfe nicht an flüchtlingsschutzerhebliche Persönlichkeitsmerkmale an. Bei der Einberufung würden alle Gruppen der Gesellschaft grundsätzlich gleich behandelt. Eine Unterscheidung nach diesen Merkmalen finde nicht statt. Der Umstand, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr mit großer Wahrscheinlichkeit zur Ableistung des Nationaldienstes herangezogen werde und sie dann mit unmenschlicher und erniedrigender Behandlung rechnen müsse, finde durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes Berücksichtigung. Gegen die ablehnende Teilentscheidung zu Nr. 2 des Bescheides hat die Klägerin am 16. November 2018 Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, im Fall ihrer Rückkehr nach Eritrea vollstreckten die eritreischen Behörden gegen sie außergerichtlich und willkürlich eine Haftstrafe unter prekären Haftbedingungen, die aus Gründen der politischen Überzeugung erfolge. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 30. August 2018 (gemeint: 30. Oktober 2018) zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Nr. 2 des angefochtenen Bescheides verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Klägerin drohe bei einer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich die Einberufung zum Nationaldienst, wo ihr eine Verfolgungshandlung in Anknüpfung an das Verfolgungsmerkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe drohe. Die im Jahr „1996“ geborene Klägerin, die unverheiratet und kinderlos sei, sei wehrdienstpflichtig, ohne dass ein Befreiungsgrund vorliege. Bei einer Einberufung zum Nationaldienst sei sie sexueller Gewalt ausgesetzt. Das Gericht folge den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Schwerin, nach denen Frauen im Nationaldienst häufig durch militärische Vorgesetzte sexuell missbraucht würden. Diese Verfolgungshandlungen drohten der Klägerin wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich derjenigen der Frauen im Nationaldienst. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe könne auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpfe. Die Anknüpfung der den Frauen im Nationaldienst drohenden sexuellen Gewalt an diesen Verfolgungsgrund ergebe sich daraus, dass dadurch jedenfalls auch die besondere Schutzlosigkeit von Frauen ausgenutzt werde. Sie seien der sexuellen Gewalt durch Vorgesetzte und sonstige Militärangehörige besonders schutzlos ausgeliefert. Hinzu komme, dass Opfer sexualisierter Gewalt aufgrund der kulturellen Gewichtung von Jungfräulichkeit, Keuschheit und Monogamie Angst hätten, über sexualisierte Gewalt zu sprechen. Unerheblich sei hingegen, dass die Ausübung sexueller Gewalt aus Anlass des Nationaldienstes stattfinde und der Nationaldienst auch für diese Form der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung einen entsprechenden Raum biete, der sich bei Rekruten unterschiedlichen Geschlechts z. B. auch in mangelnder Versorgung mit Lebensmitteln und Wasser, Folter, unmenschlicher Arbeitsbedingungen oder willkürlichen körperlichen Strafen bei Vermutung geringster Vergehen ausdrücken könne. Gegen das ihr am 10. April 2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9. Mai 2019 Berufungszulassung beantragt. Mit Beschluss vom 1. Juli 2020 hat der Senat die Berufung zugelassen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Heranziehung zum Nationaldienst stelle keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar. Sie knüpfe nicht an flüchtlingsschutzerhebliche Persönlichkeitsmerkmale an. Bei der Einberufung würden in Eritrea alle Gruppen der Gesellschaft grundsätzlich gleich behandelt. Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion oder anderen einschlägigen Merkmalen finde nicht statt. Es sei zwischen einer Verfolgung wegen des Geschlechts und einem Übergriff zu differenzieren, welcher quasi „bei Gelegenheit“ und unter Ausnutzung besonderer Umstände oder Situationen der Betroffenen erfolge. Für seine Feststellung, dass dieser Unterschied unerheblich sei, bleibe das Verwaltungsgericht eine Erläuterung schuldig. Nach neuerer Auskunftslage sei die Frage zu verneinen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit überhaupt mit sexueller Gewalt im eritreischen Nationaldienst zu rechnen sei. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde der Stadt I. (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug. II. Der Prozesskostenhilfeantrag für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen. Er entspricht nur unvollständig den Anforderungen von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO. Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Klägerin hat lediglich die Prozesskostenhilfeerklärung, den Bescheid über Ausbildungsförderung vom 27. Dezember 2019 und den Bescheid über Leistungen nach dem SGB II vom 5. Dezember 2019, nicht aber auch den im Schriftsatz vom 3. August 2020 angekündigten aktuellen Bescheid über Leistungen nach dem SGB II vorgelegt. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Er hat die Beteiligten hierzu gehört (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Klägerin hat hierzu ihr Einverständnis erklärt. Bei seiner Ermessensentscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO legt der Senat die hierzu entwickelten Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde, wonach die Grenzen einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung erst erreicht sind, wenn die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 2020 ‑ 1 B 11.20 ‑, juris, Rn. 5, vom 24. April 2019 ‑ 1 B 24.19 ‑, juris, Rn. 22, vom 15. April 2019 ‑ 1 B 16.19 ‑, juris, Rn. 19 ff., und vom 28. März 2019 ‑ 1 B 7.19 ‑, juris, Rn. 21 m. w. N. Der Rechtsstreit weist keine solchen außergewöhnlich großen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Die maßgeblichen generalisierenden Tatsachenfragen betreffend das Herkunftsland Eritrea sind durch die obergerichtliche Rechtsprechung anderer Bundesländer und durch die Rechtsprechung der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte so weit aufbereitet, dass der Senat sie mit begrenztem Aufwand und insbesondere ohne Einholung weiterer sachverständiger Gutachten oder Auskünfte beantworten kann. Mit seiner Ermessensentscheidung trägt der Senat vor dem Hintergrund der gegenwärtig noch andauernden Corona-Pandemie auch dem Interesse des vorbeugenden Infektionsschutzes Rechnung. Sie ermöglicht ihm eine Entscheidung in vollständiger berufsrichterlicher Besetzung ohne eine Anreise und gemeinsame Beratung insbesondere auch von ehrenamtlichen Richtern zum Gerichtssitz, deren Mitwirkung nur bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung entfällt (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO i. V. m. § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW). Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter teilweiser Aufhebung von Nr. 2 des angefochtenen Bescheides verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die ausschließlich diesen Streitgegenstand betreffende Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Variante 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die darauf bezogene ablehnende Teilentscheidung des Bundesamtes in Nr. 2 des Bescheides vom 30. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Ihr droht in ihrem Herkunftsland Eritrea keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung. Gemäß § 3a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention ‑ EMRK, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung setzt die Vorgaben aus Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU um. § 3a Abs. 2 AsylG nennt einzelne Regelbeispiele von Verfolgungshandlungen, die nicht abschließend sind und die im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU stehen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 31.18 ‑, InfAuslR 2019, 459, juris, Rn. 12, und vom 19. April 2018 ‑ 1 C 29.17 ‑, BVerwGE 162, 44, juris, Rn. 11. § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) in Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 RL 2011/95/EU. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zwischen den in den § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG und Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU eine kausale Verknüpfung bestehen. Die Verfolgungshandlung muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ein Kausalzusammenhang zwischen den Verfolgungsgründen nach den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und Art. 10 Abs. 1 RL 2011/95/EU sowie den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG und Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU definierten Verfolgungshandlungen muss stets gegeben sein, und zwar auch dann, wenn der Schutzsuchende geltend macht, ihm drohten Verfolgungshandlungen wegen einer Verweigerung des Militärdienstes in Anknüpfung an eine politische Überzeugung im Sinn von § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG und Art. 10 Abs. 1 Buchstabe e) RL 2011/95/EU. Ob die Verfolgungshandlung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgeht, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Die Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung anzunehmen sein, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinn des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft. Für die „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinn einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 und des Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU AsylG nicht. Generalanwältin beim EuGH Sharpston, Schlussanträge vom 28. Mai 2020 ‑ C-238/19 ‑, juris, Rn. 51, 75; BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019, a. a. O., Rn. 14, vom 19. April 2018, a. a. O., Rn. 13, und vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 ‑, BVerwGE 133, 55, juris, Rn. 22; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 ‑ 23 B 18.31593 ‑, juris, Rn. 20. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinn einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019, a. a. O., Rn. 16, und vom 19. April 2018, a. a. O., Rn. 14. Nach diesen Maßstäben drohen der Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die in § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 AsylG bezeichneten Gefahren weder wegen der ihr drohenden Einberufung zum eritreischen Nationaldienst (A.) noch wegen ihrer illegalen Ausreise im wehrpflichtigen Alter noch wegen ihrer Asylantragstellung in Deutschland (B.). A. Eine der Klägerin im Rückkehrfall drohende Einberufung zum eritreischen Nationaldienst knüpft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen Verfolgungsgrund im Sinn der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 und 2 AsylG an. Unterstellt man, dass ihr während einer Ableistung dieses Dienstes gezielte Eingriffe in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut drohen und diese als Verfolgungshandlungen im Sinn des § 3a AsylG zu qualifizieren sind, so fehlt es in ihrem Fall an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit sowohl dafür, dass der Staat Eritrea damit an eine ihr zugeschriebene politische Überzeugung anknüpft (Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG, dazu I.), als auch dafür, dass er damit an eine ihr zugeschriebene Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft (Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, dazu II.). I. Der Klägerin droht die Gefahr gezielter Eingriffe in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut während einer Ableistung des Nationaldienstes nicht wegen einer ihr zugeschriebenen oppositionellen politischen Überzeugung im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Nach der letztgenannten Bestimmung ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Eine solche Annahme kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher ‑ nichtpolitischer ‑ Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sogenannter „Politmalus“). BVerfG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2012 ‑ 2 BvR 2954/09 ‑, NVwZ 2013, 500, juris, Rn. 24 ff., und vom 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 ‑, BVerfGE 80, 315, juris, Rn. 53; BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, a. a. O., Rn. 21 f., und vom 19. Mai 1987 ‑ 9 C 184.86 ‑, BVerwGE 77, 258, juris, Rn. 19. Demgegenüber liegt keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, selbst wenn diese von totalitären Staaten verhängt werden. Es ist entscheidend, ob der Staat mit ihnen lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Betroffenen wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger flüchtlingsschutzerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, a. a. O., Rn. 22, vom 6. Dezember 1988 ‑ 9 C 22.88 ‑, BVerwGE 81, 41, juris, Rn. 8 (äthiopischer Staatsangehöriger eritreischer Abstammung) und vom 19. Mai 1987, a. a. O., Rn. 16. Nach diesen Maßstäben drohen nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion vom Nationaldienst nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung. Das gilt auch für eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung. Bei Gesamtbetrachtung und Würdigung des dem Senat vorliegenden Erkenntnismaterials zur aktuellen Lage betreffend die Frage, ob der Staat Eritrea mit einen Dienstpflichtigen treffenden gezielten Eingriffen in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut an eine ihm zugeschriebene oppositionelle politische Überzeugung anknüpft, besitzen die gegen diese Annahme sprechenden Indiztatsachen ein größeres Gewicht als diejenigen Umstände, die für die genannte Annahme sprechen. Gegen diese Annahme spricht, dass sich die den Nationaldienst in Eritrea betreffende Dienstpflicht nach Rechtslage und Praxis auf alle eritreischen Staatsangehörigen ohne Ansehung von individuellen Persönlichkeitsmerkmalen erstreckt (1.), dass sich keine an eine vermeintliche politische Überzeugung anknüpfende generell härtere Bestrafung von Deserteuren und Dienstverweigerern feststellen lässt (2.), dass der Nationaldienst in Eritrea inzwischen vorrangig der Entwicklung und Förderung der eritreischen Volkswirtschaft unter Einschluss ihrer staatsnahen Unternehmen dient (3.), die Flucht vor dem Nationaldienst in Eritrea insbesondere seit der unregulierten Grenzöffnung zu Äthiopien im Zeitraum von September bis Dezember 2018 zu einem Massenphänomen geworden ist (4.), und dass der Staat Eritrea deshalb bei Auslandseritreern aus ökonomischen Gründen auf den staatlichen Strafanspruch verzichtet, indem er ihnen Straffreiheit durch Unterzeichnung einer „Reueerklärung“ und Zahlung einer „Diaspora-Steuer“ gewährt (5.). Demgegenüber ist aktuell nur noch von geringerem Gewicht, dass der Staat Eritrea den Nationaldienst nach wie vor als „Schule der Nation“ versteht und ihm dementsprechend eine besondere ideologische und politische Bedeutung beimisst (6.). Mit dieser Gesamtwürdigung folgt der Senat der einhelligen obergerichtlichen und inzwischen auch überwiegenden erstinstanzlichen Rechtsprechung, nach welcher der Staat Eritrea Dienstverweigerern und Deserteuren sowie deren Familienangehörigen eine gegnerische politische Überzeugung nicht ohne weiteres zuschreibt, sondern nur dann, wenn hierfür einzelfallbezogen besondere Anhaltspunkte vorliegen (7.). 1. Vorrangig gegen eine Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzerhebliches Merkmal spricht zunächst, dass sich die den Nationaldienst in Eritrea betreffende Dienstpflicht nach Rechtslage und Anwendungspraxis auf alle eritreischen Staatsangehörigen ohne Ansehung von flüchtlingsschutzerheblichen individuellen Persönlichkeitsmerkmalen erstreckt. Das gilt sowohl für den grundsätzlich dienstpflichtigen Personenkreis (a) als auch für die von der Dienstpflicht rechtlich und/oder tatsächlich ausgenommenen Personen (b). Für die Klägerin ist danach beachtlich wahrscheinlich, dass die eritreischen Behörden sie als dienstpflichtig einstufen (c). a) Nach dem maßgeblichen eritreischen Recht hat „jeder eritreische Bürger“ im Alter von 18 bis 50 Jahren die Verpflichtung, den Nationaldienst auszuüben (Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationaldienst [Proclamation on National Service No. 82/1995] vom 23. Oktober 1995). Eritrean Gazette No. 11 vom 23. Oktober 1995, englische Übersetzung abrufbar unter https://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html (zuletzt abgerufen am 18. September 2020). Auch in der praktischen Anwendung dieser Bestimmung betrachtet der Staat Eritrea grundsätzlich alle aus seiner Sicht erwachsenen Staatsbürger bis zu einem bestimmten Alter gleichermaßen und ohne Ansehung von individuellen Persönlichkeitsmerkmalen als dienstverpflichtet. Insoweit nimmt der Staat Eritrea keine Auswahl oder Auslese anhand flüchtlingsschutzrechtlicher Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor. European Asylum Support Office (EASO), Country of Origin Information Report ‑ Eritrea: National service, exit, and return, September 2019, S. 31 f.; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020, a. a. O., Rn. 33; Hess. VGH, Urteil vom 30. Juli 2019 ‑ 10 A 797/18.A ‑, juris, Rn. 25, 27; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 ‑ 2 A 10/18 ‑, juris, Rn. 21; Nds. OVG, Beschlüsse vom 24. August 2020 ‑ 4 LA 167/20 ‑, juris, Rn. 4, und vom 17. Januar 2019 ‑ 4 LA 271/18 ‑, n. v., S. 2 ff. des Beschlusses; Hamb. OVG, Urteil vom 21. September 2018 ‑ 4 Bf 186/18.A ‑, juris, Rn. 45; VG Münster, Urteil vom 10. September 2019 ‑ 11 K 5924/16.A ‑, juris, Rn. 121, 127 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 4. Mai 2018 ‑ 12 K 5098/16.A ‑, juris, Rn. 53; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 ‑ 6 K 7338.16.A ‑, juris, Rn. 62 f. Das lässt sich vor allem an der Rekrutierung jugendlicher eritreischer Staatsangehöriger zum Nationaldienst ablesen, die systematisch alle Kreise der eritreischen Bevölkerung gleichermaßen erfasst. Nach Angaben der eritreischen Regierung ist die reguläre und wichtigste Rekrutierungsmethode für den Nationaldienst das Schulsystem. Das Schulsystem in Eritrea besteht aus der Grundschule (Klassen 1 ‑ 5) mit Kindern zwischen etwa 7 und 11 Jahren, der Mittelstufe (Klassen 6 ‑ 8) mit Kindern zwischen etwa 12 und 14 Jahren und der Oberstufe oder Sekundarstufe (Klassen 9 ‑ 12) mit Jugendlichen ab etwa 15 Jahren. Schulpflicht besteht bis einschließlich zur 8. Klasse (Ende der Mittelstufe). Jährlich findet im Juli und August die landesweite Rekrutierungsrunde für die Schülerinnen und Schüler (im Folgenden: Schüler) statt, welche die Klasse 11 beendet haben (in der Regel mit 17 Jahren). Sie müssen, um nach der 12. Klasse die Oberstufe oder Sekundarstufe mit den jährlich im März stattfindenden Eritrean Secondary Education Certificate Examinations (ESECE, umgangssprachlich „matrik“ genannt) abzuschließen, in die Warsay-Yikealo Schule im zentralen Militärausbildungslager in Sawa in der Nähe der Grenze zum Sudan wechseln. Keine andere Schule in Eritrea mit Ausnahme einiger technischer Schulen bietet die 12. Klasse an. Das eritreische Schulsystem ist dazu bestimmt, so viele Schüler wie möglich zu den ESECE zu führen. Regierungsmedien bezeichnen die Schüler der 12. Klasse in Sawa als „Teilnehmer des Nationaldienstes“, obwohl die eritreische Regierung behauptet, die Schüler der Warsay-Yikealo Schule seien kein Teil des Nationaldienstes. Pro Asyl/Connection e.V., Eritrea im Fokus ‑ Das Willkürregime wird verharmlost, der Flüchtlingsschutz ausgehebelt, Stellungnahme für den Deutschen Bundestag vom 10. März 2020, S. 42, 46 f.; Danish Immigration Service (DIS), Country Report, Country of Origin Information: Eritrea ‑ National service, exit and entry, Januar 2020, S. 21; Auswärtiges Amt (AA) vom 27. Januar 2020, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: Oktober 2019), S. 15; EASO, Eritrea-Report von September 2019, a. a. O., S. 26 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse vom 30. Juni 2017, S. 8; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Eritrea, 26. Februar 2019, S. 13; VG Gießen, Urteil vom 12. Juni 2020 ‑ 6 K 8852/17.GI.A ‑, juris, Rn. 42. Das Ausbildungsjahr im Militärausbildungslager in Sawa umfasst üblicherweise ein körperliches Fitnesstraining, vier Monate militärischen und politischen Trainings sowie zwischen sechs und acht Monate akademischer Erziehung. In dieser Zeit sind die Jugendlichen noch während ihrer Schulausbildung militärischer Disziplin und militärischem Kommando unterworfen. Die Schüler schlafen in Hallen, die von Zäunen und militärischen Wachposten umgeben sind. Pro Asyl, Stellungnahme vom 10. März 2020, a. a. O., S. 41, 46 f.; DIS, Eritrea-Report von Januar 2020, a. a. O., S. 21; EASO, Eritrea-Report von September 2019, a. a. O., S. 26. Im Gegensatz zu dem genannten Ziel, so viele Schüler wie möglich zu den ESECE zu führen, erreicht nur ein vergleichsweise niedriger Prozentsatz eines jeden Jahrgangs tatsächlich die 12. Klasse. So war etwa der Jahrgang, der 2019 die 12. Klasse abschloss, nach den offiziellen Statistiken der eritreischen Behörden zuvor mit 87.618 Schülern eingeschult worden, von denen 17.417 Schüler die 12. Klasse erreichten und 16.064 Schüler an den ESECE teilnahmen. Regierungsmedien zufolge betrug die Anzahl der Teilnehmer an den ESECE in den letzten Jahren zwischen 11.000 und 18.000 Schülern. DIS, Eritrea-Report von Januar 2020, a. a. O., S. 21; EASO, Eritrea-Report von September 2019, a. a. O., S. 26; BFA, Länderinformationsblatt vom 26. Februar 2019, a. a. O., S. 13; VG Gießen, Urteil vom 12. Juni 2020, a. a. O., Rn. 42. Für die Rekrutierung der vorzeitigen Schulabgänger, d. h. derjenigen, welche die Schule vor Erreichen der 12. Klasse verlassen und die danach den weit überwiegenden Teil der Jugendlichen ausmachen, sind die örtlichen Verwaltungsbehörden zuständig. Diese registrieren einen vorzeitigen Schulabgang und überwachen das Alter der Betreffenden. In den ländlichen Gebieten ist die Anzahl vorzeitiger Schulabgänger deutlich höher als in den Städten. Das Militär weist die örtlichen Verwaltungen regelmäßig an, Schulabgänger zu einer bestimmten Zeit an einen bestimmten Ort einzubestellen, um sie dem Nationaldienst zuzuführen, oder zumindest aber eine Liste mit geeigneten Heranwachsenden zu übergeben. Die lokalen Verwaltungen machen die Einberufungen u. a. an schwarzen Brettern, mit Briefen, Hausbesuchen oder Radioansagen bekannt. Die meisten, aber nicht alle vorzeitigen Schulabgänger werden dem militärischen Teil des Nationaldienstes zugeführt. Sie absolvieren ihr militärisches Training üblicherweise nicht in Sawa, sondern in einem der kleineren Trainingslager der Armee in den übrigen Landesteilen. Eine relativ große Anzahl vorzeitiger Schulabgänger wird aus verschiedenen Gründen nicht zum Nationaldienst eingezogen. Ein Teil von ihnen entgeht de facto dem Nationaldienst, weil die eritreischen Behörden und Sicherheitskräfte insgesamt nicht mehr die Kapazitäten zu haben scheinen, alle Dienstverweigerer systematisch zu Hause aufzusuchen, um sie zu verhaften oder zu rekrutieren. Andere werden wegen Bestechung oder persönlicher Kontakte von der lokalen Verwaltung nicht einberufen oder werden einfach übersehen. Einige der Jugendlichen verstecken sich auch in den Häusern von Verwandten oder an entfernten Orten außerhalb ihres Wohnorts. Nach einer Quelle unterliegen jährlich etwa 5.000 bis 8.000 Personen der Einberufung durch die örtlichen Verwaltungsbehörden. EASO, Eritrea-Report von September 2019, a. a. O., S. 28 ff.; SFH, Themenpapier vom 30. Juni 2017, a. a. O., S. 9; BFA, Länderinformationsblatt vom 26. Februar 2019, a. a. O., S. 12; Schweizerisches Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea ‑ Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22. Juni 2016, S. 22 f.; VG Gießen, Urteil vom 12. Juni 2020, a. a. O., Rn. 43. Schließlich rekrutieren die eritreischen Sicherheitskräfte Personen im dienstpflichtigen Alter durch Razzien (sog. giffas). Bei einer solchen Razzia wird ein Gebiet oder eine Ortschaft abgeriegelt und alle anwesenden Personen, die sich dem äußeren Anschein nach im dienstpflichtigen Alter befinden, werden hinsichtlich ihres Nationaldienststatus kontrolliert. Wer nicht nachweisen kann, dass er entweder dem Nationaldienst angehört oder seine Dienstpflicht erfüllt hat, wird festgehalten, inhaftiert und anschließend in die militärische Ausbildung überführt. Im Rahmen dieser Razzien kommt es immer wieder zu gewaltsamen Vorfällen und Ausschreitungen, vereinzelt gibt es sogar Berichte über Tötungen aus Anlass einer Razzia. EASO, Eritrea-Report von September 2019, a. a. O., S. 30; SFH, Themenpapier vom 30. Juni 2017, a. a. O., S. 9; BFA, Länderinformationsblatt vom 26. Februar 2019, a. a. O., S. 12; SEM, Focus vom 22. Juni 2016, a. a. O., S. 23. Gleichwohl gelingt es zahlreichen Dienstverweigerern durch rechtzeitige Warnungen oder mit gefälschten Dokumenten, sich teilweise jahrelang allen diesen Rekrutierungsmethoden und insbesondere auch den Razzien zu entziehen und unbehelligt von den Sicherheitskräften ein relativ normales Leben zu führen. Diese Personen müssen allerdings Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit und in staatlichen Dienstleistungen in Kauf nehmen. Außerdem ist es ihnen unmöglich, legal zu arbeiten. SEM, Focus vom 22. Juni 2016, a. a. O., S. 23; VG Gießen, Urteil vom 12. Juni 2020, a. a. O., Rn. 44. Das dienstpflichtige Alter beginnt nach den Art. 6 und 8 der Proklamation Nr. 82/1995 nur von Gesetzes wegen mit dem Volljährigkeitsalter von 18 Jahren. In der Praxis hingegen sind Fälle von eritreischen Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren dokumentiert, welche die eritreischen Sicherheitskräfte in Razzien an Schulen rekrutiert haben, weil sie aufgrund ihres Aussehens und der Einschätzung ihres Alters als körperlich tauglich erscheinen. Auch in die Warsay-Yikealo Schule im zentralen Militärausbildungslager in Sawa werden Schüler unabhängig von ihrem Alter eingezogen, sobald sie das 11. Schuljahr abgeschlossen haben. So ist ein signifikanter Anteil von ihnen ebenfalls noch minderjährig. Laut einem geheimen Bericht des eritreischen Militärs war ein Drittel der Einberufenen der 21. Runde im Jahr 2010 unter 18 Jahre alt. Die eritreische Regierung sieht hierin keinen Verstoß gegen geltendes Recht und insbesondere auch nicht gegen das von Eritrea ratifizierte völkerrechtliche Verbot der Rekrutierung Minderjähriger zum Militärdienst, weil sie das 12. Schuljahr in Sawa, wie ausgeführt, nach ihren offiziellen Verlautbarungen noch nicht zum Nationaldienst zählt. AA, Lagebericht vom 27. Januar 2020, a. a. O., S. 15; EASO, Eritrea-Report von September 2019, a. a. O., S. 32 f.; SFH, Themenpapier vom 30. Juni 2017, a. a. O., S. 7 f.; ebenso Hamb. OVG, Urteil vom 21. September 2018, a. a. O., Rn. 43. Auch bei der Dauer der Dienstpflicht unterscheiden sich Rechtslage und Praxis ganz erheblich, ohne dass aber auch insoweit eine Anknüpfung an flüchtlingsschutzerhebliche Merkmale feststellbar ist. Nach Art. 2 Abs. 2 der Proklamation Nr. 82/1995 besteht der Nationaldienst aus einem militärischen Teil („Active National Service“) und einem zivilen Teil („Reserve Military Service“). Der militärische Teil dauert von Gesetzes wegen 18 Monate (Art. 2 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995) und ist eine zwingende Verpflichtung („compulsory duty“) für alle eritreischen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 40 Jahren (Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995). Der zivile Teil des Nationaldienstes ist nur von Gesetzes wegen ein Reservedienst. In der Praxis hingegen hat der Staat Eritrea seine Streitkräfte nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien von 1998 bis 2000 angesichts des zunächst nur militärisch beendeten, aber formell bis Juli 2018 weiter bestehenden Kriegszustandes im Jahr 2002 auf der Grundlage des Art. 21 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995 im Zustand der Mobilmachung belassen, in dem auch die Reservisten weiter bis zur ihrer Entlassung dienstpflichtig sind (Art. 2 Abs. 4 der Proklamation Nr. 82/1995, frühere „no war no peace“-Situation). Mit der „Warsay Yikealo Development Campaign“ hatte die Regierung nach dem Grenzkrieg ein inzwischen mehrfach modifiziertes und umbenanntes ziviles Wiederaufbau- und Entwicklungsprogramm gestartet, zu dem sie die Reservisten zur zivilen Dienstleistung weit über die 18-Monats-Grenze hinaus auf unbestimmte Dauer heranzog und bis heute heranzieht. Unter der Führung des jeweils zuständigen zivilen Ministeriums werden sie für den Bau von Wohnungen, Straßen, Brücken, Kliniken, Gesundheitszentren, Schulen und Dämmen oder in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und der staatseigenen Betriebe eingesetzt. Die besser ausgebildeten Dienstpflichtigen werden Ministerien, lokalen Behörden oder Banken zugeteilt oder als Lehrer verpflichtet. Der Zustand der Mobilmachung dauert bis heute an, obwohl der Kriegszustand mit Äthiopien seit dem Friedensabkommen vom 9. Juli 2018 inzwischen auch formell beendet ist. Insbesondere hat die eritreische Regierung bisher noch keinen Plan zu einer möglichen Umwandlung der nicht-militärischen Nationaldienstposten in reguläre Arbeitsstellen vorgelegt. Experten und Journalisten halten eine solche Beschränkung des Nationaldienstes schon aus der sozioökonomischen Überlegung heraus für unwahrscheinlich, dass die Arbeitskräfte in der staatlichen Planwirtschaft fehlen würden und die Privatwirtschaft zu wenige Arbeitsplätze für sie bereithalte, eine rigorose Demobilisierung also zu hoher Arbeitslosigkeit führen würde. AA, Lagebericht vom 27. Januar 2020, a. a. O., S. 7, 15; DIS, Eritrea-Report von Januar 2020, a. a. O., S. 17 ff.; EASO, Eritrea-Report von September 2019, a. a. O., S. 33 f., 40; SFH, Themenpapier vom 30. Juni 2017, a. a. O., S. 5 ff.; SEM, Focus vom 22. Juni 2016, a. a. O., S. 45. Auf dieser Grundlage zieht der Staat Eritrea seine Staatsangehörigen regelmäßig zu einer die 18-Monats-Grenze weit überschreitenden, langjährigen Dienstleistung heran. Verpflichtungszeiten von 10 oder 20 Jahren werden als üblich berichtet, teilweise wird über Personen berichtet, die zwischen 12 und 30 Jahren im Nationaldienst verbrachten. Nur in Einzelfällen werden Angehörige des Nationaldienstes schon nach den gesetzlich vorgesehenen 18 Monaten entlassen. Außerdem wird berichtet, die Angehörigen des zivilen Teils des Nationaldienstes würden meist nach sechs bis acht Jahren entlassen, jene des militärischen Teils hätten hingegen nach wie vor keine Aussicht auf eine Entlassung. Die Angaben über die Altersgrenzen, bis zu denen die Staatsangehörigen als dienstpflichtig angesehen werden, variieren bei Männern zwischen 50 und 57 Jahren. Bei Frauen scheint eine informelle Altersgrenze von 27 Jahren häufig angewendet zu werden, aber es gibt auch Frauen mit über 40 Jahren, die nach wie vor Dienst leisten. AA, Lagebericht vom 27. Januar 2020, a. a. O., S. 15; DIS, Eritrea-Report von Januar 2020, a. a. O., S. 17; EASO, Eritrea-Report von September 2019, a. a. O., S. 33 f.; SEM, Focus vom 22. Juni 2016, a. a. O., S. 44 f. b) Auch keine der Ausnahmen von der Dienstpflicht knüpft an flüchtlingsschutzerhebliche Persönlichkeitsmerkmale an. Vollständig ausgenommen von der Dienstpflicht sind nur Staatsbürger, die ihre Dienstpflicht bereits vor Inkrafttreten der Proklamation Nr. 82/1995 erfüllt haben, sowie ehemalige Unabhängigkeitskämpfer (Art. 12). Diese Ausnahme knüpft an ein früheres, aus der Sicht des Staates Eritrea als besonders ehrenhaft zu bewertendes Verhalten des betreffenden Staatsbürgers an, nicht hingegen an für ihn unverfügbare Persönlichkeitsmerkmale. Nur von der militärischen Ausbildung und/oder vom aktiven Nationaldienst, nicht aber auch vom zivilen Teil des Nationaldienstes ausgenommen sind Staatsbürger mit behördlich festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Art. 13, 14 Abs. 1). Nur zeitweise vom aktiven Nationaldienst ausgenommen sind Studenten unter den in Art. 14 Abs. 2 bis 4 festgelegten Voraussetzungen. Staatsbürgern, die einen der vorgenannten Befreiungsgründe erfüllen, stellt das eritreische Verteidigungsministerium eine förmliche Befreiungsbescheinigung aus (Art. 15 Abs. 2). Auch diese Ausnahmen knüpfen sowohl in ihren Rechtsgrundlagen als auch in ihrer praktischen Handhabung an persönliche Eigenschaften an, die keinem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zuzuordnen sind. Vgl. DIS, Eritrea-Report von Januar 2020, a. a. O., S. 28. Keine Anknüpfung an flüchtlingsschutzerhebliche Persönlichkeitsmerkmale lässt sich weiter für diejenigen Staatsbürger feststellen, welche der Staat Eritrea nur faktisch von der Dienstleistung ausnimmt. Dazu gehören insbesondere verheiratete oder schwangere Frauen sowie Mütter. Diese Staatsbürgerinnen sind nur von Gesetzes wegen grundsätzlich weiterhin dienstverpflichtet. Für die verantwortlichen Behörden besteht keine rechtliche Verpflichtung, sie vom Dienst zu befreien. In der Praxis sieht man bei diesen Frauen und Mädchen jedoch für gewöhnlich von einer Heranziehung zur Dienstleistung ab. Leisten sie bereits Dienst und werden schwanger oder heiraten, werden sie in der Regel ohne förmliche Entlassung vom Nationaldienst faktisch freigestellt. Im Gegensatz zu Entlassenen erhalten sie keine Entlassungspapiere, die ihren Status außerhalb des Nationaldienstes legalisieren. DIS, Eritrea-Report von Januar 2020, a. a. O., S. 29; EASO, Eritrea-Report von September 2019, a. a. O., S. 34; ähnlich SFH, Themenpapier vom 30. Juni 2017, a. a. O., S. 11 f.; ausführlich Hamb. OVG, Urteil vom 21. September 2018, a. a. O., Rn. 46 ff. Diese faktische Freistellung verheirateter oder schwangerer Frauen sowie von Müttern erstreckt sich sowohl auf den militärischen als auch regelmäßig auf den zivilen Teil des Nationaldienstes. Diejenigen Quellen, die über eine Fortsetzung der Dienstpflicht dieser Staatsbürgerinnen im zivilen Teil berichten, lassen an ihren Formulierungen erkennen, dass es sich hierbei eher um Einzelfälle mit regional unterschiedlicher Häufigkeit handelt als um eine systematisch geübte regelmäßige landesweite Praxis („bleibt … keineswegs ausgeschlossen“, „Es kann aber vorkommen, dass …“, „vor dem Hintergrund der allgemeinen Willkür in Eritrea könnten solche Fälle nicht kategorisch ausgeschlossen werden“, „jederzeit in den zivilen Teil … einberufen werden können“), auch wenn dabei teilweise durchaus von „vielen Fällen“ die Rede ist. AA, Lagebericht vom 27. Januar 2020, a. a. O., S. 15; EASO, Eritrea-Report von September 2019, a. a. O., S. 32 („In many cases“), Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 34; SFH, Themenpapier vom 30. Juni 2017, a. a. O., S. 11; Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, Paper for the European Asylum Support Office Practical Cooperation Meeting on Eritrea vom 15. und 16. Oktober 2014 (http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=41501, zuletzt abgerufen am 18. September 2020), S. 11 („under some circumstances“); vgl. dazu Hamb. OVG, Urteil vom 21. September 2018, a. a. O., Rn. 47 f.; VG Regensburg, Urteil vom 11. August 2020 ‑ RO 2 K 19.32345 ‑, juris, Rn. 42 f. Hiernach besteht bei verheirateten oder schwangeren Frauen sowie bei Müttern eritreischer Staatsangehörigkeit im dienstpflichtigen Alter regelmäßig keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie im Fall ihrer Rückkehr nach Eritrea in den zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen werden. Vielmehr beschränkt sich die Einberufung dieses Personenkreises in den zivilen Sektor des Nationaldienstes auf regionale Einzelfälle. Der Senat teilt nicht die hiervon abweichende Auffassung eines Teils der erstinstanzlichen Rechtsprechung, nach welcher auch für Mütter im dienstpflichtigen Alter generell eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Einberufung zumindest in den zivilen Teil des Nationaldienstes besteht. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 19. September 2018 ‑ 1a K 7656/17.A ‑, S. 11 des Urteils, und vom 22. Juni 2018 ‑ 1a K 1663/17.A ‑, S. 14 des Urteils; wie hier hingegen VG Saarland, Urteil vom 30. September 2019 ‑ 3 K 1831/18 ‑, juris, Rn. 24 m. w. N. aus der sonstigen erstinstanzlichen Rechtsprechung; wohl auch VG Regensburg, Urteil vom 11. August 2020, a. a. O., Rn. 60 f. („aufgrund … den hier weiter gegebenen Begleitumständen“). Unabhängig davon besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass verheirateten oder schwangeren Frauen sowie Müttern bei einem Einsatz im zivilen Teil des Nationaldienstes flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsmaßnahmen, insbesondere sexuelle Gewalt drohen. Denn die Arbeits- und Lebensbedingungen der Angehörigen des zivilen Teils des Nationaldienstes sind im Wesentlichen dieselben wie diejenigen der Bevölkerung außerhalb des Nationaldienstes. Einzelnen Quellen zufolge kommt es auch im zivilen Teil des Nationaldienstes gelegentlich zu sexuellen Übergriffen auf Frauen. EASO, Eritrea-Report von September 2019, a. a. O., S. 37 ff.; ebenso im Ergebnis VG Regensburg, Urteil vom 11. August 2020, a. a. O., Rn. 43; VG Hamburg, Urteil vom 6. Februar 2020 ‑ 19 A 641/19 ‑, juris, Rn. 42. c) Nach diesen Maßstäben ist für die Klägerin beachtlich wahrscheinlich, dass die eritreischen Behörden sie als dienstpflichtig einstufen. Legt man ihre Angaben zu ihrer Geburt am 27. März 2001 zugrunde, befindet sie sich mit 19 Jahren im dienstpflichtigen Alter. Da sie ledig und kinderlos ist, besteht auch kein Grund, sie faktisch vom Nationaldienst freizustellen. 2. Gegen das Vorliegen einer Verknüpfung im Sinn des § 3a Abs. 3 AsylG zwischen Verfolgungshandlungen während des Nationaldienstes und einer dem Dienstpflichtigen zugeschriebenen oppositionellen politischen Überzeugung spricht weiter, dass sich auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse keine generell härtere Bestrafung von Deserteuren und Dienstverweigerern feststellen lässt. Bestrafungen wegen Kriegsdienstverweigerung stellen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn der Herkunftsstaat sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen einsetzt, die er durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen flüchtlingsschutzrelevanten persönlichen Merkmals treffen will. Anhaltspunkt für die Anknüpfung an ein solches Merkmal ist regelmäßig die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe, insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen ‑ auch und gerade während eines Krieges ‑ willkürlich verhängt werden. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, a. a. O., Rn. 22, und vom 25. Juni 1991 ‑ 9 C 131.90 ‑, NVwZ 1992, 274, juris, Rn. 19, Beschluss vom 24. April 2017 ‑ 1 B 22.17 ‑, NVwZ 2017, 1204, juris, Rn. 14. Nach Art. 37 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995 ist jeder, der Regeln dieser Proklamation verletzt, einer Strafe von bis zu zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr (etwa 180 Euro) oder beider Strafen schuldig. Wer sich seiner Dienstpflicht in deren Kenntnis durch Flucht ins Ausland entzieht und nicht bis zum Alter von 40 Jahren zur Ableistung des Dienstes zurückkehrt, ist nach Art. 37 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995 bis zum Alter von 50 Jahren einer Strafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis schuldig. Nur die erstgenannte Strafvorschrift sieht ausdrücklich vor, dass eine strengere Bestrafung nach dem von Eritrea nach der Unabhängigkeit übernommenen äthiopischen Strafgesetzbuch von 1991 unberührt bleibt („Preserving the Eritrean Penal Code of 1991 for more rigorous punishment ...“). Dieses Strafgesetzbuch ist bis heute anwendbar, weil das neue eritreische Strafgesetzbuch von 2015 lediglich veröffentlicht, aber noch nicht in Kraft getreten und daher auch noch nicht in Anwendung ist. Nach Art. 300 des Strafgesetzbuches von 1991 kann Desertion ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden, in Kriegszeiten sogar mit lebenslänglichem Gefängnis oder in schweren Fällen sogar mit der Todesstrafe. DIS, Eritrea-Report von Januar 2020, a. a. O., S. 30 f.; AA, Lagebericht vom 27. Januar 2020, a. a. O., S. 19; Auskunft an das VG Schwerin vom 10. Oktober 2017, S. 1 f.; EASO, Eritrea-Report von September 2019, a. a. O., S. 40; Amnesty International (AI), Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 3 f.; Deserteure und Dienstverweigerer, die bei einer Razzia oder beim illegalen Verlassen des Landes aufgegriffen werden, werden ohne Anklage und gerichtliche Entscheidung inhaftiert. Auch die eritreische Regierung räumt ein, dass die Strafe in einem „administrativen Verfahren“ festgesetzt wird, um die Gerichte zu entlasten. In der Haft werden die Festgenommenen verhört und manchmal auch gefoltert, sowohl als Verhör- als auch als Strafmaßnahme. Quellen berichten über Haftzeiten zwischen einem und zwölf Monaten als typisch, mit längeren Haftzeiten bis zu 3 Jahren für Wiederholungstäter oder Dokumentenfälscher. Deserteure werden nach der Haftentlassung zurückgebracht zu ihren Einheiten, Dienstverweigerer durchlaufen üblicherweise danach das militärische Training. Nach der Rückkehr eines Deserteurs in seine militärische Einheit entscheidet der Kommandeur willkürlich über weitere Folgen. Diese können sowohl in einer weiteren Inhaftierung im Gefängnis der Einheit, möglicherweise auch unter Folter, aber auch in der Wiedereingliederung in die Einheit bestehen. Auch Deserteure aus dem zivilen Teil des Nationaldienstes werden nach ihrer Haftentlassung üblicherweise an eine militärische Einheit überstellt, einige aber auch an ihren früheren Arbeitsplatz. EASO, Eritrea-Report von September 2019, a. a. O., S. 41; AI, Stellungnahme vom 2. August 2018, a. a. O., S. 4. Personen, die das Land vor einer Einberufung zum Nationaldienst illegal verlassen haben und im dienstpflichtigen Alter zurückkehren, werden bei der Rückkehr bereits an der Grenze inhaftiert und danach meist direkt zum Nationaldienst eingezogen. Daneben bleiben sie meist straffrei oder erhalten eine Strafe lediglich wegen illegalen Verlassens des Landes. Nach Art. 29 Abs. 2 der Proklamation Nr. 24/1992 kann die illegale Ausreise ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 10.000 Birr (etwa 600 Euro) bestraft werden. EASO, Eritrea-Report von September 2019, a. a. O., S. 52 f. Derzeit spricht vieles dafür, dass Strafen für Verstöße gegen die Nationaldienstpflicht und gegen die Ausreisebestimmungen seit den Jahren 2014 bis 2016, erst recht aber seit der Einleitung des Friedensprozesses mit Äthiopien im Frühjahr 2018 und der zeitweiligen Grenzöffnung zwischen September 2018 und April 2019 milder ausfallen als zuvor. Insbesondere die Haftzeiten sollen sich verkürzt haben, was vornehmlich auf den Umstand zurückzuführen sein soll, dass immer mehr Eritreer versucht haben sollen, das Land zu verlassen und dabei aufgegriffen worden sein sollen, was die Zahl der Inhaftierten beträchtlich erhöht haben soll. Zum anderen soll ein Grund für kürzere Haftdauern möglicherweise darin zu sehen sein, dass betroffene Personen schnell wieder dem Nationaldienst zugeführt werden sollen, da die große Anzahl von Deserteuren dort erhebliche Lücken hinterlassen hat. AI, Stellungnahme vom 2. August 2018, a. a. O., S. 5 f.; ebenso Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 a. a. O., Rn. 41; Hess. VGH, Urteil vom 30. Juli 2019, a. a. O., Rn. 30; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 ‑ 2 A 7/18 ‑, juris, Rn. 31. Unter diesen Umständen besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Staat Eritrea Deserteuren, die sich in Eritrea selbst oder durch Flucht in das Ausland dem Nationaldienst entzogen haben, im Fall ihrer Ergreifung eine regimegegnerische Haltung zuschreibt und dass er sie einer hierauf gestützten härteren Bestrafung unterzieht als andere Betroffene. Bei der für den Fall der Desertion drohenden Strafverfolgung handelt es sich um eine Strafverfolgung nach den einschlägigen eritreischen Strafvorschriften, die jeden eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen binden. Sie sanktionieren ausschließlich die fehlende Ableistung des Nationaldienstes, ohne an individuelle Persönlichkeitsmerkmale anzuknüpfen. Allein aus dem Umstand, dass Verhaftungen und Bestrafungen in Eritrea willkürlich, außergerichtlich, ohne Anklage und ohne Rücksicht auf die Gesetzeslage erfolgen, lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Bestrafung von Desertion und Dienstverweigerung ableiten. Ebenso Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020, a. a. O., Rn. 44; Hess. VGH, Urteil vom 30. Juli 2019, a. a. O., Rn. 30; Hamb. OVG, Urteil vom 21. September 2018, a. a. O., Rn. 59; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2019 ‑ 6 K 6058/18.A ‑, juris, Rn. 105; VG Cottbus, Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2020 ‑ 8 K 1535/17.A ‑, juris, Rn. 28; VG Trier, Urteil vom 10. März 2020 ‑ 1 K 3603/18.TR ‑, juris, Rn. 36. Der Senat teilt nicht die hiervon abweichende Tatsachenwürdigung erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte, die eine an den Verfolgungsgrund einer zugeschriebenen regimefeindlichen politischen Überzeugung im Sinn der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüpfende Verfolgung mit der Begründung annehmen, dass die eritreischen Behörden die Weigerung der Ableistung des Nationaldienstes nicht nur als Wehrdienstdelikt, sondern auch als Ablehnung der staatlichen Ordnung Eritreas und damit als Ausdruck politischer Opposition des Dienstpflichtigen ansähen. VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 ‑ 7 K 2327/16.A ‑, juris, Rn. 53; VG Minden, Urteil vom 13. November 2014 ‑ 10 K 2815/13.A ‑, juris, Rn. 50 ff.; VG Hannover, Urteil vom 2. Juni 2020 ‑ 3 A 6400/17 ‑, juris, Rn. 32 m. w. N. (trotz gegenteiliger Auffassung bestätigt durch Nds. OVG, Beschluss vom 24. August 2020 ‑ 4 LA 167/20 ‑, juris, Rn. 4); VG Frankfurt, Urteil vom 27. März 2019 ‑ 8 K 971/17.F.A ‑, juris, S. 9 des Urteils; VG Cottbus, Urteile vom 27. März 2020 ‑ 8 K 518/16.A ‑, juris, Rn. 39, und vom 26. Oktober 2018 ‑ VG 6 K 673/16.A ‑, juris, Rn. 45 m. w. N.; VG Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 ‑ 15 A 3003/16 As SN ‑, juris, Rn. 87 ff. Soweit die zitierten Gerichte den politischen Charakter der Bestrafung von Wehrdienstdelikten in Eritrea im Kern schon allein daraus folgern, dass die eritreischen Behörden die Sanktionen üblicherweise ohne rechtsstaatliches Verfahren verhängen, keine objektiven Kriterien für die Festlegung der Dauer der Freiheitsentziehung ersichtlich sind und es während der Inhaftierung verbreitet zu Folter und Misshandlung kommt, genügen diese Umstände nach dem oben Ausgeführten nicht, um daraus einen politischen Charakter der genannten Sanktionen abzuleiten. 3. Bestätigung findet diese Würdigung ferner darin, dass inzwischen die gesamte Volkswirtschaft des Staates Eritrea auf dem Nationaldienst aufbaut. Der eritreische Staatsapparat stützt sich auf die Nationaldienstverpflichtung, die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung am ehesten als eine Form staatlichen Zwangsdienstes zur Aufrechterhaltung der staatlichen Strukturen zu charakterisieren ist. Der Nationaldienst dient unter diesen Umständen vor allem der Förderung der volkswirtschaftlichen Entwicklung und Förderung des Landes, der Steigerung der Gewinne staatsnaher und staatlich unterstützter Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle über die eritreische Bevölkerung, hingegen nur noch nachrangig auch militärischen Verteidigungszwecken. Dies wiederum rechtfertigt die Annahme, dass die durchaus empfindliche Bestrafung der Nationaldienstentziehung oder der Desertion allein dazu dient, die bestehende Herrschaftsstruktur zu sichern und insbesondere das auf der Langzeitverpflichtung der eritreischen Staatsbürger beruhende staatliche System am Leben zu erhalten. Insofern dient die Sanktionierung der Nationaldienstentziehung durch den Staat Eritrea auch nicht der Sanktionierung einer tatsächlichen oder unterstellten missliebigen politischen Überzeugung seiner Bürger, sondern der Durchsetzung der Dienstverpflichtungen im Interesse der Systemsicherung. AA, Lagebericht vom 27. Januar 2020, a. a. O., S. 7; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 24. August 2020 ‑ 4 LA 167/20 ‑, juris, Rn. 3; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020, a. a. O., Rn. 45; Hess. VGH, Urteil vom 30. Juli 2019, a. a. O., Rn. 34; OVG Saarland, Urteile vom 21. März 2019 ‑ 2 A 10/18 ‑, juris, Rn. 27 f., und ‑ 2 A 7/18 ‑, juris, Rn. 33 f.; Hamb. OVG, Urteil vom 21. September 2018, a. a. O., Rn. 64; VG Regensburg, Urteil vom 11. August 2020, a. a. O., Rn. 50. 4. Gegen das Vorliegen einer Verknüpfung im Sinn des § 3a Abs. 3 AsylG zwischen Verfolgungshandlungen während des Nationaldienstes und einer dem Dienstpflichtigen zugeschriebenen oppositionellen politischen Überzeugung spricht darüber hinaus, dass die Flucht vor dem Nationaldienst bereits seit Jahren zu einem Massenphänomen geworden ist und dem Staat Eritrea bekannt ist, dass die Mehrzahl der Dienstpflichtigen zuvörderst vor den prekären und unfreien Lebensbedingungen des Nationaldienstes flieht. Geschätzt 50 % der eritreischen Staatsangehörigen leben inzwischen im Ausland. Bei einem solchen Massenexodus ist auch für die eritreische Regierung unübersehbar, dass die übergroße Zahl der Emigranten Eritrea in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen im Nationaldienst und aufgrund wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit verlässt, nicht hingegen vorrangig wegen einer regimefeindlichen Haltung. AA, Lagebericht vom 27. Januar 2020, a. a. O., S. 21, 25; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020, a. a. O., Rn. 55; Hamb. OVG, Urteil vom 21. September 2018, a. a. O., Rn. 65. 5. Gegen eine Anknüpfung an das flüchtlingsschutzerhebliche Merkmal der politischen Überzeugung spricht weiter, dass der Staat Eritrea unter dem Eindruck dieses Exodus bei Auslandseritreern aus ökonomischen Gründen auf den staatlichen Strafanspruch verzichtet, indem er ihnen Straffreiheit durch Unterzeichnung einer „Reueerklärung“ und Zahlung einer „Diaspora-Steuer“ gewährt. Alle eritreischen Staatsangehörigen, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten - unabhängig davon, ob sie Eritrea legal oder illegal verlassen haben ‑ sind seit 1992 verpflichtet, zwei Prozent ihres Einkommens (Gehalt oder Sozialleistungen) als Wiederaufbausteuer (Rehabilitation and Reconstruction Tax, RRT) zu zahlen, die üblicherweise als „Zwei-Prozent-Steuer“ oder „Diaspora-Steuer“ bekannt ist. Rechtsgrundlagen dieser Steuer sind die Proklamationen 17/1991, 62/1994 und 67/1995. Mit der Einführung dieser Steuer verfolgte die eritreische Regierung das Ziel, dass auch die etwa eine Million Eritreer, die während des Unabhängigkeitskrieges gegen Äthiopien das Land verlassen hatten, ihren Beitrag zum Wiederaufbau des Landes leisteten. Mit dem Grenzkrieg 1998 bis 2000 mit Äthiopien hat die eritreische Regierung die anfangs vorgesehene zeitliche Begrenzung der Steuer auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben. Die Bezahlung der Steuer ist notwendige Bedingung dafür, dass ein Auslandseritreer konsularische Leistungen der für ihn zuständigen eritreischen Auslandsvertretung seines Aufenthaltslandes in Anspruch nehmen kann (Ausstellung und Erneuerung von Ausreisevisa und Reisepässen, Geburts- und Heiratsurkunden usw.). Gegen eine Quittung als Zahlungsnachweis ist die Steuer an die Auslandsvertretung zu zahlen. Aus den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und aus Kanada gibt es Berichte aus der Zeit zwischen 2013 und 2018, dass die dortigen eritreischen Auslandsvertretungen die jeweils im Land ansässigen eritreischen Staatsangehörigen wegen Verweigerung der Steuerzahlung bedroht und eingeschüchtert haben, und dass diese Staaten darauf teilweise mit diplomatischen Gegenmaßnahmen reagiert haben. EASO, Eritrea-Report von September 2019, a. a. O., S. 55 f.; DIS, Eritrea-Report von Januar 2020, a. a. O., S. 38 f.; SFH, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-Steuer“, Auskunft vom 30. September 2018, S. 7 f. Auslandseritreer, die ihre Nationaldienstpflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt haben oder desertiert sind, müssen, um konsularische Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, zudem das Formular 4/4.2 „Immigration and Citizenship Services Request Form“ unterzeichnen (gemeinhin bekannt als „letter of regret“ oder Reueerklärung). Darin bestätigt der Erklärende, dass er es bereue, durch das unvollständige Ableisten des Nationaldienstes eine Straftat begangen zu haben, und bereit sei, zu gegebener Zeit die hierfür angemessene Strafe zu akzeptieren. EASO, Eritrea-Report von September 2019, a. a. O., S. 56; SFH, Auskunft vom 30. September 2018, a. a. O., S. 8. Für rückkehrwillige eritreische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bietet der Staat Eritrea darüber hinaus den sog. Diaspora-Status an. Dieser Status befreit den Auslandseritreer von der ansonsten zwingenden Dienstpflicht im Nationaldienst und von der Pflicht, vor einer Ausreise aus Eritrea ein Ausreisevisum einzuholen. So ermöglicht der Diaspora-Status einem Auslandseritreer, vorübergehend nach Eritrea zurückzukehren, nach einem Teil der Quellen ermöglicht er auch eine dauerhafte Rückübersiedlung nach Eritrea. Zum Nachweis dieses Status stellt das eritreische Department for Immigration and Nationality dem Auslandseritreer das Ausweisdokument „Residence Clearance Form“ aus, dessen Gültigkeitsdauer nach unterschiedlichen Quellenangaben zwischen drei und zehn Jahren betragen kann. Während dieser Gültigkeitsdauer des „Residence Clearance Form“ darf sich der Auslandseritreer für einen kürzer befristeten Zeitraum ununterbrochen in Eritrea aufhalten. Dieser Zeitraum wird in den Quellen mit sechs Monaten, einem Jahr oder zwei Jahren angegeben. Das Department for Immigration and Nationality gab 2016 an, ein ununterbrochener Aufenthalt während der vollen dreijährigen Gültigkeitsdauer sei möglich. Um den Diaspora-Status zu erlangen, muss der Auslandseritreer sein Identitätsdokument, den Zahlungsnachweis für die Diaspora-Steuer, die Reueerklärung und ein Schreiben der zuständigen eritreischen Auslandsvertretung vorlegen, in dem diese ihm einen mehr als dreijährigen Auslandsaufenthalt bestätigt. EASO, Eritrea-Report von September 2019, a. a. O., S. 57 f. Die hiervon abweichende Mitteilung der SFH, bei einem Inlandsaufenthalt von mehr als einem Jahr verliere der Auslandseritreer den Diaspora-Status, erscheint als jedenfalls inzwischen veraltet. SFH, Auskunft vom 30. September 2018, a. a. O., S. 9. Die SFH stützt ihre Annahme auf die Angaben einer nicht näher bezeichneten Kontaktperson über eine im Jahr 2012 zurückgekehrte Person, welcher der Diaspora-Status nach einem Jahr entzogen worden sei und die danach mehrfach an militärischen Trainings habe teilnehmen müssen. Diese Information steht im Widerspruch zu dem 2018 ausgestellten und bis 2025 gültigen „Residence Clearance Form“ für einen Auslandseritreer mit dem Diaspora-Status, welches dem SEM vorliegt und im EASO-Bericht vom 30. September 2019 abgebildet ist. EASO, Eritrea-Report von September 2019, a. a. O., S. 57 f. Zahlreiche eritreische Staatsangehörige nutzen den Diaspora-Status mittlerweile für Reisen nach Eritrea zu Urlaubs- und Besuchszwecken. Nach offiziellen Angaben reisen jährlich im Durchschnitt 95.000 Auslandseritreer zurück nach Eritrea, eingeschlossen Personen, die sich bereits seit Jahrzehnten im Ausland aufhalten und fremde Staatsangehörigkeiten erworben haben. EASO, Eritrea-Report von September 2019, a. a. O., S. 58; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 ‑ 6 K 7338/16.A ‑, juris, Rn. 190 m. w. N. Bereits die bloße Eröffnung der mit dem Diaspora-Status verbundenen freiwilligen Rückkehrmöglichkeit durch den Staat Eritrea spricht mit erheblichem Gewicht gegen die Annahme, die eritreische Regierung schreibe Rückkehrern aus dem Ausland, die sich ihrer Dienstpflicht durch illegale Ausreise entzogen haben, generell eine politische Gegnerschaft zu. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob diese Rückkehrmöglichkeit dem einzelnen eritreischen Staatsangehörigen im konkreten Fall einen hinreichend dauerhaften Schutz vor Bestrafung bietet (was insbesondere im Hinblick auf die dreijährige Befristung dieses Status und das willkürliche Agieren der eritreischen Behörden zweifelhaft sein kann) und ihm zumutbar ist. So zutreffend Hamb. OVG, Urteil vom 21. September 2018, a. a. O., Rn. 63; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 ‑ 6 K 7338.16.A ‑, juris, Rn. 190 ff.; VG Berlin, Urteil vom 1. September 2017 ‑ 28 K 166.17 A –, juris, Rn. 46; a. A. für den Einzelfall VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2017 ‑ 6 K 13718/16.A ‑, juris, Rn. 165 ff. 6. Demgegenüber ist für die Frage des Vorliegens einer Verknüpfung im Sinn des § 3a Abs. 3 AsylG zwischen Verfolgungshandlungen während des Nationaldienstes und einer dem Dienstpflichtigen zugeschriebenen oppositionellen politischen Überzeugung inzwischen nur noch von geringerem Gewicht, dass der Staat Eritrea den Nationaldienst in der Zeit nach der Staatsgründung und nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien als politisches Projekt neben der Verteidigung zum Zweck des Wiederaufbaus des Landes und als „Schule der Nation“ zur Vermittlung einer nationalen Ideologie an die Jugend konstituiert hat und ihm dementsprechend bis heute eine besondere ideologische und politische Bedeutung beimisst. Auch die willkürliche und außergerichtliche Sanktionierungspraxis für die hier in Rede stehenden Delikte deutet unter den geschilderten Umständen nicht auf eine hinter der Bestrafung stehende politische Motivation des eritreischen Staates hin. Würde der eritreische Staat allen Personen, die illegal ausgereist sind und dadurch die Ableistung des Nationaldienstes umgangen haben, generell eine Regimegegnerschaft unterstellen, wäre zu erwarten, dass er diesem Umstand in der Bestrafungspraxis auch Rechnung trägt und alle Betroffenen (im Wesentlichen gleichermaßen hart) bestraft. Gegen eine politische Zielrichtung spricht ferner der Zweck der Sanktionierungsmaßnahmen, die der Erzwingung von Geständnissen, Informationsgewinnung, Bestrafung für angebliches Fehlverhalten sowie der Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst zur Aufrechterhaltung der Disziplin und völkerrechtswidrigen Kontrolle über die eigene Bevölkerung dienen, wobei die Anwendung von Folter einen integralen Bestandteil bildet. Hamb. OVG, Urteil vom 21. September 2018, a. a. O., Rn. 59 m. w. N.; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 ‑ 2 A 7/18 ‑, juris, Rn. 33. 7. Mit dieser Gesamtwürdigung folgt der Senat der gesamten obergerichtlichen Rechtsprechung und inzwischen auch ganz überwiegenden erstinstanzlichen Rechtsprechung, nach welcher der Staat Eritrea Dienstverweigerern und Deserteuren sowie deren Familienangehörigen eine gegnerische politische Überzeugung nicht ohne weiteres zuschreibt, sondern nur dann, wenn hierfür einzelfallbezogen besondere Anhaltspunkte vorliegen. Nds. OVG, Beschlüsse vom 24. August 2020, a. a. O., Rn. 4, und vom 17. Januar 2019 ‑ 4 LA 271/18 ‑, n. v., S. 2 ff. des Beschlusses; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020, a. a. O., Rn. 28 ff., 39 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 30. Juli 2019, a. a. O., Rn. 25 m. w. N. zum Streitstand in der erstinstanzlichen Rechtsprechung; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 ‑ 2 A 7/18 ‑, juris, Rn. 33; Hamb. OVG, Urteil vom 21. September 2018, a. a. O., Rn. 45; inzwischen ebenso VG Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2019 ‑ 19 A 3512/18 ‑, juris, Rn. 28. II. Der Klägerin droht die Gefahr gezielter Eingriffe in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut während einer Ableistung des eritreischen Nationaldienstes weiter nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen einer ihr zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Entgegen der von einem Teil der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte, auch von der Vorinstanz im Verfahren (S. 9 ff. des Urteils) vertretenen Auffassung sind die „Frauen im Nationaldienst“ des Staates Eritrea keine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) RL 2011/95/EU, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 Buchstabe a) AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe im Sinn dieser Vorschriften, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) Spiegelstrich 1 RL 2011/95/EU), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 Buchstabe b) AsylG, Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) Spiegelstrich 2 RL 2011/95/EU). Als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 AsylG). Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen die mit den Buchstaben a) und b) gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG kumulativ erfüllt sein. Das selbstständige Erfordernis der „deutlich abgegrenzten Identität“ schließt eine Auslegung aus, nach der eine „soziale Gruppe“ im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG/Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) RL 2011/95/EU allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinn des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG/Art. 9 Abs. 1 oder 2 RL 2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird. Nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 AsylG/Art. 10 Abs. 2 RL 2011/95/EU erst bei der tatsächlichen oder zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 genannten Verfolgungsgründe, nicht hingegen schon für die Konstitution der „sozialen Gruppe“ selbst. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 ‑ C-473/16 ‑, NVwZ 2018, 643, juris, Rn. 30; BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 2019 ‑ 1 B 54.19 ‑, juris, Rn. 8, vom 19. Juni 2019 ‑ 1 B 30.19 ‑, NVwZ-RR 2019, 1066, juris, Rn. 9 f., vom 15. April 2019, a. a. O., Rn. 9, und vom 17. September 2018 ‑ 1 B 45.18 -, juris, Rn. 9, Urteil vom 19. April 2018, a. a. O., Rn. 29 ff. Nach diesen Maßstäben ist auch eine allein an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG nur dann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, wenn die Personengruppe, deren Mitglieder das gleiche Geschlecht haben, von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Insofern gilt die Regelvoraussetzung, an welche § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 Buchstabe b) AsylG die Qualifizierung einer Personengruppe mit gemeinsamen Merkmalen als bestimmte soziale Gruppe knüpft, auch für die unveräußerlichen Merkmale des Geschlechts und der geschlechtlichen Identität nach Halbsatz 4. Dieses Normverständnis ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Halbsatzes 4, wonach die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen „kann“, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Auch nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 4 RL 2011/95/EU werden geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe lediglich „angemessen berücksichtigt“. Beide Vorschriften stellen mit diesen Formulierungen klar, dass die Merkmale des Geschlechts oder der geschlechtlichen Identität die Zugehörigkeit der betroffenen Person zu einer bestimmten sozialen Gruppe je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland begründen können, dies aber nicht stets der Fall ist. Voraussetzung dafür ist vielmehr auch bei diesen beiden Merkmalen ‑ ebenso wie bei dem Merkmal der sexuellen Orientierung ‑, dass die Personengruppe, deren Mitglieder das gleiche Geschlecht oder die gleiche geschlechtliche Identität haben, von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. So für das Merkmal der sexuellen Orientierung EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018, a. a. O., Rn. 30. Nach diesen Maßstäben lässt sich die Personengruppe der Frauen im Nationaldienst des Staates Eritrea nicht als bestimmte soziale Gruppe im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG qualifizieren. Insoweit fehlt es an der Voraussetzung des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) AsylG, dass diese Personengruppe in Eritrea eine deutlich abgegrenzte Identität hat. Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie von der sie umgebenden eritreischen Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Für die Personengruppe aller Dienstverpflichteten im Nationaldienst des Staates Eritrea hat die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung eine Qualifizierung als bestimmte soziale Gruppe im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG bereits mit überzeugenden Argumenten verneint. Insoweit fehlt es an der Voraussetzung des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) AsylG, dass diese Personengruppe in Eritrea eine deutlich abgegrenzte Identität hat, schon deshalb, weil die Dienstverpflichtung nach dem oben Ausgeführten praktisch ausnahmslos die gesamte erwachsene eritreische Bevölkerung gleichermaßen ohne Ansehung ihrer Persönlichkeitsmerkmale trifft. Lässt sich aber die Personengruppe aller Dienstverpflichteten im Nationaldienst des Staates Eritrea von der eritreischen Gesellschaft gar nicht unterscheiden, fehlt es von vornherein an der erforderlichen gesellschaftlichen Wahrnehmbarkeit dieser Personen als eigenständige Gruppe und damit an der Grundvoraussetzung dafür, ihnen eine an bestimmte Persönlichkeitsmerkmale anknüpfende Andersartigkeit zuzuschreiben. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, a. a. O., Rn. 36; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020, a. a. O., Rn. 37. Für die Personengruppe aller dienstverpflichteten Frauen im Nationaldienst des Staates Eritrea gilt Entsprechendes. Auch sie trifft die Dienstverpflichtung grundsätzlich ohne Ansehung ihrer Persönlichkeitsmerkmale. Soweit die oben festgestellten Ausnahmen für verheiratete Frauen, Schwangere und Mütter an ihre Eigenschaft als Frau und damit im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG allein an das Geschlecht anknüpfen, ist dies nicht Ausdruck einer abgegrenzten Gruppenidentität, sondern entspricht dem auch außerhalb des Nationaldienstes vorherrschenden traditionellen Rollenverständnis von Frauen in der überwiegend ländlichen Bevölkerung Eritreas, das vorwiegend von Kindererziehung, Haus- und leichterer Feldarbeit geprägt ist. AA, Lagebericht vom 27. Januar 2020, a. a. O., S. 16. Diesem Rollenverständnis entspricht es außerdem, dass Frauen auch im militärischen Teil des Nationaldienstes oftmals, aber nicht ausschließlich, für Positionen wie Köchinnen, Reinigungskräfte, Wäscherinnen, Bürokräfte und persönliche Assistentinnen von Kommandeuren eingesetzt werden. Ebenso werden sie aber auch in Kampfeinheiten eingezogen. In allen diesen Positionen sind sie verletzlich gegenüber sexuellem Fehlverhalten ihrer Vorgesetzten. Eine Quelle berichtet, Kommandeure wählten die am besten aussehenden Frauen aus, um persönlich für sie zu arbeiten. Es gibt keine bekannten Regeln oder Richtlinien, die ein solches Verhalten von Kommandeuren gegenüber Rekrutinnen verbieten oder mit Strafe bedrohen, so dass für sie effektiv Straflosigkeit besteht. Dabei kommt sexuelle Ausbeutung durch Kommandeure in unterschiedlichen Kontexten und Umständen vor. Mehrere Quellen weisen darauf hin, dass einige Rekrutinnen versuchen, „harte“ Aufgaben zu vermeiden, indem sie ihren Vorgesetzten sexuelle „Gefälligkeiten“ anbieten, im Gegenzug für Sex eine einfachere Behandlung erhalten oder mit einer unpopulären Aufgabe (z. B. einem Einsatz an der Front) bedroht sind, wenn sie solche „Gefälligkeiten“ nicht anbieten. Kommandeure fordern sexuelle Dienste von den ihnen zugewiesenen Rekrutinnen, manchmal unter Androhung harter Bestrafungen oder anderer Nachteile, um ein „gutes Verhältnis“ zu ihrem Vorgesetzten aufrechtzuerhalten oder Bestrafungen zu vermeiden. Eine Quelle erwähnt, dass ein solcher Druck gelegentlich auch im zivilen Teil des Nationaldienstes vorkommt. Einige Quellen berichten auch von noch direkteren Missbräuchen. Auch von sexuellen Übergriffen im Militärausbildungslager Sawa wird berichtet. EASO, Eritrea-Report von September 2019, a. a. O., S. 38 f.; vgl. auch Hamb. OVG, Urteil vom 21. September 2018, a. a. O., Rn. 46 m. w. N. Diese Umständen lassen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Personengruppe aller dienstverpflichteten Frauen im Nationaldienst des Staates Eritrea schon unabhängig von der ihnen dort drohenden sexuellen Gewalt von der eritreischen Gesellschaft als andersartig betrachtet würde und daher eine deutlich abgegrenzte Identität besäße. Insbesondere genügt es dafür nicht, dass ein sexueller Übergriff an das unverfügbare Merkmal des Geschlechts der betroffenen Einzelperson anknüpft. Hieraus allein ergibt sich noch keine personenübergreifende abgrenzbare Identität aller Personen dieses Geschlechts. Ebenso wenig genügt es für die Annahme einer unabhängig von den beschriebenen sexuellen Übergriffen bestehenden abgrenzbaren Identität in der eritreischen Gesellschaft, dass Frauen, die während ihrer Dienstzeit im Nationaldienst außerehelichen Geschlechtsverkehr hatten und/oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, in der eritreischen Gesellschaft stigmatisiert sind. EASO, Eritrea-Report von September 2019, a. a. O., S. 39. Die Frauen im Nationaldienst des Staates Eritrea sind aufgrund ihres Geschlechts in besonderer Weise der Gefahr sexueller Übergriffe ausgesetzt. Die Organisation des Nationaldienstes und die Straffreiheit für die Täter, die diese Übergriffe ermöglichen, treffen aber in gleicher Weise alle dienstverpflichteten Frauen und Männer und beruhen nicht darauf, dass Frauen oder Übergriffe gegenüber Frauen als andersartig betrachtet werden. Dementsprechend haben die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung und ein Teil der erstinstanzlichen Rechtsprechung auch in Fällen dienstpflichtiger oder unterstellt dienstpflichtiger eritreischer Frauen zu Recht eine Anknüpfung an den Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG verneint. OVG Saarland, Urteile vom 21. März 2019 ‑ 2 A 10/18 ‑, juris, Rn. 21 (19-jährige Ledige), und ‑ 2 A 7/18 ‑, juris, Rn. 27 (46-jährige Mutter); Hamb. OVG, Urteil vom 21. September 2018, a. a. O., Rn. 72 (23-jährige Mutter); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. März 2018 ‑ 1a K 4738/17.A ‑, juris, Rn. 79 ff. (19-jährige Ledige); VG Berlin, Urteil vom 1. September 2017 ‑ 28 K 166.17 A ‑, juris, Rn. 57 (22-jährige verheiratete Mutter). Demgegenüber erschöpft sich die von einem Teil der erstinstanzlichen Rechtsprechung vertretene Gegenauffassung der Sache nach in der Feststellung, dass die Personengruppe aller dienstverpflichteten Frauen im Nationaldienst des Staates Eritrea allein schon deshalb eine bestimmte soziale Gruppe im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG/Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) RL 2011/95/EU sein soll, weil eine Mehr- oder Vielzahl von Frauen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinn des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG/Art. 9 Abs. 1 oder 2 RL 2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird. VG Schwerin, Urteile vom 6. Dezember 2019 ‑ 15 A 205/19 SN ‑, juris, Rn. 27, und vom 5. April 2019 ‑ 15 A 3569/17 As SN ‑, juris, Rn. 28 ff., im Ergebnis wohl auch Urteil vom 8. Dezember 2017 ‑ 15 A 1278/17 As SN ‑, juris, Rn. 36; VG Münster, Urteile vom 21. Januar 2020 ‑ 11 K 737/17.A ‑, S. 6 des Urteils (Vorinstanz zu 19 A 999/20.A), vom 23. Juli 2019 ‑ 11 K 5586/16.A ‑, juris, Rn. 97 ff., und - 11 K 3969/16.A ‑, juris, Rn. 107 ff.; VG Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2019 ‑ 6 K 3123/19.A ‑, S. 9 ff. des Urteils (Vorinstanz zu 19 A 333/20.A), und vom 30. April 2019 ‑ 6 K 552/19.A ‑, S. 9 ff. des Urteils (Vorinstanz zu 19 A 2134/19.A); VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juni 2018 ‑ 12 K 3982/16.A ‑, juris, Rn. 58; VG Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2019 ‑ 19 A 984/18 ‑, juris, Rn. 59 („soziale Gruppe der Frauen“). Dies allein genügt am Maßstab der oben zitierten Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch nicht, da danach, wie erwähnt, das selbstständige Erfordernis der „deutlich abgegrenzten Identität“ eine Auslegung ausschließt, nach der eine „soziale Gruppe“ im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG/Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) RL 2011/95/EU allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinn des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG/Art. 9 Abs. 1 oder 2 RL 2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird. B. Der Klägerin droht flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weiter nicht wegen ihrer illegalen Ausreise im wehrpflichtigen Alter und ihrer Asylantragstellung in Deutschland. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Staat Eritrea bereits die illegale Ausreise oder die Asylantragstellung als Ausdruck einer Regimegegnerschaft bewertet. Die oben zu A.I. getroffenen generalisierenden Tatsachenfeststellungen zum Fehlen einer Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung betreffen gerade Personen, die illegal ausgereist sind, um sich dem Nationaldienst zu entziehen, also beide Tatbestände verwirklicht haben, und die in vielen Fällen im Ausland um Asyl nachgesucht haben. Aus diesen Tatsachenfeststellungen ergibt sich zugleich, dass der Staat Eritrea allein an eine illegale Ausreise im wehrpflichtigen Alter und/oder allein an eine Asylantragstellung im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsmaßnahmen knüpft. Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020, a. a. O., Rn. 51; Hess. VGH, Urteil vom 30. Juli 2019, a. a. O., Rn. 38; Hamb. OVG, Urteil vom 21. September 2018, a. a. O., Rn. 67 und 70; ebenso VG Regensburg, Urteil vom 11. August 2020, a. a. O., Rn. 52; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2019 ‑ 6 K 1503/19.A ‑, juris, Rn. 41 f. m. w. N. (zum subsidiären Schutz). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.