Beschluss
9 AE 5844/18
Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
13Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9 A 5843/18 gegen die Anordnung der Abschiebung nach Italien im Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2018 wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt. Herr Rechtsanwalt X wird zur Vertretung beigeordnet. Gründe 1 I. Die Kammer entscheidet in diesem Verfahren, nachdem die Einzelrichterin die Sache wegen deren grundsätzlicher Bedeutung mit Beschluss vom 4. Januar 2019 gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG auf die Kammer übertragen hat. 2 II. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9 A 5843/18 gegen die Anordnung der Abschiebung nach Italien im Bescheid vom 31. Oktober 2018 ist unbegründet. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt im vorliegenden Fall das Vollziehungsinteresse. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien im Bescheid vom 31. Oktober 2018 ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet die Antragsgegnerin nach dieser Vorschrift die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der angeordneten Abschiebung nach Italien vor. 3 1. Italien ist nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EU Nr. L 180, S. 31 ff.; im Folgenden: Dublin III-Verordnung), für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller zuständig. 4 a) Die Zuständigkeit Italiens folgt für die Antragstellerin zu 1) aus Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung. Für die Antragstellerin zu 1) ist ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 nach Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 verzeichnet, wonach der Antragstellerin zu 1) am 2018 in X, Italien, Fingerabdrücke abgenommen worden sind, nachdem sie aus einem Drittstaat kommend bei einem illegalen Grenzübertritt aufgegriffen worden war. Für die noch nicht 14 Jahre alten Kinder der Antragstellerin zu 1), die Antragsteller zu 2) und 3) sowie die weitere Tochter X, die mit dieser zusammen nach Italien eingereist sind, folgt die Zuständigkeit Italiens aus Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO. Italien hat seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 an die Antragsgegnerin anerkannt. 5 b) Die Antragsgegnerin hat die Vorgaben der Dublin III-Verordnung zum Aufnahmeverfahren beachtet. Insbesondere hat sie Italien die Aufnahmegesuche innerhalb der Frist von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung unterbreitet (Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 der Dublin III-Verordnung). Nachdem die Antragsteller am 2018 um Asyl nachgesucht hatten und der Antragsgegnerin dies am 2018 mitgeteilt worden war, erfolgte ein Aufnahmegesuch gegenüber Italien am 2018. Italien hat dem Aufnahmegesuch mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 stattgegeben und erklärt, es werde die Familie entsprechend des Rundbriefs vom 8. Juni 2015 unterbringen. 6 c) Die Antragsgegnerin ist nicht dazu verpflichtet, trotz der nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung begründeten Zuständigkeit Italiens das Asylverfahren der Antragsteller im Hinblick auf die dortigen Verhältnisse selbst durchzuführen. 7 aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Abweichung von den unionsrechtlichen Regelungen zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen geboten. Nur dann, wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren, dürfte die Überstellung nicht erfolgen (zur Dublin II-Verordnung: EuGH, Urt. v. 14.11.2013, C-4/11; Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-493/10, juris Rn. 86; diese Rechtsprechung hat in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III-Verordnung ihren ausdrücklichen Niederschlag gefunden). 8 Für das in Deutschland durch den Untersuchungsgrundsatz geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, im Hauptsacheverfahren die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Erforderlich ist deshalb, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014, 10 B 6/14, juris Rn. 9). 9 bb) Umstände in diesem Sinne und eine sich hieraus ergebende Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Asylverfahren der Antragsteller als einer alleinerziehenden Frau mit minderjährigen Kindern, die älter als drei Jahre sind, selbst durchzuführen, sind in Italien nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ersichtlich (VG Hamburg, Beschl. v. 23.5.2018, 9 AE 997/18, juris; s. auch VG Berlin, Beschl. v. 28.3.2018, 34 L 1494.17 A, juris Rn. 11; VG München, Beschl. v. 5.3.2018, M 1 S 17.51507, juris Rn. 15; VG Greifswald, Beschl. v. 4.10.2017, 6 B 1897/17 As HGW, juris Rn. 9; für volljährige, allein reisende Asylbewerber, die nicht zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe gehören, s. bereits: VG Hamburg, Urt. v. 20.3.2018, 9 A 8256/17, n. v.; Beschl. v. 8.2.2017, 9 AE 5887/16, juris Rn. 9 f.; OVG Lüneburg, Urt. v. 4.4.2018, 10 LB 96/17, juris Rn. 39 ff.). Insbesondere lassen sich derzeit auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen systemische Mängel der Aufnahmebedingungen nicht aufgrund fehlender Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen begründen. Der Vortrag der Antragsteller zu Erkenntnisquellen aus den Jahren 2011 und 2012 sowie Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 2013 und 2014 rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. 10 (1) Dublin-Rückkehrern stehen im staatlichen italienischen Unterkunftssystem derzeit Unterkünfte in hinreichender Zahl zur Verfügung. 11 (a) Zum 31. Dezember 2017 verfügte das staatliche Unterkunftssystem in Italien über insgesamt 183.681 Plätze, davon entfielen 152.411 Plätze auf das Erstaufnahmesystem sowie Notfallzentren und 31.270 Plätze auf das Zweitaufnahmesystem (Médecins sans Frontières, Out of Sight, Informal Settlements, social marginality, obstacles to access to healthcare and basic needs for migrants, asylum seekers and refugees, second edition, Februar 2018, S. 3, im Folgenden: MSF; abrufbar unter „https://www.msf.fr/sites/default/ files/out_of_sight_130218.pdf“, letzter Abruf am 8. März 2019). 12 Der Großteil der verfügbaren Plätze ist dabei den Notfallzentren („centri di accoglienza straordinaria“, im Folgenden: CAS) zuzuordnen. Diese sind nicht nur auf die Erstaufnahme von Schutzsuchenden ausgerichtet, sondern dienen im Notfall auch als Reserve im Rahmen der Zweitaufnahme. Gegenwärtig werden die Notfallzentren zu diesen Zwecken herangezogen, sie sind praktisch in das reguläre Aufnahmesystem integriert und haben ihren Charakter als Notfallzentren verloren. Es findet eine Versorgung und Unterstützung durch Nahrung, Taschengeld bzw. Gutscheine, Gesundheitsversorgung, Hygieneartikel, Telefonkarte und Asylberatung statt. Beim Zweitaufnahmesystem („Sisteme di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati“, im Folgenden: SPRAR) handelt es sich um eine dezentrale und auf lokaler Ebene organisierte Unterbringung mit dem Ziel der Teilhabe am kommunalen Leben. Die Unterbringung wird von Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen begleitet. Das System der SPRAR wird als Erfolgsmodell gelobt. Die Aufnahmekapazitäten im Rahmen der SPRAR machen zwar weiterhin nur einen relativ geringen Anteil der Aufnahmekapazitäten insgesamt aus, haben sich in den letzten sieben Jahren jedoch erheblich erhöht von 3.979 Plätzen im Jahr 2011 auf 9.356 Plätze zwischen 2012 und 2013 und 31.270 Plätze Ende des Jahres 2017 (AIDA, Country Report: Italy, 2017 Update, S. 84, im Folgenden: AIDA; abrufbar unter „http://www.asylumineurope.org/sites/ default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf“, letzter Abruf am 25. Mai 2018). Gegenwärtig (Stand Januar 2019) beträgt die Aufnahmekapazität 35.650 Plätze (www.sprar.it/i-numeri-dello-sprar, Abruf am 8.2.2019). 13 (b) Am 1. Dezember 2017 lebten insgesamt 186.833 Personen in den staatlichen italienischen Unterbringungseinrichtungen, die sich auf CAS (151.239 Personen), Hotspots (352 Personen), Erstaufnahmeeinrichtungen (10.669 Personen) und SPRAR (24.573 Personen) verteilten (Commissione Parlementare di inchiesta sul sistema di accoglienza, di identificazione ed espulsione, nonché sulle condizioni di trattenimento dei migrant e sulle risorse pubbliche impegnate, S. 508, im Folgenden: Commissione Parlementare; abrufbar unter „http://documenti.camera.it/leg17/resoconti/commissioni/bollettini/pdf/2017/12/20 /leg.17.bol0935.data20171220.com69.pdf“, letzter Abruf am 25. Mai 2018). 14 (c) Setzte man diese Zahlen der tatsächlichen Belegung am 1. Dezember 2017 und die Unterbringungskapazitäten am 31. Dezember 2017 ins Verhältnis – was aufgrund der nicht deckungsgleichen Stichtage keine exakten Ergebnisse, aber immerhin Anhaltspunkte zu liefern geeignet ist –, ergäbe sich eine relativ geringe Überbelegung mit insgesamt 3.152 Personen (1,7 %), wobei die Überbelegung die Erstaufnahmeeinrichtungen und Notfallzentren mit 9.849 Personen (6,5 %) beträfe, während die für die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern mit minderjährigen Kindern besonders geeigneten und hierfür seinerzeit vorgesehenen SPRAR freie Kapazitäten für 6.697 Personen (21,4 %) aufwiesen. Tatsächlich hatten die SPRAR am 30. November 2017 6.302 freie Plätze (Commissione Parlementare, a.a.O., S. 510; AIDA, a.a.O., S. 84). 15 Im Jahr 2018 wurden die Unterkunftskapazitäten weiter ausgebaut. Im Juli 2018 standen in den 877 finanzierten SPRAR Projekten 35.881 Plätze zur Verfügung (Homepage der SPRAR, im Folgenden: SPRAR; abrufbar unter „http://www.sprar.it/i-numeri-dello-sprar“, letzter Abruf am 8. Oktober 2018), also 4.611 Plätze mehr als Ende des Jahres 2017 und im Januar 2019 noch 35.650. Gleichzeitig hat sich die Zahl der Personen mit anhängigen Asylverfahren seit Ende des Jahres 2017 erheblich reduziert. Während es Ende Dezember 2017 noch 152.420 Personen mit anhängigen Asylverfahren in Italien gab, verringerte sich diese Zahl auf 122.895 Ende Juli 2018 und 102.995 Ende Dezember 2018 (Zahlen von Eurostat, im Folgenden: Eurostat; abrufbar unter „http://ec.europa.eu/eurostat/ de/web/asylum-and-managed-migration/data/main-tables“, letzter Abruf am 8. März 2019). Dies bedeutet einen Rückgang um 49.425 Personen, also um fast ein Drittel. 16 (2) Hintergrund dieser Entwicklung ist, dass die Zahl der Ankünfte von Asylbewerbern über das Mittelmeer seit der Kooperation italienischer Behörden mit Akteuren in Libyen ab Juli 2017 erheblich gesunken ist (AIDA, a.a.O., S. 21). Die Ankünfte verringerten sich von 170.100 im Jahr 2014 über 153.842 im Jahr 2015, 181.436 im Jahr 2016, auf 119.310 im Jahr 2017 (MSF, a.a.O., S. 3) und auf 23.370 im Jahr 2018 (UNHCR, Italy Operational Update – December 2018, abrufbar unter: https://reliefweb.int/report/italy/italy-operational-update-december-2018). Gleichzeitig stieg die Zahl der Asylanträge von 64.625 im Jahr 2014, 83.540 im Jahr 2015, 122.960 im Jahr 2016 auf 128.850 im Jahr 2017 insbesondere vor dem Hintergrund einer konsequenteren Registrierung der Einreisenden (Eurostat, a.a.O.). Dies ging einher mit einem deutlichen Ausbau der Unterkunftskapazitäten seitens der italienischen Behörden. Während sich die verfügbaren Plätze im Erstaufnahmesystem sowie in den Notfallzentren von 35.562 im Jahr 2014, 76.683 im Jahr 2015, auf 153.602 im Jahr 2016 erhöhten und sich im Jahr 2017 geringfügig auf 152.411 reduzierten, erfolgte ein Ausbau der Plätze in den SPRAR von 20.752 im Jahr 2014, 19.715 im Jahr 2015, 22.952 im Jahr 2016 auf 31.270 im Jahr 2017 (MSF, a.a.O., S. 3). Wie bereits ausgeführt, standen im Januar 2019 in den SPRAR Projekten 35.650 Plätze zur Verfügung. 17 (3) Auch perspektivisch spricht derzeit Überwiegendes gegen eine gravierende Verschärfung der Unterbringungssituation für Asylbewerber in näherer Zukunft. Nach den vorliegenden aktuellen Zahlen geht die Zahl der Asylanträge in Italien deutlich zurück. Diese haben sich nach den vorliegenden, etwas voneinander abweichenden Statistiken im Jahr 2018 (53.700) gegenüber dem Vorjahr (128.500) mehr als halbiert (Eurostat, a.a.O.) bzw. um 61 % vermindert auf 50.674 im Jahr 2018 (UNHCR, a.a.O.). 18 2. Es steht fest, dass die Abschiebung der Antragsteller nach Italien durchgeführt werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Abschiebung rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2010, 4 Bs 223/10, juris Rn. 10). So ist es hier. 19 a) Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse stehen der Abschiebung der Antragsteller nach Italien nicht entgegen. 20 aa) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Ein Ausländer darf danach nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist hier nicht anzunehmen. Insbesondere ergibt sich die Unzulässigkeit der Abschiebung nicht aus Art. 3 EMRK. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Eine den Antragstellern in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende unmenschliche Behandlung ist nicht anzunehmen. Ihnen droht nach den vorstehenden Ausführungen eine unmenschliche Behandlung insbesondere nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Gestalt von länger anhaltender Obdachlosigkeit oder Aufnahme in völlig überbelegten Einrichtungen unter gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen. 21 (1) Nach den obigen Ausführungen stehen Dublin-Rückkehrern derzeit in Italien im staatlichen Unterkunftssystem Unterkünfte in hinreichender Zahl zur Verfügung. Ein flagrantes Missverhältnis zwischen der Zahl der Asylanträge und den Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen liegt heute im Gegensatz zur – der Tarakhel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Große Kammer, Urt. v. 4.11.2014, 29217/12, gekürzte deutsche Fassung NVwZ 2015, 127) zu Grunde liegenden – Situation im Jahr 2014 fern. 22 (2) Allerdings ist für das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nach Erlass des sogenannten Salvini-Dekrets (Decreto-Legge 4 ottobre 2018, n.113 Disposizioni urgenti in materia di protezione internazionale e immigrazione, sicurezza pubblica, nonché misure per la funzionalità del Ministero dell’interno e l’organizzazione e il funzionamento dell’Agenzia nazionale per l’amministrazione e la destinazione dei beni sequestrati e confiscati alla criminalità organizzata, Gazzeta Ufficiale No 231 vom 4. Oktober 2018, S. 1, in Kraft getreten am 5. Oktober 2018) und dessen Bestätigung durch das Parlament (Decreto-Legge convertito con modificazioni dalla L. 1 dicembre 2018, n. 132 (in G.U. 03/12/2018, n. 281)) nicht hinreichend sicher davon auszugehen, dass die Antragsteller in einem SPRAR untergebracht werden, obwohl Italien mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 zugesichert hat, die Antragsteller bei einer Überstellung entsprechend dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 unterzubringen. Mit diesem Rundschreiben hatte Italien zugesichert, im Dublin-Verfahren überstellte Familien in SPRAR-Einrichtungen unterzubringen. Telefonische Rückfragen bei der Antragsgegnerin dazu, ob nach Erlass des Dekrets gemachte Zusagen Italiens zur Unterbringung in einem SPRAR ihre Gültigkeit behalten, haben keine klare Auskunft ergeben und dem Gericht liegen auch sonst keine Erkenntnisse zum Handeln der zuständigen italienischen Behörden in derartigen Fällen vor. 23 (3) Dem Gericht liegen jedoch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die danach für das vorliegende Verfahren zugrunde zu legende Unterbringung der Antragsteller in einer Erstaufnahmeeinrichtung gegen Art. 3 EMRK verstößt. Die Einrichtungen des Erstaufnahmesystems aus CDA (Centri di Accoglienza), CARA (Centri d’Accoglienza Richiedenti Asilo) und CAS (Centri di Accoglienza Straordinaria) bieten eine eher grundlegende Versorgung mit Essen, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung. Es handelt sich um große Erstaufnahmezentren mit sehr vielen Unterbringungsplätzen, in denen auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht zu nehmen ist und in der Regel ein Taschengeld gewährt wird (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Italien, Stand: 27.9. 2018, S. 14 f.). Anhaltspunkte dafür, dass die Unterbringung der Antragsteller in einer Erstaufnahmeeinrichtung – unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit der 5, 6 und 10 Jahre alten Kinder – gegen Art. 3 EMRK verstoßen oder ihnen kein Zugang zu einer solchen Unterkunft gewährt werden würde, liegen der Kammer nicht vor. Zwar gibt es eine allgemeine Einschätzung von AIDA, wonach besonders schutzbedürftige Asylbewerber bei einer Rückkehr nach Italien der Gefahr von Willkür bei der Unterbringung und von Verelendung ausgesetzt seien, was sich durch das Salvini-Dekret verschärft habe (AIDA, Italy: Vulnerable Dublin returnees at risk of destitution, abrufbar unter: https://www.asylumineurope.org/news/13-12-2018/italy-vulnerable-dublin-returnees-risk-destitution). Diese Einschätzung beruht allerdings auf einer Fallstudie des Danish Refugee Council und des Swiss Refugee Council vom 12. Dezember 2018 (Mutual Trust ist still not enough, abrufbar unter: https://www.refugeecouncil.ch/assets/herkunftslaen- der/ dublin/italien/monitoreringsrapport-2018.pdf), die sich auf Fälle aus der Zeit vor dem Salvini-Dekret bezieht. Von den 13 aufgeführten Fällen betreffen vier die Situation bei der Rückkehr von Paaren bzw. Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern im Alter von mehr als 3 Jahren. Diese sind, mit Ausnahme einer Familie, die letztlich in das Heimatland zurückgekehrt ist, nachdem sie nach eigener Auffassung willkürlich in Italien umher geschickt und der ein Unterkunftsanspruch abgesprochen wurde, nach einiger Zeit der Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen (CARA oder CAS) in SPRAR aufgenommen worden. Damit geben diese Fälle für den hier zu entscheidenden Fall, in dem nicht von einer Unterbringung in einer Einrichtung des SPRAR ausgegangen werden kann, nicht unmittelbar etwas her. Die Fallbeschreibungen befassen sich allerdings auch knapp mit den Umständen der (vorübergehenden) Unterbringung in CAS und CARA. Auch diese geben jedoch keinen tragfähigen Hinweis auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Darin wurden die bis zu 3.500 Unterbringungsplätze großen Unterkünfte als unsauber, teilweise sehr laut und sehr beengt beschrieben. In einem Fall habe zum Waschen nur mutmaßlich verunreinigtes Wasser aus einem Eimer, aber keine Dusche zur Verfügung gestanden. Die Ernährung war sichergestellt. Rechtliche Unterstützung wurde teilweise gegeben, medizinische Hilfe nur im Rahmen des in der Einrichtung Möglichen. Fehlende Unterbringungskapazitäten und eine Überfüllung der Unterkünfte, wie sie der Tarakhel-Entscheidung zugrunde gelegen haben, oder die Trennung der Familien sind den Fallbeschreibungen nicht zu entnehmen. 24 Soweit in der Einschätzung von AIDA darauf hingewiesen wird, dass einzelne Mitgliedsstaaten die veränderte Lage in Italien zum Anlass nehmen, ihre Handhabung der Dublin-Überstellungen zu überprüfen, sind auch daraus keine Tatsachen zu entnehmen, die einer Abschiebung nach dem Maßstab des § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehen. 25 bb) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll danach abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist für die Antragsteller, die keine behandlungsbedürftigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht haben, nicht anzunehmen. 26 b) Das Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses haben die Antragsteller weder selbst geltend gemacht noch ist hierfür sonst etwas ersichtlich. 27 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO. 28 IV. Den Antragstellern ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt X zu bewilligen, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung zu tragen und der Antrag im Zeitpunkt des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien. Die Frage, ob sich aus dem mutmaßlichen Ausschluss von im Dublin-Verfahren nach Italien rückkehrenden Familien mit mehr als 3 Jahre alten Kindern aus den SPRAR ein Abschiebungsverbot ergibt, bedurfte der Klärung.